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Verfahren : 2017/2722(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B8-0414/2017

Aussprachen :

PV 15/06/2017 - 4.1
CRE 15/06/2017 - 4.1

Abstimmungen :

PV 15/06/2017 - 7.2
CRE 15/06/2017 - 7.2

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0267

Angenommene Texte
PDF 270kWORD 47k
Donnerstag, 15. Juni 2017 - Straßburg
Der Fall Äfqan Muxtarlı und die Lage der Medien in Aserbaidschan
P8_TA(2017)0267RC-B8-0414/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2017 zu dem Fall des aserbaidschanischen Journalisten Əfqan Muxtarlı (2017/2722(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Aserbaidschan, insbesondere jene zur Menschenrechtslage und zur Rechtsstaatlichkeit,

–  unter Hinweis auf die gefestigten Beziehungen zwischen der EU und Aserbaidschan, die in dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) von 1999, der Schaffung der Östlichen Partnerschaft und Aserbaidschans Mitwirkung in der Parlamentarischen Versammlung Euronest zum Ausdruck kommen,

–  unter Hinweis auf den Beschluss des Milli Məjlis der Republik Aserbaidschan vom 30. September 2016, seinen vorangegangenen Beschluss vom 14. September 2015 über die Beendigung seiner Mitgliedschaft und Mitwirkung in der Parlamentarischen Versammlung Euronest aufzuheben und folglich die Mitgliedschaft wiederherzustellen und wieder in diesem Gremium mitzuwirken;

–  unter Hinweis auf das Mandat, das am 14. November 2016 der Europäischen Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) erteilt wurde, im Namen der EU und ihrer Mitgliedstaaten ein umfassendes Abkommen mit der Republik Aserbaidschan auszuhandeln, und auf die Aufnahme der Verhandlungen über dieses Abkommen am 7. Februar 2017,

–  unter Hinweis auf den Besuch des Präsidenten Aserbaidschans, İlham Əliyev, am 6. Februar 2017 in Brüssel,

–  unter Hinweis darauf, dass unlängst, am 22. Mai 2017, eine Delegation des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten nach Aserbaidschan gereist ist,

–  unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen,

–  unter Hinweis auf den Bericht von „Freedom House“ mit dem Titel „Freiheit in der Welt 2017“, in dem die Presse in Aserbaidschan als „nicht frei“ und das Internet in Aserbaidschan als „teilweise frei“ bezeichnet werden,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der VP/HR vom 7. März 2017 zu der Verurteilung von Mehman Hüseynov in Aserbaidschan,

–  unter Hinweis auf das am 1. Juli 2016 in Kraft getretene Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien, das die Einführung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone vorsieht,

–  unter Hinweis auf die bisherigen Erklärungen des Menschenrechtskommissars des Europarats, Nils Muižnieks, zu der Verfolgung von Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverfechtern und Oppositionsmitgliedern in Aserbaidschan,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Direktors des BDIMR der OSZE, Michael Georg Link, dazu, dass der aserbaidschanische Journalist und Menschenrechtsverfechter Əfqan Muxtarlı am 8. Juni 2017 entführt und in der Haft körperlich misshandelt worden sein soll,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der VP/HR zu dem Thema „Illegale Inhaftierung in Georgien wohnhafter aserbaidschanischer Staatsbürger“,

–  gestützt auf Artikel 135 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Əfqan Muxtarlı, ein im Exil lebender Enthüllungsjournalist, der 2015 nach Tiflis umgezogen war, am 29. Mai 2017 aus Tiflis verschwand und wenige Stunden später in Baku wieder auftauchte;

B.  in der Erwägung, dass Əfqan Muxtarlı nach Angaben seines Anwalts von mutmaßlich in Uniformen der georgischen Polizei gekleideten unbekannten Männern aufgegriffen, in ein Auto gestoßen, geschlagen und an die aserbaidschanische Grenze verbracht wurde und dass in Aserbaidschan ein Kopfgeld von 10 000 EUR auf ihn ausgesetzt gewesen sein soll;

C.  in der Erwägung, dass Əfqan Muxtarlı nun wegen illegalen Grenzübertritts, Schmuggel und Gewalt gegen Polizeibeamte angeklagt ist; in der Erwägung, dass dafür eine mehrjährige Haftstrafe verhängt werden kann und dass Əfqan Muxtarlı am 31. Mai 2017 von einem Gericht zu drei Monaten Untersuchungshaft verurteilt wurde;

D.  in der Erwägung, dass Əfqan Muxtarlı für mehrere unabhängige Medien tätig war, darunter Radio Free Europe / Radio Liberty, und für seine kritische journalistische Berichterstattung über die Staatsorgane Aserbaidschans bekannt ist; in der Erwägung, dass er nach Georgien ins Exil ging, um Repressalien der Staatsorgane Aserbaidschans zu entgehen;

E.  in der Erwägung, dass Georgien Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention ist und es daher in seiner Verantwortung liegt, die Sicherheit von in seinem Hoheitsgebiet lebenden Aserbaidschanern zu garantieren und deren erzwungene Rückkehr in ihr Heimatland zu unterbinden; in der Erwägung, dass aserbaidschanischen Bürgern jedoch immer öfter die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels in Georgien verweigert wird;

F.  in der Erwägung, dass der Präsident Georgiens, Giorgi Margwelaschwili, festgestellt hat, die Entführung von Əfqan Muxtarlı sei eine ernstzunehmende Herausforderung für die Staatlichkeit und Souveränität seines Landes;

G.  in der Erwägung, dass das Innenministerium Georgiens im Fall von Əfqan Muxtarlı eine Untersuchung nach Artikel 143 des Strafgesetzbuchs (unrechtmäßige Inhaftierung) eingeleitet und in der Angelegenheit Gespräche mit dem Innenministerium Aserbaidschans aufgenommen hat;

H.  in der Erwägung, dass die allgemeine Lage der Menschenrechte in Aserbaidschan in den vergangenen Jahren unverändert erheblichen Grund zur Besorgnis bietet und davon gekennzeichnet ist, dass führende Persönlichkeiten regierungsunabhängiger Organisationen, Menschenrechtsverfechter, Oppositionsmitglieder, Journalisten und andere Vertreter der Zivilgesellschaft ständig Einschüchterungen und Repressionen ausgesetzt sind, strafrechtlich verfolgt werden, mutmaßlich gefoltert werden, Reiseverbote gegen sie erlassen werden und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird;

I.  in der Erwägung, dass das Berufungsgericht Baku am 17. Mai 2017 angeordnet hat, dass Leyla und Arif Yunus, denen in den Niederlanden politisches Asyl gewährt wurde, nach Aserbaidschan zurückkehren und an neuerlichen gerichtlichen Anhörungen teilnehmen müssen;

J.  in der Erwägung, dass das Bezirksgericht Səbail am 12. Mai 2017 auf Antrag des Ministeriums für Verkehr, Kommunikation und Hochtechnologie seinen Beschluss bestätigte, fünf Online-Medien, darunter den aserbaidschanischsprachigen Dienst von Radio Free Europe / Radio Liberty (RFE/RL), Azadlıq.info und Meydan TV sowie die über Satellit ausgestrahlten Fernsehsender Turan TV und Azərbaycan Saatı zu sperren;

K.  in der Erwägung, dass sich die Wiederaufnahme der Beziehungen zwischen dem Milli Məjlis der Republik Aserbaidschan und dem Europäischen Parlament, die erneute Mitgliedschaft und Mitwirkung Aserbaidschans in der Parlamentarischen Versammlung Euronest und die Mitwirkung des Landes an ihren Tätigkeiten als wertvoll erwiesen haben;

L.  in der Erwägung, dass die EU und Aserbaidschan am 7. Februar 2017 Verhandlungen über eine neue Vereinbarung aufgenommen haben, die den Grundsätzen folgen soll, die bei der Überarbeitung der Europäischen Nachbarschaftspolitik 2015 bekräftigt wurden und eine erneuerte Grundlage für den politischen Dialog und die politische Zusammenarbeit zwischen der EU und Aserbaidschan bieten;

1.  verurteilt aufs Schärfste, dass Əfqan Muxtarlı in Tiflis entführt und anschließend unbegründet in Baku inhaftiert wurde; hält diesen Vorgang für eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung und verurteilt sie als gravierenden Rechtsbruch;

2.  fordert die Staatsorgane Georgiens nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Verschwindenlassen von Əfqan Muxtarlı in Georgien und seine illegale Verbringung nach Aserbaidschan unverzüglich, sorgfältig, transparent und erfolgreich untersucht und die Täter vor Gericht gestellt werden;

3.  erachtet es als außerordentlich wichtig, dass die Staatsorgane Georgiens alles in ihrer Macht Stehende tun, um jegliche Verdachtsmomente bezüglich der Beteiligung georgischer Beamter an dem Verschwindenlassen bar jeden Zweifels auszuräumen;

4.  weist erneut darauf hin, dass es in der Verantwortung der Staatsorgane Georgiens liegt, allen Drittstaatsangehörigen Schutz zu bieten, die in Georgien leben oder politisches Asyl beantragen oder denen in ihrem Herkunftsland wegen ihres Eintretens für die Menschenrechte oder politischer Betätigung möglicherweise schwere juristische Konsequenzen drohen; weist in diesem Zusammenhang auf Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention hin, deren Vertragspartei Georgien ist;

5.  verurteilt aufs Schärfste, dass Əfqan Muxtarlı wegen fingierter Anschuldigungen strafrechtlich verfolgt wird, und bekräftigt seine Auffassung, dass er wegen seiner Tätigkeit als unabhängiger Journalist belangt wird;

6.  fordert die Staatsorgane Aserbaidschans auf, alle Anschuldigungen sofort und bedingungslos fallenzulassen und Əfqan Muxtarlı sowie alle anderen Personen freizulassen, die inhaftiert wurden, weil sie ihre Grundrechte, darunter das Recht auf freie Meinungsäußerung, ausübten; fordert im Fall Əfqan Muxtarlı die Staatsorgane Georgiens auf, alle notwendigen Maßnahmen gegenüber den Staatsorganen Aserbaidschans zu ergreifen, damit er und seine Familie nicht mehr voneinander getrennt sind;

7.  erklärt sich zutiefst besorgt darüber, dass der Fall Əfqan Muxtarlı ein weiteres Beispiel dafür ist, dass die Staatsorgane Aserbaidschans Kritiker im Exil und deren Verwandte in Aserbaidschan ins Visier nehmen und strafrechtlich verfolgen; erinnert daran, dass auch zuvor schon internationale Haftbefehle gegen aserbaidschanische Bürger im Exil, die dem Staat kritisch gegenüberstehen, ausgestellt wurden;

8.  fordert sofortige, uneingeschränkte, transparente, glaubwürdige und unparteiische Ermittlungen im Fall des aserbaidschanischen Bloggers und Aktivisten Mehman Qələndərov, der am 28. April 2017 im Gewahrsam der Staatsorgane Aserbaidschans ums Leben kam;

9.  fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung aller Gefangenen aus Gewissensgründen, darunter Journalisten, Menschenrechtsverfechter und andere Aktivisten der Zivilgesellschaft, also von Əfqan Muxtarlı, İlkin Rüstəmzadə, Rəşad Ramazanov, Seymur Həzi, Qiyas İbrahimov, Mehman Hüseynov, Bayram Məmmədov, İlqar Məmmədov, Araz Quliyev, Tofiq Həsənli, Elgiz Qəhrəman, Əfqan Sadıqov und anderer Personen, einschließlich jener, aber nicht beschränkt auf jene, die Gegenstand einschlägiger Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) waren, und fordert, alle Anschuldigungen gegen sie fallenzulassen und ihre politischen und bürgerlichen Rechte in vollem Umfang wiederherzustellen, auch jene von zuvor inhaftierten und inzwischen freigelassenen Gefangenen aus Gewissensgründen wie İntiqam Əliyev, Xədicə İsmayılova und anderen;

10.  fordert die Staatsorgane Aserbaidschans auf, die ständige Verfolgung von Leyla und Arif Yunus zu beenden, und weist Interpol darauf hin, dass dieser Fall politisch motiviert ist;

11.  fordert die Staatsorgane Aserbaidschans nochmals mit allem Nachdruck auf, den Praktiken der selektiven strafrechtlichen Verfolgung und Inhaftierung von Journalisten, Menschenrechtsverfechtern und anderen regierungskritischen Personen ein Ende zu setzen und sicherzustellen, dass alle Inhaftierten, auch Journalisten, politische Aktivisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft, ihre Verfahrensrechte in Strafverfahren uneingeschränkt wahrnehmen können und die Normen eines fairen Verfahrens auch in ihren Fällen Geltung erlangen;

12.  fordert die Staatsorgane Aserbaidschans nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass unabhängige Gruppen und Aktivisten der Zivilgesellschaft ungehindert und ohne Angst vor Verfolgung tätig werden können, auch indem die Staatsorgane die Gesetze aufheben, durch die die Zivilgesellschaft massiv eingeschränkt wird, die Bankkonten von regierungsunabhängigen Organisationen und deren Führungspersonen wieder freigeben und deren Finanzierung aus dem Ausland zulassen;

13.  fordert die Regierung Aserbaidschans auf, alle Urteile des EGMR uneingeschränkt zu befolgen und mit der Venedig-Kommission des Europarates und dem Kommissar für Menschenrechte des Europarates zusammenzuarbeiten und deren bzw. dessen Empfehlungen umzusetzen sowie an den Sonderverfahren der Vereinten Nationen in Bezug auf Menschenrechtsverfechter, das Recht auf Vereinigungsfreiheit, das Recht, sich friedlich zu versammeln, das Recht auf Meinungsfreiheit und das Recht, nicht willkürlich festgenommen zu werden, mitzuwirken und die entsprechenden Empfehlungen umzusetzen, um die Rechtsvorschriften und Verfahren des Landes in vollständiger Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen der genannten Sachverständigen anzupassen;

14.  begrüßt, dass 2015 und 2016 in Aserbaidschan mehrere sehr bekannte Menschenrechtsverfechter, Journalisten und Aktivisten freigelassen wurden;

15.  erachtet es als sehr wichtig, dass im Allgemeinen ein gutes politisches Klima zwischen Regierung, Opposition und Zivilgesellschaft herrscht;

16.  hält das neue Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und Aserbaidschan für überaus wichtig; betont, dass demokratische Reformen, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung und die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten im Mittelpunkt des neuen Abkommens stehen müssen; bekräftigt, dass es während der Verhandlungen über das neue Abkommen die Lage stets genau beobachten wird, bevor es seine Zustimmung gibt;

17.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Europäischen Rat und der Kommission sowie den Präsidenten, Regierungen und Parlamenten Aserbaidschans und Georgiens, dem Europarat, der OSZE und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.

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