KAPITEL 3 : ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DEN ABLAUF DER SITZUNGEN
Artikel 175 : Übergangsbestimmung
1. Während einer am Ende der 10. Wahlperiode auslaufenden Übergangszeit
(1) sind Abweichungen von den Bestimmungen des Artikels 174 zulässig, wenn und soweit in einer Amtssprache Dolmetscher oder Übersetzer trotz angemessener getroffener Vorkehrungen nicht in ausreichender Zahl verfügbar sind.
2. Das Präsidium stellt auf Vorschlag des Generalsekretärs und unter gebührender Berücksichtigung der Regelungen gemäß Absatz 3 das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 für jede betroffene Amtssprache fest. Das Präsidium überprüft auf der Grundlage eines Fortschrittsberichts des Generalsekretärs seinen Beschluss halbjährlich. Das Präsidium beschließt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.
3. Die vom Rat aufgrund der Verträge erlassenen befristeten Sonderregelungen hinsichtlich der Abfassung von Rechtsakten finden Anwendung.
4. Das Parlament kann jederzeit auf begründete Empfehlung des Präsidiums die vorgezogene Aufhebung dieses Artikels oder, nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Zeitspanne, seine Verlängerung beschließen.