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Verfahren : 2024/2834(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B10-0147/2024

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B10-0147/2024

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Angenommene Texte :

P10_TA(2024)0040

Angenommene Texte
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Dienstag, 26. November 2024 - Straßburg
Genetisch veränderter Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 und seine acht Unterkombinationen
P10_TA(2024)0040B10-0147/2024

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2629 der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 und aus acht Unterkombinationen enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2024/2834(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2629 der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 und aus acht Unterkombinationen enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(1),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

–  unter Hinweis auf die Abstimmung vom 8. Juli 2024 in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, aus der keine Stellungnahme hervorging, und die Abstimmung im Berufungsausschuss vom 3. September 2024, aus der ebenfalls keine Stellungnahme hervorging,

–  gestützt auf Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(3),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 13. März 2024 angenommen und am 29. April 2024 veröffentlicht wurde(4),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (GVO)(5),

–  gestützt auf Artikel 115 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.  in der Erwägung, dass Corteva Agriscience Belgium BV mit Sitz in Belgien im Namen von Corteva Agriscience LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten und Bayer Agriculture BV mit Sitz in Belgien im Namen von Bayer CropScience LP mit Sitz in den Vereinigten Staaten am 7. Oktober 2022 bei der Kommission gemeinsam einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 und aus acht Unterkombinationen (im Folgenden „genetisch veränderter Mais“) gestellt haben;

B.  in der Erwägung, dass die EFSA am 13. März 2024 eine befürwortende Stellungnahme abgab, die am 29. April 2024 veröffentlicht wurde;

C.  in der Erwägung, dass der genetisch veränderte Mais so verändert wurde, dass er gegenüber Glufosinat, Glyphosat tolerant ist und Insektizide („Bt-Toxine“) produziert;

Fehlende Bewertung der Komplementärherbizide

D.  in der Erwägung, dass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 der Kommission(6) zufolge bewertet werden muss, ob die zu erwartenden landwirtschaftlichen Methoden das Ergebnis der untersuchten Endpunkte beeinflussen; in der Erwägung, dass dies der genannten Durchführungsverordnung zufolge besonders für herbizidtolerante Pflanzen von Bedeutung ist;

E.  in der Erwägung, dass die meisten genetisch veränderten Kulturen genetisch verändert wurden, damit sie gegenüber einem oder mehreren „Komplementärherbiziden“ tolerant sind, die beim Anbau der genetisch veränderten Kulturen eingesetzt werden können, ohne dass die Kulturen absterben, was bei nicht herbizidtoleranten Kulturen der Fall wäre; in der Erwägung, dass aus mehreren Studien hervorgeht, dass bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen vermehrt Komplementärherbizide zum Einsatz kommen, was zum großen Teil dem Auftreten herbizidtoleranter Unkräuter geschuldet ist(7);

F.  in der Erwägung, dass herbizidtolerante genetisch veränderte Kulturen Landwirte in einem System der Unkrautbekämpfung gefangen halten, das weitgehend oder vollständig auf Herbiziden beruht, und zwar indem ein Aufschlag für genetisch verändertes Saatgut berechnet wird, der nur gerechtfertigt werden kann, wenn die Landwirte, die dieses Saatgut kaufen, auch Komplementärherbizide sprühen; in der Erwägung, dass der verstärkte Einsatz von Komplementärherbiziden in landwirtschaftlichen Betrieben, die genetisch veränderte Kulturen anpflanzen, zur Folge hat, dass gegen diese Herbizide resistente Unkräuter schneller auftreten und sich rascher ausbreiten, wodurch der Bedarf an Herbizid noch steigt, und es sich hier um einen Teufelskreis handelt, der auch als „Herbizid-Tretmühle“ bezeichnet wird;

G.  in der Erwägung, dass sich die nachteiligen Auswirkungen der übermäßigen Abhängigkeit von Herbiziden auf die Bodengesundheit, die Wasserqualität und die oberirdische und unterirdische biologische Vielfalt verschlimmern und eine verstärkte Exposition von Menschen und Tieren hervorrufen werden, und zwar möglicherweise auch im Wege höherer Herbizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln;

H.  in der Erwägung, dass Glufosinat als reproduktionstoxisch (1B) eingestuft wird und demnach unter die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) festgelegten Ausschlusskriterien fällt; in der Erwägung, dass die Genehmigung für die Verwendung von Glufosinat in der Union am 31. Juli 2018 ausgelaufen ist;

I.  in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss gelangte, dass Glyphosat wahrscheinlich nicht krebserzeugend sei, und die Europäische Chemikalienagentur im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum – das spezialisierte Krebszentrum der Weltgesundheitsorganisation – Glyphosat hingegen 2015 als beim Menschen wahrscheinlich krebserzeugend eingestuft hat; in der Erwägung, dass das karzinogene Potenzial von Glyphosat in einer Reihe von aktuellen wissenschaftlichen Studien, die einer Peer-Review unterzogen wurden, bestätigt wurde(9);

J.  in der Erwägung, dass die Bewertung von Herbizidrückständen und ihren Metaboliten in genetisch veränderten Pflanzen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen fallend betrachtet wird und deshalb im Zulassungsverfahren für GVO nicht vorgenommen wird;

Ungeklärte Fragen in Bezug auf Bt-Toxine

K.  in der Erwägung, dass in mehreren Studien Nebenwirkungen auf das Immunsystem nach der Exposition gegenüber Bt-Toxinen beobachtet wurden und dass einige Bt-Toxine adjuvante Eigenschaften(10) aufweisen könnten, was bedeutet, dass sie unter Umständen eine erhöhte Allergenität anderer Proteine bewirken, mit denen sie in Berührung kommen;

L.  in der Erwägung, dass in einer wissenschaftlichen Studie festgestellt wurde, dass die Toxizität von Bt-Toxinen auch durch Wechselwirkungen mit Spritzrückständen von Herbiziden erhöht werden kann und dass weitere Studien über die kombinatorischen Wirkungen von kombinierten Transformationsereignissen (genetisch veränderte Kulturen, die so verändert wurden, dass sie herbizidtolerant sind und Insektizide in Form von Bt-Toxinen produzieren) erforderlich sind(11); in der Erwägung, dass die Bewertung der möglichen Interaktionen von Herbizidrückständen und ihren Metaboliten mit Bt-Toxinen jedoch als nicht in den Zuständigkeitsbereich des GVO-Gremiums der EFSA fallend betrachtet wird und deshalb im Rahmen der Risikobewertung nicht vorgenommen wird;

Bt-Pflanzen: Wirkungen auf Nichtzielorganismen

M.  in der Erwägung, dass im Gegensatz zur Verwendung von Insektiziden, bei denen die Exposition zum Zeitpunkt des Sprühens und für eine begrenzte Zeit danach erfolgt, die Verwendung von Bt-GV-Pflanzen zu einer kontinuierlichen Exposition der Ziel- und Nichtzielorganismen gegenüber Bt-Toxinen führt;

N.  in der Erwägung, dass die Annahme, dass Bt-Toxine eine Wirkungsweise aufweisen, die auf ein spezifisches Ziel ausgerichtet ist, nicht mehr als richtig angesehen werden kann und Auswirkungen auf Nichtzielorganismen nicht ausgeschlossen werden können; in der Erwägung, dass Berichten zufolge eine zunehmende Zahl von Nichtzielorganismen auf vielfältige Weise betroffen ist; in der Erwägung, dass 39 einer Peer-Review unterzogenen Veröffentlichungen, in denen über erhebliche schädliche Auswirkungen von Bt-Toxinen auf viele „außer Reichweite“ befindliche Arten berichtet wird, in einer kürzlich erschienenen Übersicht erwähnt werden(12);

Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen weltweit und Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union

O.  in der Erwägung, dass die Kommission in den Schlussfolgerungen des strategischen Dialogs zur Zukunft der Landwirtschaft in der EU(13) aufgefordert wird, ihren Ansatz in Bezug auf den Marktzugang für Ein- und Ausfuhren im Agrar- und Lebensmittelsektor zu überdenken, da die unterschiedlichen Standards der Union und ihrer Handelspartner eine Herausforderung darstellen; in der Erwägung, dass fairere Handelsbeziehungen auf globaler Ebene, die mit den Zielen für eine gesunde Umwelt im Einklang stehen, zu den zentralen Forderungen der Landwirte während der Demonstrationen in den Jahren 2023 und 2024 zählten;

P.  in der Erwägung, dass in einem 2017 veröffentlichten Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über das Recht auf Nahrung festgestellt wird, dass insbesondere in Entwicklungsländern gefährliche Pestizide katastrophale Auswirkungen auf die Gesundheit haben(14); in der Erwägung, dass gemäß dem Ziel 3.9 der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden bis zum Jahr 2030 erheblich verringert werden soll(15);

Q.  in der Erwägung, dass in dem Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal, der auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (COP 15) im Dezember 2022 vereinbart wurde, das globale Ziel festgelegt ist, das von Pestiziden ausgehende Risiko spätestens zum Jahr 2030 um mindestens 50 % zu verringern(16);

R.  in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss; in der Erwägung, dass zu diesen legitimen Faktoren auch die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt gehören sollten;

Verringerung der Abhängigkeit von importierten Futtermitteln

S.  in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise und der anhaltende Krieg in der Ukraine unter anderem vor Augen geführt haben, dass die Union ihrer Abhängigkeit von einigen kritischen Materialien ein Ende setzen muss; in der Erwägung, dass Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen das designierte Kommissionsmitglied Christophe Hansen in ihrem Mandatsschreiben damit beauftragt, nach Wegen zu suchen, wie die Einfuhren kritischer Grunderzeugnisse verringert werden können(17);

Undemokratische Beschlussfassung

T.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner achten Wahlperiode insgesamt 36 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von GVO für Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und gegen den Anbau von GVO in der Union (drei Entschließungen) erhoben hat; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner neunten Wahlperiode 38 Einwände gegen das Inverkehrbringen von GVO erhoben hat;

U.  in der Erwägung, dass die Kommission trotz der von ihr selbst eingeräumten demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Europäischen Parlaments nach wie vor GVO zulässt;

V.  in der Erwägung, dass es keiner Änderung der Rechtsvorschriften bedarf, um die Kommission in die Lage zu versetzen, GVO nicht zuzulassen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt(18);

W.  in der Erwägung, dass bei der Abstimmung in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 8. Juli 2024 keine Stellungnahme abgegeben wurde und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wurde; in der Erwägung, dass auch aus der Abstimmung im Berufungsausschuss am 3. September 2024 keine Stellungnahme hervorging;

1.  vertritt die Auffassung, dass der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2629 der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.  vertritt die Auffassung, dass der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2629 der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(19) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.  fordert die Kommission auf, bei Verhandlungen über Freihandelsabkommen die Konvergenz der Standards zwischen der Union und ihren Partnern sicherzustellen, damit die Sicherheitsstandards der Union eingehalten werden;

4.  fordert die Kommission auf, ihren Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2629 aufzuheben und dem Ausschuss einen neuen Entwurf vorzulegen;

5.  fordert die Kommission auf, herbizidtolerante genetisch veränderte Kulturen aufgrund des damit verbundenen verstärkten Einsatzes von Komplementärherbiziden und somit der erhöhten Risiken für die biologische Vielfalt, die Lebensmittelsicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht zu genehmigen;

6.  weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Zulassung der Einfuhr von GV-Pflanzen, die gegenüber in der Union verbotenen Herbiziden wie Glufosinat tolerant gemacht wurden, zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel mit den internationalen Verpflichtungen der Union, unter anderem im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt der Vereinten Nationen (CBD), einschließlich des kürzlich verabschiedeten Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming und Montreal, unvereinbar ist(20);

7.  erwartet, dass die Kommission ihrer Zusage, einen Vorschlag vorzulegen, um sicherzustellen, dass in der Union verbotene gefährliche Chemikalien nicht für die Ausfuhr hergestellt werden, dringlich nachkommt;

8.  begrüßt, dass die Kommission in einem Schreiben vom 11. September 2020 an die Mitglieder schließlich eingeräumt hat, dass sie bei Beschlüssen über die Zulassung von GVO Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen muss(21); bringt jedoch seine tiefe Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission seitdem weitere GVO zur Einfuhr in die Union zugelassen hat, obwohl das Europäische Parlament laufend Einwände dagegen erhebt und keine Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten vorliegt;

9.  fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, den Verpflichtungen der Union gemäß internationalen Übereinkommen wie dem Übereinkommen von Paris, dem CBD und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen gerecht zu werden; fordert erneut, dass Entwürfe von Durchführungsrechtsakten durch eine Begründung ergänzt werden, in der erläutert wird, wie der Grundsatz der Schadensvermeidung gewahrt wird(22);

10.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L, 2024/2629, 10.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2629/oj.
(2) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1829/oj.
(3) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj.
(4) Wissenschaftliche Stellungnahme des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zur Bewertung von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 und aus acht seiner Unterkombinationen zur Erneuerung der Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag GMFF-2022-9170), EFSA Journal, 2024;22(4):8715, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8715.
(5) In seiner achten Wahlperiode nahm das Europäische Parlament 36 Entschließungen und in seiner neunten Wahlperiode 38 Entschließungen an, in denen Einwände gegen die Zulassung von GVO erhoben wurden.
(6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 der Kommission vom 3. April 2013 über Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 641/2004 und (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 157 vom 8.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/503/oj).
(7) Siehe z. B. Schulz, R., Bub, S., Petschick, L. L., Stehle, S., Wolfram, J. (2021), „Applied pesticide toxicity shifts toward plants and invertebrates, even in GM crops“, Science 372(6537), S. 81-84, https://doi.org/10.1126/science.abe1148; Bonny, S., „Genetically Modified Herbicide-Tolerant Crops, Weeds, and Herbicides: Overview and Impact“, Environmental Management, Januar 2016;57(1), S. 31-48, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26296738; und Benbrook, C. M., „Impacts of genetically engineered crops on pesticide use in the U.S. – the first sixteen years“, Environmental Sciences Europe, 28. September 2012, Bd. 24(1), https://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/2190-4715-24-24.
(8) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj).
(9) Siehe z. B. https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S1383574218300887, https://academic.oup.com/ije/advance-article/doi/10.1093/ije/dyz017/5382278, https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0219610, und https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC6612199/.
(10) Für eine Überprüfung siehe N. Rubio-Infante, L. Moreno-Fierros, „An overview of the safety and biological effects of Bacillus thuringiensis Cry toxins in mammals“, Journal of Applied Toxicology, Mai 2016, 36(36,5), S. 630–648, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/jat.3252.
(11) https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0278691516300722?via%3Dihub
(12) Hilbeck, N. Defarge, T. Lebrecht, T. Bøhn, „Insecticidal Bt crops. EFSA’s risk assessment approach for GM Bt plants fails by design“, RAGES 2020, S. 4, https://www.testbiotech.org/wp-content/uploads/2023/12/RAGES_report-Insecticidal-Bt-plants.pdf.
(13) „Strategic Dialogue on the Future of EU Agriculture - A shared prospect for farming and food in Europe“, September 2024, https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/171329ff-0f50-4fa5-946f-aea11032172e_en?filename=strategic-dialogue-report-2024_en.pdf.
(14) https://www.ohchr.org/en/documents/thematic-reports/ahrc3448-report-special-rapporteur-right-food.
(15) https://indicators.report/targets/3-9/.
(16) https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_7834.
(17) https://commission.europa.eu/document/2c64e540-c07a-4376-a1da-368d289f4afe_de
(18) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 kann die Kommission mit der Zulassung fortfahren, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt, aber sie ist nicht dazu verpflichtet.
(19) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).
(20) Im Dezember 2022 wurde auf der COP 15 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt ein globaler Biodiversitätsrahmen vereinbart, der das globale Ziel umfasst, das von Pestiziden ausgehende Risiko spätestens zum Jahr 2030 um mindestens 50 % zu verringern (siehe https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_7834).
(21) https://tillymetz.lu/wp-content/uploads/2020/09/Co-signed-letter-MEP-Metz.pdf.
(22) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2), Ziffer 102.

Letzte Aktualisierung: 28. November 2024Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen