KAPITEL 3 : EMPFEHLUNGEN ZUR AUSSENPOLITIK DER UNION
Artikel 120 : Verletzung der Menschenrechte
Die zuständigen Ausschüsse können auf jeder Tagung, ohne eine Genehmigung zu beantragen, je einen Entschließungsantrag gemäß dem Verfahren des Artikels 118 Absätze 5 und 6 zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen einreichen.