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Verfahren : 2019/2776(RPS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B9-0149/2019

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B9-0149/2019

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Angenommene Texte :

P9_TA(2019)0041

Angenommene Texte
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Mittwoch, 23. Oktober 2019 - Straßburg
Einwand gegen einen delegierten Rechtsakt: Die Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf Honigbienen
P9_TA(2019)0041B9-0149/2019

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2019 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 hinsichtlich der Bewertung der Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf Honigbienen (D045385/06 – 2019/2776(RPS))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 hinsichtlich der Bewertung der Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf Honigbienen (D045385/06),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG(1), insbesondere auf Artikel 4, Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe c und Anhang II Nummer 3.8.3,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln(2),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(3) und auf die Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(4),

–  unter Hinweis auf die am 27. Juni 2013 gebilligten und zuletzt am 4. Juli 2014 aktualisierten Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) für die Bewertung potenzieller Risiken für Honigbienen, Hummeln und Solitärbienen durch den Einsatz von Pestiziden(5) („EFSA-Bienenleitlinien von 2013“),

–  gestützt auf Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2019 zu dem Zulassungsverfahren der EU für Pestizide(7),

–  gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Buchstabe c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.  in der Erwägung, dass es nach Aussage der Kommission in letzter Zeit einen „dramatische[n] Rückgang des Vorkommens und der Vielfalt aller Arten von europäischen wilden Bestäuberinsekten, einschließlich Wildbienen, Schwebfliegen, Schmetterlingen und Motten“, gibt und „zahlreiche Bestäuberarten [...] ausgestorben oder vom Aussterben bedroht“ sind(8);

B.  in der Erwägung, dass in dem externen wissenschaftlichen Bericht der EFSA vom 29. Februar 2016 aufgezeigt wurde, dass die langfristige Toxizität über die auf kurzfristigen Tests gestützten Voraussagen um eine Größenordnung hinausgehen kann(9);

C.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Ziel dieser Verordnung „die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt und das bessere Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und die Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion“ ist;

D.  in der Erwägung, dass es in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 heißt: „Ein Wirkstoff wird gemäß Anhang II genehmigt, wenn aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstandes zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien in den Nummern 2 und 3 jenes Anhangs Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllen“;

E.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Pflanzenschutzmittel „keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben“ dürfen, „und zwar unter besonderer Berücksichtigung [bestimmter] Aspekte, soweit es von der Behörde anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt“, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer „Auswirkung auf Arten, die nicht bekämpft werden sollen, einschließlich des dauerhaften Verhaltens dieser Arten“;

F.  in der Erwägung, dass gemäß Ziffer 3.8.3 von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein Wirkstoff, Safener oder Synergist nur genehmigt werden kann, „wenn auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung nach gemeinschaftlich oder international akzeptierten Testrichtlinien festgestellt wird, dass seine Verwendung unter den vorgeschlagenen Bedingungen für die Verwendung des Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, [...] unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Honigbienenlarven und das Verhalten von Honigbienen keine unannehmbaren akuten oder chronischen Auswirkungen auf das Überleben und die Entwicklung des Bienenvolks hat“;

G.  in der Erwägung, dass somit die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die alte Richtlinie 91/414/EWG des Rates(10) hinausging, unter anderem dadurch, dass explizit ausdrückliche Voraussetzungen hinsichtlich der chronischen Auswirkungen der Verwendung eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten auf das Überleben und die Entwicklung des Bienenvolks eingeführt wurden;

H.  in der Erwägung, dass die Datenanforderungen für Wirkstoffe sowie für Pflanzenschutzmittel 2013 so geändert wurden, dass Studien über die chronischen Auswirkungen solcher Stoffe und Produkte auf Bienen sowie eine Studie über die Auswirkungen solcher Stoffe und Produkte auf die Entwicklung von Honigbienen und andere Lebensstadien von Honigbienen aufgenommen wurden(11);

I.  in der Erwägung dass die EFSA 2013 die Risikobewertungsmethodik entsprechend aktualisiert hat, unter anderem indem sie chronische Auswirkungen auf Bienen sowie nachteilige Auswirkungen auf Hummeln und Solitärbienen berücksichtigte;

J.  in der Erwägung, dass die aktualisierte Risikobewertungsmethodik in den EFSA-Bewertungen von bestätigenden Daten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 der Kommission(12) in Bezug auf drei Neonikotinoide angewandt wurde, was 2018 zu fast vollständigen Einschränkungen führte(13);

K.  in der Erwägung, dass die EFSA-Bienenleitlinien von 2013 dennoch von dem gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichteten Ständigen Ausschuss („Ständiger Ausschuss“) immer noch nicht genehmigt worden sind;

L.  in der Erwägung, dass die Kommission davon ausgeht, dass sie sich nur bei Beschlüssen im Zusammenhang mit Ad-hoc-Überprüfungen von Genehmigungen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf die EFSA-Bienenleitlinien von 2013 stützen kann, nicht aber bei Standardbeschlüssen über Anträge auf Genehmigung oder Erneuerung, wenn die Leitlinien von den Mitgliedstaaten nicht gebilligt werden;

M.  in der Erwägung, dass die Kommission versucht hat, die Anwendung der EFSA-Bienenleitlinien von 2013 zu veranlassen, sodass sie auch für Standardbeschlüsse über die Genehmigung oder die Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen und die Zulassung oder Wiederzulassung von Pflanzenschutzmitteln anwendbar werden;

N.  in der Erwägung, dass die Anwendung der EFSA-Bienenleitlinien von 2013 zum Teil dadurch erreicht werden kann, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 festgelegten einheitlichen Grundsätze geändert werden;

O.  in der Erwägung, dass die Kommission davon jedoch Abstand nahm, als sich 2018 16 Mitgliedstaaten dagegen aussprachen, die EFSA-Bienenleitlinien von 2013 ohne eine weitere Überprüfung anzuwenden(14), insbesondere ohne eine Überprüfung der Teile, die sich auf die Bewertungsmethodik für chronische Risiken beziehen;

P.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bei Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der neueste Stand von Wissenschaft und Technik Berücksichtigung finden muss;

Q.  in der Erwägung, dass es in Erwägung 2 des Entwurfs einer Verordnung der Kommission heißt, dass „diese einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln [...] angesichts der jüngsten Entwicklungen des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands geändert werden“ sollten;

R.  in der Erwägung, dass in dem Entwurf einer Verordnung der Kommission nur in den EFSA-Bienenleitlinien von 2013 aufgeführte Änderungen in Bezug auf akute Toxizität für Honigbienen eingeführt werden, chronische Toxizität für Honigbienen sowie Toxizität für Hummeln und Solitärbienen jedoch unerwähnt bleiben;

S.  in der Erwägung, dass somit der Entwurf einer Verordnung der Kommission entgegen der Feststellung in seiner Erwägung 2 und entgegen den in Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 formulierten Anforderungen nicht die jüngsten Entwicklungen des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands darstellt, sondern dass damit in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung genannte Anforderung untergraben wird, Stoffe „aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstandes“ zu genehmigen, womit folglich auch der in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung formulierte Zweck untergraben wird, nämlich die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Tieren und für die Umwelt;

T.  in der Erwägung, dass es nach Angaben der EFSA für eine angemessene Bewertung des Risikos für Bienen wichtig ist, akute Toxizität, chronische Toxizität und Toxizität für Larven zu berücksichtigen(15);

U.  in der Erwägung, dass es überaus wichtig ist, dass chronische Toxizität und Toxizität für Larven bewertet werden, um in der Lage zu sein, die Risiken, die durch die neue Generation systemischer Pflanzenschutzmittel aufkommen, die statt zu kurzfristiger akuter Exposition zu langfristiger chronischer Exposition führen;

V.  in der Erwägung, dass sich die von der Kommission in dem Entwurf einer Verordnung vorgeschlagenen Änderungen nur in einer Verfeinerung der Test in Bezug auf akute Toxizität niederschlagen würden(16), womit sich nach einer Folgenabschätzung der Pestizidindustrie das Schutzniveau nicht ändern würde(17);

W.  in der Erwägung, dass es weder ausreichend noch angemessen ist noch den Genehmigungskriterien der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entspricht, die von der EFSA vorgeschlagenen Änderungen im Entwurf einer Verordnung der Kommission nur in Bezug auf akute Toxizität einzubeziehen;

X.  in der Erwägung, dass die Antragsteller gemäß der Verordnung (EU) Nr. 283/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 einschlägige Daten über chronische Toxizität bereitstellen müssen;

Y.  in der Erwägung, dass es der Kommission und den Mitgliedstaaten in Ermangelung von Vorschriften über chronische Toxizität in der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 schwerfällt, chronische Auswirkungen solcher Stoffe und Produkte auf Bienen in ihren Genehmigungs- bzw. Zulassungsentscheidungen zu berücksichtigen;

Z.  in der Erwägung, dass dadurch die angemessene Anwendung der Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Bienen untergraben wird, was wiederum den Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 untergräbt, nämlich die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Tieren und für die Umwelt;

AA.  in der Erwägung, dass es nicht hinnehmbar ist, dass sich Mitgliedstaaten gegen die vollständige Anwendung der EFSA-Bienenleitlinien von 2013 aussprechen und dadurch die korrekte Anwendung der Genehmigungskriterien in Bezug auf Bienen verhindern;

AB.  in der Erwägung, dass solcher Widerspruch umso weniger hinnehmbar ist, als Testrichtlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in Bezug auf Tests der chronischen Toxizität für Honigbienen und der Auswirkungen auf Honigbienenlarven (OECD-Testrichtlinien 245 und 239) und für Tests der akuten Toxizität für Hummeln (OECD-Testrichtlinien 246 und 247) verfügbar sind;

AC.  in der Erwägung, dass die Kommission noch nicht einmal dem Ständigen Ausschuss einen Entwurf vorgelegt hat, der den EFSA-Bienenleitlinien von 2013 entsprochen hätte; in der Erwägung, dass sie dadurch die im Artikel 5a Absatz 4 des Beschlusses 1999/468/EG formulierte Verpflichtung umgangen hat, dem Rat einen Vorschlag zu unterbreiten, wonach sie die Maßnahme hätte erlassen können, solange sich der Rat nicht mit qualifizierter Mehrheit Einwände dagegen ausgesprochen hätte;

AD.  in der Erwägung, dass es höchst bedauerlich ist, dass die Kommission ihre Befugnisse gemäß Artikel 5a Absatz 2 des Beschlusses 1999/468/EG nicht genutzt hat, was effektiv dazu geführt hat, dass 16 Mitgliedstaaten, die dennoch keine qualifizierte Mehrheit darstellen, die angemessene Anwendung der Genehmigungskriterien in Bezug auf Bienen erfolgreich verhindert haben;

AE.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 16. Januar 2019 die Auffassung vertrat, dass sowohl die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als solche als auch ihre Umsetzung verbessert werden müssen, damit sie ihrem Ziel gerecht werden kann, und dass es die Kommission und die Mitgliedstaaten aufforderte, die aktualisierten Leitlinien für Bienen, die die EFSA verwendet hatte, unverzüglich zu verabschieden;

1.  lehnt die Annahme des Entwurfs einer Verordnung der Kommission ab;

2.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf einer Verordnung der Kommission nicht mit dem Ziel und dem Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vereinbar ist;

3.  fordert die Kommission auf, ihren Verordnungsentwurf zurückzuziehen und dem Ständigen Ausschuss unverzüglich einen neuen Entwurf vorzulegen;

4.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass sich der neue Entwurf auf den jüngsten wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand stützt, und schlägt daher vor, die einheitlichen Grundsätze nicht nur wie im vorliegenden Entwurf im Hinblick auf akute Toxizität für Honigbienen, sondern zumindest auch im Hinblick auf chronische Toxizität und Larventoxizität für Honigbienen sowie akute Toxizität für Hummeln zu ändern, insbesondere weil für alle diese Parameter Testrichtlinien der OECD verfügbar sind;

5.  fordert die Kommission auf, nötigenfalls ihre Befugnisse gemäß dem Beschluss 1999/468/EG voll auszuschöpfen, damit dem Europäischen Parlament und dem Rat ein angemessener Vorschlag zur Prüfung unterbreitet wird;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 127.
(3) ABl. L 93 vom 3.4.2013, S. 1.
(4) ABl. L 93 vom 3.4.2013, S. 85.
(5) EFSA Guidance Document on the risk assessment of plant protection products on bees (Apis mellifera, Bombus spp. and solitary bees), EFSA Journal 2013;11(7):3295, https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/3295
(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0023.
(8) Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2018 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Initiative für Bestäuber (COM(2018)0395).
(9) EFSA External Scientific Report on chronic oral lethal and sub-lethal toxicities of different binary mixtures of pesticides and contaminants in bees (Apis mellifera, Osmia bicornis and Bombus terrestris) (Externer wissenschaftlicher Bericht der EFSA über die chronische orale letale und subletale Toxizität verschiedener binärer Gemische von Pestiziden und Schadstoffen in Bienen – Europäische Honigbiene, Rote Mauerbiene und Dunkle Erdhummel), DOI: 10.2903/sp.efsa.2016.EN-1076, https://www.efsa.europa.eu/en/supporting/pub/en-1076.
(10) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(11) Verordnung (EU) Nr. 283/2013 und Verordnung (EU) Nr. 284/2013.
(12) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbots der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde (ABl. L 139 vom 25.5.2013, S. 12).
(13) Durchführungsverordnung (EU) 2018/783 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Imidacloprid (ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 31), Durchführungsverordnung (EU) 2018/784 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Clothianidin (ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 35) und Durchführungsverordnung (EU) 2018/785 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Thiamethoxam (ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 40).
(14) Siehe dien Kurzbericht über die Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (PAFF) vom 23. und 24. Oktober 2018 unter https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/plant/docs/sc_phyto_20181023_ppl_sum.pdf
(15) Siehe EFSA-Bienenleitlinien von 2013, S. 14.
(16) Technischer Bericht der EFSA vom 18. Dezember 2015: Outcome of the pesticides peer review meeting on general recurring issues in ecotoxicology (Ergebnis des Treffens zur gegenseitigen Begutachtung über wiederkehrende Probleme in der Ökotoxikologie), DOI: 10.2903/sp.efsa.2015.EN-924, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/sp.efsa.2015.EN-924, S. 44.
(17) ‘Possibly there will be no overall significant changes in the risk assessment outcome for acute risk assessment for foliar applied products, i.e. the overall protection level is similar’ (Möglicherweise wird es keine umfassenden erheblichen Änderungen am Ergebnis bei der Bewertung des akuten Risikos bei am Blatt angewandten Produkten geben, d. h. das Gesamtschutzniveau ist ähnlich): Miles u. a., 2018, ‘Improving pesticide regulation by use of impact analyses: A case study for bees’, S. 87–88, https://www.researchgate.net/publication/326711149_Improving_pesticide_regulation_by_use_of_impact_analyses_A_case_study_for_bees.

Letzte Aktualisierung: 30. April 2020Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen