1. Der zuständige Ausschuss prüft die Fälle von Missständen, von denen er vom Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2021/1163 in Kenntnis gesetzt wurde, und kann im Anschluss daran beschließen, einen Bericht nach Artikel 55 der Geschäftsordnung auszuarbeiten.
2. Der zuständige Ausschuss prüft den vom Bürgerbeauftragten am Ende jeder Sitzungsperiode vorgelegten Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2021/1163. Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament einen Entschließungsantrag vorlegen, sofern er es für erforderlich hält, dass das Parlament zu einem Aspekt oder mehreren Aspekten dieses Berichts Stellung bezieht.
3. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2021/1163 kann der Bürgerbeauftragte von sich aus oder auf Antrag des zuständigen Ausschusses von diesem Ausschuss angehört werden oder Auskunft über seine Tätigkeit erteilen.
4. Hört der Bürgerbeauftragte das Parlament zu Entwürfen von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU, Euratom) 2021/1163 gemäß deren Artikel 18 an, so legt der für diese Verordnung zuständige Ausschuss dem Parlament gemäß Artikel 51 einen Bericht vor. Artikel 60 Absätze 1, 2, 4 und 5 finden entsprechend Anwendung.