KAPITEL 5 : BESCHLUSSFÄHIGKEIT, ÄNDERUNGSANTRÄGE UND ABSTIMMUNG
Artikel 191 : Filterung von Änderungsanträgen für das Plenum durch den Ausschuss
Wurden zu einem von einem Ausschuss vorgelegten Text mehr als 50 Änderungsanträge oder Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung zur Prüfung im Plenum eingereicht, die einen durch einen Ausschuss eingereichten Text betreffen, kann der Präsident den jeweiligen Ausschuss nach Anhörung des Ausschussvorsitzes auffordern, eine Sitzung zur Abstimmung über alle diese Änderungsanträge oder Anträge einzuberufen. Änderungsanträge oder Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung, für die in diesem Stadium nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses stimmen, werden im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt.