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Angenommene Texte
Freitag, 20. April 2012 - Straßburg
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2012: Finanzierung des ITER
 Modernisierung von Europas Hochschulsystemen
 Vorreiterrolle des eGovernment für einen wettbewerbsgeprägten Binnenmarkt für digitale Dienste
 Lage in Mali
 Lage in Birma/Myanmar
 Rechtssicherheit für europäische Investitionen außerhalb der Europäischen Union
 Auswirkungen der Verlagerung der Verwaltung der Außenhilfe durch die Kommission auf die Hilfsleistungen
 Frauen und Klimawandel
 Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020
 Überprüfung des 6. Umweltaktionsprogramms und Festlegung der Prioritäten für das 7. Umweltaktionsprogramm

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2012: Finanzierung des ITER
PDF 205kWORD 33k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. April 2012 betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2012 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan III – Kommission (08136/2012 – C7-0088/2012 – 2012/2011(BUD))
P7_TA(2012)0138A7-0097/2012

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, und auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

–  gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1), insbesondere die Artikel 37 und 38,

–  unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, der am 1. Dezember 2011 endgültig erlassen wurde(2),

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),

–  in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2012, der von der Kommission am 27. Januar 2012 vorgelegt wurde (COM(2012)0031),

–  in Kenntnis des Standpunkts zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2012, der vom Rat am 26. März 2012 festgelegt wurde (08136/2012 – C7-0088/2012),

–  gestützt auf die Artikel 75b und 75e seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0097/2012),

A.  in der Erwägung, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2012 darauf abzielt, in den Artikel 08 20 02 ‐ Euratom ‐ Europäisches Gemeinsames Unternehmen ITER ‐ Kernfusion für die Energiegewinnung (Fusion for Energy – F4E) des Haushaltsplans 2012 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 650 000 000. EUR einzusetzen;

B.  in der Erwägung, dass diese Haushaltsanpassung in völliger Übereinstimmung mit der Einigung zwischen dem Parlament und dem Rat vom Dezember 2011 vorgenommen wird, den zusätzlichen Finanzbedarf des ITER-Projekts im Zeitraum 2012-2013 in Höhe von 1 300 000 000 EUR zu decken;

1.  nimmt Kenntnis von dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2012;

2.  billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2012 und beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2012 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(2) ABl. L 56 vom 29.2.2012.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


Modernisierung von Europas Hochschulsystemen
PDF 167kWORD 77k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. April 2012 zur Modernisierung der Hochschulsysteme Europas (2011/2294(INI))
P7_TA(2012)0139A7-0057/2012

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf die Artikel 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011 mit dem Titel „Wachstum und Beschäftigung unterstützen – eine Agenda für die Modernisierung von Europas Hochschulsystemen“ (COM(2011)0567) und der dazugehörigen Arbeitsunterlage zu neueren Entwicklungen in den europäischen Hochschulsystemen (SEK(2011)1063),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2011 mit dem Titel „Ein Haushalt für “Europa 2020„“ (COM(2011)0500),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 mit dem Titel „Leitinitiative der Strategie Europa 2020 Innovationsunion“ (COM(2010)0546),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. September 2010 mit dem Titel „'Jugend in Bewegung“ – Eine Initiative zur Freisetzung des Potenzials junger Menschen, um in der Europäischen Union intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erzielen' (COM(2010)0477),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „'Europa 2020“ – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum' (COM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Mai 2006 mit dem Titel „Das Modernisierungsprogramm für Universitäten umsetzen: Bildung, Forschung und Innovation“ (COM(2006)0208),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 28. November 2011 über die Modernisierung der Hochschulen(1),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 28. Juni 2011 zur Förderung der Mobilität junger Leute zu Lernzwecken(2),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Februar 2011 zur Rolle der allgemeinen und beruflichen Bildung bei der Durchführung der Strategie „Europa 2020“(3),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Mai 2010 zur sozialen Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung(4),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Mai 2010 zur Internationalisierung der Hochschulbildung(5),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“)(6),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, insbesondere auf den Teil mit dem Titel „A new European strategy for jobs and growth“ (Eine neue europäische Strategie für Arbeitsplätze und Wachstum)(7),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2011 zu der Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten(8),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zur Jugend in Bewegung – ein Rahmen für die Verbesserung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa(9),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2010 zu „Eine EU-Strategie für die Jugend – Investitionen und Empowerment“(10),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020(11),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zur EU-Strategie zur Integration der Roma(12),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zu dem Dialog zwischen Hochschule und Wirtschaft: eine neue Partnerschaft zur Modernisierung der Hochschulen Europas(13),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. September 2008 zum Bologna-Prozess und zur Mobilität der Studierenden(14),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2012 zum Beitrag der europäischen Organe zur Konsolidierung und zum Fortschritt im Bologna-Prozess(15),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung und der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0057/2012),

A.  in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise – und ihre Folgen im Hinblick auf die Auferlegung von Sparmaßnahmen und die Kürzungen von Haushaltsmitteln –, demografische Veränderungen, der schnelle technologische Wandel und der daraus erwachsende Bedarf an neuen Qualifikationen die Hochschulsysteme Europas vor große Herausforderungen stellen und hier weitreichende Reformen erfordern, die die Qualität der Lehre nicht beeinträchtigen dürfen;

B.  in der Erwägung, dass die Zukunft in einer wissensbasierten Gesellschaft von Bildung, Forschung und Innovation abhängt;

C.  in der Erwägung, dass der Einzelne beim Überdenken seiner Laufbahn unterstützt werden und seine Qualifikationen und Kenntnisse noch schneller erweitern sowie auf den aktuellen Stand bringen muss, um die Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt meistern zu können, wobei zu berücksichtigen ist, dass es einen Unterschied gibt zwischen berufsbezogenen Studiengängen, wo eine europäische Harmonisierung erreichbar und wünschenswert ist, und dem geisteswissenschaftlichen Bereich, wo eine grundsätzliche Freiheit und Unabhängigkeit der Studien- und Forschungsprogramme besteht und weiterhin bestehen bleiben sollte, sowohl in Anbetracht der historischen und kulturellen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union als auch im Hinblick auf die Vielfalt der Lehre an den Hochschuleinrichtungen und ihrer spezifischen Aufgaben;

D.  in der Erwägung, dass nach der Strategie „Europa 2020“ bis 2020 40 % der 30- bis 34-Jährigen in Europa einen Hochschul- oder vergleichbaren Abschluss haben sollten, angesichts der Schätzung, dass 35 % aller Arbeitsplätze in der EU derartige Qualifikationen erfordern werden, gleichzeitig aber darauf hingewiesen wird, dass 2010 nur 26 % der Arbeitskräfte in der EU dieses Qualifizierungsniveau erreicht hatten;

E.  in der Erwägung, dass über 21 % der jungen Menschen in der EU arbeitslos sind;

F.  in der Erwägung, dass in der EU im Jahr 2010 16,5% der Jugendlichen weder in der Ausbildung noch in einem Arbeitsverhältnis waren;

G.  in der Erwägung, dass in der EU 2010 die Arbeitslosigkeit bei Personen mit tertiärem Bildungsabschluss 5,4 % betrug, verglichen mit über 15 % bei Personen mit niedrigerem sekundärem Bildungsabschluss; andererseits in der Erwägung, dass Personen mit tertiärem Bildungsabschluss immer länger warten müssen, bevor sie eine Festanstellung finden;

H.  in der Erwägung, dass über 60 % der Hochschulabgänger Frauen sind, aber die meisten Führungspositionen an Hochschulen (z. B. Postdoktorandenstellen und Professuren) nach wie vor von Männern besetzt werden;

I.  in der Erwägung, dass nur 13 % der Institutionen im Hochschulbereich von Frauen geleitet werden und nur 9 % der Universitäten eine Frau als Personalleitung beschäftigen und dass Frauen daher bei Forschungsentscheidungen erheblich geringeren Einfluss haben;

J.  in der Erwägung, dass sich 75 der besten 200 Universitäten weltweit in den EU-Mitgliedstaaten befinden;

K.  in der Erwägung, dass nur 200 der 4 000 Hochschuleinrichtungen Europas unter den besten 500 der Welt sind;

L.  in der Erwägung, dass die Hochschule ein beinahe tausend Jahre zurückreichender Teil des europäischen Erbes ist, dass die Bedeutung der Hochschulen für das Fortschreiten der Gesellschaft nicht auf ihren Beitrag zur Wirtschaft beschränkt werden darf und dass ihre Entwicklung nicht allein von der Anpassung an die wirtschaftlichen Bedürfnisse des derzeitigen Wirtschaftsmodells abhängen darf;

M.  in der Erwägung, dass der gleichberechtigte Zugang von allen Jugendlichen zu hochwertiger Bildung und Ausbildung gefördert werden sollte;

N.  in der Erwägung, dass die Hochschulen Selbstständigkeit und Kreativität des Einzelnen fördern und in hohem Maße dazu beitragen, dass Wissen wertgeschätzt wird, und dass die Mitgliedstaaten daher alles daran setzen müssen, möglichst vielen Menschen ohne jedwede soziale, wirtschaftliche, kulturelle, rassistische oder politische Diskriminierung Zugang zum Hochschulsystem zu ermöglichen;

O.  in der Erwägung, dass das Bildungswesen, insbesondere das Hochschulwesen und die tertiäre Bildung, für den Erhalt und die Verfestigung der Grundwerte einer Bürgergesellschaft verantwortlich sind;

P.  in der Erwägung, dass die nationalen Rechtvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten Hochschulbildung als grundlegendes Instrument für die Bestimmung der Zukunft der Bürger Europas erachten;

Q.  in der Erwägung, dass die Bildung in die Verantwortung der Mitgliedstaaten fällt und dass sichergestellt werden muss, dass Hochschuleinrichtungen – in erster Linie durch die Bereitstellung angemessener öffentlicher Mittel – finanziell unterstützt werden;

R.  in der Erwägung, dass der Aufbau eines europäischen Hochschulraums (EHR) eine wichtige Entwicklung darstellt, die unter Wahrung der Vielfalt der Bildungssysteme in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten und der Aufgaben der Hochschulen gegenüber der Gesellschaft zur europäischen Integration beitragen könnte;

S.  in der Erwägung, dass die Europäische Union eine wichtige Rolle bei der Stärkung dieses Raums spielen muss, indem sie die Anstrengungen und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich unterstützt;

Die sich wandelnde Rolle von Hochschuleinrichtungen

1.  ruft die Hochschuleinrichtungen auf, mittels finanzieller Unterstützung und im Rahmen verschiedener Studienprogramme den Grundsatz des lebenslangen Lernens in ihre Lehrpläne aufzunehmen und sich an eine Studentenschaft anzupassen, die Erwachsene, ältere Menschen, unkonventionelle Lernende und Vollzeitstudierende, die neben dem Studium arbeiten müssen, sowie Personen mit Behinderung umfasst, und ruft hiermit die Hochschuleinrichtungen auf, Programme zur Beseitigung vorhandener Hindernisse und Barrieren umzusetzen;

2.  fordert die Hochschuleinrichtungen auf, die Bedürfnisse von Berufstätigen zu berücksichtigen, die – als lebenslang Lernende – ihre Qualifikationen regelmäßig auf den aktuellen Stand bringen und erweitern müssen, auch durch die Organisation und Weiterentwicklung von Fortbildungsveranstaltungen, die allen sozialen Gruppen offen stehen, eine enge Zusammenarbeit mit Arbeitgebern und die Entwicklung von Lehrgängen, die den Ansprüchen des Arbeitsmarkts genügen und die Rückkehr von Arbeitslosen zur Bildung erleichtern könnten;

3.  ruft die Hochschuleinrichtungen auf, den Geist der Autonomie in Lehre und Forschung weiter zu bewahren, auch wenn sie spezifische Studiengänge einrichten, um die Bedürfnisse von Berufstätigen zu berücksichtigen, die ihre Qualifikationen auf den aktuellen Stand bringen wollen;

4.  erinnert daran, dass Hochschulbildung das Potenzial hat, die soziale Integration, den sozialen Aufstieg und die soziale Mobilität nach oben zu fördern; fordert – unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität – die Mitgliedstaaten, Regionalregierungen und lokalen Behörden sowie die Hochschuleinrichtungen auf, unter anderem durch die Entwicklung angemessener finanzieller Förderregelungen ihre Bemühungen im Hinblick auf die Ausweitung des gleichberechtigten Zugangs zu Bildung für alle – von der frühen Kindheit bis zur Hochschulbildung– zu verstärken, und zwar ohne Unterscheidung aufgrund von Geschlecht, von ethnischer Zugehörigkeit, Sprache, Religion, einer Behinderung oder des sozialen Hintergrunds, sowie alle Formen der Diskriminierung zu bekämpfen und dabei Multikulturalismus und Mehrsprachigkeit – einschließlich der Zeichensprachen – als zu unterstützende Grundwerte der EU anzuerkennen;

5.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Hochschuleinrichtungen, die traditionelle nationale, ethnische oder sprachliche Minderheiten mit Schwerpunkt auf bedrohte Kulturen und Sprachen betreuen, besondere Beachtung zu schenken und diese zu fördern;

6.  legt den Hochschuleinrichtungen nahe, die Teilnahme der Studierenden am Sport zu fördern;

7.  betont die komplementäre Rolle von staatlichen, privaten und religiösen Formen der Hochschulbildung in Europa;

8.  betont, wie wichtig die Förderung demokratischer Werte und ein fundiertes Wissen über die europäische Integration sind, und dass sichergestellt werden muss, dass die ehemaligen totalitären Regime in Europa als Teil der gemeinsamen europäischen Geschichte verstanden werden müssen;

9.  betont ferner, dass die traditionelle Hochschulbildung weitergeführt werden muss und man nicht zulassen darf, dass das Bildungssystem gänzlich dem Arbeitsmarkt untergeordnet wird, da gleichzeitig mit dem akademischen Fortschritt auch die Vermittlung ethischer und moralischer Werte an die Studierenden angestrebt werden sollte;

10.  fordert die Mitgliedstaaten und Hochschuleinrichtungen auf, einen allgemeinen Rahmen – mit Regeln, Verantwortlichkeiten, politischen und Bildungszielen, Qualität und Prioritäten in Ausbildung und Forschung – zu schaffen, der dazu geeignet ist, bewährte Verfahren zu fördern und den Herausforderungen der Kommunikationsgesellschaft zu begegnen;

11.  hebt hervor, dass Lehrkörper und Studierende sowie deren Organisationen und Vereinigungen an der Modernisierung von Hochschuleinrichtungen beteiligt sein müssen; betont, dass sich sowohl Exzellenz in der Forschung im allgemeinen Sinne als auch Exzellenz in der Lehre und in den wissenschaftlichen Ergebnissen lohnen muss, ohne damit Hochschuleinrichtungen – wie etwa die geisteswissenschaftlichen Fakultäten – zu benachteiligen, die nicht in das Schema der Bewertungs- und Leistungskriterien passen, die sich allein auf marktwirtschaftlich geforderte Qualifikationen stützen;

Informationen über Hochschuleinrichtungen

12.  betont, dass die Qualität und Aktualität der Hochschulbildung eine wichtige Bedingung für die allseitige Nutzung des europäischen intellektuellen Kapitals ist;

13.  schlägt vor, klare und einheitliche Kriterien zur Bildung paneuropäischer Rankings der Hochschuleinrichtungen einzuführen, die künftigen Studierenden eine bessere Auswahl der Hochschulen ermöglichen und eine komplexe Information über die entsprechenden Hochschulen zu liefern;

14.  begrüßt die Initiative der Kommission – in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Einrichtungen, Studierenden und anderen Interessenträgern – zum Start einer mehrdimensionalen Maßnahme zur differenzierten Klassifizierung und Einstufung von Hochschuleinrichtungen anhand von Eigenschaften wie einer langen Tradition der Lehre im Hochschulbereich in Europa, der Qualität der Lehre, der Unterstützung für die Studierenden (d.h. Stipendien, Beratung, Unterbringung), der Barrierefreiheit des Zugangs und der Information/Kommunikation, der regionalen Mitwirkung und des Wissenstransfers; spricht sich aber gegen die Schaffung eines Klassifizierungssystems zur Einstufung von Hochschuleinrichtungen aus, das sich auf inhomogene Leistungsindikatoren stützt, welche die Vielfalt der Ausbildungsgänge und Programme sowie die Sprachenvielfalt an den europäischen Universitäten unberücksichtigt lassen;

15.  betont zugleich, dass sich diese Maßnahme nicht allein in der Zusammenstellung herkömmlicher Rankingtabellen ausdrücken darf und dass spezifische Umstände der jeweiligen Einrichtungen im Ergebnis der Einstufung angemessen berücksichtigt werden sollten;

16.  empfiehlt, die Möglichkeit der Einführung eines einheitlichen Mechanismus zur Überwachung und Bewertung der Einhaltung der akademischen Standards sowohl in den öffentlichen als auch privaten Hochschuleinrichtungen zu prüfen;

Finanzierung der Hochschulsysteme

17.  betont, dass Hochschulbildung ein öffentliches Gut ist, das Kultur, Vielfalt, demokratische Werte und die persönliche Entwicklung fördert und Studierende darauf vorbereitet, aktive Bürgerinnen und Bürger zu werden, die die europäische Kohäsion unterstützen;

18.  betont erneut, dass die Mitgliedstaaten ihr Ziel, 2 % des BIP in Bildung zu investieren, erreichen sollten;

19.  verweist darauf, dass in erster Linie öffentliche, aber auch private Finanzierungen von größter Bedeutung für die Modernisierung der Hochschulsysteme sind; hebt hervor, dass Investitionen in Hochschulbildung in Europa zur Überwindung der gegenwärtigen Wirtschaftskrise entscheidend sind; ruft die Mitgliedstaaten und die Hochschuleinrichtungen auf, die Stipendiaten- und Förderprogramme für Hochschulen auszubauen und innovative Finanzierungsmechanismen zu entwickeln, die zu einer wirksameren Funktionsweise der Hochschuleinrichtungen beitragen und die Bereitstellung öffentlicher Mittel ergänzen können, ohne den Druck auf private Haushalte zu erhöhen, und die sicherstellen können, dass die Hochschulbildung für alle zugänglich ist; bringt sein Bedauern über die starken Kürzungen der Haushaltsmittel im Bildungsbereich in mehreren Mitgliedstaaten sowie die ständig steigenden Studiengebühren zum Ausdruck, die zu einer massiven Zunahme von schutzbedürftigen Studierenden geführt haben;

20.  ruft dazu auf, im EU-Haushalt 2014-2020 im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Sozialfonds die Ausgaben für das Hochschulwesen im Zusammenhang mit Investitionen in die Infrastruktur der Hochschulen und die wissenschaftlichen Mitarbeiter zu berücksichtigen;

Der Übergang von der Hochschule in den Arbeitsmarkt

21.  ruft die Hochschuleinrichtungen auf, neue Herausforderungen anzunehmen und neue Studienfächer, die an die Marktanforderungen angepasst sind, einzuführen sowie den wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt durch die entsprechende Relation zwischen Theorie und praktischen Fähigkeiten zu berücksichtigen;

22.  ruft zur Förderung bewährter Verfahren auf, die Hochschuleinrichtungen dabei unterstützen, durch Einbeziehung der Studierenden, die Lehre und die Forschung in allen Fachbereichen zu stärken und darüber hinaus gehende Schlüsselqualifikationen für die Berufswelt zu vermitteln, um den Übergang junger Menschen von der Hochschule in den Arbeitsmarkt zu erleichtern;

23.  ruft dazu auf, die Hochschuleinrichtungen sowohl für die berufliche Weiterbildung zu öffnen als auch adäquate Studienangebote für Berufstätige ohne Abitur zu schaffen, um so zusätzliche Potenziale zur Erreichung der Akademikerquote zu erschließen;

24.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihren Vorschlag für den Qualitätsrahmen für Praktika vorzulegen, und hebt den Erfolg der „Erasmus-Praktika“ hervor, die Studierenden die Möglichkeit geben, im Ausland Arbeitserfahrung zu sammeln, und besteht darauf, dass diese Maßnahme im Rahmen des neuen Programms fortgesetzt und durch eine angemessene Mittelausstattung gestärkt wird;

25.  ruft die Hochschuleinrichtungen und die regionalen, nationalen und europäischen Bildungseinrichtungen auf, die Trends und Veränderungen bei den Anforderungen des Arbeitsmarktes zu beobachten, um das Bildungsangebot zielgenauer auf künftige Bedürfnisse auszurichten;

26.  hebt die Notwendigkeit hervor, den Beschäftigungserfolg von Absolventen zu beobachten, um zu messen, wie gut Hochschulen auf die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt reagieren; begrüßt daher das Engagement der Kommission im Hinblick auf die Verbesserung der Verfügbarkeit derartiger Daten, die in erster Linie dazu dienen sollen, den Studierenden die erforderlichen Informationen und Orientierungshilfen zu bieten, damit sie ihre Studienwahl treffen können, und gleichzeitig den Hochschul- und Forschungseinrichtungen die notwendigen Informationen bereit zu stellen, um lebensbegleitende Bildungswege zu bestimmen und anschließend im Hinblick auf Allgemeinkenntnisse und berufsspezifische Qualifikationen auszugestalten, und zwar im ständigen Dialog mit den Wissenserzeugern, aber auch der Gesellschaft insgesamt und dem Staat;

27.  fordert die Kommission dringend auf, statistische Daten über die Korrelation zwischen verschiedenen Hochschulabschlüssen und Beschäftigungsmöglichkeiten zu sammeln und zu veröffentlichen;

28.  ruft zur Entwicklung einer mit AlmaLaurea vergleichbaren internationalen Datenbank auf, die Absolventen hilft, geeignete Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- und Forschungsmöglichkeiten zu bestimmen, wobei wirtschaftliche Hindernisse durch Stipendien und Studiendarlehen beseitigt werden sollten, um eine grundlegende Gerechtigkeit zwischen den Studierenden sicherzustellen und so die Mobilität sowie die Anpassung von Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten zu fördern; unterstreicht die Bedeutung einer funktionierenden Kommunikation, um sicherzustellen, dass diese Informationen für Studierende, Hochschulabsolventen, Menschen ohne Beschäftigung, Arbeitslose und Arbeitgeber leicht zugänglich sind;

29.  erachtet die „Youth Guarantee Schemes“ als nützliches Instrument zur Erleichterung des Übergangs von Hochschulbildung in die Beschäftigung und fordert die Mitgliedstaaten auf, diese in ihre nationalen Übergangsstrategien aufzunehmen;

30.  erinnert an die wichtige Rolle, die Strukturfonds diesbezüglich spielen können; begrüßt die in der Mitteilung über die Initiative „Chancen für junge Menschen“ (COM(2011)0933) im Hinblick auf die vollständige Umsetzung der verfügbaren Mittel eingegangenen Verpflichtungen und fordert die Hochschuleinrichtungen und lokalen Behörden auf, diese Möglichkeit zu nutzen, um die Unterstützung und Beratung für Studierende, die in den Arbeitsmarkt eintreten, zu verstärken;

Ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in der Hochschulbildung

31.  stellt fest, dass es in den europäischen Bildungssystemen nach wie vor geschlechtsspezifische Diskrepanzen gibt, obwohl fast alle Länder nunmehr Maßnahmen getroffen haben, um diese zu bekämpfen, und dass diese Ungleichgewichte sowohl die schulischen Leistungen als auch die Studien- und Berufswahl beeinflussen und sich negativ auf das Wirtschaftswachstum und den Sozialstaat auswirken;

32.  hebt hervor, dass viele Schülerinnen der Berufsschulen oder weiterführenden Schulen weiterhin Berufe wählen, die die traditionellen Geschlechterrollen widerspiegeln; stellt daher die Notwendigkeit einer besseren Berufsberatung fest, um die immer noch bestehenden Stereotypen zu bekämpfen;

33.  weist darauf hin, dass aufgrund der Tatsache, dass die Hochschulabschlüsse von Frauen nicht marktfähig genug ist, diese an ihren Arbeitsplätzen häufiger überqualifiziert und unterbezahlt sind und sich oft in der Arbeitslosigkeit oder in Gelegenheitsjobs wiederfinden, was zu Beginn ihrer Laufbahn einen zusätzlichen Nachteil auf den Arbeitsmärkten bedeutet und den Kreislauf der ungleichen Bezahlung nährt;

34.  erinnert daran, dass es in allen Mitgliedstaaten nach wie vor sehr wenige Initiativen zur Information über die Gleichstellung von Frauen und Männern und zur Förderung ihrer Umsetzung im Bildungswesen gibt; schlägt vor, dass die Lehrkräfte eine spezifische Ausbildung zum Thema Gleichstellung von Frauen und Männern erhalten sollten;

35.  betont, dass die Aufteilung der Verantwortlichkeiten in Haushalt und Familie zwischen Frauen und Männern unerlässlich für die Förderung und Erlangung der Gleichheit zwischen Frauen und Männern ist; fordert Universitäten und Hochschuleinrichtungen auf anzuerkennen, dass Studentinnen häufig besondere zusätzliche Verantwortlichkeiten außerhalb des Lernumfelds haben und beispielsweise kleine Kinder oder ältere Angehörige betreuen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass Universitäten unbedingt eine ausreichende Zahl qualitativ hochwertiger, erschwinglicher und zugänglicher Kinderbetreuungsangebote, darunter Gemeinschaftszentren, für Eltern, insbesondere für Frauen, bereitstellen müssen, um deren gleichberechtigte Teilnahme an Studium und Forschung zu erleichtern; fordert ferner die Einführung einer größeren Vielfalt von Studienmodalitäten, z. B. Teilzeit- und Fernstudium; erinnert die Mitgliedstaaten und Institutionen der EU in diesem Zusammenhang daran, das lebenslange Lernen finanziell verstärkt zu unterstützen, um Frauen die Fortführung ihres Studiums, die Wiedereingliederung in die Arbeitswelt und die Vereinbarung ihrer beruflichen und persönlichen Aufgaben zu ermöglichen;

Mitwirkungsorientierte Hochschuleinrichtungen

36.  legt Hochschuleinrichtungen nahe, intensiver mit den jeweiligen Regionen zusammenzuarbeiten und mit Regionalregierungen, Kommunen, öffentlichen Einrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und kleinen und mittleren Unternehmen dynamische gemeinsame Maßnahmen zur Förderung der regionalen Entwicklung zu ergreifen; weist darauf hin, dass dadurch auch der Austausch zwischen Hochschulen und Arbeitgebern gestärkt werden sollte;

37.  fordert die Mitgliedstaaten und ihre zentralen und regionalen Behörden auf, Hochschuleinrichtungen in die grenzübergreifende Zusammenarbeit einzubinden und sie zu unterstützen;

38.  empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Interaktion zwischen den Bereichen im Dreieck des Wissens (Bildung, Forschung, Innovation) zu intensivieren, da es ein wichtiges Element für Wachstum und die Schaffung neuer Arbeitsplätze darstellt;

39.  weist darauf hin, dass die Entwicklung von Hochschullehrplänen und Forschungsprogrammen Aufgabe der Universitäten bleiben soll, wobei die Anforderungen des Arbeitsmarktes in Bezug auf die Beschäftigungsfähigkeit berücksichtigt werden;

40.  begrüßt die Unterstützung der Kommission für „Wissensallianzen“ und „Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten“, bei denen Hochschuleinrichtungen Informationen mit Unternehmen austauschen und gleichzeitig Lehrpläne entwickeln, um Qualifikationsdefizite anzugehen; ruft Unternehmen und Unternehmer einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen auf, aktiv Partnerschaften mit Hochschuleinrichtungen zu entwickeln, indem sie qualitativ hochwertige Praktika für Studierende und Dozenten anbieten und die allgemeinen übertragbaren Fähigkeiten von Dozenten nutzen; erinnert jedoch daran, dass Hochschulen kulturelle Inhalte schaffen, die nicht nur berufliche und fachliche Qualifikationen, sondern auch allgemeingültige Kenntnisse – verstanden als intellektuelle Erfahrung der Wirklichkeit und der gemeinsamen Werte, die das Lebensumfeld der Bürger bilden – vermitteln;

41.  fordert ein Eintreten für flexiblere und innovative Lernansätze und Fördermethoden, die sich stets auf die Bedürfnisse der Studierenden konzentrieren;

42.  unterstreicht die Notwendigkeit der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen und Unternehmen bei Praktikumsprogrammen und bei der Gestaltung der künftigen beruflichen Laufbahn der Studierenden durch konkrete Hinweise auf spezifische Entwicklungstrends, Anforderungen und Herausforderungen, die sie auf dem Arbeitsmarkt erwarten werden;

43.  hebt hervor, wie nützlich es ist, Mechanismen und Managementstrategien zu entwickeln, die den Transfer von innovativen Ideen und Forschungsergebnissen an die Gesellschaft und Wirtschaft erleichtern und es der Gesellschaft und Wirtschaft gestatten, Hochschulen über den gegenwärtigen und erwarteten Qualifikations- und Innovationsbedarf zu unterrichten, wobei bewährte Verfahren aus allen Teilen der Welt berücksichtigt werden sollten; weist darauf hin, dass diese Verbindung die Gefahr birgt, nur jene Forschungs- und Hochschuleinrichtungen finanziell zu fördern, die Innovationen und Technologien hervorbringen, und sie gegenüber einer rein geisteswissenschaftlich orientierten Ausbildung zu bevorzugen;

44.  bekräftigt den Wert der demokratischen Staatsführung als grundlegende Methode, akademische Freiheit zu gewährleisten und die aktive Teilnahme aller Akteure am Alltag von Hochschuleinrichtungen zu fördern;

45.  betont, dass bei der Zusammenarbeit Transparenz, eine gleichberechtigte Verteilung der Rechte und Pflichten zwischen den jeweiligen Kooperationspartnern und den Hochschulen sowie ein ausgewogenes Repräsentationsprinzip zu wahren sind, damit die wissenschaftsautonome und wissenschaftsgesteuerte Selbstorganisation und Entwicklung der Hochschulen als öffentliches Gut gesichert sind;

46.  betont zugleich, dass das Demokratie- und Selbststeuerungsprinzip der Hochschulen und ihrer Angehörigen bei allen Kooperationen zu achten und zu erhalten ist;

47.  fordert deshalb, dass Hochschulen und ihre Einrichtungen Kooperationsverträge mit Dritten offen zu legen haben;

48.  betont die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den Hochschuleinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und Freiwilligenorganisationen in Europa, um die aktive Teilnahme der Bürger und Bürgerinnen am öffentlichen Leben und die aktive Beteiligung der Studierenden durch ihre Mitarbeit in Nichtregierungsorganisationen zu fördern;

49.  unterstreicht die Wichtigkeit von sportlichen Aktivitäten während der Ausbildung; fordert die Mitgliedstaaten auf, sportliche Aktivitäten bei Studierenden zu unterstützen und zu fördern und die Unterstützung für Basissportprogramme zu erhöhen;

50.  verweist darauf, dass sich Umfang und Ausmaß der Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen und deren Partnern in Wirtschaft und Gesellschaft je nach Mitgliedstaat, Einrichtung und Fachrichtung stark voneinander unterscheiden;

51.  betont, dass kontinuierliche Investitionen in die Verbindung zwischen Bildung, Kultur, Forschung und Innovation notwendig sind; betont die Bedeutung der weiteren Unterstützung und Entwicklung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts mit den dazugehörigen wissens- und innovationsorientierten Gemeinschaften;

52.  unterstreicht die Wichtigkeit von Kultur in der Hochschulbildung und fordert die Aufnahme besonderer Kriterien für die Geisteswissenschaften bei Innovation und Forschung;

53.  hebt die Notwendigkeit hervor, die Hochschuleinrichtungen mit einzubeziehen und das innovative Potenzial der Studierenden zu unterstützen, auch bei der Koordination der Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen des Hochschulwesens, mit Unternehmen und lokalen Behörden aus verschiedenen Mitgliedstaaten;

Gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen

54.  anerkennt den Reichtum, der der großen Vielfalt an Hochschuleinrichtungen in Europa innewohnt; ruft die Mitgliedstaaten und die Hochschuleinrichtungen dazu auf, klare und integrierte Wege zu entwickeln, die es Lernenden gestatten, von anderen Bildungsarten zur Hochschulbildung überzugehen und zwischen verschiedenen Bildungswegen und Schulformen zu wechseln;

55.  betont jedoch, dass die Vielfalt der Fachrichtungen, Disziplinen, Lehrmethoden und Hochschulsysteme in der Europäischen Union erhalten werden muss; hält es daher für erforderlich, nationale Qualifikationsrahmen für die Bildungsabschlüsse zu schaffen und gleichzeitig die gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse und Qualifikationen in allen Mitgliedstaaten zu fördern;

56.  fordert alle EU-Mitgliedstaaten auf, nationale Qualifikationsrahmen einzuführen, die mit dem Qualifikationsrahmen des EHR verbunden sind, und die gegenseitige Anerkennung zu entwickeln und finanziell zu unterstützen;

57.  betont, dass die Mobilität der Studierenden, und vor allem die Aufnahme eines Studiums an einer anderen Hochschule im Rahmen des Erasmus-Programms, zum Austausch bewährter Verfahren und damit zur Modernisierung des Hochschulwesens beiträgt; verweist deshalb auf die Notwendigkeit, dass die Alma Mater die an anderen Hochschuleinrichtungen erworbenen Qualifikationen anerkennt;

58.  begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Anerkennung von im Ausland absolvierten Studien zu verbessern, indem das Europäische System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) konsolidiert wird; fordert die EU und die Mitgliedstaaten zu weiteren Anstrengungen auf, um eine effizientere Anerkennung und eine bessere Harmonisierung der Studienabschlüsse sicherzustellen;

Stärkung der Mobilität im EHR und darüber hinaus

59.  erinnert daran, dass Hochschulbildung ein gemeinsames europäisches öffentliches Gut ist und dass die Mitgliedstaaten, die Regionalregierungen, die lokalen Behörden und die EU eine gemeinsame Verantwortung bei der Entwicklung und Stärkung des EHR, des Europäischen Forschungsraums (EFR) und des Bologna-Prozesses haben;

60.  betont, dass eine bessere Koordinierung unter den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Hochschulbildung – auch durch stärkere finanzielle und politische Unterstützung für Vereinbarungen zu gemeinsamen Grundlehrplänen und klar formulierten Lernergebnissen – die Voraussetzung für die Verwirklichung des Ziels der Beschäftigungsfähigkeit und des Wachstums in Europa ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit ihrer relevanten Ministerien zu stärken, um die bestehenden Lehrpläne zu aktualisieren, damit sie den Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechen;

61.  weist darauf hin, dass eine Zusammenarbeit zwischen dem EHR und EFR erfolgen muss, um Forschungsprogramme der Universitäten auf dem Gebiet der Wissenschaften und der Geisteswissenschaften zu unterstützen;

62.  verlangt, dass die Attraktivität des EHR und des EFR für Studierende und Forschende aus aller Welt gefördert werden soll und dass die Zusammenarbeit mit Ländern außerhalb der EU in Bildungsfragen und Fragen der Mobilität auf Studenten- und Dozentenebene verstärkt werden soll, insbesondere mit den Ländern, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) erfasst werden oder unmittelbar an die EU grenzen, um den EHR – insbesondere in Bezug auf Austausch- und Berufsbildungsprogramme – in ein makroregionales und globales Bildungs- und Wissenszentrum zu verwandeln;

63.  fordert die Kommission auf, die Einrichtung von Programmen Europa-Mittelmeer/Erasmus und Leonardo-da-Vinci vorzuschlagen, um die grenzüberschreitende Mobilität der Lernenden beiderseits des Mittelmeers zu fördern;

64.  fordert, dass die Mobilitäts-, Austausch-, Forschungs- und Praktikaprogramme für Studierende aus den Staaten der Östlichen Partnerschaft der EU geöffnet werden;

65.  erinnert daran, wie wichtig die Mobilität von Studierenden und Lehrern ist und fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, Fortschritte beim Visakodex der Europäischen Union zu erzielen;

66.  ruft das Ziel in Erinnerung, dass im Jahr 2020 20 % der Absolventen in Europa mobil sein sollen, und hebt die Bedeutung von Sprachkenntnissen als Voraussetzung für eine gesteigerte Mobilität im EHR und Beschäftigungsfähigkeit hervor;

67.  unterstützt den Ausbau des Sprachunterrichts und des Unterrichts der Zeichensprachen – sowie des Unterrichts und der Entwicklung der Lokal- und Regionalsprachen – im EHR als Voraussetzung für die Entwicklung einer echten, auf Multikulturalismus und sprachlicher Vielfalt gegründeten europäischen Bürgerschaft;

68.  betont, wie wichtig es ist, dass das Hochschulsystem jedes Mitgliedstaats ein hohes Qualitätsniveau der Ausbildung gewährleistet, damit die zunehmenden Mobilitätschancen für Studierende nicht mit einer Verschärfung des sogenannten „Braindrain“ einhergehen, der in manchen Mitgliedstaaten der EU inzwischen zu einem echten gesellschaftlichen Problem geworden ist;

69.  verweist darauf, dass fortbestehende Unterschiede zwischen west- und mittelosteuropäischen Hochschulsystemen durch echte Integrationsmaßnahmen angegangen werden müssen, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Hochschuleinrichtungen unterstützen und fördern; fordert die Kommission daher auf, eine Strategie zu entwickeln und einen professionellen finanziellen Aktionsplan zur Verringerung dieser starken regionalen Unterschiede zu erstellen;

70.  fordert die Mitgliedstaaten, die EU und die europäischen Hochschulsysteme auf, die Möglichkeit zu prüfen, im Rahmen des Studiums einen obligatorischen Ausbildungsaufenthalt an einer Hochschule in einem anderen Mitgliedstaat als dem Heimatstaat des Studierenden zu fördern;

71.  bekräftigt das Prinzip, dass Kreditpläne das eingeführte Zuschusssystem zur Unterstützung des Zugangs zu Bildung für alle Studierende unabhängig von ihrem sozialen Hintergrund nicht ersetzen können;

72.  ersucht die Kommission um weitere Klarstellungen bezüglich ihres Vorschlags zur Schaffung eines finanziellen Instruments, mit dem Studierenden dabei geholfen werden soll, unabhängig von ihrem sozialen Hintergrund und ihren finanziellen Möglichkeiten die Finanzierung eines Masterabschlusses außerhalb ihres ursprünglichen Mitgliedstaates zu ermöglichen; verlangt fairen und transparenten Zugang zu dem Programm in allen Mitgliedstaaten;

73.  befürwortet den Vorschlag der Kommission zur Aufstockung der im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für Bildung, Ausbildung, Forschung und Jugend verfügbaren Haushaltsmittel im Hinblick auf eine Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten, angesichts der Tatsache, dass Investitionen in Bildung, Ausbildung und Forschung von zentraler Bedeutung für das Erreichen der Ziele der EU für 2020 und für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in Europa sind;

o
o   o

74.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_Data/docs/pressdata/en/educ/126375.pdf.
(2) ABl. C 199 vom 7.7.2011, S. 1.
(3) ABl. C 70 vom 4.3.2011, S. 1.
(4) ABl. C 135 vom 26.5.2010, S. 2.
(5) ABl. C 135 vom 26.5.2010, S. 12.
(6) ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2.
(7) http://ec.europa.eu/eu2020/pdf/council_conclusion_17_june_en.pdf.
(8) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0466.
(9) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0230.
(10) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 21.
(11) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0453.
(12) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0092.
(13) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 95.
(14) ABl. C 8 E vom 14.1.2010, S. 18.
(15) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0072.


Vorreiterrolle des eGovernment für einen wettbewerbsgeprägten Binnenmarkt für digitale Dienste
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. April 2012 zu der Vorreiterrolle des eGovernment für einen wettbewerbsgeprägten Binnenmarkt für digitale Dienste (2011/2178(INI))
P7_TA(2012)0140A7-0083/2012

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den gemeinschaftlichen Besitzstand auf dem Gebiet des Binnenmarktes und der Informationsgesellschaft

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EUROPA 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine Digitale Agenda für Europa“ (KOM(2010)0245),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zu einer neuen Digitalen Agenda für Europa: 2015.eu(1),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. September 2010 zu der Vollendung des Binnenmarktes für den elektronischen Handel(2),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 31. Mai 2010 zu der Mitteilung mit dem Titel „Eine digitale Agenda für Europa“,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010 zur Strategie Europa 2020, einschließlich der Digitalen Agenda (Nummer 7),

–  unter Hinweis auf den am 23. Dezember 2011 von der Kommission veröffentlichten Leitfaden für die Ausschreibung von standardbasierten IKT – Elemente bewährter Praktiken,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die Vorteile der elektronischen Rechnungsstellung für Europa nutzen“ (KOM(2010)0712),

–  unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA)(3),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäischer eGovernment-Aktionsplan 2011–2015: Einsatz der IKT zur Förderung intelligent, nachhaltig und innovativ handelnder Behörden“ (KOM(2010)0743),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Interoperabilisierung europäischer öffentlicher Dienste – Europäische Interoperabilitätsstrategie (EIS) für europäische öffentliche Dienste (Anhang 1) und Europäischer Interoperabilitätsrahmen (EIF) für europäische öffentliche Dienste (Anhang 2)“ (KOM(2010)0744),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „E-Government-Aktionsplan im Rahmen der i2010-Initiative: Beschleunigte Einführung elektronischer Behördendienste in Europa zum Nutzen aller“ (KOM(2006)0173),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen: Gemeinsam für neues Wachstum“ (KOM(2011)0206),

  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 31. März 2011 über den „Schutz kritischer Informationsinfrastrukturen – Ergebnisse und nächste Schritte: der Weg zur globalen Netzsicherheit“ (KOM(2011)0163),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. März 2009 über den „Schutz kritischer Informationsinfrastrukturen – Schutz Europas vor Cyber-Angriffen und Störungen großen Ausmaßes: Stärkung der Abwehrbereitschaft, Sicherheit und Stabilität“ (KOM(2009)0149),

–  unter Hinweis auf das im Dezember 2011 von der Kommission veröffentlichte Paket „Offene Daten“, bestehend aus der Mitteilung der Kommission „Offene Daten: Ein Motor für Innovation, Wachstum und transparente Verwaltung“, dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (KOM(2011)0877) und dem Beschluss 2011/833/EU der Kommission vom 12. Dezember 2011 über die Weiterverwendung von Kommissionsdokumenten,

–  unter Hinweis auf die von der Kommission im Jahre 2011 durchgeführte Studie zu den wirtschaftlichen Auswirkungen von Informationen des öffentlichen Sektors (Vickery-Studie),

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu einem gemeinsamen europäischen Vertriebsrecht (KOM(2011)0635),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein kohärenter Rahmen zur Stärkung des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt für elektronischen Handel und Online-Dienste“ (KOM(2011)0942),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Grünbuch – Ein integrierter europäischer Markt für Karten-, Internet- und mobile Zahlung“ (KOM(2011)0941),

–  unter Hinweis auf den am 22. Dezember 2011 veröffentlichten jährlichen Fortschrittsbericht zur „Digitalen Agenda für Europa“ 2011,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Bericht über die digitale Wettbewerbsfähigkeit Europas: Hauptergebnisse der i2010-Strategie 2005–2009“ (KOM(2009)0390),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2011 zu dem Thema „Europäische Breitbandnetze: Investition in ein internetgestütztes Wachstum(4),

–  unter Hinweis auf die am 30. April 2010 veröffentlichte Studie zur Sozialen Wirkung von IKT – SMART 2007/0068,

–  unter Hinweis auf den im Januar 2010 veröffentlichten Bericht zu den Wirtschaftlichen Auswirkungen von IKT – SMART 2007/0020,

–  unter Hinweis auf den für die Kommission ausgearbeiteten Bericht mit dem Titel „E-Government-Aktionsplan im Rahmen der i2010-Initiative (SMART 2008/0042)“, veröffentlicht im November 2009,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen vom 10. November 2009 aus der Visby-Konferenz „Creating Impact for an eUnion 2015“,

   unter Hinweis auf den unter schwedischem Ratsvorsitz im September 2009 veröffentlichten Bericht „Eine Grüne Wissensgesellschaft – Eine IKT-politische Agenda bis 2015 für Europas künftige Wissensgesellschaft“,

–  unter Hinweis auf den am 5. Dezember 2011 veröffentlichten Bericht der Kommission mit dem Titel „Cloud Computing: Bericht zur Öffentlichen Konsultation“,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Aktionsplan für elektronische Signaturen und die elektronische Identifizierung zur Förderung grenzübergreifender öffentlicher Dienste im Binnenmarkt“ (KOM(2008)0798),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt(5),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Rechtsausschusses (A7-0083/2012),

A.  in der Erwägung, dass die Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) einen tiefgreifenden direkten und indirekten Einfluss auf Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur und das Alltagsleben der EU-Bürger hat und ein wettbewerbsgeprägter Binnenmarkt für digitale Dienste alle Hindernisse für länderübergreifende elektronische Dienstleistungen beseitigen und eine Befreiung von Wettbewerbsverzerrungen den EU-Bürgern beträchtliche Vorteile bringen würde;

B.  in der Erwägung, dass die elektronischen Behördendienste (eGovernment) alle Technologien und Nutzungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Informationen und Auskünften und der Abwicklung von Verwaltungsvorgängen über das Internet zusammenführen;

C.  in der Erwägung, dass der IKT-Sektor mit einem jährlichen Marktvolumen von 660 Mrd. EUR unmittelbar 5 % des EU-Bruttoinlandsprodukts erwirtschaftet, aber einen weitaus größeren Beitrag zur gesamten Produktivitätssteigerung leistet (20 % direkt aus dem IKT-Sektor und 30 % durch IKT-Investitionen).

D.  in der Erwägung, dass keine einheitlichen Vorschriften für die elektronische Rechnungsstellung bestehen und dass deren Vorteile zum großen Teil noch nicht genutzt werden;

E.  in der Erwägung, dass die IKT einen erheblichen Beitrag zur Strategie EU 2020 leisten kann, insbesondere unter den Aspekten Beschäftigung, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Steigerung der Arbeitsproduktivität, Stärkung der Mitgestaltungsmöglichkeiten der Bürger, FuE, Energie, Innovation und Umwelt, und zur Bewältigung der größten gesellschaftlichen Herausforderungen;

F.  in der Erwägung, dass KMU eine besonders wichtige Rolle im Digitalen Markt spielen;

G.  in der Erwägung, dass die „Datenwolke“ („Cloud-Computing“) ein wirtschaftliches und ökologisches Instrument ist, mit dem die Effizienz der öffentlichen und privaten Unternehmen im IT-Bereich verbessert wird, die Datenverarbeitungskosten verringert und die Kosten für die Datenspeicherung begrenzt werden, und das somit viele Vorteile bietet, aber auch mit mangelnder Sicherheit der Verbindung zwischen Nutzer und Server und einem gewissen Kontrollverlust für die Nutzer verbunden ist;

H.  in der Erwägung, dass der Zusammenfassende Bericht 2011 zur Digitalen Agenda zwar einen Fortschritt zeigt, jedoch 26 % der EU-Bürger das Internet noch nie genutzt haben und lediglich 48 % der zu benachteiligten Gruppen gehörenden Personen es nutzen;

I.  in der Erwägung, dass die digitale Kluft sowohl im Hinblick auf den Zugang zum Internet als auch auf digitale Kompetenzen unmittelbare Auswirkungen auf die Akzeptanz elektronischer Behördendienste hätte und die Beteiligung von Bürgern am öffentlichen und am demokratischen Leben beeinträchtigen würde;

J.  in der Erwägung, dass ein wettbewerbsgeprägter Binnenmarkt für digitale Dienste die erfolgreiche Verbreitung ultraschneller Breitband- und Telekommunikationsnetze in allen EU-Regionen gewährleisten und Unterschiede zwischen den Infrastrukturentwicklungsniveaus innerhalb der und zwischen den Mitgliedstaaten beseitigen muss, um die demografische Zukunftsfähigkeit dünn besiedelter Regionen zu gewährleisten;

1.  ist sich des wichtigen Beitrags bewusst, den der IKT-Sektor zur Industriepolitik, zu Innovation, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit und zur Handelsbilanz der EU leistet;

2.  betont, dass Nutzer der Schlüssel zur digitalen Strategie sind und daher die dringende Notwendigkeit besteht, sie zu sensibilisieren und ihre Rolle und Einbindung sowie ihre Einstellung und ihr Vertrauen bezüglich Sicherheit und Wahrung der Privatsphäre in der Informationsgesellschaft zu stärken und das Humankapital im IKT-Bereich auszubauen;

3.  bekräftigt erneut, dass elektronische Behördendienste den europäischen Bürgern Mitwirkungsmöglichkeiten bieten und helfen, die Behörden zu reformieren und zu modernisieren, indem sie deren Transparenz und Rechenschaftspflicht steigern und die Kosten von Gemeinwohldienstleistungen reduzieren;

4.  hebt hervor, dass die Akzeptanz elektronischer Behördendienste nicht nur durch technische, sondern auch organisatorische, politische, rechtliche und kulturelle Hemmnisse erschwert wird und dass erfolgreiche Lösungen und Verfahren gewöhnlich in erheblichem Maße von den Umständen vor Ort abhängig sind;

5.   unterstreicht, dass die Errichtung eines europäischen eGovernment-Raums einen wichtigen Teil des Programms Horizon 2020 darstellen kann, weil damit Wirtschaftswachstum und soziale Aufwärtsentwicklung stark gefördert und Innovationen und der Ausbau von Humankapital angeregt werden können, was einen Beitrag dazu leisten kann, die gesellschaftlichen und politischen Herausforderungen zu meistern, vor denen die EU steht;

6.  betont, dass die digitale Kluft berücksichtigt und überwunden werden muss;

7.  stellt fest, dass Cloud-Computing den Zugang zu einem gemeinsamen Pool an IT-Ressourcen ermöglicht, die rasch und mit einem minimalen Verwaltungsaufwand und einer minimalen Interaktion seitens des Diensteanbieters bereitgestellt werden können, und dass die Effektivität von Cloud-Computing in seiner Flexibilität, den damit verbundenen Produktivitätsgewinnen und seinem Beitrag zum Umweltschutz besteht, wobei es jedoch vor allem auch in technischer Hinsicht zuverlässig und robust sein muss;

eGovernment-Aktionsplan

8.  begrüßt die Annahme des Europäischen eGovernment-Aktionsplans 2011–2015, der Europäischen Interoperabilitätsstrategie (EIS) und des Europäischen Interoperabilitätsrahmens (EIF) für europäische Gemeinwohldienstleistungen; fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, möglichst zügig Schritte einzuleiten, um ihre nationalen Strategien an diesen übergeordneten politischen Maßnahmen auszurichten;

9.  unterstützt das Gesamtziel einer Erhöhung der Nutzung elektronischer Behördendienste im Jahr 2015, d.h. 50 % der Bürger (vorher 41 %) und 80 % der Unternehmen (vorher 75 %), fordert jedoch die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, diese Ziele als Mindestwerte zu betrachten;

10.  fordert, dass besondere Programme und eGovernment-Plattformen entwickelt werden, um die lokale, regionale, ethnische und sprachliche Vielfalt zu schützen und zu fördern;

11.  bedauert es, dass laut dem Zusammenfassenden Bericht 2011 zur Digitalen Agenda nur 50 % der Nutzer elektronischer Behördendienste Formulare online ausgefüllt haben;

12.  verweist auf den Zusammenhang zwischen dem BIP und der Verfügbarkeit von elektronischen Behördendienstleistungen und fordert eine angemessene Finanzierung des Ausbaus elektronischer Behördendienste sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf EU-Ebene;

13.  betont, dass das Internet sowohl von Bürgern als auch Unternehmen zunehmend über Mobilgeräte genutzt wird, und fordert dazu auf, sicherzustellen, dass elektronische Behördendienste über verschiedene Verbreitungskanäle, auch diejenigen von Call-Centern und im mobilen Internet (m-Government), zugänglich sind und an sie angepasst werden;

14.  weist darauf hin, dass ein erfolgreiches eGovernment eine umfassende Integration und Optimierung der Verwaltungsprozesse unter Beachtung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung auf allen Verwaltungsebenen, und Ebenen übergreifend, erfordert;

15.  hebt hervor, dass elektronische Behördendienste sich für EU-Bürger und Unternehmen, insbesondere für KMU, die im Moment bei länderübergreifenden Geschäften innerhalb der EU vor unüberwindlichen Hindernissen stehen, als besonders vorteilhaft erweisen, weil sie den Verwaltungsaufwand und die Kosten verringern, Produktivität, Effizienz, Wettbewerbsfähigkeit, Transparenz und Offenheit erhöhen, die Wirksamkeit politischer Maßnahmen verstärken und für einen besseren Zugang zu Verfahren sowie für eine Straffung von Verfahren sorgen und weil sie die Bildung von Synergien und die gemeinsame Nutzung von Ressourcen und Fähigkeiten zwischen Unternehmen erleichtern und den KMU ein stärker von Zusammenarbeit gekennzeichnetes Arbeitsumfeld bieten dürften;

16.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, öffentlich finanzierte Daten in maschinenlesbarer Form (und in Echtzeit) unter offenen Lizenzen zu veröffentlichen, um eine innovative Wiederverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors sowohl durch die Wissenschaft einschließlich der Studierenden als auch durch die Allgemeinheit sowie für die Forschung und Wirtschaftsförderung zu ermöglichen und so auch die Transparenz zu verbessern;

17.  weist darauf hin, dass es bisher keine eindeutige Definition des Begriffs „offene Verwaltungsdaten“ gibt und es zur Schärfung der Begrifflichkeit dringend erforderlich ist, durch öffentliche Debatte ein gemeinsames Verständnis zu entwickeln;

18.  fordert die Kommission auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, damit Bildungseinrichtungen und kulturelle Einrichtungen weiterhin vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/98/EG ausgenommen sind;

19.  stellt fest, dass die größten Hindernisse für einen länderübergreifenden Zugang zu elektronischen Behördendiensten der öffentlichen Verwaltung mit der Nutzung der elektronischen Identifizierung und elektronischer Signaturen im Zusammenhang stehen und dass es an Interoperabilität auf EU-Ebene mangelt;

20.  ist der Ansicht, dass es eines klaren und zusammenhängenden EU-Rechtsrahmens zur gegenseitigen Anerkennung von elektronischer Authentifizierung und Identifizierung und elektronischen Signaturen bedarf, um wirkungsvoll und EU-weit länderübergreifende elektronische Behördendienste sicherzustellen, die eine wechselseitige und/oder automatisierte Interaktion zwischen Verwaltungen und Bürgern bzw. Unternehmen ermöglichen;

21.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bürger fortlaufend über bestehende EU-Portale wie SOLVIT und „Ihr Europa“ zu informieren, weil der derzeitige Mangel an Informationen die Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und der Verbraucherschutzbestimmungen hemmt, besonders in Gebieten, die über Grenzen hinweg reichen;

22.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass sie in Bezug auf alle Problemlösungsinstrumente und Informationsportale im Internet, die von ihr und den Mitgliedstaaten online zur Verfügung gestellt werden, auf dem aktuellen Stand ist und diese zu verknüpfen und zu stärken, wo immer es möglich ist; empfiehlt, neue Online-Portale nur dann zu entwickeln, wenn sie nicht in die bereits vorhandenen Lösungen integriert werden können;

23.  begrüßt die Annahme und den Beitrag des Aktionsplans zu elektronischen Signaturen und zur elektronischen Identifizierung sowie des STORK-Pilotprojekts zur Interoperabilität von länderübergreifenden Gemeinwohldienstleistungen; fordert die Kommission auf, die Richtlinie über elektronische Signaturen zu überarbeiten, und fordert einen Beschluss, der die gegenseitige Anerkennung der elektronischen Identifizierung und elektronischen Authentifizierung herbeiführt;

24.   betont, dass bei Datenverarbeitungsstrukturen in Bildungs- und Kultureinrichtungen persönliche Daten mit individuellen Zugriffsrechten versehen sein müssen, um vor unberechtigtem Zugriff geschützt zu sein;

25.  vertritt die Auffassung, dass die Interoperabilität elektronischer Signaturen aus der Sicht elektronischer Behördendienste rechtliche Aspekte aufweist (Einsatz elektronischer Signaturen im öffentlichen Bereich – Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie über elektronische Signaturen, Beziehung zwischen Signatur und Authentifizierung, Dilemma zwischen Überwachung und Akkreditierung, einzelstaatliche Perspektive, Sicherheitsebenen und Qualifizierungen von Signaturen), jedoch auch technische Aspekte (Identifikator in Zertifikaten, Signaturtyp und -format, Validierung der Signatur); vertritt die Auffassung, dass zum Ausbau von Anwendungen mit dem Ziel der vollständigen Interoperabilität des europäischen Dienstes „eSignature“ und für die Validierung von Signaturen am ehesten die Errichtung einer Vereinigung von Validierungsstellen (Federation of Validation Authorities, FVA) als Schaltstelle zwischen den Validierungsstellen der Mitgliedstaaten (National Validation Authorities, NVA) zu empfehlen ist(6);

26.  stellt fest, dass die Kommission CEN, CENELEC und ETSI damit beauftragt hat, den europäischen eSignature-Normierungsrahmen zu aktualisieren und rationalisieren; fordert die Kommission auf, dem Parlament anhand der zweimal jährlich von den europäischen Normungsgremien eingereichten Berichten einen jährlichen Fortschrittsbericht vorzulegen;

27.  fordert die Mitgliedstaaten auf, in europäischen Bildungseinrichtungen offene Unterrichtssoftware zu entwickeln, bewährte Verfahren auszutauschen und Online-Plattformen für die Zusammenarbeit in Bezug auf didaktische Materialien und Ressourcen einzurichten, die für Studenten kostenlos sind und den Vorschriften über Datenschutz und Urheberrechte gebührend Rechnung tragen;

28.  hebt hervor, dass eGovernment-Anwendungen geprüft und bei Bedarf so geändert werden sollten, dass sichergestellt ist, dass sie auch nichtansässigen Nutzern offenstehen; betont, dass Interoperabilität auf örtlicher, regionaler und nationaler Ebene und auf EU-Ebene gebraucht wird;

29.  ist der Ansicht, dass die Interoperabilität von eGovernment-Anwendungen die Interoperabilität von nationalen Private-Key-Infrastrukturen (PKI) über einen europäischen Validierungsdienst (European Bridge) voraussetzt;

30.  begrüßt die begonnene öffentliche Konsultation zu den Entwürfen von Leitlinien über die Verbindungen zwischen IKT-Normung und öffentlichen Aufträgen und fordert einen Vorschlag zu dieser Angelegenheit;

31.  fordert die Mitgliedstaaten auf, entsprechend den im eGovernment-Aktionsplan und in der Digitalen Agenda dargelegten Zielen, die den Aufbau des europäischen digitalen Binnenmarkts und des europäischen eGovernance-Raumes fördern sollen, nationale eGovernment-Strategien zu entwickeln;

32.  weist darauf hin, dass im Zuge der Entwicklung des eGovernment-Aktionsplans, der Infrastruktur und der Dienstleistungen auf allen Ebenen sicherheitstechnische Anforderungen eingehalten und ein größtmöglicher Schutz von Privatsphäre und personenbezogenen Daten und Finanzdaten garantiert werden muss, um jegliche unerlaubte Überwachung dieser Daten zu verhindern;

33.  fordert die Mitgliedstaaten auf, zur Verbesserung der Transparenz, der Rechenschaftspflicht und der Bürgerbeteiligung, zur Steigerung von Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit, zur Verringerung des Aufwands an Verwaltung, Zeit und Kosten, zur Verbesserung von Verwaltungsprozessen, zur Verringerung von CO2-Emissionen, zur Einsparung öffentlicher Ressourcen und zur Förderung einer partizipativen Demokratie IKT-Werkzeuge zu nutzen und gleichzeitig Vertrauen zu schaffen;

34.  fordert die Mitgliedstaaten auf, staatliche Stellen zu verpflichten, öffentliche Daten in Speichern und Katalogen bereitzustellen, wobei in Einklang mit dem Urheberrecht und den Vorschriften zum Schutz von Datenbanken Rechtsregeln über Offenlegung und Wiederverwendung von Daten aufzustellen sind;

35.  fordert die Mitgliedstaaten auf, zentrale Anlaufstellen und zwischengeschaltete Stellen einzurichten, um ein nahtloses, integriertes und leicht zugängliches System von Kontaktstellen für die Nutzer nationaler und länderübergreifender elektronischer Behördendienste bereitzustellen;

36.  hebt hervor, dass elektronische Behördendienste die Qualität unserer Demokratie verbessern und eine wichtige Rolle bei der Steigerung der aktiven Teilnahme von Bürgern – speziell der jungen Generation – und auch Unternehmen am öffentlichen und politischen Leben und an demokratischen Prozessen spielen können; stellt fest, dass in diesem Zusammenhang Pilotbefragungen oder Referenden, insbesondere auf lokaler Ebene, gefördert werden sollten;

37.  begrüßt die Einführung der OCS (Online Collection Software), die auf Initiative der Kommission im Rahmen des Programms ISA entwickelt wurde und Unterzeichnenden ab 1. April 2012 die Möglichkeit geben soll, ihre Unterstützung für eine vorgeschlagene Bürgerinitiative online zu übermitteln, und die auch von den Organisatoren einer Petition zur Sammlung, Speicherung und Einreichung von Unterschriften genutzt werden kann; wünscht daher, dass der eGovernment-Aktionsplan möglichst bald umgesetzt wird;

38.  betont, dass länderübergreifende interoperable elektronische Behördendienste von innovativen Architekturen und Technologien (öffentliche Cloud-Dienste und dienstorientierte Architekturen) profitieren sollten und fordert einen Ausbau der IPv6-relevanten eGovernment-Infrastruktur und der Online-Dienste von öffentlichem Interesse;

39.  erkennt das große Potenzial von Cloud-Computing für Unternehmen und Bürger, betont jedoch, dass der zunehmende Rückgriff auf Cloud-Dienste eine Überwachung der Auslagerung von IT-Ressourcen und eine eingehende Kontrolle des Zugangs zu den Servern und Daten erfordert, unter anderem um nicht autorisierte Verwendung zu kommerziellen Zwecken durch eine andere Seite zu verhindern, und dass diese Probleme daher bei der Überarbeitung der EU-Datenschutzvorschriften, wie von der Kommission vorgeschlagen, angegangen werden sollten (KOM(2012)0011), KOM(2012)0010));

40.  betont, dass ein sicheres länderübergreifendes eGovernment-System ein wesentlicher Bestandteil des europäischen Programms für den Schutz kritischer Infrastrukturen ist; fordert angemessene Maßnahmen für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre sowie die Verringerung der Anfälligkeit für Cyber-Angriffe auf ein Mindestmaß; würdigt die große Bedeutung, welche der ENISA bei der Unterstützung der EU und der Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen zukommt, zuverlässige und solide elektronische Behördendienste bereitzustellen; fordert die Einführung von wirklich demokratischen Formen der Überwachung der Datennutzung und der dabei eingesetzten Methoden;

41.  begrüßt die Beiträge der Programme IDA, IDABCD und ISA und der CIP-Großpilotprojekte sowie des Forums „ePractice“ zu der Konzipierung und Umsetzung von grenzübergreifenden interoperablen Lösungen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Nachhaltigkeit dieser Aktionen langfristig zu gewährleisten;

42.  begrüßt und unterstützt den Vorschlag für die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF), in dem nahezu 9,2 Mrd. EUR für die Unterstützung der Investitionen in schnelle und sehr schnelle Breitbandnetze und europaweite digitale Dienste veranschlagt sind; stellt fest, dass die CEF Zuschüsse zum Aufbau der Infrastruktur vergeben wird, die für die Einführung der elektronischen Identität (eID), der Identifizierung (eIdentification), der elektronischen Behördendienste (eGovernment), der „eHealth“, der elektronischen Justiz (eJustiz) und der zollrelevanten Dienste benötigt wird, und dabei helfen wird, die Interoperabilität sicherzustellen und die Kosten für den Betrieb der Infrastruktur auf europäischer Ebene und die Verknüpfung von Infrastrukturen der Mitgliedstaaten zu decken;

43.  ist der Auffassung, dass die Europa-2020-Initiative „Project Bond“ private Mittel für projektbezogene Investitionen in die zukünftigen Schlüsselinfrastrukturen der EU, wie Straßen, Schienenwege, intelligente Energienetze und -leitungen sowie Breitbandnetze, mobilisieren wird;

44.  weist erneut auf die Bedeutung zukünftiger Hochgeschwindigkeitsdienste hin, die zum Erreichen der EU-Ziele in Bezug auf Energieeffizienz und Sicherheit und zur Schaffung weiterer Kommunikationsmöglichkeiten (z. B. effizienter und intelligenter Verkehrssysteme, Mensch-Maschine-Kommunikation) beitragen werden;

45.  begrüßt die Verabschiedung des Pakets „Offene Daten“ und fordert die Mitgliedstaaten auf, innovative Formen der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (nicht personenbezogene Daten) zu unterstützen; fordert eine stärkere Einbindung kommunaler und regionaler Behörden hinsichtlich des Zugangs zu Informationen des öffentlichen Sektors, um die Unterrichtung von Bürgern, Unternehmen und Institutionen zu verbessern und auf kommunaler und regionaler Ebene neue Arbeitsplätze zu schaffen und die Entwicklung zu fördern;

46.  betont die Bedeutung von auf die Effizienz und Effektivität des eGovernment und der Demokratie ausgerichteten (qualitativen und quantitativen) Messmethoden unter Anwendung der SMART(7)-Ziele, die staatenübergreifend aktiv genutzt werden sollten;

47.  bedauert, dass die Liste aller wesentlichen länderübergreifenden Gemeinwohldienstleistungen, die bis 2015 online zur Verfügung gestellt werden sollte, bislang noch nicht von den Mitgliedstaaten beschlossen wurde; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um das Erreichen dieses Ziels zu verstärken;

48.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, spezielle IKT-Instrumente zu entwickeln und einzusetzen, um die elektronische Bürgerbeteiligung – wie etwa das verbreitete Modell der Online-Petitionen – zu fördern und damit den EU-Bürgern und repräsentativen Verbänden die konkrete Möglichkeit zu geben, ihre Rechte gemäß den Bestimmungen über die Bürgerinitiative nach Artikel 11 EUV wahrzunehmen;

49.  erinnert an die grundlegende Verpflichtung, die Defizite bei digitalen Kompetenzen bis 2015 um die Hälfte zu reduzieren, und begrüßt diesbezüglich die Vorschläge zur Förderung der IKT-Kompetenz, der IKT-Kenntnisse und der e-Inclusion, insbesondere den Vorschlag, der IKT-Kompetenz und den dazugehörigen Komponenten in der Verordnung über den Europäischen Sozialfonds (2014–2020) Vorrang einzuräumen; bekräftigt die Notwendigkeit, nach dem Wahlspruch „Zugang für alle Bürger – Inklusion bereits bei der Konzeption“ vorzugehen, und betont, dass die elektronischen Behördendienste nutzer- und bürgerzentriert konzipiert werden müssen;

50.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, digitale Ausbildungsprogramme auf den Weg zu bringen, um die umfassende Nutzung der elektronischen Behördendienste zu fördern, die IKT-Kompetenz zu stärken und die IKT-Schranken für KMU und benachteiligte Bevölkerungsgruppen, wie ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Minderheiten, Migranten, Arbeitslose und Menschen in entlegenen Regionen Europas, zu überwinden; ist daher der Auffassung, dass e-Learning in nationale Politik für allgemeine und berufliche Bildung aufgenommen werden sollte, wozu die Festlegung von Programmen, die Bewertung der Ergebnisse und die berufliche Weiterbildung von Lehrern und Ausbildern gehören;

51.  bedauert die Vertagung der Behandlung des auf die Sicherstellung des vollständigen Zugangs zu Websites des öffentlichen Sektors bis 2015 abzielenden Legislativvorschlags; begrüßt den Fahrplan für die digitale Eingliederung und fordert die Umsetzung der Initiative für die Zugänglichkeit des Internets (WAI), einschließlich der Leitlinien für barrierefreie Internet-Inhalte (WCAG) auf elektronischen Behördenportalen, sowie die Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit angepasster Endgeräte für Menschen mit Behinderungen;

52.  empfiehlt zur Sicherung der Qualität bei der Bereitstellung dieser Dienste deren Anpassung an Standards, Normen und Leitlinien für bewährte Praxis auf internationaler Ebene, wie etwa ISO 27001 /Informationssicherheit) oder ISO 20000 (Qualität von IT-Servicemanagementprozessen);

Elektronische Auftragsvergabe

53.  betont, dass die elektronische Auftragsvergabe EU-weite öffentliche Aufträge und eine größtmögliche Auswahl für die Behörden begünstigt, was Ausgabeneffizienz, Transparenz, Rechenschaftspflicht, Vertrauen der Allgemeinheit und die Stärkung des Binnenmarkts und des Wettbewerbs mit sich bringt;

54.  betont, dass die öffentlichen Ausgaben in den 27 Staaten der Europäischen Union 16 % des BIP ausmachen, und fordert die Nutzung der elektronischen Auftragsvergabe bei allen öffentlichen Aufträgen bis 2015; fordert die Nutzung der elektronischen Auftragsvergabe auch bei Konzessionen;

55.  bedauert es, dass 2010 lediglich 13 % der EU-Unternehmen das Internet nutzten, um über ein öffentliches elektronisches Ausschreibungssystem bei Behörden ein Angebot abzugeben; fordert die Mitgliedstaaten auf, KMU die Teilnahme an der elektronischen Auftragsvergabe nahezulegen;

56.  betont, dass die elektronische Auftragsvergabe aus zwei Phasen besteht: der Phase vor der Vergabe(8) und der Phase nach der Vergabe(9); fordert die Mitgliedstaaten auf, bis 2015 beide Phasen in ihren Portalen für die elektronische Auftragsvergabe vollständig umzusetzen und zu integrieren;

57.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Qualitätsniveau der IKT-Projekte der nationalen Behörden zu steigern, um einerseits die Verfolgung der strategischen Innovationsziele der Behörden und andererseits die Verbesserung der Ausschreibungen in Bezug auf allgemeine Qualität und auf Dauer Kosten sicherzustellen;

58.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bei den zentralen und lokalen staatlichen Behörden das Modell der vorkommerziellen Auftragsvergabe (pre-commercial procurement, PCP) zu fördern, das es den öffentlichen Auftraggebern ermöglicht, mit den Lieferanten die Risiken und Vorteile der Planung, Erstellung von Prototypen und Erprobung von neuen Produkten und Dienstleistungen zu teilen sowie die Ressourcen mehrerer Auftraggeber zusammenzufassen, optimale Bedingungen für eine breit angelegte Vermarktung und Verbreitung der Ergebnisse der FuE-Aktivitäten zu schaffen und dazu beizutragen, dass derartige Projekte mit den ihnen zugewiesenen operationellen Mitteln auskommen;

59.  hebt die erfolgreichen Aktivitäten der Großpilotprojekte PEPPOL und e-CERTIS im Bereich der elektronischen Auftragsvergabe hervor;

60.  betont, dass die nationalen Systeme der elektronischen Auftragsvergabe fortschrittlicher werden müssen, um länderübergreifende Dienste zu ermöglichen, sodass die Dienstleistungsrichtlinie vollständig umgesetzt wird;

61.  fordert die Kommission auf, das Weißbuch zur Verknüpfung der Kapazitäten der elektronischen Auftragsvergabe in der EU, „Eine Strategie für die elektronische Auftragsvergabe“, vorzulegen;

62.  fordert die Kommission auf, einen Mechanismus zur Überwachung der Umsetzung zu schaffen, durch den die mit der elektronischen Auftragsvergabe zusammenhängenden Fortschritte, Hindernisse und Korrekturmaßnahmen usw. im Rahmen der Einführung der elektronischen Auftragsvergabe in den Mitgliedstaaten geprüft werden;

63.  ist der Auffassung, dass die Kommission mit gutem Beispiel vorangehen und in ihren sämtlichen Dienststellen ein eProcurement-System einführen sollte;

Elektronische Rechnungsstellung

64.  begrüßt die Initiative zur elektronischen Rechnungsstellung (EInvoicing), die zum Ziel hat, bis 2020 die elektronische Rechnungsstellung zur vorherrschenden Form der Rechnungsstellung zu machen, und den Beschluss der Kommission, durch den ein europäisches Multistakeholder-Forum zur elektronischen Rechnungsstellung (EMSFEI) eingerichtet wird;

65.  hebt die erheblichen Vorteile durch die elektronische Rechnungsstellung als Mittel zur effizienteren und kostengünstigeren Verwaltung aller Kunden-Lieferanten-Beziehungen im öffentlichen wie im privaten Sektor hervor, die sich durch kürzere Zahlungsfristen, eine geringere Fehlerquote, eine Verbesserung bei der Mehrwertsteuer-Erhebung, verringerte Druck- und Versandkosten und die Einbindung in die Geschäftsprozesse ergeben; stellt außerdem fest, dass dieses Instrument eine größere Transparenz der Informationsströme ermöglicht, die zur Erstellung von Rechnungen gehören;

66.  ist sich der Aufsplitterung des Marktes aufgrund von nationalen Vorschriften zur elektronischen Rechnungsstellung bewusst; bedauert, dass lediglich 22 % der KMU elektronische Rechnungen erhalten oder versenden;

67.  begrüßt die neuen Mehrwertsteuervorschriften(10) im Zusammenhang mit der elektronischen Rechnungsstellung, die die Gleichbehandlung von Rechnungen auf Papier und elektronischen Rechnungen einführen;

68.  betont den Beitrag, den zentrale Anlaufstellen für die Mehrwertsteuer dazu leisten, den länderübergreifenden elektronischen Handel für KMU zu erleichtern und die elektronische Rechnungsstellung zu fördern;

69.  hebt die Bedeutung von Rechtssicherheit, einem klaren technischen Umfeld und offenen und interoperablen Problemlösungen zur elektronischen Rechnungsstellung hervor, die – um eine breite Akzeptanz zu ermöglichen – auf gemeinsamen gesetzlichen Bestimmungen, Geschäftsprozessen und technischen Normen basieren sollten;

70.  fordert die Wirtschaft und die europäischen Normierungsgremien auf, ihre Bemühungen zur Annäherung an ein gemeinsames Datenmodell für elektronische Rechnungen fortzusetzen;

71.  würdigt die Initiativen von Dänemark, Finnland, Italien, Spanien und Schweden, die elektronische Rechnungsstellung für Behörden vorzuschreiben, und fordert, bis 2016 die elektronische Rechnungsstellung bei allen öffentlichen Aufträgen vorzuschreiben;

72.  stellt fest, dass die Probleme der länderübergreifenden Interoperabilität bei elektronischen Signaturen die Festlegung länderübergreifender Problemlösungen auf dem Gebiet der elektronischen Rechnungsstellung hemmen;

73.  fordert die Kommission auf, das EMSFEI zu nutzen, um sich mit den rechtlichen Aspekten auseinanderzusetzen, und nationale Initiativen zu koordinieren; fordert die Kommission auf, jährlich zu berichten und Mitglieder des EP zur Teilnahme an Sitzungen des EMSFEI einzuladen;

74.  legt den Mitgliedstaaten nahe, nationale Foren zur elektronischen Rechnungsstellung mit einer ausgewogenen Vertretung von Interessenträgern einzurichten;

75.  ist der Ansicht, dass Verbraucher, die nur einen eingeschränktem Zugang oder keinen Zugang zum Internet haben, nicht allein gelassen werden sollten, und dass es Verbrauchern jederzeit möglich sein sollte, Papierrechnungen zu erhalten.

Allgemeines

76.  würdigt den Mehrwert der 132 Projekte, die als strategische Prioritäten im Bereich CIP-IKT-PSP des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation gelten, und hebt die Bedeutung von FuE und Innovation für die Entwicklung und Verbesserung von länderübergreifenden Diensten hervor; fordert die Unterstützung eines „unkomplizierten und schnellen“ Zugangs zu FuE-Mitteln der EU für die IKT sowie eine Erhöhung der Mittelzuweisungen für länderübergreifende elektronische Behördendienste und die entsprechende Infrastruktur für den Zeitraum 2014–2020;

77.  würdigt den Beitrag und die übergreifende Rolle des Programms ISA bei der Festlegung und Unterstützung der Einführung von Interoperabilitätslösungen und Rahmenwerken für europäische öffentliche Verwaltungen, bei der Erzielung von Synergien und der Förderung von Wiederverwendung von Infrastrukturen, digitalen Dienstleistungen und Softwarelösungen und bei der Umsetzung von Anforderungen öffentlicher Verwaltungen an die Interoperabilität in Spezifikationen und Normen für digitale Dienstleistungen und fordert die Erhöhung finanzieller Zuwendungen für Interoperabilitätslösungen zwischen öffentlichen Verwaltungen in der EU (Programm ISA) für den Zeitraum 2014–2020;

78.  betont, dass der Europäische eGovernment-Aktionsplan 2011–2015 eine einmalige Gelegenheit bietet, die europäischen und nationalen öffentlichen Verwaltungen zu modernisieren und deren Kosten zu reduzieren, sie in die Lage zu versetzen, das gesamte Potenzial einer fortschreitenden europäischen Integration auszuschöpfen und Wachstum, Innovation, Mobilität der Bürger und geschäftliche Möglichkeiten von Unternehmen, insbesondere von KMU, zu fördern sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Politikgestaltung zu unterstützen; betont die Bedeutung von Partnerschaften zwischen dem privaten und dem öffentlichen Sektor und die Beiträge des privaten Sektors in Bezug auf die Bereitstellung innovativer Lösungen, Anwendungen und Dienstleistungen für die Entwicklung einer interoperablen eGovernment-Infrastruktur in der EU und für den wirksamen Einsatz der verfügbaren Mittel;

79.  fordert die Kommission auf, jährlich eine Bewertung der Verwirklichung der Ziele der Digitalen Agenda durchzuführen, insbesondere der Ziele im Zusammenhang mit dem eGovernment-Aktionsplan, und dem Parlament jährlich darüber zu berichten;

80.  begrüßt den hohen Stellenwert, den der schwedische, spanische, polnische und dänische Ratsvorsitz den Themen eGovernment und digitale Märkte einräumte, und hebt die positiven Beiträge der eGovernment-Konferenzen von Malmö, Posen und Madrid hervor; ist der Auffassung, dass der Zeitraum 2012/2013 entscheidend ist für die länderübergreifende Interoperabilität von elektronischen Behördendiensten, und erwartet daher mit Interesse die Tagungsberichte und Ergebnisse der im März 2012 in Kopenhagen stattfindenden Konferenz zum Thema „eGovernment“;

o
o   o

81.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1) ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 45.
(2) ABl. C 50 E vom 21.2.2012, S. 1.
(3) ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 20.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0322.
(5) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
(6) IDABC- Preliminary Study on Mutual Recognition of eSignatures for eGovernment applications, 2007 (IDABC – Vorläufige Studie zur gegenseitigen Anerkennung elektronischer Signaturen für eGovernment-Anwendungen, 2007).
(7) SMART: Specific, Measurable, Achievable, Realistic and Timed (Spezifisch, messbar, umsetzbar, realistisch und terminiert).
(8) elektronische Bekanntmachung, elektronische Ausschreibung, elektronische Angebotsabgabe, Annahme der elektronischen Signatur.
(9) elektronische Bestellung, elektronische Rechnungsstellung, Verwendung der elektronischen Signatur.
(10) Richtlinie 2010/45/EU.


Lage in Mali
PDF 135kWORD 53k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. April 2012 zur Lage in Mali (2012/2603(RSP))
P7_TA(2012)0141RC-B7-0201/2012

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Strategie für Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone, die im März 2011 verabschiedet wurde,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. März(1), 26. März(2), 4. April(3) und 9. April(4) 2012 zu Mali,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 22. März, 26. März und 7. April 2012 zur Lage in Mali,

–  unter Hinweis auf das Rahmenabkommen vom 6. April 2012 zwischen der Militärjunta und der ECOWAS,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. und 23. März 2012 zur Sahelzone,

–  unter Hinweis auf das Abkommen von Algier aus dem Jahre 2006 über die Entwicklung und den Frieden im Norden Malis,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, vom 12. April 2012(5),

–  in Kenntnis der Erklärung des Dienstes für humanitäre Hilfe der Kommission zur Verhütung einer humanitären Krise in Mali,

–  unter Hinweis auf den Aufruf der Agenturen der Vereinten Nationen UNICEF, UNHCR und WHO vom 10. April 2012 zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für die Millionen Menschen, die von der Ernährungsunsicherheit in der Sahelzone betroffen sind,

–  unter Hinweis auf den Aufruf von UNICEF, für Mali 26 Millionen Dollar zur Verfügung zu stellen, damit die Organisation den Bedürfnissen von Kindern in den Bereichen Gesundheit und Ernährung von jetzt an bis zum Jahresende gerecht werden kann,

–  unter Hinweis auf den Aufruf des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen vom 23. Februar 2012, Mittel in Höhe von 35,6 Millionen Dollar bereitzustellen, um auf die sich verschärfende humanitäre Krise in Mali zu reagieren,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Westafrika,

–  gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der Präsident Malis, Amadou Toumani Touré, in der Nacht vom 21. auf den 22. März 2012 im Zuge eines Putsches, mit dem ein langer demokratischer Prozess unterbrochen wurde, der vor mehr als zwei Jahrzehnten begonnen hatte, gestürzt wurde;

B.  in der Erwägung, dass an den Tagen nach dem Putsch der internationale Druck und die Vermittlungsbemühungen, insbesondere vonseiten der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS), am 6. April 2012 zum Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen dem Nationalen Komitee für die Errichtung der Demokratie und die Wiederherstellung des Staates (Comité national pour le redressement et la démocratie, CNRDE) und der ECOWAS geführt haben, wodurch Dioncounda Traoré als Übergangspräsident eingesetzt werden konnte, der nunmehr innerhalb von 40 Tagen nationale Wahlen abhalten soll;

C.  in der Erwägung, dass der Präsident der Nationalversammlung im Einklang mit der Verfassung aus dem Jahr 1992 zum Übergangspräsidenten ernannt worden ist;

D.  in der Erwägung, dass es am 16. und 17. April 2012 zu einer Verhaftungswelle von politischen Führungspersönlichkeiten ohne gerichtliche Verfahren kam, wovon auch zwei Bewerber für die Präsidentschaftswahlen betroffen waren und wobei auch führende Offiziere des Militärs verhaftet wurden, die nun im Militärlager der Verantwortlichen des Putsches festgehalten werden;

E.  in der Erwägung, dass im Norden des Landes erneut Kämpfe zwischen Regierungstruppen und Rebellen aufgeflammt sind, durch die seit Januar über 200 000 Menschen vertrieben worden sind; in der Erwägung, dass die Zahl der Binnenflüchtlinge auf über 100 000 geschätzt wird und etwa 136 000 Menschen in Nachbarländer geflohen sind (Algerien, Mauretanien, Niger und Burkina Faso), wo es in den vergangenen Jahren durch starke Dürren bereits zu gravierender Lebensmittelknappheit gekommen ist;

F.  in der Erwägung, dass die Tuaregrebellen, die mehrheitlich der Nationalen Bewegung für die Befreiung des Azawad (MNLA) angehören, nach dem Militärputsch durch den Norden Malis zogen, die Regierungstruppen aus den drei nördlichen Regionen Kidal, Gao und Timbuktu vertrieben und am 6. April 2012 einseitig die Unabhängigkeit des neuen Staates Azawad ausriefen;

G.  in der Erwägung, dass die islamistische Gruppierung Ansar Dine, die enge Kontakte zu Al-Qaida im Islamischen Maghreb (ACMI) unterhält, behauptet, sie habe die Kontrolle über Timbuktu übernommen und beabsichtige, in Mali die Scharia einzuführen;

H.  in der Erwägung, dass die Verbreitung von Waffen aus Libyen, Drogenschmuggel sowie hohe Arbeitslosigkeit und Armut zur Destabilisierung der gesamten Region beitragen;

I.  in der Erwägung, dass zwischen Terroristengruppen im Sahel- und Saharagebiet und Drogen-, Waffen- und Zigarettenschmugglern sowie Menschenhändlern nachweisliche Verbindungen bestehen, die insbesondere Geiselnahmen mit Lösegeldforderungen umfassen;

J.  in der Erwägung, dass es in Nordmali darüber hinaus verschiedene andere extremistische Gruppen gibt wie z. B. AQMI (Al-Qaida im Islamischen Maghreb), die Bewegung für die Einheit und den Dschihad in Westafrika (MUJAO) und die in Nigeria ansässige Boko Haram;

K.  in der Erwägung, dass die Tuareg in Mali durch wiederholte Aufstände in den Jahren 1963, 1990 und 2006 versucht haben, eine Verbesserung ihrer Lebensbedingungen zu erreichen, und dass bestimmte gegenüber den Tuareg gegebene Versprechen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Nationalpakt aus dem Jahr 1992, nicht eingehalten wurden und somit zu Frustrationen geführt haben;

L.  in der Erwägung, dass es sich in Bezug auf Mali um ein sehr großes Gebiet mit geringer Bevölkerungsdichte und langen, ungenau bezeichneten Grenzen handelt und dass Informationen und Maßnahmen daher auf regionaler Ebene in geeigneter Weise koordiniert werden müssen;

M.  in der Erwägung, dass Sicherheit, Stabilität und Entwicklung in der gesamten Sahel-Region für die EU insbesondere aufgrund der derzeitigen Nahrungsmittelknappheit, von der Millionen Menschen in der Region betroffen sind, von entscheidender Bedeutung sind; in der Erwägung, dass die Nahrungsmittelnot in Nordmali aufgrund der jüngsten Gewaltausbrüche weiter zunimmt und dies auch in den Nachbarstaaten der Fall sein wird, wo sich Flüchtlinge in Gegenden aufhalten, in denen akute Ernährungsunsicherheit herrscht; in der Erwägung, dass die EU über eine Strategie für Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone verfügt; in der Erwägung, dass in der Sahelzone derzeit die schwerwiegendste humanitäre Krise der vergangenen 20 Jahre herrscht;

N.  in der Erwägung, dass der Kampf gegen den Terrorismus im Sahel auch im Wege einer aktiven Entwicklungspolitik und einer Politik der Förderung sozialer Gerechtigkeit, der Rechtsstaatlichkeit und der Integration geführt werden muss; in der Erwägung, dass der einheimischen Bevölkerung wirtschaftliche Perspektiven geboten werden müssen, die eine Alternative zu Kriminalität sind;

O.  in der Erwägung, dass die Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für Kinder und bewaffnete Konflikte, Radhika Coomaraswamy, am 16. April 2012 ihrer tiefen Besorgnis über die Berichte über die Rekrutierung von Kindersoldaten Ausdruck verliehen hat;

P.  in der Erwägung, dass Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegenüber der Bevölkerung Malis vorliegen, insbesondere in den von Rebellen kontrollierten nördlichen Teilen des Landes;

Q.  in der Erwägung, dass viele Bürger Malis in den nördlichen Regionen von Mali festsitzen und nur beschränkten Zugang zu Wasser und anderen Grundgütern haben und Hilfseinsätze aufgrund der unsicheren Lage und der Tatsache, dass in vielen Fällen Ausrüstungsgegenstände, Fahrzeuge und Vorräte der Hilfsagenturen gestohlen worden sind, nach wie vor zu großen Teilen ausgesetzt sind;

R.  in der Erwägung, dass die derzeitigen Lebensbedingungen der Vertriebenen von tiefer Armut geprägt sind, ihre grundlegenden Bedürfnisse nicht erfüllt werden und die sozialen Spannungen zunehmen; in der Erwägung, dass über 50 % der Vertriebenen Frauen ohne jeglichen Schutz sind, die eine besonders gefährdete Gruppe darstellen;

S.  in der Erwägung, dass die meisten humanitären Organisationen die nördliche Region verlassen haben, da ihre Räumlichkeiten und Vorräte geplündert wurden;

T.  in der Erwägung, dass die EU für die geschätzten 1,4 Millionen Malier, die Nahrungsmittelhilfe benötigen, zusätzlich 9 Millionen EUR an Finanzhilfe bereitstellt;

U.  in der Erwägung, dass in diesem Jahr 175 000 bis 200 000 Kinder unter starker Unterernährung leiden werden und der Zugang zum Norden Malis und zu den Gebieten jenseits der Grenzen, wo sich die Flüchtlinge aufhalten, immer problematischer wird;

1.  verurteilt den Militärputsch in Mali und die Absetzung der republikanischen Organe des Landes;

2.  begrüßt die Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung, mit der Schritte zur Wiederherstellung der verfassungsgemäßen Ordnung festgelegt wurden; fordert alle malischen Akteure nachdrücklich auf, diese Rahmenvereinbarung unverzüglich umzusetzen;

3.  begrüßt die Maßnahmen der ECOWAS, der Afrikanischen Union und der Vereinten Nationen sowie der Nachbarstaaten, die darauf zielen, dass in Mali die verfassungsgemäße Ordnung rasch wiederhergestellt wird und konkrete Schritte eingeleitet werden, um die Souveränität, Einheit und territoriale Integrität von Mali zu schützen; nimmt das Ergebnis der Konferenz in Ouagadougou zur Kenntnis, die am 14. und 15. April 2012 unter der Schirmherrschaft des Präsidenten von Burkina Faso, Blaise Compaoré, dem von der ECOWAS ernannten Vermittler, stattfand, und hofft, dass der Zeitplan und die genauen Modalitäten für den Übergang zügig festgelegt werden;

4.  bekräftigt erneut, dass die Souveränität, Einheit und territoriale Integrität von Mali gewahrt und geachtet werden müssen; fordert die Staatsorgane von Mali und die Befreiungsbewegung der Tuareg auf, durch einen konstruktiven Dialog eine dauerhafte friedliche Lösung zu finden;

5.  fordert alle Beteiligten auf, Beherrschung zu üben, damit die Autorität der gewählten Vertreter wiederhergestellt werden kann, und im Hinblick auf die Durchführung vorgezogener Wahlen unter internationaler Beobachtung, einhergehend mit der schnellen Wiederherstellung der Demokratie, Zusammenarbeit zu üben;

6.  vertritt die Auffassung, dass der Konflikt im Norden nicht militärisch gelöst werden kann, sondern auf dem Verhandlungsweg geklärt werden muss;

7.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die kommenden Schritte des Übergangsprozesses aktiv zu unterstützen, unter anderem durch die Entsendung einer Wahlbeobachtungsmission; fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin auf, die Umsetzung der Komponenten der EU-Strategie für Sicherheit und Entwicklung in der Sahelzone zu beschleunigen;

8.  fordert die sofortige Freilassung der Menschen, die von den für den Putsch verantwortlichen Militärangehörigen willkürlich festgehalten werden;

9.  fordert die sofortige Freilassung aller entführten Personen und die sofortige Beendigung aller Gewalttaten und fordert alle Beteiligten in Mali erneut auf, im Wege eines angemessenen politischen Dialogs eine friedliche Lösung auszuarbeiten;

10.  ist zutiefst beunruhigt über die terroristische Bedrohung im Norden Malis, die aufgrund der Präsenz von Mitgliedern der Al-Qaida im Islamischen Maghreb und extremistischer Elemente unter den Rebellen weiter zugenommen hat; verurteilt in diesem Zusammenhang jede Art von Gewalt, einschließlich gegenüber humanitären Helfern, sowie Plünderungen und die Entführung von algerischem diplomatischem Personal in Gao;

11.  verurteilt die von bewaffneten Gruppen verübten Gewalttaten;

12.  verurteilt insbesondere die Gräueltaten an der Zivilbevölkerung, die sich stärker gegen Frauen als gegen andere Opfer richten, und verurteilt insbesondere den Einsatz von Entführung und Vergewaltigung als Kriegsmittel; fordert eine Untersuchung der in den vergangenen Monaten in Mali begangenen Gräueltaten;

13.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, der Situation von Frauen und Mädchen in der Sahel-Region besondere Aufmerksamkeit zu widmen und alle Maßnahmen einzuleiten, die notwendig sind, um sie vor jeder Form der Gewalt und vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen;

14.  fordert die Staatsorgane Malis auf, rigoros gegen alle Formen mit Mafia-Methoden betriebenen Schmuggels vorzugehen;

15.  verurteilt Plünderungen und Diebstahl von kulturellem Erbe;

16.  fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, bei ihren Bemühungen die regionale Koordinierung zu unterstützen;

17.  fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, Bemühungen zum Ausbau der Kapazitäten der Staaten in der Region zu unterstützen und alle verfügbaren Mittel zu mobilisieren, um die Menschen zu schützen und die Sicherheit und Entwicklung in der Region in Zusammenarbeit mit den Staaten der Region und den staatenübergreifenden Organisationen ECOWAS und UEMOA zu fördern;

18.  fordert die Erwägung der Möglichkeit, eine europäische ESVP-Mission mit einem Mandat des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu entsenden, damit diese logistische Unterstützung für die malische Armee leistet, wenn die Regierung Malis dies anfordert, und fordert ebenso eine mögliche ECOWAS-Truppe oder eine gemeinsame Truppe von ECOWAS/Afrikanischer Union/Vereinten Nationen, um die Gebiete in Mali zu sichern, die nicht von illegalen bewaffneten Gruppen eingenommen wurden;

19.  hofft, dass die ESVP-Mission die Länder in der Subregion dabei unterstützen wird, ihre Grenzen wirksamer zu kontrollieren und insbesondere den Schmuggel von Waffen, Drogen und Menschen zu bekämpfen;

20.  verurteilt darüber hinaus die Entführung am 24. und 25. November 2011 von zwei französischen, einem schwedischen und einem niederländischen Staatsbürger und einem südafrikanischen Staatsbürger mit britischem Pass sowie die Ermordung eines deutschen Staatsbürgers, der sich gegen die Entführer zur Wehr setzte; weist darauf hin, dass dies eine Gesamtzahl von 12 europäischen Geiseln ergibt, die in der Sahelzone festgehalten werden, wenn man die zwei spanischen und den italienischen Staatsbürger einrechnet, die im Oktober 2011 in Westalgerien und die vier französischen Staatsbürger, die im September 2010 in Niger von der Al-Qaida im Islamischen Maghreb entführt wurden, sowie eine christliche Missionarin Schweizer Staatsangehörigkeit, die am 15. April 2012 in Timbuktu entführt wurde;

21.  wiederholt seine ernsthafte Besorgnis darüber, dass sich die humanitäre und die Nahrungsmittelkrise weiterhin rasch verschlechtern, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bereitstellung von Hilfsgütern an die bedürftige Bevölkerung zu intensivieren und zu beschleunigen; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission für den humanitären Bedarf im Norden Malis weitere 9 Millionen Euro zur Verfügung stellt; weist darauf hin, dass rasch Bemühungen zur Schaffung eines humanitären Raums angestrengt werden müssen, damit die Nahrungsmittel und die medizinische Versorgung den Norden Malis erreichen; befürchtet, dass es zu einer schweren humanitären Krise kommen könnte, die sich auch negativ auf die Nachbarländer auswirken könnte, wenn solche Maßnahmen nicht schnell ergriffen werden;

22.  fordert die Einrichtung einer humanitären Schutzzone, um zehntausenden Menschen zu helfen, die vor den Kämpfen in Mali geflohen sind und von denen viele in Nachbarstaaten Zuflucht gesucht haben, wie z. B. im Niger, in Mauretanien und in Burkina Faso; fordert ferner eine umfassende und rasche Antwort auf die gesamte humanitäre Krise in der Sahelzone;

23.  hebt hervor, dass die gegenwärtige Krise in Mali auf die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Probleme des Landes zurückzuführen ist und dass den Bedürfnissen der Bevölkerung im Hinblick auf Beschäftigung, Gesundheit, Wohnraum und öffentliche Dienstleistungen dringend Rechnung getragen werden muss, wobei alle gleichbehandelt und grundlegende Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Minderheiten, sichergestellt werden müssen;

24.  fordert die Europäische Union auf, ihre Maßnahmen zu verstärken, um den Menschen in der Region zu helfen, indem ein besserer Zugang zu Wasser, öffentlicher Bildung und Gesundheitswesen gefördert wird sowie eine bessere Infrastruktur, um den Zugang zu der Region zu verbessern;

25.  fordert eine eingehende Bewertung der Unterstützung der Europäischen Union für die Region;

26.  ist davon überzeugt, dass eine langfristige Lösung für die Region darauf abzielen sollte, dass staatliche Institutionen gestärkt und die aktive Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess ausgebaut werden sowie die Grundlage für eine nachhaltige und faire wirtschaftliche Entwicklung gelegt wird;

27.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Organen der ECOWAS und der Afrikanischen Union, dem Übergangspräsidenten Malis und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) SC/10590.
(2) SC/10592.
(3) SC/10600.
(4) SC/10603.
(5) http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e9bd7382.html


Lage in Birma/Myanmar
PDF 134kWORD 48k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. April 2012 zur Lage in Birma/Myanmar (2012/2604(RSP))
P7_TA(2012)0142RC-B7-0202/2012

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Artikel 18 bis 21 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  unter Hinweis auf Artikel 25 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Ratsvorsitzes der EU vom 23. Februar 2009, in der zu einem umfassenden Dialog zwischen den Staatsorganen und den demokratischen Kräften in Birma/Myanmar aufgerufen wird,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Birma/Myanmar, insbesondere die Entschließungen vom 25. November 2010(1) und vom 20. Mai 2010(2),

–  unter Hinweis auf die restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union, wie sie im Beschluss 2010/232/GASP des Rates vom 26. April 2010 dargelegt sind und vor kurzem durch die Verordnung (EU) Nr. 1083/2011 des Rates vom 27. Oktober 2011 geändert wurden,

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 12. April 2011 zur Aufhebung der Aussetzung von Treffen auf hoher Ebene sowie zur Aussetzung des Visumverbots für zivile Mitglieder der Regierung (Beschluss 2011/239/GASP des Rates),

–  in Kenntnis der Erklärung der Hohen Vertreterin vom 28. April 2011,

–  in Kenntnis des Berichts des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen vom 12. März 2012 zu der Lage der Menschenrechte in Birma/Myanmar,

–  in Kenntnis der Erklärung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 2. April 2012 zu den Wahlen in Birma/Myanmar,

–  unter Hinweis auf den auf dem Gipfeltreffen der ASEAN im November 2011 gefassten Beschluss, 2014 den Vorsitz der ASEAN Birma/Myanmar zu übertragen,

–  in Kenntnis der Erklärung des Präsidenten des Europäischen Rats vom 30. Januar 2012 zum eingeschlagenen Weg der friedlichen Reform in Birma/Myanmar,

–  in Kenntnis der Erklärungen der Hohen Vertreterin vom 28. April 2011 und vom 14. Oktober 2011 zu den Erklärungen einiger Drittländer, sich den Beschlüssen 2011/239/GASP and 2011/504/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Birma/Myanmar anzuschließen;

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ der EU vom 23. Januar 2012 zu Birma/Myanmar,

–  unter Hinweis auf die Reise des für Entwicklung zuständigen Kommissionsmitglieds, Andris Piebalgs, nach Birma/Myanmar vom 12./14. Februar 2012,

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse des 1. Interparlamentarischen Treffens EU-Birma/Myanmar vom 26. Februar - 2. März 2012,

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Hohen Vertreterin, insbesondere die vom 13. November 2010 zur Freilassung von Aung San Suu Kyi, vom 13. Januar 2011 und vom 12. Oktober 2011 zur Freilassung politischer Gefangener und vom 2. April 2012 zur Durchführung der Nachwahlen,

–  in Kenntnis der Erklärung des Gipfeltreffens der ASEAN vom 3. April 2012 zum Ergebnis der Nachwahlen vom 1. April 2012, in der die Aufhebung der Sanktionen gefordert wird,

–  unter Hinweis auf die verschiedenen Treffen zwischen dem Präsidenten Birmas/Myanmars, U Thein Sein, und Daw Aung San Suu Kyi seit August 2011,

–  unter Hinweis auf die Rede zur Lage der Union von Präsident Thein Sein anlässlich des ersten Jahrestages seiner Regierung am 1. März 2012, in der er einräumte, dass trotz der bisherigen Anstrengungen noch viel zu tun sei,

–  gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass in Birma/Myanmar am 1. April 2012 Nachwahlen für über 40 Sitze im Unterhaus des Parlaments (Pyithu Hluttaw) stattfanden, bei denen die Nationale Liga für Demokratie (NLD) von Aung San Suu Kyi uneingeschränkt teilnehmen konnte; in der Erwägung, dass diese Nachwahlen, die von der internationalen Gemeinschaft gemeinhin als frei und fair bewertet wurden, ein Anzeichen dafür sind, dass sich Birma/Myanmar auf dem Weg zu einem demokratischen Wandel befindet;

B.  in der Erwägung, dass die Regierung von Präsident Thein Sein im ersten Jahr nach der Übernahme der Amtsgeschäfte größere Fortschritte auf dem Weg zu Demokratie und Frieden erzielt hat, als in den vergangenen Jahrzehnten zu verzeichnen waren;

C.  in der Erwägung, dass die Opposition derzeit nur 6,6 Prozent der Sitze im Parlament (43 von 659) innehat, während die Mehrheit der Sitze von der regierenden Union für Solidarität und Entwicklung (USDP) kontrolliert wird, einschließlich der 25 Prozent an Sitzen, die für Militäroffiziere reserviert sind;

D.  in der Erwägung, dass die nächste Parlamentswahl, die 2015 stattfinden soll und bei der 75 Prozent der Sitze neu gewählt werden, der echte Test für den Willen der birmanischen/myanmarischen Staatsorgane sein wird, das Land zu demokratisieren;

E.  in der Erwägung, dass die Durchführung der Nachwahlen vom 1. April 2012 und die Einladung ausländischer Beobachter und Journalisten sowie ihre Anwesenheit, darunter ein Vertreter des Europäischen Parlaments, die Bereitschaft der Regierung Birmas/Myanmars belegen, ihren Reformprozess fortzusetzen, der nachhaltig und unumkehrbar sein sollte;

F.  in der Erwägung, dass diese derzeitigen Veränderungen wichtige Möglichkeiten für stark verbesserte Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Birma/Myanmar eröffnen;

G.  in der Erwägung, dass angesichts der Tatsache, dass laut dem Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zur Lage der Menschenrechte in Birma/Myanmar nach wie vor schwerwiegende Probleme im Bereich der Menschenrechte bestehen, sich weiterhin Hunderte politischer Gefangener im Gefängnis befinden und viele von denen, die nicht mehr in Haft sind, nur mit Auflagen auf freien Fuß gesetzt wurden, Zurückhaltung geboten ist;

H.  in der Erwägung, dass die Regierung das Erbe eines jahrzehntelangen Bürgerkriegs und bewaffneter Unruhen angeht, was zu einer Reihe von Waffenstillstandsvereinbarungen mit einem Großteil der bewaffneten ethnischen Gruppen geführt hat, wobei die Lage in Kachin eine Ausnahme bildet, während die humanitäre Hilfe für Zehntausende vertriebener Zivilisten blockiert ist und die Diskriminierung der Minderheit der Rohingya unvermindert anhält;

I..  in der Erwägung, dass die Regierung mitgeteilt hat, dass sie einen dreistufigen Prozess der Friedenskonsolidierung verfolgt: zunächst eine Waffenruhe, dann sozioökonomische, kulturelle und politische Prozesse und schließlich eine allumfassende Vereinbarung – einschließlich Verfassungsänderungen – über ethnische Fragestellungen, zu denen auch die Demobilisierung und die Integration der ehemaligen Kombattanten, die gemeinsame Nutzung von Ressourcen und eine größere Autonomie gehören;

J.  in der Erwägung, dass eine Kluft zwischen den politischen Beschlüssen auf höchster Ebene und den begrenzten institutionellen und technischen Fähigkeiten vor Ort besteht, und in der Erwägung, dass sich die Veränderungen nur langsam auf das Leben der Mehrheit der birmesischen/myanmarischen Bürgerinnen und Bürger auswirken werden, die sich weiterhin großer Armut, einer hohen Verschuldung, mangelnden Beschäftigungsmöglichkeiten und fehlenden sozialen Dienstleistungen gegenübersehen;

K.  in der Erwägung, dass in der Vergangenheit viele Wirtschaftssektoren in Birma/Myanmar wie Bergbau, Holzwirtschaft, Öl, Gas und Staudammbau direkt mit schweren Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörung in Verbindung gebracht wurden und gleichzeitig die Haupteinnahmequelle der Militärregierung waren;

L.  in der Erwägung, dass die Regierung Schritte in die Wege geleitet hat, um die Bürgerrechte in dem Land auszuweiten, wozu eine größere Informations- und Meinungsfreiheit, die Aufhebung des Zugangsverbots zu vielen Websites und von Veröffentlichungsverboten, die Versammlungsfreiheit, die Einrichtung der Nationalen Menschenrechtskommission und die geplante Abschaffung der Zensurbehörde vor dem Ende 2012 gehören;

M.  in der Erwägung, dass die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Baroness Ashton, kurz nach der Tagung des Rates am 23. April 2012 nach Birma/Myanmar reisen wird;

N.  in der Erwägung, dass eine unabhängige und unparteiische Justiz von wesentlicher Bedeutung ist, wenn in Birma/Myanmar die Rechtsstaatlichkeit eingehalten und Gerechtigkeit herrschen soll; fordert die Regierung Birmas/Myanmars auf, Reformen des Rechtswesens einzuleiten, um eine wirklich unabhängige und unparteiische Justiz zu gewährleisten;

O.  in der Erwägung, dass die Regierung schließlich die Besorgnis der Menschen zur Kenntnis nimmt, dass diese Vorhaben in ökologischer und sozialer Hinsicht eine zerstörerische Wirkung haben könnten;

P.  in der Erwägung, dass in der nächsten Tagung des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ am 23. April 2012 eine Überprüfung der derzeit angewandten restriktiven Maßnahmen vorgesehen ist;

1.  begrüßt die transparente und glaubhafte Durchführung der Nachwahlen vom 1. April 2012, die von internationalen Beobachtern als frei bezeichnet wurden, stellt jedoch die Unregelmäßigkeiten fest, die Berichten zufolge im Vorfeld der Wahlen aufgetreten sind; vertraut darauf, dass die neu gewählten Parlamentarier ihre Tätigkeit so rasch wie möglich aufnehmen werden; unterstützt die staatlichen Stellen in ihren Bemühungen zu garantieren, dass dieser Reformprozess nachhaltig und unumkehrbar ist;

2.  bekundet seinen großen Respekt vor dem langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Kampf der Oppositionsführerin und Trägerin des Sacharow-Preises Aung San Suu Kyi, beglückwünscht sie und ihre Partei zu dem Sieg bei den Nachwahlen und lobt ihren Mut und ihr Durchhaltevermögen als ein Beispiel für selbstlosen Mut und Kampf für Freiheit und Demokratie im Angesicht der Tyrannei;

3.  würdigt die von Präsident Thein Sein und anderen Reformern der Regierung Birmas/Myanmars während des letzten Jahres ergriffenen Schritte zur Umsetzung demokratischer Reformen und legt ihnen nahe, diesen Prozess dringend fortzusetzen, damit der Wandel unumkehrbar wird;

4.  begrüßt nachdrücklich die Bemühungen der Regierung, des Parlaments und der Führung der Streitkräfte, ein Ende der internen bewaffneten Konflikte herbeizuführen, die seit Jahrzehnten andauern, und fordert den raschen Abschluss der Friedensverhandlungen mit den Kachin;

5.  fordert die Regierung Birmas/Myanmars mit Nachdruck auf, vor den Wahlen von 2015 Änderungen an der Verfassung von 2008 vorzunehmen, durch die das Militär seine Rolle in der Politik verliert, insbesondere seine Sitze in beiden Kammern des Parlaments;

6.  begrüßt die gegenseitige Annäherung zwischen Präsident U Thein Sein und Daw Aung San Suu Kyi sowie den Dialog zwischen der Regierung und der Opposition;

7.  begrüßt die internationalen Bemühungen auf hoher Ebene, die darauf abzielen, Impulse für den demokratischen Wandel in Birma/Myanmar zu geben; stellt fest, dass der Premierminister des Vereinigten Königreichs, David Cameron, im Anschluss an die Nachwahlen vom April in das Land gereist ist, und begrüßt die fruchtbaren Beratungen, die er mit dem Präsidenten Birmas/Myanmars, Thein Sein, und mit Aung San Suu Kyi geführt hat;

8.  begrüßt die Freilassung einer beträchtlichen Anzahl politischer Gefangener und die stark verbesserte Medien- und Internetfreiheit, äußert jedoch gleichzeitig Besorgnis über die anhaltende Zensur und weiterhin bestehende Beschränkungen; begrüßt die neuen Rechtsvorschriften zur Versammlungsfreiheit und die Berichten zufolge erkennbaren Fortschritte bei der Abschaffung der Zwangsarbeit sowohl durch gesetzliche Vorschriften als auch in der Praxis;

9.  fordert die Regierung Birmas/Myanmars auf, alle verbleibenden politischen Gefangenen unverzüglich und bedingungslos freizulassen und dem IKRK und internationalen Menschenrechtsgremien freien Zugang zu Gefängnissen in Birma/Myanmar zu gewähren; fordert ferner die Nationale Menschenrechtskommission auf, ihre Arbeit zugunsten der Förderung und Gewährleistung der Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger zu intensivieren;

10.  fordert, dass das Gesetz über die Staatsbürgerschaft von 1982 geändert wird, damit das Recht auf Staatsbürgerschaft der ethnischen Minderheit der Rohingya gebührend anerkannt wird;

11.  fordert die Staatsorgane Birmas/Myanmars auf, freie und unabhängige Medien zu garantieren und sicherzustellen, dass das neue Mediengesetz einen unbegrenzten Zugang zu Kommunikations- und Informationstechnologien ermöglicht;

12.  fordert die Regierung Birmas/Myanmars auf, Reformen des Rechtswesens einzuleiten, um ein wirklich unabhängiges und unparteiisches Justizsystem sicherzustellen, und ein Verfahren einzurichten, mit dem in Bezug auf in der Vergangenheit begangene Menschenrechtsverletzungen Gerechtigkeit hergestellt und Rechenschaftspflicht eingefordert wird;

13.  begrüßt den Ausgang der 19. Sitzung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, bei der dieser das Mandat des Sonderberichterstatters zur Lage der Menschenrechte in Birma/Myanmar um ein weiteres Jahr verlängert hat;

14.  fordert Präsident Thein Sein auf, Vorwürfe der sexuellen Gewalt durch die Streitkräfte Birmas/Myanmars zu untersuchen und diejenigen Soldaten strafrechtlich zu verfolgen, die solche Handlungen vorgenommen haben; fordert die Regierung Birmas/Myanmars eindringlich auf, die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten unverzüglich einzustellen, Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes von Kindern vor bewaffneten Konflikten zu intensivieren und ihre Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Kinder und bewaffnete Konflikte fortzusetzen;

15.  fordert Präsident Thein Sein auf, die von den geplanten Staudammvorhaben betroffenen örtlichen Gemeinschaften zu konsultieren und unabhängige Umweltverträglichkeitsprüfungen durchzuführen;

16.  begrüßt die positiven Gesten der EU zur Unterstützung des beginnenden politischen Übergangs in dem Land einschließlich der Zusage von 150 Millionen EUR für humanitäre Hilfe, vor allem für den Ausbau der Einrichtungen des Landes in den Bereichen Gesundheit und Bildung und zur Unterstützung der Vertriebenen;

17.  begrüßt die Maßnahmen, die die Staatsorgane Birmas/Myanmars in Bezug auf den Wechselkurs der Währung Birmas/Myanmars getroffen haben;

18.  fordert den Rat auf, die derzeit angewandten restriktiven Maßnahmen mit Ausnahme des Waffenembargos für einen Zeitraum von zunächst einem Jahr auszusetzen und die Lage im Land genau zu beobachten;

19.  fordert die Kommission und den Rat auf, klare Zeitpläne und Leistungsvergleiche für die Bewertung des laufenden politischen und wirtschaftlichen Reformprozesses in Birma/Myanmar festzulegen;

20.  räumt ein, dass Handel und Investitionen, unter anderem mit bzw. seitens der Europäischen Union, wenn sie verantwortungsvoll und nachhaltig sind, die Bemühungen Birmas/Myanmars, die Armut zu bekämpfen und sicherzustellen, dass ihre Maßnahmen größeren Teilen der Bevölkerung zugute kommen, unterstützen werden, und ersucht den Rat und die Kommission, in Erwägung zu ziehen, Birma/Myanmar bevorzugten Marktzugang zur Europäischen Union zu gewähren;

21.  begrüßt die Zusage der EU, die Hilfe für Bevölkerungen, die von einem Konflikt betroffen sind, aufzustocken, und fordert die Regierung Birmas/Myanmars auf, Hilfseinrichtungen und den Vereinten Nationen Zugang zu von ethnischen Gruppen besiedelten Staaten zu gewähren oder zu gewährleisten, dass Hilfe von örtlichen Gemeinden und grenzübergreifende Hilfe geleistet wird, um diese schutzbedürftigen Teile der Bevölkerung zu erreichen;

22.  begrüßt den bevorstehenden offiziellen Besuch der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Baroness Ashton, sowie ihren Beschluss, eine diplomatische Präsenz in dem Land einzurichten und bei dieser Gelegenheit das EU-Büro in Rangun einzuweihen;

23.  weist auf die an die Sacharow-Preisträgerin Daw Aung San Suu Kyi gerichtete Einladung hin, das Europäische Parlament zu besuchen, um offiziell den Sacharow-Preis entgegenzunehmen, der ihr 1991 für alle ihre Bemühungen um Förderung von Demokratie und Freiheit in Birma/Myanmar verliehen wurde;

24.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der ASEAN sowie dem Parlament und der Regierung von Birma/Myanmar zu übermitteln.

(1) ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 120.
(2) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 154.


Rechtssicherheit für europäische Investitionen außerhalb der Europäischen Union
PDF 128kWORD 46k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. April 2012 zur Rechtssicherheit für europäische Investitionen außerhalb der Europäischen Union (2012/2619(RSP))
P7_TA(2012)0143RC-B7-0214/2012

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2011 zur künftigen europäischen internationalen Investitionspolitik(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2010 über die Handelsbeziehungen der EU zu Lateinamerika(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2011 zu den Handels- und Investitionshemmnissen (3),

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (Bestandsschutzverordnung) (COM(2010)0344),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 7. Juli 2010 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer umfassenden europäischen Auslandsinvestitionspolitik“ (COM(2010)0343),

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Eurolat vom 19. Mai 2011 über die Perspektiven der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika(4),

–  in Kenntnis der gemeinsamen WTO-Erklärung vom 30. März 2012 zur importbeschränkenden Politik und Praxis Argentiniens(5),

–  in Kenntnis der Erklärungen der G20 von Washington (15. November 2008), London (2. April 2009), Pittsburgh (25. September 2009), Toronto (26. Juni 2010), Seoul (12. November 2010) und Cannes (4. November 2011), die Zusagen zur Bekämpfung von Protektionismus enthalten;

–  in Kenntnis der Vereinbarungen über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Förderung von Investitionen zwischen Argentinien, Spanien und verschiedenen Mitgliedstaaten der EU,

–  unter Hinweis auf die Verhandlungen über ein interregionales Assoziierungsabkommen zwischen der EU und dem Mercosur, und insbesondere das Freihandelsabkommen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zur Strategie der EU für die Beziehungen zu Lateinamerika(6),

–  gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 207 AEUV europäische Investitionen in Drittländern ein untrennbarer Bestandteil der gemeinsamen Handelspolitik der Europäischen Union und damit Teil ihres auswärtigen Handelns sind und dass nach dem Vertrag von Lissabon ausländische Direktinvestitionen (ADI) in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, wie dies in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und in den Artikeln 206 und 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert ist;

B.  in der Erwägung, dass die Union damit begonnen hat, ihre Zuständigkeit bei den laufenden Verhandlungen über Investitionsabkommen mit Indien, Singapur und Kanada und bei Vorschlägen für Verhandlungsmandate mit Marokko, Tunesien, Jordanien und Ägypten wahrzunehmen;

C.  in der Erwägung, dass die Investitionen das Hauptthema des nächsten Gipfeltreffens EU-LAK sein werden, das im Januar 2013 in Santiago de Chile stattfinden wird;

D.  in der Erwägung, dass EU-Investitionen in Argentinien durch bilaterale Investitionsabkommen der Mitgliedstaaten geschützt sind, soweit sie bestehen, und dass 18 Mitgliedstaaten derzeit über geltende Abkommen mit Argentinien verfügen;

E.  in Erwägung des von der Regierung der Republik Argentinien verkündeten Beschlusses, dem Kongress einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den die Enteignung von 51 % der Aktien der Erdölhandelsgesellschaft YPF für gültig erklärt werden soll, an der ein europäisches Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung hält, wobei es genau diese Mehrheitsbeteiligung ist, die von der beabsichtigten Enteignung betroffen ist;

F.  in der Erwägung, dass die vorstehend genannte Ankündigung mit einer sofortigen Übernahme der Hauptverwaltung des Unternehmens durch die Behörden der argentinischen Bundesregierung einherging, wodurch das rechtmäßige Management und das designierte Personal des vorstehend genannten Unternehmens gezwungen wurden, das Gebäude zu verlassen;

G.  in Kenntnis der Tatsache, dass das Unternehmen in den letzten Monaten unter einer öffentlichen Schmutzkampagne gelitten hat, was zusammen mit zahlreichen Verwaltungsentscheidungen zu einem Einbruch des Aktienkurses und einem entsprechenden Schaden für alle Aktionäre der Gesellschaft und die mit ihr verbundenen Gesellschaften geführt hat;

H.  in der Erwägung, dass die spanische Regierung und YPF-Repsol vor dieser Ankündigung versucht hatten, eine Verhandlungslösung zu finden, was allerdings von der argentinischen Regierung nicht weiterverfolgt wurde;

I.  in der Erwägung, dass weitere europäische Gesellschaften von ähnlichen Aktionen oder von politischen Interventionen in den freien Markt durch die argentinischen Behörden betroffen sein könnten;

J.  in der Erwägung, dass die Republik Argentinien als Vollmitglied des Mercosur derzeit ein Assoziierungsabkommen mit der EU aushandelt;

K.  in der Erwägung, dass die Kommission trotz dieser Verhandlungen in ihrem Bericht über Handels- und Investitionshemmnisse festgestellt hat, dass Argentinier einige protektionistische Maßnahmen ergriffen hat, die zu einer Verschlechterung des Geschäftsklimas für EU-Investoren in Argentinien geführt haben;

L.  in der Erwägung, dass die Kommission der WTO gegenüber mehrfach ihre Besorgnis über die Art der restriktiven Maßnahmen zum Ausdruck gebracht hat, die die argentinische Regierung bei Einfuhren anwendet, und von denen eine zunehmende Zahl von Ländern, die der Welthandelsorganisation angehören, betroffen sind;

M.  in der Erwägung, dass die Republik Argentinien traditionell vom Allgemeinen Präferenzsystem profitiert, das die EU ihr einseitig gewährt;

N.  in der Erwägung, dass sich Argentinien als Mitglied der G20 auf jedem G20-Gipfeltreffen verpflichtet hat, sich für die Bekämpfung von Protektionismus und die Offenhaltung von Märkten für Handel und Investitionen zu engagieren;

1.  bedauert den von der argentinischen Regierung gefassten Beschluss, mit der Enteignung der Mehrheit der Aktien einer europäischen Gesellschaft fortzufahren; besteht darauf, dass dies eine einseitige und willkürliche Entscheidung ist, die einen Angriff auf die Ausübung des freien Unternehmertums und auf den Grundsatz der Rechtssicherheit darstellt, wodurch das Umfeld für Investitionen für Unternehmen aus der EU in Argentinien verschlechtert wird;

2.  stellt fest, dass sich dieser Beschluss auf ein einziges Unternehmen des Sektors und nur auf einen Teil seines Aktionärskreises bezieht, was als Diskriminierung angesehen werden könnte;

3.  äußert seine ernsten Bedenken hinsichtlich der Situation, da sie eine Nichteinhaltung von Pflichten im Rahmen internationaler Vereinbarungen darstellt; warnt vor den negativen Wirkungen, die solche Entscheidungen haben können, wie etwa der Abzug internationaler Investitionen und die schädlichen Auswirkungen für Argentinien in der internationalen Gemeinschaft;

4.  erinnert daran, dass die laufenden Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Mercosur zum Ziel haben, einen Rahmen der wirtschaftlichen Integration und des politischen Dialogs zwischen den beiden Blöcken zu schaffen, damit ein möglichst hohes Maß an Fortschritt und Wohlstand für beide Regionen möglich wird, und glaubt, dass beide Seiten an die Gespräche in einem Geist der Offenheit und des gegenseitigen Vertrauens herangehen müssen, damit die Verhandlungen erfolgreich sind; weist auch darauf hin, dass Entscheidungen wie die, die von den argentinischen Behörden getroffen wurde, das Klima von Verständnis und Freundschaft beeinträchtigen können, das notwendig ist, um ein solches Abkommen zu erreichen;

5.  bedauert, dass Argentinien diesen Grundsatz nicht beachtet und mehrere restriktive Handels- und Investitionsmaßnahmen, wie etwa nichttarifäre Hemmnisse, eingeführt hat, die EU-Unternehmen und den weltweiten Handel mit Argentinien behindern;

6.  fordert die Kommission auf, auf diese Beschränkungen durch Einsatz aller geeigneten Hilfsmittel der Streitbeilegung, die im Rahmen der Welthandelsorganisation und der G20 zur Verfügung stehen, zu reagieren und mit anderen Ländern, die es mit ähnlichen diskriminierenden Handels- und Investitionshindernissen zu tun haben, zusammenzuarbeiten;

7.  fordert den Präsidenten des Europäischen Rates, den Präsidenten der Kommission und die Hohen Vertreterin für die GASP auf, mit den argentinischen Behörden alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die Interessen der Gemeinschaft zu verteidigen und den Grundsatz der Rechtssicherheit, der die Präsenz und die Investitionen Europas in diesem südamerikanischen Land gewährleistet, dadurch zu wahren, dass auf dem Weg des Dialogs zurückgekehrt wird;

8.  fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, Maßnahmen zu prüfen und zu verabschieden, die für den Schutz europäischer Interessen notwendig sind, um zu vermeiden, dass sich solche Situationen wiederholen, einschließlich der möglichen teilweisen Aussetzung der einseitigen Zollpräferenzen im Rahmen des APS;

9.  erinnert an die traditionelle Freundschaft zwischen der EU und der Republik Argentinien, die Werte und Grundsätze teilen, und fordert die argentinischen Behörden nachdrücklich auf, auf den Weg des Dialogs und der Verhandlungen zurückzukehren, da diese das am besten geeignete Mittel sind, um etwaige Meinungsverschiedenheit zwischen Partnern und Ländern auszuräumen, die traditionell Freunde sind;

10.  begrüßt die Erklärung der Hohen Vertreterin Ashton, in der sie die Handlungsweise der argentinischen Regierung verurteilte, und die Stornierung der Sitzung des Gemeinsamen Kooperationsausschusses EU-Argentinien; fordert Kommissionsmitglied De Grucht und die Hohe Vertreterin Ashton nachdrücklich auf, alle verfügbaren diplomatischen Kanäle zu nutzen, um eine Lösung für diese Situation mit ihren argentinischen Pendants zu finden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eng mit ihren Kollegen in internationalen Foren, wie etwa der G20 und der WTO, zusammenzuarbeiten, um einen Konsens bei der Ablehnung der Aktionen der argentinischen Regierung herzustellen;

11.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Kongress der Republik Argentinien und den Mitgliedern des Rates des Mercosur zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0141.
(2) ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 79.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0565.
(4) http://www.europarl.europa.eu/intcoop/eurolat/assembly/plenary_sessions/montevideo_2011/resolutions/trade_en.pdf
(5) http://eeas.europa.eu/delegations/wto/documents/press_corner/2012_03_30_joint_statement_argentina.pdf
(6) ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 54.


Auswirkungen der Verlagerung der Verwaltung der Außenhilfe durch die Kommission auf die Hilfsleistungen
PDF 136kWORD 49k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. April 2012 zu den Auswirkungen auf die Bereitstellung der Hilfe infolge der Verlagerung der Verwaltung der Außenhilfe von den zentralen Dienststellen der Kommission auf ihre Delegationen (2011/2192(INI))
P7_TA(2012)0144A7-0056/2012

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem festgelegt ist, dass das „Hauptziel der Unionspolitik [auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit] die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut“ ist und dass die Union „bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, [...] den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung“ trägt,

–  unter Hinweis auf die Millenniumserklärung der Vereinten Nationen von 2000 und insbesondere das achte Millenniums-Entwicklungsziel,

–  in Kenntnis des Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Evaluation of the Devolution Process: Final Report“ (Bewertung des Dekonzentrationsprozesses: endgültiger Bericht) (SEK(2004)0561),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ (KOM(2011)0637),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 30. Juni 2005 zur Dekonzentration(1),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Juni 2011 zu dem Sonderbericht Nr. 1/2011: „Hat die Dekonzentration der Verwaltung der Außenhilfe von den zentralen Dienststellen der Kommission auf ihre Delegationen zu einer besseren Bereitstellung der Hilfe geführt?“(2),

–  in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zum Gemeinsamen Standpunkt der EU für die vierte Tagung des Hochrangigen Forums zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (Busan, 29. November – 1. Dezember 2011),

–  in Kenntnis des Sonderberichts Nr. 1/2011 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Hat die Dekonzentration der Verwaltung der Außenhilfe von den zentralen Dienststellen der Kommission auf ihre Delegationen zu einer besseren Bereitstellung der Hilfe geführt?“,

–  unter Hinweis auf die Ziffern 122 und 123 des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik über die Fortschritte bei Reformen betreffend die Verwaltung der Außenhilfe der EU,

–  unter Hinweis auf den EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik,

–  unter Hinweis auf die Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe (2005), den Aktionsplan von Accra (2008) und die Partnerschaft von Busan für eine wirksame Entwicklungszusammenarbeit (2011),

–  unter Hinweis auf den Peer Review-Bericht des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der OECD über die Europäische Gemeinschaft,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der OECD mit dem Titel „Wirksame Verwaltung der Hilfe: Zwölf Lehren aus Peer Reviews des DAC“,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Haushaltskontrollausschusses (A7-0056/2012),

A.  in der Erwägung, dass die Entscheidungen durch einen dezentralisierten Ansatz für die Bereitstellung der Hilfe näher an die örtlichen Gegebenheiten und die Orte, an denen eine operativ wirksamere Koordinierung und Harmonisierung der Geber stattfindet, herangerückt werden, wobei gleichzeitig dem Umstand gebührend Rechnung getragen wird, dass die Eigenverantwortung vor Ort gegeben sein muss;

B.  in der Erwägung, dass das letztendliche Ziel der Dezentralisierung und der weitreichenden Reform der von der Kommission verwalteten Außenhilfe darin besteht, Fortschritte beim Tempo sowie bei der Stabilität der Finanzverwaltungsverfahren zu erzielen und die Qualität der Hilfe in den Partnerländern zu verbessern;

C.  in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof in seinem Bericht insgesamt zu der Schlussfolgerung kommt, dass die Dezentralisierung zu einer besseren Bereitstellung der Hilfe beigetragen hat und dass sich das Tempo der Bereitstellung der Hilfe sowie die Stabilität der Finanzverwaltungsverfahren verbessert haben, dass es jedoch noch erheblichen Spielraum für Verbesserungen gibt;

D.  in der Erwägung, dass in den drei verbleibenden Jahren bis zu dem Zeitpunkt, da die Millenniums-Entwicklungsziele ereicht worden sein sollen, die Fähigkeit der EU zur Bereitstellung der Hilfe sowie die Aufnahmefähigkeit der Empfängerländer beträchtlich verbessert werden müssen;

E.  in der Erwägung, dass 74% der Außenhilfe der EU aus dem EU-Haushalt und dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) direkt über die 136 EU-Delegationen verwaltet werden;

F.  in der Erwägung, dass in der Agenda für den Wandel die Notwendigkeit anerkannt wird, die Koordinierung zwischen der EU, den Mitgliedstaaten und den Partnerländern zu verbessern sowie die Entwicklungsaktivitäten zu koordinieren und zu harmonisieren und ihre Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit zu erhöhen;

G.  in der Erwägung, dass die jüngste Umstrukturierung innerhalb der Kommission und die Errichtung des EAD nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon noch nicht zu der erwarteten Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Kohärenz der Entwicklungshilfe der EU insgesamt geführt haben;

H.  in der Erwägung, dass die Delegationen mit der Errichtung des EAD gezwungen waren, weitere Aufgaben zum Beispiel in Bezug auf Diplomatie, Information/Kommunikation und im Bereich der Politik der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu übernehmen, die zu den bereits bestehenden Herausforderungen der Koordinierung, Kohärenz und mangelnden Ressourcen hinzukamen;

I.  in der Erwägung, dass die von den einzelnen Delegationen verwaltete Hilfe nach wie vor ein breites Spektrum von Tätigkeitsfeldern umfasst, was die Ressourcen in den Delegationen weiter belastet;

J.  in der Erwägung, dass schwerfällige Vorschriften und Verfahren die Nutzung der Systeme der Partnerländer und die gemeinsame Programmplanung untergraben können, und in der Erwägung, dass es sinnvoll wäre, in der internationalen Entwicklungszusammenarbeit mehrjährige Programmrahmen zu nutzen;

K.  in der Erwägung, dass die allgemeine und sektorbezogene Budgethilfe die am besten geeignete Art der Hilfe ist, um Transaktionskosten für die Partnerländer zu verringern, da bei ihr der Schwerpunkt deutlicher auf der Qualität der Hilfe, der Art der Partnerschaften sowie den Bedürfnissen der Partnerländer liegt;

L.  in der Erwägung, dass der Dezentralisierungsprozess mit einem Mechanismus auf Ebene der Mitgliedstaaten einhergehen sollte, damit alle zweckdienlichen Informationen darüber bereitgestellt werden, wo die staatlichen Stellen beabsichtigen, ihre Haushaltsmittel zu verausgaben, wodurch die Hilfe zielgerichteter eingesetzt und es ermöglicht wird, Lücken bei den Ressourcen und Finanzierungsmöglichkeiten in einzelnen Ländern festzustellen;

M.  in der Erwägung, dass die Reform der EU-Außenhilfe als ein Beispiel dafür herangezogen werden sollte, wie sich die Hilfe auf die Verbesserung der Lebensbedingungen armer Menschen auswirkt, sowohl als Reaktion auf die wachsende Unterstützung der öffentlichen Entwicklungshilfe durch die europäische Öffentlichkeit als ein Mittel zur Beseitigung von Armut und zur Erreichung der MDG als auch angesichts der Fakten, die die Skepsis gegenüber der Wirksamkeit der Hilfe entkräften;

N.  in der Erwägung, dass die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) der OECD im Rahmen von Peer Review-Berichten durchgeführten Besuche vor Ort regelmäßig zeigen, dass das Personal vor Ort sich nicht ausgelastet und nicht vollständig in das Geberteam vor Ort integriert fühlt;

1.  begrüßt die allgemeinen Schlussfolgerungen des Berichts des Europäischen Rechnungshofs und fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um eine größere Wirksamkeit bei der Bereitstellung der Hilfe fortzusetzen;

2.  begrüßt den sehr umfassenden und fundierten Bericht des Europäischen Rechnungshofs und den hervorragend gewählten Zeitpunkt für die Bewertung der Ergebnisse des Dekonzentrationsprozesses;

3.  fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass an ihren zentralen Dienststellen ausreichende Kapazitäten und Personal zur Verfügung stehen, um für eine angemessene Unterstützung der Delegationen durch die Direktion „Operationale Qualitätsunterstützung“ zu sorgen;

4.  bemerkt, dass gemäß dem Bericht des Rechnungshofs weitere Anstrengungen seitens der Kommission erforderlich sind, um die Art zu verbessern, in der sie die Qualität und die Ergebnisse ihrer Maßnahmen bewertet; ist der Ansicht, dass dies zu einer erhöhten Rechenschaftspflicht für EU-Finanzhilfen führen wird und dass dadurch eine verbesserte Sichtbarkeit der Maßnahmen sichergestellt wird;

5.  ermutigt die Kommission, den Kriterienkatalog zu ergänzen und die Verfahren zur Bewertung der Qualität der finanzierten Projekte zu stärken, um die Qualität der Hilfe zu verbessern und die Zahl der Projekte mit unzulänglichen Leistungen weiter zu verringern; weist darauf hin, dass das Parlament der Wirksamkeit der Ausgaben für die Hilfe vorrangige Bedeutung beimisst;

6.  ist besorgt darüber, dass im Zeitraum von 2005 bis 2008 Veränderungen bei der Zusammensetzung des Delegationspersonals zugunsten von mehr Aufgaben in den Bereichen Politik und Handel vorgenommen wurden, und fordert die Kommission auf, ein angemessenes Gleichgewicht beim Delegationspersonal zwischen der Verwaltung der Hilfe und anderen Aufgaben herzustellen;

7.  hält die hohe Personalfluktuation in den Delegationen (40% der Mitarbeiter der Kommission sind Vertragsbedienstete) für inakzeptabel, da diese das institutionelle Gedächtnis schwächt und sich negativ auf die Effizienz der Tätigkeiten auswirkt;

8.  stellt fest, dass 6 % der von den 2006 verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen 2009 nicht in Anspruch genommen wurden und somit gemäß der D+3-Regel verfallen sind; fordert, dass dieser Prozentsatz gesenkt wird, und möchte über die entsprechenden Prozentsätze und Beträge für 2010 und 2011 informiert werden;

9.  fordert die Kommission und den EAD auf, speziell auf die bei der Prüfung ermittelten Bereiche einzugehen, insbesondere auf das Arbeitsaufkommen in den Delegationen, die Angemessenheit des Personalbestands der einzelnen Delegationen und das Gleichgewicht zwischen den mit der Verwaltung der Hilfe und den mit anderen Aufgaben befassten Bediensteten in den Delegationen;

10.  fordert die Kommission auf, die Möglichkeit einer stärkeren Inanspruchnahme von Vor-Ort-Konsultationen bei Entscheidungen über Hilfsprojekte und bei der Überwachung von Projektfortschritten zu prüfen;

11.  ist der Auffassung, dass die Kommissionsdienststellen innerhalb der EU-Delegationen ihren Beitrag zur Gestaltung der Entwicklungshilfepolitik leisten und bei deren Umsetzung federführend sein sollten, um Kohärenz und Wirksamkeit der EU-Entwicklungspolitik zu verbessern; wiederholt seine Forderung an die Kommission, Schwerpunkte für die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung in jeder Delegation zu benennen, um die Auswirkungen der EU-Politik auf Ebene der Partnerländer zu überwachen;

12.  weist darauf hin, dass in Betracht gezogen werden sollte, Fachwissen vor Ort zu nutzen, und dass sich das in den EU-Delegationen vorhandene Personal um eine bessere Einbindung in die lokalen Gesellschaften bemühen sollte, um Wissenslücken zu schließen und eine genaue Kenntnis des lokalen Umfelds, in dem es tätig ist, sicherzustellen;

13.  fordert die Kommission auf, systematischer die Ausbildung örtlicher Bediensteter in den Bereichen Recht und Finanzen anzubieten und sicherzustellen, um die Verwaltung der EU-Hilfe zu optimieren und mittelfristig ein verantwortungsvolles Verwaltungshandeln seitens der jeweiligen Kommunalverwaltungen sicherzustellen;

14.  ist der Ansicht, dass sowohl das Mandat als auch die Zuständigkeiten des EAD im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit nach wie vor unklar sind, und fordert den Rat und die Kommission auf, die erforderlichen Schritte zu ergreifen, um Abhilfe zu schaffen; stellt in diesem Zusammenhang mit Besorgnis fest, dass die Trennung zwischen den politischen und verwaltungstechnischen Aufgaben des EAD und den Aufgaben der Kommission im Bereich der Verwaltung der Hilfe eine Quelle möglicher Unstimmigkeiten bei der Umsetzung der Grundsätze der Erklärung von Paris sein könnte;

15.  betont im Einklang mit dem Beschluss zur Errichtung des EAD, dass das gesamte Personal einer Delegation dem Leiter der Delegation untersteht, da dies der einzige Weg ist, um, im Einklang mit dem Vertrag von Lissabon, die Kohärenz des auswärtigen Handelns der EU in einzelnen Ländern zu gewährleisten;

16.  fordert die Kommission und den Rat auf, weiterhin eine Verringerung der Zahl der Interventionsbereiche gemäß dem EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung und der Agenda für den Wandel zu befürworten;

17.  ist der Auffassung, dass die einschlägigen Finanzierungsinstrumente der EU und der Europäische Entwicklungsfonds (EEF) stärker auf die Beseitigung von Armut ausgerichtet und im Hinblick auf ihren Ansatz und ihren praktischen Einsatz flexibler sein müssen und dass auch größere Rechenschaftspflicht und Transparenz sowie ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis bei der Erzielung klarer Ergebnisse gefördert werden sollten;

18.  erwartet, dass die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Schwachstellen in den Überwachungs- und Kontrollsystemen, insbesondere auf der Ebene der Delegationen, wie sie vom Rechnungshof aufgezeigt wurden, zu beheben; ersucht die Kommission, die zuständigen Ausschüsse des Parlaments spätestens bis Ende 2012 darüber zu informieren, welche Maßnahmen sie ergriffen hat;

19.  verweist auf die Kritik des Rechnungshofs(3) an den Arbeitsbeziehungen zwischen der Zentrale und den Delegationen bei der Verwaltung der Außenhilfe; verlangt eine Überprüfung und Vereinfachung dieser Prozesse mit dem Ziel des internen Bürokratieabbaus mit einer Berichterstattung über die ergriffenen Maßnahmen an das Parlament;

20.  legt der Kommission nahe, die Delegationen aufzufordern, systematisch technische und finanzielle Kontrollbesuche bei den Projekten durchzuführen, und im Rahmen des internen Berichterstattungssystems die mit den Hilfsmaßnahmen erzielten Ergebnisse stärker in den Vordergrund zu rücken;

21.  fordert die Kommission auf, unter aktiver Mitwirkung der Delegationen zu prüfen und zu ermitteln, inwieweit den Hilfsprogrammen in den Partnerländern durch Einbindung der EIB sowie einzelstaatlicher europäischer und internationaler Institutionen, die die Entwicklung finanzieren, mehr Nachdruck verliehen werden kann;

22.  fordert die Kommission auf darzulegen, wie eine weitere Verlagerung von Zuständigkeiten für Finanzen und Personal von den zentralen Dienststellen der Kommission auf die Delegationen einen Mehrwert stiften würde, indem der Dialog und die Koordinierung und Programmplanung der EU-Hilfe vor Ort verbessert würden;

23.  betont, dass weder die Kommission noch die Mitgliedstaaten die derzeitige Wirtschafts- und Finanzkrise nutzen sollten, um einen „Weniger ist mehr“-Ansatz zu rechtfertigen, bei dem das Personal in bilateralen Hilfseinrichtungen begrenzt oder abgebaut wird;

24.  hebt hervor, wie wichtig es ist zu gewährleisten, dass das im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit tätige Personal – sowohl in der Kommission als auch in den EU-Delegationen und in den bilateralen Hilfsagenturen – nach den höchsten professionellen Standards arbeitet;

25.  ist der Ansicht, dass die Leiter der Delegationen im Interesse einer reibungslosen Durchführung des EU-Haushalts in der Lage sein sollten, die Bewirtschaftung der Verwaltungsausgaben einer Delegation ihren Stellvertretern zu übertragen, und dass die Haushaltsordnung gegebenenfalls entsprechend geändert werden sollte;

26.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, größere Anstrengungen zu unternehmen, um die EU-Delegationen besser mit bilateralen Einrichtungen und Regierungen von Partnerländern und anderen mit Entwicklung befassten Gruppen wie Denkfabriken, Universitäten, Stiftungen, nichtstaatlichen Organisationen und subnationalen Stellen zu vernetzen, weil durch engere Beziehungen die komparativen Vorteile des Dezentralisierungsprozesses und der verschiedenen Akteure innerhalb des nationalen Kontextes maximiert würden und unnötige Doppelarbeit vermieden würde;

27.  fordert, dass die Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse des Europäischen Parlaments beim Prozess der Dezentralisierung der Verwaltung der Außenhilfe von den zentralen Dienststellen auf die Delegationen sichergestellt werden;

28.  begrüßt die Bemerkung des Rechnungshofs, wonach die Rolle des EAD im Bereich des konsularischen Schutzes weiter untersucht werden sollte;

29.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem EAD zu übermitteln.

(1) Dok. 10749/2005.
(2) Dok. 12255/2011.
(3) Siehe Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs 1/2011, Abbildung 1.


Frauen und Klimawandel
PDF 242kWORD 73k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. April 2012 zu Frauen und Klimawandel (2011/2197(INI))
P7_TA(2012)0145A7-0049/2012

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 8. März 2011 mit dem Titel „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“ (COM(2011)0112),

–  unter Hinweis auf die Vierte Weltfrauenkonferenz, die im September 1995 in Peking stattfand, die Erklärung und die Aktionsplattform von Peking und die entsprechenden Abschlussdokumente, die anlässlich der nachfolgenden Sondertagungen der Vereinten Nationen Peking +5, Peking +10 und Peking +15 über weitere Maßnahmen und Initiativen zur Umsetzung der Erklärung und der Aktionsplattform von Peking am 9. Juni 2000 bzw. am 11. März 2005 und am 2. März 2010 angenommen wurden,

–  unter Hinweis auf Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf den Beschluss 36/CP.7 der Vertragsparteien des UNFCCC zur Verbesserung der Teilhabe der Frauen bei der Vertretung von Parteien in Organen, die im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und des Kyoto-Protokolls vom 9. November 2001 eingesetzt wurden,

–  unter Hinweis auf die Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 18. September 2000,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2011 zu Gender Mainstreaming in der Arbeit des Europäischen Parlaments(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2011 zur Klimakonferenz in Durban (COP 17)(2),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. September 2011 zur Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts der Union vor der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20)(3),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2009 zu: „2050: Die Zukunft beginnt heute ‐ Empfehlungen für die künftige integrierte Klimaschutzpolitik der EU“(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2008 zu Gleichstellung und Teilhabe – die Rolle der Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit(5),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0049/2012),

A.  in der Erwägung, dass der Klimawandel nicht geschlechtsneutral ist und je nach Geschlecht unterschiedliche Auswirkungen hat;

B.  in der Erwägung, dass Konsumverhalten und Lebensstil sich maßgeblich auf den Klimawandel auswirken;

C.  in der Erwägung, dass Frauen etwa 50 Prozent der Weltbevölkerung darstellen, jedoch nach wie vor relativ gesehen mehr Einfluss auf die täglichen Konsumentscheidungen haben und mehr Verantwortung bei der Kinderbetreuung und im Haushalt tragen; in der Erwägung, dass Frauen und Männer ein unterschiedliches Konsumverhalten aufweisen, da Frauen nachhaltiger konsumieren als Männer und mehr Bereitschaft zeigen, die Umwelt zu schützen, indem sie nachhaltige Konsumentscheidungen treffen;

D.  in der Erwägung, dass der Einfluss der Frauen in Bezug auf die Umwelt aufgrund der geschlechtsspezifischen Rollen nicht mit dem der Männer vergleichbar ist, und dass ihr Zugang zu Ressourcen und die Mittel und Wege, die ihnen zur Verfügung stehen, um ihre Lage zu meistern und sich anzupassen, durch Diskriminierung in Bezug auf Einkommen, Zugang zu Ressourcen, politische Macht, Bildung und Verantwortung für den Haushalt erheblich beeinträchtigt wird;

E.  in der Erwägung, dass der Klimawandel die Ungleichheiten noch verschärfen wird und die Gefahr besteht, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels sich auch negativ auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frau auswirken dürften, wenn der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nicht von Anfang an Rechnung getragen wird;

F.  in der Erwägung, dass es ohne eine wirkliche Gleichstellung der Geschlechter keine Klimagerechtigkeit geben wird und dass die Beseitigung der Ungleichheiten und der Kampf gegen den Klimawandel nicht als Widerspruch angesehen werden dürfen;

G.  in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte und die Chancengleichheit für Männer und Frauen zur nachhaltigen Entwicklung und zum Umweltschutz beitragen;

H.  in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit Diskriminierung und Schutzbedürftigkeit andere Ursachen als das Geschlecht (zum Beispiel Armut, geografische Lage, traditionelle und institutionelle Diskriminierung, Rassenzugehörigkeit usw.) alle eine Rolle spielen und den Zugang zu Ressourcen behindern und den Möglichkeiten entgegenstehen, dramatische Änderungen wie etwa den Klimawandel zu bewältigen;

I.   in der Erwägung, dass in einigen Regionen fast 70 % aller erwerbstätigen Frauen in der Landwirtschaft arbeiten(6) und bis zu 90 % einiger Feldfrüchte herstellen(7), aber dennoch bei Haushaltsberatungen und Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels kaum einbezogen werden;

J.   in der Erwägung, dass 70 % der Bedürftigen, die von weniger als 1 USD pro Tag leben müssen, Frauen sind, und Frauen weniger als 1 % des weltweiten Vermögens besitzen; in der Erwägung, dass Frauen in Entwicklungsländern im Vergleich zu Männern einen deutlich größeren Teil ihres Einkommens in ihre Familien reinvestieren;

K.   in der Erwägung, dass durch Familienplanung die Gesundheit der Mütter und die Kontrolle über die Größe der Familie erheblich verbessert und letztendlich die Unabhängigkeit der Frauen gestärkt und ihre Arbeitsbelastung verringert werden können, da es in erster Linie immer noch die Frauen sind, die sich um die Kinder kümmern, und dass Frauen und ihre Familien sich so besser gegen die Auswirkungen des Klimawandels wappnen können, wie im 20-Jahres-Plan der Weltbevölkerungskonferenz festgehalten;

L.  in der Erwägung, dass Umweltprobleme, die durch den Klimawandel verursacht und verschärft werden, gegenwärtig für einen Anstieg der erzwungenen Migration verantwortlich sind, sowie in der Erwägung, dass es daher einen immer stärker ins Gewicht fallenden Zusammenhang gibt zwischen Asylsuchenden und von Umweltzerstörung betroffenen Gegenden; in der Erwägung, dass ein besserer Schutz und eine Umsiedlung von „Klimaflüchtlingen“ notwendig sind, und dass Frauen, die am schutzbedürftigsten sind, besonderer Aufmerksamkeit bedürfen;

M.  in der Erwägung, dass zwischen 75 und 80 % der 27 Millionen Flüchtlinge weltweit Frauen und Kinder sind(8); in der Erwägung, dass Männer und Frauen von Migrationsbewegungen infolge des Klimawandels unterschiedlich betroffen sind, und Frauen oft mehr darunter leiden; in der Erwägung, dass besondere Vorkehrungen in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und Unabhängigkeit notwendig sind, damit die Schutzbedürftigkeit der Frauen bei erzwungener Migration oder freiwilliger Migration verringert werden kann;

N.  in der Erwägung, dass der Anteil der Frauen, der an politischen Entscheidungsprozessen und insbesondere an Verhandlungen über den Klimawandel teilnimmt, immer noch unzureichend ist, und dass nur wenige bis gar keine Fortschritte erzielt wurden; in der Erwägung, dass Frauen nur 12 bis 15 % der Delegationsleiter und etwa 30 % der Delegierten ausmachen;

O.  in der Erwägung, dass zwei Drittel der Analphabeten weltweit Frauen sind(9) und der Zugang zu Informationen und Ausbildung über geeignete Medien daher maßgeblich dazu beiträgt, dass sie ihre Unabhängigkeit und Integration sichern können, insbesondere in Notsituationen wie zum Beispiel Naturkatastrophen;

P.   in der Erwägung, dass Naturkatastrophen mittel- und langfristig erhebliche Auswirkungen in Bezug auf Bildung, Gesundheit, strukturelle Armut und Wanderungsbewegungen haben, und dass Kinder hinsichtlich der Auswirkungen von Naturkatastrophen eine besonders schutzbedürftige Gruppe darstellen; in der Erwägung, dass ein deutlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten von Katastrophen und dem Absinken der Schulbesuchsrate festzustellen ist, und in der Erwägung, dass Katastrophen die Kluft zwischen den Geschlechtern hinsichtlich des Schulbesuchs erheblich vergrößern;

Q.   in der Erwägung, dass die aus dem Klimawandel resultierende Dürre und Wasserknappheit Frauen dazu zwingen, noch mehr zu arbeiten, um für Wasser, Nahrung und Energie zu sorgen und dass die Jugendlichen häufig die Schulen verlassen, um den Müttern bei dieser Aufgabe zu helfen;

R.   in der Erwägung, dass Frauen als Akteure des Wandels auch großen Einfluss ausüben und weltweit aktiver auf der Ebene zivilgesellschaftlicher Aktivitäten sind, und dass ihre vollständige Beteiligung an der Bekämpfung des Klimawandels auf breiter Front gerechtere, umfassendere und effektivere Maßnahmen gegen den Klimawandel möglich machen würde, sowohl in Bezug auf Anpassung als auch auf Dämpfung der Folgen;

S.   in der Erwägung, dass Frauen aufgrund ihrer Verantwortung für die Bewirtschaftung der knappen natürlichen Ressourcen wichtige Erkenntnisse über die Notwendigkeit einer größeren ökologischen Nachhaltigkeit gewinnen und dadurch über ein Potential verfügen, das bei der Umsetzung von Strategien zur Abmilderung und zur Anpassung an den Klimawandel nicht vernachlässigt werden darf;

T.   in der Erwägung, dass Mechanismen oder Finanzierung zur Verhütung von Katastrophen, Anpassung und Senkung von Emissionen unzureichend sind, solange Frauen nicht gleichberechtigt an deren Entwurf, der diesbezüglichen Entscheidungsfindung und deren Durchführung beteiligt sind; in der Erwägung, dass bewährte Verfahren, zum Beispiel aus Tunesien, Nicaragua, El Salvador und Honduras gezeigt haben, dass die biologische Vielfalt gefördert und die Wasserbewirtschaftung optimiert, die Ernährungssicherheit verbessert, die Ernährungssicherheit verbessert, der Wüstenbildung vorgebeugt, die Wälder geschützt und die Volksgesundheit gefördert wird, wenn Frauen sich am Katastrophenmanagement beteiligen und ihr Wissen einbringen;

Allgemeine Bestimmungen

1.  räumt an, dass der Klimawandel zusätzlich zu seinen anderen katastrophalen Auswirkungen auch die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verschärft; weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Abwendung eines gefährlichen Klimawandels sowohl in der Innen- als auch in der Außenpolitik der EU allerhöchste Priorität eingeräumt werden muss;

2.  fordert die Kommission und den Rat auf, den Gender-Aspekt in jede Phase der Klimapolitik einfließen zu lassen und zu integrieren, von der Konzipierung über die Finanzierung bis hin zur Umsetzung und Bewertung, damit gewährleistet ist, dass Klimaschutzmaßnahmen die geschlechtsspezifischen Ungleichheiten nicht noch verschlimmern, sondern zu positiven Nebeneffekten für die Frauen führen;

3.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf allen Ebenen der Beschlussfassung Ziele bei der Gleichstellung der Geschlechter und bei der Geschlechtergerechtigkeit in ihre Maßnahmen, Aktionspläne und sonstigen Maßnahmen betreffend die nachhaltige Entwicklung, das Katastrophenrisiko und den Klimawandel einzubeziehen, indem sie systematisch Genderanalysen durchführen, geschlechterrelevante Indikatoren und Benchmarks ausarbeiten und praktische Instrumente entwickeln; betont, dass die Verhandlungen über den Klimawandel in allen Phasen, von der Forschung und Analyse bis hin zur Entwicklung, Schaffung und Umsetzung von Strategien zur Folgenabmilderung und Anpassung an den Klimawandel, den Grundsätzen der Geschlechtergleichstellung Rechnung tragen müssen;

4.   erinnert daran, dass der zwischenstaatliche Ausschuss zu Klimaänderungen (IPCC) in seinem 4. Sachstandsbericht von 2007 bekräftigt hat, dass die Auswirkungen des Klimawandels je nach Geschlecht, Alter und Gesellschaftsklasse unterschiedlich ausfallen, wobei die Ärmsten am meisten darunter zu leiden haben dürften; ist der Ansicht, dass die Verwirklichung der Geschlechtergleichstellung von größter Bedeutung für die menschliche Entwicklung und ein grundlegendes Ziel in der Armutsbekämpfung ist; fordert, dass bei der Ausarbeitung von Maßnahmen in den Bereichen Entwicklung, Menschenrechte und Klimawandel generell ein genderspezifischer Ansatz verfolgt wird; fordert Maßnahmen, die gewährleisten sollen, dass das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) in Einklang steht mit den Menschenrechtsrahmen sowie mit nationalen und internationalen Abkommen zur Geschlechtergleichstellung und zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern, u. a. mit dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);

5.  betont, dass der Klimawandel und seine negativen Auswirkungen auch als eine Frage der Entwicklung mit Folgen für die Gleichstellung von Männern und Frauen erachtet werden sollten, die für alle Bereiche relevant ist (den sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Bereich), von der lokalen bis zur globalen Ebene, und dass abgestimmte Bemühungen aller Interessenträger erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen zum Klimawandel und zur Verringerung des Katastrophenrisikos geschlechtergerecht sind, dass sie den Belangen der indigenen Völker Rechnung tragen und die Achtung der Menschenrechte gewährleistet ist;

6.  begrüßt, dass es bei den Gesprächen auf hochrangiger Ebene über den Klimawandel eine zunehmende Sensibilisierung für den Gender-Aspekt des Klimawandels gibt; begrüßt die entsprechenden Ausführungen hochrangiger Akteure; weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass konkrete Maßnahmen zu einer verstärkten Einbeziehung der Frauen in die EU-Klimadiplomatie auf allen Entscheidungsebenen notwendig sind, insbesondere in die Verhandlungen über den Klimawandel, zum Beispiel durch die Einführung einer 40 %+-Quote für die Delegationen;

7.  weist die Kommission und die Mitgliedstaaten auf seine Entschließung zur Klimakonferenz in Durban (COP 17) hin und fordert sie auf, ihre Zusage, „sich bei der Finanzierung aller Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels für eine mindestens 40prozentige Vertretung von Frauen in allen maßgeblichen Gremien einzusetzen“, in die Tat umzusetzen; und betont die Notwendigkeit, diese Vorgehensweise auch bei allen Gremien im Zusammenhang mit dem Technologietransfer und der Anpassung an den Klimawandel anzuwenden;

8.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Planung, Umsetzung und Bewertung von Maßnahmen, Programmen und Projekten zur Bekämpfung des Klimawandels länderspezifische und nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten zu erheben um die unterschiedlichen Auswirkungen des Klimawandels auf die beiden Geschlechter wirksam beurteilen und ihnen entgegenwirken zu können, und einen Leitfaden zur Anpassung an den Klimawandel zu erstellen, in dem Maßnahmen aufgezeigt werden, die Frauen schützen können und sie befähigen, sich gegen die Auswirkungen des Klimawandels zu wappnen;

9.  fordert die Kommission und Mitgliedstaaten auf, in allen umweltpolitischen Bereichen geschlechterdifferenzierte Statistiken zu berücksichtigen, um die Bewertung der allgemeinen Situation von Frauen und Männern im Hinblick auf den Klimawandel zu erleichtern;

10.  erinnert daran, dass die Einbeziehung der Fragen der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Beseitigung der Diskriminierung im Rahmen der außenpolitischen Tätigkeit der EU weiterhin dazu beitragen muss, dass die Frauen eine zentrale Rolle bei der Entscheidungsfindung, bei der Ausarbeitung von Maßnahmen und bei der Bewirtschaftung, Erhaltung und Überwachung der natürlichen Ressourcen und der Umwelt sowie der Bekämpfung des Klimawandels spielen;

11.  fordert einen „Klimafreundlichkeitsindikator“ (alternativ zum BNE), um zu beobachten, wie Wachstum, Konsumverhalten und Lebensstil den Klimawandel beeinflussen;

12.  fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, zu beurteilen, inwiefern den Bedürfnissen von Frauen bei das Klima betreffenden Maßnahmen Rechnung getragen wird, und ersucht sie dringend, bei der Ausarbeitung einer geschlechterbezogenen Politik für nachhaltige Entwicklung einen die Geschlechterdimension berücksichtigenden Ansatz zu verfolgen;

Anpassung

13.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unkomplizierte Instrumente einzuführen, mit denen während der gesamten Dauer eines Projekts geschlechtsbezogene Folgenabschätzungen durchgeführt werden können, wie zum Beispiel die Instrumente, die bei Entwicklungsprojekten eingesetzt werden;

14.  fordert integrative lokale Lösungen und Projekte, unter anderem ein systemisches Bewusstsein für vorhandene Schwachstellen, und Fähigkeiten, die Lage zu meistern, wie zum Beispiel traditionelle Erfahrungen und traditionelles Wissen der indigenen Völker, insbesondere der Frauen;

15.  weist darauf hin, dass Frauen weltweit auf der Ebene der Zivilgesellschaft sehr aktiv sind, und fordert die Kommission daher auf, die Vernetzung von Frauenorganisationen und Akteuren der Zivilgesellschaft zu fördern und zu unterstützen;

16.  ruft die Kommission dazu auf, Programme anzuvisieren, im Rahmen derer der Transfer von modernen Technologien und Know-how dazu beiträgt, dass sich entwickelnde Gemeinden und Regionen sich an den Klimawandel anpassen können;

17.  weist darauf hin, dass Frauen in den Entwicklungsländern eine entscheidende Rolle bei der Wassergewinnung und -bewirtschaftung spielen, da sie in der Regel nicht nur im Haushalt, sondern auch in der Landwirtschaft für dessen Beschaffung, Verwendung und Verteilung zuständig sind; fordert die Kommission auf, Entwicklungshilfen im Rahmen von leicht zugänglichen Programmen bereitzustellen, damit Brunnen angelegt werden können, die mit erneuerbaren Energien betrieben werden und über einfache, leicht zu wartende Aufbereitungsanlagen verfügen;

18.  fordert, dass beim Aufbau von Kapazitäten das Bewusstsein für geschlechtsspezifische Fragen geschärft wird und eine entsprechende Schulung im Rahmen von Anpassungslösungen stattfindet, wobei diese mit den besonderen Bedürfnissen von Frauen vereinbar sein und den spezifischen Hindernissen, aber auch den Fähigkeiten und Erfahrungen von Frauen Rechnung tragen müssen;

19.  hält es für außerordentlich wichtig, auf das Wissen von Frauen zurückzugreifen und lokale Lösungen zu fördern, die sich ganz konkret auf den Alltag der Menschen auswirken, zum Beispiel das Projekt „Girls in Risk Reduction Leadership“ in Südafrika, oder mehrere Projekte, mit denen Frauengruppen dabei unterstützt werden sollen, Trinkwasserspender und Toiletten in indischen Slums einzurichten;

20.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die geschlechtsspezifische Dimension in die Strategien zur Verhütung und zum Risikomanagement von Naturkatastrophen einzubeziehen und die Stärkung der Stellung der Frauen durch einen Kapazitätsaufbau vor, während und nach Klimakatastrophen und durch deren aktive Einbindung in Systeme für die frühzeitige Erkennung der Gefahr von Katastrophen, die Frühwarnung und die Verhütung von Katastrophen im Rahmen des Aufbaus ihrer Widerstandsfähigkeit zu fördern;

21.  stellt fest, dass in vielen Gemeinschaften weltweit Frauen aufgrund ihrer familiären Verpflichtungen umweltbedingten Veränderungen, die durch die Auswirkungen des Klimawandels noch verschärft werden, stärker ausgesetzt sind; weist darauf hin, dass dies sich auf ihre vielfältigen Rollen im Bereich der Erzeugung und Bereitstellung von Nahrung sowie der Betreuung und auf ihre Funktion als Wirtschaftsakteure auswirkt;

22.  fordert eine Verbesserung der Transparenz und der Inklusion in bestehenden Instrumenten und Planungsprozessen, zum Beispiel der Nationalen Anpassungsaktionsprogramme (NAPA) und künftiger nationalen Anpassungspläne, und fordert, dass diese Grundsätze in künftigen klimabezogenen Abkommen, Instrumenten und bilateralen Kooperationsbemühungen gefördert werden;

23.  betont, dass hinreichend belegt ist, dass die Auswirkungen klimaabhängiger Phänomene wie Fehlernährung und das Auftreten von Infektionskrankheiten, zum Beispiel Malaria, auf die Gesundheit je nach Geschlecht anders ausfallen; stellt besorgt die hohe Sterblichkeitsrate von Frauen in Katastrophensituationen fest; ist der Auffassung, dass mehr geschlechtsspezifische Studien zu den Auswirkungen des Klimawandels auf die Gesundheit der Frauen dazu beitragen würden, dass diese Probleme gezielter angegangen werden können; fordert alle Regierungen auf, größere Anstrengungen zu unternehmen, um eine bessere Prävention und Behandlung sowie einen besseren Zugang zur Medizin und zu Arzneimitteln sicherzustellen, insbesondere für Frauen, da sie besonders anfällig sind, vor allem in ihrer Eigenschaft als Erbringer von Pflegediensten, und eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen, mit denen den mit dem Klimawandel verbundenen Risiken begegnet werden soll, und einen Rahmen für die geschlechtsspezifische Bewertung von Gesundheitsrisiken und für Maßnahmen zur Folgenabmilderung und Anpassung an den Klimawandel zu schaffen;

24.  betont, dass es sich bei 70 % der Ärmsten der Welt um Frauen handelt, dass auf Frauen zwei Drittel der geleisteten Arbeit entfällt, ihnen aber weltweit weniger als 1 % aller Güter gehört; stellt fest, dass ihnen ein gleichberechtigter Zugang zu und die Kontrolle über Ressourcen, Technologie, Dienste, Landrechte, Kredit- und Versicherungssysteme und Entscheidungsbefugnisse verwehrt wird und dass sie daher unverhältnismäßig stark durch den Klimawandel gefährdet und davon betroffen und deshalb weniger in der Lage sind, sich an den Klimawandel anzupassen; unterstreicht, dass 85 % der Menschen, die aufgrund von auf den Klimawandel zurückzuführenden Naturkatastrophen sterben, Frauen sind, dass 75 % der Umweltflüchtlinge Frauen sind, und dass es eher Frauen sind, die zu den unsichtbaren Opfern von Ressourcenkriegen und Gewalt infolge des Klimawandels werden;

25.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ein Prinzip der „Klimagerechtigkeit“ auszuarbeiten; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die größte Ungerechtigkeit, die unser Versagen, dem Klimawandel wirksam zu begegnen, nach sich ziehen würde, in den negativen Folgen für arme Länder und Bevölkerungen und insbesondere für Frauen bestehen würde;

Ausmaßminderung

26.  fordert die Kommission und die künftigen Vorsitze des Rates der Europäischen Union auf, eine Studie durchführen zu lassen, die sich insbesondere mit geschlechtsspezifischen Fragen bei Emissionsminderungsmaßnahmen befasst;

27.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass gezielte Maßnahmen notwendig sind, um Geschlechtersegregation und Diskriminierung in der umweltverträglichen Wirtschaft zu vermeiden, wo neue Technologien und Arbeitsplätze im wissenschaftlichen Bereich nahezu ausschließlich von Männern beherrscht werden; betont in dieser Beziehung die Wichtigkeit des Unternehmertums, um die umweltfreundliche Wirtschaft sowohl Frauen als auch Männern zugänglich zu machen;

28.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Frauen nahe zu legen, technische und naturwissenschaftliche Ausbildungen und Berufe im Bereich Umwelt- und Energietechnik zu ergreifen, da aufgrund der Notwendigkeit von Expertenwissen auf diesem Gebiet Frauen dadurch sichere und zukunftsträchtige Arbeitsplätze garantiert werden und bei der Gestaltung der Klimapolitik eine stärkere Sensibilisierung für die Belange der Frauen sichergestellt ist;

29.  fordert die Kommission auf, sich für eine Reform des bestehenden Instrumentariums und der Mittel einzusetzen, damit sie transparenter und inklusiver werden und die Beiträge, die einzelne Gemeinden und besonders Frauen zur Minderung von Emissionen leisten, besser widerspiegeln, und diese Grundsätze in künftigen klimabezogenen Verträgen, Instrumenten und bilateralen Kooperationsbemühungen zu fördern, um so bessere Möglichkeiten für die wirtschaftliche Stärkung von Frauen zu schaffen;

30.  erkennt an, dass das Bevölkerungswachstum sich auf das Klima auswirkt, und hebt hervor, dass auf jeglichen ungedeckten Verhütungsmittelbedarf von Frauen und Männern in allen Gesellschaften angemessen zu reagieren ist;

31.  weist erneut darauf hin, dass die Verhinderung des gefährlichen Klimawandels und die Begrenzung der Erwärmung auf 2 °C bzw., falls dies möglich ist, auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Stand notwendig und unabdingbar ist, wenn dramatische negative Folgen für Frauen und andere anfällige Gruppen vermieden werden sollen;

32.  fordert die Kommission auf, einen Maßnahmenkatalog zur Förderung inklusiver Beschlussfassungsverfahren zu entwickeln, wie dies im Verkehrs- und im Energiesektor in Malmö (Schweden) und in der Region Vollsmose (Dänemark)(10) gemacht wurde;

33.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Indikatoren zu entwickeln, mit denen die Auswirkungen von Projekten und Programmen auf die Gleichstellung der Geschlechter bewertet und Gender Budgeting in der Klimapolitik gefördert werden, unabhängig davon, ob diese Politik auf internationaler, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene verfolgt wird;

34.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Instrumente und Leitlinien für die genderspezifische Analyse von Emissionsminderungsmaßnahmen und -programmen sowie für die einschlägigen Programme und Tätigkeiten zu entwickeln;

35.  betont die wichtige Rolle, die Frauen bei der Durchführung von Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels im Alltag zukommt, u. a. durch Energie und Wasser sparende Verfahren, Recycling und Verwendung umweltfreundlicher und ökologischer Produkte, da sie die Hauptverantwortung für die Bewirtschaftung dieser Ressourcen im Haushalt tragen; ruft die Kommission dazu auf, Sensibilisierungsprogramme auf Bürgerebene zu lancieren, die sich auf die alltäglichen Konsumentscheidungen in Bezug auf Haushalt und Kinderbetreuung konzentrieren;

36.  erkennt deshalb den bedeutenden Beitrag an, den Frauen aufgrund ihrer pädagogischen Fähigkeiten zu erfolgreicher Innovation sowohl in Unternehmen als auch im Haushalt leisten können;

37.  betont diesbezüglich, wie wichtig es ist, die aktive Beteiligung von Frauen an der Innovation im Hinblick auf nachhaltige Entwicklung zu stärken, da dies ein Weg ist, um die sich durch den Klimawandel stellenden gravierenden Herausforderungen anzugehen;

38.  weist darauf hin, dass der Klimawandel zwangsläufig zu Migrationen aus den Regionen führt, die von Katastrophen wie Dürren oder Überschwemmungen betroffen sind, und dass die EU bedenken muss, dass die Notwendigkeit auftreten kann, Frauen in den Flüchtlings- und Binnenvertriebenenlagern zu schützen;

39.  stellt fest, dass die Auswirkungen der Umweltveränderungen auf die Migration und die Vertreibung in Zukunft zunehmen werden und dass es sich dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) zufolge bei 80 % der Flüchtlinge weltweit um Frauen und Kinder handelt; bekräftigt die Bedeutung der Ermittlung von geschlechtsspezifischen Strategien zur Bewältigung der durch den Klimawandel verursachten Umweltkrisen und humanitären Krisen; ist daher der Ansicht, dass dringend Studien darüber durchgeführt werden müssen, wie die Thematik der umweltbedingten Migration mit Rücksicht auf das jeweilige Geschlecht angegangen werden kann, wobei dazu auch gehört, dass die Rollen und Aufgaben der beiden Geschlechter im Bereich der natürlichen Ressourcen anerkannt werden und ihnen entsprochen wird und gegebenenfalls auch, dass sichergestellt wird, dass seltene Ressourcen bedürftigen Gemeinschaften zur Verfügung stehen und Flüchtlinge mit Trinkwasser versorgt werden;

Finanzierung

40.  fordert die EU-Delegationen auf, den in seiner zuvor genannten Entschließung zur Klimakonferenz in Durban (COP 17) genannten Grundsatz zu achten, wonach eine ausgewogene Beteiligung von Männern und Frauen an allen Entscheidungsgremien im Zusammenhang mit der Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen einschließlich des Verwaltungsrates des globalen Klimaschutzfonds und seiner möglichen Unterausschüsse für einzelne Finanzierungsmechanismen gewährleistet ist;

41.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Programme und Strategien zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel auszuarbeiten, die auf der Grundlage einer Genderanalyse auf eine Verbesserung des Wohlergehens von Frauen und Mädchen abzielen und die die geschlechtsspezifischen Ungleichheiten beim Zugang zu Darlehen, Informationen, Technologie, Land und natürlichen Ressourcen, nachhaltiger Energie und beim Zugang zu Informationen in Bezug auf die reproduktive Gesundheit und zu entsprechenden Dienstleistungen berücksichtigen; fordert, dass diese Programme und Strategien innovative Finanzierungslösungen umfassen, beispielsweise in Form von Mikrokrediten, insbesondere in Notsituationen, zum Beispiel bei Klimaflüchtlingen;

42.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Prioritäten und Bedürfnisse von Frauen im Rahmen der Finanzierungsmechanismen berücksichtigt werden müssen und dass Organisationen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter Frauen in die Entwicklung von Finanzierungskriterien und die Mittelzuweisung für den Klimawandel betreffende Initiativen, insbesondere auf lokaler Ebene, einschließlich der Tätigkeiten des globalen Klimaschutzfonds, einzubinden sind;

43.  fordert, dass die Gleichstellung der Geschlechter als Querschnittsthema in alle Klimafonds und -instrumente integriert wird; weist mit Nachdruck darauf hin, dass diese Integration die Kenntnis der Geschlechterproblematik erfordert und auf den Zweck und die Regelungen und die operationellen Modalitäten solcher Finanzierungsmechanismen ausgeweitet wird, und dass mit operationellen Modalitäten und Kontroll- und Bewertungsmechanismen gewährleistet werden soll, dass die Frauen und die Einheimischen angemessene Mittel erhalten;

44.  fordert die Kommission und die EU-Delegationen auf, sich für umfangreichere, neue und zusätzliche Mittel stark zu machen, insbesondere für Anpassungsmaßnahmen, die direkt den Frauen zugute kommen, die oft unverhältnismäßig stark unter den Auswirkungen des Klimawandels zu leiden haben. fordert, dass eine solche Anpassungsfinanzierung ausschließlich in Form von Zuschüssen gewährt wird;

45.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Entwicklung von erneuerbaren Energieträgern in den Entwicklungsländern durch Wissens- und Technologietransfers, die eine ausgewogene Beteiligung der Frauen einschließen, zu unterstützen, um so gleichzeitig einen Beitrag zur Chancengleichheit und zur Abmilderung des Klimawandels zu leisten;

46.  weist besorgt auf die negative Auswirkung hin, die der Klimawandel auf die erfolgreiche Erfüllung der Millenniumsziele der UN haben könnte, insbesondere auf die Ziele im Zusammenhang mit der Situation und dem Schutz der Frauen;

o
o   o

47.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0515.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0504.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0430.
(4) ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 44.
(5) ABl. C 66 E vom 20.3.2009, S. 57.
(6) FAO, The State of Food and Agriculture 2010-11:Women in Agriculture – Closing the gender gap for development, http://www.fao.org/docrep/013/i2050e/i2050e.pdf.
(7) Weltwirtschaftsforum, „Women's Empowerment: Measuring the Global Gender Gap“, 2005, https://members.weforum.org/pdf/Global_Competitiveness_Reports/Reports/gender_gap.pdf
(8) UN, Ecosoc, „Women at a glance“, http://www.un.org/ecosocdev/geninfo/women/women96.htm.
(9) UNICEF, Progress for Children, 2005, http://www.unicef.org/progressforchildren/2005n2/PFC05n2en.pdf.
(10) Gender-Mainstreaming in der öffentlichen Beförderungspolitik in Malmö: http://www.nikk.no/A+gender+equal+and+sustainable+public+transport+system.b7C_wljSYQ.ips; und das Projekt in Vollsmose zur Ausbildung von Frauen, die einer ethnischen Minderheit angehören, zu Umweltbotschafterinnen: http://www.nikk.no/Women+are+everyday+climate+experts.b7C_wljQ1e.ips.


Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020
PDF 378kWORD 116k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. April 2012 zu Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020 (2011/2307(INI))
P7_TA(2012)0146A7-0101/2012

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020“ (COM(2011)0244),

–  unter Hinweis auf die im März 2010 von den Staats- und Regierungschefs der EU anerkannte Vision für 2050 und das von diesen angestrebte Kernziel für 2020,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Umweltrates über die „Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020“ vom 21. Juni und 19. Dezember 2011,

  unter dem besonderen Hinweis auf die Ergebnisse der zehnten Konferenz der Vertragsparteien (Conference of the Parties, COP 10) zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD), insbesondere den Strategieplan für die biologische Vielfalt 2011-2020 und die Aichi-Ziele, das Nagoya-Protokoll über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die gerechte und ausgewogene Beteiligung an den aus ihrer Nutzung resultierenden Vorteilen sowie die Strategie zur Mobilisierung von Mitteln zum Schutz der globalen Biodiversität,

–  in Kenntnis des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) und des Übereinkommens zum Erhalt der wandernden wildlebenden Tierarten (CMS),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen“ (KOM(2010)0672) sowie der Vorschläge der Kommission für eine Reform der GAP nach 2013,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Ein Haushalt für “Europe 2020„“ (KOM(2011)0500) und der einschlägigen Unterlagen,

–  in Kenntnis des mehrjährigen Finanzrahmen der EU 2014–2020,

–  in Kenntnis des zusammenfassenden Berichts über den Erhaltungszustand von Arten und Lebensraumtypen gemäß Artikel 17 der Habitat-Richtlinie (COM(2009)0358),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. September 2010 zur Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften zum Erhalt der biologischen Vielfalt(1),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2010 zur Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013(2) und seine Entschließung vom 23. Juni 2011 „Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen“(3),

–  in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Financing Natura 2000 ‐ Investing in Natura 2000: delivering benefits for nature and people“ (SEC(2011)1573),

–  unter Hinweis auf die Studie „Abschätzung des ökonomischen Wertes von Ökosystemen und biologischer Vielfalt“ (The Economics of Ecosystems and Biodiversity (TEEB))(4),

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Fischereiausschusses (A7-0101/2012),

A.  in der Erwägung, dass die EU ihr Biodiversitätsziel für 2010 nicht erreicht hat;

B.  unter Hinweis darauf, dass die Vereinten Nationen 2010-2020 zum Jahrzehnt der Biodiversität erklärt haben;

C.  in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt für die Existenz des Menschen und das Wohlergehen der Gesellschaft sowohl direkt als auch indirekt über die gebotenen Ökosystemleistungen wichtig ist – als besonders hervorzuhebende Beispiele seien hier der Nutzen erwähnt, der allein aus dem EU-Netz der Schutzgebiete von Natura 2000 entstand, und Schätzungen zufolge 200–300 Milliarden EUR beträgt, sowie die Anzahl der entsprechenden Vollzeitstellen, die direkt durch Tourismusausgaben in und um diese Gebiete finanziert werden, und sich auf bis zu 4,5 bis 8 Millionen belaufen;

D.  in der Erwägung, dass durch Biodiversitätsverlust das weltweite BIP um jährlich 3 % reduziert wird;

E.  in der Erwägung, dass in den Anhängen der Habitat-Richtlinie knapp 65 % der Lebensraumtypen und 52 % der Arten mit einem ungünstigen Erhaltungszustand deklariert sind;

F.  in der Erwägung, dass 88 % der Fischbestände unter nicht nachhaltiger Überfischung leiden;

G.  in der Erwägung, dass bereits über 11 000 nicht einheimische Arten – von denen mindestens 15 % invasive Arten sind und der biologischen Vielfalt schaden – die Grenzen der EU passiert haben;

H.  in der Erwägung, dass Landwirte eine entscheidende Rolle beim Erreichen der EU-Biodiversitätsziele spielen; in der Erwägung, dass 1992 ein erster Anstoß dafür gegeben wurde, den Schutz der biologischen Vielfalt in die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) aufzunehmen, ferner in der Erwägung, dass durch die Reform von 2003 schließlich Maßnahmen für die biologische Vielfalt ergriffen wurden, so z. B. die Einhaltung von Auflagen, die Betriebsprämienregelung (Abkopplung) und die ländliche Entwicklung, die einen Nutzen für die biologische Vielfalt konstituieren;

I.  in der Erwägung, dass Zahlungen für Ökosystemleistungen (Payments for Ecosystem Services, PES) ein vielversprechendes und innovatives Finanzmittel für den Erhalt der biologischen Vielfalt darstellen;

J.  ist der Ansicht, dass Lebensräume und Arten vom Klimawandel bedroht sind und dass der Naturschutz und die biologische Vielfalt für die Abschwächung und Anpassung an den Klimawandel von ausschlaggebender Bedeutung sind;

Allgemeine Bemerkungen

1.  bedauert, dass die EU ihr Biodiversitätsziel für 2010 nicht erreicht hat;

2.  begrüßt und unterstützt die Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020, einschließlich all ihrer Ziele und Maßnahmen; vertritt jedoch die Ansicht, dass einige Maßnahmen verstärkt und eindeutiger festgelegt sowie konkretere Maßnahmen eingesetzt werden sollten um die wirksame Umsetzung der Strategie zu gewährleisten;

3.  unterstreicht den dringenden Handlungsbedarf sowie die Notwendigkeit, der Biodiversität eine höhere politische Priorität einzuräumen, um das Biodiversitätskernziel der EU für 2020 und die globalen Biodiversitätsverpflichtungen erfüllen zu können; betont, dass bei entsprechenden finanziellen Ressourcen und politischem Willen die Werkzeuge zur Verfügung stehen, um den Verlust der Biodiversität aufzuhalten; betont, dass der Erhalt der Biodiversität eine gemeinsame Herausforderung darstellt, der mit der Verpflichtung und der Beteiligung zahlreicher Betroffener begegnet werden muss;

4.  begrüßt die Kommissionsmitteilung zur Biodiversität 2020 und weist darauf hin, dass Klimawandel, Verlust der Biodiversität, Bedrohungen durch invasive Arten und übermäßiger Verbrauch natürlicher Ressourcen länder- und regionenübergreifende Herausforderungen darstellen, die jeden EU-Bürger unabhängig von seinem Wohnort in einer städtischen oder ländlichen Gegend betreffen, und dass auf allen staatlichen Ebenen – lokal, regional und national – dringender Handlungsbedarf besteht, um diese Folgen abzufedern;

5.  fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, die Strategie in ihre nationalen Pläne, Programme und/oder Strategien zu integrieren;

6.  ist der Ansicht, dass Sicherungsmechanismen zum Schutz der biologischen Vielfalt, die in den geltenden Rechtsvorschriften der EU vorgesehen sind, nicht geschwächt werden dürfen;

7.  unterstreicht, dass die neue Strategie nicht zum erneut fehlschlagen darf; ruft die Kommission daher auf, dem Parlament alle zwei Jahre einen Fortschrittsbericht vorzulegen, in dem der Rat und die Kommission den aktuellen Stand darlegen;

8.  bekräftigt, dass sich an der neuen Strategie nicht ablesen lässt, ob sich die genannte Verpflichtung der EU für die Verwirklichung des Biodiversitätsziels eignet, und dass die neue Strategie auch kein Schlüssel zur Lösung dieses Problems ist, sondern dass dieser Schlüssel vielmehr in den anstehenden Reformen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik sowie dem mehrjährigen Finanzrahmen liegt; weist außerdem darauf hin, dass der Schutz der biologischen Vielfalt nur unzureichend in andere EU-Politikbereiche integriert wurde, was zur Folge hatte, dass die erste Strategie gescheitert ist;

9.   vertritt die Ansicht, dass die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Verwirklichung der für 2010 angestrebten Ziele erfordern, dass die bisher angewandten Verfahren gründlich überprüft werden; betont, dass strategische Studien, die alle Elemente mit möglichem Einfluss auf die Schutzgebiete erfassen, angestellt werden müssen und dass diese Studien in die Siedlungsplanung einbezogen und von Schulungs- und Informationskampagnen über die Bedeutung der lokalen natürlichen Ressourcen und deren Bewahrung begleitet werden müssen;

10.  unterstreicht, dass der Rückgang der biologischen Vielfalt nicht nur Arten und Lebensräume betrifft, sondern auch die genetische Vielfalt; fordert die Kommission auf, eine Strategie für den Schutz der genetischen Vielfalt zu entwickeln;

11.  weist darauf hin, dass unser Naturerbe ein wichtiges ökologisches Kapital darstellt, das für das Wohlbefinden aller Menschen von grundlegender Bedeutung ist; vertritt die Auffassung, dass alle Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und ihre Bemühungen koordinieren müssen, um eine bessere Nutzung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und den Verlust von biologischer Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen sowohl in ländlichen Gebieten wie auch im urbanen Raum zu gewährleisten;

Ziele - Einbeziehung der Biodiversität in alle EU-Politikbereiche

12.  betont die Wichtigkeit der Einbeziehung des Schutzes und Erhaltung der Biodiversität in die Entwicklung, Umsetzung und Finanzierung aller EU-Politikbereiche – unter anderem in die Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Fischerei-, Regional- und Kohäsions-, Energie-, Industrie-, Verkehrs-, Tourismus-, Entwicklungszusammenarbeits-, Forschungs- und Innovationspolitik – um die sektorspezifische Politik und die Haushaltspolitik der Europäischen Union kohärenter zu gestalten und für die Einhaltung der verbindlichen Zusagen zum Schutz der biologischen Vielfalt zu sorgen;

13.  unterstreicht, dass die Biodiversitätsstrategie der EU vollständig in die Strategien zur Abschwächung und Anpassung an den Klimawandel einbezogen werden sollte;

14.  erinnert daran, dass laut dem Vorsorgeprinzip eine Rechtsgrundlage geschaffen ist, die für alle Rechtsvorschriften und Entscheidungen bezüglich der biologischen Vielfalt anzuwenden ist;

15.  unterstreicht, dass Schutz, Wertbestimmung, Kartierung und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen unerlässlich sind, um die Ziele des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa erfüllen zu können, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der spezifischen Maßnahmen die Ausarbeitung eines Zeitplans für die Erfassung und Bewertung der Ökosystemleistungen in der EU zu prüfen, damit gezielte und wirksame Maßnahmen getroffen werden können, um dem Verlust an biologischer Vielfalt und der Verschlechterung der Ökosystemleistungen Einhalt zu gebieten;

16.  betont, dass der Verlust der biologischen Vielfalt verheerende ökonomische Kosten für die Gesellschaft zur Folge hat, die bis jetzt nicht ausreichend in wirtschaftliche und andere Maßnahmen berücksichtigt wurden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb auf, die Ökosystemdienstleistungen zu bewerten und deren Werte in Bewertungssysteme als Grundlage für nachhaltigere Maßnahmen einzubeziehen; vertritt die Auffassung, dass jedes den umfassenden Erhalt der biologischen Vielfalt vernachlässigende Wirtschaftsmodell untragbar ist; betont ferner, dass Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ökosystemen und der biologischen Vielfalt ein erhebliches Potenzial zur Schaffung neuer Fertigkeiten, Arbeitsplätze und Geschäftschancen haben;

17.  unterstreicht die Notwendigkeit, eine gründliche Folgenabschätzung der negativen Auswirkungen verschiedener Wirtschaftszweige auf die biologische Vielfalt zu erstellen;

18.  betont, dass die Biodiversitätsstrategie Teil der Leitinitiative „Ressourcenschonendes Europa“ ist, und erinnert daran, dass die Regionalpolitik durch die von ihr unterstützten Maßnahmen zur Lösung von Klima-, Energie- und Umweltproblemen maßgeblich zur Gewährleistung eines nachhaltigen Wachstums beiträgt;

19.  bekräftigt, dass eine beträchtliche Anzahl an Infektionskrankheiten neue Zoonosen sind (zwischen wildlebenden Tieren, Haustieren und Menschen übertragbar), und erkennt an, dass der Handel mit wildlebenden Tieren sowie die Veränderungen in der Landnutzung und -verwaltung zu neuen oder anderen Berührungspunkten zwischen Menschen, Haustieren und wildlebenden Tieren führt, die zu einer erhöhten Krankheitsübertragung und einem stärkeren Rückgang der biologischen Vielfalt führen können; unterstreicht, dass die Integration der Biodiversitätsstrategien in Politik für Tiergesundheit, für das Wohlergehen der Tiere und in die Handelspolitik Vorrang hat;

20.  vertritt jedoch die Auffassung, dass in den Fällen, in denen Daten fehlen, eine gründliche Abschätzung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen erforderlich ist;

Erhaltung und Wiederherstellung der Natur

21.  betont die Notwendigkeit, die Verschlechterung des Zustands aller unter das europäische Naturschutzrecht fallenden Arten und Lebensräume aufzuhalten und eine signifikante und messbare Verbesserung dieses Zustands auf EU-Ebene zu erreichen; unterstreicht, dass dies zu einer Verbesserung in mindestens einer der unter Artikel 1 der Habitat-Richtlinie definierten Kategorien für den Erhaltungszustand führen sollte, ohne eine Verschlechterung in den anderen Kategorien zu bewirken;

22.  vertritt die Auffassung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten zusagen sollten, integrierte Strategien anzunehmen, mit denen die Werte der Natur und die Merkmale des Kulturerbes der einzelnen geografischen Räume erfasst und die zu deren Erhaltung erforderlichen Gegebenheiten ermittelt werden;

23.  betont, dass die Ziele der biologischen Vielfalt nur durch konkrete Maßnahmen wirksam umgesetzt werden können; bedauert, dass sich trotz der Maßnahmen gegen den Verlust an biologischer Vielfalt in der EU lediglich 17 % der Lebensräume und Arten und nur 11 % der wichtigen Ökosysteme, die gemäß den Rechtsvorschriften der EU geschützt sind, in einem günstigen Zustand befinden; fordert die Kommission auf, dringend zu analysieren, warum die gegenwärtigen Maßnahmen noch nicht zum Erfolg geführt haben, und zu prüfen, ob es andere, möglicherweise wirksamere Instrumente gibt;

24.  unterstreicht, dass um eine klare Linie zur Verwirklichung der Vision für 2050 zu erkennen, sich bis 2020 mindestens 40 % aller Lebensräume und Arten in einem günstigen Erhaltungszustand befinden müssen; erinnert daran, dass sich bis 2050 100 % (oder annähernd 100 %) der Lebensräume und Arten in einem günstigen Erhaltungszustand befinden müssen;

25.  drückt seine Besorgnis über die zunehmende Verschlechterung wichtiger Lebensräume wie etwa der Feuchtgebiete aus, um die sich vorrangig und begleitet von dringenden Maßnahmen, die dem von der EU verliehenen besonderen Schutzstatus gerecht werden, gekümmert werden sollte;

26.  stellt fest, dass Infrastrukturausbau, Verstädterung, Industrialisierung und generell physische Landeingriffe neben anderen die wichtigsten treibenden Faktoren bei der Zersplitterung von Ökosystemen und Lebensräumen sind; fordert die lokalen, kommunalen und regionalen Regierungen auf, im Kontext ihrer Städtebauvorschriften und Durchführungsmaßnahmen diesen Bedrohungsfaktoren Rechnung zu tragen, die Ökosysteme und Lebensräume bei der Planung und Entwicklung von Projekten im großen wie im kleinen Rahmen gefährden können; anerkennt den auf lokaler und regionaler Ebene bestehenden Druck und Bedarf, eine beachtliche wirtschaftliche Entwicklung sicherzustellen, und empfiehlt den lokalen und regionalen Behörden, sich um Schaffung einer Ausgewogenheit zwischen Entwicklungserfordernissen und dem notwendigen Schutz der Biodiversität und der natürlichen Lebensräume zu bemühen; unterstützt besonders in Zeiten von Finanz- und Wirtschaftskrisen weitere Reformen in und den Einsatz von regionaler und lokaler Entwicklungspolitik zugunsten der Biodiversität und um dem weiteren Verlust von Lebensräumen Einhalt zu gebieten;

27.  unterstützt die striktere Anwendung von Umweltverträglichkeitsprüfung6en, Nachhaltigkeitsverträglichkeitsprüfungen, strategischen Umweltprüfungen und anderen Instrumenten, um dem Verlust an Biodiversität und den Folgen des Klimawandels bei regionalen und kommunalen Entscheidungsprozessen Rechnung zu tragen; weist darauf hin, dass alle Regionen – auch weniger entwickelte Regionen – von Projekten profitieren, die die Abmilderung des Klimawandels und den Schutz des Biodiversitätsverlustes fördern;

28.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass der Prozess zur Bestimmung von Natura-2000-Gebieten im Einklang mit dem Aichi-Ziel 11 bis 2012 abgeschlossen wird; bedauert außerordentlich die Verzögerung bei der Bestimmung von Meeresgebieten; ist besorgt über die Wiedereinführung der Jagderlaubnis im Donaudelta und die damit verbundenen potentiell negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt; ruft die Kommission auf, zu überprüfen, ob sich alle Mitgliedstaaten an Artikel 7 der Vogelrichtlinie (2009/147/EG(5)) halten, unter besonderer Berücksichtigung des Jagdverbots;

29.  betont, dass es dringend erforderlich sei, die Bemühungen zum Schutz der Meere und der Meeresumwelt zu verstärken, die sowohl mithilfe von EU-Aktivitäten als auch durch die Verbesserung der internationalen Ordnungspolitik der Meere und Gebiete außerhalb der nationalen Zuständigkeit erfolgen sollen;

30.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den in Artikel 4 und 6 der Habitatrichtlinie (92/43/EWG(6)) festgelegten rechtlichen Endtermin für die Entwicklung von Verwaltungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten für alle Natura-2000-Gebiete einzuhalten;

31.  vertritt die Ansicht, dass eine bessere länderübergreifende Zusammenarbeit erhebliche Vorteile für die Erfüllung der Natura-2000-Ziele haben könnte; unterstreicht die Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit zwischen europäischen, nationalen, regionalen und lokalen Behörden im Bereich der Wahrung der biologischen Vielfalt und des Schutzes der natürlichen Ressourcen; betont in diesem Zusammenhang die durch grenzüberschreitende, interregionale und transnationale Zusammenarbeit entstehenden Möglichkeiten, dem Verlust der biologischen Vielfalt Einhalt zu gebieten, und ist der Auffassung, dass eine bessere Ausschöpfung der Möglichkeiten einer territorialen Zusammenarbeit, eines Informations- und Erfahrungsaustausches sowie eines Austausches bewährter Verfahren erheblich zur Erreichung dieses Zieles beitragen würde; stellt fest, dass die Festlegung von mit der Biodiversität verbundenen Prioritäten in regionalen Makrostrategien einen wichtigen Schritt zur Wiederherstellung und Erhaltung dieser Biodiversität darstellt;

32.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine gute Bewahrung des Netzwerks Natura 2000 durch angemessene finanzielle Mittel für dieser Gebiete sicherzustellen; fordert insbesondere die Mitgliedstaaten auf, verbindliche einzelstaatliche I)nstrumente in Zusammenarbeit mit den verschiedenen Interessenvertretern zu entwickeln, mit denen sie vorrangige Erhaltungsmaßnahmen und die damit verbundenen geplanten Finanzierungsquellen (sowohl aus EU-Mitteln als auch aus den eigenen Haushalten der Mitgliedstaaten) festlegen;

33.  vertritt die Ansicht, dass die Inkraftsetzung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere bezogen auf die Umwelt, verbessert werden muss;

34.  ersucht die Kommission in Anbetracht der enormen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Umsetzung der Natura-2000-Gesetzgebung, wenn erforderlich weitere auf bewährten Methoden basierende Klarstellungen oder Orientierungshilfen anzubieten; fordert die Kommission ferner auf, Orientierungen zu geben oder gute Praktiken für die Bewirtschaftung von an die Natura-2000-Gebiete grenzenden Landflächen bekannt zu machen;

35.  fordert die Kommission auf, ihre Kapazitäten für die Bearbeitung und wirksame Begutachtung von Beschwerden und Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Umsetzung der Vogel- und der Habitat-Richtlinien zu erhöhen und für die Mitgliedstaaten eine angemessene Orientierungshilfe für eine Vor-Ort-Überwachung der Umsetzung dieser Richtlinien zu entwickeln; ruft die Kommission außerdem auf, in ihre derzeitige Arbeit zur Verbesserung der Umsetzung und Begutachtung des Umweltrechts Maßnahmen für die verbesserte Umsetzung und gemeinsame Inkraftsetzung der Vogel- und der Habitat-Richtlinien aufzunehmen; empfindet es im Lichte seiner Entschließung vom 20. November 2008 zu der Überprüfung der Empfehlung 2001/331/EG zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten(7) als wesentlich, das Gemeinschaftsnetz für die Anwendung und Durchsetzung des gemeinschaftlichen Umweltrechts (IMPEL) zu stärken, und fordert die Kommission auf, mögliche Methoden hierzu vorzulegen, einschließlich der Möglichkeit der Errichtung einer EU-Behörde zur Umweltprüfung, und einen Vorschlag für eine Richtlinie zu Umweltprüfungen vorzulegen;

36.  unterstützt die Initiative der Kommission zu Ausbildungsprogrammen für Richter und Staatsanwälte; unterstreicht jedoch, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten sollten, dass derartige Ausbildungsprogramme auch für Fachleute zugänglich sind, die im Bereich der Natura 2000 tätig sind, so z. B. regionale und lokale Strafverfolgungsbehörden sowie andere Behörden, die für die Umsetzung der Vogel- und der Habitat-Richtlinien zuständig sind;

37.  vertritt die Ansicht, dass es erforderlich ist, dass digitalisierte und zugängliche Karten der mit genauen Informationen über die wichtigsten natürlichen Ressourcen, Schutzgebiete, Bodennutzungen, Wassermassen und gefährdeten Gebiete verfügbar sein müssen, um den regionalen und lokalen Behörden die Einhaltung der Umweltgesetzgebung, vor allem bezüglich der Biodiversität, zu ermöglichen;

38.  weist darauf hin, dass die Öffentlichkeit der EU nur geringfügig über die Bedeutung des Erhalts der biologischen Vielfalt und die mit deren Rückgang einhergehenden verheerenden ökologischen und sozio-ökonomischen Kosten informiert ist; unterstreicht die Notwendigkeit einer umfassenderen Kommunikationsstrategie, die im Einklang mit dem Aichi-Ziel 1 steht;

39.  begrüßt die Absicht der Kommission und der Mitgliedstaaten bis 2013 eine größere Kommunikationskampagne für Natura 2000 zu starten, um die Anwendung der Naturschutzbestimmungen der EU zu verbessern und eine gleichberechtigte Koexistenz von Naturschutz, nachhaltigem Wirtschaftswachstum und sozialer Entwicklung als gleichberechtigte und sich nicht widersprechende Grundsätze zu fördern; fordert zu diesem Zweck dazu auf, erfolgreiche Projekte zu fördern und die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass eine umweltverträgliche wirtschaftliche Entwicklung auch in Gebieten mit bedeutendem Kultur- und Naturerbe wie den Natura-2000-Gebieten möglich ist;

40.  hält es für wichtig, für alle Altersgruppen und soziale Schichten Sensibilisierungs- und Informationskampagnen zum Thema biologische Vielfalt durchzuführen, wobei die Sensibilisierung von Kindern und Jugendlichen, die besonders stark von diesem Thema betroffen sind, vorrangig und vor allem im schulischen Rahmen erfolgen sollte; vertritt die Auffassung, dass im Rahmen von Bildungs- und Berufsbildungsprogrammen stärker auf den Schutz der biologischen Vielfalt eingegangen werden sollte, und zwar insbesondere in Bezug auf die Land- und Forstwirtschaft sowie in den damit verbundenen Sektoren;

41.  stellt fest, dass nichtstaatliche Organisationen vor Ort eine wichtige Rolle beim Schutz der biologischen Vielfalt spielen müssen, indem sie zur Entscheidungsfindung beitragen, an der Basis aktiv sind und die Öffentlichkeit sensibilisieren;

42.   empfiehlt die Ausweitung der ordnungspolitischen Maßnahmen auf die Mobilisierung von Bürgern sowie von gemeinnützigen Organisationen und Wirtschaftsteilnehmern, wobei der Schwerpunkt bei diesen Organisationen und Wirtschaftsteilnehmern auf der Integration der biologischen Vielfalt in die Unternehmensstrategie liegen sollte; anerkennt den Wert und das Wissen des ehrenamtlichen und gemeinnützigen Sektors und die dort geleistete Arbeit zum Schutz der Biodiversität und fordert regionale und kommunale Regierungen auf, diese Gruppen im Rahmen von Partnerschaften zwischen Behörden, Privatwirtschaft und Nichtregierungsorganisationen in die Planung und Projektberatung einzubeziehen;

43.  erkennt die besondere Bedeutung von engeren Beziehungen zu den lokalen Akteuren und direkten Bewirtschaftern des Gebiets und ruft deshalb die Kommission auf, diesbezüglich größere Anstrengungen zu unternehmen und bei der Ausarbeitung von Rechtsakten auf die Erfahrungen und das privilegierte Wissen dieser Akteure zurückzugreifen, um einen guten Zustand der Lebensräume für die Biodiversität sicherzustellen, die von der EU geschützt werden soll;

44.  bekräftigt, dass ein Grund dafür, dass es uns nicht gelungen ist, den anhaltenden Verlust an biologischer Vielfalt und die weitere Verschlechterung der Ökosysteme weltweit umzukehren, darin liegt, dass unsere Kenntnisse in Bezug auf die Komplexität der biologischen Vielfalt und die Wechselwirkungen ihrer Bestandteile untereinander und mit der lebenden Umwelt unvollständig sind, auch was den Wert der biologischen Vielfalt für die heutige und künftige Generationen betrifft; weist erneut darauf hin, dass das Wissen über die biologische Vielfalt eine notwendige Voraussetzung für die Umsetzung politischer Maßnahmen ist;

45.  erachtet es deshalb als notwendig, mehr in die von der Initiative „Horizont 2020“ angestrebte Erforschung der biologischen Vielfalt – und dabei auch in die Erforschung einer oder mehrerer einschlägiger gesellschaftlicher Herausforderungen zu investieren, damit die Forschungspolitik nicht auf zu viele Einzelaspekte ausgerichtet wird; vertritt die Auffassung, dass eine solche Aufstockung der Mittel für die Erforschung der biologischen Vielfalt innerhalb des bestehenden Rahmens schon wegen der geringen Inanspruchnahme der zur Verfügung stehenden Mittel möglich wäre; ist der Ansicht, dass einerseits unser Wissensstand in Bezug auf die biologische Vielfalt und deren Bedeutung für sämtliche Aspekte des menschlichen Daseins durch die Forschung verbessert werden könnte und sie andererseits mittels innovative Konzepte dazu beiragen wird, neue und verbesserte politische Maßnahmen und Bewirtschaftungs- und Entwicklungsstrategien auszuarbeiten;

46.  betont, dass im Bereich der biologischen Vielfalt ein interdisziplinärer, grenzüberschreitender Forschungsansatz notwendig ist, da biologische Vielfalt von ihrem Wesen her Anknüpfungspunkte an Bereiche wie die Ökologie, Genetik, Epidemiologie, Klimawissenschaft, Ökonomie, Sozialanthropologie und theoretische Modellbildung hat; hebt hervor, dass eine nachhaltige Bewirtschaftung von Ökosystemen und natürlichen Ressourcen eine wissenschaftlich fundierte Politik erfordert, insbesondere in den wirtschaftlich und gesellschaftlich bedeutenden Sektoren Landwirtschaft, Fischerei und Forstwirtschaft;

47.  hält es für entscheidend, dass die verfügbaren wissenschaftlichen Daten über die biologische Vielfalt, Beispiele für bewährte Verfahren zur Eindämmung des Verlusts an biologischer Vielfalt und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt sowie Informationen über das Potenzial für Innovationen und Entwicklungen nach dem Vorbild der Natur einen größeren Bekanntheitsgrad erreichen und von den politischen Entscheidungsträgern und den wichtigsten Interessenträgern weitergegeben werden, und stellt fest, dass den einschlägigen Informations- und Kommunikationstechnologien bei der Bereitstellung neuer Möglichkeiten und Instrumente eine entscheidende Funktion zukommt; begrüßt daher, dass die Kommission die EU-Plattform für Wirtschaft und biologische Vielfalt eingerichtet hat, und legt der Kommission nahe, die Plattform auszubauen und eine intensivere Zusammenarbeit zwischen staatlichen Stellen und den Unternehmen in der EU, einschließlich KMU, zu fördern;

48.  fordert, das Internetportal des Europäischen Informationssystems für Biodiversität (BISE) in allen Amtssprachen der EU zugänglich zu machen, um zum Daten- und Informationsaustausch beizutragen;

Erhaltung und Wiederherstellung von Ökosystemen und Ökosystemdienstleistungen

49.  weist auf die Anforderung gemäß CBD zur Wiederherstellung von 15 % der verschlechterten Ökosysteme bis 2020 hin; betrachtet dies jedoch als eine Mindestanforderung und wünscht, dass die EU beachtlich höhere Wiederherstellungsziele aufstellt und dadurch ihr ehrgeizigeres Hauptziel und ihre Vision 2050 widerspiegelt, wobei dabei länderspezifische natürliche Bedingungen berücksichtigt werden; fordert die Kommission auf, klar zu definieren, was unter „verschlechterte Ökosysteme“ zu verstehen ist, und ein Referenzszenario aufzustellen, an dem der Fortschritt gemessen werden kann;

50.  fordert die Kommission auf, bis spätestens 2012 eine spezielle Strategie für grüne Infrastruktur mit dem Schutz der Biodiversität als Hauptziel zu verabschieden; betont, dass diese Strategie Ziele sowohl für ländliche als auch für städtische Gebiete vorgeben sollte, unter anderem um den Bestimmungen des Artikel 10 der Habitatrichtlinie besser gerecht zu werden;

51.  hält es für bedauerlich, dass die Ausarbeitung einer Strategie für eine umweltgerechte Infrastruktur durch die Kommission erst für 2012 geplant ist, die Energie- und Verkehrskorridore hingegen bereits im Vorschlag für ein europäisches Infrastrukturpaket ausgewiesen wurden; fordert deshalb die Kommission auf, die Ausarbeitung der Strategie für eine umweltgerechte Infrastruktur zu beschleunigen und für die Umsetzung des vorgeschlagenen Ziels Nr. 2 Sorge zu tragen; schließt sich der Auffassung an, dass möglichst viele Synergien zwischen Energie-, Verkehrs- und IKT-Projekten erzielt werden sollten, um die negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt zu begrenzen, und dass nur Maßnahmen, die mit den Rechtsvorschriften der Union vereinbar sind und mit der jeweiligen Politik der Union im Einklang stehen, mit EU-Mitteln finanziert werden sollten;

52.  betont, dass die Schaffung von Naturräumen nicht allein auf ausgewählte Gebiete beschränkt sein sollte, sondern auch in verschiedenen Zonen – wie Städten, entlang von Autobahnen und Bahntrassen sowie in Gewerbegebieten – angeregt werden sollte, um eine tatsächliche grüne Infrastruktur zu errichten;

53.  fordert die Kommission auf, aufbauend auf der Initiative zur Vermeidung von Nettoverlusten einen wirksamen Rechtsrahmen zu entwickeln, wobei die Erfahrungen der Mitgliedstaaten einbezogen werden und auf die Normen zurückgegriffen wird, die Bestandteil des Unternehmens- und Biodiversitätskompensationsprogramms (BBOP) sind; weist in diesem Zusammenhang auf den hohen Stellenwert hin, den ein derartiger Ansatz für alle Lebensräume und Arten in der EU, die nicht unter das EU-Recht fallen, einnimmt;

54.  fordert die Kommission auf, den Arten oder Lebensräumen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, deren ökonomischer Wert ihrer „Funktion“ nicht bezifferbar ist, da die zukünftigen Anstrengungen zur Erhaltung der Biodiversität auf die Bereiche konzentriert werden, aus denen kurzfristig ein ökonomischer Vorteil gezogen oder erwartet wird;

55.  stellt fest, dass biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen einen erheblichen nicht geldwerten Nutzen für die Wirtschaft und andere Wirtschaftsakteure bieten; fordert die Vertretungsorganisationen des privaten Sektors auf, Vorschläge vorzulegen, wie die biologische Vielfalt am besten in einem bedeutenden Umfang erhalten und wiederhergestellt werden kann;

56.  erkennt die Notwendigkeit, eine grüne Infrastruktur, Öko-Innovationen und den Einsatz innovativer Technologien zu fördern, um eine grünere Wirtschaft zu schaffen; empfiehlt der Kommission, in diesem Bereich Leitlinien für bewährte Verfahren auszuarbeiten; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und kommunale und regionale Behörden nachdrücklich auf, die Empfehlungen der Studie „The Economics of Ecosystems and Biodiversity“ (TEEB) [Der ökonomische Wert von Ökosystemen und biologischer Vielfalt] zu berücksichtigen, da diese Studie als nützliches Beratungsinstrument für kommunal- und regionalpolitische Entscheidungsträger und Verwaltungs- und Führungskräfte gedacht ist; unterstreicht den Bedarf, Begünstigte der Struktur- und Kohäsionsfonds und kommunale, regionale und nationale Regierungen darin umfassender und intensiver zu schulen, sich mit den komplexen europäischen und nationalen Rechtsvorschriften auseinanderzusetzen, die dem Schutz der Natur und der stärkeren Sensibilisierung für die Bedeutung des Verlusts der biologischen Vielfalt dienen sollen; empfiehlt der Kommission, technische Unterstützungsmechanismen einzurichten, die dafür gedacht sind, Kenntnisse über umsetzungsbedingte Probleme auf regionaler und lokaler Ebene zu verbessern;

Landwirtschaft

57.  verweist darauf, dass über die Hälfte des EU-Hoheitsgebiets von Landwirten bewirtschaftet wird, dass landwirtschaftliche Flächen bedeutende Ökosystemleistungen abdecken und dass die Finanzierung der GAP einen beachtlichen Teil des EU-Haushalts ausmacht; betont, dass die GAP nicht auf das Ziel der Lebensmittelproduktion und ländlicher Entwicklung beschränkt sondern ein entscheidendes Instrument für biologische Vielfalt, Erhaltung, Abschwächung des Klimawandels und die Aufrechterhaltung von Ökosystemleistungen ist; stellt fest, dass die GAP bereits Maßnahmen einschließt, die auf den Umweltschutz ausgerichtet sind, wie Abkopplung, Einhaltung von Auflagen und Agraumweltmaßnahmen; bedauert jedoch, dass diese Maßnahmen nicht dazu beigetragen haben, den Gesamtrückgang der biologischen Vielfalt in der EU aufzuhalten, und dass die biologische Vielfalt der landwirtschaftlichen Flächen ununterbrochen abnimmt; fordert deshalb eine Umorientierung der GAP hin zu Ausgleichsleistungen für Landwirte für die Bereitstellung öffentlicher Güter, da der Markt derzeit nicht in der Lage ist, den wirtschaftlichen Wert der bedeutenden öffentlichen Güter, die die Landwirtschaft liefern kann, einzubeziehen;

58.  betont den Zusammenhang zwischen Wasserwirtschaft und Biodiversität als grundlegendes Element für den Erhalt des Lebens und eine nachhaltige Entwicklung;

59.  betont, dass der Übergang von einem ressourcen- hin zu einem ergebnisorientierten Ansatz vollzogen werden muss, damit die Wirksamkeit der eingesetzten Instrumente bewertet werden kann;

60.  fordert die ökologische Ausrichtung der 1. Säule der GAP, um die Sicherstellung des Erhalts der Biodiversität in der erweiterten Kulturlandschaft zu gewährleisten, die Konnektivität zu verbessern und sich an die Auswirkungen des Klimawandels anzupassen; begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Reform der GAP, der eine ökologische Ausrichtung der GAP vorsieht, bei der Zahlungen aus der 1. Säule einem Paket grundlegender guter Praktiken von landwirtschaftlichen Betrieben zugewiesen werden, die Fruchtwechsel und Diversifizierung, Dauergrünland und eine Mindestflächennutzung für Umweltzwecke umfassen; unterstreicht, dass solche ökologische Ausrichtungen handhabbar sein müssen und keine unnötige Bürokratie schaffen dürfen; bekräftigt seine Forderung nach einer flächenbezogenen Unterstützung für das Natura-2000-Netzwerk im Rahmen des Systems von Direktzahlungen; ist überzeugt, dass ressourcenschonende, umwelt- und klimafreundliche Praktiken sowohl die Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Gewerbes als auch eine lang anhaltende Lebensmittelsicherheit gewährleisten werden, und anerkennt, dass die GAP in diesem Prozess eine entscheidende Rolle spielen sollte;

61.  tritt für eine Anpassung der Maßnahmen zur Ökologisierung an die unterschiedlichen landwirtschaftlichen Gegebenheiten in den verschiedenen Mitgliedstaaten ein, wobei beispielsweise die besondere Situation der Mittelmeerländer zu berücksichtigen ist, die hinsichtlich der Methoden zur Diversifizierung von ökologisch bedeutsamen Kulturen und Flächen nicht von den vorgeschlagenen Grenzwerten abgedeckt ist; stellt fest, dass Eichenwälder, Dauerkulturen (Olivenhaine, Weinberge, Obstbaumpflanzungen) oder der Reisanbau einige Beispiele für Praktiken sind, die angesichts des hohen ökologischen Werts und des Erhaltungswerts, den einige dieser Agrarsysteme aufweisen können, mit der Ökologisierung vereinbar sind;

62.  ist der Auffassung, dass öffentliche und private Akteure, die sich für den Schutz der biologischen Vielfalt der Arten, der Lebensräume und der Ökosystemleistungen in Wäldern einsetzen, in der neuen GAP mehr Unterstützung erhalten müssen und auch die Gebiete, die die NATURA-2000-Gebiete miteinander verbinden, förderfähig sein müssen;

63.  fordert, dass alle GAP-Zahlungen, auch die ab 2014, fundierten Cross-Compliance-Regeln unterliegen, die zum Erhalt biologischer Vielfalt und Ökosystemleistungen beitragen, die sich auf Vogelschutz- und Habitat-Richtlinien (ohne die derzeitigen von 2007 bis 2013 geltenden Standards zu untergraben) Pestizid- und Biozidvorschriften die die Wasserrahmenrichtlinie(8) erstrecken; fordert für die Betroffenen einfache und transparente Regelungen;

64.  fordert eine Stärkung der 2. Säule sowie in allen Mitgliedstaaten erhebliche Verbesserungen hinsichtlich der Umweltorientierung dieser Säule und der Wirksamkeit ihrer Agrarumweltmaßnahmen, u. a. durch verpflichtende Mindestausgaben für Umweltmaßnahmen – Agrarumweltmaßnahmen, Natura-2000-Maßnahmen und Maßnahmen für Waldgebiete – die Unterstützung für Landbau von hohem Naturschutzwert sowie biologische Landwirtschaft; unterstreicht, dass die Umweltmaßnahmen der beiden Säulen sich gegenseitig stärken sollten;

65.  nimmt den kritischen Bericht des Europäischen Rechnungshofs über die Regelung für Agrarumweltmaßnahmen zur Kenntnis; stellt fest, dass mit den für den Zeitraum 2007-2013 verfügbaren 22,2 Milliarden Euro eine sehr begrenzte Anzahl von Umweltzielen erfüllt wurden; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass künftige Agrarumweltsubventionen nur auf der Grundlage von strengen Umweltkriterien genehmigt werden;

66.  weist darauf hin, dass die gestiegene Nachfrage nach Agrartreibstoffen und die daraus resultierende Verschärfung des Drucks auf die Entwicklungsländer, diese zu produzieren, die Biodiversität insbesondere in Entwicklungsländern bedroht, weil Lebensräume und Ökosysteme, wie unter anderem Feucht- und Waldgebiete, zerstört und umgewidmet werden ;

67.  ist der Auffassung, dass die Kontrolle landwirtschaftlicher Tätigkeiten verstärkt werden muss, um den Verlust der Artenvielfalt zu verhindern; ist insbesondere der Überzeugung, dass Gülleeinleitungen in den empfindlichsten Gebieten kontrolliert und sogar verboten werden müssen, um Ökosysteme zu erhalten;

68.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Phänomen der Aufgabe landwirtschaftlicher Flächen in verschiedenen Teilen Europas zu untersuchen, den angestrebten Erhalt der Biodiversität zu unterstützen und Wüstenbildung zu verhindern sowie gleichzeitig neue sozioökonomische Chancen für die ländliche Entwicklung zu schaffen; betont jedoch die Notwendigkeit, bestehenden Grundbesitz zu respektieren; unterstreicht ferner, dass die europäischen Landwirte als „Wächter“ der Landschaft eine wichtige Rolle spielen;

69.  weist warnend darauf hin, dass verschiedene aus ökologischer Sicht wertvolle und durch die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften geschützte Arten und Lebensräume von den Agrarumweltsystemen abhängig sind, in denen die Präsenz des Menschen einen Schlüsselfaktor darstellt; macht in diesem Zusammenhang deutlich, wie wichtig es ist, Landflucht zu bremsen und umzukehren; befürwortet eine stärkere Unterstützung für kleine und mittlere Landwirtschaftsbetriebe, für landwirtschaftliche Familienbetriebe und für extensive landwirtschaftliche Verfahren, die eine gute Erhaltung natürlicher Ressourcen fördern;

70.  fordert die Kommission auf, im Rahmen der neuen Reform der GAP ihre Anstrengungen zur Stärkung von Bereichen der Landwirtschaft zu intensivieren, die nachweislich zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen, insbesondere zur Stärkung der Bienenzucht; erinnert daran, dass Wild- und Nutzinsekten wie Bienen für 80 % der Bestäubung von Blütenpflanzen sorgen, und dass der ihnen drohende Niedergang für unsere Gesellschaften eine beträchtliche Herausforderung darstellt, deren landwirtschaftliche Produktion und damit Ernährung zu einem erheblichen Teil von der Bestäubung von Blütenpflanzen abhängen; betont diesbezüglich, dass die Bienenzucht im Rahmen der Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt einer besonderen Aufmerksamkeit bedarf;

71.  unterstreicht, dass es notwendig ist, den Rückgang der Vielfalt der angebauten Pflanzenarten und -sorten zu bremsen und umzukehren, der zu einer Erosion der genetischen Basis, von der die menschliche und die tierische Ernährung abhängen, führt; hält es für notwendig, die Nutzung bestimmter gebietstypischer traditioneller landwirtschaftlicher Sorten zu fördern; fordert angemessene Rechtsvorschriften und Anreize für die Erhaltung und Weiterentwicklung einer Vielfalt von landwirtschaftlichen genetischen Ressourcen, zum Beispiel von lokal angepassten Rassen und Sorten;

72.  hält es für wichtig, im Bereich der wissenschaftlichen und angewandten Forschung zur Vielfalt genetischer Ressourcen auf Unionsebene besser zusammenzuarbeiten, um diese zu erhalten, ihre Anpassungsfähigkeit an den Klimawandel zu verbessern und eine entsprechende Anwendung in den Programmen zur genetischen Verbesserung zu fördern;

Forstwirtschaft

73.  fordert spezielle Vorgehensweisen zum Erreichen des Aichi–Ziels 5, wonach die Geschwindigkeit der Zerstörung aller natürlichen Lebensräume, einschließlich der Wälder, mindestens halbiert und sofern möglich annähernd auf null gebracht werden soll und wonach der Abbau und die Fragmentierung der natürlichen Lebensräume um ein Vielfaches verringert werden sollen;

74.  fordert die Kommission auf, nach Vorliegen der Studienergebnisse zu den Auswirkungen des europäischen Konsums auf die Abholzung der Wälder neue politische Initiativen zu ergreifen, um die erkannten Auswirkungen anzugehen;

75.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Forstwirtschaftspläne unter einschlägiger Befragung der Öffentlichkeit zu erlassen und umzusetzen, dazu zählen wirksame Maßnahmen für den Schutz und die Regenerierung der geschützten Arten und Lebensräume sowie der betreffenden Ökosystemleistungen;

76.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, unter anderem durch Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und das LIFE+-Programm die Annahme von Waldbewirtschaftungsplänen zu fördern; betont, dass spezielle Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt, und insbesondere zur Erhaltung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, in die Waldbewirtschaftungspläne aufgenommen werden müssen, um ihren Zustand innerhalb und außerhalb der Natura-2000-Gebiete zu verbessern;

77.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Forstpolitik so zu gestalten, dass sie der Bedeutung der Wälder im Hinblick auf den Schutz der Artenvielfalt, die Verhinderung der Bodenerosion, die Kohlenstoffbindung und Luftreinigung sowie die Aufrechterhaltung des Wasserkreislaufs gebührend Rechnung tragen;

78.  fordert die Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass ökosystembasierte Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandskraft von Wäldern gegenüber Bränden als Teil des Programms zur Verhütung von Waldbränden in ihre Waldbewirtschaftungspläne aufzunehmen;

Fischerei

79.  begrüßt die Vorschläge der Kommission für die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP), die die Umsetzung des Ökosystemkonzepts und die Anwendung aktualisierter wissenschaftlicher Informationen als Grundlage langfristiger Bewirtschaftungspläne für alle kommerziell genutzten Fischarten gewährleisten sollen; betont, dass die wirtschaftliche und soziale Lebensfähigkeit des europäischen Fischereisektors nur gewährleistet werden kann, wenn sichergestellt wird, dass die Fischbestände langfristig nachhaltig bewirtschaftet werden;

80.  betont, dass kein Land den Verlust an biologischer Vielfalt, insbesondere in Meeresökosystemen, allein bewältigen kann und dass die Regierungen der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und ihre Anstrengungen wirksamer aufeinander abstimmen müssen, um dieses weltweite Problem anzugehen; betont, dass eine entschiedene Umsetzung der Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt sowohl für die Gesellschaft als auch für die Wirtschaft vorteilhaft ist;

81.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Meeresschutzgebiete einzurichten, in denen wirtschaftliche Aktivitäten, einschließlich des Fischfangs, Gegenstand einer verstärkt ökosystembasierten Bewirtschaftung sind, in deren Rahmen sowohl die Umwelt erhalten als auch nachhaltige Fischerei betrieben werden kann;

82.  unterstreicht, dass es immer noch erhebliche Wissenslücken hinsichtlich des Zustands der Meeresökosysteme und der Fischereiressourcen gibt; und fordert eine Verstärkung der Anstrengungen der EU hinsichtlich der Meeresforschung;

83.  ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, ihre Bemühungen zur Erhebung wissenschaftlicher Daten über rückgängige Fischpopulationen zu verstärken, um zuverlässigere wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen;

84.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit dem Ziel des Aufbaus einer „europäischen Küstenwache“ zusammenzuarbeiten, um die gemeinsame Überwachungs- und Kontrollkapazität zu erhöhen und die Durchsetzung der Vorschriften sicherzustellen;

85.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich stärker darum zu bemühen, sicherzustellen, dass die Fangzahlen bis 2015 unter die höchstmögliche Dauerertragsmenge (HDF) fallen, und bei der Festlegung der HDF ökologische Überlegungen zu berücksichtigen; hebt deshalb hervor, dass ein Mangel an ausreichenden wissenschaftlichen Daten nicht als Vorwand für Untätigkeit dienen darf und im Falle fehlender Daten die fischereilichen Sterblichkeitsraten vorsorglich verringert werden sollten; verweist auf die − in der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie festgelegte (MFSD)(9)− rechtliche Verpflichtung, wonach sicherzustellen ist, dass sich alle kommerziell genutzten Fischbestände bis zum Jahr 2020 innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden;

86.  weist darauf hin, dass die in dem von der Kommission vorgeschlagenen Paket zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik vorgesehene Verpflichtung, die Fischbestände bis 2015 über einem Niveau zu erhalten bzw. über ein Niveau aufzufüllen, bei dem der höchstmögliche Dauerertrag (MSY) erzielt werden kann, von den Staats- und Regierungschefs auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung 2002 in Johannesburg unterstützt wurde;

87.  betont, dass die Fischereiwirtschaft ihren Beitrag zum Erreichen eines günstigen Erhaltungszustands gemäß den Vogelschutz- und Habitat-Richtlinien und zum Erreichen des Ziels eines guten Umweltzustands gemäß der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie leisten sollte; betont, dass langfristige Bewirtschaftungspläne auf mehreren Arten basieren sollten und nicht nur auf einzelnen Arten, wobei allen Aspekten der Fischpopulationen – vor allem Größe, Alter und Reproduktionsstatus – Rechnung zu trage ist, um einen ökosystembasierten Ansatz widerzuspiegeln, und dass strenge Zeitpläne für ihre Entwicklung festgelegt werden sollten;

88.  betont, dass die neue Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) und alle von den Mitgliedstaaten angenommenen Folgemaßnahmen in völligem Einklang mit den Richtlinien 92/43/EWG, 2009/147/EG und 2008/56/EG stehen müssen;

89.  unterstreicht, dass das Ziel der Vermeidung von Rückwürfen von weniger wertvollen Zielarten und Beifängen geschützter Nichtzielarten, einschließlich Walen, Meeresschildkröten und Seevögeln in die GFP einbezogen und dringend umgesetzt werden sollte; betont ferner, dass die GFP eine deutliche Verpflichtung zur Freilassung von Nichtzielarten mit einer hohen Überlebenschance beinhalten sollte;

90.  weist darauf hin, dass Maßnahmen zur Aufhebung des Rückwurfs von Jungtieren und untermaßigen Fischen oder von über die Quoten hinausgehenden Fängen derart gestaltet werden sollten, dass sie falsche Anreize für das Anlanden und die Kommerzialisierung von Rückwürfen vermeiden;

91.  unterstreicht, dass Ziele und Zeitvorgaben für die Reduzierung von Überkapazitäten gesetzt werden sollten, sodass eine Nettoreduktion der Flottenkapazität verfolgt werden kann;

92.  weist darauf hin, dass die biologische Vielfalt der Meeresumwelt durch illegale, nicht gemeldete und nicht regulierte Fischerei ernsthaft gefährdet wird, und betont, dass die Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten und Drittländern vorangebracht werden muss, um illegale, nicht gemeldete oder nicht regulierte Fischerei zu bekämpfen;

93.  weist darauf hin, dass die Einrichtung von Fischereireservaten (also Bereichen, in denen Fischereiaktivitäten verboten oder eingeschränkt werden können) eine besonders effektive und kostengünstige Maßnahme ist, um zu erreichen, dass die Fischbestände langfristig erhalten bleiben; fordert die Mitgliedstaaten und den Rat in dieser Hinsicht auf, Fischereireservate und die dafür geltenden Verwaltungsvorschriften festzulegen, mit besonderem Schwerpunkt auf Aufzucht- und Laichgründen für Fischbestände;

94.  fordert die Kommission auf, verlässliche Indikatoren für ökologische Nachhaltigkeit, auch in Bezug auf die nachhaltige Bewirtschaftung im Meer und an den Küsten, auszuarbeiten, um die Fortschritte im Hinblick auf das allgemeine Ziel, die biologische Vielfalt zu schützen, zu bewerten;

Invasive nicht heimische Arten

95.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Maßnahmen getroffen werden, um sowohl das Eindringen neuer invasiver nicht heimischer Arten in die EU als auch die Verbreitung der bereits eingedrungenen invasiven nicht heimischen Arten in neue Gebiete zu verhindern; fordert insbesondere klare Richtlinien gemäß den GAP-Vorschriften für die ländliche Entwicklung, um sicherzustellen, dass die Aufforstung der Biodiversität nicht schadet, und um zu verhindern, dass die Pflanzung von nicht heimischen und invasiven Arten finanziell unterstützt wird; betont die Notwendigkeit ehrgeiziger Ziele und aktueller Verzeichnisse sowohl auf gemeinschaftlicher als auch auf einzelstaatlicher Ebene; ist der Auffassung, dass diese Strategien nicht ausschließlich auf die Arten ausgerichtet werden sollten, die gemäß dem Vorschlag in Ziel 5 der Biodiversitätsstrategie als „prioritär“ angesehen werden; fordert die Kommission auf, mit dem Ziel die Wissensbasis zu erhöhen, Aktivitäten zu unterstützen, die denen entsprechen, die im Rahmen des Projekts DAISIE (Delivering Alien Invasive Species Inventories for Europe) gefördert werden;

96.  fordert die Kommission auf, 2012 einen Legislativvorschlag einzubringen, der sich auf ein ganzheitliches Konzept für das Problem der invasiven nicht heimischen Pflanzen- und Tierarten gründet, um in der EU eine gemeinsame Politik zur Prävention, Beobachtung, Ausrottung und Regulierung dieser Arten und für schnellen Interventionsysteme in diesem Bereich einzuführen;

97.  ist sich bewusst, dass die Verhinderung kostenwirksamer und mit Blick auf die Umwelt wünschenswerter ist, als Maßnahmen, die eingeleitet werden, nachdem eine invasive nicht heimische Art bereits eingeführt wurde und etabliert ist; fordert deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Verhinderung der Einführung invasiver nicht heimischer Arten, so wie es durch das in der CBD vereinbarte hierarchische Herangehen an solche Arten gestützt wird, Vorrang einzuräumen;

98.  unterstreicht die Notwendigkeit, zu gewährleisten, dass der Handel mit gefährdeten Arten – aufgelistet in der Roten Liste der Internationalen Gesellschaft für Naturschutz – umfassenderen Beschränkungen und insbesondere strengeren Regelungen unterworfen wird; fordert ferner die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Importe gebietsfremder und nicht einheimischer Arten zu überwachen und darüber regelmäßig zu berichten sowie die umfassende Umsetzung der Zoorichtlinie(10) zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, nach einer Bewertung Vorschläge für ein Verbot des Heimtierhandels mit aus der freien Natur eingefangenen Tieren zu unterbreiten;

99.  fordert die Kommission auf, vorhandene nationale Strategien und Aktionspläne zu beachten und sicherzustellen, dass Lebensräume auf Inseln ausreichend in der bevorstehenden Artenschutz-Verordnung berücksichtigt werden;

Klimawandel

100.  erinnert an die Wechselwirkungen zwischen der Biodiversität und dem Klimasystem; unterstreicht in Anbetracht der signifikanten negativen Auswirkungen des Klimawandels auf die Biodiversität die inhärente Verschärfung der Auswirkungen des Verlusts der biologischen Vielfalt auf das Klima aufgrund des Abbaus der natürlichen Kohlendioxidsenke; betont, dass die Biodiversität unter anderem auch als Mittel zur Abschwächung des Klimawandels und zur Erhaltung natürlicher Kohlendioxidsenken dringend geschützt werden muss;

Internationale Zusammenarbeit

101.  fordert die Kommission auf, Rechtsvorschriften für die Umsetzung des Nagoya-Protokolls vorzuschlagen, damit die Union das Protokoll schnellstmöglich ratifizieren kann;

102.  unterstreicht angesichts des globalen Charakters der Biodiversität und Ökosystemleistungen und ihrer entscheidenden Rolle bei der Erreichung der globalen Ziele einer nachhaltigen Entwicklung, dass im Rahmen der EU-Strategie auch die Bemühungen der EU verstärkt werden müssen, um den Verlust an biologischer Vielfalt abzuwenden und damit effektiver zum Erreichen der Millennium-Entwicklungsziele bis 2015 beizutragen;

103.  ist der Ansicht, dass der Schutz der biologischen Vielfalt der Meere auf dem für Juni 2012 in Rio de Janeiro geplanten Rio+20-Gipfel auf höchster Ebene behandelt werden muss;

104.  begrüßt die am 6. Dezember 2011 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Resolution zur Gewährleistung der Nachhaltigkeit der weltweiten Fischerei(11), in der betont wird, dass bei den Bemühungen um eine nachhaltige Nutzung der Ozeane und Meere dringender Handlungsbedarf besteht;

105.  begrüßt das das im November 2011 vorgestellte von vier VN-Einrichtungen (UNESCO, FAO, UNDP und IMO) ausgearbeitete Vorhaben, das vorsieht, Ländern nahezulegen, dass sie sich neuerlich dazu verpflichten, die Schädigung der Weltmeere einzudämmen, und dass sie Bedrohungen wie die Überfischung durch die Fangflotten, die Umweltverschmutzung und den Rückgang der biologischen Vielfalt entschlossen angehen.

106.  empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, weiterhin ein gemeinsames Konzept für die Erhaltung der Natur im gesamten EU-Hoheitsgebiet zu fördern; begrüßt, dass die Kommission anerkennt, wie notwendig ihre Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ist, um einen effektiven Schutz der Biodiversität in den europäischen Gebieten in äußerster Randlage und den Überseegebieten zu gewährleisten, die mehr endemische Arten beheimaten als der gesamte europäische Kontinent; spricht sich dafür aus, die spezifischen Instrumente für die Rettung und den Schutz der biologischen Vielfalt in diesen Gebieten zu verstärken, insbesondere die vom Europäischen Parlament seit 2011 unterstützte vorbereitende Maßnahme BEST (Freiwilliges System für biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen in den Gebieten in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten der EU), und wünscht ferner eine angemessene Finanzierung des Schutzes der Biodiversität und von Ökosystemleistungen in den europäischen Gebieten in äußerster Randlage und in den Überseegebieten;

107.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, multilaterale Umweltvereinbarungen strikt umzusetzen und durchzusetzen, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) und des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (CMS);

108.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die ökologische Nachhaltigkeit in ihre Beziehungen zu Drittländern effektiv und als Teil globaler Prozesse wie zum Beispiel der Millennium-Entwicklungsziele einzubeziehen;

109.  fordert die Kommission auf, den Beitrag der EU-Handelspolitik zum Erhalt der Biodiversität zu verbessern und unterstützt deshalb ihren Vorschlag ein Kapitel zur nachhaltigen Entwicklung in alle neuen Handelsvereinbarungen aufzunehmen in dem wesentliche handelspolitisch wichtige Umweltbestimmungen, auch zu den Biodiversitätszielen, festgelegt werden;

110.  stellt eine Zunahme des illegalen internationalen Handels mit Arten fest, die unter das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) fallen; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die diesbezüglichen Kapazitäten von Interpol zu verstärken und das Problem des illegalen Handels mit frei lebenden Tieren und Pflanzen in bilateralen Diskussionen mit Drittländern vorrangig zu behandeln;

111.  stellt fest, dass die EU einer der Hauptimporteure von wildlebenden Tieren und Pflanzen ist und den Erhalt der Biodiversität in anderen Teilen der Erde durch ihre Richtlinien und Handelsaktivitäten beeinflusst; fordert die EU auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die negativen Auswirkungen der EU-Konsumgewohnheiten im Hinblick auf die Biodiversität zu reduzieren, indem sie auf eine nachhaltige Landwirtschaft und den nachhaltigen Handel mit wildlebenden Pflanzen und Tieren ausgerichtete Initiativen in alle Handelsvereinbarungen aufnimmt;

112.  fordert den Rio+20-Weltgipfel auf, konkrete Fortschritte in Bezug auf innovative und unabhängige Finanzquellen für den Schutz der Biodiversität in Entwicklungsländern zu erzielen, und fordert nachdrücklich, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht beim Erzielen von Ergebnissen mit gutem Beispiel vorangehen;

113.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine „biodiversitätsgerechte“ EU-Entwicklungszusammenarbeit aufzunehmen, um den Verlust der Biodiversität zu verhindern, und dabei zu berücksichtigen, dass die Personen mit dem niedrigsten Einkommen am stärksten von den Ökosystemleistungen abhängig sind;

114.  hält es für notwendig, die Wirtschaft kostenwirksam auf eine Energieversorgung aus nachhaltigen Quellen umzustellen, ohne die Ziele der Erhaltung der biologischen Vielfalt zu gefährden, und stellt fest, dass eine derart umgestaltete Wirtschaft zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen könnte; erachtet es in diesem Zusammenhang als erforderlich, weitere Sicherungsmechanismen im Hinblick auf die Quellen, die Effizienz und die Menge der für die Energieerzeugung genutzten Biomasse einzuführen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang außerdem auf, so rasch wie möglich zu ermitteln, wie sich Biokraftstoffe auf die biologische Vielfalt auswirken und dabei die Folgen der indirekten Landnutzung zu berücksichtigen, und fordert die Festlegung von konkreten Nachhaltigkeitskriterien für die Erzeugung und den Einsatz aller Biokraftstoffe, einschließlich der festen Biomasse;

Finanzierung

115.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle vorhandenen umweltschädlichen Subventionen nach objektiven Kriterien zu identifizieren, und fordert die Kommission auf, bis Ende 2012 einen Aktionsplan (einschließlich eines Zeitplans) für die schrittweise Abschaffung solcher Subventionen bis 2020 gemäß den Verpflichtungen des Nagoya-Protokolls zu veröffentlichen;

116.  betont die Bedeutung der Mobilisierung finanzieller Unterstützung seitens der EU und der Mitgliedstaaten aus allen möglichen Quellen, einschließlich der Schaffung eines spezifischen Instruments zur Finanzierung des Schutzes der Biodiversität, und der Entwicklung innovativer Finanzmechanismen – insbesondere des Habitat-Bankings in Verbindung mit Ausgleichsmaßnahmen – zur Verwirklichung der gesetzten Ziele in Bezug auf die Biodiversität;

117.  betont, wie wichtig es ist, das Budget für die Erforschung der Umwelt und Biodiversität im Rahmen des nächsten Forschungsrahmenprogramms zu erhöhen, und zwar in einem angemessenen Verhältnis zu den enormen Bedürfnissen und Herausforderungen, um sowohl dem Verlust der biologischen Vielfalt und dem Klimawandel Einhalt zu gebieten, als auch bekannte Wissenslücken zu schließen und die entsprechende Maßnahmen zu unterstützen;

118.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob mit dem gegenwärtigen ordnungspolitischen Rahmen angemessene Anreize für Strategien zur Förderung der biologischen Vielfalt gesetzt werden, und kostenwirksame Lösungen vorzuschlagen, mit denen die Ausgaben für die Erhaltung der biologischen Vielfalt so umgelenkt werden, dass weniger Mittel in die Bürokratie und mehr Mittel in Schutz- und Verbesserungsmaßnahmen fließen;

119.  schließt sich der Auffassung an, dass sorgfältig konzipierte marktgestützte Instrumente für die Internalisierung externer Umweltkosten im Zusammenhang mit dem Verbrauch und der Produktionstätigkeit zur Verwirklichung des Ziels beitragen können, dem Verlust an biologischer Vielfalt Einhalt zu gebieten, sofern sie mit Anreizen für Investitionen in ökologische Maßnahmen in den betroffenen Sektoren kombiniert werden;

120.  begrüßt die Eröffnung der EU-Plattform für Unternehmen und Biodiversität durch die Kommission, um den privaten Sektor an der Biodiversitätsagenda zu beteiligen;

121.  fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat über Optionen für die Einführung von Zahlungen für Ökosystemleistungen zu berichten, die die Rolle des Erhalts der Biodiversität berücksichtigen;

122.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die neue Strategie für Biodiversität bis 2020 vollständig umzusetzen und zu finanzieren, und dabei auch dafür zu sorgen, dass alle EU-Finanzierungsmaßnahmen mit den Rechtsvorschriften zum Schutz der biologischen Vielfalt und zum Gewässerschutz im Einklang stehen;

123.  betont, dass unbedingt sichergestellt werden muss, dass der nächste mehrjährige Finanzrahmen (2014-2020) Bemühungen zum Erreichen der sechs in der Biodiversitätsstrategie genannten Ziele unterstützt und dass die Finanzierung für das LIFE-Programm angehobenwird; betont die Notwendigkeit, sich auf Projekte zur sozialen Verantwortung von Unternehmen zur Förderung der Biodiversität zu konzentrieren;

124.  stellt darüber hinaus fest, dass sich Investitionen in die Erhaltung der biologischen Vielfalt dank ihres enormen wirtschaftlichen Werts auszahlen; fordert deshalb dazu auf, Naturschutzmaßnahmen finanziell stärker zu unterstützen;

125.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Sicherstellung einer angemessenen Finanzierung des Natura-2000-Netzwerks auf, sicherzustellen, dass jährlich mindestens 5,8 Milliarden Euro aus den Finanzmitteln der EU und der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden; fordert ferner die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass über verschiedene EU-Fonds (beispielsweise die GAP-Mittel, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, den Kohäsionsfonds und den LIFE+-Fonds) geeignete Finanzmittel verfügbar gemacht werden, wobei zwischen diesen Fond unter anderem durch das Konzept integrierter Projekte eine bessere Koordinierung und Kohärenz angestrebt wird, wobei die Transparenz für die verschiedenen Regionen die EU-Mittel erhalten, verbessert werden muss; fordert die EIB in die Ausarbeitung finanzieller Instrumente sowie technischer und beratender Dienste für die die Biodiversität betreffende Ko-Finanzierungsprojekte einzubeziehen;

126.  äußert sich enttäuscht über die vorgeschlagene Mittelausstattung für das neue LIFE-Programm, die trotz des nachhaltigen Erfolgs dieses Programms in den letzten beiden Jahrzehnten weiterhin nur einen unwesentlichen Anteil am EU-Haushalt ausmacht; ist der Auffassung, dass die mit dem Biodiversitäts- und Naturschutzplan verbundenen Herausforderungen eine erhebliche Aufstockung der für das LIFE-Programm vorgesehenen Mittel erfordern;

127.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Anzahl an Projekten, die über das LIFE+-Programm jedes Jahr finanziert werden, in mehreren Mitgliedstaaten unter der Richtgröße für die Verteilung liegt; fordert die Kommission auf, die Gründe für diese Nichtinanspruchnahme zu ermitteln und bei Bedarf Änderungen der Programmregeln vorzuschlagen, insbesondere hinsichtlich der Höhe der Kofinanzierung;

128.  anerkennt die Bedeutung der umweltfreundlichen Auftragsvergabe und fordert eine stärkere Beachtung Seitens der aus europäischen Mitteln geförderten Behörden; empfiehlt den für Verwaltungs- und Kontrollverfahren zuständigen Behörden, die in den Mitgliedstaaten für die Verwaltung der Struktur- und Kohäsionsfonds-Finanzierung gegründet wurden, Projekte zu fördern, die derartige Verfahren vorsehen;

129.  begrüßt den Vorschlag der Kommission, im Rahmen des Kohäsionsfonds während des Finanzierungszeitraums 2014–2020 in den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt zu investieren; empfiehlt, auch das Potenzial von Natura 2000 für die lokale Wirtschaft und den lokalen Arbeitsmarkt zu prüfen;

130.  stellt fest, dass die „grüne Wirtschaft“ eine Möglichkeit ist, Qualifikationen aufzubauen und Beschäftigung zu schaffen, und fordert ihre Unterstützung mit Finanzmitteln, so dass im Kampf zum Schutz der Biodiversität Kapazitäten auf lokaler Ebene geschaffen werden und zwar basierend auf lokalem und traditionellem Wissen; unterstreicht die Tatsache, dass etwa 30 % der gesamten Zuweisungen für Kohäsionspolitik für die Jahre 2007 – 2013 für Aktivitäten zur Verfügung stehen, die besondere Auswirkungen auf nachhaltiges Wachstum haben; hält Mitgliedstaaten und insbesondere kommunale und regionale Behörden bezüglich der Bemühungen, dem Verlust an Biodiversität Einhalt zu gebieten, dazu an, aktiver zu werden, mehr in Naturkapital zu investieren und Geldmittel der Regionalpolitik zur Verhütung natürlicher Risiken einzusetzen, auch als Instrument zur Bewahrung natürlicher Ressourcen und zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere im Hinblick auf den Programmplanungszeitraum 2014-2020;

131.  empfiehlt den Mitgliedstaaten, in vollem Umfang die Möglichkeit zu nutzen, ihre aktuellen operationellen Programme an die Ziele der Strategie Europa 2020 für ein nachhaltiges Wachstum anzugleichen, indem sie die Investitionsschwerpunkte für Projekte überdenken, und fordert sie dringend auf, die verfügbaren Ressourcen effektiver einzusetzen;

o
o   o

132.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. C 50 E vom 21.2.2012, S. 19.
(2) ABl. C 351E vom 2.12.2011, S. 103.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0297.
(4) http://www.teebweb.org
(5) ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.
(6) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
(7) ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 67.
(8) Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S.1.).
(9) Richtlinie 2008/56/EG (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.).
(10) Richtlinie 1999/22/EG, ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24.
(11) A/RES/66/68.


Überprüfung des 6. Umweltaktionsprogramms und Festlegung der Prioritäten für das 7. Umweltaktionsprogramm
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Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. April 2012 zur Überprüfung des 6. Umweltaktionsprogramms und Festlegung der Prioritäten für das 7. Umweltaktionsprogramm: Mehr Lebensqualität durch Umweltschutz (2011/2194(INI))
P7_TA(2012)0147A7-0048/2012

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Sechstes Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft – Abschließende Bewertung“ (KOM(2011)0531),

–  unter Hinweis auf die Artikel 191 und 192 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die sich auf die Erhaltung, den Schutz und die Verbesserung der Qualität der Gesundheit des Menschen und der Umwelt beziehen,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Umwelt“ vom 10. Oktober 2011 zur Bewertung des 6. Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft und Zukunftsperspektiven: Der Weg zu einem 7. Umweltaktionsprogramm,

–  unter Hinweis auf den Bericht der EUA „The European Environment – State and Outlook 2010“ (SOER 2010),

–  unter Hinweis auf den Technischen Bericht Nr. 15/2011 der EUA, „Revealing the costs of air pollution from industrial facilities in Europe“ (Die realen Kosten der Luftverschmutzung aus Industrieanlagen in Europa),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020“ (KOM(2011)0244),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“ (KOM(2011)0112),

–  in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“ (KOM(2011)0571),

–  in Kenntnis des Weißbuchs der Kommission „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (KOM(2011)0144),

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission zur Festlegung des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (KOM(2011)0398),

–  in Kenntnis der Vorschläge der Kommission zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und der Kohäsionspolitik,

–  gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0048/2012),

A.  in der Erwägung, dass das 6. Umweltaktionsprogramm (UAP) am 22. Juli 2012 ausläuft;

B.  in der Erwägung, dass das 6. UAP während eines Jahrzehnts einen umspannenden Rahmen für die Umweltpolitik geboten hat, und dass die Umweltgesetzgebung in dieser Zeit gefestigt und beträchtlich ergänzt wurde; in der Erwägung, dass die Annahme des Programms im Mitentscheidungsverfahren dazu geführt hat, dass seine Legitimität gestärkt und mehr Eigenverantwortung übernommen wurde; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission jedoch nicht immer in Übereinstimmung mit diesem Programm gehandelt haben und dass das Programm auch einige Mängel aufwies, die es zu beseitigen gilt;

C.  in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Umsetzung der im 6. UAP festgeschriebenen Ziele unterschiedliche Fortschritte zu verzeichnen waren: Einige Ziele (Klimaschutz, Abfall) wurden erreicht, andere nicht (Luft, städtische Umwelt, natürliche Ressourcen), und in wieder anderen Fällen (Chemikalien, Pestizide, Wasser) ist die Erreichung der Ziele von den Bemühungen abhängig, die künftig dazu unternommen werden; ferner in der Erwägung, dass nach wie vor viele Herausforderungen bestehen und zusätzliche Anstrengungen notwendig sind;

D.  in der Erwägung, dass das 6. UAP durch die mangelhafte Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands in Sachen Umwelt in den Bereichen Luftreinhaltung, Wasser- und Abwasserbehandlung, Abfall und Naturschutz beeinträchtigt wurde;

E. in der Erwägung, dass das Ziel, den Rückgang der biologischen Vielfalt bis 2010 aufzuhalten, nicht erreicht wurde, da das nötige politische und finanzielle Engagement fehlte;

F.  in der Erwägung, dass in dem Bericht „The European Environment – State and Outlook 2010“ (SOER 2010) darauf hingewiesen wird, dass im Umweltschutz nach wie vor gewaltige Herausforderungen bestehen, und dass Tatenlosigkeit angesichts dieser Herausforderungen schwere Folgen haben wird;

G.   in der Erwägung, dass es bestimmte Aspekte des Umweltrechts zu überarbeiten gilt, und dass vor allem die Unabhängigkeit von Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung gestärkt werden muss;

H.  in der Erwägung, dass die Umweltverschmutzung – Luftverschmutzung, Lärmbelastung, Chemikalien, schlechte Wasserqualität und Zerstörung von Ökosystemen – ein wesentlicher Faktor für den Anstieg chronischer Krankheiten ist; in der Erwägung dass eine ehrgeizige EU-Umweltschutzagenda daher maßgeblichen Einfluss auf die wirksame Prävention von Erkrankungen und Beschwerden hätte;

I.  in der Erwägung, dass in punkto Umweltqualität und Gesundheitszustand der Bevölkerung zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor große Unterschiede bestehen;

1.  hebt hervor, dass möglichst bald ein 7. UAP beschlossen werden muss, damit die im Umweltschutz anstehenden Aufgaben in Angriff genommen werden können; fordert die Kommission aus diesem Grund auf, unverzüglich einen Vorschlag für ein 7. UAP vorzulegen;

2.  vertritt die Ansicht, dass das neue 7. UAP die ökologischen Herausforderungen, vor denen die EU steht, darunter der beschleunigte Klimawandel, die Zerstörung unseres Ökosystems und die steigende Übernutzung natürlicher Ressourcen, klar benennen muss;

3.  hebt angesichts der Herausforderungen, denen die EU derzeit im Bereich der Nachhaltigkeit gegenübersteht, hervor, dass die Umweltaktionsprogramme als übergeordnete Rahmenstrukturen dazu beitragen, dass die Maßnahmen in den verschiedenen gemeinschaftlichen Politikfeldern entsprechend koordiniert werden; vertritt insbesondere die Ansicht, dass es im nächsten Jahrzehnt noch entscheidender sein dürfte, in Umweltfragen einen einheitlicheren und stärker integrierten Ansatz zu verfolgen, der dem Beziehungsgeflecht zwischen den einzelnen Umweltfragen Rechnung trägt und die Lücken im Umweltschutz schließt, da ansonsten irreversible Schäden drohen;

4.   vertritt die Ansicht, dass das 7. UAP die Vorteile einer strikten Umweltpolitik stärker in den Vordergrund rücken sollte, um die öffentliche Unterstützung und den politischen Handlungswillen zu stärken;

5.  vertritt die Ansicht, dass im 7. UAP konkrete Ziele für 2020 sowie eine klare und ehrgeizige Vision für die Umwelt im Jahr 2050 vorgegeben sein sollten, die darauf ausgerichtet sind, innerhalb umweltpolitisch sicherer Grenzen für hohe Lebensqualität und das Wohlergehen aller zu sorgen;

6.  vertritt die Ansicht, dass die Fristen für das 7. UAP auf die Vorausschau für den mehrjährigen Finanzrahmen nach 2013 und die Strategie Europa 2020 abgestimmt werden sollten; hebt jedoch hervor, dass in anderen Politikbereichen wahrscheinlich schon vor der Annahme des 7. UAP wichtige Entscheidungen getroffen werden, die erhebliche Konsequenzen für die Umwelt haben;

7.  hebt hervor, dass das 7. UAP einen geeigneten Rahmen bieten sollte, mit dem eine angemessene Finanzierung, auch Finanzierung von Innovation, Forschung und Entwicklung, sichergestellt wird, und dass die Finanzierung umweltpolitischer Ziele – in Synergie mit LIFE und unter umfassender Einbeziehung des Umweltschutzes – ein wichtiger Teil des nächsten Mehrjährigen Finanzrahmens sowie der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP), der Kohäsionspolitik und von Horizont 2020 sein sollte; vertritt insbesondere die Auffassung, dass die EU beispielsweise durch den Einsatz marktwirtschaftlicher Instrumente und durch die Vergütung von Ökosystemleistungen die Erschließung neuer Finanzquellen für das UAP ermöglichen muss;

8.  vertritt die Ansicht, dass das 7. UAP als großes Ganzes die Voraussetzungen dafür schaffen sollte, dass sowohl fortbestehende als auch neue Probleme in den Bereichen Umwelt und Nachhaltigkeit unter Beachtung bereits bestehender und geplanter Maßnahmen behandelt werden können;

9.  ist der Auffassung, dass mit dem 7. UAP sichergestellt werden sollte, dass in den nächsten 10 Jahren in Bezug auf die umweltpolitischen Entscheidungen der EU Klarheit herrscht und diese für die nationalen und lokalen Verwaltungen, Bürger, Unternehmer und Investoren nachvollziehbar sind und Planungssicherheit bieten; ist der Ansicht, dass von diesem übergeordneten Programm der EU eine klare politische Botschaft an die Welt ausgehen sollte und dass es zur Einführung eines internationalen Umweltmanagements beitragen muss;

10.  fordert die Kommission auf, ihren künftigen Vorschlag für das 7. UAP an den folgenden drei Prioritäten auszurichten:

   Umsetzung und Stärkung
   Integration
   internationale Dimension;

11.  hält viele der Ziele im 6. UAP für gut formuliert, sieht aber auch, dass viele der Ziele bei weitem noch nicht erreicht sind; würde es daher begrüßen, wenn diese Zielsetzungen in das 7. UAP übernommen würden;

12.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Umweltpolitik der EU unbedingt vom Vorsorgeprinzip getragen werden muss;

Umsetzung und Stärkung

13.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands in Sachen Umwelt nach wie vor mangelhaft ist; misst der vollständigen Umsetzung und Durchsetzung der zentralen Prioritäten der Umweltpolitik sowie anderer damit verbundener politischer Prioritäten – Klimaschutz, Schutz der biologischen Vielfalt, Erhaltung der Ressourcen, der Umwelt und der Gesundheit sowie Sozial- und Beschäftigungspolitik, Energie, nachhaltiger Verkehr, nachhaltige Landwirtschaft und ländliche Entwicklung – sehr große Bedeutung bei; weist daher mit Nachdruck darauf hin, dass klare, kohärente umweltrechtliche Bestimmungen notwendig sind, die auf der Bewertung der Politik der öffentlichen Hand und der bereits gewonnenen Erfahrungen basieren;

14.  hebt hervor, dass die uneingeschränkte Einhaltung der EU-Umweltbestimmungen als Verpflichtung im Vertrag verankert ist und eine Voraussetzung für die Verwendung von EU-Mitteln in den Mitgliedstaaten darstellt;

15.  hält es für entscheidend, die Bürger über die umweltpolitischen Maßnahmen zu informieren, damit sie zum Erfolg dieser Maßnahmen beitragen können; fordert deshalb, dass im künftigen Aktionsprogramm stärkere diesbezügliche Anstrengungen unternommen werden und dabei bedacht wird, dass mehr Lebensqualität durch Umweltschutz kein Ziel ist, das von den EU-Organen im Alleingang, ohne die Unterstützung der Gesellschaft, erreicht werden kann;

Klimawandel

16.  vertritt die Ansicht, dass mit dem 7. UAP das Klima- und Energiepaket vollständig umgesetzt und dabei die Fortentwicklung dieses Pakets sichergestellt werden sollte;

17.  vertritt die Auffassung, dass im 7. UAP unbedingt verbindliche Ziele für Energieeffizienz und/oder Energieeinsparungen festgeschrieben werden sollten, da damit ein Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz geleistet wird; betont, dass der Gemeinschaftsrahmen flexibel gestaltet sein muss, damit die Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten bei den vorgeschlagenen Energieeffizienzmaßnahmen entsprechend berücksichtigt werden können;

18.  ist der Auffassung, dass mit dem 7. UAP dafür gesorgt werden sollte, dass die Debatte über das Jahr 2020 hinausgeht und die Festlegung mittelfristiger Ziele für 2030 erwogen wird, die sich auf die Senkung der Emissionen, auf Energieeffizienz und auf erneuerbare Energiequellen beziehen;

19.  ist der Ansicht, dass es im 7. UAP auch um Emissionen des Seeverkehrs und andere Emissionen als CO2-Emissionen gehen sollte;

20.  plädiert dafür, dass im 7. UAP entsprechend auf die Anpassung an den Klimawandel eingegangen werden sollte, wobei der unterschiedliche Bedarf der einzelnen Regionen – ausgehend von der geplanten Anpassungsstrategie der EU – berücksichtigt werden muss; fordert die Kommission auf, eine ehrgeizige Reform der pflanzenschutzrechtliche Vorschriften der EU vorzuschlagen, um die teilweise durch den Klimawandel verursachte Verbreitung von invasiven Arten und Schadorganismen wirksam zu bekämpfen;

21.  weist darauf hin, dass die zunehmende Energiegewinnung aus erneuerbaren Quellen zusätzliche Vorteile für die Verringerung der Umweltverschmutzung und deren Folgen für die Gesundheit bietet, sofern die Gewinnung von Energie aus nicht erneuerbaren Quellen im Gegenzug gedrosselt wird;

22.  empfiehlt eine verstärkte Unterstützung regionaler Strategien, die mit einem geringen CO2-Ausstoß verbunden und klimaneutral sind, sowie von Klimaprojekten kleineren Umfangs, die von KMU, nichtstaatlichen Organisationen oder lokalen Behörden im Rahmen des Unterprogramms „Klimapolitik“ durchgeführt werden, das in dem neuen, von der Kommission vorgeschlagenen LIFE-Programm vorgesehen ist;

Effiziente und nachhaltige Nutzung der Ressourcen

23.  hält es für dringend geboten, die Ressourcennutzung in absoluten Zahlen zu verringern; fordert die Kommission auf, den Begriff Ressourceneffizienz weit auszulegen, sodass er sich auf alle Ressourcen erstreckt; weist darauf hin, dass dazu beispielsweise energetische sowie nichtenergetische natürliche Ressourcen wie Wasser, Ökosysteme und die biologische Vielfalt gehören; fordert die Kommission außerdem auf, nachhaltige Materialwirtschaft und Nachhaltigkeit bei Produktion und Verbrauch ebenfalls in den Bereich Ressourceneffizienz aufzunehmen;

24.  erachtet es als Fernziel des 7. UAP, den ökologischen Fußabdruck in den nächsten 20 Jahren um 50 % zu verkleinern; weist darauf hin, dass der unverhältnismäßig große ökologische Fußabdruck der EU die Perspektiven natürlicher Ökosysteme, die der Menschheit lebenswichtige Dienste leisten, regional und weltweit zunichte macht;

25.  vertritt die Ansicht, dass die Ziele des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa vollständig in das 7. UAP übernommen werden sollten;

26.  fordert die Kommission auf, Indikatoren für Ressourceneffizienz, sofern es solche Indikatoren bereits gibt, als Maßstab anzulegen und zu verbessern sowie in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und allen sonstigen Interessengruppen unverzüglich Ziele festzulegen und – wie im Fahrplan vorgesehen – bei Bedarf möglichst bald neue Indikatoren und Ziele zu entwickeln; fordert die Kommission aufgrund der Beschränkungen des Leitindikators zur Ressourcenproduktivität auf, unverzüglich einen Indikator für den Ressourcenverbrauch einzuführen, bei dem der Lebenszyklus eines Produkts zugrunde gelegt wird und auch verdeckte Bewegungen erfasst werden, etwa was die Weitergabe des in der EU bestehenden umweltpolitischen Drucks nach Außen betrifft oder die Verlagerung von Engpässen oder Abhängigkeiten;

27.  ist der Ansicht, dass im 7. UAP ein Rechtsrahmen entwickelt werden sollte, mit dem Umweltbelange – insbesondere die Frage der nachhaltigen Erzeugung oder die Überlegung der mehrstufigen Nutzung von Ressourcen – in alle einschlägigen Politikbereiche Eingang finden, damit sichergestellt ist, dass die knappen Rohstoffe optimal genutzt werden;

28.  vertritt die Ansicht, dass das 7. UAP Zielsetzungen dafür enthalten sollte, wie mit den Umweltproblemen in den Städten verfahren werden soll, zumal die Mehrzahl der europäischen Bürger in Städten lebt, wo mehr als zwei Drittel der CO2-Emissionen entstehen, die die Umwelt stark beeinträchtigen, und spricht sich dafür aus, dass das Programm – unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips – Anhaltspunkte dafür liefern sollte, wie eine integrierte Umweltplanung, nachhaltige Verkehrslösungen, Lebensqualität und Gesundheit in Städten gefördert werden können;

29.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Zusammenhang mit der Umsetzung von Strategien zur Verringerung der Schadstoffbelastung in Städten zu prüfen, ob ein europäischer Förderrahmen zur schrittweisen Umsetzung von Plänen für urbane Mobilität in europäischen Städten, die Einführung von europäischen Verfahren und Finanzierungsinstrumenten zur Vorbereitung von Audits und Plänen zur urbanen Mobilität und die Einrichtung eines Europäischen Mobilitätsbarometers als Optionen in Frage kommen;

30.  vertritt die Auffassung, dass das 7. UAP die Voraussetzungen dafür schaffen sollte, dass die im Fahrplan verankerten Ziele Nachhaltigkeit und Umweltverträglichkeit von Verbrauch und Erzeugung vollständig umgesetzt werden, beispielsweise in Bezug auf ein nach ökologischen Kriterien ausgelegtes öffentliches Beschaffungswesen nach den Grundsätzen Transparenz und fairer Wettbewerb; fordert, dass die Vorgaben für Erzeugnisse deren gesamten Lebenszyklus berücksichtigen, und dass auch dem Tierschutz bei den Herstellungsverfahren Genüge getan wird; fordert die Kommission auf, sobald das harmonisierte Verfahren zur Berechnung des ökologischen Fußabdrucks von Produkten abgeschlossen ist, dafür zu sorgen, dass die Verbraucher zusätzliche Informationen über die ökologischen Folgen von Produkten erhalten, die über die Angaben im Rahmen der bestehenden Systeme (Umweltzeichen, Energieetikett, Ökosiegel usw.) hinausgehen; fordert die Kommission auf, den Anwendungsbereich der Ökodesign-Richtlinie auszuweiten und deren Umsetzung zu überprüfen;

31.  ist der Auffassung, dass durch das 7. UAP systematisch Anreize geschaffen werden sollten, mit denen die Nachfrage nach Sekundärrohstoffen gefördert wird, insbesondere, wenn sie in Fertigerzeugnissen verwendet werden;

32.  vertritt die Ansicht, dass das 7. UAP die vollständige Umsetzung der Abfallrechtsvorschriften vorsehen sollte, einschließlich der Einhaltung der Abfallbehandlungshierarchie, wobei die Übereinstimmung mit anderen politischen Vorgaben der EU sicherzustellen ist; ist der Auffassung, dass im 7. UAP ehrgeizigere Ziele für Prävention, Wiederverwendung und Recycling, so auch eine Nettosenkung des Abfallaufkommens, ein Verbot der Verbrennung von Abfall, der – gemäß der Hierarchie in der Abfallrahmenrichtlinie – recycelt oder kompostiert werden kann, ein strenges Deponieverbot für getrennt gesammelte Abfälle, sowie sektorspezifische Zielsetzungen für Ressourceneffizienz und Benchmarks für die Effizienz von Prozessen festgelegt werden sollten; weist darauf hin, dass es sich bei Abfall auch um eine Ressource handelt, die in vielen Fällen wieder nutzbar gemacht werden kann, und dass dies eine Möglichkeit ist, Ressourcen wirklich effizient zu nutzen; fordert die Kommission auf zu prüfen, inwiefern die Effizienz bei der Entsorgung der von Konsumgütern stammenden Abfälle verbessert werden kann, wenn der Geltungsbereich des Grundsatzes der Herstellerverantwortung ausgeweitet wird und Leitlinien für das Management der Systeme für Rücknahme, Entsorgung und Wiederverwertung eingeführt werden; hebt hervor, dass in das Recycling von Rohstoffen und Seltenen Erden investiert werden muss, da Abbau, Gewinnung und Trennung und Recycling Seltener Erden gravierende Auswirkungen auf die Umwelt haben können, wenn die Verfahren nicht fachgemäß durchgeführt werden;

33.  ist der Auffassung, dass die Zielsetzungen für die Sammlung und Trennung von Abfall, die bereits in mehreren Richtlinien festgelegt wurden, weiter ausgearbeitet und an der größtmöglichen und qualitativ hochwertigsten Aufbereitung der Materialien auf allen Stufen des Recycling – Sammeln, Zerlegung, Vorbehandlung und Recycling/Aufbereitung – ausgerichtet werden sollten;

34.  vertritt die Auffassung, dass das 7. UAP den Bestimmungen des angekündigten Konzepts für den Schutz der europäischen Gewässer Rechnung tragen sollte, und hält einen besser abgestimmten Ansatz bei der Festlegung des Wasserpreises für sinnvoll; fordert die Kommission daher auf, bestehende Lösungsansätze zur Bekämpfung der Wasserknappheit, für die Wasseraufbereitung und die Entwicklung von alternativen Bewässerungstechniken allgemein zugänglich zu machen und eine optimierte Nutzung des dem natürlichen Kreislauf entnommenen Wassers zu fördern, insbesondere durch die Wiederverwendung des für die landwirtschaftliche und industrielle Nutzung bestimmten Wassers, sofern dies machbar ist, bei gleichzeitiger Rückgewinnung der Nährstoffe und des Energiegehalts aus dem Brauchwasser;

35.  fordert die Mitgliedstaaten auf, für die umfassende und wirksame Umsetzung der Wasserschutzvorschriften zu sorgen, und hält zur Einhaltung der Wasserrahmenrichtlinie und der Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken Maßnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Flussufer und zur Wiederaufforstung der angrenzenden Flächen für erforderlich;

36.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, alle einschlägigen Interessengruppen in die Formulierung der Ziele einzubeziehen, mit denen im 7. UAP eine nachhaltige Flächennutzung sichergestellt werden sollte; fordert die Kommission auf, festzulegen, welche Punkte in Bezug auf die Flächennutzung kritisch sind, zum Beispiel der Verlust naturnaher Lebensräume und die Verdrängung hochwertiger Flächennutzungsformen durch den Anbau von Energiepflanzen; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass für Biomasse und Biokraftstoffe Nachhaltigkeitskriterien festgelegt werden müssen, die auch dem Problem der indirekten Landnutzungsänderung Rechnung tragen;

37.  vertritt die Ansicht, dass im 7. UAP auch auf die Auswirkungen europäischer Maßnahmen außerhalb der EU eingegangen werden muss, und fordert die Kommission deshalb auf, die Verkleinerung des Fußabdrucks der EU in Drittländern in Angriff zu nehmen, vor allem, indem sie das Problem der indirekten Landnutzungsänderung im Zusammenhang mit Biokraftstoffen und Biomasse für die Energiegewinnung angeht, und auch die Zielsetzung festzuschreiben, dass ökologisch wertvolles Land nicht umgewidmet werden darf, um Kulturpflanzen für die EU anzubauen;

Biologische Vielfalt und Forstwirtschaft

38.  hebt hervor, dass jetzt gehandelt werden muss, wenn die EU, was die Verwirklichung des im Bereich Biodiversität für 2020 angestrebten Zwischenziels und die Einhaltung ihrer internationalen Verpflichtungen zum Schutz der Artenvielfalt betrifft, auf Kurs gebracht werden soll, da wir uns weitere Fehlschläge nicht mehr leisten können, und dass ausreichende Mittel für die Erhaltung des Netzwerks Natura 2000 vorgesehen werden müssen; vertritt die Ansicht, dass die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Verwirklichung der für 2010 angestrebten Ziele verdeutlichen, das die bisher angewandten Verfahren gründlich überprüft werden müssen; ist der Auffassung, dass integrierte strategische Studien durchgeführt werden müssen, auch Untersuchungen zu den Faktoren, die Schutzgebiete beeinflussen könnten; ist der Ansicht, dass diese Studien in die Stadtplanung einfließen und durch Schulungs- und Aufklärungskampagnen über die Bedeutung der lokalen Ressourcen und ihrer Erhaltung ergänzt werden sollten;

39.  vertritt die Ansicht, dass die Strategie EU 2020 für biologische Vielfalt mit all ihren Zielen und Maßnahmen vollständig in das 7. UAP aufgenommen werden sollte, da die Umsetzung dieser Strategie dadurch sichergestellt werden kann; ist der Auffassung, dass bestimmte Maßnahmen kurzfristig verstärkt werden müssen, damit die Frage der biologischen Vielfalt wirklich in allen politischen Bereichen thematisiert wird, und dass weitere Maßnahmen erforderlich sind (beispielsweise zur Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme), wenn das bis 2020 angestrebte Ziel tatsächlich erreicht werden soll; hebt hervor, dass das 7. UAP einen leistungsfähigen Rahmen bietet, mit dem die Annahme der notwendigen Rechts- und Finanzinstrumente, unter anderem die Zusage von Mitteln für Natura 2000, vorangebracht wird;

40.  hebt hervor, dass die EU und die Mitgliedstaaten finanzielle Mittel aus allen in Frage kommenden Quellen bereitstellen und innovative Finanzierungsmodelle einführen müssen, damit für die Erhaltung der biologischen Vielfalt Mittel in ausreichender Höhe bereitstehen;

41.  fordert die Kommission auf, bis Ende 2012 eine Mitteilung zur neuen Europäischen Forststrategie zu veröffentlichen und wirksame Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Forstbereich verbessert und die vernünftige Nutzung der forstwirtschaftlichen Ressourcen sowie eine nachhaltige Forstwirtschaft gefördert wird;

42.  vertritt die Ansicht, dass Wälder im Rahmen der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik einen höheren Stellenwert erhalten sollten, indem die Agrarforstwirtschaft gefördert und eine Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums verfolgt wird, die auf nachhaltige Landschaftspflege setzt;

43.  fordert die Schaffung einer neuen gemeinschaftlichen Verordnung zur Verhütung von Bränden, zumindest aber die verstärkte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich;

Qualität von Umwelt und Gesundheit

44.  weist darauf hin, dass schlechte Umweltbedingungen schwere Folgen für die Gesundheit haben und entsprechend hohe Kosten verursachen, weshalb im 7. UAP insbesondere auf die folgenden Fragen eingegangen werden sollte:

   Weiterverfolgung des Ziels des 6. UAP, dass Chemikalien ab 2020 nur noch so produziert und eingesetzt werden, dass sie keine wesentlichen Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben;
   Maßnahmen im Bereich der Luftqualität, auch der Luftqualität in Innenräumen, und im Zusammenhang mit deren Folgen für die Gesundheit;
   Maßnahmen im Zusammenhang mit Lärm und seinen Folgen für die Gesundheit;
   Einführung gesonderter Maßnahmen in Bezug auf neue Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier, die noch nicht hinreichend abgedeckt sind, Untersuchung der Auswirkungen neuer Entwicklungen, beispielsweise von Nanomaterialien, Stoffen mit endokriner Wirkung oder Kombinationseffekten von Chemikalien, auf die Gesundheit von Mensch und Tier, gegebenenfalls gestützt auf wissenschaftliche Studien und allgemein anerkannte Definitionen;
   Einführung von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Kindern vor Umweltverschmutzung – gestützt auf die vom WHO-Regionalbüro für Europa im März 2010 abgegebene Erklärung von Parma über Umwelt und Gesundheit;
   Formulierung eines zweiten Aktionsplans zu Umwelt und Gesundheit;

45.  hebt hervor, dass das 7. UAP konkrete Ziele vorgeben sollte, damit die Gesundheit der europäischen Bürger ab 2020 nicht mehr durch Umweltverschmutzung und gefährliche Stoffe beeinträchtigt wird;

46.  ist der Ansicht, dass den Verfahren der Risikoanalyse bei Chemikalien umfassend Rechnung getragen werden sollte, wobei Alternativen zu Tierversuchen der Vorzug zu geben ist, dass im 7. UAP die Annahme einer EU-weiten Strategie vorgesehen werden sollte, mit der die Zahl der für Sicherheitsprüfungen verwendeten Tiere gesenkt und in der EU für eine hohe Lebensqualität für Mensch und Tier gesorgt wird;

47.  vertritt die Ansicht, dass in den Bereichen Umwelt und Gesundheit ein ganzheitlicher Ansatz gefordert ist, der auf der Vorsorge und der Vermeidung von Risiken basiert und schutzbedürftige Gruppen, wie Ungeborene, Kinder und Jugendliche, besonders berücksichtigt;

48.  ist der Ansicht, dass es in den Bereichen Forschung, Innovation und Entwicklung vordergründig um Prävention, Vorsorge und die Förderung umweltverträglicher Verhaltensweisen auf EU-Ebene gehen sollte, damit die krankheitsbedingten Kosten der Umweltverschmutzung zurückgehen;

49.  ist der Ansicht, dass im 7. UAP auf das Verkehrsproblem eingegangen werden sollte, indem verstärkte Investitionen in umweltfreundliche Verkehrssysteme gefördert und Lösungen für verkehrstechnische Überlastungserscheinungen, CO2-Emissionen und Feinstaubbelastung vorgeschlagen werden;

50.  vertritt die Auffassung, dass die schrittweise Einstellung der Verwendung von Quecksilber sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU im 7. UAP besonders berücksichtigt werden muss;

Durchsetzung

51.  ruft die Mitgliedstaaten auf, die vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der EU-Umweltvorschriften sowie der angenommenen Maßnahmen und Strategien sicherzustellen und auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten angemessene Kapazitäten und Finanzmittel für eine vollständige Umsetzung vorzusehen, da es nicht nur rechtswidrig ist, sondern die Gesellschaft langfristig auch deutlich teurer zu stehen kommt, wenn die EU-Umweltvorschriften nicht oder nicht vollständig umgesetzt werden;

52.  ist der Ansicht, dass das EU-Netz für die Anwendung und Durchsetzung des Umweltrechts (IMPEL) gestärkt werden muss, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, Bericht darüber zu erstatten, wie dies bewerkstelligt werden kann;

53.  fordert die Kommission auf, systematisch Vorabkontrollen der Einhaltung aller einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich der Kohäsionspolitik, durchzuführen, bevor sie Mittel bereitstellt;

54.  vertritt die Auffassung, dass das 7. UAP als Kommunikationsmittel betrachtet werden muss, mit dem die europäischen Bürger – nicht zuletzt für die Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen vor Ort – gewonnen und mobilisiert werden können;

55.  fordert die Kommission auf, verstärkt von ihren Befugnissen als „Wächterin der Verträge“ Gebrauch zu machen, um dafür zu sorgen, dass die Umweltgesetzgebung in allen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß umgesetzt, durchgeführt und durchgesetzt wird; empfiehlt generell eine stärkere Beteiligung der lokalen Gebietskörperschaften an der Gestaltung der Umweltpolitik, damit die Rechtsvorschriften generell besser umgesetzt werden, sowie die Einrichtung von Teams für die Umsetzung des Umweltrechts auf regionaler und lokaler Ebene; fordert die Kommission deshalb auf, zu ergründen, welche Rolle die Europäische Umweltagentur bei der Umsetzung und Durchführung spielen könnte;

Integration

56.  ist der Ansicht, dass Umweltfragen auch in anderen Politikbereichen an Bedeutung gewinnen und dass die Umweltpolitik folglich stärker in andere Politikbereiche einfließen sollte;

57.  fordert die Kommission auf, Indikatoren aufzustellen, mit denen die verbesserte Integration messbar wird;

58.  ist der Ansicht, dass die Ziele des Fahrplans für 2050 nur durch einander ergänzende Strategien, unter anderem durch eine Bewertung der Landwirtschaft, Aufforstung und Einführung politischer Anreize für Innovation und eine zügige Bereitstellung von Sonnenenergie, Erdwärme und Meeresenergie, erreichbar sind;

59.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, in ihren Vorschlag für das 7. UAP eine Liste aufzunehmen, in der alle in den verschiedenen Politikbereichen bestehenden umweltbezogenen Zielsetzungen zusammengeführt werden, insbesondere in Bezug auf Klimaschutz, Biodiversität, Verkehr, Energie, Landwirtschaft, Fischerei und Kohäsionspolitik, und diese Zielsetzungen in Bezug aufeinander einer Überprüfung zu unterziehen, bei der sie abgeglichen werden und sichergestellt wird, dass die Ziele miteinander im Einklang stehen;

60.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei der Überprüfung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Richtlinie 2001/42/EG dafür zu sorgen, dass mit den Rechtsvorschriften eine nachhaltige Flächennutzung gefördert wird, da Land in der EU eine wichtige Ressource ist, den Anwendungsbereich der Umweltverträglichkeitsprüfungen auszuweiten, sodass sie nicht nur bei Großprojekten vorgesehen sind, und die Kriterien der Prüfungen strenger zu formulieren und auf weitere Bereiche auszudehnen, wobei auch der Überlegung der mehrstufigen Nutzung der Ressourcen und einer auf den gesamten Lebenszyklus bezogenen Analyse Rechnung getragen werden muss;

61.  ruft die Kommission dazu auf, ein Verfahren vorzuschlagen, mit dem bei Umweltverträglichkeitsprüfungen Unparteilichkeit und Unabhängigkeit gewährleistet sind, vor allem, indem dafür gesorgt wird, dass Projektentwickler und Prüfer nicht in direktem Kontakt stehen;

62.  ist der Ansicht, dass die Aufgaben, den Klimawandel zu bekämpfen und den Verlust der Artenvielfalt aufzuhalten und einzudämmen, und das 7. UAP in einem ausgewogenen Verhältnis stehen müssen, damit die Europäische Union die für 2020 angestrebten Ziele erreichen kann und Kosten, die durch den Klimawandel und den Verlust der Artenvielfalt bedingt sind, erst gar nicht entstehen; hebt hervor, dass die Kohäsionspolitik in der Zeit nach 2013 in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle spielt; hebt außerdem hervor, dass die betreffenden Ausgaben vor dem Hintergrund der Präventionspolitik als Investition in die Zukunft und in neue Arbeitsplätze betrachtet werden müssen, und dass Aufklärungs-, Sensibilisierungs- und andere Kampagnen durchgeführt werden müssen, damit auf allen Ebenen Erfahrungen mit bewährten Verfahren ausgetauscht werden können; weist darauf hin, dass technische Hilfe auf der nationalen, regionalen und lokalen Ebene stärker dazu genutzt werden muss, die Verwaltungskapazitäten bei Bedarf auszubauen; ist der Ansicht, dass die Ziele in den Bereichen Forschung und Innovation effizient auf den auf lokaler und regionaler Ebene bestehenden Entwicklungsbedarf abgestimmt werden müssen;

63.  ist der Ansicht, dass die Ziele des Fahrplans für 2050 nur durch einander ergänzende Strategien, unter anderem durch eine Bewertung der Landwirtschaft, Aufforstung und Einführung politischer Anreize für Innovation und eine zügige Bereitstellung von Sonnenenergie, Erdwärme und Meeresenergie, erreichbar sind;

64.  vertritt die Ansicht, dass im 7. UAP vorgesehen sein sollte, dass sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene ein strenger und detaillierter Plan aufgestellt wird, nach dem umweltschädlich wirkende Beihilfen, die beispielsweise die Artenvielfalt in Mitleidenschaft ziehen, gemäß den Verpflichtungen von Nagoya bis 2020 allmählich eingestellt werden;

65.  ist der Auffassung, dass im 7. UAP vorgesehen werden sollte, dass über die derzeit behandelten Leitindikatoren Klimawandel und Energie hinaus auch Umweltfragen Gegenstand des Europäischen Semesters sein sollten; fordert die Kommission insbesondere auf, die im Fahrplan für Ressourceneffizienz festgelegten politischen Maßnahmen im Bereich Ressourceneffizienz einzubeziehen und die Einhaltung der länderspezifischen Empfehlungen durch die Mitgliedstaaten über das Europäische Semester zu überwachen;

66.  hebt hervor, dass die regionalen und örtlichen Gebietskörperschaften, nichtstaatliche Organisationen, akademische Einrichtungen, die Zivilgesellschaft und die Privatwirtschaft für die EU-weite Förderung und Durchführung einer wirksamen Umweltpolitik eine wichtige Rolle spielen;

67.  ist der Auffassung, dass echte Ergebnisse nur erreichbar sind, wenn die Programme wirklich auf regionaler und lokaler Ebene umgesetzt werden und dabei alle Interessengruppen einbezogen werden; weist darauf hin, dass die Lage von Regionen und Gebieten mit besonderen geografischen Bedingungen wie Inseln, Berggebieten oder dünn besiedelten Regionen besonders berücksichtigt werden muss; begrüßt den Vorschlag der Kommission, bei Entscheidungsprozessen auf lokaler und regionaler Ebene verstärkt auf Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen zurückzugreifen;

68.  hebt hervor, dass im 7. UAP die vollständige Umsetzung des Übereinkommens von Aarhus vorgesehen werden sollte, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Gerichten; betont in diesem Zusammenhang, dass die Richtlinie über den Zugang zu Gerichten dringend angenommen werden muss; ruft den Rat auf, den Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus dem Übereinkommen von Aarhus ergeben, und vor Ende 2012 einen gemeinsamen Standpunkt über den diesbezüglichen Vorschlag der Kommission anzunehmen;

69.  vertritt die Auffassung, dass das 7. UAP darauf ausgerichtet sein sollte, die Entwicklung von Modellen zu unterstützen, die eine Alternative zum BIP als Kenngröße für Wachstum und Wohlstand bieten;

70.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich weltweit für eine umweltverträgliche Wirtschaft einzusetzen und dabei ökologische, soziale und wirtschaftliche Aspekte wie die Armutsbekämpfung einzubeziehen;

71.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass den Bürgerinnen und Bürgern der EU gerade in der derzeit herrschenden wirtschaftlichen Lage vermittelt werden muss, dass Umweltschutz eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung nicht ausschließt; setzt sich aus diesem Grund dafür ein, dass erfolgreiche Projekte gefördert werden und stärker publik gemacht wird, dass eine umweltverträgliche wirtschaftliche Entwicklung auch in Gebieten mit bedeutendem Kultur- und Naturerbe, wie den Natura-2000-Gebieten, möglich ist;

72.  hält das 7. UAP für einen geeigneten Rahmen, mit dem eine angemessene Finanzierung, auch Finanzierung von Innovation, Forschung und Entwicklung, sichergestellt werden kann;

73.  vertritt die Auffassung, dass das Programm LIFE+ von der Kommission verwaltet werden sollte, wobei Innovations- und Spitzenforschungsprojekte zur Förderung von KMU und FuE-Einrichtungen den Schwerpunkt bilden sollten und die Erhaltung der Artenvielfalt, gestützt auf einen systematischen und ganzheitlichen Ansatz und landwirtschaftliche Technologien, die mit der Erhaltung des Bodens und der Nahrungskette der Ökosysteme der Fauna vereinbar sind, Vorrang haben sollte; vertritt die Auffassung, dass in den Regionen Europas stärker für das EU-Programm LIFE+ geworben werden sollte, damit der Einsatz innovativer Verfahren vor Ort gefördert wird und der Einfluss und die Außenwirkung des Programmteils für Umweltpolitik und Umweltmanagement erhöht werden;

74.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen des zukünftigen Forschungsrahmenprogramms ein Forschungs- und Innovationsprogramm auszuarbeiten, das auf neue Werkstoffe und Ressourcen ausgerichtet ist, die die derzeit genutzten, knappen Rohstoffe ersetzen könnten;

Internationale Dimension

75.  plädiert dafür, dass das 7. UAP darauf ausgerichtet sein sollte, dass Umweltfragen in allen Fällen Bestandteil der Außenbeziehungen der EU sind, insbesondere im Bereich der Entwicklungshilfe und der Handelsabkommen, um den Umweltschutz in Drittländern zu fördern; fordert die EU nachdrücklich auf, sich dafür einzusetzen, dass Umweltforschungsprojekte zusammen mit den Nachbarländern geplant werden;

76.  fordert die Kommission auf, in ihren Vorschlag als Zielsetzung aufzunehmen, dass die EU die Arbeiten der Vereinten Nationen, der Weltbank und der Europäischen Umweltagentur im Bereich umweltökonomische Gesamtrechnung umfassend unterstützt, damit ein weltweit harmonisiertes System für umweltökonomische Gesamtrechnungen zustande kommt; begrüßt die in der EU-Strategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt enthaltenen Zusagen, den Wissensstand über Ökosysteme und deren Leistungen in der EU zu fördern (z. B. die Ökosystemleistungen von Wäldern); fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Erfahrungen und die Erkenntnisse, die sie im Zusammenhang mit Methoden der Umweltbilanzierung (umweltökonomischen Gesamtrechnung) gewonnen haben, auszutauschen;

77.  ist der Auffassung, dass im 7. UAP die fristgemäße Erfüllung aller internationalen Verpflichtungen der EU, vor allem im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt, vorgesehen werden sollte;

78.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Ergebnisse der Rio+20-Konferenz über eine umweltverträgliche Wirtschaft und die Stärkung der globalen Umweltpolitik in das 7. UAP einzubeziehen;

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79.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

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