TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 2 : VERFAHREN IM AUSSCHUSS
Artikel 53 : Nichtlegislative Berichte
1. Wenn ein Ausschuss einen nichtlegislativen Bericht ausarbeitet, benennt er aus den Reihen seiner Mitglieder oder ihrer festen Stellvertreter einen Berichterstatter.
2. Der Bericht des Ausschusses enthält:
(a) einen Entschließungsantrag;
(b) eine Begründung einschließlich, falls erforderlich, eines Finanzbogens, der den Umfang der finanziellen Auswirkungen des Berichts, sofern vorhanden, und seine Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen ausweist;
(c) gegebenenfalls die Texte der Entschließungsanträge, die gemäß Artikel 149 Absatz 7 aufzunehmen sind.