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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
10. Wahlperiode - Juli, 2024
EPUB 161kPDF 769k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VII : SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 5 : BESCHLUSSFÄHIGKEIT, ÄNDERUNGSANTRÄGE UND ABSTIMMUNG

Artikel 191 : Filterung von Änderungsanträgen für das Plenum durch den Ausschuss

Wurden zu einem von einem Ausschuss vorgelegten Text mehr als 50 Änderungsanträge oder Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung zur Prüfung im Plenum eingereicht, die einen durch einen Ausschuss eingereichten Text betreffen, kann der Präsident den jeweiligen Ausschuss nach Anhörung des Ausschussvorsitzes auffordern, eine Sitzung zur Abstimmung über alle diese Änderungsanträge oder Anträge einzuberufen. Änderungsanträge oder Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung, für die in diesem Stadium nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses stimmen, werden im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt.

Letzte Aktualisierung: 20. August 2024Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen