TITEL II : LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 6 : HAUSHALTSVERFAHREN
Artikel 99 : Regelung der vorläufigen Zwölftel
1. Beschlüsse des Rates, mit denen Ausgaben genehmigt werden, die über das vorläufige Zwölftel der Haushaltsmittel des vorausgegangenen Haushaltsjahres hinausgehen, werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen.
2. Der zuständige Ausschuss kann einen Entwurf eines Beschlusses zur Kürzung der in Absatz 1 genannten Ausgaben einreichen. Das Parlament entscheidet über diesen Beschluss binnen 30 Tagen nach Erlass des Beschlusses des Rates.
3. Das Parlament entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.