Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2024 zur Wahl des Bürgerbeauftragten (2024/2062(INS))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf den Vertrag zur Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 228,
– gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2021/1163 des Europäischen Parlaments vom 24. Juni 2021 zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) und zur Aufhebung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom(1)
– gestützt auf Artikel 237 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Aufruf zur Einreichung von Kandidaturen für die Wahl des Europäischen Bürgerbeauftragten(2),
– unter Hinweis auf das Ergebnis seiner Abstimmung am 17. Dezember 2024,
1. wählt Frau Teresa ANJINHO in das Amt des Europäischen Bürgerbeauftragten bis zum Ende der Wahlperiode;
2. ersucht Frau Teresa ANJINHO, einen Eid vor dem Gerichtshof zu leisten;
3. beauftragt seine Präsidentin, die Veröffentlichung des beigefügten Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
4. beauftragt seine Präsidentin, den vorliegenden Beschluss dem Rat, der Kommission und dem Gerichtshof zu übermitteln.
ANHANG
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 17. Dezember 2024
zur Wahl des Europäischen Bürgerbeauftragten
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT —
gestützt auf den Vertrag zur Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 228,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2021/1163 des Europäischen Parlaments vom 24. Juni 2021 zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) und zur Aufhebung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom(3),
gestützt auf Artikel 237 seiner Geschäftsordnung,
unter Hinweis auf den Aufruf zur Einreichung von Kandidaturen für die Wahl des Europäischen Bürgerbeauftragten(4),
unter Hinweis auf das Ergebnis seiner Abstimmung am 17. Dezember 2024 —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Frau Teresa ANJINHO wird in das Amt des Europäischen Bürgerbeauftragten bis zum Ende der Wahlperiode gewählt.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2024 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/2394 und (EU) 2018/1724 im Hinblick auf die Einstellung der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung (14152/1/2024 – C10-0199/2024 – 2023/0375(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (14152/1/2024 – C10‑0199/2024),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Februar 2024(1),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung(2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0647),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 68 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A10-0028/2024),
1. billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;
2. stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;
4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
5. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich der Bestimmungen zum Geltungsbeginn (COM(2024)0452 – C10-0119/2024 – 2024/0249(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2024)0452),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9‑0119/2024),
— gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Oktober 2024(1),
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 75 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 und 4. Dezember 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf die Artikel 60 und 170 seiner Geschäftsordnung,
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest(2);
2. nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich der Bestimmungen zum Geltungsbeginn
P10_TC1-COD(2024)0249
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach den Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
(1) Die Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) wurde mit dem Ziel erlassen, Entwaldung und Waldschädigung zu verringern. Sie enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus der Union von relevanten Erzeugnissen gemäß ihrem Anhang I, die relevante Rohstoffe, nämlich Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. Insbesondere soll mit der Verordnung sichergestellt werden, dass diese Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse nur dann auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei sind, im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und von einer Sorgfaltserklärung abgedeckt sind. Die meisten Bestimmungen der genannten Verordnung gelten ab dem 30. Dezember 2024.
(2) Um sicherzustellen, dass die Ziele der Verordnung (EU) 2023/1115 erreicht werden, müssen Marktteilnehmer und Händler, die relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung die Sorgfaltspflicht erfüllen um nachzuweisen, dass die relevanten Erzeugnisse die Anforderungen der genannten Verordnung erfüllen. Die Marktteilnehmer sind für eine gründliche Prüfung und Analyse ihrer eigenen Geschäftstätigkeit verantwortlich; das erfordert in erster Linie die Sammlung von Daten, die für die Verordnung (EU) 2023/1115 relevant sind, und eine angemessene Dokumentation zum Nachweis dieser Daten von jedem einzelnen Lieferanten.
(3) Die Kommission hat erhebliche Schritte unternommen, um die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1115 in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern zu erleichtern. Insbesondere enthält der Leitfaden zur Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Erzeugnisse Leitlinien für Marktteilnehmer, Händler und zuständige Behörden zu den wichtigsten Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 und präzisiert unter anderem die Auslegung des Begriffs „landwirtschaftliche Nutzung“, insbesondere in Bezug auf die Umwandlung von Wäldern in Flächen, deren Zweck nicht landwirtschaftliche Nutzung ist, wie vom Europäischen Parlament und dem Rat gefordert.
(4) Darüber hinaus liefert die Mitteilung der Kommission vom 7. November 2024 über den strategischen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union, eine umfassende Struktur für die Zusammenarbeit mit Drittländern, um die Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/1115 zu erleichtern. In der Mitteilung sind außerdem die allgemeinen Grundsätze dargelegt, die die Kommission bei der Einstufung von Ländern oder Landesteilen mit geringem Risiko und hohem Risiko gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 anzuwenden beabsichtigt.
(5) Die Durchführungsverordnung vom (EU) 2024/3084(6) sieht ein Informationssystem und den Zugang zu diesem System für Marktteilnehmer und Händler sowie gegebenenfalls deren Bevollmächtigte, zuständige Behörden und Zollbehörden vor, damit sie ihren jeweiligen in der Verordnung (EU) 2023/1115 festgelegten Verpflichtungen nachkommen können. Marktteilnehmer und Händler wären somit in der Lage, bereits vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1115 Sorgfaltserklärungen zu registrieren und abzugeben.
(6) Der Geltungsbeginn der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1115, die Verpflichtungen für Marktteilnehmer, Händler und zuständige Behörden enthalten und in Artikel 38 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführt sind, sollte um 12 Monate verschoben werden. Dies istnotwendig, um es Drittländern, Mitgliedstaaten, Marktteilnehmern und Händlern zu ermöglichen, umfassend vorbereitet zu sein, unter anderem, um diesen Marktteilnehmern und Händlern zu ermöglichen, die erforderlichen Sorgfaltspflichtregelungen für alle relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse einzurichten, damit sie ihren Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommen können.
(7) Angesichts der Verschiebung des in Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 festgelegten Geltungsbeginns um 12 Monate sollten die Fristen in damit verbundenen Bestimmungen dieser Verordnung, das heißt die für die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) vorgesehenen Fristen sowie die für den späteren Geltungsbeginn der in diesem Absatz genannten Bestimmungen für Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen vorgesehenen Fristen, entsprechend angepasst werden .
(8) Um den Marktteilnehmern und Händlern jedoch rechtzeitig vor dem Tag, ab dem ihre Sorgfaltspflichten gelten, Informationen über die Risikoeinstufung der betreffenden Erzeugerländer zur Verfügung zu stellen, sollte das Datum, bis zu dem die Kommission Länder oder Landesteile einstufen muss, die ein geringes oder hohes Risiko aufweisen, lediglich um sechs Monate verschoben werden.
(9) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich das Verschieben des Geltungsbeginns der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1115, die Verpflichtungen für Marktteilnehmer, Händler und zuständige Behörden enthalten, von den Mitgliedstaaten nicht verwirklicht werden kann, sondern ausschließlich auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(10) Die Verordnung (EU) 2023/1115 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11) Diese Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, um sicherzustellen, dass diese Verordnung vor dem ursprünglichen Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1115 in Kraft tritt -
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115
Die Verordnung (EU) 2023/1115 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
„(2) Am 29. Juni 2023 wird allen Ländern ein normales Risiko zugeordnet. Die Kommission stuft die Länder oder Landesteile ein, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels ein geringes oder ein hohes Risiko aufweisen. Die Liste der Länder oder Landesteile, die ein geringes oder hohes Risiko aufweisen, wird im Wege von Durchführungsrechtsakten veröffentlicht, die spätestens am 30. Juni 2025 gemäß dem in Artikel 36 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden. Diese Liste wird überprüft und gegebenenfalls, sooft es nötig ist, im Lichte neuer Erkenntnisse aktualisiert.“;
"
2. Artikel 37 erhält folgende Fassung:"
„Artikel 37
Aufhebung
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 wird mit Wirkung vom 30. Dezember 2025 aufgehoben.
(2) Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 gilt jedoch bis zum 31. Dezember 2028 weiterhin für Holz und Holzerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2025 in Verkehr gebracht wurden.
(3) Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung müssen Holz und Holzerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 31. Dezember 2028 in Verkehr gebracht wurden, Artikel 3 der vorliegenden Verordnung entsprechen.“;
"
3. Artikel 38 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:"
„(2) Vorbehaltlich Absatz 3 des vorliegenden Artikels beginnt die Geltung der Artikel 3 bis 13, der Artikel 16 bis 24 und der Artikel 26, 31 und 32 ab dem 30. Dezember 2025.
(3) Für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2020 gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 2013/34/EU als Kleinstunternehmen bzw. als kleines Unternehmen niedergelassen waren, gelten die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Artikel ab dem 30. Juni 2026, jedoch nicht bezüglich Erzeugnissen, die unter den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 fallen.“
"
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu ... am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident /// Die Präsidentin
ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Erklärung der Kommission anlässlich der Annahme der Verordnung (EU) 2024/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 in Bezug auf Bestimmungen zum Geltungsbeginn+1
Die Kommission ist nach wie vor entschlossen, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern, indem sie die administrativen Anforderungen reduziert und unnötigen bürokratischen Aufwand beseitigt.
Um dies in Bezug auf die Verordnung (EU) 2023/1115 zu erreichen, wird die Kommission weitere Klarstellungen vornehmen und zusätzliche Vereinfachungen prüfen sowie die Berichterstattungs- und Dokumentationspflichten straffen, um sie auf das erforderliche Minimum zu beschränken und dabei die Ziele der Verordnung in vollem Umfang zu erfüllen. Zu diesem Zweck und um diese Probleme anzugehen, wird die Kommission eine aktualisierte Fassung der Leitlinien und der häufig gestellten Fragen veröffentlichen. Die Kommission wird ferner weiterhin auf Rückmeldungen von Interessenträgern und Mitgliedstaaten reagieren und die Händler und Marktteilnehmer bei der Umsetzung unterstützen, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zur Vorlage von Sorgfaltserklärungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette.
Damit Händler und Marktteilnehmer in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in der Lage sind, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen, räumt die Kommission der Inbetriebnahme des Informationssystems Vorrang ein. Das Benchmarking zur Einstufung in Risikokategorien ist ebenfalls von entscheidender Bedeutung, um die Vorhersehbarkeit der Anwendung der Verordnung für Marktteilnehmer, Händler, Erzeugerländer und zuständige Behörden zu gewährleisten. Die Kommission verpflichtet sich nachdrücklich, dafür zu sorgen, dass sowohl das Informationssystem als auch der Vorschlag für die Einstufung in Risikokategorien so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate vor dem Geltungsbeginn der Verordnung, zur Verfügung stehen.
Im Rahmen der bis spätestens 30. Juni 2028 erwarteten allgemeinen Überprüfung der Verordnung wird die Kommission gegebenenfalls auf der Grundlage einer Folgenabschätzung zusätzliche Maßnahmen zur Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands analysieren. Diese Analyse wird die Notwendigkeit und Durchführbarkeit reduzierter Anforderungen im Hinblick auf den Bezug von Erzeugnissen aus Ländern und Landesteilen umfassen, die im Einklang mit den Zielen der Verordnung positive Ergebnisse erzielt haben.
___________________
+1 ABl.: Bitte die Referenznummer und das Datum des Dokuments des Verfahrens 2024/0249(COD) einfügen und die Amtsblattfundstelle in eine Fußnote einfügen.
Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 206).
Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 der Kommission vom 4. Dezember 2024 über die Funktionsweise des Informationssystems gemäß der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union (ABl. L, 2024/3084, 6.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3084/oj).
Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23).
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über RESTORE – Regionale Soforthilfe für den Wiederaufbau – zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1058 und der Verordnung (EU) 2021/1057 (COM(2024)0496 – C10-0147/2024 – 2024/0275(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2024)0496),
– gestützt auf die Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 164, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 178 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C10‑0147/2024),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die haushaltspolitische Bewertung durch den Haushaltsausschuss,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 4. Dezember 2024(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 21. November 2024(2),
– unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf die Artikel 60, 59 und 58 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A10-0031/2024),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1057 und (EU) 2021/1058 hinsichtlich der Regionalen Soforthilfe für den Wiederaufbau (RESTORE)
P10_TC1-COD(2024)0275
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 164, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 178,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),
(1) Die jüngsten Überschwemmungen und Waldbrände in Mittel-, Ost- und Südeuropa hatten verheerende Auswirkungen auf die Bevölkerung dieser Regionen. In vielen Städten und Dörfern sind umfangreiche Wiederaufbauarbeiten erforderlich, um beschädigte Infrastruktur und Ausrüstung zu reparieren. Zur Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen dieser Naturkatastrophen sind Sofortmaßnahmen notwendig. Darüber hinaus besteht unmittelbarer Bedarf an materieller Basisunterstützung,. Darüber hinaus muss der Erhalt von Arbeitsplätzen unterstützt werden, um Beschäftigten und Selbstständigen dabei zu helfen, ihre Arbeitsplätze für einen begrenzten Zeitraum zu behalten, wenn sie infolge einer Naturkatastrophe keinen Zugang zu ihren üblichen Arbeitsort haben. Um den verheerenden Auswirkungen von Naturkatastrophen auf die Gesundheit der Menschen entgegenzuwirken, sollte ein Zugang zur Gesundheitsversorgung möglich sein, auch für Personen, die nicht akut sozioökonomisch benachteiligt sind. Es gibt Hinweise darauf, dass Naturkatastrophen in Zukunft verstärkt auftreten dürften. Daher ist es angezeigt, einen befristeten Rahmen zu schaffen, der Flexibilität und finanzielle Unterstützung bietet und gleichzeitig den langfristigen strategischen Charakter der kohäsionspolitischen Investitionen bewahrt.
(2) Um die Haushalte der betroffenen Mitgliedstaaten rasch zu entlasten und das Risiko neuer territorialer Ungleichheiten zu mindern, sollte zusätzlich zu den verfügbaren Mitteln aus dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates(6) eingerichteten Solidaritätsfonds der Europäischen Union eine wirksame Unterstützung der Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Behörden sowie der von solchen Naturkatastrophen schwer betroffenen Menschen durch den mit der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und den mit der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) eingerichteten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) vorgesehen werden.
(3) Um den von Naturkatastrophen betroffenen Mitgliedstaaten zusätzliche Flexibilität zu bieten, sollte ein neues spezifisches Ziel im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ vorgesehen werden, um die finanzielle Unterstützung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds auf den Wiederaufbau in Reaktion auf solche Katastrophen zu lenken.
(4) Das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates(9), in dessen Rahmen das neue spezifische Ziel eingeführt werden soll, genannte politische Ziel 2, das ein grüneres, CO2-armes, auf eine CO2-neutrale Wirtschaft und widerstandsfähiges Europa durch die Förderung von sauberen Energien und einer fairen Energiewende, von grünen und blauen Investitionen, der Kreislaufwirtschaft, des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel, der Risikoprävention und des Risikomanagements sowie der nachhaltigen städtischen Mobilität fördert, unterstützt unmittelbar die Ziele des europäischen Grünen Deals. Die Mitteilung der Kommission vom 24. Februar 2021 mit dem Titel „ein klimaresilientes Europa aufbauen - die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“ zielt darauf ab, Anpassungsmaßnahmen zur Bewältigung von Risiken im Zusammenhang mit Katastrophen infolge des Klimawandels wie Überschwemmungen, Waldbrände oder Dürren zu entwickeln. Die Kontinuität und Verstärkung der geplanten Investitionen in die Katastrophenprävention und ‑vorsorge sowie in die Anpassung an den Klimawandel sollte sichergestellt sein, um die Auswirkungen der immer häufiger werdenden, auch klimabedingten, Naturkatastrophen zu mildern. Wiederaufbaumaßnahmen sollten nicht zulasten von Investitionen in strukturelle langfristige Katastrophenprävention und ‑vorsorge gehen. Die Anwendung der Sicherung der Klimaverträglichkeit und des Grundsatzes „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sollte bei Investitionen in Infrastruktur sichergestellt werden, um die Resilienz der von der Union finanzierten Infrastruktur gegenüber künftigen, häufigeren und schwereren klimabedingten Katastrophen zu erhöhen.
(5) Im Einklang mit dem in der Verordnung (EU) 2021/1058 festgelegten Umfang der Unterstützung aus dem EFRE kann die Unterstützung des Wiederaufbaus als Reaktion auf Naturkatastrophen im Rahmen des neuen spezifischen Ziels die Wiederherstellung beschädigter oder zerstörter Infrastrukturen wie öffentliche Infrastruktur oder Investitionen in Anlagekapital für Unternehmen und Ausrüstung umfassen, erforderlichenfalls auch an einem anderen Standort oder in anderer Form, die vom Original abweichen, wobei auf Resilienz und Nachhaltigkeit zu achten ist. Darüber hinaus kann die Wiederherstellung von Naturgebieten, der biologischen Vielfalt und der grünen Infrastruktur, auch in Natura-2000-Gebieten, unterstützt werden. Dies kann einschlägige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wiederaufforstung umfassen. Aus dem Kohäsionsfonds kann auch das neue spezifische Ziel unterstützt werden, sofern dies mit dem in der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Umfang der Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds im Einklang steht.
(6) Im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau als Reaktion auf Naturkatastrophen sollten Maßnahmen, die auf dem Grundsatz des besseren Wiederaufbaus („Build Back Better“) beruhen, im Auswahlverfahren Vorrang haben. Dieser Grundsatz beinhaltet, dass die Wiederherstellungs-, Rehabilitations- und Wiederaufbauphasen nach einer Katastrophe genutzt werden, um die Resilienz von Gemeinschaften durch die Integration von Maßnahmen zur Katastrophenvorsorge zu erhöhen, wie im Sendai-Rahmen der Vereinten Nationen für Katastrophenvorsorge 2015-2030 dargelegt. Gleichzeitig sollte die Unterstützung für die ausgewählten Vorhaben verhältnismäßig bleiben und das beste Verhältnis zwischen der Höhe der Unterstützung und dem Ziel der Gewährleistung der Katastrophenresilienz aufweisen. Kommt ein Mitgliedstaat für eine Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Betracht, um wesentliche Notfall- und Wiederaufbaumaßnahmen zur Wiederherstellung des Zustands der Infrastruktur vor Eintritt der Naturkatastrophe zu finanzieren, kann die Unterstützung aus dem EFRE und aus dem Kohäsionsfonds ergänzend zum Solidaritätsfonds der Europäischen Union genutzt werden, um die Funktionalität der betroffenen Infrastruktur zu verbessern und ihre Kapazität, Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit gegenüber künftigen Naturkatastrophen zu verbessern. Die Untersctützung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds dient der Unterstützung der Verbesserung der Resilienz und Risikovorsorge.
(7) Um Überzahlungen auszuschließen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sich die Unterstützung aus dem ESF+, dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds nicht mit der Unterstützung aus einem anderen Instrument der Union, aus einem nationalen Instrument oder aus einer privaten Versicherung überschneidet.
(8) Um auf die Auswirkungen von Naturkatastrophen reagieren zu können, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, durch spezielle Prioritäten gezielte, schnelle und sofortige Hilfe zu leisten, um die negativen sozioökonomischen Folgen solcher Katastrophen abzufedern. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, befristete Maßnahmen für unmittelbar von Naturkatastrophen betroffene Menschen in Form von Nahrungsmittelhilfe und/oder materieller Basisunterstützung entweder innerhalb oder außerhalb der speziellen Priorität zu unterstützen, ohne eine Verpflichtung, flankierende Maßnahmen vorzusehen. Zudem sollten Mitgliedstaaten, soweit unbedingt erforderlich und gerechtfertigt, auch Kurzarbeitsregelungen für Beschäftigte und Selbstständige, die von den Folgen von Naturkatastrophen betroffen sind, vorsehen, damit diese ihren Arbeitsplatz ohne das Vorsehen aktiver Maßnahmen (sofern diese Maßnahmen nicht durch nationales Recht vorgeschrieben sind) behalten können, sowie Maßnahmen zur Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung, auch für Personen, die nicht akut sozioökonomisch benachteiligt sind, möglich sein. Es ist daher angezeigt, im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1057 für einen begrenzten Zeitraum Flexibilitätsmöglichkeiten für diese befristeten Maßnahmen vorzusehen.
(9) Die Mittel zur Unterstützung der Reaktion auf Naturkatastrophen sollten im Rahmen einer von mehreren speziellen Prioritäten mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 95 % programmiert werden. Mitgliedstaaten können die in der Verordnung (EU) 2021/1060 vorgesehenen Möglichkeiten für die Übertragung von Zuweisungen zwischen den Fonds der Kohäsionspolitik nutzen, um die im Rahmen dieser speziellen Prioritäten verfügbaren Mittel aufzustocken. Sie können auch Mittel aus jedem anderen der politischen Ziele umschichten, wobei die geltenden Vorschriften einzuhalten sind.
(10) Die im Rahmen der speziellen Prioritäten programmierten Gesamtmittel sollten auf höchstens 10 % der ursprünglichen nationalen Gesamtzuweisung des Mitgliedstaats aus dem ESF+und dem EFRE ▌ begrenzt werden. Es sollte möglich sein, diese Mittel im Rahmen mehrerer Programmänderungen zu programmieren und mit einer oder mehreren Katastrophen in Zusammenhang zu stellen. Der Grundsatz, dass die Zahlungen der Kommission gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel zu erfolgen haben, sollte weiterhin gelten.
(11) Um Investitionen in den Wiederaufbau als Reaktion auf Naturkatastrophen sofort zu unterstützen und die negativen sozioökonomischen Folgen solcher Naturkatastrophen abzufedern, sollte ein zusätzlicher Betrag an außerordentlicher Vorfinanzierung für die speziellen Prioritäten bereitgestellt werden. Die für diese außerordentlichen Vorfinanzierungsbeträge geltenden Vorschriften sollten mit den Vorschriften für Vorfinanzierungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 in Einklang stehen.
(12) Damit die Mitgliedstaaten die Folgen von zwischen dem] 1. Januar 2024 [und dem 31. Dezember 2025 eingetretenen Naturkatastrophen gänzlich bewältigen können, sollte es ihren Verwaltungsbehörden gestattet sein, Unterstützungsmaßnahmen auszuwählen, die konkret abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Antrag auf Finanzmittel im Rahmen des Programms bei der Verwaltungsbehörde eingereicht wurde, sofern das Vorhaben aufgrund einer solchen Naturkatastrophe erfolgt.
(13) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich angesichts der jüngsten Überschwemmungen und Waldbrände in Mittel-, Ost- und Südeuropa die negativen sozioökonomischen Folgen von Naturkatastrophen durch die Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1057 und (EU) 2021/1058 abzufedern,von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(14) Die Verordnungen (EU) 2021/1057 und (EU) 2021/1058 sollten daher entsprechend geändert werden.
(15) Wegen der verheerenden Folgen der jüngsten Naturkatastrophen und der dringenden Notwendigkeit, unmittelbare Unterstützung für die Mitgliedstaaten bereitzustellen, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.
(16) Angesichts der Dringlichkeit der Lage im Zusammenhang mit den Naturkatastrophen sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057
In die Verordnung (EU) 2021/1057 wird der folgende Artikel eingefügt:"
„Artikel 12b
Unterstützung der Abfederung der negativen sozioökonomischen Folgen von Naturkatastrophen
(1) Die Mitgliedstaaten können den ESF+ nutzen, um die Abfederung der negativen sozioökonomischen Folgen von zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2025 eingetretenen Naturkatastrophen zu unterstützen. Für die Zwecke dieses Artikels ist unter einer Naturkatastrophe eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes oder eine regionale Naturkatastrophe gemäß den Definitionen in Artikel 2 Absätze 2 bzw. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates* zu verstehen. Dies kann eine Naturkatastrophe einschließen, die zu direkten Schäden unterhalb der in Artikel 2 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte führt, sofern sie von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats als Naturkatastrophe anerkannt wurde. Ist die Naturkatastrophe, die zu direkten Schäden unterhalb der in Artikel 2 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte führt, nach dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] eingetreten, so ist sie als Naturkatastrophe zu verstehen, unter der Voraussetzung, dass sie innerhalb von zwölf Wochen nach Auftreten der ersten Schäden, die durch diese Naturkatastrophe verursacht wurden, von einer zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats als eine solche anerkannt wurde.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels können die Mittel im Rahmen spezieller Prioritäten der betreffenden Programme programmiert werden. Für den gesamten Programmplanungszeitraum wird der Gesamtbetrag der diesen speziellen Prioritäten aus dem ESF+, dem EFRE und dem Kohäsionsfonds nach Artikel 3 Absatz 1b der Verordnung (EU) 2021/1058 zugewiesenen Mittel auf höchstens 10 % der ursprünglichen nationalen Gesamtzuweisung aus dem ESF+und] dem EFRE ▌ [begrenzt. Die betreffende Programmänderung ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Naturkatastrophe eingetreten ist, oder, wenn die Naturkatastrophe vor dem … [Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] eingetreten ist, bis zum … [[sechs] Monate nach dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] vorzulegen.
(3) Mit der in Absatz 2 dieses Artikels genannten speziellen Prioritäten kann jedes in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung aufgeführte spezifische Ziel unterstützt werden.
(4) Sofern als befristete Maßnahmen unbedingt erforderlich können Kurzarbeitsregelungen, die eine Reaktion auf die Folgen von Naturkatastrophen darstellen, ohne dass sie mit aktiven Maßnahmen kombiniert werden müssen, sowie der Zugang zur Gesundheitsversorgung, auch für Personen, die nicht akut sozioökonomisch benachteiligt sind, für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Naturkatastrophe eingetreten ist, förderfähig sein.
(5) Abweichend von Artikel 19 Absatz 4 sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Abgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung durch flankierende Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m zu ergänzen, wenn die Abgabe eine Reaktion auf die Folgen einer Naturkatastrophe darstellt. Eine solche Abgabe von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung kann ohne flankierende Maßnahmen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Naturkatastrophe eingetreten ist, und in jedem Fall nach dem 1. Januar 2024 für eine Finanzierung in Betracht kommen.
(6) Abweichend von Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann die betreffende Verwaltungsbehörde Vorhaben, die konkret abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor bei der Verwaltungsbehörde der Finanzierungsantrag eingereicht wurde, für eine Unterstützung im Rahmen einer speziellen Priorität auswählen, sofern das Vorhaben eine Reaktion auf eine Naturkatastrophe darstellt, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2025 eingetreten ist.
(7) Die Kommission zahlt 25 % der Zuweisung für die in Absatz 2 dieses Artikels genannten speziellen Prioritäten gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Diese außerordentliche Vorfinanzierung wird, vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel, innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung gezahlt. Wird die Mittelzuweisung für diese Prioritäten anschließend erhöht, wird ein zusätzlicher Vorfinanzierungsbetrag in Höhe von [25] % der Erhöhung gezahlt.
Gemäß Artikel 90 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der als außerordentliche Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht.
Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch die außerordentliche Vorfinanzierung erwirtschafteten Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem ESF+ und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.
Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die außerordentliche Vorfinanzierung nicht ausgesetzt.
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, zu berücksichtigen ist, die geleistete außerordentliche Vorfinanzierung ein.
(8) Abweichend von Artikel 112 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Höchstsatz der Kofinanzierung für eine spezielle Priorität, die zur Unterstützung der Abfederung der negativen sozioökonomischen Folgen von Naturkatastrophen nach Absatz 2 dieses Artikels festgelegt wurde, auf 95 % festgelegt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unterstützung aus einem anderen Instrument der Union, aus einem nationalen Instrument oder aus einer privaten Versicherung für Vorhaben, die zur Reaktion auf Naturkatastrophen ausgewählt wurden, von den Ausgaben in dem bei der Kommission eingereichten Zahlungsantrag abgezogen wird.“
_____________
* Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2012/oj).
"
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) 2021/1058
Die Verordnung (EU) 2021/1058 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Buchstabe b wird folgende Ziffer angefügt:"
„x) Unterstützung von Investitionen, die dem Wiederaufbau als Reaktion auf eine Naturkatastrophe, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2025 eingetreten ist, dienen.“
"
b) Folgender Absatz wird eingefügt:"
„(1b) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x dieses Artikels ist unter einer Naturkatastrophe eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes oder eine regionale Naturkatastrophe gemäß den Definitionen in Artikel 2 Absatz 2 bzw. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates* zu verstehen. Dies kann eine Naturkatastrophe einschließen, die zu direkten Schäden unterhalb der in Artikel 2 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte führt, sofern sie von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats als Naturkatastrophe anerkannt wurde.
Ist die Naturkatastrophe, die zu direkten Schäden unterhalb der in Artikel 2 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung festgelegten Schwellenwerte führt, nach dem … Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung eingetreten, so ist sie als Naturkatastrophe zu verstehen, unter der Voraussetzung, dass sie innerhalb von zwölf Wochen nach Auftreten der ersten Schäden, die durch diese Naturkatastrophe verursacht wurden, von einer zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats als eine solche anerkannt wurde.
Die Mittel, die im Rahmen des in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x des vorliegenden Artikels genannten spezifischen Ziels zugewiesen werden, werden im Rahmen spezieller Prioritäten der Programme des Ziels ‚Investitionen in Beschäftigung und Wachstum‘ entsprechend dem jeweiligen politischen Ziel programmiert. Für den gesamten Programmplanungszeitraum werden die Mittel, die im Rahmen dieses spezifischen Ziels und der gemäß Artikel 12b Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1057 festgelegten speziellen Prioritäten zugewiesen wurden, auf höchstens 10 % der ursprünglichen nationalen Gesamtzuweisung aus dem ESF+und dem EFRE ▌ [] begrenzt. Die betreffende Programmänderung ist innerhalb von sechs] Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Schäden infolge der Naturkatastrophe zuerst aufgetreten sind, oder, wenn die Naturkatastrophe vor dem … [Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] eingetreten ist, bis zum … sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung vorzulegen.
Die Kommission zahlt 25 % der Zuweisung für die in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Prioritäten gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Diese außerordentliche Vorfinanzierung wird, vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel, innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung gezahlt. Wird die Mittelzuweisung für diese Prioritäten anschließend erhöht, wird ein zusätzlicher Vorfinanzierungsbetrag in Höhe von 25 % der Erhöhung gezahlt.
Gemäß Artikel 90 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der als außerordentliche Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht.
Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch die außerordentliche Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.
Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die außerordentliche Vorfinanzierung nicht ausgesetzt.
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, zu berücksichtigen ist, die geleistete außerordentliche Vorfinanzierung ein.
Abweichend von Artikel 112 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Höchstsatz der Kofinanzierung für eine spezielle Priorität, die zur Unterstützung des spezifischen Ziels nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x festgelegt wurde, auf 95 % festgelegt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unterstützung aus einem anderen Instrument der Union, aus einem nationalen Instrument oder aus einer privaten Versicherung für Vorhaben, die im Rahmen des spezifischen Ziels nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x dieses Artikels ausgewählt wurden, von den Ausgaben in dem bei der Kommission eingereichten Zahlungsantrag abgezogen wird.
Abweichend von Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann die betreffende Verwaltungsbehörde Vorhaben, die konkret abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor bei der Verwaltungsbehörde der Finanzierungsantrag eingereicht wurde, für eine Unterstützung im Rahmen einer speziellen Priorität auswählen, sofern mit dem Vorhaben auf eine Naturkatastrophe reagiert wird, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2025eingetreten ist.
_____________
* Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2012/oj).“
"
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"
„(3) Aus dem Kohäsionsfonds werden die PZ 2 und 3 unterstützt, einschließlich des spezifischen Ziels gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x, sofern dies mit dem in Artikel 6 festgelegten Umfang der Unterstützung im Einklang steht.“
"
2. In Anhang I Tabelle 1 wird unter dem politischen Ziel 2 die folgende Zeile angefügt:"
„
x) Unterstützung von Investitionen, die dem Wiederaufbau als Reaktion auf eine zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2025 eingetretene Naturkatastrophe dienen
Alle RCO, die für spezifische Ziele im Rahmen von PZ 1 bis 4 aufgeführt sind
Alle RCR, die für spezifische Ziele im Rahmen von PZ 1 bis 4 aufgeführt sind
“
"
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu ... am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).
Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1057/oj)
Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1058/oj)
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1060/oj).
Spezifische Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2024 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2220 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zur Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten (COM(2024)0495 – C10-0148/2024 – 2024/0274(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2024)0495),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C10‑0148/2024),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die haushaltspolitische Bewertung durch den Haushaltsausschuss,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 4. Dezember 2024(1),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 21. November 2024(2),
– unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. November 2024 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf die Artikel 60 und 58 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A10-0026/2024),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2024 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2220 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten
P10_TC1-COD(2024)0274
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),
(1) Die jüngsten Naturkatastrophen in Mittel- und Osteuropa sowie in Südeuropa haben verheerende Auswirkungen auf die Menschen, die in diesen ländlichen Regionen leben und arbeiten. Ein erheblicher Teil des land- und forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials wurde zerstört, sodass Landwirte, Waldbesitzer und Betriebe im ländlichen Raum in den von Naturkatastrophen betroffenen Regionen mit erheblichen Einkommensverlusten konfrontiert sind. Um die Anfälligkeit des Lebensmittelsystems der Union und die Anfälligkeit der ländlichen Gemeinschaften infolge dieser Naturkatastrophen schnell zu beheben, ist es angezeigt, rasch eine außerordentliche wirksame Unterstützung über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bereitzustellen, die im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums eingesetzt wird, und für mehr Flexibilität für die bestehenden Regeln zu sorgen.
(2) Um auf die Auswirkungen von am oder nach dem 1. Januar 2024 auftretenden Naturkatastrophen zu reagieren, sollten mithilfe einer neuen befristeten Sondermaßnahme (im Folgende „neue Maßnahme“) die Liquiditätsprobleme behoben werden, die die Fortführung land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten und den Fortbestand der Geschäftstätigkeit von in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gefährden. Darüber hinaus sollte die Unterstützung für die Wiederherstellung von landwirtschaftlichem Produktionspotenzial im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) verstärkt werden, indem mehr Haushaltsflexibilität in Bezug auf den Schwellenwert für das Regressionsverbot gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) (im Folgenden „Schwellenwert für das Regressionsverbot“) eingeräumt wird.
(3) Da die Finanzierung der neuen Maßnahme über den ELER erfolgt, gilt für die neue Maßnahme der für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 festgelegte Rechtsrahmen, insbesondere die spezifischen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) sowie der gemäß diesen Verordnungen erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
(4) Der ELER-Programmplanungszeitraum wurde mit der Verordnung (EU) 2020/2220 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert, wobei die Umsetzung bis zum 31. Dezember 2025 andauert. Die Verordnung (EU) 2020/2220 enthält auch Übergangsbestimmungen, die während dieses Verlängerungszeitraums gelten. Da sich der ELER derzeit in diesem verlängerten Umsetzungszeitraum befindet, sollten die Bedingungen für die neue Maßnahme festgelegt und weitere Haushaltsflexibilitäten in Bezug auf den Schwellenwert für das Regressionsverbot durch eine Änderung der Verordnung (EU) 2020/2220 vorgesehen werden.
(5) Um für mehr Haushaltsflexibilität zu sorgen, um Mittel für die neue Maßnahme und die bestehende Teilmaßnahme zur Wiederherstellung von landwirtschaftlichem Produktionspotenzial umzuschichten, und gleichzeitig die geplanten Investitionen und Maßnahmen in den Bereichen Katastrophenprävention und -vorsorge sowie Anpassung an den Klimawandel fortzusetzen, um die Auswirkungen der immer häufiger auftretenden klimabedingten Katastrophen abzufedern, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, den Schwellenwert für das Regressionsverbot um höchstens 15 Prozentpunkte, nicht jedoch unter den Mindestschwellenwert von 30 %, zu senken.
(6) Damit die Mitgliedstaaten die Folgen von am oder nach dem 1. Januar 2024 auftretenden Naturkatastrophen gänzlich bewältigen können, sollte es ihnen gestattet sein, Vorhaben für eine Unterstützung auszuwählen, die physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Antrag auf Finanzmittel im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums bei der Verwaltungsbehörde eingereicht wurde, sofern diese Vorhaben als Antwort auf solche Naturkatastrophen erfolgen.
(7) Die Unterstützung im Rahmen der neuen Maßnahme, die darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit von KMU sowie die Tragfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zu sichern, sollte die verfügbaren Mittel auf die Begünstigten konzentrieren, die am stärksten von Naturkatastrophen betroffen sind, und diese Mittel auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien gewähren. Die Unterstützung sollte nur denjenigen Begünstigten gewährt werden, die infolge einer förmlich anerkannten Naturkatastrophe oder von gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) in Verbindung mit einer solchen Naturkatastrophe erlassenen Maßnahmen von einer Zerstörung von mindestens 30 % der relevanten Produktion oder des relevanten Potenzials betroffen sind.
(8) Aufgrund des dringenden, zeitlich begrenzten und außergewöhnlichen Charakters der neuen Maßnahme und der Notwendigkeit einer raschen und einfachen Auszahlung der entsprechenden Mittel sollte eine Einmalzahlung beschlossen und ein Enddatum für die Anwendung der neuen Maßnahme festgelegt werden.
(9) Um den am stärksten von Naturkatastrophen betroffenen Landwirten, Waldbesitzern oder KMU eine höhere Unterstützung zu gewähren, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Höhe der Pauschalbeträge für bestimmte Kategorien förderfähiger Begünstigter auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien anzupassen, indem sie beispielsweise bestimmte Spannen oder grobe Kategorien förderfähiger Begünstigter festlegen.
(10) Bei der Gewährung von Unterstützung für die neue Maßnahme sollten die Mitgliedstaaten die Unterstützung berücksichtigen, die im Rahmen anderer nationaler Unterstützungsinstrumente oder solcher der Union oder privater Regelungen gewährt wird, um auf die Auswirkungen von Naturkatastrophen zu reagieren.
(11) Die Mittel für die neue Maßnahme sollten mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % programmiert werden.
(12) Um eine angemessene Finanzierung der neuen Maßnahme sicherzustellen, ohne andere Ziele der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu gefährden, sollte ein Höchstanteil des Unionsbeitrags zu der neuen Maßnahme festgesetzt werden.
(13) Bei der Unterstützung für die Wiederherstellung des land- und forstwirtschaftlichen Produktionspotenzials nach Naturkatastrophen sollten Vorhaben auf der Grundlage des Grundsatzes „Build Back Better“ Vorrang erhalten, das heißt die Nutzung der Wiederaufbau-, Rehabilitations- und Wiederherstellungsphasen nach einer Katastrophezur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft durch die Integration von Maßnahmen zur Katastrophenvorsorge, wie im Sendai-Rahmenwerk für Katastrophenvorsorge 2015-2030 des Büros der Vereinten Nationen für Katastrophenvorsorge dargelegt, wobei sicherzustellen ist, dass die ausgewählten Vorhaben das optimale Verhältnis zwischen der Höhe der Unterstützung und dem Ziel der Katastrophenresilienz aufweisen.
(14) Um den Verwaltungsaufwand für die von Naturkatastrophen betroffenen Begünstigten und die Mitgliedstaaten im Falle höherer Gewalt zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, das gesamte Gebiet als erheblich von einer Naturkatastrophe in Mitleidenschaft gezogen einzustufen.
(15) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der neuen Maßnahme über die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums innerhalb des durch die Verordnung (EU) 2020/2220 verlängerten Rechtsrahmens des Programmplanungszeitraums 2014-2020 zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten sich auf die Darlegung der neuen Maßnahme in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die Überwachung und Bewertung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, die Vorlage der jährlichen Durchführungsberichte und die Umsetzung von Kontrollen und Sanktionen beziehen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) ausgeübt werden.
(16) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Auswirkungen von Naturkatastrophen auf den Agrar- und Lebensmittelsektor sowie den Forstsektor der Union durch die Bereitstellung befristeter Sonderunterstützung durch den ELER anzugehen und abzufedern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(17) Die Verordnung (EU) 2020/2220 sollte daher entsprechend geändert werden.
(18) Wegen der verheerenden Folgen der derzeitigen Naturkatastrophen und der Dringlichkeit, ihre Auswirkungen auf den Agrar- und Lebensmittelsektor sowie den Forstsektor der Union anzugehen und abzufedern, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.
(19) Um eine reibungslose Durchführung der neuen Maßnahme sicherzustellen und aus Gründen der Dringlichkeit angesichts des dringenden Bedarfs, die Auswirkungen von Naturkatastrophen auf den Agrar- und Lebensmittelsektor sowie den Forstsektor der Union anzugehen und abzufedernsollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2020/2220 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:"
„Abweichend von Unterabsatz 1 Satz 2 des vorliegenden Absatzes können die Mitgliedstaaten bei der Neuzuweisung und Verwendung von Mitteln für Maßnahmen gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 den Gesamtanteil des ELER-Beitrags, der für die Maßnahmen gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgesehen ist, kürzen. Diese Kürzung darf nicht über die ELER-Beträge hinausgehen, die für die Maßnahmen gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 neu zugewiesen wurden, und darf 15 Prozentpunkte des Gesamtanteils der ELER-Beteiligung, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Maßnahmen gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegt ist, nicht überschreiten. Zu diesem Zweck wird der Gesamtanteil des ELER-Beitrags berücksichtigt, der in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zum Zeitpunkt der Verlängerung der Laufzeit der aus dem ELER unterstützten Programme bis zum 31. Dezember 2022 gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehen ist. Der den Maßnahmen gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorbehaltene Gesamtanteil darf den in dem genannten Artikel festgelegten Mindestschwellenwert nicht unterschreiten. Dieselbe Verringerung von Prozentpunkten kann auf die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 angewandt werden, ohne dass Mittel für die Maßnahmen gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 umgeschichtet werden.“
"
2. In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:"
„(5) Abweichend von Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann die Verwaltungsbehörde Vorhaben für eine Unterstützung auswählen, die physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor bei der Verwaltungsbehörde ein Antrag auf Finanzmittel eingereicht wurde, sofern diese Vorhaben im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 durchgeführt werden und eine Reaktion auf eine Naturkatastrophe darstellen, die sich am oder nach dem 1. Januar 2024 ereignet hat.“
"
3. Folgende Artikel werden eingefügt:"
„Artikel 6a
Befristete Sonderunterstützung für Landwirte, Waldbesitzer und KMU, die von Naturkatastrophen besonders stark betroffen sind
(1) Die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels dient der Soforthilfe für besonders stark von Naturkatastrophen betroffene Landwirte, Waldbesitzer und kleine und mittlere Unternehmen (KMU), damit diese ihre Geschäftstätigkeit unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen fortsetzen können.
(2) Die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels unterliegt der förmlichen Anerkennung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, dass sich am oder nach dem 1. Januar 2024 eine Naturkatastrophe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ereignet hat und dass diese Naturkatastrophe oder gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates* erlassene Maßnahmen zur Tilgung oder Eindämmung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings zur Zerstörung von mindestens 30 % der relevanten Produktion oder des relevanten Potenzials geführt haben.
(3) Gewährt wird die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels an:
a)
Landwirte;
b)
private und öffentliche Waldbesitzer und andere privatrechtliche und öffentliche Einrichtungen und deren Vereinigungen, ausgenommen vom Staat bewirtschaftete staatliche Wälder;
c)
KMU, die in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung von unter Anhang I des AEUV fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Baumwolle tätig sind (Fischereierzeugnisse ausgenommen); oder
d)
KMU, die in der Verarbeitung, Bereitstellung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.
Bei der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse kann es sich bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses um ein Erzeugnis handeln, das nicht unter Anhang I des AEUV fällt.
(4) Die Mitgliedstaaten richten die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels gezielt auf die am stärksten von Naturkatastrophen betroffenen Begünstigten aus, indem sie die Fördervoraussetzungen auf der Grundlage der vorliegenden Nachweise festlegen.
(5) Die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels erfolgt in Form eines Pauschalbetrags, der bis zum 31. Dezember 2025 auszuzahlen ist, auf der Grundlage von Anträgen auf Unterstützung, die bis zum 30. Juni 2025 von der zuständigen Behörde genehmigt wurden. Die Höhe der Zahlungen kann auf der Grundlage von objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien nach verschiedenen Kategorien von Begünstigten differenziert werden.
(6) Die maximale Unterstützung im Rahmen dieses Artikels überschreitet nicht 42 000 EUR je Begünstigtem.
(7) Bei der Gewährung von Unterstützung im Rahmen dieses Artikels berücksichtigen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Unterstützung, die im Rahmen anderer nationaler Stützungsinstrumente oder solcher der Union oder privater Regelungen zur Bewältigung der Auswirkungen von Naturkatastrophen gewährt wird, um eine wirtschaftliche Haushaltsführung im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates** zu gewährleisten, wobei die Unterstützung auf die am stärksten von Naturkatastrophen betroffenen Begünstigten auszurichten ist.
Artikel 6b
Bestimmungen zur befristeten Sonderunterstützung für Landwirte, Waldbesitzer und KMU, die von Naturkatastrophen besonders stark betroffen sind
(1) Die befristete Sonderunterstützung gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung wird aus dem ELER als Maßnahme im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 finanziert.
(2) Der Höchstbeitrag des ELER für die Maßnahme gemäß Artikel 6a beträgt 100 %.
(3) Die für die Maßnahme gemäß Artikel 6a vorgesehene Unterstützung des ELER darf 10 % des Gesamtbeitrags des ELER zu dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2021-2022 nicht überschreiten.
Artikel 6c
Höhere Gewalt
In Bezug auf die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die Zwecke der Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der GAP bei Anerkennung der Fälle höherer Gewalt gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung kann der betreffende Mitgliedstaat in Fällen, in denen eine schwere Naturkatastrophe ein genau bestimmtes Gebiet erheblich in Mitleidenschaft zieht, geltend machen, dass das gesamte Gebiet von der Katastrophe erheblich in Mitleidenschaft gezogen wurde.
Artikel 6d
Durchführungsbefugnisse der Kommission
(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften erlassen, die für die Umsetzung der in Artikel 6a genannten Maßnahme durch Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums innerhalb des im Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltenden Rechtsrahmens, der gemäß Artikel 1 verlängert wurde, erforderlich sind, über:
a)
Überwachung und Bewertung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums;
b)
Vorlage der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums;
c)
Vorlage der jährlichen Durchführungsberichte;
d)
Umsetzung von Kontrollen und Sanktionen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates*** genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 6e
Ausschussverfahren
(1) Bei der Ausübung der Durchführungsbefugnisse gemäß Artikel 6d Absatz 1 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung wird die Kommission von dem durch Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingesetzten Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Bei der Ausübung der Durchführungsbefugnisse gemäß Artikel 6d Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung wird die Kommission von dem durch Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates**** eingesetzten Ausschuss für die Agrarfonds unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
________________
* Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj).
** Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
*** Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
**** Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj).“
"
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu ... am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1305/oj).
Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2220/oj).
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1306/oj).
Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj).
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
Forstliches Vermehrungsgut der Kategorie „geprüft“
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2024 zu dem geänderten Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2008/971/EG des Rates im Hinblick auf forstliches Vermehrungsgut der Kategorie „geprüft“, dessen Etikettierung und die Namen der für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständigen Behörden (COM(2024)0517 – C10-0167/2024 – 2024/0214(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den geänderten Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2024)0517),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C10‑0167/2024),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 4. Dezember 2024(1),
– gestützt auf Artikel 60 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A10-0022/2024),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. Dezember 2024 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses (EU) 2024/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2008/971/EG des Rates in Bezug auf forstliches Vermehrungsgut der Kategorie „geprüft“, dessen Etikettierung und die Namen der für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständigen Behörden
P10_TC1-COD(2024)0214
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
(1) Die Richtlinie 1999/105/EG des Rates(4) gilt unter anderem für den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut innerhalb der Union. In dieser Richtlinie wird Vermehrungsgut von Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden behandelt, die für forstwirtschaftliche Zwecke in der gesamten Union oder in Teilen davon von Bedeutung sind.
(2) In der Entscheidung 2008/971/EG des Rates(5) sind die Bedingungen festgelegt, unter denen forstliches Vermehrungsgut der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“ und „qualifiziert“, das in den in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Drittländern erzeugt wird, in Bezug auf die Zulassung und Registrierung von Ausgangsmaterial und der anschließenden Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut aus diesem Ausgangsmaterial in die Union eingeführt werden darf. Die betreffenden Drittländer haben das OECD-System für die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut im internationalen Handel („OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut“) umgesetzt.
(3) Das OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut wurde 2013 dahin gehend geändert, dass zusätzlich zu den Kategorien von forstlichem Vermehrungsgut „quellengesichert“, „ausgewählt“ und „qualifiziert“, die seit 2011 unter das OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut fallen, auch forstliches Vermehrungsgut der Kategorie „geprüft“ aufgenommen wurde.
(4) Die nationalen Vorschriften über die Zertifizierung von forstlichem Vermehrungsgut (im Folgenden „nationale Vorschriften“) in Kanada, Norwegen, Serbien, der Schweiz, der Türkei, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „genannte Drittländer“) schreiben eine amtliche Feldbesichtigung während der Saatgutgewinnung und -verarbeitung sowie der Pflanzguterzeugung vor.
(5) Nach den nationalen Vorschriften der genannten Drittländer müssen die Systeme für die Zulassung und Registrierung von Ausgangsmaterial und die anschließende Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut aus diesem Ausgangsmaterial dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut entsprechen. Zudem verlangen diese nationalen Vorschriften, dass Saat- und Pflanzgut der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ und „geprüft“ amtlich zertifiziert und die Saatgutpackungen im Einklang mit dem OECD-System für forstliches Saat- und Pflanzgut amtlich verschlossen werden müssen.
(6) In Ermangelung eines Beschlusses auf Unionsebene in Bezug auf die Gleichstellung von forstlichem Vermehrungsgut der Kategorie „geprüft“ wurden die Mitgliedstaaten mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/773 der Kommission(6) vorübergehend bis zum 31. Dezember 2024 dazu ermächtigt, über die Gleichstellung von forstlichem Vermehrungsgut der Kategorie „geprüft“ zu entscheiden, das in den in Anhang I der Entscheidung 2008/971/EG aufgeführten Drittländern, zu denen auch die genannten Drittländer gehören, erzeugt wird. Diese Ermächtigung war erforderlich, um etwaige Risiken einer Unterbrechung der Einfuhren dieses forstlichen Vermehrungsguts in die Mitgliedstaaten auszuschließen.
(7) Eine Prüfung der nationalen Vorschriften der genannten Drittländer in Bezug auf die Kategorie „geprüft“ hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial als den in der Richtlinie 1999/105/EG festgelegten Bedingungen gleichwertig anzusehen sind, sofern die Bedingungen gemäß Anhang II der Entscheidung 2008/971/EG für Saat- und Pflanzgut erfüllt sind.
(8) Die Namen und Anschriften einiger in Anhang I der Entscheidung 2008/971/EG aufgeführten Behörden, die für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständig sind, haben sich geändert und sollten daher aktualisiert werden.
(9) Für die Erzeugung von Saat- oder Pflanzgut der Kategorie „geprüft“ kann eine genetische Veränderung eingesetzt werden. Um den Verwendern von forstlichem Vermehrungsgut eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen, sollte daher auf dem OECD-Etikett und dem Etikett bzw. Dokument des Lieferanten ausgewiesen werden, ob eine derartige Änderung bei der Erzeugung des Ausgangsmaterials für diese Kategorie verwendet wurde, wie es bei der Kategorie „qualifiziert“ derzeit der Fall ist.
(10) Angesichts der Aufnahme der Kategorie „geprüft“ in Anhang II der Entscheidung 2008/971/EG sollte die genannte Entscheidung um einen Anhang mit einer Tabelle ergänzt werden, in der die Kategorien aufgeführt sind, unter denen forstliches Vermehrungsgut aus den verschiedenen Arten von Ausgangsmaterial in die Union eingeführt werden darf, um Klarheit und ordnungsgemäße Anwendung der genannten Entscheidung sicherzustellen. Dies ist erforderlich, um Rechtsklarheit, Kohärenz mit der Richtlinie 1999/105/EG und eine korrekte Anwendung dieser Vorschriften ebenso wie fundierte Entscheidungen der Unternehmer zu gewährleisten, die die genannte Entscheidung anwenden.
(11) Die Entscheidung 2008/971/EC sollte daher entsprechend geändert werden.
(12) Angesichts des Erfordernisses, sicherzustellen, dass dieser Beschluss vor Ablauf der Geltungsdauer des Durchführungsbeschluss (EU) 2021/773 am 31. Dezember 2024 in Kraft tritt, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.
(13) Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Ausweitung des durch die Entscheidung 2008/971/EC eingerichteten Gleichstellungssystems für die Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut auf die Kategorie „geprüft“, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(14) Dieser Beschluss sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, um sicherzustellen, dass er vor Ablauf der Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/773 in Kraft tritt.
(15) Da der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/773 am 31. Dezember 2024 ausläuft, sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2025 gelten, damit die Rechtsklarheit und Kontinuität der jeweiligen Vorschriften gewährleistet sind —
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Entscheidung 2008/971/EG des Rates
Die Entscheidung 2008/971/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"
„In dieser Entscheidung sind die Bedingungen festgelegt, unter denen forstliches Vermehrungsgut der Kategorien ‚quellengesichert‘, ‚ausgewählt‘, ‚qualifiziert‘ und ‚geprüft‘, das in einem der in Anhang I aufgeführten Drittländer erzeugt wurde, in die Union eingeführt werden darf.“
"
2. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"
„(2) Saat- und Pflanzgut der Kategorien ‚quellengesichert‘, ‚ausgewählt‘, ‚qualifiziert‘ und ‚geprüft‘ von in Anhang I der Richtlinie 1999/105/EG aufgeführten Arten und ihren künstlichen Hybriden, das in den in Anhang I der vorliegenden Entscheidung genannten Drittländern erzeugt und von den in Anhang I der vorliegenden Entscheidung genannten Behörden dieser Drittländer amtlich zertifiziert wird, ist als gleichwertig mit Saat- und Pflanzgut im Sinne der Richtlinie 1999/105/EG anzusehen, sofern es die Bedingungen gemäß Anhang II der vorliegenden Entscheidung erfüllt.
"
3. Die Anhänge werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2025.
Geschehen zu …
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
ANHANG
Die Anhänge der Entscheidung 2008/971/EG werden wie folgt geändert:
Department for Environment, Food & Rural Affairs (DEFRA)
Eastbrook
Shaftesbury Road
Cambridge
CB2 8DR
NO
Norwegian Forest Seed Center
c/o Øyvind Meland Edvardsen
Box 118, N-2301 Hamar
RS
Group for Forest Reproductive Material and Genetic Resources Directorate for Forest
Ministry of Agriculture, Forestry and Water Management
Ministry of AFW — Directorate for Forest
Omladinskih brigada 1
Novi Beograd
TR
Ministry of Agriculture and Forestry
General Directorate of Forestry
Forest Tree Seeds and Tree Breeding Research Institute Directorate Sogutozu
06560 Ankara
US
United States Department of Agriculture
Forest Service
Cooperative Forestry
National Seed Laboratory
5675 Riggins Mill Road
Dry Branch, Georgia 31020
AMTLICHE BUNDESSTAATLICHE ZERTIFIZIERUNGSBEHÖRDE
(ermächtigt zur Ausstellung von OECD-Zertifikaten aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit dem United States Department of Agriculture, Forest Service)
Washington State Crop Improvement Association, Inc.
2575 NE Hopkins Ct.
Pullman, Washington 99163“
’;
2. Anhang II Abschnitt C erhält folgende Fassung:
„C. Zusätzliche Anforderungen an in Drittländern erzeugtes Saat- und Pflanzgut der Kategorien ‚qualifiziert‘ und ‚geprüft‘
Bei Saat- und Pflanzgut der Kategorien ‚qualifiziert‘ und ‚geprüft‘ muss auf dem OECD-Etikett und auf dem Etikett bzw. im Dokument des Lieferanten ausgewiesen werden, ob zur Erzeugung des Ausgangsmaterials genetische Veränderungen eingesetzt wurden.“
3. Folgender Anhang wird hinzugefügt:
„ANHANG III
KATEGORIEN FÜR DIE EINFUHR IN DIE UNION VON FORSTLICHEM VERMEHRUNGSGUT AUS VERSCHIEDENEN TYPEN VON AUSGANGSMATERIAL
Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/105/oj).
Entscheidung 2008/971/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 83, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/971/).
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/773 der Kommission vom 10. Mai 2021 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vorübergehend Beschlüsse über die Gleichstellung von in bestimmten Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut zu fassen (ABl. L 169 vom 12.5.2021, S. 1; ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/773/oj).
Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2024/002 BE/Limburg Maschinenbau und Papier – Belgien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2024 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (Antrag Belgiens – EGF/2024/002 BE/Limburg Maschinenbau und Papier) (COM(2024)0370 – C10-0166/2024 – 2024/0286(BUD))
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2024)0370 – C10‑0166/2024),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013(1) („EGF-Verordnung“),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(2) in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates(3) geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 8,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(4), insbesondere auf Nummer 9,
– unter Hinweis auf die Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte und die im Aktionsplan zur Europäischen Säule sozialer Rechte festgelegten Zielvorgaben,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A10-0019/2024),
A. in der Erwägung, dass die EU Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein; in der Erwägung, dass diese Unterstützung im Wege einer finanziellen Unterstützung für die Arbeitskräfte und die Unternehmen, für die sie tätig waren, geleistet wird;
B. in der Erwägung, dass Belgien infolge von 681 Entlassungen(5) im Wirtschaftszweig NACE-Revision-2-Abteilung 17 („Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus“) und in der NACE-Revision-2-Abteilung 28 („Maschinenbau“) den Antrag EGF/2024/002 BE/Limburg Maschinenbau und Papier auf einen Finanzbeitrag aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) gestellt hat, wobei die Entlassungen innerhalb eines Bezugszeitraums vom 31. Dezember 2023 bis zum 30. April 2024 in der Provinz Limburg stattgefunden haben;
C. in der Erwägung, dass sich der Antrag auf 567 Arbeitskräfte, die das Unternehmen Sappi Lanaken NV (Papier) entlassen hat, und auf 114 Arbeitskräfte, die das Unternehmen Purmo Group Belgium NV (Maschinen) entlassen hat, bezieht;
D. in der Erwägung, dass sich der Antrag auf das Interventionskriterium nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der EGF-Verordnung stützt, wonach es in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in Unternehmen zur Entlassung von mindestens 200 Arbeitskräften gekommen sein muss, die alle in derselben oder in unterschiedlichen Branchen tätig sind und in derselben Region verortet sind;
E. in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie und der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt haben und sich negativ auf das Wirtschaftswachstum in Belgien auswirken;
F. in der Erwägung, dass Sappi Lanaken auf die Herstellung von holzfreiem gestrichenem Papier spezialisiert war; in der Erwägung, dass die sinkende Nachfrage nach Grafikprodukten aufgrund der zunehmenden Digitalisierung zu wachsenden Überkapazitäten in der europäischen Industrie für holzfreies gestrichenes Papier geführt hat; in der Erwägung, dass bei Sappi Lanaken der Umstieg auf die Produktion anderer, stärker nachgefragter Papiererzeugnisse nicht ohne umfangreiche Investitionen möglich war und die Sappi Group daher aufgrund struktureller Überkapazitäten in der Branche beschlossen hat, die Produktion in Lanaken einzustellen und das Werk zu schließen, zumal kein geeigneter Käufer ermittelt werden konnte;
G. in der Erwägung, dass das Produktionsvolumen der Purmo Group im Bereich der Flachheizkörper im Zeitraum 2018-2023 stetig zurückgegangen ist, und zwar von 820 000 Stück im Jahr 2018 auf 320 000 Stück im Jahr 2023 (-60 %); in der Erwägung, dass beim Vergleich der Produktionskosten der verschiedenen Werke der Purmo Group in Europa der Standort Zonhoven im Nachteil ist, da seine Kosten um 17 % bis 35 % höher sind; in der Erwägung, dass die Purmo Group beschlossen hat, die Produktion von 50-mm-Flachheizkörpern in ihrem Werk in Zonhoven einzustellen und die entsprechende Produktionslinie zu schließen; in der Erwägung, dass aufgrund der unerwarteten Lage in Bezug auf die Verfügbarkeit von Gas und die Gaspreise infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und aufgrund der Rechtsvorschriften der Union, mit denen Niedertemperaturheizungen zum Nachteil von Flachheizkörpern unterstützt werden, eine Erholung der Nachfrage unwahrscheinlich ist, wobei sich der Markt für Flachheizkörper zunehmend auf den Ersatz von in Betrieb befindlichen Anlagen beschränken wird;
H. in der Erwägung, dass die beiden Unternehmen im Einklang mit dem belgischen Recht das obligatorische Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter befolgt und einen Beschäftigungsdienst eingerichtet haben, über den Arbeitskräften, die ihre Stelle im Rahmen der Massenentlassung verloren haben, Outplacement-Dienste angeboten werden;
I. in der Erwägung, dass Finanzbeiträge aus dem EGF in erster Linie in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen und personalisierte Dienstleistungen fließen sollten, die auf die rasche Wiedereingliederung von Begünstigten in menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung inner- oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs abzielen und die sie gleichzeitig auf eine grünere und stärker digitalisierte europäische Wirtschaft vorbereiten;
J. in der Erwägung, dass der EGF gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates geänderten Fassung den jährlichen Höchstbetrag von 30 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten darf;
1. teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der EGF-Verordnung erfüllt sind und Belgien Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 704 135 EUR hat, was 60 % der sich auf 1 173 559 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht, die sich aus Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen in Höhe von 1 126 559 EUR und Ausgaben für Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung in Höhe von 47 000 EUR zusammensetzen;
2. stellt fest, dass die belgischen Behörden den Antrag am 19. Juli 2024 eingereicht haben und dass die Kommission ihre Bewertung des Antrags nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Belgien am 5. November 2024 abgeschlossen und das Parlament am selben Tag davon in Kenntnis gesetzt hat;
3. stellt fest, dass sich der Antrag auf 567 Arbeitskräfte, die das Unternehmen Sappi Lanaken entlassen hat, und auf 114 Arbeitskräfte, die die Purmo Group Belgium entlassen hat, bezieht; stellt ferner fest, dass insgesamt 632 Arbeitskräfte, bei denen es sich fast ausschließlich um Männer handelt, zu unterstützende Begünstigte sein werden;
4. betont, dass die Arbeitsmärkte in Lanaken und Zonhoven gegenüber Limburg insgesamt oder Flandern benachteiligt sind, da das Verhältnis der Erwerbsbevölkerung zu den verfügbaren Arbeitsplätzen deutlich ungünstiger ausfällt als in Limburg insgesamt bzw. in Flandern; weist darauf hin, dass die Zahl der in Limburg verfügbaren Industriearbeitsplätze 2023 um 15 % zurückging;
5. stellt fest, dass die Profile der entlassenen Arbeitnehmer, von denen ein Drittel 55 Jahre oder älter ist und 30 % ein niedriges Bildungsniveau haben, eine äußerst schwierige Stellung auf dem Arbeitsmarkt bedeuten; betont, dass die Arbeitskräfte angesichts des rückläufigen Trends bei den offenen Stellen und der geografischen Verteilung zusätzliche gezielte Unterstützung benötigen, damit ihnen der Wechsel zu einer anderen Beschäftigung gelingt;
6. weist darauf hin, dass die belgischen Behörden durch die kohärente, wirksame und gezielte Information verschiedener Zielgruppen – einschließlich gezielter Information der zu unterstützenden Begünstigten, der lokalen und regionalen Behörden, der Sozialpartner, der Medien und der Öffentlichkeit – die Herkunft von Unionsmitteln bekannt machen und sicherstellen müssen, dass die Unionsförderung deutlich herausgestellt wird, wobei außerdem der EU-Mehrwert der Maßnahme hervorzuheben ist;
7. hält es für eine soziale Verantwortung der EU und der Mitgliedstaaten, den betroffenen Arbeitskräften die Möglichkeit zu geben, die für eine künftige Beschäftigung erforderlichen Qualifikationen zu erlangen, da sich der digitale und der ökologische Wandel erheblich auf ihre Branchen auswirken und zugleich zu einer verringerten Nachfrage führen; begrüßt, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen von Belgien in Absprache mit den zu unterstützenden Begünstigten, ihren Vertretern und Sozialpartnern ausgearbeitet wurde;
8. betont, dass die Unterstützung aus dem EGF in eine umfassendere Strategie für die betroffenen Arbeitskräfte und die Region eingebettet werden muss, und zwar auf allen politischen Ebenen und auch unter Einbeziehung einschlägiger Finanzierungsinstrumente der EU, damit bei der Digitalisierung und der Klimawende niemand zurückgelassen wird;
9. weist darauf hin, dass es sich bei den personalisierten Dienstleistungen, die den Arbeitskräften angeboten werden sollen, um folgende Maßnahmen handelt: Sozialinterventionsberatung, Anleitung, Berufsorientierung, Aktive Unterstützung bei der Arbeitssuche, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsbildung, u. a. im Bereich der digitalen Kompetenzen, sowie Ausbildung am Arbeitsplatz;
10. stellt fest, dass Belgien am 26. Dezember 2023 mit der Erbringung personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten begonnen hat und dass sich der Zeitraum, in dem ein Finanzbeitrag aus dem EGF gewährt werden kann, somit von diesem Datum bis 24 Monate nach Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses erstreckt;
11. stellt fest, dass Belgien seit dem 20. November 2023 Verwaltungsausgaben für die Durchführung des EGF bestreitet und dass diese Ausgaben daher ab dem genannten Datum bis 31 Monate nach dem Inkrafttreten des Finanzierungsbeschlusses für einen Finanzbeitrag aus dem EGF in Betracht kommen;
12. betont, dass die belgischen Behörden bestätigt haben, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und ihrer Durchführung beachtet werden und dass jegliche Doppelfinanzierung verhindert wird;
13. erklärt erneut, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder wegen Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind, oder von Beihilfen bzw. Ansprüchen der entlassenen Arbeitskräfte treten darf, damit die Mittel vollumfänglich zusätzlich sind; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten, die eine finanzielle Unterstützung aus dem EGF beantragen, dafür sorgen müssen, dass die im nationalen Recht und im Unionsrecht festgelegten Anforderungen in Bezug auf Massenentlassungen eingehalten werden und dass das betreffende Unternehmen entsprechende Vorkehrungen für seine Arbeitskräfte getroffen hat;
14. fordert die belgischen Behörden und die anderen Mitgliedstaaten auf, vorausschauend Präventivmaßnahmen zu ergreifen, damit sich die Industrie an die Globalisierung sowie den technologischen und ökologischen Wandel anpassen kann und die Arbeitskräfte vor Arbeitsplatzverlusten sowie sonstigen negativen Auswirkungen der Globalisierung geschützt werden;
15. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
16. beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
17. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Belgiens (EGF/2024/002 BE/Limburg Maschinenbau und Papier)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013(6), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(7), insbesondere auf Nummer 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Ziele des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) bestehen darin, Solidarität zu bekunden und menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in der Union zu fördern, indem entlassene Arbeitskräfte und Selbstständige, die im Zuge größerer Umstrukturierungsmaßnahmen ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, unterstützt werden und ihnen dabei geholfen wird, so rasch wie möglich wieder eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung zu finden.
(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates(8) in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2024/765(9) geänderten Fassung und im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/691 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 30 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.
(3) Am 19. Juli 2024 übermittelte Belgien im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/691 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF infolge der Entlassungen in den in der NACE-Revision-2-Abteilung 17 („Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus“) und in der NACE-Revision-2-Abteilung 28 („Maschinenbau“) eingestuften Wirtschaftszweigen in der NUTS-2-Region Limburg (BE22) in Belgien. Ergänzt wurde er im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/691 durch zusätzliche Informationen. Auf der Grundlage der Bewertung, die die Kommission im Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des EGF(10) vorgenommen hat, wird davon ausgegangen, dass dieser Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags aus dem EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/691 erfüllt.
(4) Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 704 135 EUR für den Antrag Belgiens bereitgestellt werden kann.
(5) Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten —
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2024 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer in Anspruch genommen, um den Betrag von 704 135 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen bereitzustellen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [Datum seines Erlasses](11).
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj).
Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11).
Verordnung (EU, Euratom) 2024/765 des Rates vom 29 Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L, 2024/765, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/765/oj).
* Das Datum ist vom Europäischen Parlament vor der Veröffentlichung im Amtsblatt einzufügen.
Tätigkeit der Europäischen Bürgerbeauftragten – Jahresbericht 2023
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2024 zu dem Jahresbericht 2023 über die Tätigkeit der Europäischen Bürgerbeauftragten (2024/2056(INI))
– unter Hinweis auf den Jahresbericht 2023 über die Tätigkeit der Europäischen Bürgerbeauftragten,
– unter Hinweis auf Artikel 10 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union,
– unter Hinweis auf Artikel 15, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 228 und Artikel 298 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) 2021/1163 des Europäischen Parlaments vom 24. Juni 2021 zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) und zur Aufhebung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom(1),
– unter Hinweis auf die Artikel 11, 41, 42 und 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
– unter Hinweis auf den Kodex für gute Verwaltungspraxis der Europäischen Union, der am 6. September 2001 vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde,
– unter Hinweis auf die am 15. März 2006 geschlossene und am 1. April 2006 in Kraft getretene Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem Bürgerbeauftragten,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Tätigkeit der Europäischen Bürgerbeauftragten,
– gestützt auf Artikel 55 und Artikel 148 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Petitionsausschusses (A10-0016/2024),
A. in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2023 über die Tätigkeit der Europäischen Bürgerbeauftragten der Präsidentin des Europäischen Parlaments am 18. April 2024 offiziell übermittelt wurde und die Bürgerbeauftragte Emily O’Reilly den Bericht am 4. September 2024 in Brüssel dem Petitionsausschuss vorgestellt hat;
B. in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 20, 24 und 228 AEUV befugt ist, Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen;
C. in der Erwägung, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß Artikel 15 AEUV „unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit“ handeln, „[u]m eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen“, und dass „[j]eder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsgemäßem Sitz in einem Mitgliedstaat […] das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union“ hat;
D. in der Erwägung, dass in Artikel 41 der Charta festgelegt ist, dass „[j]ede Person [...] ein Recht darauf [hat], dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“;
E. in der Erwägung, dass Artikel 43 der Charta vorsieht, dass die „Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat“ das Recht haben, „den Europäischen Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen“;
F. in der Erwägung, dass sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß Artikel 298 Absatz 1 AEUV „zur Ausübung ihrer Aufgaben […] auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung“ stützen;
G. in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerbeauftragte Empfehlungen, Abhilfemaßnahmen und Verbesserungen vorschlagen kann, um verschiedene Aspekte von Missständen in der Verwaltungstätigkeit zu beheben;
H. in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte im Jahr 2023 398Untersuchungen einleitete – davon 393 auf der Grundlage von Beschwerden und 5 aus eigener Initiative – und 372 Untersuchungen abschloss (369 Untersuchungen auf der Grundlage von Beschwerden und 3 Untersuchungen aus eigener Initiative);
I. in der Erwägung, dass 2023 die Mehrheit der Untersuchungen die Kommission betraf (250 Untersuchungen oder 62,81 %), gefolgt von dem Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) (47 Untersuchungen oder 11,81 %), dem Europäischen Parlament (16 Untersuchungen oder 4,02 %) und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) (11 Untersuchungen oder 2,76 %); in der Erwägung, dass die verbleibenden Untersuchungen wie folgt verteilt waren: Rat der Europäischen Union (7 Untersuchungen oder 1,76 %), Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (7 Untersuchungen oder 1,76 %), Europäischer Auswärtiger Dienst (6 Untersuchungen oder 1,51 %), Europäischer Datenschutzbeauftragter (6 Untersuchungen oder 1,51 %), Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (5 Untersuchungen oder 1,26 %), andere EU-Agenturen (33 Untersuchungen oder 8,27 %) und andere Organe oder Einrichtungen der EU (12 Untersuchungen bzw. 3,01 %);
J. in der Erwägung, dass 2023 der größte prozentuale Anteil der Untersuchungen der Bürgerbeauftragten die Kommission betraf, deren Verwaltungstätigkeit ein beträchtliches Maß an öffentlicher Aufmerksamkeit entgegengebracht wird, da es sich um das Exekutivorgan der EU handelt;
K. in der Erwägung, dass bei den von der Bürgerbeauftragten im Jahr 2023 abgeschlossenen Untersuchungen in 99 Fällen (26,6 %) kein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt wurde, 206 Fälle (55,4 %) von der betreffenden Einrichtung teilweise oder vollständig gelöst oder beigelegt wurden, in 46 Fällen (12,4 %) keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt waren und in 27 Fällen (7,3 %) ein Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt wurde;
L. in der Erwägung, dass die drei wichtigsten Anliegen in den von der Bürgerbeauftragten im Jahr 2023 abgeschlossenen Untersuchungen die Transparenz und Rechenschaftspflicht (z. B. beim Zugang zu Informationen und Dokumenten) (34,2 %), die Dienstleistungskultur (21,5 %) und Einstellungen (15,3 %) waren; in der Erwägung, dass weitere Anliegen die gute Verwaltung von Personalangelegenheiten, die ordnungsgemäße Ausübung von Ermessensspielräumen (auch in Vertragsverletzungsverfahren), die ordnungsgemäße Durchführung von Vertragsverletzungsverfahren, die Achtung der Grundrechte, die Achtung der Verfahrensrechte, Finanzhilfen, die Vergabe öffentlicher Aufträge, Verträge, ethische Fragen, die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Beschlussfassung der EU sowie die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung betrafen;
M. in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte 2023 auch umfassendere strategische Untersuchungen und Initiativen zu systemischen Problemen innerhalb der Organe der EU durchführte, die den Zugang zu Dokumenten, die Grundrechte, ethische Fragen, die Rechenschaftspflicht bei Entscheidungsprozessen sowie die Einstellung von EU-Beamten betrafen;
N. in der Erwägung, dass die EU-Bürger weitreichende Rechte auf Zugang zu Dokumenten haben, die sich im Besitz der EU-Verwaltung befinden; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte eine Untersuchung aus eigener Initiative eingeleitet hat, in der sie die Kommission aufforderte, sich dringend mit systematischen Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten zu befassen, um sicherzustellen, dass sie die in der Rechtsvorschrift der EU über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (Verordnung (EG) Nr. 1049/2001(2)) festgelegten Fristen einhält; in der Erwägung, dass diese Untersuchung ergab, dass die Kommission in 85 % der Fälle die gesetzlich festgelegten Fristen nicht einhält, wenn Einzelpersonen einen Antrag auf Überprüfung einer Zugangsentscheidung, einen sogenannten Zweitantrag, stellen, wobei die meisten Antworten erst nach 60 Tagen eingehen; in der Erwägung, dass diese Verzögerungen häufig dazu geführt haben, dass die erhaltenen Informationen für die Antragsteller nicht mehr von Nutzen waren, wodurch sie daran gehindert wurden, zum entscheidenden Zeitpunkt bei der Entscheidungsfindung ihr Mitspracherecht wahrzunehmen;
O. in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte 2023 im Anschluss an ihre strategische Untersuchung betreffend die Zeit, die die Europäische Kommission für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten benötigt, einen Sonderbericht veröffentlichte; in der Erwägung, dass die Europäische Ombudsstelle diesen Bericht dem Europäischen Parlament vorgelegt hat, um seine Unterstützung dafür zu erhalten, die Kommission dazu zu bewegen, ihren Empfehlungen nachzukommen, da sie der Ansicht ist, dass die Bürger von einer offenen, modernen und dienstleistungsorientierten EU-Verwaltung bessere Verfahren erwarten dürfen;
P. in der Erwägung, dass der Sonderbericht im Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Parlaments erörtert wurde und zu einer am 14. März 2024 angenommenen Entschließung des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Die Zeit, die die Kommission für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten benötigt“(3) führte, in der das Parlament seine große Besorgnis über die extremen Verzögerungen beim Vorgehen der Kommission zur Gewährung des Zugangs der Öffentlichkeit zu angeforderten Dokumenten zum Ausdruck brachte und die Kommission aufforderte, diese systematischen und erheblichen Verzögerungen zu beheben; in der Erwägung, dass das Parlament darauf hingewiesen hat, dass es in Erwägung ziehen wird, alle verfügbaren parlamentarischen Instrumente zu nutzen, um dieses Problem anzugehen; in der Erwägung, dass in der Entschließung auch auf die Verhandlungen über den Kauf von COVID-19-Impfstoffen hingewiesen und eine angemessene Offenlegung durch die Kommission, eine proaktivere Transparenz, gezieltere Personalressourcen für die Bearbeitung von Zweitanträgen und eine offenere und konstruktivere Haltung gegenüber Antragstellern gefordert wurde;
Q. in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte betont hat, dass die neuen Ethikregeln des Parlaments ordnungsgemäß überwacht und durchgesetzt werden müssen;
R. in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte nach dem Katargate-Skandal erhebliche Fortschritte bei der Stärkung der Ethikvorschriften im Parlament anerkannt hat, jedoch Bedenken hinsichtlich ihrer Umsetzung und Durchsetzung geäußert hat; in der Erwägung, dass die Bürgerbeauftragte eine gesonderte Untersuchung zu den Reisekosten eingeleitet hat, die der Kommission seit 2021 von Dritten gezahlt wurden;
S. in der Erwägung, dass Transparenz ein wesentlicher Bestandteil einer demokratischen Gesellschaft und ein wichtiges Instrument zur Korruptionsbekämpfung ist; in der Erwägung, dass die EU-Bürger das Recht auf ein Höchstmaß an Transparenz haben und dass die weitestgehende Zugänglichkeit öffentlicher Dokumente von wesentlicher Bedeutung ist, wenn es gilt, die Rechenschaftspflicht sicherzustellen;
T. in der Erwägung, dass die Europäische Ombudsstelle 2023 die Öffentlichkeit weiter für die Rolle der Bürgerbeauftragten bei der Wahrung hoher Arbeitsstandards in der EU-Verwaltung sowie beim Schutz der Rechte und Grundfreiheiten der Bürger sensibilisiert hat;
1. billigt den von der Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Jahresbericht 2023 und begrüßt, dass darin die wichtigsten Fakten und Zahlen zu den Tätigkeiten der Bürgerbeauftragten im Jahr 2023 auf herausragende Weise dargelegt werden;
2. beglückwünscht Emily O’Reilly zu ihrer bemerkenswerten Arbeit und ihren unermüdlichen Anstrengungen, die Demokratie durch die Erhöhung der Rechenschaftspflicht und der Transparenz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU zu fördern und zugleich sicherzustellen, dass die EU-Verwaltung auf die Anliegen der Bürger eingeht;
3. würdigt die konstruktive Zusammenarbeit der Europäischen Bürgerbeauftragten mit dem Europäischen Parlament, insbesondere mit dem Petitionsausschuss, sowie mit anderen Organen der EU;
4. begrüßt, dass die Bürgerbeauftragte einen Leitfaden für den Zugang zu EU-Dokumenten veröffentlicht hat, der darauf ausgerichtet ist, die Bürger für ihr Recht auf Zugang zu Dokumenten zu sensibilisieren und es ihnen zu ermöglichen, die Entscheidungsfindung in der EU zu verfolgen; ist der Ansicht, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, den Bürgern weiterhin geeignete Informationen über den Zweck und den Umfang der Tätigkeiten der Bürgerbeauftragten und ihren Einfluss auf die Entwicklung der EU-Organe zur Verfügung zu stellen;
5. begrüßt die Empfehlungen, die im Anschluss an die von der Bürgerbeauftragten aus eigener Initiative durchgeführte Untersuchung zu der Zeit, die die Kommission benötigt, um Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu bearbeiten, abgegeben wurden; fordert die Kommission auf, die Art und Weise, in der sie solche Anträge bearbeitet, zu verbessern, ihre systemischen Verzögerungen dringend zu beseitigen und die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vorgesehenen Fristen einzuhalten; teilt die von der Bürgerbeauftragten geäußerte Auffassung, dass die angeforderten Dokumente und Informationen häufig zeitsensibel sind und im Falle von Verzögerungen für die Antragsteller an Relevanz verlieren können; ist der Ansicht, dass die Kommission proaktiv Dokumente und Statistiken darüber veröffentlichen muss, wie sie Anträge auf Zugang zu Dokumenten bearbeitet, da solche Informationen von entscheidender Bedeutung sind, um die Transparenz in dieser Angelegenheit zu verbessern und die Rechenschaftspflicht der Kommission gegenüber den Bürgern zu stärken; betont, dass die Transparenz des Entscheidungsprozesses bei vielen Untersuchungen der Bürgerbeauftragten, insbesondere in Bezug auf Lobbyarbeit, im Mittelpunkt stand;
6. betont, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten ein Grundrecht der EU-Bürger und ein Eckpfeiler der europäischen Demokratie ist; weist darauf hin, dass die seit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 stattgefundenen technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen deren Anpassung an den neuen digitalen Kontext erfordern; erkennt in diesem Zusammenhang an, dass diese Verordnung überarbeitet werden muss, und fordert den Rat auf, konstruktive Verhandlungen mit dem Parlament und der Kommission über deren Überarbeitung aufzunehmen, um diese drei wichtigen EU-Organe zu Vorbildern für Transparenz und öffentliche Rechenschaftspflicht für die gesamte EU zu machen; ist der festen Überzeugung, dass alle Verhandlungen über die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auf dem bereits vom Parlament festgelegten Standpunkt beruhen sollten und dass der Anwendungsbereich der Verordnung auf alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU ausgeweitet werden sollte, um so die Rechenschaftspflicht im Beschlussfassungsprozess zu stärken; weist in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt des Parlaments hin, wonach „Dokument“ Dateninhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material) bezeichnet, die einen Sachverhalt betreffen, der in den Zuständigkeitsbereich eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union fällt(4); betont, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Organe in ihren Beziehungen zu den Bürgern transparent sind, wie auch die Bürgerbeauftragte in ihrer Untersuchung zu der Transparenz der Triloge(5) eingeräumt hat, in der sie zwar erklärte, die besonderen Herausforderungen und Empfindlichkeiten innerhalb des Systems der interinstitutionellen Verhandlungen der EU nachvollziehen zu können, die Organe jedoch aufforderte, Anstrengungen zur Bewältigung dieser Herausforderungen zu unternehmen, damit die Bürger ihre demokratischen Rechte wirksam wahrnehmen können;
7. unterstützt die Schlussfolgerungen des Sonderberichts der Bürgerbeauftragten(6) an das Europäische Parlament betreffend die Zeit, die die Europäische Kommission für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten benötigt, und ist besorgt über die Einschätzung der Bürgerbeauftragten, dass diese systemischen und erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten durch die Kommission einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellen; betont, dass die Kommission mehr Ressourcen für die Bearbeitung von Zweitanträgen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 bereitstellen muss und dass eine proaktivere Transparenz und ein konstruktiverer Ansatz gegenüber den Antragstellern erforderlich sind; fordert die Kommission auf, vorrangig Abhilfe zu schaffen, indem sie ihre Handhabung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten reformiert; erinnert die Kommission an das Recht des Parlaments, sie vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu verklagen, und erwartet vom neuen Kollegium der Kommissionsmitglieder ein klares und eindeutiges Bekenntnis, Abhilfe zu schaffen;
8. nimmt die Untersuchung der Bürgerbeauftragten zur Kenntnis, in deren Rahmen geprüft wurde, inwieweit das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Kommission bei Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu legislativen Dokumenten das EU-Recht und die Urteile des EuGH anwenden, und in der die Bürgerbeauftragte betont hat, dass der rechtzeitige Zugang der Öffentlichkeit zu legislativen Dokumenten sichergestellt und die Beteiligung der EU-Bürger am Rechtsetzungsprozess der Union erleichtert werden muss; erkennt an, dass alle Organe Anträge auf Zugang zu Dokumenten rechtzeitig bearbeiten müssen, um ein Gefühl des Vertrauens in das EU-Gesetzgebungsverfahren zu fördern, das auf den wichtigsten Grundsätzen der Transparenz und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen beruht, wie in der Rechtsprechung des EuGH bestätigt wurde; weist darauf hin, dass die EU-Organe nach der Rechtsprechung des EuGH die Offenlegung legislativer Dokumente nur unter außergewöhnlichen Umständen verweigern können und dass ihre Begründung hierfür auf spezifischen und konkreten Tatsachen beruhen muss;
9. nimmt die Absicht der Bürgerbeauftragten zur Kenntnis, eine umfassendere Untersuchung darüber durchzuführen, wie der Umfang von Umweltinformationen und Informationen im Zusammenhang mit Emissionen in die Umwelt von der Kommission ausgelegt wird; ist besonders besorgt über die Feststellung der Bürgerbeauftragten, dass es sich bei der Weigerung der Kommission, Zugang zu Dokumenten über die Treibhausgasemissionen der Keramikindustrie zu gewähren, die im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems gemeldet wurden, um einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit handelt; bedauert, dass die Kommission den Lösungsvorschlag der Bürgerbeauftragten abgelehnt und es versäumt hat, die erforderliche Transparenz sicherzustellen und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft(7) sowie dem Übereinkommen von Århus volle Wirksamkeit zu verleihen; fordert die Kommission auf, den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen im Einklang mit dem EU-Recht und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH sicherzustellen und die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsprozessen im Umweltbereich zu fördern; ist besorgt darüber, dass sich die Weigerung der Kommission, Zugang zu allen angeforderten Dokumenten über die im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems gemeldeten Treibhausgasemissionen zu gewähren, auch weitere Industrieanlagen über die Keramikindustrie hinaus betrifft, und fordert die Bürgerbeauftragte auf, das Bewusstsein für die Ergebnisse der Untersuchungen weiter zu schärfen, um die Transparenz zu erhöhen; weist darauf hin, dass zahlreiche Petitionen an das Europäische Parlament den fehlenden oder eingeschränkten Zugang zu Umweltinformationen betreffen;
10. fordert den Rat auf, der Öffentlichkeit uneingeschränkten Zugang zu dem Rechtsgutachten zu der Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022(8) über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union zu gewähren, wie es von der Bürgerbeauftragten empfohlen wurde, die in dieser Angelegenheit Missstände in der Verwaltungstätigkeit festgestellt hat;
11. unterstützt die Bürgerbeauftragte bei ihren Bemühungen, einen weiteren Beitrag zur Klärung dessen zu leisten, was ein EU-Dokument ist, und hebt hervor, dass die EU-Organe den Empfehlungen der Bürgerbeauftragten nachkommen sollten, um ihre Verwaltungspraxis an die sich weiterentwickelnden Kommunikationsmittel anzupassen; betont, dass das Recht der Bürger auf Zugang zu Informationen für schriftliche physische und elektronische Dokumente sowie für Tonaufzeichnungen und audiovisuelle Aufzeichnungen gilt, die im Zusammenhang mit politischen Strategien, Tätigkeiten und Entscheidungen der EU-Organe stehen, und weist darauf hin, dass arbeitsbezogene Textnachrichten und Sofortnachrichten als „Dokumente“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verstanden werden; bedauert die Fälle, in denen die Kommission es versäumt hat, der Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten in Form von E-Mails oder Textnachrichten zu gewähren, etwa in Bezug auf die Entwürfe der EU-Strategien für Böden, Wälder und die Anpassung an den Klimawandel oder auf die Korrespondenz zwischen der Präsidentin der Kommission und dem Geschäftsführer eines Pharmaunternehmens im Zusammenhang mit dem Kauf von COVID-19-Impfstoffen;
12. begrüßt das Engagement der Bürgerbeauftragten für die Wahrung der Grundrechte bei migrationsbezogenen Maßnahmen; stellt fest, dass die Bürgerbeauftragte die Kommission um weitere Klarstellungen dazu ersucht hat, wie sie die Achtung der Menschenrechte im Rahmen der Absichtserklärung zwischen der EU und Tunesien garantieren will, um sicherzustellen, dass die EU ihren Menschenrechtsverpflichtungen nachkommt; betont, dass alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU verpflichtet sind, die Menschenrechte und Grundfreiheiten gemäß den Verträgen und der Charta zu achten;
13. nimmt die Entscheidung der Kommission zur Kenntnis, mit den nationalen und lokalen Behörden zusammenzuarbeiten, um im Anschluss an eine von der Bürgerbeauftragten aus eigener Initiative durchgeführte einschlägige Untersuchung eine Folgenabschätzung in Bezug auf die Grundrechte in Migrationsmanagementeinrichtungen zu erstellen;
14. begrüßt die Untersuchungen, die die Bürgerbeauftragte nach dem Katargate-Skandal im Europäischen Parlament durchgeführt hat; unterstützt nachdrücklich die Schlussfolgerungen der Bürgerbeauftragten, wonach die Ethik- und Antikorruptionsvorschriften der EU von den EU-Organen eingehalten und gestärkt werden müssen, und dass die vom Parlament in diesem Bereich umgesetzten Reformen ordnungsgemäß überwacht und durchgesetzt werden müssen; betont, dass das Parlament und die Kommission direkten und indirekten Lobbytätigkeiten stets besondere Aufmerksamkeit widmen müssen, um Lücken und Schwachstellen zu ermitteln, die die Transparenz und Rechenschaftspflicht beeinträchtigen und das Risiko potenzieller Interessenkonflikte erhöhen könnten; begrüßt die erheblichen Fortschritte, die beim derzeitigen Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Parlaments in Bezug auf Integrität und Transparenz erzielt wurden, und fordert die Bürgerbeauftragte auf, dessen Umsetzung erforderlichenfalls weiterhin zu überwachen; betont, dass die Ethikregeln streng eingehalten werden müssen, um das Vertrauen der Bürger in die europäischen Organe zu stärken;
15. betont, dass Transparenz, eine gute Verwaltung und die institutionelle Kontrolle und Gegenkontrolle im Rahmen der Arbeit der Organe der EU von wesentlicher Bedeutung sind;
16. nimmt die Untersuchungen der Bürgerbeauftragten zu Interessenkonflikten in der Kommission, insbesondere im Bereich des Europäischen Verteidigungsfonds, zur Kenntnis, einschließlich der Tatsache, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, die Namen der Sachverständigen zu veröffentlichen, die sie bei Projekten im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds konsultiert; weist in diesem Zusammenhang auf den Vorschlag der Bürgerbeauftragten hin, dass die Kommission die Interessenerklärungen der Mitglieder des Ausschusses für Regulierungskontrolle proaktiv veröffentlichen und erforderlichenfalls die einschlägigen für den Ausschuss geltenden Vorschriften ändern sollte;
17. nimmt die Forderung der Bürgerbeauftragten an die Europäische Investitionsbank (EIB) zur Kenntnis, ihre Regeln für den Umgang mit Interessenkonflikten zu verbessern und die Aufsichtsfunktion ihres Ethik- und Compliance-Ausschusses zu stärken, nachdem der Vizepräsident der EIB an eine nationale Förderbank gewechselt und dort Vorstandsvorsitzender geworden ist; fordert die Bürgerbeauftragte in diesem Zusammenhang auf, sich weiterhin auf Fragen in Bezug auf Karenzzeiten und Drehtüreffekte bei leitenden Mitarbeitern aus allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU zu konzentrieren, um die höchsten ethischen Standards in Bezug auf Transparenz und öffentliche Rechenschaftspflicht sicherzustellen;
18. begrüßt die von der Kommission an ihren internen Leitlinien für die Vergabe öffentlicher Aufträge vorgenommenen Änderungen, die im Rahmen der Untersuchung der Bürgerbeauftragten positiv bewertet wurden und zur Verbesserung des Umgangs der Kommission mit potenziellen Interessenkonflikten bei Ausschreibungen beitragen;
19. fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um mehr Transparenz in Bezug auf die Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) zu verstärken, und ersucht die Kommission, die Behandlung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Zusammenhang mit der ARF zu verbessern und weiterhin vorläufige Beurteilungen der Zahlungsanträge der Mitgliedstaaten zu veröffentlichen;
20. begrüßt die Entscheidung der Bürgerbeauftragten, eine Untersuchung aus eigener Initiative zu den Verzögerungen der Kommission beim Umgang mit Risiken im Zusammenhang mit gefährlichen Chemikalien einzuleiten, um Verzögerungen bei der Einführung von Beschränkungen zur Minderung der Risiken bestimmter Chemikalien sowie bei der Aufnahme von Chemikalien in das Verzeichnis der Stoffe, die zur Verwendung zugelassen werden müssen, zu untersuchen;
21. ist besorgt darüber, dass die Bürgerbeauftragte mehrere transparenzbezogene Bedenken bei den Interaktionen der Kommission mit der Tabakindustrie ermittelt hat; nimmt jedoch die Zusage der Kommission zur Kenntnis, weiter zu prüfen, inwieweit ihre Dienststellen mit Lobbyismus seitens der Tabakindustrie konfrontiert sind; erinnert die Kommission daran, dass die EU und alle ihre Mitgliedstaaten das Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums unterzeichnet haben und daher verpflichtet sind, bei der Festlegung und Umsetzung ihrer gesundheitspolitischen Maßnahmen zur Eindämmung des Tabakkonsums sicherzustellen, dass diese Maßnahmen vor kommerziellen und sonstigen Eigeninteressen der Tabakindustrie geschützt sind;
22. erinnert an die zwingende Verpflichtung der EU-Organe, die Dienste unabhängiger und gut qualifizierter Beamter sicherzustellen, die auf offene Weise und unter Berücksichtigung einer angemessenen geografischen Ausgewogenheit von Nationalität und Sprachen eingestellt werden; weist darauf hin, dass die Bürgerbeauftragte eine Untersuchung zu der Frage durchgeführt hat, wie das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) „Vorauswahltests“ als Teil eines Verfahrens zur Einstellung neuer Mitarbeiter im öffentlichen Dienst der EU durchgeführt hat, und dabei Probleme im Zusammenhang mit der Organisation von Tests ermittelt hat, die ausschließlich online durchgeführt werden; fordert das EPSO auf, seine Einstellungsverfahren zu verbessern, indem es sicherstellt, dass bestimmte Bewerber aufgrund der technischen Voraussetzungen nicht benachteiligt werden, und den Bewerbern klare Informationen zur Verfügung zu stellen; ist der Ansicht, dass Bewerbern, die das wünschen, die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, diese Tests physisch in einem Testzentrum abzulegen, wie dies vor der COVID-19-Pandemie üblich war;
23. begrüßt, dass die Europäische Ombudsstelle im Jahr 2023 weiterhin für ihre Rolle geworben, ihre Arbeit einem möglichst breiten Publikum bekannt gemacht und am Europäischen Jugendevent (EYE2023) teilgenommen hat; erachtet die von der Bürgerbeauftragten unter Beteiligung der Kommission und des Parlaments organisierte Diskussion über die Einhaltung des Integritätsrahmens der EU-Verwaltung als wichtig;
24. begrüßt, dass die Bürgerbeauftragte im Anschluss an Beschwerden von Menschen mit Behinderungen Untersuchungen durchgeführt hat, und unterstützt ihre Bemühungen im Hinblick auf den EU-Rahmen für das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; erachtet die Verpflichtung der Bürgerbeauftragten, die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die EU-Verwaltung zu überwachen, als wichtig, und fordert alle EU-Organe auf, den in den Untersuchungen im Zusammenhang mit den Rechten von Menschen mit Behinderungen ausgesprochenen Empfehlungen der Bürgerbeauftragten größte Aufmerksamkeit zu widmen; lobt die Bürgerbeauftragte dafür, dass sie 2023 den Vorsitz im EU-Rahmen für das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen innehatte, sowie für ihre kontinuierliche Arbeit als Mitglied dieses Rahmens;
25. betont, dass der „europäische Rechtsakt zur Barrierefreiheit“(9) am 17. April 2019 angenommen wurde und dass die darin festgelegte Frist für seine Umsetzung durch die Mitgliedstaaten am 28. Juni 2022 endete; betont, dass der wichtigste Zweck des europäischen Rechtsakts zur Barrierefreiheit darin bestand, das Leben von mindestens 87 Millionen Menschen mit Behinderungen zu vereinfachen und ihnen unter anderem den Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln, Bankdienstleistungen, Computern, Fernsehen, E-Books und Online-Shops zu erleichtern; bedauert zutiefst, dass es bisher in keinem Mitgliedstaat gelungen ist, die vollständige und kohärente Umsetzung des Rechtsakts sicherzustellen, und dass es immer noch Verzögerungen gibt, was durch die laufenden Vertragsverletzungsverfahren, die die Kommission gegen alle Mitgliedstaaten eingeleitet hat, bestätigt wird; fordert die Bürgerbeauftragte auf, diesen sehr schwerwiegenden Verstoß gegen das EU-Recht, der die Rechte von Menschen mit Behinderungen erheblich einschränkt, im Rahmen der allgemeinen Maßnahmen, die im EU-Rahmen für das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durchgeführt werden, zur Sprache zu bringen, um zu seiner vorrangigen Lösung beizutragen;
26. begrüßt die Untersuchung der Bürgerbeauftragten zu der Frage, wie die Kommission die Regelung des EU-Beamtenstatuts über die Gewährung einer doppelten Kinderzulage für die Betreuung von Kindern mit Behinderungen anwendet; begrüßt in diesem Zusammenhang den von der Kommission eingeleiteten, die gesamte EU-Verwaltung betreffenden Prozess zur Überarbeitung der geltenden Vorschriften, um eine individuelle inhaltliche Prüfung aller Anträge auf diese Art von Zulage zu gewährleisten;
27. hebt hervor, dass das Europäische Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten und die jährlich mit nationalen und regionalen Bürgerbeauftragten über das Europäische Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten ausgerichteten Sitzungen wichtig sind, um das Bewusstsein der Öffentlichkeit dafür, was die Europäische Ombudsstelle für die europäischen Bürger tun kann, weiter zu schärfen; fordert die Bürgerbeauftragte auf, sich über das Europäische Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten weiterhin am Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren mit den nationalen Bürgerbeauftragten zu beteiligen; nimmt zur Kenntnis, dass der Schwerpunkt der Jahreskonferenz 2023 des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten auf dem Schutz der Menschenrechte und auf der Erörterung der Vorteile und der möglichen Nachteile des Einsatzes von KI in öffentlichen Verwaltungen lag;fordert die Organisationen der Zivilgesellschaft auf, die Dienste der Europäischen Bürgerbeauftragten für die Ausübung der Kontrolle über die EU-Organe, für die Gewährleistung von Transparenz und für die Bearbeitung von Fällen der Nichteinhaltung des Unionsrechts besser zu nutzen; begrüßt, dass sich die Institution des Menschenrechtsbeauftragten von Bosnien und Herzegowina dem Europäischen Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten angeschlossen hat; fordert die Bürgerbeauftragte auf, die Zusammenarbeit mit den Büros der nationalen Bürgerbeauftragten der EU-Bewerberländer zu verstärken, um die Fähigkeit der Behörden dieser Länder zur Angleichung an die EU-Standards der guten Verwaltungspraxis, Integrität und Rechenschaftspflicht zu verbessern;
28. fordert die Fortsetzung der engen Zusammenarbeit zwischen der Bürgerbeauftragten und dem Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments, die den gemeinsamen Auftrag haben, die EU-Organe den Bürgern näherzubringen; würdigt die Aufmerksamkeit, die die Bürgerbeauftragte allen Beschwerden widmet, sowie die Folgemaßnahmen, einschließlich der Befassung anderer zuständiger Behörden oder des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments mit Beschwerden, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen und die Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften betreffen; fordert die Europäische Ombudsstelle auf, ihre diesbezüglichen Bemühungen fortzusetzen, da die Zusammenarbeit mit dem Petitionsausschuss, die rechtzeitige Unterrichtung und der Zugang zu Dokumenten in allen 24 Amtssprachen der EU die wirksame Beteiligung der Bürger und der Zivilgesellschaft an der Beschlussfassung erhöhen können;
29. begrüßt, dass die Akzeptanzquote der EU-Organe für 2023, d. h. der Prozentsatz der positiven Antworten auf die Gesamtzahl der Vorschläge der Bürgerbeauftragten zur Korrektur oder Verbesserung ihrer Verwaltungspraxis, 81 % betrug, was eine Verbesserung gegenüber dem Vorjahr darstellt; ist jedoch der festen Überzeugung, dass die Organe, Agenturen und sonstigen Stellen der Union sämtlichen Lösungen, Empfehlungen und Anregungen der Bürgerbeauftragten vollständig und konsequent nachkommen müssen;
30. beglückwünscht die Bürgerbeauftragte zu ihrer kontinuierlichen konstruktiven Arbeitsbeziehung mit der Kommission, dem EU-Organ, das von den meisten Untersuchungen der Bürgerbeauftragten betroffen ist; stellt fest, dass diese Beziehung der Kommission dabei hilft, ihre Verwaltungsverfahren effizienter und transparenter zu gestalten;
31. würdigt und begrüßt die Bemühungen der Bürgerbeauftragten und der Europäischen Ombudsstelle, ihre internen Verfahren kontinuierlich zu verbessern, um sicherzustellen, dass die Beschwerdeführer optimale Bedingungen vorfinden und Beschwerden so effizient wie möglich bearbeitet werden; unterstützt die Bemühungen der Bürgerbeauftragten, die Sichtbarkeit ihrer Tätigkeiten weiter zu verbessern, und begrüßt die Verbesserungen des Online-Beschwerdesystems der Bürgerbeauftragten, durch die es benutzerfreundlicher gemacht wurde; begrüßt die mehrsprachige Website der Bürgerbeauftragten, die ihre Zusage widerspiegelt, Unterstützung in allen 24 Amtssprachen der EU anzubieten;hebt hervor, dass sichergestellt werden muss, dass Menschen mit Behinderungen uneingeschränkten Zugang zu allen Ressourcen haben, die die EU ihren Bürgern zur Verfügung stellt, insbesondere durch systematische Übersetzungs- und Dolmetschdienste, die für alle Amtssprachen, einschließlich der Gebärdensprache, angeboten werden;
32. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, der Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie ihren Bürgerbeauftragten oder entsprechenden Einrichtungen zu übermitteln.
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj).
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Neufassung), Artikel 3: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-7-2011-0580_DE.pdf.
Sonderbericht der Europäischen Bürgerbeauftragten zu ihrer strategischen Untersuchung betreffend die Zeit, die die Europäische Kommission für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten benötigt (OI/2/2022/OAM).
Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/882/oj).