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Verfahren : 2024/2838(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B10-0150/2024

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B10-0150/2024

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Angenommene Texte :

P10_TA(2024)0043

Angenommene Texte
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Dienstag, 26. November 2024 - Straßburg
Genetisch veränderter Mais der Sorte DP23211
P10_TA(2024)0043B10-0150/2024

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2024 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1826 der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais DP23211 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2024/2838(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1826 der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais DP23211 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(1),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

–  unter Hinweis auf die Abstimmung vom 26. April 2024 in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, aus der keine Stellungnahme hervorging, und die Abstimmung im Berufungsausschuss vom 29. Mai 2024, aus der ebenfalls keine Stellungnahme hervorging,

–  gestützt auf Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(3),

–  unter Hinweis auf die am 29. November 2023 angenommene und am 18. Januar 2024 veröffentlichte Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)(4),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (im Folgenden „GVO“)(5),

–  gestützt auf Artikel 115 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.  in der Erwägung, dass Pioneer Overseas Corporation mit Sitz in Belgien am 11. Dezember 2019 im Namen von Pioneer Hi-Bred International, Inc. mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika bei der zuständigen niederländischen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais DP23211 (im Folgenden „der genetisch veränderte Mais“) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt werden, stellte (im Folgenden „Antrag“); in der Erwägung, dass der Antrag auch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die den genetisch veränderten Mais enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungszwecke als zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel mit Ausnahme des Anbaus betraf;

B.  in der Erwägung, dass die EFSA am 29. November 2023 eine befürwortende Stellungnahme annahm, die am 18. Januar 2024 veröffentlicht wurde;

C.  in der Erwägung, dass der genetisch veränderte Mais Gene enthält, die Resistenzen gegen Glufosinat verleihen, und insektizide Proteine erzeugt;

Fehlende Bewertung der Komplementärherbizide

D.  in der Erwägung, dass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 der Kommission(6) zufolge bewertet werden muss, ob die zu erwartenden landwirtschaftlichen Methoden das Ergebnis der untersuchten Endpunkte beeinflussen; in der Erwägung, dass dies der genannten Durchführungsverordnung zufolge besonders bei herbizidtoleranten Pflanzen von Bedeutung ist;

E.  in der Erwägung, dass die meisten genetisch veränderten Pflanzen genetisch verändert wurden, damit sie gegenüber einem oder mehreren „Komplementärherbiziden“ tolerant sind, die beim Anbau der genetisch veränderten Pflanzen eingesetzt werden können, ohne dass die Pflanzen absterben, was bei nicht herbizidtoleranten Pflanzen der Fall wäre; in der Erwägung, dass aus mehreren Studien hervorgeht, dass bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Kulturen vermehrt Komplementärherbizide zum Einsatz kommen, was zum großen Teil dem Auftreten herbizidtoleranter Unkräuter geschuldet ist(7);

F.  in der Erwägung, dass herbizidtolerante genetisch veränderte Kulturen Landwirte in einem System der Unkrautbekämpfung gefangen halten, das weitgehend oder vollständig auf Herbiziden beruht, und zwar indem ein Aufschlag für genetisch verändertes Saatgut berechnet wird, der nur gerechtfertigt werden kann, wenn die Landwirte, die dieses Saatgut kaufen, auch Komplementärherbizide sprühen; in der Erwägung, dass der verstärkte Einsatz von Komplementärherbiziden in landwirtschaftlichen Betrieben, die genetisch veränderte Kulturen anpflanzen, zur Folge hat, dass gegen diese Herbizide resistente Unkräuter schneller auftreten und sich rascher ausbreiten, wodurch der Bedarf an Herbizid noch steigt, und es sich hier um einen Teufelskreis handelt, der auch als „Herbizid-Tretmühle“ bezeichnet wird;

G.  in der Erwägung, dass sich die nachteiligen Auswirkungen der übermäßigen Abhängigkeit von Herbiziden auf die Bodengesundheit, die Wasserqualität und die oberirdische und unterirdische biologische Vielfalt verschlimmern und eine verstärkte Exposition von Menschen und Tieren hervorrufen werden, und zwar möglicherweise auch im Wege höherer Herbizidrückstände in Lebens- und Futtermitteln;

H.  in der Erwägung, dass Glufosinat als reproduktionstoxisch (1B) eingestuft wird und demnach unter die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) festgelegten Ausschlusskriterien fällt; in der Erwägung, dass die Genehmigung der Verwendung von Glufosinat in der Union am 31. Juli 2018 ausgelaufen ist;

I.  in der Erwägung, dass die Bewertung von Herbizidrückständen und ihren Metaboliten in genetisch veränderten Pflanzen als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen fallend betrachtet wird und deshalb im Zulassungsverfahren für GVO nicht vorgenommen wird;

Anmerkungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Interessenträger

J.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der EFSA während des dreimonatigen Konsultationszeitraums zahlreiche kritische Anmerkungen übermittelt haben, unter anderem die Hinweise, dass mit dem betreffenden Überwachungsplan nicht sichergestellt werde, dass relevante Informationen für die Überwachung des Erzeugnisses gesammelt werden, und der Plan daher nicht als angemessen angesehen werden könne und dass das von der Pflanze erzeugte insektizide Protein nicht angemessen bewertet worden sei;

Sicherstellung weltweit gleicher Wettbewerbsbedingungen und Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union

K.  in der Erwägung, dass die Kommission in den Schlussfolgerungen des strategischen Dialogs zur Zukunft der Landwirtschaft in der EU(9) aufgefordert wird, ihren Ansatz in Bezug auf den Marktzugang für Ein- und Ausfuhren im Agrar- und Lebensmittelsektor zu überdenken, da die unterschiedlichen Standards der Union und ihrer Handelspartner eine Herausforderung darstellen; in der Erwägung, dass fairere Handelsbeziehungen auf globaler Ebene, die mit den Zielen für eine gesunde Umwelt im Einklang stehen, zu den zentralen Forderungen der Landwirte während der Demonstrationen in den Jahren 2023 und 2024 zählten;

L.  in der Erwägung, dass in einem 2017 veröffentlichten Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über das Recht auf Nahrung festgestellt wird, dass insbesondere in Entwicklungsländern gefährliche Pestizide katastrophale Auswirkungen auf die Gesundheit haben(10); in der Erwägung, dass gemäß dem Ziel 3.9 der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen die Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Gewässern und Boden spätestens zum Jahr 2030 erheblich verringert werden sollen(11);

M.  in der Erwägung, dass in dem globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal, der auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (COP 15) im Dezember 2022 vereinbart wurde, das globale Ziel festgelegt ist, das von Pestiziden ausgehende Risiko spätestens zum Jahr 2030 um mindestens 50 % zu verringern(12);

N.  in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss; in der Erwägung, dass zu diesen legitimen Faktoren auch die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt gehören sollten;

Verringerung der Abhängigkeit von importierten Futtermitteln

O.  in der Erwägung, dass die COVID-19-Krise und der nach wie vor andauernde Krieg in der Ukraine unter anderem vor Augen geführt haben, dass die Union ihrer Abhängigkeit von einigen kritischen Materialien ein Ende setzen muss; in der Erwägung, dass Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen das designierte Kommissionsmitglied Christophe Hansen in ihrem Mandatsschreiben damit beauftragt, nach Wegen zu suchen, wie die Einfuhren kritischer Grunderzeugnisse verringert werden können(13);

Undemokratische Beschlussfassung

P.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner achten Wahlperiode insgesamt 36 Entschließungen angenommen hat, in denen es Einwände gegen das Inverkehrbringen von GVO für Lebens- und Futtermittel (33 Entschließungen) und gegen den Anbau von GVO in der Union (drei Entschließungen) erhoben hat; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner neunten Wahlperiode 38 Einwände gegen das Inverkehrbringen von GVO erhoben hat;

Q.  in der Erwägung, dass die Kommission trotz der von ihr selbst eingeräumten demokratischen Defizite, der fehlenden Unterstützung durch die Mitgliedstaaten und der Einwände des Europäischen Parlaments nach wie vor GVO zulässt;

R.  in der Erwägung, dass es keiner Änderung der Rechtsvorschriften bedarf, um die Kommission in die Lage zu versetzen, GVO nicht zuzulassen, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt(14);

S.  in der Erwägung, dass bei der Abstimmung in dem in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 26. April 2024 keine Stellungnahme abgegeben wurde und die Zulassung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wurde; in der Erwägung, dass auch aus der Abstimmung im Berufungsausschuss am 29. Mai 2024 keine Stellungnahme hervorging;

T.  in der Erwägung, dass die Kommission am 2. Juli 2024 das Inverkehrbringen des genetisch veränderten Maises zugelassen hat;

1.  vertritt die Auffassung, dass der Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2024/1826 der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.  vertritt die Auffassung, dass der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1826 der Kommission mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, da er dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zuwiderläuft, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Tiergesundheit, den Tierschutz, die Belange der Umwelt und die Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.  fordert die Kommission auf, bei Verhandlungen über Freihandelsabkommen die Konvergenz der Standards zwischen der Union und ihren Partnern sicherzustellen, damit die Sicherheitsstandards der Union eingehalten werden;

4.  fordert die Kommission auf, ihren Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1826 aufzuheben;

5.  fordert die Kommission auf, herbizidtolerante genetisch veränderte Kulturen aufgrund des damit verbundenen verstärkten Einsatzes von Komplementärherbiziden und der dadurch erhöhten Risiken für die biologische Vielfalt, die Lebensmittelsicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gemäß dem Konzept „Eine Gesundheit“ nicht zuzulassen;

6.  weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Zulassung der Einfuhr von genetisch veränderten Pflanzen, die gegenüber in der Union verbotenen Herbiziden wie Glufosinat tolerant gemacht wurden, zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel mit den internationalen Verpflichtungen der Union, unter anderem im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt der Vereinten Nationen, einschließlich des kürzlich verabschiedeten globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal, unvereinbar ist(16);

7.  erwartet, dass die Kommission ihrer Zusicherung, einen Vorschlag vorzulegen, um sicherzustellen, dass in der Union verbotene gefährliche Chemikalien nicht für die Ausfuhr hergestellt werden, dringlich nachkommt;

8.  begrüßt, dass die Kommission in einem Schreiben vom 11. September 2020 an die Mitglieder schließlich eingeräumt hat, dass bei Beschlüssen über die Zulassung von GVO Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt werden müssen(17); bringt jedoch seine tiefe Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die Kommission seitdem weitere GVO zur Einfuhr in die Union zugelassen hat, obwohl das Europäische Parlament laufend Einwände dagegen erhebt und keine Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten vorliegt;

9.  fordert die Kommission erneut nachdrücklich auf, den Verpflichtungen der Union gemäß internationalen Übereinkommen wie dem Übereinkommen von Paris, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen Rechnung zu tragen; fordert erneut, dass Entwürfe von Durchführungsrechtsakten durch eine Begründung ergänzt werden, in der erläutert wird, wie der Grundsatz der Schadensvermeidung gewahrt wird(18);

10.  beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L, 2024/1826, 4.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1826/oj.
(2) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1829/oj.
(3) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj.
(4) Wissenschaftliche Stellungnahme des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen zur Bewertung von genetisch verändertem Mais der Sorte DP23211 zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (Antrag EFSA-GMO-NL-2019-163), EFSA Journal 2024, 22(1):8483, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8483.
(5) In seiner achten Wahlperiode nahm das Europäische Parlament 36 Entschließungen und in seiner neunten Wahlperiode 38 Entschließungen an, in denen Einwände gegen die Zulassung von GVO erhoben wurden.
(6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 der Kommission vom 3. April 2013 über Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 641/2004 und (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 157 vom 8.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/503/oj).
(7) Siehe z. B. Schulz, R., Bub, S., Petschick, L. L., Stehle, S., Wolfram, J. (2021), „Applied pesticide toxicity shifts toward plants and invertebrates, even in GM crops“, Science 372(6537), S. 81-84, https://doi.org/10.1126/science.abe1148; Bonny, S., „Genetically Modified Herbicide-Tolerant Crops, Weeds, and Herbicides: Overview and Impact“, Environmental Management, Januar 2016;57(1), S. 31-48, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/26296738; Benbrook, C. M., „Impacts of genetically engineered crops on pesticide use in the U.S. - the first sixteen years“, Environmental Sciences Europe, 28. September 2012, Bd. 24(1), https://enveurope.springeropen.com/articles/10.1186/2190-4715-24-24.
(8) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj).
(9) „Strategic Dialogue on the Future of EU Agriculture - A shared prospect for farming and food in Europe“, September 2024, https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/171329ff-0f50-4fa5-946f-aea11032172e_en?filename=strategic-dialogue-report-2024_en.pdf.
(10) https://www.ohchr.org/en/documents/thematic-reports/ahrc3448-report-special-rapporteur-right-food.
(11) https://indicators.report/targets/3-9/
(12) Siehe https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_7834.
(13) https://commission.europa.eu/document/2c64e540-c07a-4376-a1da-368d289f4afe_de
(14) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 kann die Kommission mit der Zulassung fortfahren, wenn es im Berufungsausschuss keine befürwortende qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt, aber sie ist nicht dazu verpflichtet.
(15) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).
(16) Im Dezember 2022 wurde auf der COP 15 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt ein globaler Biodiversitätsrahmen vereinbart, der das globale Ziel umfasst, das von Pestiziden ausgehende Risiko spätestens zum Jahr 2030 um mindestens 50 % zu verringern (siehe https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_22_7834).
(17) https://tillymetz.lu/wp-content/uploads/2020/09/Co-signed-letter-MEP-Metz.pdf
(18) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“ (ABl. C 270 vom 7.7.2021, S. 2), Ziffer 102.

Letzte Aktualisierung: 28. November 2024Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen