Artikel 227 : Verfahren für die Einsichtnahme in vertrauliche Informationen durch die Ausschüsse in einer Ausschusssitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit
1. Ist das Parlament rechtlich dazu verpflichtet, ihm übermittelte Informationen vertraulich zu behandeln, wendet der Vorsitz des zuständigen Ausschusses automatisch das in Absatz 3 genannte vertrauliche Verfahren an.
2. Unbeschadet des Absatzes 1 und in Fällen, in denen keine rechtliche Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung der übermittelten Informationen gegeben ist, kann jeder Ausschuss aus eigener Initiative das in Absatz 3 genannte vertrauliche Verfahren auf eine Information oder ein Dokument anwenden, auf die bzw. das eines seiner Mitglieder in einem schriftlichen oder mündlichen Antrag hingewiesen hat. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ist erforderlich, um in einem solchen Fall einen Beschluss bezüglich der Anwendung des vertraulichen Verfahrens anzunehmen.
3. Sobald der Ausschussvorsitz erklärt hat, dass das vertrauliche Verfahren angewandt wird, muss die Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, und es dürfen nur noch die Ausschussmitglieder einschließlich der stellvertretenden Mitglieder zugegen sein. Im Einklang mit dem geltenden interinstitutionellen Rechtsrahmen kann der Ausschuss beschließen, dass gemäß Artikel 222 Absatz 3 auch andere Mitglieder an der Sitzung teilnehmen dürfen. Bei der Sitzung dürfen auch diejenigen Personen zugegen sein, die vorher vom Vorsitz benannt wurden, da bei ihnen die Notwendigkeit einer Kenntnis besteht, wobei etwaige Beschränkungen aufgrund der geltenden Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen durch das Parlament ordnungsgemäß zu beachten sind. Hinsichtlich der Konsultation von Informationen, die als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder höher eingestuft wurden, oder bei besonderen Zugangsbeschränkungen aufgrund des interinstitutionellen Rechtsrahmens können zusätzliche Beschränkungen Anwendung finden.
Die Dokumente werden zu Beginn der Sitzung ausgeteilt und nach der Sitzung wieder eingesammelt. Sie sind nummeriert. Es dürfen keine Notizen oder Fotokopien gemacht werden.
Im Sitzungsprotokoll wird die Aussprache über den Punkt, der nach dem vertraulichen Verfahren behandelt wurde, nicht aufgeführt. Nur der diesbezügliche Beschluss, sofern einer gefasst wurde, darf im Protokoll stehen.
4. Unbeschadet der allgemeinen geltenden Bestimmungen zu Verletzungen der Geheimhaltungspflicht kann die Prüfung von Fällen einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht von Mitgliedern oder einer oder mehreren Fraktionen, durch die im Ausschuss, der das vertrauliche Verfahren eingeleitet hat, mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird, beantragt werden. Dieser Antrag kann auf die Tagesordnung der nächsten Ausschusssitzung gesetzt werden. Der Ausschuss kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, die Angelegenheit dem Präsidenten zur weiteren Prüfung gemäß den Artikeln 10 und 183 vorzulegen.
Dieser Artikel findet Anwendung, soweit der anwendbare Rechtsrahmen in Bezug auf die Behandlung von vertraulichen Informationen die Möglichkeit vorsieht, in vertrauliche Informationen in einer Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit außerhalb gesicherter Einrichtungen Einsicht zu nehmen.