Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten
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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2024 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (COM(2024)0599 – C10-0084/2024 – 2024/0599(NLE))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2024)0599),
– gestützt auf Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C10-0084/2024),
– gestützt auf Artikel 84 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A10-0004/2024),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung -1 (neu)
(-1) Das Europäische Parlament begrüßt den Vorschlag der Kommission zu aktualisierten beschäftigungspolitischen Leitlinien für die Mitgliedstaaten und vor allem dessen besonderen Schwerpunkt auf allgemeiner und beruflicher Bildung, neuen Technologien, künstlicher Intelligenz und algorithmischem Management, und auf neuen politischen Initiativen, etwa in den Bereichen Plattformarbeit, bezahlbarer Wohnraum und Bekämpfung des Arbeitskräfte- und Fachkräftemangels. Das Europäische Parlament bekräftigt im Hinblick auf die Stärkung der demokratischen Beschlussfassung seine Forderung, im Einklang mit seinen legislativen Entschließungen vom 8. Juli 2015, 19. April 2018, 10. Juli 2020 und 18. Oktober 2022 zu den entsprechenden Vorschlägen für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten an der Festlegung der integrierten Leitlinien auf Unionsebene gleichberechtigt mit dem Rat mitzuwirken.
Abänderung 2 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 1
(1) Die Mitgliedstaaten und die Union sind gehalten, auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte sowie auf zukunftsorientierte Arbeitsmärkte, die auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels reagieren, hinzuarbeiten, um die Ziele der Vollbeschäftigung und des sozialen Fortschritts, eines ausgewogenen Wachstums sowie eines hohen Maßes an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zu erreichen. Die Mitgliedstaaten haben die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse zu betrachten und ihre diesbezüglichen Tätigkeiten im Rat aufeinander abzustimmen, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in Bezug auf die Zuständigkeit der Sozialpartner zu berücksichtigen sind.
(1) Die Mitgliedstaaten und die Union sind gehalten, auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung hochwertiger Beschäftigung und verbesserter Arbeitsbedingungen, der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte sowie auf inklusive, resiliente, zukunftsorientierte Arbeitsmärkte, die auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen und demografischen Wandels reagieren, hinzuarbeiten, um die Ziele der Vollbeschäftigung und des sozialen Fortschritts, eines ausgewogenen Wachstums sowie eines hohen Maßes an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zu erreichen. Die Mitgliedstaaten haben die Förderung von hochwertiger Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse zu betrachten und ihre diesbezüglichen Tätigkeiten im Rat aufeinander abzustimmen, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in Bezug auf die Zuständigkeit der Sozialpartner zu berücksichtigen sind.
Abänderung 3 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 4
(4) Um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt und die Aufwärtskonvergenz zu fördern, den ökologischen und digitalen Wandel zu unterstützen, die industrielle Basis der Union zu stärken und inklusive, wettbewerbsfähige und resiliente Arbeitsmärkte in der Union zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten gegen den Arbeitskräfte- und Fachkräftemangel vorgehen und eine hochwertige und inklusive allgemeine und berufliche Bildung fördern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Verbesserung der Grundkompetenzen, insbesondere bei benachteiligten Lernenden, sowie auf den MINT-Fächern (Mathematik, Informatik, Ingenieurwesen und Mathematik) in der Schul- und Hochschulbildung, der zukunftsorientierten beruflichen Aus- und Weiterbildung und der lebenslangen Weiterbildung und Umschulung sowie auf wirksame aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und verbesserte Arbeitsbedingungen und Karrierechancen liegen sollte. Dies ist von besonderer Bedeutung für die weniger entwickelten, abgelegenen Regionen und Gebiete der EU in äußerster Randlage, wo der Bedarf besonders hoch ist. Engpässe können auch behoben werden, indem die faire Mobilität von Arbeitskräften und Lernenden innerhalb der EU verbessert wird und Talente von außerhalb der EU angeworben werden. Darüber hinaus sollten die Verbindungen zwischen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung und dem Arbeitsmarkt gestärkt und Kompetenzen, die durch nichtformales und informelles Lernen erworben wurden, anerkannt werden.
(4) Um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt und die Aufwärtskonvergenz zu fördern, den ökologischen und digitalen Wandel zu unterstützen, die industrielle Basis der Union zu stärken und inklusive, wettbewerbsfähige und resiliente Arbeitsmärkte in der Union zu erreichen und dabei gleichzeitig jeglichen negativen sozialen Folgen vorzubeugen, sollten die Mitgliedstaaten sich für gerechte Löhne und menschenwürdige Arbeitsbedingungen einsetzen, Demokratie am Arbeitsplatz, sozialen Dialog und Tarifverhandlungen fördern, Arbeitnehmerrechte schützen, gegen den Arbeitskräfte- und Fachkräftemangel vorgehen und eine hochwertige und inklusive allgemeine und berufliche Bildung fördern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Verbesserung der Grund- und Querschnittskompetenzen, insbesondere bei benachteiligten Lernenden, sowie auf den MINT-Fächern (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) in der Schul- und Hochschulbildung, der zukunftsorientierten beruflichen Aus- und Weiterbildung und der lebenslangen Weiterbildung und Umschulung sowie auf wirksamen aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und verbesserten Arbeitsbedingungen und Karrierechancen liegen sollte. Die Mitgliedstaaten sollten Präventions- und Sofortmaßnahmen ergreifen, um die Zahl der Schulabbrüche zu verringern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf gefährdeten Lernenden liegen sollte.Zu diesen Maßnahmen gehören psychologische Unterstützung, Mentoring, Berufsberatung und außerschulische Aktivitäten zur Förderung des Interesses und der Beteiligung der Lernenden, um inklusive und hochwertige Bildung für alle sicherzustellen. Dies ist von besonderer Bedeutung für die weniger entwickelten, abgelegenen Regionen und Gebiete der EU in äußerster Randlage, wo der Bedarf besonders hoch ist. Engpässe können auch behoben werden, indem die faire Mobilität von Arbeitskräften und Lernenden in der EU zwischen Regionen innerhalb der Mitgliedstaaten verbessert wird und Talente von außerhalb der EU angeworben werden. In diesem Zusammenhang ist es entscheidend, Personen, die in die Kategorie NEET (not in education, employment or training) fallen, d. h. jungen Menschen, die weder erwerbstätig sind noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Mitgliedstaaten sollten sich durch gezielte Schulungs-, Mentoring-, Beratungs- und Vermittlungsprogramme für spezifische Maßnahmen zur Wiedereingliederung von NEET in das Bildungssystem und den Arbeitsmarkt einsetzen. Darüber hinaus sollten die Verbindungen zwischen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung und dem Arbeitsmarkt weiter gestärkt werden, indem der Erwerb von Querschnittswissen und persönlichen Kompetenzen gefördert und die Internationalisierung des Bildungsangebots, einschließlich des Bildungsangebots der Hochschulen, vorangetrieben wird, und Kompetenzen, die durch nichtformales und informelles Lernen erworben wurden, sollten anerkannt werden.
Abänderung 4 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 5
(5) Die Leitlinien stehen im Einklang mit dem neuen Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der EU, der am 30. April 2024 in Kraft trat, den geltenden Rechtsvorschriften der Union und verschiedenen Initiativen der Union, einschließlich der Empfehlungen des Rates vom 14. Juni 20215, 29. November 20216, 5. April 20227, 16. Juni 20228, 28. November 20229, 8. Dezember 202210, 30. Januar 202311, 12. Juni 202312 und 27. November 202313, der Empfehlung (EU) 2021/402 der Kommission14, der Entschließung des Rates vom 26. Februar 202115, der Mitteilungen der Kommission: Aufbau einer Wirtschaft im Dienste der Menschen: ein Aktionsplan für die Sozialwirtschaft16, zum Aktionsplan für digitale Bildung (2021-2027)17, zur Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021–203018, zum Paket zur Erhöhung der Arbeitsmarktchancen für Menschen mit Behinderungen19, zur Europäischen Strategie für Pflege und Betreuung20, zum Industrieplan für den Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter21, zur Stärkung des Sozialdialogs in der Europäischen Union22, zur besseren Abschätzung der Verteilungsfolgen von Maßnahmen der Mitgliedstaaten23 und zur Behebung des Arbeits- und Fachkräftemangels in der EU: ein Aktionsplan24, der Beschlüsse (EU) 2021/231625 und (EU) 2023/93626 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien (EU) 2022/204127, (EU) 2022/238128und (EU) 2023/97029 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2021 zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit30.
(5) Die Leitlinien tragen zur vollständigen Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte, der Kernziele der EU für 2030 und der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen bei und stehen im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union und verschiedenen Initiativen der Union, einschließlich der Empfehlungen des Rates vom 14. Juni 20215, 29. November 20216, 5. April 20227, 16. Juni 20228, 28. November 20229, 8. Dezember 202210, 30. Januar 202311, 12. Juni 202312 und 27. November 202313, der Empfehlung (EU) 2021/402 der Kommission14, der Entschließung des Rates vom 26. Februar 202115, der Mitteilungen der Kommission: Aufbau einer Wirtschaft im Dienste der Menschen: ein Aktionsplan für die Sozialwirtschaft16, zum Aktionsplan für digitale Bildung (2021-2027)17, zur Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021–203018, zum Paket zur Erhöhung der Arbeitsmarktchancen für Menschen mit Behinderungen19, zur Europäischen Strategie für Pflege und Betreuung20, zum Industrieplan für den Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter21, zur Stärkung des Sozialdialogs in der Europäischen Union22, zur besseren Abschätzung der Verteilungsfolgen von Maßnahmen der Mitgliedstaaten23 und zur Behebung des Arbeits- und Fachkräftemangels in der EU: ein Aktionsplan24, der Beschlüsse (EU) 2021/231625 und (EU) 2023/93626 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien (EU) 2022/204127, (EU) 2022/238128, (EU) 2023/97029und (EU) 2024/150029a des Europäischen Parlaments und des Rates und der Vorschläge der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2021 zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit30, für eine Richtlinie zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen30a, für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/38/EG betreffend die Einsetzung und Arbeitsweise Europäischer Betriebsräte30b und für eine Richtlinie zur Verbesserung und Durchsetzung der Arbeitsbedingungen von Praktikanten30c.
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5 Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates vom 14. Juni 2021 zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder (ABl. L 223 vom 22.6.2021, S. 14).
5 Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates vom 14. Juni 2021 zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder (ABl. L 223 vom 22.6.2021, S. 14).
6 Empfehlung des Rates vom 29. November 2021 zu Blended-Learning-Ansätzen für eine hochwertige und inklusive Primar- und Sekundarbildung (ABl. C 504 vom 14.12.2021, S. 21).
6 Empfehlung des Rates vom 29. November 2021 zu Blended-Learning-Ansätzen für eine hochwertige und inklusive Primar- und Sekundarbildung (ABl. C 504 vom 14.12.2021, S. 21).
7 Empfehlung des Rates vom 5. April 2022 zur Erleichterung einer wirksamen europäischen Hochschulzusammenarbeit (ABl. C 160 vom 13.4.2022, S. 1).
7 Empfehlung des Rates vom 5. April 2022 zur Erleichterung einer wirksamen europäischen Hochschulzusammenarbeit (ABl. C 160 vom 13.4.2022, S. 1).
8 Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 über einen europäischen Ansatz für Microcredentials für lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit (ABl. C 243 vom 27.6.2022, S. 10), Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zu individuellen Lernkonten (ABl. C 243 vom 27.6.2022, S. 26), Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität (ABl. C 243 vom 27.6.2022, S. 35) und Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zum Lernen für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung (ABl. C 243 vom 27.6.2022, S. 1).
8 Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 über einen europäischen Ansatz für Microcredentials für lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit (ABl. C 243 vom 27.6.2022, S. 10), Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zu individuellen Lernkonten (ABl. C 243 vom 27.6.2022, S. 26), Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität (ABl. C 243 vom 27.6.2022, S. 35) und Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zum Lernen für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung (ABl. C 243 vom 27.6.2022, S. 1).
9 Empfehlung des Rates vom 28. November 2022 über Wege zum schulischen Erfolg und zur Ersetzung der Empfehlung des Rates vom 28. Juni 2011 für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote (ABl. C 469 vom 9.12.2022, S. 1).
9 Empfehlung des Rates vom 28. November 2022 über Wege zum schulischen Erfolg und zur Ersetzung der Empfehlung des Rates vom 28. Juni 2011 für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote (ABl. C 469 vom 9.12.2022, S. 1).
10 Empfehlung des Rates vom 8. Dezember 2022 über den Zugang zu erschwinglicher und hochwertiger Langzeitpflege (ABl. C 476 vom 15.12.2022, S. 1) und Empfehlung des Rates vom 8. Dezember 2022 zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung: die Barcelona-Ziele für 2030 (ABl. C 484 vom 20.12.2022, S. 1).
10 Empfehlung des Rates vom 8. Dezember 2022 über den Zugang zu erschwinglicher und hochwertiger Langzeitpflege (ABl. C 476 vom 15.12.2022, S. 1) und Empfehlung des Rates vom 8. Dezember 2022 zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung: die Barcelona-Ziele für 2030 (ABl. C 484 vom 20.12.2022, S. 1).
11 Empfehlung des Rates vom 30. Januar 2023 für eine angemessene Mindestsicherung zur Gewährleistung einer aktiven Inklusion (ABl. C 41 vom 3.2.2023, S. 1).
11 Empfehlung des Rates vom 30. Januar 2023 für eine angemessene Mindestsicherung zur Gewährleistung einer aktiven Inklusion (ABl. C 41 vom 3.2.2023, S. 1).
12 Empfehlung des Rates vom 12. Juni 2023 zur Stärkung des sozialen Dialogs in der Europäischen Union (ABl. C/2023/1389 vom 6.12.2023).
12 Empfehlung des Rates vom 12. Juni 2023 zur Stärkung des sozialen Dialogs in der Europäischen Union (ABl. C, C/2023/1389 vom 6.12.2023).
13 Empfehlung des Rates vom 27. November 2023 zur Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Sozialwirtschaft (ABl. C/2023/1344 vom 29.11.2023).
13 Empfehlung des Rates vom 27. November 2023 zur Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Sozialwirtschaft (ABl. C, C/2023/1344 vom 29.11.2023).
14 Empfehlung (EU) 2021/402 der Kommission vom 4. März 2021 zu einer wirksamen aktiven Beschäftigungsförderung (EASE) nach der COVID-19-Krise (ABl. L 80 vom 8.3.2021, S. 1).
14 Empfehlung (EU) 2021/402 der Kommission vom 4. März 2021 zu einer wirksamen aktiven Beschäftigungsförderung (EASE) nach der COVID-19-Krise (ABl. L 80 vom 8.3.2021, S. 1).
15 Entschließung des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021-2030) (ABl. C 66 vom 26.2.2021, S. 1).
15 Entschließung des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021-2030) (ABl. C 66 vom 26.2.2021, S. 1).
19 Paket zur Erhöhung der Arbeitsmarktchancen für Menschen mit Behinderungen – Beschäftigung, Soziales und Integration – Europäische Kommission (europa.eu)
19 Paket zur Erhöhung der Arbeitsmarktchancen für Menschen mit Behinderungen – Beschäftigung, Soziales und Integration – Europäische Kommission (europa.eu)
25 Beschluss (EU) 2021/2316 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2021 über ein Europäisches Jahr der Jugend (2022) (ABl. L 462 vom 28.12.2021, S. 1).
25 Beschluss (EU) 2021/2316 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2021 über ein Europäisches Jahr der Jugend (2022) (ABl. L 462 vom 28.12.2021, S. 1).
26 Beschluss (EU) 2023/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über ein Europäisches Jahr der Kompetenzen (ABl. L 125 vom 11.5.2023, S. 1).
26 Beschluss (EU) 2023/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über ein Europäisches Jahr der Kompetenzen (ABl. L 125 vom 11.5.2023, S. 1).
27 Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33).
27 Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33).
28 Richtlinie (EU) 2022/2381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 44).
28 Richtlinie (EU) 2022/2381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 44).
29 Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen (ABl. L 132 vom 17.5.2023, S. 21).
29 Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen (ABl. L 132 vom 17.5.2023, S. 21).
29a Richtlinie (EU) 2024/1500 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und zur Änderung der Richtlinien 2006/54/EG und 2010/41/EU (ABl. L, 2024/1500, 29.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1500/oj).
Abänderung 5 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 6
(6) Im Europäischen Semester werden verschiedene Instrumente in einem übergreifenden Rahmen für integrierte multilaterale Koordinierung und Überwachung der wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Maßnahmen innerhalb der Union zusammengeführt. Bei der Verfolgung von ökologischer Nachhaltigkeit, Produktivität, Fairness und makroökonomischer Stabilität integriert das Europäische Semester die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte sowie seines Überwachungsinstruments, des sozialpolitischen Scoreboards, was auch eine Analyse der Risiken und Herausforderungen auf dem Weg zu sozialer Aufwärtskonvergenz in der Union ermöglicht, und sorgt für eine enge Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und anderen Interessenträgern. Zudem wird die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung unterstützt. Die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der Union und der Mitgliedstaaten sollte auf einen fairen Übergang der Union zu einer klimaneutralen, ökologisch nachhaltigen und digitalen Wirtschaft abgestimmt sein, die Wettbewerbsfähigkeit verbessern, angemessene Arbeitsbedingungen gewährleisten, Innovationen, soziale Gerechtigkeit, Chancengleichheit und soziale und wirtschaftliche Aufwärtskonvergenz fördern sowie Ungleichheiten und regionale Unterschiede abbauen.
(6) Im Europäischen Semester werden verschiedene Instrumente in einem übergreifenden Rahmen für integrierte multilaterale Koordinierung und Überwachung der wirtschafts-, beschäftigungs-, sozial- und umweltpolitischen Maßnahmen innerhalb der Union zusammengeführt. Als Teil ihrer integrierten Analyse der beschäftigungs- und sozialpolitischen Entwicklungen im Rahmen des Europäischen Semesters bewertet die Kommission die sozioökonomischen Risiken für die soziale Aufwärtskonvergenz in den Mitgliedstaaten und überwacht die Fortschritte bei der Umsetzung der Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte auf der Grundlage des sozialpolitischen Scoreboards und der Grundsätze des Rahmens für soziale Konvergenz. Bei der Verfolgung von ökologischer Nachhaltigkeit, Produktivität, Fairness und makroökonomischer Stabilität wird durch das Europäische Semester für eine enge Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und anderen Interessenträgern gesorgt. Zudem wird die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung, einschließlich des Ziels 5 zur Geschlechtergleichstellung, unterstützt. Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter sollten in allen Phasen der wirtschaftspolitischen Steuerung verankert und durchgängig berücksichtigt werden. Die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der Union und der Mitgliedstaaten sollte auf einen fairen Übergang der Union zu einer klimaneutralen, sozial inklusiven, ökologisch nachhaltigen und digitalen Wirtschaft abgestimmt sein, die Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität verbessern, gerechte Löhne und menschenwürdige Arbeitsbedingungen gewährleisten, Innovationen, Demokratie am Arbeitsplatz, sozialen Dialog und Tarifverhandlungen begünstigen, soziale Gerechtigkeit voranbringen, Chancengleichheit und soziale und wirtschaftliche Aufwärtskonvergenz fördern, Kinder und junge Menschen unterstützen und in sie investieren, Ungleichheiten und regionale Unterschiede abbauen sowie Armut beseitigen.
Abänderung 6 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 7 – Absatz 1
Klimawandel und andere umweltbezogene Herausforderungen, die Notwendigkeit, einen gerechten grünen Übergang sicherzustellen, Energieunabhängigkeit, eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit der Netto-Null-Industrie und die Notwendigkeit der Gewährleistung der offenen strategischen Autonomie der Union sowie die Entwicklung der Digitalisierung, der künstlichen Intelligenz und der Plattformwirtschaft, die Zunahme der Telearbeit und demografischer Wandel verändern die europäische Wirtschaft und Gesellschaft zutiefst. Die Union und ihre Mitgliedstaaten müssen zusammenarbeiten, um diese strukturellen Entwicklungen wirksam und proaktiv anzugehen und die bestehenden Systeme je nach Bedarf anzupassen, wobei die enge Verflechtung der Volkswirtschaften und Arbeitsmärkte sowie der einschlägigen Strategien der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist. Dies erfordert abgestimmte, ehrgeizige und wirksame politische Maßnahmen sowohl auf der Ebene der EU als auchauf nationaler Ebene unter Anerkennung der Rolle der Sozialpartner, wobei diese Maßnahmen mit dem AEUV und den Bestimmungen der Union über die wirtschaftspolitische Steuerung im Einklang stehen und der europäischen Säule sozialer Rechte Rechnung zu tragen müssen. Zu solchen politischen Maßnahmen sollten eine Ankurbelung nachhaltiger Investitionen in allen Regionen der EU, eine erneuerte Verpflichtung zu angemessen gestaffelten Reformen und Investitionen zur Förderung des nachhaltigen und inklusiven Wirtschaftswachstums, der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, der Produktivität, angemessener Arbeitsbedingungen, des sozialen und territorialen Zusammenhalts, der sozioökonomischen Aufwärtskonvergenz und der Resilienz sowie die Wahrnehmung haushaltspolitischer Verantwortung gehören.
Der Klimawandel, der Rückgang der biologischen Vielfalt und andere umweltbezogene Herausforderungen, die Notwendigkeit, einen gerechten grünen Übergang sicherzustellen, Energieunabhängigkeit, eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit der Netto-Null-Industrie und die Notwendigkeit der Gewährleistung der offenen strategischen Autonomie der Union sowie die Entwicklung der Digitalisierung, der künstlichen Intelligenz und der Plattformwirtschaft, die Zunahme der Telearbeit und demografischer Wandel verändern die europäische Wirtschaft und Gesellschaft zutiefst. Die Union und ihre Mitgliedstaaten müssen zusammenarbeiten, um diese strukturellen Entwicklungen wirksam und proaktiv anzugehen und die bestehenden Systeme je nach Bedarf anzupassen, wobei die enge Verflechtung der Volkswirtschaften und Arbeitsmärkte sowie der einschlägigen Strategien der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist. Dies erfordert abgestimmte, ehrgeizige und wirksame politische Maßnahmen auf EU-Ebene, auf nationaler undauf regionaler Ebene unter Anerkennung der Rolle der Sozialpartner und unter deren Einbeziehung, wobei diese Maßnahmen mit dem AEUV und den Bestimmungen der Union über die wirtschaftspolitische Steuerung im Einklang stehen und der Europäischen Säule sozialer Rechte Rechnung tragen müssen. Zu solchen politischen Maßnahmen sollten eine Ankurbelung nachhaltiger Investitionen in allen Regionen der EU, eine erneuerte Verpflichtung zu angemessen gestaffelten Reformen und Investitionen zur Förderung des nachhaltigen und inklusiven Wirtschaftswachstums, der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, der Produktivität, menschenwürdiger Arbeitsbedingungen, des sozialen und territorialen Zusammenhalts, der sozioökonomischen Aufwärtskonvergenz, sozialer Gerechtigkeit, von Chancengleichheit und der Resilienz sowie die Wahrnehmung haushaltspolitischer und sozialer Verantwortung gehören.
Abänderung 7 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 11
(11) Nach der russischen Invasion in die Ukraine verurteilte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 das Vorgehen Russlands, das die Sicherheit und Stabilität Europas und der Welt gefährde und gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen verstoße, und bekundete seine Solidarität mit dem ukrainischen Volk. Im derzeitigen Kontext bietet der vorübergehende Schutz, wie er vertriebenen Personen, die vor dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine fliehen, durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates, verlängert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 des Rates37, gewährt wird, schnelle und wirksame Hilfe in den europäischen Ländern und ermöglicht es diesen vertriebenen Personen, in der gesamten Union Mindestrechte zu genießen, die ein angemessenes Schutzniveau bieten. Durch die Teilnahme an den Arbeitsmärkten der Union können aus der Ukraine vertriebene Personen weiterhin zur Stärkung der Wirtschaft der Union und zur Unterstützung ihres Landes und der dort verbliebenen Menschen beitragen. Später werden sie die erworbenen Erfahrungen und Kompetenzen beim Wiederaufbau der Ukraine nutzen können. Für unbegleitete Kinder und Jugendliche begründet der vorübergehende Schutz das Recht auf gesetzliche Vormundschaft und auf Betreuung und Schulbildung. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Sozialpartner in die Gestaltung, Umsetzung und Bewertung politischer Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen in den Bereichen Beschäftigung und Kompetenzen, einschließlich der Anerkennung von Qualifikationen der aus der Ukraine vertriebenen Menschen, einbeziehen. Was die Erhaltung von Arbeitsplätzen und Produktionskapazitäten betrifft, spielen die Sozialpartner eine Schlüsselrolle bei der Abmilderung der Auswirkungen des Krieges.
(11) Nach der russischen Invasion in die Ukraine verurteilte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 das Vorgehen Russlands, das die Sicherheit und Stabilität Europas und der Welt gefährde und gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen verstoße, und bekundete seine Solidarität mit dem ukrainischen Volk. Im derzeitigen Kontext bietet der vorübergehende Schutz, wie er vertriebenen Personen, die vor dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine fliehen, durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates, verlängert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 des Rates37, gewährt wird, schnelle und wirksame Hilfe in den europäischen Ländern und ermöglicht es diesen vertriebenen Personen, in der gesamten Union Mindestrechte zu genießen, die ein angemessenes Schutzniveau bieten. Diese Unterstützung muss gemäß der Richtlinie 2001/55/EG des Rates37a auf alle vertriebenen Personen und vor dem Krieg in der Ukraine geflüchteten Menschen ausgeweitet werden. Durch die Teilnahme an den Arbeitsmärkten der Union können aus der Ukraine vertriebene Personen weiterhin zur Stärkung der Wirtschaft der Union und zur Unterstützung ihres Landes und der dort verbliebenen Menschen beitragen. Später werden sie die erworbenen Erfahrungen und Kompetenzen beim Wiederaufbau der Ukraine nutzen können. Für unbegleitete Kinder und Jugendliche begründet der vorübergehende Schutz das Recht auf gesetzliche Vormundschaft und auf Betreuung und Schulbildung. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass minderjährige Flüchtlinge aus der Ukraine mittels der Umsetzung der Europäischen Garantie für Kinder kostenlosen Zugang zu Diensten zu den gleichen Bedingungen erhalten wie Gleichaltrige in den Aufnahmeländern. Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Sozialpartner in die Gestaltung, Umsetzung und Bewertung politischer Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen in den Bereichen Beschäftigung und Kompetenzen, einschließlich der Anerkennung von Qualifikationen der aus der Ukraine vertriebenen Menschen, einbeziehen. Was die Erhaltung von Arbeitsplätzen und Produktionskapazitäten betrifft, spielen die Sozialpartner eine Schlüsselrolle bei der Abmilderung der Auswirkungen des Krieges.
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37 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1) und Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 des Rates vom 19. Oktober 2023 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes.
37 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1) und Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2409 des Rates vom 19. Oktober 2023 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes.
37a Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).
Abänderung 8 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 12 – Absatz 1
Reformen des Arbeitsmarktes, einschließlich nationaler Lohnfestsetzungsmechanismen, sollten die einzelstaatlichen Gepflogenheiten des sozialen Dialogs und die Autonomie der Sozialpartner achten, damit gerechte Löhne sichergestellt werden, die einen angemessenen Lebensstandard und ein nachhaltiges Wachstum sowie soziale und wirtschaftliche Aufwärtskonvergenz ermöglichen. Diese Reformen sollten eine umfassende Berücksichtigung sozioökonomischer Faktoren vorsehen, einschließlich Verbesserungen in den Bereichen Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Erwerbstätigenarmut, allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen, öffentliche Gesundheit, sozialer Schutz und soziale Inklusion sowie Realeinkommen. Die Bedeutung des sozialen Dialogs für die Bewältigung der Herausforderungen in der Arbeitswelt, einschließlich des Arbeitskräfte- und Fachkräftemangels, wurde auf dem Gipfeltreffen in Val Duchesse 2024 erneut bekräftigt.
Reformen des Arbeitsmarktes, einschließlich nationaler Lohnfestsetzungsmechanismen, sollten die einzelstaatlichen Gepflogenheiten des sozialen Dialogs, die Tarifverhandlungen und die Autonomie der Sozialpartner achten und stärken, damit gerechte Löhne sichergestellt werden, die einen angemessenen Lebensstandard und ein nachhaltiges Wachstum sowie sozioökonomische und territoriale Aufwärtskonvergenz ermöglichen. Diese Reformen sollten eine umfassende Berücksichtigung sozioökonomischer Faktoren vorsehen, einschließlich Verbesserungen in den Bereichen Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, menschenwürdiger Arbeitsbedingungen, Demokratie am Arbeitsplatz, Gleichstellung der Geschlechter, Erwerbstätigenarmut, allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen, öffentliche Gesundheit, sozialer Schutz und soziale Inklusion sowie Realeinkommen. Die Mitgliedstaaten sollten die Richtlinie (EU) 2022/2041 unverzüglich umsetzen. Außerdem sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, ausgehend von der wirksamen und konsequenten Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/970 Maßnahmen zu ergreifen, um Lohntransparenz sicherzustellen, Überwachungsmaßnahmen einzuführen und Anreize für Unternehmen zu schaffen, damit diese Aktionspläne für gleiches Entgelt umsetzen. Die Bedeutung des sozialen Dialogs für die Bewältigung der Herausforderungen in der Arbeitswelt, einschließlich des Arbeitskräfte- und Fachkräftemangels, wurde auf dem Gipfeltreffen in Val Duchesse 2024 erneut bekräftigt.
Abänderung 9 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 12 – Absatz 2
Die Aufbau- und Resilienzfazilität und andere Unionsfonds unterstützen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Reformen und Investitionen, die mit den Prioritäten der Union im Einklang stehen, um die Volkswirtschaften und Gesellschaften der Union in dem sich wandelnden Umfeld nach der COVID-19-Pandemie nachhaltiger und resilienter zu machen und sie besser für den grünen und den digitalen Wandel zu rüsten. Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine hat bereits bestehende sozioökonomische Herausforderungen weiter verschärft, da die höheren Energiepreise einkommensschwache Haushalte besonders hart trafen. Die Mitgliedstaaten und die Union sollten weiter dafür sorgen, dass die Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft und Beschäftigung abgemildert und Übergänge fair und sozial gerecht gestaltet werden, auch angesichts der Tatsache, dass eine verstärkte offene strategische Autonomie und ein beschleunigter grüner Wandel dazu beitragen werden, bei Energie und anderen strategisch wichtigen Produkten und Technologien die Abhängigkeit von Einfuhren, insbesondere aus Russland, zu verringern. Es ist entscheidend, die Resilienz zu verstärken und eine inklusive, widerstandsfähige Gesellschaft aufzubauen, in der die Menschen geschützt sind und in die Lage versetzt werden, den Wandel zu antizipieren und zu bewältigen, und in der sie sich aktiv in das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben einbringen können.
Die Aufbau- und Resilienzfazilität und andere Unionsfonds unterstützen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Reformen und Investitionen, die mit den Prioritäten der Union im Einklang stehen, um die Volkswirtschaften und Gesellschaften der Union in dem sich wandelnden Umfeld nach der COVID-19-Pandemie nachhaltiger und resilienter zu machen und sie besser für den grünen und den digitalen Wandel zu rüsten. Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine hat bereits bestehende sozioökonomische Herausforderungen weiter verschärft, da die höheren Energiepreise einkommensschwache Haushalte besonders hart trafen. Die Mitgliedstaaten und die Union sollten weiter dafür sorgen, dass die Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft und Beschäftigung abgemildert und Übergänge fair und sozial gerecht gestaltet werden, auch angesichts der Tatsache, dass eine verstärkte offene strategische Autonomie und ein beschleunigter grüner Wandel dazu beitragen werden, bei Energie und anderen strategisch wichtigen Produkten und Technologien die Abhängigkeit von Einfuhren, insbesondere aus Russland, zu verringern. Es ist entscheidend, die Resilienz zu verstärken und eine inklusive, widerstandsfähige Gesellschaft aufzubauen, in der die Menschen geschützt sind und in die Lage versetzt werden, den Wandel zu antizipieren und zu bewältigen, und in der sie sich aktiv in das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben einbringen können. Deshalb muss die Demokratie am Arbeitsplatz auf Unionsebene und auf nationaler Ebene gestärkt werden.
Abänderung 10 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 12 – Absatz 3
Um Arbeitsmarktübergänge zu unterstützen und das ungenutzte Arbeitsmarktpotenzial voll auszuschöpfen, auch im Einklang mit dem Ansatz der aktiven Inklusion und vor dem Hintergrund des ökologischen und des digitalen Wandels, wie unter anderem in der Erklärung von La Hulpe zur Zukunft der europäischen Säule sozialer Rechte38 hervorgehoben, ist ein kohärentes Paket aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen erforderlich, das befristete und gezielte Einstellungs- und Übergangsanreize, Kompetenzstrategien, einschließlich des Lernens für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung, sowie gezielte, wirksame und anpassungsfähige Arbeitsvermittlungsdienste umfasst. Angemessene Arbeitsbedingungen, einschließlich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, sowie die körperliche und geistige Gesundheit der Beschäftigten sollten gewährleistet werden.
Um Arbeitsmarktübergänge zu unterstützen und das ungenutzte Arbeitsmarktpotenzial voll auszuschöpfen, auch im Einklang mit dem Ansatz der aktiven Inklusion und vor dem Hintergrund des ökologischen und des digitalen Wandels, wie unter anderem in der Erklärung von La Hulpe zur Zukunft der Europäischen Säule sozialer Rechte38 hervorgehoben, ist ein kohärentes Paket aktiver arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen erforderlich, das befristete und gezielte Einstellungs- und Übergangsanreize, Kompetenzstrategien, einschließlich des Lernens für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung, sowie gezielte, wirksame und anpassungsfähige Arbeitsvermittlungsdienste umfasst. Angemessene Arbeitsbedingungen, einschließlich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, sowie die körperliche und psychische Gesundheit der Beschäftigten sollten gewährleistet werden. Daher muss dringend ein Paket für hochwertige Beschäftigung angenommen werden, das Rechtsetzungsinitiativen zu menschenwürdigen Arbeitsbedingungen in Bezug auf Telearbeit, zum Recht auf Nichterreichbarkeit und zu künstlicher Intelligenz (KI) am Arbeitsplatz umfasst; die Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge müssen überarbeitet werden, um sicherzustellen, dass sie Tarifverhandlungen begünstigen; es muss ein „Vision-Null“-Ansatz verfolgt werden, damit arbeitsbedingte Todesfälle verhindert werden, indem Gefahren für Beschäftigte durch extreme Wetterereignisse aufgrund des Klimawandels verhütet werden und psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz vorgebeugt wird; es muss eine Rahmenrichtlinie über Regelungen zum Mindesteinkommen verabschiedet werden; die für die Europäische Garantie für Kinder vorgesehenen Haushaltsmittel müssen auf mindestens 20 Mrd. EUR aufgestockt werden; und es müssen gegenüber dem Klimawandel widerstandsfähige Sicherheitsnetze beschlossen werden, mit denen die Anpassung an den Klimawandel in Sozialschutzprogramme und einen Rahmen für nachfrageorientierte direkte Beschäftigungsinitiativen eingebunden wird, um die Arbeitsmarktintegration von Arbeitskräften, die von Veränderungen des Arbeitsmarktes und Langzeitarbeitslosigkeit betroffen sind, zu fördern.
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38 Erklärung von La Hulpe zur Zukunft der europäischen Säule sozialer Rechte. La Hulpe, Belgien, 16. April 2024.
38 Erklärung von La Hulpe zur Zukunft der Europäischen Säule sozialer Rechte. La Hulpe, Belgien, 16. April 2024.
Abänderung 11 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 13 – Absatz 1
Diskriminierung in all ihren Formen sollte bekämpft, die Gleichstellung der Geschlechter gewährleistet und die Beschäftigung junger Menschen unterstützt werden.Wie in der Empfehlung des Rates vom 8. November 2019 und in der Empfehlung des Rates vom 30. Januar 202339 dargelegt, sollten gleiche Zugangsmöglichkeiten und Chancengleichheit für alle sichergestellt werden und Armut und soziale Ausgrenzung, insbesondere von Kindern, Menschen mit Behinderungen und Roma, verringertwerden, indem vor allem für ein wirksames Funktionieren der Arbeitsmärkte und angemessene und inklusive Sozialschutzsysteme gesorgt wird. Darüber hinaus sollten Hindernisse für inklusive und zukunftsorientierte allgemeine und berufliche Bildung, lebenslanges Lernen und die Teilnahme am Arbeitsmarkt ausgeräumt werden, und die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit der Europäischen Garantie für Kinder und der Empfehlung des Rates zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung (sogenannte „Barcelona-Ziele für 2030“) in frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung investieren sowie gemäß der Empfehlung des Rates zur beruflichen Aus- und Weiterbildung in attraktivere und inklusivere berufliche Aus- und Weiterbildung und gemäß dem Aktionsplan für digitale Bildung, der Empfehlung des Rates zum Lernen für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung und der Empfehlung des Rates über Wege zum schulischen Erfolg in digitale und grüne Kompetenzen investieren. Der Zugang zu bezahlbarem Wohnraum, auch sozialem Wohnraum, ist eine unverzichtbare Voraussetzung für die Gewährleistung von Chancengleichheit. Ein zeitnaher und gleichberechtigter Zugang zu erschwinglicher, hochwertiger Langzeitpflege – im Einklang mit der Empfehlung des Rates über den Zugang zu erschwinglicher und hochwertiger Langzeitpflege – sowie zu erschwinglichen, hochwertigen Gesundheitsleistungen, einschließlich Prävention und Förderung der Gesundheitsversorgung, ist angesichts der potenziellen zukünftigen Gesundheitsrisiken und im Kontext alternder Gesellschaften von besonderer Bedeutung.
Diskriminierung in all ihren Formen sollte beseitigt, die Gleichstellung der Geschlechter gewährleistet und die Beschäftigung junger Menschen und von Menschen über 50 Jahren gefördert werden. Es sollten gleiche Zugangsmöglichkeiten und Chancengleichheit für alle sichergestellt und Armut und soziale Ausgrenzung ausgemerzt werden, wobei besonderes Augenmerk auf schutzbedürftige Gruppen, das heißt Kinder, Menschen mit Behinderungen, Alleinerziehende, ethnische Minderheiten wie Roma, Menschen aus der LGBTIQA+-Gemeinschaft, in entlegenenund ländlichen Gebieten lebende Menschen und ältere Menschen, gelegt werden sollte. Um das zu erreichen, sollte vor allem für ein wirksames Funktionieren der Arbeitsmärkte und angemessene und inklusive Sozialschutzsysteme gesorgt werden, wie in der Empfehlung des Rates vom 8. November 2019 und in der Empfehlung des Rates vom 30. Januar 202339 dargelegt. Darüber hinaus sollten Hindernisse für inklusive und zukunftsorientierte allgemeine und berufliche Bildung, Umschulungen, lebenslanges Lernen und die Teilnahme am Arbeitsmarkt ausgeräumt werden, und die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit der Europäischen Garantie für Kinder und der Empfehlung des Rates zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung (sogenannte „Barcelona-Ziele für 2030“) in frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung investieren sowie gemäß der Empfehlung des Rates zur beruflichen Aus- und Weiterbildung in attraktivere und inklusivere berufliche Aus- und Weiterbildung und gemäß dem Aktionsplan für digitale Bildung, der Empfehlung des Rates zum Lernen für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung und der Empfehlung des Rates über Wege zum schulischen Erfolg in digitale und grüne Kompetenzen investieren. Der Zugang zu angemessenem und bezahlbarem Wohnraum, auch sozialem Wohnraum, ist eine unverzichtbare Voraussetzung für die Gewährleistung von Chancengleichheit, weshalb die Union und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen sollten, um zur Bereitstellung von bezahlbarem Wohnraum für alle beizutragen. Obdachlosigkeit ist eine der extremsten Formen sozialer Ausgrenzung und wirkt sich negativ auf die körperliche und psychische Gesundheit, das Wohlbefinden und die Lebensqualität der betroffenen Menschen wie auch auf ihren Zugang zu Beschäftigung und anderen wirtschaftlichen und sozialen Leistungen aus. Ein zeitnaher und gleichberechtigter Zugang zu erschwinglicher, hochwertiger Langzeitpflege – im Einklang mit der Empfehlung des Rates über den Zugang zu erschwinglicher und hochwertiger Langzeitpflege – sowie zu erschwinglichen, hochwertigen Gesundheitsleistungen, einschließlich Prävention und Förderung der Gesundheitsversorgung, ist angesichts der potenziellen zukünftigen Gesundheitsrisiken und im Kontext alternder Gesellschaften von besonderer Bedeutung. Es ist ferner notwendig, die Annahme von Maßnahmen zur Verringerung des bestehenden Kaufkraftunterschieds zwischen Regionen und innerhalb der Mitgliedstaaten anzuregen, da sich eine inklusivere sozioökonomische Aufwärtskonvergenz positiv auf die Chancenverteilung in der Union auswirken kann. Besondere Aufmerksamkeit sollte Menschen in unterbezahlten Berufen gewidmet werden, z. B. Lehrkräften und anderen Fachkräften im Bildungswesen, Fachkräften im Sozial- und Gesundheitswesen sowie Beschäftigten im Verkehrssektor und in der Landwirtschaft. Die Mitgliedstaaten sollten Programme, die das Verständnis und die Wertschätzung für die Grundprinzipien der Union wie Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit fördern, in ihre akademischen Lehrpläne aufnehmen und so das Bewusstsein junger Menschen und ihre aktive Teilhabe am demokratischen Leben in Europa stärken.
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39 Empfehlung des Rates vom 30. Januar 2023 für eine angemessene Mindestsicherung zur Gewährleistung einer aktiven Inklusion (ABl. C 41 vom 3.2.2023, S. 1).
39 Empfehlung des Rates vom 30. Januar 2023 für eine angemessene Mindestsicherung zur Gewährleistung einer aktiven Inklusion (ABl. C 41 vom 3.2.2023, S. 1).
Abänderung 12 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 13 – Absatz 2
Das Potenzial von Menschen mit Behinderungen, zum Wirtschaftswachstum und zur sozialen Entwicklung beizutragen, sollte im Einklang mit der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen40, in deren Rahmen die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, Zielvorgaben für die Beschäftigung und die Erwachsenenbildung von Menschen mit Behinderungen festzulegen, weiter ausgeschöpft werden. Im strategischen Rahmen der EU für die Roma41 wird betont, dass in den marginalisierten Roma-Gemeinschaften ein Potenzial zur Verringerung des Arbeitskräfte- und Fachkräftemangels besteht; das Beschäftigungsgefälle zwischen den Roma und der Allgemeinbevölkerung soll um mindestens die Hälfte verringert werden. Neue Technologien und im Wandel begriffene Arbeitsplätze ermöglichen in der gesamten Union flexiblere Arbeitsregelungen sowie mehr Produktivität und eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und tragen gleichzeitig zu den „grünen“ Verpflichtungen der Union bei. Diese Entwicklungen bringen auch neue Herausforderungen für die Arbeitsmärkte mit sich, die sich auf die Arbeitsbedingungen, die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und den effektiven Zugang von Beschäftigten und Selbstständigen zu einem angemessenem Sozialschutz auswirken. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass diese neuen Formen der Arbeitsorganisation zu hochwertigen Arbeitsplätzen und Beschäftigungsbedingungen mit angemessenen Gesundheits- und Sicherheitsstandards sowie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben führen, wobei die bestehenden Arbeits- und Sozialrechte aufrechterhalten werden und das europäische Sozialmodell gestärkt wird.
Das Potenzial von Menschen mit Behinderungen, zum Wirtschaftswachstum und zur sozialen Entwicklung beizutragen, sollte im Einklang mit der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen40, in deren Rahmen die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, Zielvorgaben für die Beschäftigung und die Erwachsenenbildung von Menschen mit Behinderungen festzulegen, weiter ausgeschöpft werden. Im strategischen Rahmen der EU für die Roma41 wird betont, dass in den marginalisierten Roma-Gemeinschaften ein Potenzial zur Verringerung des Arbeitskräfte- und Fachkräftemangels besteht; das Beschäftigungsgefälle zwischen den Roma und der Allgemeinbevölkerung soll um mindestens die Hälfte verringert werden. Neue Technologien und im Wandel begriffene Arbeitsplätze ermöglichen in der gesamten Union flexiblere Arbeitsregelungen sowie mehr Produktivität und eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und tragen gleichzeitig zu den „grünen“ Verpflichtungen der Union bei. Diese Entwicklungen bringen auch neue Herausforderungen für die Arbeitsmärkte mit sich, die sich auf die Arbeitsbedingungen, die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und den effektiven Zugang von Beschäftigten und Selbstständigen zu einem angemessenen Sozialschutz auswirken. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass diese neuen Formen der Arbeitsorganisation zu hochwertigen Arbeitsplätzen und Beschäftigungsbedingungen mit angemessenen Gesundheits- und Sicherheitsstandards sowie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie aktivem und gesundem Altern führen, wobei die bestehenden Arbeits- und Sozialrechte aufrechterhalten werden und das europäische Sozialmodell gestärkt wird.
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40 COM(2021) 101 final.
40 COM(2021)0101.
41 Strategischer Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma 2020-2030 (COM(2020) 620 final).
41 Strategischer Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma 2020-2030 (COM(2020)0620).
Abänderung 13 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 5 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten sollten aktiv eine nachhaltige soziale Marktwirtschaft fördern, Investitionen in die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze erleichtern und unterstützen und dabei mit Blick auf die Kernziele der Union und der Mitgliedstaaten für 2030 im Bereich Beschäftigung auch das mit dem digitalen und dem grünen Wandel verbundene Potenzial ausschöpfen. Dazu sollten siedie Hindernisse für Unternehmen bei der Einstellung von Arbeitskräften abbauen, verantwortungsvolles Unternehmertum und echte Selbstständigkeit fördern und insbesondere die Gründung und das Wachstum von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen unterstützen, unter anderem durch den Zugang zu Finanzmitteln. Die Mitgliedstaaten sollten die Entwicklung der Sozialwirtschaft, einschließlich Sozialunternehmen, aktiv fördern und deren Potenzial voll ausschöpfen. Sie sollten geeignete Maßnahmen und Strategien für die Sozialwirtschaft entwickeln, soziale Innovation fördern und Geschäftsmodelle begünstigen, die hochwertige Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen und soziales Wohlergehen herbeiführen, insbesondere auf lokaler Ebene, auch in der Kreislaufwirtschaft und in den am stärksten vom Übergang zu einer grünen Wirtschaft betroffenen Gebieten, unter anderem durch gezielte finanzielle und technische Unterstützung.
Die Mitgliedstaaten sollten aktiv eine nachhaltige soziale Marktwirtschaft fördern, Investitionen in die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze erleichtern und unterstützen und dabei mit Blick auf die Kernziele der Union und der Mitgliedstaaten für 2030 im Bereich Beschäftigung auch das mit dem digitalen und dem grünen Wandel verbundene Potenzial ausschöpfen. Mit guter Vorbereitung und umfassender Finanzierung birgt der Übergang zu einer nachhaltigen, auf erneuerbaren Energiequellen beruhenden Kreislaufwirtschaft das Potenzial, eine erhebliche Anzahl neuer Arbeitsplätze zu schaffen und bestehende Arbeitsplätze in den meisten Sektoren in grüne und nachhaltige Arbeitsplätze umzuwandeln. Dazu sollten die Mitgliedstaaten den Unternehmen die Einstellung von Arbeitskräften erleichtern, erhebliche Investitionen in den grünen Wandel tätigen sowie berufliche Aus- und Weiterbildung, verantwortungsvolles Unternehmertum und echte Selbstständigkeit, auch von Frauen, jungen Menschen, älteren Menschen und anderen benachteiligten Gruppen, fördern. Sie sollten insbesondere die Gründung und das Wachstum von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen unterstützen, unter anderem durch einen besseren Zugang zu Finanzmitteln. Die Mitgliedstaaten sollten den Aktionsplan für die Sozialwirtschaft und den Grünen Deal vollständig umsetzen und die Entwicklung der Sozialwirtschaft, einschließlich Sozialunternehmen, aktiv fördern und deren Potenzial voll ausschöpfen. Sie sollten geeignete Maßnahmen und Strategien für die Sozialwirtschaft entwickeln und soziale Innovation fördern. Die Mitgliedstaaten sollten Geschäftsmodelle begünstigen, die hochwertige Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen und soziales Wohlergehen herbeiführen, insbesondere auf lokaler Ebene, auch in der Kreislaufwirtschaft und in den am stärksten vom Übergang zu einer grünen Wirtschaft betroffenen Gebieten, unter anderem durch gezielte finanzielle und technische Unterstützung.
Abänderung 14 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 5 – Absatz 2
Für die Stärkung der Resilienz bei möglichen Wirtschafts- und/oder Arbeitsmarktschocks spielen gut konzipierte Kurzarbeits- und ähnliche Regelungen eine wichtige Rolle. Die Mitgliedstaaten können auch strukturelle Veränderungen fördern, indem sie Umstrukturierungsprozesse und die Umverteilung von Arbeitskräften aus schrumpfenden auf erstarkende Sektoren erleichtern und unterstützen und so die Produktivität steigern, die Beschäftigung erhalten und zur Modernisierung der Wirtschaft beitragen, auch durch die zugehörige Kompetenzentwicklung. Ferner sollten sinnvoll konzipierte Einstellungs- und Übergangsanreize sowie Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden, um die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und berufliche Übergänge während des gesamten Arbeitslebens zu unterstützen und um den Arbeitskräftemangel und Qualifikationsdefizite zu beheben, auch vor dem Hintergrund des digitalen und des grünen Wandels, des demografischen Wandels sowie der Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine.
Für die Stärkung der Resilienz bei möglichen Wirtschafts- und/oder Arbeitsmarktschocks spielen gut konzipierte Kurzarbeitsregelungen, wie sie im Rahmen des Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage erarbeitet wurden, und ähnliche Regelungen eine wichtige Rolle. Die Mitgliedstaaten sollten den Auswirkungen gegenwärtiger und künftiger Krisen, einschließlich der immer drastischeren Folgen des Klimawandels wie Hitzewellen, Dürren oder Waldbränden, auf den Arbeitsmarkt begegnen. Kurzarbeitsregelungen können auch strukturelle Veränderungen fördern, indem sie Umstrukturierungsprozesse und die Umverteilung von Arbeitskräften aus schrumpfenden auf erstarkende Sektoren erleichtern und unterstützen und so die Produktivität steigern, die Beschäftigung erhalten und zur Modernisierung der Wirtschaft beitragen, auch durch die zugehörige Kompetenzentwicklung. Ferner sollten sinnvoll konzipierte Einstellungs- und Übergangsanreize, lebenslanges Lernen, berufliche Aus- und Weiterbildung sowie in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern erarbeitete Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden, um die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und berufliche Übergänge während des gesamten Arbeitslebens zu unterstützen und um den Arbeitskräftemangel und Qualifikationsdefizite zu beheben, auch vor dem Hintergrund des digitalen und des grünen Wandels, des demografischen Wandels sowie der Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine. Einstellungsschwierigkeiten und Arbeitskräftemangel sind besonders in Branchen mit herausfordernden Arbeitsbedingungen und schlechter Arbeitsplatzqualität verbreitet. Die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und die Umsetzung von Strategien zur Bindung von Arbeitskräften sind demnach unabdingbar, um qualifizierte Arbeitskräfte anzuziehen. Die Mitgliedstaaten sollten Arbeitgeber dazu anregen, menschenwürdige Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zu schaffen und in ihre Arbeitskräfte zu investieren.
Abänderung 16 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 5 – Absatz 4
Die Mitgliedstaaten, auch jene, in denen gesetzliche Mindestlöhne gelten, sollten Tarifverhandlungen zur Lohnfestsetzung fördern und für eine wirksame, transparente und verlässliche Einbeziehung der Sozialpartner sorgen, damit Löhne angemessen an die Produktivitätsentwicklung angepasst und gerechte, einen angemessenen Lebensstandard gewährleistende Löhne gefördert werden können, wobei im Hinblick auf die Stärkung der aufwärts gerichteten sozioökonomischen Konvergenz besonderes Augenmerk auf Gruppen mit niedrigem und mittlerem Einkommen zu richten ist. Lohnfestsetzungsmechanismen sollten auch den sozioökonomischen Bedingungen Rechnung tragen, einschließlich Beschäftigungswachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Kaufkraft sowie regionalen und sektoralen Entwicklungen. Die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner sollten unter Beachtung der nationalen Verfahren und der Autonomie der Sozialpartner gewährleisten, dass alle Arbeitskräfte angemessene Löhne erhalten, indem sie direkt oder indirekt von Tarifverträgen profitieren oder einen angemessenen gesetzlichen Mindestlohn beziehen, wobei die Auswirkungen dieser Löhne auf die Wettbewerbsfähigkeit, die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, die Kaufkraft und die Armut trotz Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sind.
Die Mitgliedstaaten, auch jene, in denen gesetzliche Mindestlöhne gelten, sollten Tarifverhandlungen zur Lohnfestsetzung fördern und für eine wirksame, transparente und verlässliche Einbeziehung der Sozialpartner sorgen, damit Löhne angemessen an die langfristige Produktivitätsentwicklung, die Inflation und die Lebenshaltungskosten angepasst und gerechte, einen angemessenen Lebensstandard gewährleistende Löhne für alle Arbeitnehmer gefördert werden können, wobei im Hinblick auf die Stärkung der aufwärts gerichteten sozioökonomischen Konvergenz besonderes Augenmerk auf Gruppen mit niedrigem und mittlerem Einkommen zu richten ist. Lohnfestsetzungsmechanismen sollten auch den sozioökonomischen Bedingungen Rechnung tragen, einschließlich Beschäftigungswachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Kaufkraft sowie regionalen und sektoralen Entwicklungen. Die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner sollten unter Beachtung der nationalen Verfahren und der Autonomie der Sozialpartner gewährleisten, dass alle Arbeitskräfte angemessene Löhne erhalten, indem sie direkt oder indirekt von Tarifverträgen profitieren oder einen angemessenen gesetzlichen Mindestlohn beziehen, wobei die Auswirkungen dieser Löhne auf die Wettbewerbsfähigkeit, die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, die Kaufkraft und die Armut trotz Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sind.
Abänderung 17 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 5 – Absatz 4 a (neu)
Um zu verhindern, dass Unternehmen, die europäische Beihilfen erhalten haben, ins Ausland abwandern, ist es unbedingt erforderlich, die bestehenden Vorschriften für staatliche Beihilfen und Finanzierungsprogramme zu überprüfen und strategische Lösungen zum Erhalt der industriellen Basis in der Union zu erarbeiten. Das umfasst auch die Stärkung der strategischen Autonomie Europas und die Förderung einer soliden europäischen Industriepolitik. Der Übergang muss außerdem mit sozialen und beschäftigungspolitischen Maßnahmen einhergehen, um einen gerechten Übergang für alle zu gewährleisten und sicherzustellen, dass bei diesem Prozess keine Arbeitnehmer oder Bevölkerungsgruppen zurückgelassen werden.
Abänderung 18 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 1
Vor dem Hintergrund des digitalen und des grünen Wandels, des demografischen Wandels und des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sollten die Mitgliedstaaten Nachhaltigkeit, Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigungsfähigkeit und die Entwicklung des Humankapitals fördern, indem sie den lebenslangen Erwerb von Kompetenzen und Fähigkeiten unterstützen und auf aktuelle und künftige Bedürfnisse des Arbeitsmarktes reagieren, auch mit Blick auf die Kernziele der Union und der Mitgliedstaaten für 2030 im Bereich Fortbildung. Die Mitgliedstaaten sollten auch ihre Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung modernisieren und in diese investieren, um eine hochwertige und inklusive allgemeine und berufliche Bildung, einschließlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung, zu gewährleisten, die Bildungsergebnisse und die Vermittlung der für den ökologischen und digitalen Wandel benötigten Fähigkeiten und Kompetenzen verbessern und den Zugang zu digitalem Lernen, Sprachunterricht (z. B. für Geflüchtete, auch aus der Ukraine, oder zur Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt in Grenzregionen) und den Erwerb unternehmerischer Kompetenzen sicherstellen. Die Mitgliedstaaten sollten mit den Sozialpartnern, Anbietern der allgemeinen und beruflichen Bildung, Unternehmen und anderen Interessenträgern zusammenarbeiten, auch im Rahmen des von der Kommission im März 2024 vorgelegten Aktionsplans zur Behebung des Arbeits- und Fachkräftemangels, um strukturelle Schwächen in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu beheben und deren Qualität und Arbeitsmarktrelevanz zu verbessern, unter anderem durch gezielte finanzielle und technische Unterstützung. Dies würde auch dazu beitragen, geeignete Voraussetzungen für den ökologischen und den digitalen Wandel zu schaffen, indem das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und ‑nachfrage und der Arbeitskräftemangel behoben würden, auch bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Netto-Null- und digitalen Industrien, einschließlich der für die wirtschaftliche Sicherheit der EU relevanten Industrien, und bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem ökologischen Wandel, wie der verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien oder der Sanierung von Gebäuden.
Vor dem Hintergrund des digitalen und des grünen Wandels, des demografischen Wandels und des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sollten die Mitgliedstaaten Nachhaltigkeit, Produktivität, Inklusivität, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigungsfähigkeit sowie die Entwicklung und den lebenslangen Erwerb von Kompetenzen und Fähigkeiten fördern und auf aktuelle und künftige Bedürfnisse des Arbeitsmarktes reagieren, auch mit Blick auf die Kernziele der Union und der Mitgliedstaaten für 2030 im Bereich Fortbildung. Die Mitgliedstaaten sollten auch ihre Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung modernisieren und in diese investieren, um eine hochwertige und inklusive allgemeine und berufliche Bildung, einschließlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung, zu gewährleisten, die Bildungsergebnisse und die Vermittlung der für den ökologischen und digitalen Wandel benötigten Fähigkeiten und Kompetenzen verbessern und den Zugang zu digitalem Lernen, Sprachunterricht (z. B. für Geflüchtete, auch aus der Ukraine, oder zur Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt in Grenzregionen) und den Erwerb unternehmerischer Kompetenzen, die in üblichen Lehrplänen noch nicht enthalten sind, sicherstellen. Die Mitgliedstaaten sollten mit den Sozialpartnern, Anbietern der allgemeinen und beruflichen Bildung, Unternehmen und anderen Interessenträgern zusammenarbeiten, auch im Rahmen des von der Kommission im März 2024 vorgelegten Aktionsplans zur Behebung des Arbeits- und Fachkräftemangels, um strukturelle Schwächen in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu beheben und deren Qualität und Arbeitsmarktrelevanz zu verbessern, unter anderem durch gezielte finanzielle und technische Unterstützung. Im Einklang mit den einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation sollte der Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub zu beruflichen Zwecken gefördert werden, damit Arbeitskräfte während der Arbeitszeit und ohne dass ihnen Kosten entstehen an Weiterbildungsprogrammen teilnehmen können. Dies würde auch dazu beitragen, geeignete Voraussetzungen für den ökologischen und den digitalen Wandel zu schaffen, indem das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und ‑nachfrage und der Arbeitskräftemangel behoben würden, auch bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Netto-Null- und digitalen Industrien, einschließlich der für die wirtschaftliche Sicherheit der EU relevanten Industrien, und bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem ökologischen Wandel, wie der verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien oder der Sanierung von Gebäuden. Menschenwürdige Arbeitsbedingungen, die unter anderem gerechte Löhne, Standardarbeitsverträge, Zugang zu Sozialschutz, Möglichkeiten zum lebenslangen Lernen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, eine gute Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, vernünftige Arbeitszeiten, Arbeitnehmervertretung, Demokratie am Arbeitsplatz und Tarifverhandlungen umfassen, spielen eine entscheidende Rolle, wenn es darum geht, qualifizierte Arbeitskräfte anzuziehen und zu halten.
Abänderung 19 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 2
Besonderes Augenmerk sollte darauf gerichtet werden, dem Nachlassen der schulischen Leistungen junger Menschen, insbesondere im Bereich der Grundkompetenzen, entgegenzuwirken. Es sind Maßnahmen erforderlich, um die Herausforderungen rund um den Lehrberuf, einschließlich seiner Attraktivität, zu bewältigen, gegen den Lehrkräftemangel vorzugehen und in die digitalen Kompetenzen von Lehrkräften und Ausbildenden zu investieren. Außerdem sollten die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung alle Lernenden mit Schlüsselkompetenzen einschließlich Grund- und digitaler Kompetenzen sowie Querschnittskompetenzen ausstatten und ihnen angesichts der Bedrohung durch Desinformation kritisches Denken vermitteln, sodass sie über die Grundlagen für lebenslange Anpassungsfähigkeit und Resilienz verfügen, wobei dafür gesorgt werden sollte, dass die Lehrkräfte in der Lage sind, diese Kompetenzen bei den Lernenden zu fördern. Die Mitgliedstaaten sollten Erwachsene im Erwerbsalter beim Zugang zu Weiterbildung unterstützen und den Menschen mehr Weiterbildungsanreize bieten und sie stärker zur Weiterbildung motivieren, gegebenenfalls durch individuelle Lernkonten, wobei deren Übertragbarkeit bei beruflichen Übergängen sicherzustellen ist, sowie über ein zuverlässiges System für die Qualitätsbewertung in der Berufsbildung. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, inwieweit Microcredentials zur Förderung des lebenslangen Lernens und der Beschäftigungsfähigkeit genutzt werden können. Sie sollten allen ermöglichen, den Bedarf des Arbeitsmarktes zu antizipieren und sich besser an ihn anzupassen, insbesondere durch kontinuierliche Weiterqualifizierung und Umschulung und integrierte Orientierungs- und Beratungsangebote, und so einen fairen und gerechten Übergang für alle unterstützen, für bessere Beschäftigungs- und soziale Ergebnisse und Produktivität sorgen, den Arbeitskräftemangel und Missverhältnisse zwischen Qualifikationsangebot und ‑nachfrage beheben, die Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft gegenüber Schocks insgesamt erhöhen und gegebenenfalls erforderliche Anpassungen erleichtern.
Besonderes Augenmerk sollte darauf gerichtet werden, jeglichem Nachlassen der schulischen Leistungen junger Menschen, insbesondere im Bereich der Grundkompetenzen, entgegenzuwirken. Es sind Maßnahmen erforderlich, um die Herausforderungen rund um den Lehrberuf, einschließlich seiner Attraktivität, zu bewältigen, gegen den Lehrkräftemangel vorzugehen und in die digitalen Kompetenzen von Lehrkräften und Ausbildenden zu investieren. Außerdem sollten die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung alle Lernenden mit Schlüsselkompetenzen einschließlich Grund- und digitaler Kompetenzen sowie Querschnittskompetenzen ausstatten und ihnen angesichts der Bedrohung durch Desinformation kritisches Denken vermitteln, sodass sie über die Grundlagen für lebenslange Anpassungsfähigkeit und Resilienz, die für erfolgreiche Umstellungen insbesondere im Zusammenhang mit dem Klimawandel nötig sind, verfügen, wobei dafür gesorgt werden sollte, dass die Lehrkräfte in der Lage sind, diese Kompetenzen bei den Lernenden zu fördern. Die Mitgliedstaaten sollten Erwachsene im Erwerbsalter beim Zugang zu Weiterbildung unterstützen und den Menschen mehr Weiterbildungsanreize bieten und sie stärker zur Weiterbildung motivieren, gegebenenfalls durch individuelle Lernkonten, wobei deren Übertragbarkeit bei beruflichen Übergängen sicherzustellen ist, sowie über ein zuverlässiges System für die Qualitätsbewertung in der Berufsbildung. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, inwieweit Microcredentials zur Förderung des lebenslangen Lernens und der Beschäftigungsfähigkeit genutzt werden können. Sie sollten allen ermöglichen, den Bedarf des Arbeitsmarktes zu antizipieren und sich besser an ihn anzupassen, insbesondere durch kontinuierliche Weiterqualifizierung und Umschulung und integrierte Orientierungs- und Beratungsangebote, und so einen fairen und gerechten Übergang für alle, unter besonderer Berücksichtigung von Arbeitnehmern über 50 Jahren, unterstützen, für bessere Beschäftigungs- und soziale Ergebnisse und Produktivität sorgen, den Arbeitskräftemangel und Missverhältnisse zwischen Qualifikationsangebot und ‑nachfrage beheben, die Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft gegenüber Schocks insgesamt erhöhen und gegebenenfalls erforderliche Anpassungen erleichtern.
Abänderung 20 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 3
Die Mitgliedstaaten sollten die Chancengleichheit für alle fördern, indem sie gegen Ungleichheiten in der allgemeinen und beruflichen Bildung vorgehen, auch bei der regionalen Abdeckung. Insbesondere sollten Kinder Zugang zu erschwinglicher und hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung erhalten; im Einklang mit den neuen „Barcelona-Zielen“ und der Europäischen Garantie für Kinder sollten die Mitgliedstaaten das Bildungsniveau insgesamt anheben, die Zahl der frühen Abgänge aus der allgemeinen und beruflichen Bildung verringern, den gleichberechtigten Zugang von Kindern aus benachteiligten Gruppen und abgelegenen Gebieten zur Bildung fördern, die Attraktivität der beruflichen Aus- und Weiterbildung erhöhen, den Zugang zu und den Abschluss von tertiärer Bildung unterstützen und die Zahl der Abschlüsse in den Fächern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) sowohl in der beruflichen Aus- und Weiterbildung als auch in der Hochschulbildung erhöhen und dabei insbesondere die Zahl der Absolventinnen steigern. Spitzenleistungen und Exzellenz bei den Bildungsergebnissen sollten angesichts ihrer Rolle bei der Förderung des künftigen Innovationspotenzials der EU ebenfalls unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten jungen Menschen den Übergang von der Bildung zum Erwerbsleben erleichtern (etwa durch hochwertige Praktika und Lehrlingsausbildungen) sowie die Teilnahme Erwachsener an Weiterbildungsmaßnahmen steigern, insbesondere bei den aus benachteiligten Verhältnissen stammenden bzw. am geringsten qualifizierten Menschen. Unter Berücksichtigung der neuen Anforderungen digitaler, ökologischer und alternder Gesellschaften sollten die Mitgliedstaaten das Angebot und die Nutzung flexibler Erstausbildung und Weiterbildung verbessern, das Lernen am Arbeitsplatz in ihren Berufsbildungssystemen stärken, unter anderem durch zugängliche, hochwertige und wirksame Lehrlingsausbildungen, und gering qualifizierte Erwachsene dabei unterstützen, ihre Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Arbeitsmarktrelevanz der Tertiärbildung und gegebenenfalls der Forschung erhöhen, die Überwachung und Prognostizierung des Qualifikationsbedarfs verbessern, die Sichtbarkeit und Vergleichbarkeit von Kompetenzen und Qualifikationen verbessern, einschließlich der im Ausland erworbenen, und für eine einheitlichere Nutzung EU-weiter Klassifikationen (d. h. ESCO) sorgen, die Möglichkeiten zur Anerkennung und Validierung von Fähigkeiten und Kompetenzen, die außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung erworben wurden, verbessern, auch für Geflüchtete und Personen mit vorübergehendem Schutzstatus. Über die Nutzung des unausgeschöpften Potenzials der bereits in der EU vorhandenen Arbeitskräfte hinaus kann auch die Anwerbung von Talenten und Kompetenzen von außerhalb der EU durch gesteuerte Migration bei gleichzeitigem Schutz vor ausbeuterischen Arbeitsbedingungen dazu beitragen, den Qualifikations- und Arbeitskräftemangel zu beheben, auch im Zusammenhang mit dem ökologischen und digitalen Wandel, z. B. in den MINT-Sektoren sowie im Gesundheitswesen und in der Langzeitpflege.
Die Mitgliedstaaten sollten die Chancengleichheit für alle fördern, indem sie gegen Ungleichheiten in der allgemeinen und beruflichen Bildung vorgehen, auch bei der regionalen Abdeckung. Insbesondere sollten Kinder Zugang zu erschwinglicher und hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung erhalten; im Einklang mit den neuen „Barcelona-Zielen“ und der Europäischen Garantie für Kinder sollten die Mitgliedstaaten das Bildungsniveau insgesamt anheben, die Zahl der frühen Abgänge aus der allgemeinen und beruflichen Bildung verringern, den gleichberechtigten Zugang von Kindern aus benachteiligten Gruppen und abgelegenen Gebieten zur Bildung fördern, die Attraktivität der beruflichen Aus- und Weiterbildung erhöhen, den Zugang zu und den Abschluss von tertiärer Bildung unterstützen und die Zahl der Abschlüsse in den Fächern Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) sowohl in der beruflichen Aus- und Weiterbildung als auch in der Hochschulbildung erhöhen und dabei insbesondere die Zahl der Absolventinnen steigern. Spitzenleistungen und Exzellenz bei den Bildungsergebnissen sollten angesichts ihrer Rolle bei der Förderung des künftigen Innovationspotenzials der EU ebenfalls unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten jungen Menschen den Übergang von der Bildung zum Erwerbsleben erleichtern (etwa durch hochwertige bezahlte Praktika und Lehrlingsausbildungen) sowie die Teilnahme Erwachsener an Weiterbildungsmaßnahmen steigern, insbesondere bei den aus benachteiligten Verhältnissen stammenden bzw. am geringsten qualifizierten Menschen. Unter Berücksichtigung der neuen Anforderungen digitaler, ökologischer und alternder Gesellschaften sollten die Mitgliedstaaten das Angebot und die Nutzung flexibler Erstausbildung und Weiterbildung verbessern, das Lernen am Arbeitsplatz in ihren Berufsbildungssystemen stärken, unter anderem durch zugängliche, hochwertige und wirksame Lehrlingsausbildungen, und gering qualifizierte Erwachsene dabei unterstützen, ihre Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten falls nötig die Arbeitsmarktrelevanz der Tertiärbildung und der Forschung erhöhen, die Überwachung und Prognostizierung des Qualifikationsbedarfs verbessern, die Sichtbarkeit und Vergleichbarkeit von Kompetenzen und Qualifikationen verbessern, einschließlich der im Ausland erworbenen, und für eine einheitlichere Nutzung EU-weiter Klassifikationen (d. h. ESCO) sorgen, die Möglichkeiten zur Anerkennung und Validierung von Fähigkeiten und Kompetenzen, die außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung erworben wurden, verbessern, auch für Geflüchtete und Personen mit vorübergehendem Schutzstatus. Über die Nutzung des unausgeschöpften Potenzials der bereits in der EU vorhandenen Arbeitskräfte hinaus kann auch die Öffnung legaler Wege für Migration bei gleichzeitigem Schutz vor ausbeuterischen Arbeitsbedingungen, indem die Gleichbehandlung von lokalen Arbeitskräften und Drittstaatsangehörigen sichergestellt wird, dazu beitragen, den Qualifikations- und Arbeitskräftemangel zu beheben, auch im Zusammenhang mit dem ökologischen und digitalen Wandel, z. B. in den MINT-Sektoren sowie im Gesundheitswesen und in Langzeitpflege, Bildung, Verkehr und Bauwesen. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem sicherstellen, dass die Arbeitsmigration nicht zu einer Verschlechterung der bestehenden Arbeitsbedingungen für inländische Arbeitnehmer führt. Die Annahme eines EU-Talentpools in Verbindung mit einer ambitionierten Umsetzung der Richtlinie über die Blaue Karte EU könnte Möglichkeiten schaffen, den Arbeitskräftemangel über Qualifikationsniveaus hinweg und branchenübergreifend anzugehen.
Abänderung 21 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 4
Die Mitgliedstaaten sollten Arbeitslosen und Nichterwerbstätigen effiziente, frühzeitige, koordinierte und bedarfsgerechte Hilfsangebote unterbreiten, die auf Unterstützung bei der Arbeitssuche, Ausbildung, Weiterbildung und Umschulung und dem Zugang zu anderen Unterstützungsdiensten basieren, und dabei ein besonderes Augenmerk auf schutzbedürftige Gruppen und auf Menschen richten, die vom grünen und vom digitalen Wandel oder von Schocks auf dem Arbeitsmarkt betroffen sind. Um Langzeitarbeitslosigkeit und strukturelle Arbeitslosigkeit deutlich zu verringern und ihr vorzubeugen, sollten möglichst bald, jedoch spätestens nach 18 Monaten Arbeitslosigkeit, umfassende Strategien verfolgt werden, die eine eingehende individuelle Bewertung der Arbeitslosen umfassen. Auf Jugendarbeitslosigkeit und das Phänomen der jungen Menschen, die weder erwerbstätig sind noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren (NEET), sollte weiterhin mit Maßnahmen zur Verhinderung frühzeitiger Schul- und Ausbildungsabgänge und mit strukturellen Verbesserungen beim Übergang von der Schule ins Berufsleben reagiert werden; dazu gehört auch die uneingeschränkte Umsetzung der verstärkten Jugendgarantie, insbesondere zur Förderung hochwertiger Beschäftigungsmöglichkeiten für junge Menschen. Zudem sollten die Mitgliedstaaten verstärkte Anstrengungen unternehmen, um insbesondere zu veranschaulichen, welche neuen Zukunftsperspektiven und Chancen der grüne und der digitale Wandel für junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt eröffnen.
Die Mitgliedstaaten sollten Arbeitslosen und Nichterwerbstätigen effiziente, frühzeitige, koordinierte und bedarfsgerechte Hilfsangebote unterbreiten, die auf Unterstützung bei der Arbeitssuche, Ausbildung, Weiterbildung und Umschulung und dem Zugang zu anderen Unterstützungsdiensten basieren, und dabei ein besonderes Augenmerk auf schutzbedürftige Gruppen und auf Menschen richten, die vom notwendigen grünen Wandel und vom notwendigen digitalen Wandel oder von Schocks auf dem Arbeitsmarkt betroffen sind. Um Langzeitarbeitslosigkeit und strukturelle Arbeitslosigkeit deutlich zu verringern und ihr vorzubeugen, sollten möglichst bald umfassende Strategien verfolgt werden, die eine eingehende individuelle Bewertung der Arbeitslosen umfassen. Auf Jugendarbeitslosigkeit und das Phänomen der jungen Menschen, die weder erwerbstätig sind noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren (NEET), sollte weiterhin mit Maßnahmen zur Verhinderung frühzeitiger Schul- und Ausbildungsabgänge und mit strukturellen Verbesserungen beim Übergang von der Schule ins Berufsleben reagiert werden; dazu gehört auch die uneingeschränkte Umsetzung der verstärkten Jugendgarantie, insbesondere zur Förderung hochwertiger Beschäftigungsmöglichkeiten für junge Menschen. Zudem sollten die Mitgliedstaaten verstärkte Anstrengungen unternehmen, um insbesondere zu veranschaulichen, welche neuen Zukunftsperspektiven und Chancen der grüne und der digitale Wandel für junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt eröffnen.
Abänderung 22 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 6 – Absatz 5
Die Mitgliedstaaten sollten sich um den Abbau von Hindernissen und Negativanreizen und die Schaffung von Anreizen für die Erwerbsbeteiligung vor allem von Geringverdienenden, Zweitverdienenden (meist Frauen) sowie denjenigen bemühen, die dem Arbeitsmarkt am fernsten sind, einschließlich Menschen mit Migrationshintergrund und marginalisierter Roma. Angesichts des großen Arbeitskräftemangels in bestimmten Berufen und Sektoren (insbesondere in den MINT-Sektoren, im Gesundheitswesen und in der Langzeitpflege, im Bildungswesen, im Verkehrssektor und im Baugewerbe) sollten die Mitgliedstaaten zur Stärkung des Arbeitskräfteangebots beitragen, indem sie insbesondere angemessene Löhne und Arbeitsbedingungen fördern und sicherstellen, dass die Gestaltung der Steuer- und Sozialleistungssysteme die Erwerbsbeteiligung begünstigt und dass aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen wirksam und zugänglich sind, wobei sie die Rolle der Sozialpartner berücksichtigen. Sie sollten auch die Bereitstellung eines an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen angepassten Arbeitsumfelds fördern, unter anderem durch gezielte finanzielle und technische Unterstützung, Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen und durch Dienstleistungen, die Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am Arbeitsmarkt und an der Gesellschaft ermöglichen. Gegen das geschlechtsspezifische Beschäftigungs- und Lohngefälle und gegen Geschlechterstereotype sollte vorgegangen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Gleichstellung der Geschlechter und eine höhere Erwerbsbeteiligung von Frauen sicherstellen, indem sie unter anderem für Chancengleichheit und für gleiche Möglichkeiten bei der Laufbahnentwicklung sorgen und Hindernisse für den Zugang zu Führungspositionen auf allen Ebenen der Entscheidungsfindung beseitigen und indem sie Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz, ein Problem, von dem überwiegend Frauen betroffen sind, unterbinden. Gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit und Lohntransparenz sollten sichergestellt werden. Die Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben sowohl für Frauen als auch für Männer sollte gefördert werden, insbesondere durch den Zugang zu erschwinglicher und hochwertiger Langzeitpflege und zu Angeboten der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung sowie durch angemessene Maßnahmen, die den Veränderungen Rechnung tragen, die sich aus der Digitalisierung in der Arbeitswelt ergeben. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Eltern und Menschen mit Betreuungs- oder Pflegepflichten im Hinblick auf eine bessere Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben Zugang zu angemessenem Urlaub aus familiären Gründen und zu flexiblen Arbeitszeitregelungen haben, und sie sollten eine ausgewogene Wahrnehmung dieser Ansprüche durch beide Elternteile fördern.
Die Mitgliedstaaten sollten sich um den Abbau von Hindernissen und Negativanreizen und die Schaffung von Anreizen für die Erwerbsbeteiligung vor allem von Geringverdienenden, Zweitverdienenden (meist Frauen) sowie denjenigen bemühen, die dem Arbeitsmarkt am fernsten sind, einschließlich Menschen mit Migrationshintergrund und Roma. Angesichts des großen Arbeitskräftemangels in bestimmten Berufen und Sektoren (insbesondere in den MINT-Sektoren, im Gesundheitswesen und in der Langzeitpflege, im Bildungswesen, im Verkehrssektor und im Baugewerbe) sollten die Mitgliedstaaten zur Stärkung des Arbeitskräfteangebots beitragen, indem sie insbesondere angemessene Löhne und menschenwürdige Arbeitsbedingungen fördern und sicherstellen, dass die Gestaltung der Steuer- und Sozialleistungssysteme die Erwerbsbeteiligung stützt und dass aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen wirksam und zugänglich sind, wobei sie die Rolle der Sozialpartner berücksichtigen. Sie sollten auch die Bereitstellung eines an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen angepassten Arbeitsumfelds fördern, unter anderem durch gezielte finanzielle und technische Unterstützung, Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen und durch Dienstleistungen, die Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am Arbeitsmarkt und an der Gesellschaft ermöglichen, wobei die Sozialwirtschaft eine Schlüsselrolle bei der Sicherung hochwertiger Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen spielen könnte. Die verschiedenen Leitlinien, die im Rahmen des Pakets zur Erhöhung der Arbeitsmarktchancen der Europäischen Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2023-2030 erarbeitet wurden, sollten am Arbeitsplatz vollständig umgesetzt werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte dem Recht auf angemessene Vorkehrungen, dem Einsatz von Strategien zur Bindung von Arbeitnehmern und der Bekämpfung diskriminierender Praktiken gewidmet werden. Gegen das geschlechtsspezifische Beschäftigungs- und Lohngefälle sowie gegen Geschlechterstereotype am Arbeitsplatz und nach Geschlechtern segmentierte Arbeitsmärkte, die eine systematische geschlechtsspezifische Diskrepanz beim Zugang zu relevanter allgemeiner und beruflicher Bildung widerspiegeln, sollte vorgegangen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Gleichstellung der Geschlechter und eine höhere Erwerbsbeteiligung von Frauen sicherstellen, indem sie unter anderem für Chancengleichheit und für gleiche Möglichkeiten bei der Laufbahnentwicklung sorgen und Hindernisse für den Zugang zu Führungspositionen auf allen Ebenen der Entscheidungsfindung beseitigen und indem sie Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz, ein Problem, von dem überwiegend Frauen betroffen sind, unterbinden. Gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit und Lohntransparenz sollten sichergestellt werden. Die Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben sowohl für Frauen als auch für Männer sollte gefördert werden, insbesondere durch den Zugang zu erschwinglicher und hochwertiger Langzeitpflege und zu Angeboten der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung sowie durch angemessene Maßnahmen, die den Veränderungen Rechnung tragen, die sich aus der Digitalisierung in der Arbeitswelt ergeben. In diesem Zusammenhang ist das Recht der Arbeitnehmer auf Nichterreichbarkeit von zentraler Bedeutung. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Eltern und Menschen mit Betreuungs- oder Pflegepflichten im Hinblick auf eine bessere Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben Zugang zu angemessenem Urlaub aus familiären Gründen und zu flexiblen Arbeitszeitregelungen haben, und sie sollten eine ausgewogene Wahrnehmung dieser Ansprüche durch beide Elternteile fördern.
Abänderung 23 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 1
Um Nutzen aus dynamischen und produktiven Arbeitskräften sowie neuen Arbeits- und Geschäftsmodellen zu ziehen, sollten die Mitgliedstaaten gemeinsam mit den Sozialpartnern auf faire, transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen hinwirken und dabei auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Rechten und Pflichten achten. Sie sollten die Segmentierung der Arbeitsmärkte verringern und ihr präventiv entgegenwirken, nicht angemeldete Erwerbstätigkeit und Scheinselbstständigkeit bekämpfen und den Übergang in unbefristete Beschäftigungsformen fördern. Die Vorschriften für den Beschäftigungsschutz, das Arbeitsrecht und die einschlägigen Einrichtungen sollten fürein Umfeld sorgen, das sowohl die Einstellung von Arbeitskräften begünstigt als auch den Arbeitgeberndie notwendige Flexibilität bietet, damit sie sichschnell an sich verändernde wirtschaftliche Rahmenbedingungen anpassen können, wobei es gleichzeitig gilt,die Arbeitnehmerrechte zu schützen undden sozialen Schutz, ein angemessenes Sicherheitsniveau und gesunde, sichere und geeignete Arbeitsumfelder für alle Arbeitskräfte zu gewährleisten. Die Förderung flexibler Arbeitsregelungen wie der Telearbeit kann dazu beitragen, das Beschäftigungsniveau zu erhöhen und die Inklusionsfähigkeit der Arbeitsmärkte zu steigern. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Arbeitskräfte, Unternehmen und andere Akteure beim digitalen Wandel unterstützen, auch durch die Förderung der Einführung ethischer und vertrauenswürdiger Instrumente der künstlichen Intelligenz (KI). Denkbar sind Maßnahmen zur Weiterbildung und Umschulung von Arbeitskräften für neue Berufsbilder bis hin zu Anreizen für Unternehmen zur Entwicklung und Nutzung von Technologien, die das Potenzial haben, die Produktivität zu steigern, menschliche Arbeit zu ergänzen und den Arbeitskräftemangel in kritischen Sektoren zu verringern. Generell und insbesondere im digitalen Kontext muss sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmerrechte in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen, psychische Gesundheit am Arbeitsplatz und Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben eingehalten werden. Beschäftigungsverhältnissen, die zu prekären Arbeitsbedingungen führen, sollte vorgebeugt werden, auch bei Plattformarbeit, indem Fairness, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Nutzung von Algorithmen sichergestellt werden und der Missbrauch atypischer Verträge bekämpft wird. In Fällen ungerechtfertigter Entlassungen sollten ein Zugang zu wirkungsvoller, unparteiischer Streitbeilegung und ein Anspruch auf Rechtsbehelfe, gegebenenfalls einschließlich einer angemessenen Entschädigung, gewährleistet werden.
Um Nutzen aus dynamischen und produktiven Arbeitskräften sowie neuen Arbeits- und Geschäftsmodellen zu ziehen, sollten die Mitgliedstaaten gemeinsam mit den Sozialpartnern auf faire, transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen hinwirken und dabei auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Rechten und Pflichten achten. Sie sollten die Segmentierung der Arbeitsmärkte verringern und ihr präventiv entgegenwirken, nicht angemeldete Erwerbstätigkeit und Scheinselbstständigkeit bekämpfen und den Übergang in unbefristete Beschäftigungsformen fördern. Die Vorschriften für den Beschäftigungsschutz, das Arbeitsrecht und die einschlägigen Einrichtungen sollten den Schutz von Arbeitnehmerrechten, ein hohes Maß an sozialem Schutz und Arbeitsplatzsicherheit, inklusive Einstellungsverfahren, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie geeignete Arbeitsumfelder für alle Arbeitskräfte vorsehen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten für ein geeignetes Umfeld sorgen, in dem sich Unternehmen und Arbeitgeber an Veränderungen anpassen können. Die Mitgliedstaaten solltendie EU-Vorschriften über Gesundheit undSicherheit am Arbeitsplatz, einschließlich verbindlicher Arbeitsplatzgrenzwerte, vollständig umsetzen, um auf eine Verringerung der Zahl tödlicher Arbeitsunfälle und die Beseitigung berufsbedingter Krebserkrankungen hinzuwirken. Die Förderung flexibler Arbeitsregelungen wie der Telearbeit kann dazu beitragen, das Beschäftigungsniveau zu erhöhen, die Inklusionsfähigkeit der Arbeitsmärkte zu steigern und zuvor ausgeschlossenen Gruppen von Arbeitnehmern zu einem Zugang zum Arbeitsmarkt zu verhelfen. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass so die Grenzen zwischen Arbeitszeit und Privatleben verschwimmen, weshalb es einer Richtlinie über das Recht auf Nichterreichbarkeit bedarf. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Arbeitskräfte, Unternehmen und andere Akteure beim digitalen Wandel unterstützen, auch durch die Förderung der Einführung ethischer und vertrauenswürdiger Instrumente der KI. Denkbar sind in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern erarbeitete Maßnahmen zur Weiterbildung und Umschulung von Arbeitskräften für neue Berufsbilder bis hin zu Anreizen für Unternehmen zur Entwicklung und Nutzung von Technologien, die das Potenzial haben, die Produktivität zu steigern, menschliche Arbeit zu ergänzen und den Arbeitskräftemangel in kritischen Sektoren zu verringern. Generell und insbesondere im digitalen Kontext muss sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmerrechte in Bezug auf Arbeitszeit, Demokratie am Arbeitsplatz, Arbeitsbedingungen, psychische Gesundheit am Arbeitsplatz und Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben eingehalten werden und allen Arbeitnehmern unabhängig von der Betriebsgröße oder dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag zugestanden werden. Beschäftigungsverhältnissen, die zu prekären Arbeitsbedingungen führen, wie Scheinselbstständigkeit, Scheinpraktika oder andere Formen der verschleierten Beschäftigung, muss vorgebeugt werden, auch bei Plattformarbeit. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit umsetzen, die Arbeitsaufsicht stärken, abschreckende Sanktionen einführen und dafür sorgen, dass Personen, die über digitale Arbeitsplattformen arbeiten, ihre Rechte und Sozialleistungen in vollem Umfang wahrnehmen können. Die Mitgliedstaaten sollten für Fairness, Transparenz und beim Menschen liegende Rechenschaftspflicht bei der Nutzung von Algorithmen sorgen und den Missbrauch atypischer Verträge bekämpfen. In Fällen ungerechtfertigter Entlassungen sollten ein Zugang zu wirkungsvoller, unparteiischer Streitbeilegung und ein Anspruch auf Rechtsbehelfe, gegebenenfalls einschließlich einer angemessenen Entschädigung, gewährleistet werden.
Abänderung 24 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 2
Die politischen Maßnahmen sollten auch in strukturschwachen Regionen darauf abzielen, die Erwerbsbeteiligung, die Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt sowie Arbeitsmarktübergänge, auch vor dem Hintergrund des demografischen Wandels, zu verbessern und zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten diejenigen, die am Arbeitsmarkt teilnehmen können, insbesondere unterrepräsentierte Gruppen wie Frauen und junge Menschen, sowie Menschen in prekären Situationen, wie Geringqualifizierte und Langzeitarbeitslose, Menschen mit Behinderungen, Menschen mit Migrationshintergrund, einschließlich Personen mit vorübergehendem Schutzstatus, Menschen aus marginalisierten Roma-Gemeinschaften und ältere Arbeitskräfte, wirksam aktivieren und befähigen. Die Mitgliedstaaten sollten den Umfang und die Wirksamkeit aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen erhöhen, indem sie diese in Bezug auf Ausrichtung, Reichweite und Abdeckung verbessern und enger mit sozialen Diensten, Fortbildung und Einkommensbeihilfen für Arbeitslose während der Arbeitssuche verknüpfen, und zwar auf der Grundlage der Rechte und Pflichten Arbeitsloser. Die Mitgliedstaaten sollten EU-Mittel und technische Unterstützung bestmöglich nutzen, um die Fähigkeit der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu verbessern, Arbeitsuchenden rasche und maßgeschneiderte Unterstützung zu leisten, auf den aktuellen und künftigen Bedarf des Arbeitsmarktes zu reagieren und ein leistungsorientiertes Management einzuführen, das ihre Kapazität zur Nutzung von Daten und digitalen Technologien unterstützt. In dieser Hinsicht spielen auch die privaten Arbeitsvermittlungen eine Rolle.
Die politischen Maßnahmen sollten auch in strukturschwachen Regionen darauf abzielen, die Erwerbsbeteiligung, die Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt sowie Arbeitsmarktübergänge, auch vor dem Hintergrund des demografischen Wandels, zu verbessern und zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten diejenigen, die am Arbeitsmarkt teilnehmen können, insbesondere unterrepräsentierte Gruppen wie Frauen und junge Menschen, sowie Menschen in prekären Situationen, wie Geringqualifizierte und Langzeitarbeitslose, Menschen mit Behinderungen, Menschen mit Migrationshintergrund, einschließlich Personen mit vorübergehendem Schutzstatus, Menschen aus Roma-Gemeinschaften und ältere Arbeitskräfte, wirksam aktivieren und befähigen. Die Mitgliedstaaten sollten den Umfang und die Wirksamkeit aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen erhöhen, indem sie diese in Bezug auf Ausrichtung, Reichweite und Abdeckung verbessern und enger mit sozialen Diensten, Fortbildung und Einkommensbeihilfen für Arbeitslose während der Arbeitssuche verknüpfen, und zwar auf der Grundlage der Rechte und Pflichten Arbeitsloser. Die Mitgliedstaaten sollten EU-Mittel und technische Unterstützung sowie nationale Mittel bestmöglich nutzen, um die Fähigkeit der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu verbessern, Arbeitsuchenden rasche und maßgeschneiderte Unterstützung zu leisten, auf den aktuellen und künftigen Bedarf des Arbeitsmarktes zu reagieren und ein leistungsorientiertes Management einzuführen, das ihre Kapazität zur Nutzung von Daten und digitalen Technologien unterstützt.
Abänderung 25 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 3
Die Mitgliedstaaten sollten Arbeitslosen angemessene Leistungen von angemessener Dauer entsprechend ihren Beiträgen und den nationalen Bestimmungen zur Anspruchsberechtigung gewähren. Leistungen bei Arbeitslosigkeit sollten keine Gegenanreize für eine rasche Rückkehr in den Arbeitsmarkt darstellen und durch aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen flankiert werden, darunter Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen, auch angesichts des Arbeitskräfte- und Fachkräftemangels.
Die Mitgliedstaaten sollten Arbeitslosen angemessene Leistungen von ausreichender Dauer entsprechend ihren Beiträgen und den nationalen Bestimmungen zur Anspruchsberechtigung und nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewähren. Dies sollte durch aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen flankiert werden, darunter Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen, auch angesichts des Arbeitskräfte- und Fachkräftemangels und von Missverhältnissen zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage, und durch Verfahren für den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gestützt werden.
Abänderung 26 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 4
Die Mobilität von Lernenden, Auszubildenden und Arbeitskräften sollte erhöht und angemessen unterstützt werden, insbesondere für Lernende in der beruflichen Aus- und Weiterbildung mit geringeren Mobilitätserfahrungen, um ihre Kompetenzen und ihre Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern, das Potenzial des europäischen Arbeitsmarkts voll auszuschöpfen und zur Wettbewerbsfähigkeit auf EU-Ebene beizutragen. Hindernisse für die Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU, auch in Zusammenhang mit den Verfahren zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen oder zur Übertragung erworbener Sozialversicherungsansprüche, sollten beseitigt werden. Faire und angemessene Bedingungen für alle, die eine grenzüberschreitende Tätigkeit ausüben, sollten gewährleistet werden, indem Diskriminierung vermieden und die Gleichbehandlung mit EU-Staatsangehörigen sichergestellt wird, nationale und EU-Rechtsvorschriften durchgesetzt werden und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den nationalen Verwaltungen in Bezug auf mobile Arbeitskräfte intensiviert wird, wobei die Unterstützung der Europäischen Arbeitsbehörde in Anspruch genommen wird.
Die Mobilität von Lernenden, Auszubildenden und Arbeitskräften sollte erhöht und angemessen unterstützt werden, insbesondere für Lernende in der beruflichen Aus- und Weiterbildung mit geringeren Mobilitätserfahrungen, um ihre Kompetenzen und ihre Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern, das Potenzial des europäischen Arbeitsmarkts voll auszuschöpfen und zur Wettbewerbsfähigkeit auf EU-Ebene beizutragen. Hindernisse für die Arbeitskräftemobilität innerhalb der EU, auch in Zusammenhang mit den Verfahren zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen oder zur Übertragung erworbener Sozialversicherungsansprüche, sollten beseitigt werden. Auf der Grundlage der Arbeit der Taskforce für die Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften (Single Market Enforcement Taskforce) sollten die Mitgliedstaaten ihre Berichtspflichten vereinfachen und vereinheitlichen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten ihre Verwaltungsbehörden in die Lage versetzen, Standarddokumente in anderen Sprachen der Union entgegenzunehmen. Faire und angemessene Bedingungen für alle, die eine grenzüberschreitende Tätigkeit ausüben, sollten gewährleistet werden, indem Diskriminierung vermieden und die Gleichbehandlung mit EU-Staatsangehörigen sichergestellt wird, nationale und EU-Rechtsvorschriften durchgesetzt werden und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den nationalen Verwaltungen in Bezug auf mobile Arbeitskräfte intensiviert wird, wobei die Unterstützung der Europäischen Arbeitsbehörde in Anspruch genommen wird. Wenngleich die Mitgliedstaaten Arbeitskräftemobilität fördern sollten, sollten sie auch den negativen Auswirkungen der Abwanderung hochqualifizierter Kräfte in bestimmten Regionen, insbesondere in den südlichen und östlichen Mitgliedstaaten sowie in entlegenen und ländlichen Gebieten, wirksam begegnen.
Abänderung 27 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 5
Die Mobilität von Arbeitskräften, die systemrelevante Funktionen wahrnehmen, sowie von grenzüberschreitend erwerbstätigen Personen, Saisonarbeitskräften und entsandten Arbeitnehmern sollte unterstützt werden, wenn Grenzen aufgrund von Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vorübergehend geschlossen werden. Die Mitgliedstaaten sollten sich weiter an Fachkräftepartnerschaften zur Förderung legaler Migrationswege beteiligen, indem sie neue Mobilitätsprogramme auf den Weg bringen und eine wirksame Integrationspolitik für Arbeitskräfte und ihre Familien vorsehen, die allgemeine und berufliche Bildung, einschließlich Sprachunterricht, sowie Beschäftigung, Gesundheit und Wohnraum umfasst.
Die Mobilität von Arbeitskräften, die systemrelevante Funktionen wahrnehmen, sowie von grenzüberschreitend erwerbstätigen Personen, Saisonarbeitskräften und entsandten Arbeitnehmern sollte unterstützt werden, wenn Grenzen vorübergehend geschlossen werden. Die Mitgliedstaaten sollten sich weiter an Fachkräftepartnerschaften zur Förderung legaler Migrationswege beteiligen, indem sie neue Mobilitätsprogramme auf den Weg bringen und eine wirksame Integrationspolitik für Arbeitskräfte und ihre Familien vorsehen, die allgemeine und berufliche Bildung, einschließlich Sprachunterricht, sowie Beschäftigung, Gesundheit und Wohnraum umfasst.
Abänderung 28 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 6
Die Mitgliedstaaten sollten sich auch darum bemühen, geeignete Bedingungen für neue Arbeitsformen und ‑methoden zu schaffen, sodass deren Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen ausgeschöpft wird und zugleich bestehende soziale Rechte gewahrt werden. Sie sollten daher Beratungs- und Orientierungsangebote zu den Rechten und Pflichten im Falle von atypischen Arbeitsverträgen und neuen Arbeitsformen, z. B. Arbeit über digitale Arbeitsplattformen und dauerhafte oder alternierende Telearbeitsregelungen, bereitstellen. Hier können die Sozialpartner eine entscheidende Rolle spielen, und die Mitgliedstaaten sollten sie bei ihren Bemühungen unterstützen, Menschen in atypischen oder neuen Beschäftigungsformen zu erreichen und zu vertreten. In Bezug auf die Herausforderungen, die sich aus neuen Formen der Arbeitsorganisation, wie dem Einsatz digitaler Technologien und KI für algorithmisches Management, Arbeitskräfteüberwachung und Telearbeit ergeben, sollten die Mitgliedstaaten auch erwägen, die Durchsetzung, etwa durch Leitlinien oder spezielle Schulungen für Arbeitsaufsichtsbehörden, zu unterstützen.
Die Mitgliedstaaten sollten sich auch darum bemühen, geeignete Bedingungen für neue Arbeitsformen und ‑methoden zu schaffen, sodass deren Potenzial zur Schaffung von Arbeitsplätzen ausgeschöpft wird und zugleich bestehende soziale Rechte sowie das Unionsrecht und das nationale Arbeitsrecht gewahrt werden. Sie sollten daher Beratungs- und Orientierungsangebote zu den Rechten und Pflichten im Falle von atypischen Arbeitsverträgen und neuen Arbeitsformen, z. B. Arbeit über digitale Arbeitsplattformen und Telearbeitsregelungen, bereitstellen. Hier können die Sozialpartner eine entscheidende Rolle spielen, und die Mitgliedstaaten sollten sie bei ihren Bemühungen unterstützen, Menschen in atypischen oder neuen Beschäftigungsformen zu erreichen und zu vertreten. In Bezug auf die Herausforderungen, die sich aus neuen Formen der Arbeitsorganisation, wie dem Einsatz digitaler Technologien und KI für algorithmisches Management, Arbeitskräfteüberwachung und Telearbeit ergeben, sollten die Mitgliedstaaten auch erwägen, die Durchsetzung, etwa durch die Stärkung der Rolle der Arbeitsaufsichtsbehörden und den Ausbau ihrer Mittel und Kapazitäten und weitere Maßnahmen wie Leitlinien oder spezielle Schulungen für Mitarbeiter der Arbeitsaufsichtsbehörden, zu unterstützen.
Abänderung 29 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 7
Die Mitgliedstaaten sollten nach Konsultation der Sozialpartner und in enger Zusammenarbeit mit diesen ein günstiges Umfeld für den zwei- und dreigliedrigen sozialen Dialog im öffentlichen und privaten Sektor auf allen Ebenen, einschließlich Tarifverhandlungen, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten sicherstellen und dabei die Autonomie der Sozialpartner wahren. Die Mitgliedstaaten sollten die Sozialpartner systematisch, sinnvoll und rechtzeitig in die Gestaltung und Umsetzung beschäftigungs-, sozial- und gegebenenfalls wirtschaftspolitischer und anderer öffentlicher Maßnahmen, auch zur Festlegung und Aktualisierung gesetzlicher Mindestlöhne, einbeziehen. Die Mitgliedstaaten sollten eine größere Reichweite der Tarifverhandlungen fördern, unter anderem durch Förderung des Aufbaus und der Stärkung der Kapazitäten der Sozialpartner, wirksame Tarifverhandlungen auf allen geeigneten Ebenen ermöglichen und die Koordinierung zwischen diesen Ebenen und über sie hinweg fördern. Die Sozialpartner sollten darin bestärkt werden, Kollektivverträge über sie betreffende Fragen auszuhandeln und zu schließen, und zwar unter uneingeschränkter Wahrung ihrer Autonomie und des Rechts auf Kollektivmaßnahmen.
Die Mitgliedstaaten sollten Demokratie am Arbeitsplatz fördern und nach Konsultation der Sozialpartner und in enger Zusammenarbeit mit diesen ein günstiges Umfeld für den zwei- und dreigliedrigen sozialen Dialog im öffentlichen und privaten Sektor auf allen Ebenen, einschließlich Tarifverhandlungen, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten sicherstellen und dabei die Autonomie der Sozialpartner wahren. Die Mitgliedstaaten sollten die Sozialpartner systematisch, sinnvoll und rechtzeitig in die Gestaltung und Umsetzung beschäftigungs-, sozial- und gegebenenfalls wirtschaftspolitischer und anderer öffentlicher Maßnahmen, auch zur Festlegung und Aktualisierung gesetzlicher Mindestlöhne, einbeziehen. Die Mitgliedstaaten sollten eine größere Reichweite der Tarifverhandlungen fördern, unter anderem durch Förderung des Aufbaus und der Stärkung der Kapazitäten der Sozialpartner, wirksame Tarifverhandlungen auf allen geeigneten Ebenen ermöglichen und die Koordinierung zwischen diesen Ebenen und über sie hinweg fördern. Die Sozialpartner sollten darin bestärkt werden, Kollektivverträge über sie betreffende Fragen auszuhandeln und zu schließen, und zwar unter uneingeschränkter Wahrung ihrer Autonomie und des Rechts auf Kollektivmaßnahmen. Die Mitgliedstaaten sollten die Richtlinie (EU) 2022/2041 unverzüglich umsetzen und wenn nötig Aktionspläne zur Erhöhung der tarifvertraglichen Abdeckung im Einklang mit der Richtlinie ausarbeiten.
Abänderung 30 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 7 – Absatz 8
Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten entsprechend den einzelstaatlichen Gepflogenheiten die einschlägigen Erfahrungen der Organisationen der Zivilgesellschaft in beschäftigungs- oder sozialpolitischen Fragen berücksichtigen.
Unbeschadet der Zuständigkeiten und der Autonomie der Sozialpartner sowie ihres Rechts, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen, sollten die Mitgliedstaaten entsprechend den einzelstaatlichen Gepflogenheiten nötigenfalls auch die einschlägigen Erfahrungen der Organisationen der Zivilgesellschaft in beschäftigungs- oder sozialpolitischen Fragen berücksichtigen.
Abänderung 31 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten sollten durch die Einführung wirksamer Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung und zur Förderung der Chancengleichheit aller, insbesondere von auf dem Arbeitsmarkt unterrepräsentierten Gruppen, inklusive Arbeitsmärkte unterstützen, die allen Menschen offenstehen; dabei ist auch der regionalen und territorialen Dimension gebührend Rechnung zu tragen. Sie sollten im Hinblick auf Beschäftigung, sozialen Schutz, Gesundheitsversorgung, frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, Langzeitpflege, Bildung und Zugang zu Waren und Dienstleistungen einschließlich Wohnraum für Gleichbehandlung sorgen, und zwar unabhängig von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung.
Die Mitgliedstaaten sollten durch die Einführung wirksamer Maßnahmen zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung und zur Sicherung der Chancengleichheit aller, insbesondere von auf dem Arbeitsmarkt unterrepräsentierten Gruppen, inklusive Arbeitsmärkte unterstützen, die allen Menschen offenstehen; dabei ist auch der regionalen und territorialen Dimension gebührend Rechnung zu tragen. Sie sollten im Hinblick auf Beschäftigung, sozialen Schutz, Gesundheitsversorgung, frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, Lang- und Kurzzeitpflege, Bildung und Zugang zu Waren und Dienstleistungen einschließlich Wohnraum für Gleichbehandlung sorgen, und zwar unabhängig von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung.
Abänderung 32 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 2
Die Mitgliedstaaten sollten die Sozialschutzsysteme modernisieren, um einen angemessenen, wirksamen, effizienten und nachhaltigen sozialen Schutz aller Menschen in allen Lebensphasen zu gewährleisten, und dabei die soziale Inklusion und den sozialen Aufstieg fördern, Anreize für die Teilhabe am Arbeitsmarkt schaffen, soziale Investitionen unterstützen, Armut und soziale Ausgrenzung bekämpfen und Ungleichheiten beseitigen, auch durch die Gestaltung ihrer Steuer- und Sozialleistungssysteme und Bewertung der Verteilungswirkung politischer Maßnahmen. Wenn universelle Konzepte durch gezielte Ansätze ergänzt werden, steigert dies die Wirksamkeit der Sozialschutzsysteme. Die Modernisierung der Sozialschutzsysteme sollte auch zum Ziel haben, dass diese Systeme vielfältigen Herausforderungen besser standhalten können. Besonderes Augenmerk sollte hier auf finanzschwache Haushalte gerichtet werden, die am stärksten vom grünen und vom digitalen Wandel und von hohen Lebenshaltungskosten, einschließlich Energiekosten, betroffen sind. Angesichts der Zunahme atypischer Beschäftigungsformen sollten die Mitgliedstaaten die Lücken beim Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige weiter schließen.
Die Mitgliedstaaten sollten die Sozialschutzsysteme modernisieren, um einen angemessenen, wirksamen, effizienten und nachhaltigen sozialen Schutz aller Menschen in allen Lebensphasen zu gewährleisten, und dabei die soziale Inklusion und den sozialen Aufstieg fördern, Anreize für die Teilhabe am Arbeitsmarkt schaffen, soziale Investitionen unterstützen, Armut und soziale Ausgrenzung bekämpfen und Ungleichheiten beseitigen, auch durch die Gestaltung ihrer Steuer- und Sozialleistungssysteme und Bewertung der Verteilungswirkung politischer Maßnahmen. Wenn universelle Konzepte durch gezielte Ansätze ergänzt werden, steigert dies die Wirksamkeit der Sozialschutzsysteme. Die Modernisierung der Sozialschutzsysteme sollte auch zum Ziel haben, dass diese Systeme vielfältigen Herausforderungen besser standhalten können. Finanzschwache Haushalte, die am stärksten vom Klimawandel, von Herausforderungen im Zusammenhang mit dem grünen und dem digitalen Wandel und von den hohen Lebenshaltungskosten, einschließlich Energiekosten, betroffen sind, sollten besonders unterstützt werden. Angesichts der Zunahme atypischer Beschäftigungsformen sollten die Mitgliedstaaten die Lücken beim Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige weiter schließen.
Abänderung 33 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 3
Die Mitgliedstaaten sollten die drei Pfeiler der aktiven Inklusion integrieren und weiterentwickeln: angemessene Einkommensunterstützung, inklusive Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen, auf den individuellen Bedarf abgestimmten Unterstützungsdiensten. Die Sozialschutzsysteme sollten für alle Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, angemessene Mindestsicherungsleistungen gewährleisten und die soziale Inklusion fördern, indem sie Menschen dabei unterstützen und ermutigen, sich aktiv am Arbeitsmarkt und an der Gesellschaft zu beteiligen, unter anderem durch gezielte Bereitstellung sozialer Dienstleistungen. Die Verfügbarkeit bezahlbarer, zugänglicher und hochwertiger Dienstleistungen wie frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, außerschulischer Betreuung, allgemeiner und beruflicher Bildung, Wohnraum sowie Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege ist eine unverzichtbare Voraussetzung für die Gewährleistung von Chancengleichheit. Im Einklang mit den Kernzielen der Union und der Mitgliedstaaten für 2030 im Bereich Verminderung der Armut sollte besonderes Augenmerk auf die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung, einschließlich der Armut trotz Erwerbstätigkeit, gerichtet werden. Insbesondere zur Bekämpfung der Kinderarmut und der sozialen Ausgrenzung von Kindern sollten umfassende, integrierte Maßnahmen ergriffen werden, wozu unter anderem die vollständige Umsetzung der Europäischen Garantie für Kinder zählt. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass alle Menschen — auch Kinder — Zugang zu essenziellen Dienstleistungen von guter Qualität haben. Sie sollten auch sicherstellen, dass Personen, die hilfsbedürftig sind oder sich in einer prekären Lage befinden, Zugang zu angemessenem, bezahlbarem Wohnraum und zu Sozialwohnungen oder zu angemessener Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung haben. Sie sollten eine saubere und faire Energiewende sicherstellen und Energiearmut als eine an Bedeutung gewinnende Ausprägung der Armut bekämpfen, gegebenenfalls auch durch gezielte Unterstützungsmaßnahmen für Haushalte in prekären Situationen. Die Mitgliedstaaten sollten EU-Mittel und technische Unterstützung wirksam nutzen, um in sozialen Wohnungsbau, die Renovierung von Wohnraum und begleitende Dienstleistungen zu investieren und den dringenden Bedarf an bezahlbarem und angemessenem Wohnraum zu befriedigen. Die besonderen Bedürfnisse von Personen mit Behinderungen, unter anderem im Hinblick auf Barrierefreiheit, sollten im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen berücksichtigt werden. Gegen Obdachlosigkeit sollte insbesondere durch die Förderung des Zugangs zu dauerhaftem Wohnraum und die Bereitstellung von unterstützenden Dienstleistungen vorgegangen werden.
Die Mitgliedstaaten sollten die drei Pfeiler der aktiven Inklusion integrieren und weiterentwickeln: angemessene Einkommensunterstützung, inklusive Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen, auf den individuellen Bedarf abgestimmten Unterstützungsdiensten. Die Sozialschutzsysteme sollten für alle Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, angemessene Mindestsicherungsleistungen gewährleisten und die soziale Inklusion fördern, indem sie Menschen im erwerbsfähigen Alter dabei unterstützen und ermutigen, sich aktiv am Arbeitsmarkt und an der Gesellschaft zu beteiligen, unter anderem durch gezielte Bereitstellung sozialer Dienstleistungen. Die Verfügbarkeit bezahlbarer, zugänglicher und hochwertiger Dienstleistungen wie frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung, außerschulischer Betreuung, allgemeiner und beruflicher Bildung, Wohnraum sowie Gesundheitsversorgung und Lang- und Kurzzeitpflege und Unterstützung für Pflegekräfte ist eine unverzichtbare Voraussetzung für die Gewährleistung von Chancengleichheit. Im Einklang mit den Kernzielen der Union und der Mitgliedstaaten für 2030 im Bereich Verminderung der Armut sollte besonderes Augenmerk auf die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung, einschließlich der Armut trotz Erwerbstätigkeit, gerichtet werden. Insbesondere zur Bekämpfung der Kinderarmut und der sozialen Ausgrenzung von Kindern sollten umfassende, integrierte Maßnahmen ergriffen werden, wozu unter anderem die vollständige Umsetzung der Europäischen Garantie für Kinder zählt. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass alle Menschen – auch Kinder – Zugang zu essenziellen Dienstleistungen von guter Qualität haben. Sie sollten auch sicherstellen, dass Personen, die hilfsbedürftig sind oder sich in einer prekären Lage befinden, Zugang zu angemessenem, bezahlbarem Wohnraum und zu Sozialwohnungen oder zu angemessener Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung haben. Sie sollten eine saubere und faire Energiewende sicherstellen und Energiearmut als eine an Bedeutung gewinnende Ausprägung der Armut dringend bekämpfen, gegebenenfalls auch durch gezielte Unterstützungsmaßnahmen für Haushalte in prekären Situationen. Die Mitgliedstaaten sollten EU-Mittel und technische Unterstützung wirksam nutzen, um in sozialen Wohnungsbau, die Renovierung von Wohnraum und begleitende Dienstleistungen zu investieren und den dringenden Bedarf an bezahlbarem und angemessenem Wohnraum zu befriedigen. Die besonderen Bedürfnisse von Personen mit Behinderungen, unter anderem im Hinblick auf Barrierefreiheit, sollten im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen berücksichtigt werden. Gegen Obdachlosigkeit sollte insbesondere durch die Förderung des Zugangs zu dauerhaftem Wohnraum (Grundsatz „Housing First“) und die Bereitstellung von unterstützenden Dienstleistungen vorgegangen werden.
Abänderung 34 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 4
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Menschen rechtzeitig Zugang zu einer hochwertigen und bezahlbaren Gesundheitsvorsorge, Heilbehandlung und Langzeitpflege erhalten, und sie sollten zugleich die langfristige Tragfähigkeit der entsprechenden Systeme sicherstellen. Angesichts des steigenden Bedarfs an Langzeitpflege, der auch mit dem demografischen Wandel zusammenhängt, sollten Lücken bei der Angemessenheit sowie der Arbeitskräftemangel und schlechte Arbeitsbedingungen angegangen werden.
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Menschen rechtzeitig Zugang zu einer hochwertigen und bezahlbaren Gesundheitsvorsorge, Heilbehandlung und Langzeitpflege erhalten, und sie sollten zugleich die langfristige Tragfähigkeit der entsprechenden Systeme sicherstellen. Angesichts des steigenden Bedarfs an Langzeitpflege, der auch mit dem demografischen Wandel zusammenhängt, sollten Lücken bei der Angemessenheit sowie der Arbeitskräftemangel, schlechte Arbeitsbedingungen und die häufig unzureichende Vergütung von Pflegekräften angegangen werden.
Abänderung 35 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Leitlinie 8 – Absatz 6
Vor dem Hintergrund der steigenden Lebenserwartung und des demografischen Wandels sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Rentensysteme für Arbeitnehmer und Selbstständige nachhaltig und angemessen sind; dabei sollten sie für Chancengleichheit für Frauen und Männer beim Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen, auch durch Zusatzsysteme, sorgen, sodass ein angemessenes Einkommen im Alter gewährleistet ist. Rentenreformen sollten durch Maßnahmen zur Verringerung des geschlechtsbedingten Rentengefälles und zur Verlängerung des Erwerbslebens,beispielsweise durchdie Heraufsetzung des tatsächlichen Renteneintrittsaltersund insbesondere die Erleichterung der Erwerbsbeteiligung älterer Menschen, unterstützt werden und in Strategien für aktives Altern eingebettet sein. Die Mitgliedstaaten sollten einen konstruktiven Dialog mit den Sozialpartnern und anderen relevanten Interessenträgern aufnehmen und bei der Einführung von Reformen angemessene Übergangsphasen vorsehen.
Vor dem Hintergrund der steigenden Lebenserwartung und des demografischen Wandels sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Rentensysteme für Arbeitnehmer und Selbstständige nachhaltig und angemessen sind; dabei sollten sie für Chancengleichheit für Frauen und Männer beim Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen, auch durch Zusatzsysteme, sorgen, sodass ein menschenwürdiges Ruhestandseinkommen oberhalb der Armutsgrenze gewährleistet ist. Rentenreformen sollten durch Maßnahmen zur Verringerung des geschlechtsbedingten Rentengefälles, einschließlichdurch angemessen bewertete Zeiten von Mutterschafts- und Elternurlaub, und zur Förderung des aktiven und gesunden Alterns und menschenwürdiger Arbeitsbedingungen unterstützt werden, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer auch tatsächlich berufstätig bleiben können, bis sie das gesetzliche Renteneintrittsalter erreichen. Gleichzeitig sollten Arbeitnehmer, die nach Erreichen des Renteneintrittsalters aktiv bleiben möchten, die Möglichkeit haben, dies zu tun. Die Mitgliedstaaten sollten einen konstruktiven Dialog mit den Sozialpartnern und anderen relevanten Interessenträgern aufnehmen und bei der Einführung von Reformen angemessene Übergangsphasen vorsehen.
Dringend notwendige Überarbeitung der Verordnung über Medizinprodukte
138k
48k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2024 zu der dringend notwendigen Überarbeitung der Verordnung über Medizinprodukte (2024/2849(RSP))
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 168,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates(1) (Verordnung über Medizinprodukte),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission(2) (Verordnung über In-vitro-Diagnostika),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2023/607 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika(3),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/561(4), die Verordnung (EU) 2022/112(5), die Verordnung (EU) 2023/607 und die Verordnung (EU) 2024/1860(6) zur Verlängerung der Durchführungszeiträume der Verordnung (EU) 2017/745 und der Verordnung (EU) 2017/746,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika (COM(2023)0010),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht 2023 der Europäischen Arzneimittel-Agentur und ihre Überprüfung von Bedenken hinsichtlich des Marktzugangs und der Sicherheit von Medizinprodukten,
– gestützt auf Artikel 136 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika eine entscheidende Rolle in der hochwertigen Gesundheitsversorgung spielen und sich unmittelbar auf die Gesundheit, die Sicherheit und das Wohlergehen von Millionen von Patienten in der gesamten EU auswirken;
B. in der Erwägung, dass es auf dem EU-Markt etwa 500 000 verschiedene Medizinprodukte gibt, die sich – von Kontaktlinsen bis hin zu Herzschrittmachern – auf unterschiedlichste Technologien erstrecken und verschiedenen Zwecken dienen, zu denen etwa die Diagnose, Vorsorge, Behandlung und Rehabilitation sowie die Verbesserung der Lebensqualität der Patienten und der Qualität der Arbeit von Angehörigen der Gesundheitsberufe und Pflegenden gehören;
C. in der Erwägung, dass zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor Unterschiede beim Zugang zu Medizinprodukten bestehen, was sich auf die Patientenversorgung auswirkt und zu Ungleichheiten im Gesundheitsbereich führt; in der Erwägung, dass diese Unterschiede deutlich machen, dass die Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit wichtiger Produkte verbessert werden müssen;
D. in der Erwägung, dass die Verordnung über Medizinprodukte und die Verordnung über In-vitro-Diagnostika erlassen wurden, um den Rechtsrahmen für Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika – nachdem es eine Reihe von Skandalen im Zusammenhang mit unsicheren Medizinprodukten gegeben hatte, die großes Aufsehen erregten – zu stärken, wobei das Ziel darin bestand, für höhere Standards in Bezug auf Sicherheit, Transparenz und klinische Leistung zu sorgen und gleichzeitig Innovationen in der Branche zu fördern;
E. in der Erwägung, dass mit der Verordnung über Medizinprodukte und der Verordnung über In-vitro-Diagnostika strengere Anforderungen an klinische Bewertungen, die Überwachung nach dem Inverkehrbringen und die Vigilanzberichterstattung eingeführt wurden, wodurch die Transparenz der Genehmigungs- und Überwachungsverfahren vorangebracht wurde;
F. in der Erwägung, dass trotz dieser Ziele erhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung der Verordnung über Medizinprodukte und der Verordnung über In-vitro-Diagnostika aufgetreten sind, die nicht nur zu Verzögerungen geführt haben, sondern auch zur Folge hatten, dass Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika nicht zertifiziert und zugelassen werden konnten, was sich insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auswirkt und zu Engpässen bei Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika führt, wodurch der Zugang der Patienten zu innovativen und lebensrettenden therapeutischen und diagnostischen Technologien eingeschränkt wird;
G. in der Erwägung, dass viele Interessenträger, insbesondere kleine und mittlere Hersteller, benannte Stellen und Gesundheitsdienstleister, über Schwierigkeiten bei der Durchführung der komplexen Regulierungsverfahren gemäß dem geltenden durch die Verordnung über Medizinprodukte und die Verordnung über In-vitro-Diagnostika geschaffenen Rahmen berichtet haben, was potenzielle Risiken für die kontinuierliche Verfügbarkeit lebensrettender Medizinprodukte und überaus wichtiger In-vitro-Diagnostika in der EU birgt;
H. in der Erwägung, dass die Übergangsfristen für die Durchführung der Verordnung über Medizinprodukte und der Verordnung über In-vitro-Diagnostika mehrfach verlängert wurden, um Probleme wie die Kapazität der benannten Stellen zu bewältigen und der Wirtschaft mehr Zeit zu geben, um sich an neue Vorschriften anzupassen, damit Produkte nicht vom EU-Markt genommen werden;
I. in der Erwägung, dass Hersteller unter anderem aufgrund der Tatsache, dass die Verfahren der benannten Stellen in der EU nicht ausreichend harmonisiert sind, in einigen Fällen mit nicht abschätzbaren Fristen für die Zertifizierung und den Marktzugang konfrontiert sind, was zu Unvorhersehbarkeit sowie zu Inkohärenz von Entscheidungen und einem Mangel an Transparenz in Bezug auf die Arbeit der benannten Stellen führt;
J. in der Erwägung, dass die regulatorischen Rahmenbedingungen besser an innovative Produkte angepasst werden müssen, die bisher ungedeckten medizinischen Bedarf decken, und für eine bessere Priorisierung und beschleunigte Verfahren gesorgt werden muss;
K. in der Erwägung, dass die Kommission nichtlegislative Maßnahmen eingeleitet hat, um den Übergang zur Verordnung über Medizinprodukte und zur Verordnung über In-vitro-Diagnostika zu unterstützen, wobei sie sich insbesondere auf die Verfügbarkeit von Medizinprodukten auf dem Markt, die Vorbereitungen vonseiten der benannten Stellen, die Entwicklung von Medizinprodukten für seltene Leiden und für Kinder, die Unterstützung von KMU und die Aufhebung von Gebühren für wissenschaftliche Beratung in kritischen Bereichen konzentriert hat, in denen trotz dieser Maßnahmen weiterhin finanzielle und administrative Herausforderungen bestehen, insbesondere im Bereich der Medizinprodukte für seltene Leiden und für Kinder;
L. in der Erwägung, dass die Fristen für die Durchführung der Verordnung über Medizinprodukte und der Verordnung über In-vitro-Diagnostika mehrfach verlängert wurden, um die Wirtschaft bei der Anpassung an die neuen Vorschriften zu unterstützen, um zu verhindern, dass Produkte vom Markt genommen werden, und um eine kontinuierliche Verfügbarkeit der betreffenden Produkte sicherzustellen; in der Erwägung, dass diese Firstverlängerungen von entscheidender Bedeutung waren, als es während der COVID-19-Pandemie galt, den Schutz der öffentlichen Gesundheit aufrechtzuerhalten;
M. in der Erwägung, dass die Kommission seit dem Erlass der Verordnung über Medizinprodukte und der Verordnung über In-vitro-Diagnostika auch neue Bestimmungen über die Europäische Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed) und ein Meldesystem für Marktunterbrechungen oder die Beendigung der Versorgung eingeführt hat;
N. in der Erwägung, dass sichergestellt werden muss, dass Patienten und Angehörige der Gesundheitsberufe Zugang zu allen einschlägigen Dokumenten und Entscheidungen der benannten Stellen haben;
O. in der Erwägung, dass mit dem innovativen Rechtsrahmen bei stoffbasierten Medizinprodukten, der mit der Verordnung über Medizinprodukte eingeführt wurde, die Entwicklung von Therapien vorangebracht werden soll, bei denen die Wirkung nicht pharmakologisch, nicht immunologisch und nicht metabolisch erzielt wird; in der Erwägung, dass in Leitlinien und Entscheidungen der nationalen Behörden Grenzwerte festgelegt sind, anhand deren Produkte im Geltungsbereich der Verordnung über Medizinprodukte in andere Regulierungskategorien eingestuft werden, was dem Ziel des Unionsgesetzgebers, therapeutische Innovationen zu fördern, zuwiderläuft;
P. in der Erwägung, dass im Bereich der elektronischen Gesundheitsdienste eingesetzte Anwendungen, deren Zweck der Definition von Medizinprodukten entspricht, derzeit nicht zertifiziert sind und daher durch diese Anwendungen der Schutz der Gesundheitsdaten der Nutzer gefährdet sein könnte;
1. fordert die Kommission auf, bis Ende des ersten Quartals 2025 delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu der Verordnung über Medizinprodukte und der Verordnung über In-vitro-Diagnostika vorzuschlagen, mit denen die dringendsten Herausforderungen und Engpässe bei der Umsetzung der Rechtsrahmen angegangen werden, und eine systematische Überarbeitung aller einschlägigen Artikel dieser Verordnungen vorzuschlagen, was von einer Folgenabschätzung flankiert werden sollte, die so bald wie möglich durchzuführen ist;
2. fordert die Kommission auf, die verfügbaren legislativen und nichtlegislativen Instrumente voll auszuschöpfen, um Fragen hinsichtlich abweichender Auslegungen und der praktischen Anwendung zu klären, das Regulierungsverfahren zu straffen, die Transparenz zu verbessern und unnötigen Verwaltungsaufwand für die benannten Stellen und die Hersteller, insbesondere für KMU, zu beseitigen, ohne die Patientensicherheit zu beeinträchtigen;
3. beklagt die Gefahr von Engpässen bei Medizinprodukten und den fehlenden Zugang zu bestimmten Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika in Teilen der EU; betont, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung und ihre Qualität, auch in Bezug auf Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika, nicht davon abhängen sollten, wo in der EU sich ein Patient befindet;
4. fordert die benannten Stellen auf, dafür zu sorgen, dass ausreichende Ressourcen zur Verfügung stehen, damit die Nachfrage auf dem Markt rechtzeitig gedeckt werden kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, die Unterstützung aufzustocken und die Zusammenarbeit zu verstärken, um sicherzustellen, dass die benannten Stellen über die optimalen Kapazitäten und Fähigkeiten verfügen, um den Rechtsrahmen vollständig umzusetzen;
5. spricht sich für die Schaffung transparenter und verbindlicher Fristen, einschließlich Aussetzungen für Verfahrensschritte bei der Konformitätsbewertung durch die benannten Stellen, aus, wodurch in Bezug auf das Marktzugangsverfahren und seine Dauer innerhalb der EU für Vorhersehbarkeit und Sicherheit für die Hersteller gesorgt wird;
6. fordert Transparenz in Bezug auf die Gebühren und Gebührenstrukturen der benannten Stellen, damit die Wirtschaftsakteure die benannten Stellen vergleichen und fundierte Entscheidungen treffen können, und damit gewährleistet ist, dass die Gebühren weiterhin eine angemessene Vergütung für die erbrachte öffentliche Dienstleistung darstellen;
7. betont, dass die unnötige Neuzertifizierung von Produkten abgeschafft werden muss, und hebt hervor, dass Produktaktualisierungen oder -anpassungen nicht unbedingt eine vollständige Neuzertifizierung des Produkts erforderlich machen sollten; betont, dass diese Bestimmungen harmonisiert werden müssen und für Kohärenz in der gesamten EU gesorgt werden muss; fordert, dass die zuständigen Behörden und die für andere Regulierungsrahmen zuständigen Beratungsgremien zusammenarbeiten, und betont, dass Produkte korrekt und einheitlich klassifiziert werden müssen;
8. fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Möglichkeit zu prüfen, beschleunigte Verfahren und prioritäre Wege für die Genehmigung innovativer Technologien in Bereichen, in denen nicht gedeckter medizinischer Bedarf besteht, und für Produkte, die mit medizinischen Notlagen in Verbindung stehen, einzurichten;
9. betont, dass Gesundheitsdaten, die von Anwendungen für elektronische Gesundheitsdienste erhoben werden, geschützt werden müssen, indem diese Anwendungen ausdrücklich in den Geltungsbereich der überarbeiteten Verordnung über Medizinprodukte aufgenommen und entsprechende Bestimmungen festgelegt werden;
10. betont, dass eine klare Arbeitsdefinition des Begriffs „Medizinprodukt für seltene Leiden“ festgelegt werden muss, wie von der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte in der Verordnung über Medizinprodukte und der Verordnung über In-vitro-Diagnostika festgelegt, um die Annahme harmonisierter Maßnahmen in der gesamten EU zu erleichtern; fordert darüber hinaus, dass ein robustes System eingerichtet wird, das Missbrauch im Wege einer künstlichen Einstufung als Produkt für seltene Leiden verhindert;
11. fordert, dass angepasste Vorschriften für Medizinprodukte für seltene Leiden und für Kinder eingeführt werden, ohne dass die Patientensicherheit beeinträchtigt wird, und betont, dass effizientere Konformitätsbewertungsverfahren vonnöten sind, die auf Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika zugeschnitten sind, die relativ kleine Märkte bedienen, etwa Produkte zur Behandlung von Kindern oder von seltenen Krankheiten;
12. fordert die Kommission auf, die Erhebung klinischer Daten aus bestehenden nationalen Registern für kleine Patientengruppen, die mit Medizinprodukten für seltene Leiden und Kinderarzneimitteln behandelt werden oder bei denen für die Diagnose derartige Produkte verwendet wurden, zu erleichtern, wobei der Schutz personenbezogener Daten gewahrt bleiben muss; räumt ein, dass zahlreiche KMU bei der Anpassung an die rechtlichen Rahmenbedingungen vor Herausforderungen stehen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, spezifische Maßnahmen zur Unterstützung von KMU zu entwickeln, einschließlich der Bereitstellung von Musterantragsunterlagen und -formularen, regulatorischer Leitlinien und sonstiger Unterstützung, durch die die Kosten und die Komplexität der Regelungsrahmen verringert werden;
13. fordert die Kommission auf, die Verfügbarkeit von Produkten, insbesondere der letzten verbleibenden Produkte einer bestimmten Art, kontinuierlich zu überwachen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sie auf dem EU-Markt verfügbar zu halten; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Datenbank Eudamed schleunigst vollständig umgesetzt wird, die es ermöglichen wird, Informationen über Medizinprodukte und Hersteller zu verarbeiten, um die Transparenz zu erhöhen, den Zugang der Öffentlichkeit und der Angehörigen der Gesundheitsberufe zu Informationen zu verbessern und die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern;
14. betont, dass jede neue Regelung oder Änderung bestehender Vorschriften mit einem angemessenen Übergangszeitraum einhergehen muss, damit alle Akteure ausreichend Zeit haben, sich an die Änderungen anzupassen;
15. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Verordnung (EU) 2020/561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte hinsichtlich des Geltungsbeginns einiger ihrer Bestimmungen (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/561/oj).
Verordnung (EU) 2022/112 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/746 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte In-vitro-Diagnostika und des späteren Geltungsbeginns der Bedingungen für hausinterne Produkte (ABl. L 19 vom 28.1.2022, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/112/oj).
Verordnung (EU) 2024/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 hinsichtlich der schrittweisen Einführung von Eudamed, der Informationspflicht im Falle einer Unterbrechung oder Beendigung der Versorgung und der Übergangsbestimmungen für bestimmte In-vitro-Diagnostika (ABl. L, 2024/1860, 9.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1860/oj).