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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
10. Wahlperiode - Juli, 2024
EPUB 161kPDF 769k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 2 : VERFAHREN IM AUSSCHUSS

Artikel 53 : Nichtlegislative Berichte

1.   Wenn ein Ausschuss einen nichtlegislativen Bericht ausarbeitet, benennt er aus den Reihen seiner Mitglieder oder ihrer festen Stellvertreter einen Berichterstatter.

2.   Der Bericht des Ausschusses enthält:

(a)   einen Entschließungsantrag;

(b)   eine Begründung einschließlich, falls erforderlich, eines Finanzbogens, der den Umfang der finanziellen Auswirkungen des Berichts, sofern vorhanden, und seine Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen ausweist;

(c)   gegebenenfalls die Texte der Entschließungsanträge, die gemäß Artikel 149 Absatz 7 aufzunehmen sind.

Letzte Aktualisierung: 20. August 2024Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen