TITEL V : BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
UND POLITISCHE RECHENSCHAFTSPFLICHT
KAPITEL 7 : INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN
Artikel 154 : Interinstitutionelle Vereinbarungen
1. Das Parlament kann in Anwendung der Verträge oder zur Verbesserung und Verdeutlichung der Verfahren Vereinbarungen mit anderen Organen treffen.
Solche Vereinbarungen können in Form gemeinsamer Erklärungen, eines Briefwechsels oder in Form von Verhaltenskodizes oder unter sonstigen geeigneten Bezeichnungen erfolgen. Sie werden nach Prüfung durch den für konstitutionelle Fragen zuständigen Ausschuss und nach Zustimmung des Parlaments vom Präsidenten unterzeichnet.
2. Bedingen solche Vereinbarungen die Änderung bestehender Verfahrensrechte oder -pflichten, schaffen sie neue Verfahrensrechte oder -pflichten für Mitglieder oder Organe des Parlaments oder bedingen sie in anderer Weise eine Änderung oder Auslegung dieser Geschäftsordnung, wird die Angelegenheit vor Unterzeichnung der Vereinbarung an den in der Sache zuständigen Ausschuss zur Prüfung gemäß Artikel 242 Absätze 2 bis 6 überwiesen.