TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 2 : VERFAHREN IM AUSSCHUSS
Artikel 59 : Gemeinsames Ausschussverfahren
1. Wenn eine Angelegenheit in die Zuständigkeit von zwei oder drei Ausschüssen fällt, ohne dass die Zuständigkeit eines dieser Ausschüsse überwiegt, kann das Verfahren mit gemeinsamen Ausschusssitzungen und einer gemeinsamen Abstimmung gemäß Artikel 48 oder Artikel 55 angewandt werden. Jeder Ausschuss benennt einen Berichterstatter.
2. In diesem Fall arbeiten die jeweiligen Berichterstatter einen einzigen gemeinsamen Berichtsentwurf aus, der von den beteiligten Ausschüssen geprüft und zur Abstimmung gebracht wird, wobei die Vorsitze der beteiligten Ausschüsse gemeinsam den Vorsitz führen. Die Vorsitze der beteiligten Ausschüsse führen abwechselnd den Vorsitz in den Sitzungen, es sei denn, die Vorsitze treffen eine andere Vereinbarung.
Die mit dem Status des zuständigen Ausschusses einhergehenden Rechte können in sämtlichen Phasen des Verfahrens von den beteiligten Ausschüssen nur gemeinsam wahrgenommen werden. Die beteiligten Ausschüsse können Arbeitsgruppen zur Vorbereitung der Sitzungen und Abstimmungen einsetzen. Für die Berechnung der Beschlussfähigkeit, von Mehrheiten und von Schwellen werden alle beteiligten Ausschüsse als ein einziger Ausschuss betrachtet.
3. In zweiter Lesung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens wird der Standpunkt des Rates in einer gemeinsamen Sitzung der beteiligten Ausschüsse geprüft. Wenn es zwischen den Vorsitzen dieser Ausschüsse zu keiner Einigung kommt, findet die gemeinsame Sitzung am Mittwoch der ersten für die Sitzung parlamentarischer Organe vorgesehenen Woche statt, die auf die Übermittlung des Standpunkts des Rates an das Parlament folgt. In Ermangelung einer Einigung über die Einberufung einer weiteren Sitzung wird diese vom Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze einberufen. Über die Empfehlung für die zweite Lesung wird in einer gemeinsamen Sitzung auf der Grundlage eines gemeinsamen Texts abgestimmt, der von den jeweiligen Berichterstattern der beteiligten Ausschüsse ausgearbeitet wird; in Ermangelung eines gemeinsamen Texts wird über die in den beteiligten Ausschüssen eingereichten Änderungsanträge abgestimmt.
In dritter Lesung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens sind die Vorsitze und Berichterstatter der beteiligten Ausschüsse von Amts wegen Mitglieder der Delegation im Vermittlungsausschuss.