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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
10. Wahlperiode - Juli, 2024
EPUB 161kPDF 769k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL IV : TRANSPARENZ DER ARBEITEN

Artikel 126 : Zugang zum Parlament

1.   Zugangsausweise für Mitglieder, ehemalige Mitglieder, Assistenten der Mitglieder und Dritte werden auf der Grundlage der vom Präsidium festgelegten Bestimmungen ausgestellt. In den Bestimmungen werden auch die Verwendung und der Entzug von Zugangsausweisen geregelt.

2.   Personen aus dem Umfeld eines Mitglieds, auf die die Interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register Anwendung findet, wird kein Zugangsausweis ausgestellt.

3.   In das Transparenz-Register aufgenommene Einrichtungen und ihre Vertreter mit Dauerausweisen für den Zugang zum Europäischen Parlament müssen folgende Bestimmungen einhalten:

–   den der Interinstitutionellen Vereinbarung als Anhang beigefügten Verhaltenskodex für sich registrierende Organisationen und Einzelpersonen,

–   die in der Interinstitutionellen Vereinbarung festgelegten Verfahren und sonstigen Verpflichtungen und

–   die Bestimmungen zur Durchführung dieses Artikels.

Unbeschadet der Anwendbarkeit der allgemeinen Regelung über den Entzug oder die vorübergehende Deaktivierung von Dauerzugangsausweisen und sofern keine wesentlichen Argumente dagegen vorliegen, entzieht oder deaktiviert der Generalsekretär mit Genehmigung der Quästoren Dauerzugangsausweise, sofern der Inhaber aufgrund einer Verletzung des Verhaltenskodex für sich registrierende Organisationen und Einzelpersonen aus dem Transparenz-Register ausgeschlossen wurde, sich einer schweren Verletzung der in diesem Absatz vorgesehenen Pflichten schuldig gemacht hat oder sich, ohne eine ausreichende Begründung beizubringen, geweigert hat, einer förmlichen Ladung zu einer Anhörung oder Ausschusssitzung Folge zu leisten oder mit einem Untersuchungsausschuss zusammenzuarbeiten.

4.   Die Quästoren können festlegen, in welchem Umfang der in Absatz 3 genannte Verhaltenskodex für Personen gilt, die zwar einen Dauerzugangsausweis besitzen, jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Interinstitutionellen Vereinbarung fallen.

5.   Das Präsidium erlässt auf Vorschlag des Generalsekretärs Maßnahmen, die erforderlich sind, damit das Transparenz-Register gemäß den Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung eingeführt werden kann.

Letzte Aktualisierung: 20. August 2024Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen