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Verfahren : 2014/2966(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0265/2014

Eingereichte Texte :

B8-0265/2014

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 25/11/2014 - 7.5
CRE 25/11/2014 - 7.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2014)0058

Angenommene Texte
PDF 223kWORD 53k
Dienstag, 25. November 2014 - Straßburg
Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit des Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR) mit den Verträgen
P8_TA(2014)0058B8-0265/2014

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2014 zur Einholung eines Gutachtens des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit des Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR) mit den Verträgen (2014/2966(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf dessen Absätze 6 und 11,

–  unter Hinweis auf den Entwurf für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen im Namen der Europäischen Union (12652/2013),

–  unter Hinweis auf das Abkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR) (12652/2013),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über das sektorübergreifende Konzept für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR) an Drittländer (COM(2010)0492),

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 5. Mai 2010 zum Start der Verhandlungen über Abkommen über Fluggastdatensätze mit den USA, Australien und Kanada(1) und vom 11. November 2010 zu einem sektorübergreifenden Konzept für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR) an Drittländer(2),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 19. Oktober 2010 zu der Mitteilung der Kommission über das sektorübergreifende Konzept für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR) an Drittländer(3),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 30. September 2013 zu den Vorschlägen für Beschlüsse des Rates über den Abschluss und die Unterzeichnung des Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen(4),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme 7/2010 der Artikel-29-Datenschutzgruppe vom 12. November 2010 zur Mitteilung der Europäischen Kommission über das sektorübergreifende Konzept für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR) an Drittländer,

–  gestützt auf Artikel 16 AEUV und Artikel 7 und 8 sowie Artikel 52 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 9. März 2010 in der Rechtssache C‑518/07, Europäische Kommission / Bundesrepublik Deutschland,

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 8. April 2014 in den verbundenen Rechtssachen C‑293/12 und C‑594/12, in dem die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig erklärt wurde,

–  gestützt auf Artikel 108 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Europäische Union im Jahr 2005 ein Abkommen mit Kanada über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen unterzeichnet hat, das auf Verpflichtungszusagen der Canada Border Services Agency (CBSA) in Bezug auf die Anwendung ihres PNR-Programms beruhte, und in der Erwägung, dass die europäische Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen an die CBSA nach Ablauf der Geltungsdauer des entsprechenden Beschlusses der Kommission vom 22. September 2009 nicht mehr gegeben ist,

B.  in der Erwägung, dass die CBSA der EU einseitig zusicherte, dass die Verpflichtungen bis zum Inkrafttreten eines neuen Abkommens weiterhin gültig und wirksam sind, und dass alle Mitgliedstaaten und ihre Datenschutzbehörden von dieser Zusicherung in Kenntnis gesetzt wurden,

C.  in der Erwägung, dass seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 der Abschluss von neuen PNR-Abkommen die Zustimmung des Europäischen Parlaments erfordert, bevor diese vom Rat angenommen werden können,

D.  in der Erwägung, dass der Rat am 2. Dezember 2010 einen Beschluss und eine Verhandlungsrichtlinie annahm, mit denen die Kommission ermächtigt wurde, im Namen der EU Verhandlungen über ein Abkommen mit Kanada über die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen einzuleiten,

E.  in der Erwägung, dass die Kommission dem Rat am 18. Juli 2013 vorschlug, einen Beschluss über den Abschluss des Abkommens zu fassen,

F.  in der Erwägung, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte am 30. September 2013 seine Stellungnahme zu dem Abkommen veröffentlichte, in der er die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit von PNR-Systemen und des Massentransfers von PNR-Daten an Drittländer sowie die Wahl der Rechtsgrundlage in Frage stellte,

G.  in der Erwägung, dass der Rat am 5. Dezember 2013 beschloss, das Parlament um seine Zustimmung zum Abschluss des Abkommens zu ersuchen,

H.  in der Erwägung, dass das Abkommen am 25. Juni 2014 unterzeichnet wurde,

I.  in der Erwägung, dass der Rat das Parlament am 7. Juli 2014 um seine Zustimmung zu einem Abschluss des Abkommens ersuchte,

J.  in der Erwägung, dass der Gerichtshof die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung am 8. April 2014 in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C‑293/12 und C‑594/12 für ungültig erklärte,

K.  in der Erwägung, dass der Zweck des Abkommens gemäß dessen Artikel 1 darin besteht, festzulegen, unter welchen Bedingungen Fluggastdatensätze übermittelt und verwendet werden dürfen, und wie Daten geschützt werden sollen,

1.  ist der Ansicht, dass Rechtsunsicherheit dahingehend herrscht, ob der Entwurf des Abkommens hinsichtlich des Rechts des Einzelnen auf Schutz seiner personenbezogenen Daten mit den Bestimmungen der Verträge (Artikel 16 AEUV) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 7 und 8 sowie Artikel 52 Absatz 1) vereinbar ist; stellt außerdem die Wahl der Rechtsgrundlage, d. h. Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a AEUV (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit) statt Artikel 16 AEUV (Datenschutz), in Frage;

2.  beschließt, ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit des Abkommens mit den Verträgen einzuholen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln und die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um vom Gerichtshof ein derartiges Gutachten zu erhalten.

(1) ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 70.
(2) ABl. C 74 E vom 13.3.2012, S. 8.
(3) ABl. C 357 vom 30.12.2010, S. 7.
(4) ABl. C 51 vom 22.2.2014, S. 12.

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