TITEL I : MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL 4 : FRAKTIONEN
Artikel 36 : Fraktionslose Mitglieder
1. Mitgliedern, die keiner Fraktion angehören, steht ein Sekretariat zur Verfügung. Die Einzelheiten in Bezug auf die Zurverfügungstellung solcher Sekretariate bestimmt das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs.
2. Das Präsidium regelt die Stellung und die parlamentarischen Rechte fraktionsloser Mitglieder.
3. Das Präsidium erlässt ferner die Regelungen zur Bereitstellung, Ausführung und Kontrolle der zur Deckung der Sekretariatskosten und der Ausgaben für Verwaltungseinrichtungen zugunsten der fraktionslosen Mitglieder im Haushaltsplan des Parlaments vorgesehenen Mittel.