1. Die Ausschüsse tagen nach Einberufung durch ihren Vorsitz oder auf Veranlassung des Präsidenten.
Bei Einberufung einer solchen Sitzung kann der Vorsitz von Fall zu Fall und mit Billigung der Koordinatoren, die eine Mehrheit der Ausschussmitglieder vertreten, beschließen, dass die Fernteilnahme an der Sitzung möglich ist, mit Ausnahme von Ausschusssitzungen, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden.
Bei Einberufung der Sitzung legt der Vorsitz den Entwurf der Tagesordnung vor und gibt darin an, ob auch eine Fernteilnahme an der Sitzung möglich ist. Der Ausschuss beschließt zu Beginn der Sitzung über die Tagesordnung.
2. Auf Einladung eines Vorsitzes im Namen des Ausschusses können die Kommission, der Rat und andere Organe der Union in Ausschusssitzungen das Wort ergreifen.
Auf Beschluss des Ausschusses kann jede sonstige Person eingeladen werden, an einer Sitzung teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.
Ein federführender Ausschuss kann vorbehaltlich der Zustimmung des Präsidiums eine Anhörung von Sachverständigen veranstalten, wenn er dies für die erfolgreiche Abwicklung seiner Arbeiten zu einem bestimmten Thema für unerlässlich hält.
3. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 57 Absatz 8 und falls der betroffene Ausschuss nicht anders entscheidet, dürfen Mitglieder, die an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen, denen sie nicht angehören, nicht an deren Beratungen teilnehmen.
Sie können jedoch vom Ausschuss ermächtigt werden, an seinen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
4. Artikel 178 Absatz 2 findet entsprechend auf die Ausschüsse Anwendung.
5. Wird ein ausführlicher Sitzungsbericht verfasst, finden Artikel 210 Absätze 2, 3 und 5 entsprechend Anwendung.
6. Bei Fernteilnahme muss sichergestellt werden, dass:
– die Mitglieder in der Lage sind, ihr parlamentarisches Mandat ungehindert auszuüben, insbesondere ihr Recht, in den Ausschüssen das Wort zu ergreifen;
– die bereitgestellten Informationstechnologielösungen „technologieneutral“ sind;
– sichere elektronische Mittel verwendet werden, die von den Dienststellen des Parlaments unmittelbar und intern verwaltet und betreut werden;
– die technische Ausrüstung die erforderliche Ton- und Bildqualität ermöglicht und
– der Redebeitrag von einem angemessenen Ort aus erfolgt.