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Verfahren : 2017/2275(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0187/2018

Eingereichte Texte :

A8-0187/2018

Aussprachen :

PV 02/07/2018 - 18
CRE 02/07/2018 - 18

Abstimmungen :

PV 04/07/2018 - 6.13
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2018)0292

Angenommene Texte
PDF 159kWORD 55k
Mittwoch, 4. Juli 2018 - Straßburg
Künftige externe Strategie der EU gegen Früh- und Zwangsverheiratung
P8_TA(2018)0292A8-0187/2018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2018 zur künftigen externen Strategie der EU gegen Früh- und Zwangsverheiratung – nächste Schritte (2017/2275(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Thema „Kinderehen ein Ende setzen“(1),

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, insbesondere auf Artikel 16, und alle anderen Menschenrechtsverträge und ‑instrumente der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf Artikel 23 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte,

–  unter Hinweis auf Artikel 10 Absatz 1 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

–  unter Hinweis auf das am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und die vier zentralen Grundsätze nach Artikel 2 (Diskriminierungsverbot), Artikel 3 (Wohl des Kindes), Artikel 6 (Überleben, Entwicklung und Schutz) und Artikel 12 (Einbeziehung) und unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. November 2014 zum 25. Jahrestag des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes(2),

–  unter Hinweis auf Artikel 16 des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2014 und 19. Dezember 2016 zu Kinderheirat, Frühverheiratung und Zwangsheirat,

–  unter Hinweis auf die am 2. Juli 2015 vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen verabschiedete Resolution 29/8 zur Stärkung der Bemühungen um die Verhinderung und Beseitigung der Kinderheirat, der Frühverheiratung und der Zwangsheirat, seine Resolution 24/23 vom 9. Oktober 2013 zur Stärkung der Bemühungen um die Verhinderung und Beseitigung der Kinderheirat, der Frühverheiratung und der Zwangsheirat: Herausforderungen, Erfolge, bewährte Verfahren und Umsetzungslücken und seine Resolution 35/16 vom 22. Juni 2017 zu Kinderheirat, Frühverheiratung und Zwangsheirat in humanitären Zusammenhängen,

–  unter Hinweis auf den im Juni 2015 in Johannesburg (Südafrika) auf der Tagung der Staats- und Regierungschefs der Afrikanischen Union angenommenen Standpunkt zu Kinderheirat,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame allgemeine Anmerkung der Afrikanischen Kommission für die Menschenrechte und Rechte der Völker (ACHPR) und des Afrikanischen Sachverständigenkomitees für die Rechte und das Wohlergehen des Kindes (ACERWC) zur Beendigung von Kinderheirat,

–  unter Hinweis auf die Artikel 32 und 37 sowie Artikel 59 Absatz 4 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul),

–  unter Hinweis auf den Bericht des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) von 2012 mit dem Titel „Marrying Too Young – End Child Marriage“ (Zu jung zum Heiraten – Kinderehen ein Ende setzen),

–  unter Hinweis auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 9,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Oktober 2015 zum Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter für den Zeitraum 2016–2020,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 3. April 2017 zur Förderung und zum Schutz der Rechte des Kindes,

–  unter Hinweis auf die Grundsätze, die in der Mitteilung des Europäischen Auswärtigen Dienstes von 2016 zur Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union festgehalten sind,

–  unter Hinweis auf den am 25. Juni 2012 vom Rat verabschiedeten Strategischen Rahmen und den Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie(3), den Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie für den Zeitraum 2015–2019, den der Rat am 20. Juli 2015 angenommen hat(4), und die gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik mit dem Titel „EU Action Plan on Human Rights and Democracy (2015-2019): Mid-Term Review – June 2017“ (EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie für den Zeitraum 2015–2019: Halbzeitüberprüfung – Juni 2017) vom 27. Juni 2017 (SWD(2017)0254),

–  unter Hinweis auf die überarbeiteten Leitlinien der EU vom 6. März 2017 für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes mit dem Titel „Kein Kind zurücklassen“,

–  unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik vom 7. Juni 2017, mit dem die Zusage der EU, die Menschenrechte und die Gleichstellung der Geschlechter im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung durchgehend zu berücksichtigen, bekräftigt wird,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0187/2018),

A.  in der Erwägung, dass Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte sind, insbesondere der Rechte von Frauen, einschließlich des Rechts auf Gleichstellung, Selbstbestimmung, körperliche Unversehrtheit, Zugang zu Bildung und Freiheit von Ausbeutung und Diskriminierung, und es sich um ein Problem handelt, das nicht nur in Drittländern besteht, sondern auch in einigen Mitgliedstaaten auftreten kann; in der Erwägung, dass die Beendigung dieser Praktiken eine der Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU im Bereich der Förderung der Rechte der Frau und der Menschenrechte ist; in der Erwägung, dass gemäß verschiedenen Chartas und Normen des Völkerrechts, wie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und den dazugehörigen Fakultativprotokollen, die Eheschließung mit Minderjährigen verboten ist; in der Erwägung, dass sich Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratungen äußerst negativ auf die körperliche und psychische Gesundheit sowie die persönliche Entwicklung der Betroffenen und die aus diesen Ehen hervorgehenden Kinder und damit auf die gesamte Gesellschaft auswirken; in der Erwägung, dass Kinderehen eine Form der Zwangsverheiratung sind, da Kinder aufgrund ihres Alters nicht fähig sind, ihre uneingeschränkte, freie und aufgeklärte Zustimmung zur Heirat oder zu deren Zeitpunkt zu erklären; in der Erwägung, dass Kinder besonderes schutzbedürftig sind;

B.  in der Erwägung, dass sich die EU dazu verpflichtet hat, die Rechte des Kindes zu fördern, und in der Erwägung, dass diese Rechte durch Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratungen verletzt werden; in der Erwägung, dass sich die EU dazu verpflichtet hat, die Rechte des Kindes im Rahmen ihrer Außenpolitik umfassend zu fördern und zu schützen;

C.  in der Erwägung, dass rechtlich keine Ehe geschlossen werden darf, ohne dass beide Seiten ihre uneingeschränkte und freiwillige Zustimmung erteilen, und niemand eine Ehe eingehen darf, der nicht das Mindestheiratsalter erreicht hat;

D.  in der Erwägung, dass Kinderehen weltweit ein Problem darstellen, das in verschiedenen Staaten, Kulturen und Religionen zutage tritt; in der Erwägung, dass in sämtlichen Weltregionen vom Nahen Osten bis Lateinamerika, von Asien bis Europa und von Afrika bis Nordamerika verheiratete Mädchen anzutreffen sind; in der Erwägung, dass auch Jungen von Kinderehen betroffen sind, wenn auch in weit geringerem Maße als Mädchen;

E.  in der Erwägung, dass bis heute mehr als 750 Millionen Frauen vor der Vollendung des 18. Lebensjahres verheiratet wurden, 250 Millionen davon sogar vor der Vollendung des 15. Lebensjahres; in der Erwägung, dass derzeit etwa 40 Millionen Mädchen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren verheiratet sind oder in eheähnlicher Gemeinschaft leben; in der Erwägung, dass jährlich weitere 15 Millionen Mädchen vor der Vollendung des 18. Lebensjahres (davon 4 Millionen vor der Vollendung des 15. Lebensjahres) verheiratet werden; in der Erwägung, dass bis heute auch 156 Millionen Jungen vor der Vollendung des 18. Lebensjahres verheiratet wurden, 25 Millionen davon sogar vor der Vollendung des 15. Lebensjahres; in der Erwägung, dass Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratungen in armen und weniger entwickelten Regionen häufiger sind; in der Erwägung, dass die Zahl der Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratungen mit der Zunahme der Weltbevölkerung steigt; in der Erwägung, dass laut Schätzungen in einem aktuellen UNICEF-Bericht bis 2050 etwa 1,2 Milliarden Mädchen vor Vollendung des 18. Lebensjahres verheiratet worden sein werden; in der Erwägung, dass neun der zehn Länder mit den höchsten Anteilen an Kinderehen als fragile Staaten eingestuft werden;

F.  in der Erwägung, dass die eigentlichen Ursachen von Kinderehen im Allgemeinen Armut, Bildungsmangel, tief verwurzelte geschlechtsspezifische Ungleichheiten und Stereotype, die Wahrnehmung, dass eine Ehe „Schutz“ bietet, Familienehre, ein Mangel an wirksamem Schutz der Rechte von Jungen und Mädchen, schädliche Praktiken, Wahrnehmungen und Bräuche sowie diskriminierende Normen sind; in der Erwägung, dass diese Faktoren häufig durch einen begrenzten Zugang zu hochwertigen Bildungsangeboten und Beschäftigungsmöglichkeiten verschärft werden und durch bestimmte tief verwurzelte gesellschaftliche Normen hinsichtlich Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung noch an Bedeutung gewinnen;

G.  in der Erwägung, dass Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratungen mit einem hohen Risiko von Teenagerschwangerschaften und ungewollten Schwangerschaften, einer hohen Mütter- und Kindersterblichkeit, einer geringeren Nutzung von Möglichkeiten der Familienplanung, ungewollten Schwangerschaften mit erhöhten gesundheitlichen Risiken und einem unzureichenden oder fehlenden Zugang zu Informationen über Dienste der sexuellen und reproduktiven Gesundheit einhergehen und für die Mädchen in der Regel das Ende ihrer schulischen Ausbildung bedeuten; in der Erwägung, dass es schwangeren Mädchen und jungen Müttern in einigen Ländern sogar untersagt ist, die Schule zu besuchen; in der Erwägung, dass Kinderehen außerdem Zwangsarbeit, Sklaverei und Prostitution nach sich ziehen können;

H.  in der Erwägung, dass viele Mädchen aus verschiedenen Gründen keine Schulbildung erhalten, zum Beispiel weil Schulen nicht zugänglich oder teuer sind, obwohl im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes die Bedeutung von Maßnahmen hervorgehoben wird, mit denen ein regelmäßiger Schulbesuch begünstigt wird; in der Erwägung, dass Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratungen für ihre Opfer verheerende Auswirkungen, die in keinem Verhältnis stehen, und lebenslange Folgen haben und es den Betroffenen oft nicht möglich ist, ihre schulische Ausbildung fortzusetzen, da Mädchen während der Vorbereitungszeit vor einer Hochzeit oder kurz danach die Schule häufig abbrechen; in der Erwägung, dass Bildung einschließlich der Sexualerziehung ein wirksames Mittel ist, um Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung vorzubeugen, da der Zugang zur allgemeinen und beruflichen Bildung zur Stärkung der Stellung in der Gesellschaft und zu den Beschäftigungsmöglichkeiten beiträgt und die Wahlfreiheit, das Recht auf Selbstbestimmung und die aktive Teilhabe an der Gesellschaft fördert und es den Personen so ermöglicht, sich von jeder Form der Bevormundung zu befreien, die sie ihrer Rechte beraubt, deren Achtung Voraussetzung dafür ist, dass die wirtschaftliche, rechtliche, gesundheitliche und soziale Lage von Frauen und Mädchen und die Entwicklung der Gesellschaft insgesamt nicht weiter beeinträchtigt werden;

I.  in der Erwägung, dass jedes Jahr 17 Millionen Minderjährige ein Kind zur Welt bringen, wodurch sie gezwungen werden, die Verantwortung eines Erwachsenen zu übernehmen, und ihre Gesundheit, ihre Bildung und ihre wirtschaftlichen Aussichten gefährdet werden; in der Erwägung, dass Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung bei Mädchen zu frühen Schwangerschaften führen, was mit erheblichen Risiken und Komplikationen während der Schwangerschaft und der Geburt verbunden ist, die vor allem dadurch bedingt sind, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung, auch zu Gesundheitszentren, die eine hohe Qualität bieten, bei weitem nicht ausreichend ist oder ganz fehlt, und die eine hohe Müttersterblichkeit und mütterliche Morbidität zur Folge haben; in der Erwägung, dass ein erhöhtes Risiko für eine Ansteckung mit sexuell übertragbaren Krankheiten, etwa eine HIV-Infizierung, besteht; in der Erwägung, dass Komplikationen während der Schwangerschaft und der Geburt bei Mädchen im Alter von 15 bis 19 Jahren in Ländern mit geringem oder mittlerem Einkommen die häufigste Todesursache sind; in der Erwägung, dass die Sterblichkeitsrate von Babys jugendlicher Mütter um etwa 50 % höher ist und dass bei diesen Babys häufiger Probleme in der körperlichen und kognitiven Entwicklung auftreten; in der Erwägung, dass häufige Schwangerschaften und Teenagerschwangerschaften auch zu einer Reihe langfristiger gesundheitlicher Komplikationen oder sogar zum Tod führen können;

J.  in der Erwägung, dass Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratungen ein Verstoß gegen die Rechte des Kindes und eine Form der Gewalt gegen Jungen und Mädchen darstellen, und in der Erwägung, dass die Staaten daher verpflichtet sind, Anschuldigungen nachzugehen, die Täter strafrechtlich zu verfolgen und den Opfern, bei denen es sich hauptsächlich um Frauen und Mädchen handelt, eine Entschädigung zukommen zu lassen; in der Erwägung, dass diese Eheschließungen zu verurteilen sind und nicht durch kulturelle oder religiöse Gründe zu rechtfertigen sind; in der Erwägung, dass Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratungen für die Betroffenen mit einem erhöhten Risiko einhergehen, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden, oft häusliche Gewalt und sexuellen, körperlichen, psychischen, emotionalen und finanziellen Missbrauch und andere schädliche Praktiken nach sich ziehen, deren Opfer Frauen und Mädchen sind, wie etwa Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen und sogenannte Verbrechen im Namen der Ehre, und das Risiko für Frauen und Mädchen erhöhen, im Laufe ihres Lebens Diskriminierung und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt zu sein;

K.  in der Erwägung, dass die Zahl der Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratungen im Kontext von Instabilität, bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und humanitären Katastrophen erheblich steigt und es in diesen Situationen oft an medizinischer und psychologischer Betreuung, am Zugang zu Bildung und an Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts fehlt und es zu einer Beeinträchtigung der sozialen Netze und Abläufe kommt; in der Erwägung, dass in der jüngsten Flüchtlingskrise einige Eltern, die ihre Kinder und insbesondere ihre Töchter vor sexueller Aggression schützen wollten oder sie als finanzielle Belastung für ihre Familien erachteten und glaubten, eine Heirat sei eine Möglichkeit, der Armut zu entkommen, keine andere Möglichkeit sahen, als sie mit unter 18 Jahren zu verheiraten;

L.  in der Erwägung, dass Zwangsverheiratung im Übereinkommen von Istanbul als eine Form der Gewalt gegen Frauen aufgeführt ist und darin gefordert wird, dass Verhalten, durch das ein Kind zur Eheschließung gezwungen oder mit dem Ziel einer Zwangsverheiratung in ein anderes Land gelockt wird, unter Strafe gestellt wird; in der Erwägung, dass der mangelnde Zugang der Opfer zu rechtlicher, medizinischer und sozialer Unterstützung das Problem noch verschlimmern kann; in der Erwägung, dass 11 EU-Mitgliedstaaten das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben;

M.  in der Erwägung, dass es in der Natur von Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung liegt, dass viele Fälle nicht erfasst werden – wobei Missbrauchsfälle oft nicht vor Landesgrenzen halt machen und häufig mehrere Kulturräume betreffen –, und sie eine Form des Menschenhandels darstellen können, die zu Sklaverei, Ausbeutung und/oder Herrschaft über die Person führt;

N.  in der Erwägung, dass im Juli 2014 in London der erste Mädchengipfel („Girl Summit“) stattfand, mit dem Anstrengungen auf nationaler und internationaler Ebene mit dem Ziel angestoßen werden sollten, innerhalb einer Generation der Praxis der Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen sowie Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung ein Ende zu setzen;

O.  in der Erwägung, dass die Verhütung und Bekämpfung jeder Form von Gewalt gegen Mädchen und Frauen, zu denen auch Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung gehören, eines der Ziele des EU-Aktionsplans für die Gleichstellung für den Zeitraum 2016–2020 ist;

P.  in der Erwägung, dass Kinderehen die Entwicklungsländer bis 2030 Billionen von Dollar kosten werden(5);

Q.  in der Erwägung, dass Kinderehen und Frühverheiratung immer noch ein Tabuthema sind und öffentlich zur Sprache gebracht werden müssen, um das alltägliche Leiden der betroffenen jungen und heranwachsenden Mädchen und die ständige Verletzung ihrer Menschenrechte zu beenden; in der Erwägung, dass eine diesbezügliche Möglichkeit darin besteht, die Arbeiten von Journalisten, Künstlern, Fotografen und Aktivisten, die Frühverheiratung zum Thema haben, zu unterstützen und zu verbreiten;

1.  stellt fest, dass in einigen EU-Mitgliedstaaten Eheschließungen im Alter von 16 Jahren zulässig sind, sofern die Eltern zustimmen; fordert die Gesetzgeber in den EU-Mitgliedstaaten und in Drittstaaten auf, das Mindestheiratsalter auf 18 Jahre festzulegen und die administrativen, rechtlichen und finanziellen Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, damit diese Anforderung tatsächlich eingehalten wird, d. h. zum Beispiel die Registrierung von Eheschließungen und Geburten zu fördern und sicherzustellen, dass Mädchen Zugang zu Mechanismen der institutionellen Unterstützung haben, einschließlich psychosozialer Beratung, Schutzmechanismen und Möglichkeiten zur Stärkung ihrer wirtschaftlichen Stellung; bekräftigt, dass Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung als schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte und Verstoß gegen die Grundrechte der betroffenen Minderjährigen erachtet werden müssen, und zwar vor allem des Rechts, das eigene Einverständnis frei zu äußern, und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit und psychische Gesundheit sowie indirekt des Rechts auf Bildung und des Rechts, die bürgerlichen und politischen Rechte uneingeschränkt wahrzunehmen; verurteilt Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung und ist der Auffassung, dass jeder Verstoß gegen Rechtsvorschriften angemessen und wirksam geahndet werden muss;

2.  ist der Überzeugung, dass die verschiedenen Ursachen von Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung bekämpft werden müssen, darunter schädliche Traditionen, endemische Armut, Konflikte, Bräuche, die Folgen von Naturkatastrophen, Stereotype, mangelnde Achtung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie der Rechte, der Gesundheit und des Wohls von Frauen und Mädchen, der Mangel an angemessenen Bildungsmöglichkeiten und schwache rechtliche und politische Reaktionen unter besonderer Beachtung von Kindern aus benachteiligten Gemeinschaften; fordert in diesem Zusammenhang die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, mit den einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und weiteren Partnern zusammenzuarbeiten, um auf Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung aufmerksam zu machen; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, damit schädliche Praktiken wie Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen wirksamer bekämpft und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden; spricht sich dafür aus, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten mehr Mittel im Wege von Mechanismen der Entwicklungshilfe zur Verfügung stellen, mit denen die Gleichstellung der Geschlechter und Bildung gefördert werden, um den Zugang zu Bildung für Mädchen und Frauen und ihre Möglichkeiten zur Teilhabe an der Entwicklung der Gemeinschaft und der wirtschaftlichen und politischen Führung zu verbessern und so gegen die Ursachen von Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung vorzugehen;

3.  räumt ein, dass durch ein gesetzliches Verbot von Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung allein nicht garantiert würde, dass diesen Praktiken ein Ende gesetzt wird; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Durchsetzung internationaler Verträge, Rechtsvorschriften und Programme besser zu koordinieren und zu stärken, auch im Wege diplomatischer Beziehungen mit Regierungen und Organisationen in Drittstaaten, damit Probleme in Verbindung mit Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung bewältigt werden können; fordert, dass größtmögliche Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass gesetzliche Verbote durchgesetzt und durch eine größere Bandbreite an Gesetzen und politischen Maßnahmen ergänzt werden; nimmt zur Kenntnis, dass dies die Annahme und Umsetzung umfassender und ganzheitlicher politischer Maßnahmen, Strategien und Programme erfordert, einschließlich der Aufhebung diskriminierender rechtlicher Bestimmungen betreffend Heirat und der Annahme positiver Maßnahmen zur Stärkung der Stellung von Mädchen;

4.  stellt fest, dass geschlechtsspezifische Diskrepanzen, die mangelnde Achtung von Mädchen und Frauen im Allgemeinen und das Festhalten an kulturellen und sozialen Traditionen, durch die die Diskriminierung von Mädchen und Frauen aufrechterhalten wird, zu den größten Hindernisse bei der Bekämpfung von Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung gehören; nimmt ferner zur Kenntnis, dass ein Zusammenhang zwischen Kinderehen sowie Früh- und Zwangsverheiratung und Gewalt aus Gründen der Ehre besteht, und fordert, dass diese Verbrechen ordnungsgemäß untersucht und die Täter strafrechtlich verfolgt werden; stellt des Weiteren fest, dass auch Jungen und junge Männer Opfer von derartiger Gewalt sein können; fordert, dass diese Praktiken in allen einschlägigen Programmen und politischen Dialogen der EU mit Partnerländern berücksichtigt werden, damit Mechanismen für ihre Bekämpfung geschaffen werden, und gegen sie auch im Rahmen von Bildungs- und Sensibilisierungsbemühungen in Partnerländern vorgegangen wird;

5.  weist darauf hin, dass die Europäische Union als wichtiger Akteur der weltweiten Entwicklung und der Förderung der Menschenrechte in Zusammenarbeit mit regionalen Organisationen und lokalen Gemeinschaften eine führende Rolle übernehmen muss, wenn das Problem von Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratungen in seiner Gänze bewältigt werden soll; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, mit den Strafverfolgungsbehörden und der Justiz in Drittländern zusammenzuarbeiten und Schulungen und fachliche Unterstützung anzubieten, um bei der Annahme und Durchsetzung von Rechtsvorschriften behilflich zu sein, mit denen Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung verboten werden und Gesetze, gesellschaftliche Normen und kulturelle Traditionen aus dem Weg geräumt werden, durch die die Rechte und die Freiheit junger Mädchen und Frauen eingeschränkt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu Initiativen wie der „Spotlight“-Initiative der Europäischen Union und der Vereinten Nationen zur Beseitigung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen beizutragen;

6.  fordert daher die Mitgliedstaaten, in denen dies noch nicht der Fall ist, auf, in ihre nationalen Rechtsvorschriften ein vollständiges Verbot von Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung aufzunehmen, das Strafrecht durchzusetzen und das Übereinkommen von Istanbul zu ratifizieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, zwecks Koordinierung ihrer einschlägigen Maßnahmen mit der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten; betont, dass Frauenhäuser und Unterkünfte für Flüchtlinge und unbegleitete und vertriebene Minderjährige angemessen und langfristig unterstützt werden müssen, damit niemandem aufgrund mangelnder Ressourcen der Schutz verwehrt wird; fordert alle Mitgliedstaaten auf, das gesetzlich vorgeschriebene Mindestheiratsalter durchzusetzen und die Lage zu überwachen, indem sie nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten und Informationen über mit dem Thema zusammenhängende Faktoren erheben, damit der Umfang des Problems besser bewertet werden kann; fordert die Kommission auf, zwecks Überwachung des Problems der Zwangsverheiratung eine europäische Datenbank einzurichten, in die auch Informationen aus Drittländern aufgenommen werden;

7.  fordert die Europäische Union auf, im Rahmen ihrer Außenpolitik und Politik der Entwicklungszusammenarbeit ihren Partnern einen strategischen Pakt anzubieten und zu diesem Zweck Folgendes zu fordern:

   a. alle Partnerländer verbieten Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung, wobei sämtliche Gesetzeslücken geschlossen werden müssen, und setzen Rechtsvorschriften im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen durch, wozu auch die Aufhebung sämtlicher Bestimmungen – durch Aufhebung oder Änderung der jeweiligen Gesetze – gehört, die Kinderehen oder Früh- oder Zwangsverheiratung ermöglichen, rechtfertigen oder veranlassen könnten, einschließlich der Bestimmungen, die es denjenigen, die Vergewaltigungen, sexuellen Missbrauch, sexuelle Ausbeutung, Entführungen, Menschenhandel oder zeitgenössische Formen der Sklaverei begehen, ermöglichen, einem Strafverfahren oder einer Bestrafung zu entgehen, indem sie ihre Opfer heiraten;
   b. dieses Verbot wird in der Praxis und auf allen Ebenen eingehalten und durchgesetzt, sobald das entsprechende Gesetz in Kraft getreten ist, und es werden umfassende und ganzheitliche Strategien und Programme mit messbaren progressiven Zielen eingeführt, um Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung zu verhindern und zu bekämpfen, wobei sie mit ausreichend Finanzmitteln ausgestattet und angemessen bewertet werden und zu ihrer Verwirklichung insbesondere für den Zugang zur Justiz, zu Rechenschaftsmechanismen und zu Rechtsbehelfen gesorgt wird;
   c. die Partnerregierungen übernehmen mit Entschlossenheit eine Führungsrolle und legen politischen Willen an den Tag, wenn es darum geht, Kinderehen ein Ende zu setzen, erarbeiten umfassende Rechtsrahmen und Aktionspläne mit eindeutigen Zielvorgaben und Fristen, die Maßnahmen zur Verhinderung von Kinderehen für verschiedene Bereiche umfassen, und schaffen ein politisches, wirtschaftliches, soziales, kulturelles und ziviles Umfeld, in dem Frauen und Mädchen geschützt werden, ihre Stellung gestärkt und die Gleichstellung der Geschlechter unterstützt wird;
   d. die für die Verwirklichung dieses Ziel erforderlichen Ressourcen werden mobilisiert, und es wird dafür gesorgt, dass diese Zusammenarbeit allen institutionellen Akteuren im Bereich der Bekämpfung von Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung offen steht, etwa der Justiz, Angehörigen der Bildungs- und Gesundheitsberufe, Strafverfolgungsbehörden, führenden Vertretern der Gemeinschaften, religiösen Führern und der Zivilgesellschaft;
   e. die Höhe der öffentlichen Entwicklungshilfe, die Regierungsbehörden gewährt wird, ist an das Engagement geknüpft, das das Empfängerland bei der Einhaltung, insbesondere bei den Auflagen für die Menschenrechte, zu der auch die Bekämpfung von Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung gehört, an den Tag legt;
   f. das Programm des UNFPA und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (UNICEF) wird im Rahmen einer dreiseitigen Kooperation zwischen diesen Organisationen, der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und Organisationen der Zivilgesellschaft, die in diesem Bereich tätig sind, und den Partnerländern bei der Bekämpfung von Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung umgesetzt, indem im Haushaltsplan vorgesehene einzelstaatliche Aktionspläne umgesetzt werden, wobei insbesondere auf Programme und Methoden zurückgegriffen wird, mit denen sogenannte kulturelle, religiöse oder stammeseigene Gepflogenheiten überwunden werden können, die in Wirklichkeit die schwersten Verletzungen der Rechte von Kindern und ihrer Würde sind; fordert, dass im Rahmen dieser Zusammenarbeit auch gegen die mit dem Problem zusammenhängende Gewalt im Namen der Ehre vorgegangen wird;
   g. die Programme werden auf der Grundlage der einschlägigen Übereinkommen und Dokumente sowie der konkreten Zielvorgaben und Ziele umgesetzt, die im Zusammenhang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der Ziele für nachhaltige Entwicklung in der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 angenommen wurden, insbesondere auf der Grundlage von Ziel 3 („Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“), Ziel 4 („Inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle fördern“), Ziel 16 („Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ und insbesondere „Missbrauch und Ausbeutung von Kindern, den Kinderhandel, Folter und alle Formen von Gewalt gegen Kinder beenden)“;
   h. die Programme werden auch auf der Grundlage von Ziel 5 für nachhaltige Entwicklung („Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen“) umgesetzt, zu dem auch der Zugang zur Familienplanung und zu sämtlichen öffentlichen und allgemeinen Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit gehören, insbesondere zu modernen Verhütungsmitteln und sicherer und legaler Abtreibung für Mädchen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten unter diesem Aspekt auf, die Bewegung „SheDecides“ zu unterstützen, der internationalen Hilfe für Dienste im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit (wozu auch sichere Abtreibungen und Informationen über Abtreibungen zählen) zusätzliche Finanzmittel zuzusichern und dadurch der „Global Gag Rule“ entgegenzuwirken, die Anfang 2017 von der Regierung der Vereinigten Staaten wieder eingeführt wurde;
   i. Themen im Zusammenhang mit Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung werden in dem laufenden Dialog zwischen dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte, Stavros Lambrinidis, und Drittstaaten angesprochen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Programme zur Friedenskonsolidierung und zum Wiederaufbau nach Konflikten eine geschlechtsspezifische Perspektive aufzunehmen, für Mädchen und Frauen, die Opfer von Kinderehen, Früh- oder Zwangsverheiratung geworden sind, Programme für die Schaffung einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage und Bildungsprogramme zu entwickeln und ihnen den Zugang zu Gesundheitsdiensten und reproduktionsmedizinischen Leistungen in Konfliktgebieten zu erleichtern;

8.  ist der Auffassung, dass unbedingt Raum für einen respektvollen Dialog mit führenden Vertretern der Gemeinschaften geschaffen werden muss und es von größter Bedeutung ist, dass die Öffentlichkeit im Allgemeinen und insbesondere gefährdete Personen durch Bildungsmaßnahmen und Sensibilisierungskampagnen sowie in den sozialen Netzwerken und neuen Medien sensibilisiert werden, was Teil des Kampfes gegen Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung sein sollte; fordert daher die Entwicklung bereichsübergreifender staatlicher, rechtlicher, gesellschaftlicher und diplomatischer Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Praktiken; vertritt die Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, in den lokalen Gemeinschaften über gemeindenahe Programme oder besondere Sensibilisierungsprogramme, mit denen auf die negativen Auswirkungen von Kinderehen auf die Kinder, Familien und Gemeinschaften aufmerksam gemacht werden soll, mit wichtigen Interessenträgern wie Schülern und Schülerinnen im Teenageralter, Lehrern, Eltern, religiösen Führern und führenden Vertretern der Gemeinschaften die geltenden Gesetze über Kinderehen und geschlechtsspezifische Diskrepanzen sowie die Möglichkeiten des Zugangs zu Finanzmitteln für die Bekämpfung dieser Probleme zu erörtern;

9.  ist der Ansicht, dass die Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen durch Bildung, soziale Unterstützung und wirtschaftliche Chancen entscheidend dafür ist, dass diese Praktiken bekämpft werden können; empfiehlt, dass die EU den gleichberechtigten Zugang von Frauen und Mädchen zu Bildung fördert und schützt und dabei besonderes Augenmerk auf eine kostenlose und hochwertige Primär- und Sekundarbildung richtet, das Thema sexuelle und reproduktive Gesundheit in die Lehrpläne der Schulen aufnimmt und für die Familien der Mädchen finanzielle Anreize für die Einschulung und das Erreichen des Schulabschlusses schafft bzw. sie entsprechend unterstützt; betont, dass sichergestellt werden muss, dass Flüchtlingskinder uneingeschränkten Zugang zu Bildung haben, und ihre Integration und Inklusion in die nationalen Bildungssysteme gefördert werden müssen; stellt fest, dass diejenigen, die der Gefahr einer Kinderehe, Früh- oder Zwangsverheiratung ausgesetzt sind, sowie diejenigen, die bereits Opfer von einer derartigen Eheschließung geworden sind, im Hinblick auf Bildung, psychologische und soziale Betreuung, Unterbringung und weitere hochwertige soziale Dienste sowie Dienstleistungen im Bereich der geistigen, sexuellen und reproduktiven Gesundheit und die sonstige Gesundheitsversorgung unterstützt und geschützt werden müssen;

10.  fordert, dass die Europäische Union dafür Sorge trägt, dass Staatsbedienstete, auch diplomatische Mitarbeiter, Sozialarbeiter, religiöse Führer und führende Vertreter der Gemeinschaften, sowie alle Strafverfolgungsbehörden, die Justiz der Drittländer, Lehrkräfte, Erzieher und weitere Mitarbeiter, die Kontakt zu potenziellen Opfern haben, dahingehend geschult werden, dass sie auf Fälle von Kinderehen und geschlechtsspezifischer Gewalt rasch reagieren können, besser in der Lage sind, zu erkennen, wenn Mädchen und Jungen Kinderehen oder Zwangs- und Frühverheiratung, häuslicher Gewalt, der Gefahr sexueller Gewalt und weiteren Praktiken ausgesetzt sind, durch die die Menschenrechte und die Würde des Menschen verletzt werden, und sie besser zu unterstützen vermögen sowie wirksame Maßnahmen ergreifen können, mit denen sichergestellt wird, dass die Rechte und die Würde dieser Menschen geachtet werden;

11.  fordert die Europäische Union auf, dafür zu sorgen, dass Bedienstete von Strafverfolgungsbehörden dahingehend geschult werden, dass sie die Rechte von jungen Mädchen, die Früh- oder Zwangsverheiratung, häuslicher Gewalt, der Gefahr von Vergewaltigung oder sonstigen die Menschenwürde verletzenden Praktiken ausgesetzt sind, besser zu schützen wissen;

12.  fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Migrantinnen (auch minderjährige Migrantinnen) eine eigene, vom Status ihres Ehemanns oder Partners unabhängige Aufenthaltserlaubnis erhalten, vor allem wenn sie Opfer von körperlicher und psychischer Gewalt geworden sind, zu der auch Zwangsverheiratung und arrangierte Ehen gehören, und sicherzustellen, dass alle zu ihrem Schutz erforderlichen administrativen Maßnahmen einschließlich der Sicherstellung des wirksamen Zugangs zu Unterstützungs- und Schutzmechanismen ergriffen werden;

13.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, es in Betracht zu ziehen, Schutzmaßnahmen in Drittstaaten für die Opfer von Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung zu unterstützen und zu stärken, wie beispielsweise Schutzunterkünfte oder den Zugang zu Rechtsberatung, medizinischer Hilfe und bei Bedarf konsularischer Unterstützung;

14.  ist sich der Tatsache bewusst, dass die Europäische Union, die sich der Achtung der Menschenrechte und Grundwerte, zu denen die Achtung der Würde des Menschen zählt, verschrieben hat, auf Ebene ihrer Mitgliedstaaten untadelig sein muss, und fordert die Kommission auf, eine umfassende Sensibilisierungskampagne einzuleiten und die Bekämpfung von Kinderehen und Früh- und Zwangsverheiratung zum Gegenstand eines Europäischen Jahres zu machen;

15.  unterstützt nachdrücklich die Arbeit der globalen Partnerschaft „Girls Not Brides“, die sich darum bemüht, Kinderehen ein Ende zu setzen und Mädchen zu befähigen, ihr Potenzial auszuschöpfen;

16.  begrüßt die laufende Kampagne der Afrikanischen Union, mit der Kinderehen ein Ende gesetzt werden soll, und die Arbeit von Organisationen wie der Royal Commonwealth Society, die sich für stärkere Maßnahmen zur Beendigung der Praxis von Kinderehen und zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Diskrepanzen einsetzen;

17.  betont, dass es unbedingt erforderlich ist, Männer und Jungen zu informieren und aufzuklären und sie für Maßnahmen zur Wahrung der Menschenrechte, unter anderem der Rechte von Kindern und Frauen, zu gewinnen;

18.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den Vereinten Nationen zu übermitteln.

(1) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0379.
(2) ABl. C 289 vom 9.8.2016, S. 57.
(3) https://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/EN/foraff/131181.pdf
(4) https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/eu_action_plan_on_human_rights_and_democracy_en_2.pdf
(5) Wodon, Quentin T.; Male, Chata; Nayihouba, Kolobadia Ada; Onagoruwa, Adenike Opeoluwa; Savadogo, Aboudrahyme; Yedan, Ali; Edmeades, Jeff; Kes, Aslihan; John, Neetu; Murithi, Lydia; Steinhaus, Mara; Petroni, Suzanne: Economic Impacts of Child Marriage: Global Synthesis Report (Wirtschaftliche Auswirkungen von Kinderehen: Globaler Synthesebericht), Economic Impacts of Child Marriage, Washington, D.C., Weltbankgruppe, 2017.

Letzte Aktualisierung: 7. November 2019Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen