Index 
Angenommene Texte
Mittwoch, 23. Oktober 2019 - Straßburg
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für 2020 – alle Einzelpläne
 Entlastung 2017: Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)
 Entlastung 2017: Gesamthaushaltsplan der EU – Europäischer Rat und Rat
 Einwand gegen einen delegierten Rechtsakt: Die Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf Honigbienen

Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für 2020 – alle Einzelpläne
PDF 187kWORD 61k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2019 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 (11734/2019 – C9-0119/2019 – 2019/2028(BUD))
P9_TA(2019)0038A9-0017/2019

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–  gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union(1),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(2),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020(3) („MFR-Verordnung“),

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2019 zu den allgemeinen Leitlinien für die Vorbereitung des Haushaltsplans 2020, Einzelplan III – Kommission(5),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. März 2019 zum Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2020(6),

–  unter Hinweis auf den von der Kommission am 5. Juli 2019 angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 (COM(2019)0400),

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020, der am 3. September 2019 festgelegt und am 13. September 2019 dem Europäischen Parlament zugeleitet wurde (11734/2019 – C9-0119/2019),

–  unter Hinweis auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens von Paris, das von der Europäischen Union am 5. Oktober 2016 ratifiziert wurde,

–  unter Hinweis auf die Landscape-Analyse des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Maßnahmen der EU in den Bereichen Energie und Klimawandel“ (2017),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein sauberer Planet für alle – Eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ (COM(2018)0773),

–  gestützt auf Artikel 94 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A9-0017/2019),

Einzelplan III

Allgemeiner Überblick

1.  weist erneut darauf hin, dass es in seiner Entschließung vom 14. März 2019 zu den allgemeinen Leitlinien für die Vorbereitung des Haushaltsplans 2020 eindeutige politische Prioritäten für den Haushaltsplan 2020 festgelegt hat, der als Brücke zum Europa der Zukunft fungieren und einen europäischen Mehrwert bieten soll; bekräftigt sein nachdrückliches Bekenntnis zu diesen Prioritäten und legt den folgenden Standpunkt dar, um sicherzustellen, dass genügend Mittel für ihre Umsetzung bereitgestellt werden;

2.  bekräftigt den Standpunkt des Europäischen Parlaments, dass der Haushaltsplan für das Jahr 2020 den Weg zum mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021–2027 ebnen und einen soliden Ausgangspunkt für den Start einer neuen Generation von Programmen und Strategien der EU bieten sollte; weist zudem darauf hin, dass das Jahr 2020 das letzte Jahr des derzeitigen MFR ist und daher der Union die letzte Möglichkeit bietet, der Erfüllung ihrer für diesen Zeitraum festgelegten politischen Verpflichtungen näher zu kommen, unter anderem der Verwirklichung des Klimaziels der EU und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung sowie der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte und dem Ziel der Union, spätestens 2050 eine CO2-neutrale Wirtschaft zu erreichen; betont in diesem Zusammenhang, dass sämtliche Auswirkungen von Strategien der EU auf die Gleichstellung der Geschlechter bei der Haushaltplanung bewertet und einbezogen werden müssen, um eine durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts und Chancengleichheit zu fördern;

3.  nimmt zur Kenntnis, dass dem Standpunkt des Rates zum Haushaltsentwurf zufolge die Mittel für Verpflichtungen im Vergleich zum Vorschlag der Kommission um 1,51 Mrd. EUR gekürzt werden sollen; ist der Auffassung, dass die Kürzungen des Rates den Prioritäten der EU schlichtweg widersprechen, sie sich nicht mit den Abrufkapazitäten rechtfertigen lassen und damit alle spezifischen Aufstockungen, die das Europäische Parlament in den vergangenen Haushaltsjahren gefordert und durchgesetzt hat, zurückgenommen werden sollen; beschließt daher, generell die Mittel für alle vom Rat gekürzten Haushaltlinien sowohl für operative Ausgaben als auch für Verwaltungsausgaben entsprechend dem Haushaltsplanentwurf wiedereinzusetzen und den Haushaltsplanentwurf als Ausgangspunkt für seinen Standpunkt zu betrachten;

4.  ist fest davon überzeugt, dass die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel so angegangen werden müssen, dass zugleich die Beschäftigung gesteigert wird und neue Arbeitsplätze entstehen sowie die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt, die nachhaltige Entwicklung gefördert und der soziale Wohlstand sichergestellt wird; betont, dass neue und aufstrebende Technologien von zentraler Bedeutung sind, um dieses Ziel zu verwirklichen; hebt hervor, dass die EU mit guten Beispiel vorangehen und andere Staaten weltweit anregen sollte, ihre klimaschutzbezogenen Ausgaben zu erhöhen; begrüßt die eindringlichen Aufrufe zum Handeln der Staats- und Regierungschefs der EU beim kürzlich von den Vereinten Nationen ausgerichteten Klimagipfel sowie die unlängst von mehreren Mitgliedstaaten eingegangene Verpflichtung, mehr in Bereiche wie Energieeffizienz, erneuerbare Energie sowie nachhaltige Verkehrs- und Energieinfrastruktur zu investieren; ist der Ansicht, dass mit diesen Erklärungen konkrete Maßnahmen der Mitgliedstaaten einhergehen sollten, auch im Rahmen ihrer Beratungen im Rat;

5.  weist erneut auf die Verpflichtungen hin, die die EU im Rahmen des Übereinkommens von Paris eingegangen ist, sowie auf ihr Ziel, im Zeitraum 2014–2020 20 % der Mittel der Union für klimaschutzbezogene Ausgaben einzusetzen; weist darauf hin, dass 21 % der im Haushaltsplanentwurf für das Jahr 2020 vorgesehenen Mittel für Verpflichtungen mit dem Klima im Zusammenhang stehen und zusätzlich mindestens 3,5 Mrd. EUR für klimaschutzbezogene Ausgaben eingesetzt werden müssten, um das Ziel von 20 % zu erreichen; bedauert, dass die Mittel, die der Union im Rahmen des Haushalts im derzeitigen MFR zur Verfügung stehen, um die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Klima eigenständig anzugehen, begrenzt sind, und weist darauf hin, dass in diesem Bereich weitaus höhere Investitionen nötig sind – nach Schätzungen der Kommission jährlich 175 bis 290 Mrd. EUR; betont, dass alles darangesetzt werden sollte, damit das Gesamtziel für den Unionshaushalt bis Ende 2020 so weit wie möglich erreicht wird;

6.  betont, dass der Haushaltsplan 2020 die EU auf das noch ambitioniertere Ziel vorbereiten sollte, die Aspekte Klima und biologische Vielfalt im MFR 2021–2027 durchgängig zu berücksichtigen und so den Erwartungen der Unionsbürger gerecht zu werden; fordert eine transparentere, strengere und umfassendere Methodik, die im Einklang mit den auf internationaler Ebene eingeführten Methodiken ausgearbeitet wird und unter anderem überarbeitete Leistungsindikatoren für die Festlegung und Nachverfolgung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem Klima und der biologischen Vielfalt umfasst; sieht dem konkreten Vorschlag für einen europäischen Grünen Deal, wie er in den politischen Leitlinien der gewählten künftigen Kommissionspräsidentin umrissen ist, erwartungsvoll entgegen; weist in diesem Zusammenhang erneut auf seine nachdrückliche Zusage hin, die Eigenmittelsysteme der Europäischen Union zu reformieren, wobei unter anderem eine Reihe neuer Eigenmittel eingeführt werden soll, die mit den wichtigsten politischen Prioritäten der EU, zu denen auch die Bewältigung des Klimawandels zählt, besser im Einklang stehen;

7.  erinnert an die Zusage in seiner Entschließung vom März 2019, die Kommission um eine verbindliche Klausel in allen Handelsabkommen der EU mit Drittländern zu ersuchen, in der die Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens von Paris zur Bekämpfung des Klimawandels gefordert wird;

8.  ist daher der Ansicht, dass mit dem Haushalt für das Jahr 2020 ein erheblicher Beitrag zur Bewältigung der Umweltprobleme und des Klimawandels geleistet und der derzeitige Rückstand bei dem Ziel, im Zeitraum 2014–2020 20 % der Mittel der Union für klimaschutzbezogene Ausgaben einzusetzen, so weit wie möglich aufgeholt werden sollte; empfiehlt daher, die Haushaltslinien verschiedener Rubriken, mit denen ein beträchtlicher Beitrag zu den angestrebten klimabezogenen Ausgaben geleistet wird, insbesondere der Teilrubrik 1a, mit mehr als 2 Mrd. EUR im Vergleich zum Haushaltsplanentwurf erheblich aufzustocken; achtet sorgfältig darauf, dass diejenigen Haushaltslinien aufgestockt werden, die hervorragende Vollzugsquoten aufweisen und über die nötigen operativen Kapazitäten verfügen, um die zusätzlichen Mittel im Jahr 2020 in Anspruch zu nehmen;

9.  betont, dass junge Menschen nach wie vor eine übergeordnete Priorität für den Haushalt der Union darstellen; betont, dass trotz der positiven Entwicklungen in Richtung eines Rückgangs der Jugendarbeitslosigkeit in der Union die mangelnden Zukunftsperspektiven für junge Menschen in bestimmten Teilen der Union eine wirkliche soziale Notlage bedeuten, wobei erhebliche Unterschiede in den einzelnen Mitgliedstaaten und Regionen bestehen; beschließt daher, die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gegenüber dem Vorschlag der Kommission aufzustocken, um unter anderen für einen reibungslosen Übergang zum Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) im nächsten MFR zu sorgen;

10.  betont, dass die Union allen ihren Verpflichtungen im Hinblick auf die Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Bekämpfung des Klimawandels und der Anpassung an seine Folgen im vollen Umfang nachkommen muss;

11.  erhöht außerdem die Mittel für das Programm Erasmus+, dem wichtigsten Programm für allgemeine und berufliche Aus- und Weiterbildung, Jugend und Sport in Europa, um der künftigen Nachfrage gerecht zu werden; betont, dass Erasmus+ ein wichtiges Leitprogramm der EU ist, das unter den Bürgern sehr bekannt ist und bereits greifbare Ergebnisse mit eindeutigem europäischen Mehrwert geliefert hat; weist erneut auf seine Zusage hin, die Mittel für Erasmus+ im MFR 2021–2027 zu verdreifachen; betont, dass die vorbereitende Maßnahme DiscoverEU mit Blick auf ihre geplante Einbindung in das Programm Erasmus+ 2021–2017 fortgeführt und weiter verstärkt werden sollte; fordert, dass besonderes Augenmerk auf Mobilitätsmaßnahmen in der Erwachsenenbildung gelegt wird, insbesondere im Hinblick auf die älteren Teilnehmer am Programm Erasmus+;

12.  empfiehlt weitere gezielte Mittelaufstockungen für sonstige Haushaltslinien, die mit den Prioritäten des Europäischen Parlaments im Zusammenhang stehen und unter anderem die Bereiche KMU, digitaler Wandel, künstliche Intelligenz, Krebsforschung, Zusammenarbeit in Fragen der Sicherheit und Justiz, sowie Zoll, Migration und Außenpolitik betreffen, einschließlich der Entwicklung und der humanitären Hilfe;

13.  stimmt dem von der Kommission veranschlagten Mittelbedarf der dezentralen Agenturen generell zu; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass sämtliche vom Rat vorgeschlagenen Kürzungen die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Agenturen gefährden und somit bewirken könnten, dass diese ihre Aufgaben nicht erfüllen können; empfiehlt daher, die Mittel für Agenturen, denen zusätzliche Aufgaben zugewiesen werden oder die mit einer erhöhten Arbeitsbelastung aufgrund neu auftretender Herausforderungen rechnen müssen, gezielt aufzustocken;

14.  kommt in Anbetracht der sehr geringen oder nicht vorhandenen Puffer in bestimmten Rubriken im Jahr 2020 zu dem Schluss, dass für eine angemessene Finanzierung der dargelegten dringenden Prioritäten das Flexibilitätsinstrument und der Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen umfassend in Anspruch genommen werden müssen und der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben insoweit in genutzt werden muss, dass ein Teil davon weiterhin für die Bereitstellung von Mitteln im Fall unvorhergesehener Ereignisse, die im Laufe des nächsten Jahres auftreten können, zur Verfügung steht; weist außerdem erneut darauf hin, dass die in der MFR-Verordnung vorgesehenen Spielräume am Ende dieses Zeitraums hinfällig werden;

15.  betont, dass Mittel für Forschungsprojekte, deren Mittelbindung aufgehoben wurde, vollständig wiedereingesetzt werden müssen, wie dies auch in Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung vorgesehen ist; bedauert zutiefst, dass der Rat die Anwendung dieser rechtlichen Bestimmung, die dem Vorschlag der Kommission zufolge im Rahmen des Haushaltsplanentwurfs teilweise in Anspruch genommen werden sollte, erneut ablehnt; zeigt sich entschlossen, auf seinem Standpunkt zu bestehen, der sowohl mit dem Wortlaut als auch mit dem Geist der Haushaltsordnung im Einklang steht; beabsichtigt, dieses Problem in der diesjährigen Haushaltskonzertierung auszuräumen; empfiehlt, die Mittel, deren Mittelbindung aufgehoben wurde, uneingeschränkt wiedereinzusetzen, um die vier Haushaltslinien des Programms Horizont 2020 aufzustocken, in deren Rahmen die umfangreichsten klimabezogenen Forschungstätigkeiten durchgeführt werden;

16.  setzt den Gesamtumfang der Mittel für den Haushaltsplan 2020 (alle Einzelpläne) auf 170 971 519 973 EUR an Mitteln für Verpflichtungen fest, was einer Aufstockung um 2 699 813 994 EUR gegenüber dem Haushaltsplanentwurf entspricht; beschließt darüber hinaus, Mittel für Verpflichtungen im Umfang von 280 700 000 EUR gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung bereitzustellen, nachdem deren Mittelbindung aufgehoben wurde; setzt den Gesamtumfang der Mittel für den Haushaltsplan 2020 (alle Einzelpläne) auf 159 146 168 195 EUR an Mitteln für Verpflichtungen fest;

Teilrubrik 1a – Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

17.  weist darauf hin, dass das Programm Horizont 2020 einen erheblichen europäischen Mehrwert bietet und einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung grüner Technologien sowie klima- und umweltfreundlicher Innovationen leistet und damit den Grundstein für eine treibhausgasneutrale Zukunft legt und zum Übergang zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft beiträgt; betont, wie wichtig das Programm außerdem für andere bedeutende Bereiche der Forschung in Europa ist, etwa die Digitalisierung, die künstliche Intelligenz und die Krebsforschung; stockt daher die Mittelausstattung des Programms Horizont 2020 im Vergleich zum Haushaltsplanentwurf mit zusätzlichen 737,8 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen erheblich auf; stellt darüber hinaus im Einklang mit Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung die gesamten Mittel für Verpflichtungen im Umfang von 280,7 Mio. EUR, deren Mittelbindung im Jahr 2018 aufgehoben wurde, weil Forschungsprojekte nicht durchgeführt worden waren, für die Haushaltslinien des Programms Horizont 2020 mit der höchsten Relevanz für klimabezogene Forschungsprojekte bereit und fordert die Kommission auf, besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass diese Mittel geografisch gerecht verteilt werden;

18.  ist überzeugt, dass die Bekämpfung von Krebs für die Union absolute Priorität haben sollte und die Anstrengungen in diesem Bereich erheblich verstärkt werden sollten; betont, dass die Krebsforschung in diesem Zusammenhang einen wichtigen Grundpfeiler darstellt; erhöht daher die Finanzmittel für die Krebsforschung, die unter den entsprechenden Haushaltslinien des Programms Horizont 2020 vorgesehen sind, die außerdem eine sehr hohe Vollzugsquote aufweisen; betont, dass die Forschung in diesem Bereich unbedingt unverzüglich intensiviert werden muss, auch im Hinblick auf umfangreichere Investitionen, die im nächsten MFR vorgesehen sind;

19.  weist erneut darauf hin, dass die führende Stellung Europas bei der Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) von den Mitteln abhängt, die für die Entwicklung und Erprobung neuer IKT-Technologien sowie zur Unterstützung von Start-up- und Technologieunternehmen und zur Steigerung ihrer marktrelevanten Kapazitäten bereitgestellt werden; bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass zusätzliche Mittel für Forschungseinrichtungen in der EU sowie für kleine und mittlere Unternehmen bereitgestellt werden müssen, wobei der Schwerpunkt auf der Entwicklung und Weiterentwicklung von Technologien wie Suchmaschinen, Übersetzungsdiensten und ähnlichen bahnbrechenden Technologien liegen sollte;

20.  betont den hohen Stellenwert, den die Fazilität „Connecting Europe“ für die Förderung des strategischen Aufbaus eines transeuropäischen Hochleistungsnetzes hat, das nachhaltig und mit den Infrastrukturen von Verkehr – mit besonderem Schwerpunkt auf dem Eisenbahnnetz und Nachtzügen –, Energie und IKT vernetzt ist und mit dem erheblich zum Übergang zu einer klimaneutralen Gesellschaft beigetragen wird; empfiehlt daher, die Finanzierung der Bereiche „Verkehr“ und „Energie“ der Fazilität „Connecting Europe“ gegenüber dem Haushaltsplanentwurf um insgesamt 545 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen aufzustocken;

21.  ist der Auffassung, dass weitere wichtige Prioritäten in dieser Teilrubrik ebenfalls stärker gefördert werden sollten; weist darauf hin, dass kleine und mittlere Unternehmen ein wesentlicher Bestandteil der Wirtschaft der EU sind und bei der Umsetzung hochwertiger Investitionen sowie bei der Schaffung von Arbeitsplätzen in den Mitgliedstaaten eine wichtige Aufgabe übernehmen; stockt in diesem Zusammenhang die Mittel für das Programm COSME auf, um sein Potenzial zur Förderung des Unternehmertums, einschließlich der unternehmerischen Tätigkeiten von Frauen, sowie zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Verbesserung des Marktzugangs für Unternehmen der EU weiter zu stärken, und fordert, dass besonderes Augenmerk auf den digitalen Wandel in kleinen und mittleren Unternehmen gelegt wird; weist darauf hin, dass die im Haushaltsplanentwurf vorgeschlagene Mittelausstattung für das Programm COSME nicht einmal den in der Finanzplanung vorgesehenen Mitteln entspricht, und stockt die Mittel für Verpflichtungen gegenüber dem Haushaltsplanentwurf um 50 Mio. EUR auf;

22.  betont, dass Erasmus+ nach wie vor ein hochgeschätztes und äußerst beliebtes Programm ist, dessen Bewerberzahlen die verfügbaren Mittel weit übersteigen und mit dem dazu beigetragen wird, das Gefühl einer gemeinsamen europäischen Identität zu stärken; stockt daher die Mittel für Verpflichtungen gegenüber dem Haushaltsplanentwurf um 123,4 Mio. EUR auf, um gegen die geringen Erfolgsquoten vorzugehen und mehr Menschen die Möglichkeit zu geben, das Programm zu nutzen;

23.  empfiehlt, die Mittel für die Europäische Arbeitsbehörde (ELA), die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) gezielt aufzustocken, ebenso wie die Mittel- und Personalausstattung der Agentur für das Europäische GNSS, des Büros des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER);

24.  erhöht daher die Mittel für Verpflichtungen für Teilrubrik 1a gegenüber dem Haushaltsplanentwurf um 1 503 766 221 EUR (Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen ausgenommen) und nutzt für die Finanzierung den verfügbaren Spielraum und die speziellen Instrumente; stellt für die Teilrubrik zusätzlich Mittel für Verpflichtungen im Umfang von 280 700 000 EUR gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Haushaltsordnung bereit, deren Mittelbindung aufgehoben wurde;

Teilrubrik 1b – Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

25.  weist erneut darauf hin, dass nachhaltiges Wachstum und gezielte Investitionen die Grundvoraussetzung für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und die Erhöhung des Wohlstands für alle sind und dass die Struktur- und Investitionsfonds daher wirksamer auf die Förderung von integrativem Wachstum, den Abbau von Ungleichheiten und die Förderung von nach oben gerichteter sozialer Konvergenz ausgerichtet werden müssen;

26.  bedauert, dass die Jugendarbeitslosigkeit, die im April 2019 schätzungsweise 14,2 % betrug, nach wie vor untragbar hoch ist und in einigen Mitgliedstaaten und Regionen der Union ein besonders akutes Problem darstellt; betont, wie wichtig es ist, die Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen und ihre unternehmerischen Fähigkeiten zu verbessern und zugleich Ungleichheiten zu beseitigen; ist davon überzeugt, dass erhebliche finanzielle Mittel nötig sind, um gegen die Arbeitslosigkeit vorzugehen; wird sich entschlossen dafür einsetzen, dass im letzten Jahr des derzeitigen MFR zusätzliche Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bereitgestellt werden; betont, dass die Umsetzung dieses Programms beschleunigt und seine Effizienz weiter verbessert werden muss, damit ein größerer europäischer Mehrwert für die Beschäftigungspolitik in den Mitgliedstaaten entsteht; empfiehlt daher, die Mittel für Verpflichtungen für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Vergleich zum Haushaltsplanentwurf um 363,3 Mio. EUR zu erhöhen;

27.  erhöht die Mittel für technische Unterstützung, um die Komplexität der Projektverwaltungsverfahren von der Antragstellung bis hin zur Finanzverwaltung und Folgenüberwachung zu bewältigen, zumal diese eine der größten Hindernisse für eine stärkere Inanspruchnahme der Strukturfonds darstellt;

28.  erhöht dem Umfang der Mittel für Verpflichtungen für Teilrubrik 1b im Vergleich zum Haushaltsplanentwurf um 373 278 264 EUR (Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen ausgenommen) und greift zur Finanzierung auf spezielle Instrumente zurück;

Rubrik 2 – Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

29.  stellt mit Besorgnis fest, dass ungeachtet des Artensterbens, das schneller voranschreitet als je zuvor, erneut lediglich 8,3 % der gesamten Mittel für Verpflichtungen einen Zusammenhang mit den Anstrengungen zur Umkehr des Rückgangs der Artenvielfalt aufweisen, was dem geringsten Anteil seit 2015 entspricht; fordert, dass die Mittel in ausreichendem Maße aufgestockt und rückverfolgbare Ressourcen bereitgestellt werden, um den langfristigen und einheitlichen Schutz der Artenvielfalt in der gesamten Union sicherzustellen; stockt im Einklang mit der allgemeinen Priorität der Bekämpfung des Klimawandels die Haushaltslinien der Titel 7 und 34, die das Programm LIFE+ betreffen, mit Mitteln für Verpflichtungen im Umfang von 233 Mio. EUR erheblich auf; fordert die Kommission auf, für die erforderlichen Abrufkapazitäten zu sorgen, damit die zusätzlichen Mittel auch wirksam genutzt werden können, und sicherzustellen, dass Mittel, die zugunsten der Umwelt eingesetzt werden, geografisch gerechter verteilt werden, wie es bei den Programmen im nächsten MFR der Fall sein wird;

30.  ist der Auffassung, dass ausgewählte Haushaltslinien aufgestockt werden müssen, insbesondere diejenigen zur Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der Afrikanischen Schweinepest in mehreren Mitgliedstaaten; stellt fest, dass seit Anfang des Jahres 2019 eine hohe Zahl von Ausbrüchen mit schwerwiegenden Auswirkungen zu verzeichnen war und in der Folge zehntausende Tiere gekeult werden mussten; weist darauf hin, dass in Drittstaaten in Forschungstätigkeiten zur Entwicklung eines Impfstoffs gegen die Afrikanische Schweinepest investiert wird und auch die Union in die Erforschung und Entwicklung eines Impfstoffs investieren sollte, da sie auf diese Weise möglichst rasch zu einer Verhinderung des Auftretens der Afrikanischen Schweinepest und ihrer Ausbreitung beitragen könnte;

31.  weist darauf hin, dass die Mittelausstattung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) noch angepasst werden muss, wobei die zweckgebundenen Einnahmen, die im Jahr 2020 zu erwarten sind, zu berücksichtigen sind, wie im Berichtigungsschreiben der Kommission mitgeteilt wurde;

32.  empfiehlt, die Mittel- und Personalausstattung der Europäischen Umweltagentur gezielt zu erhöhen;

33.  erhöht die Mittel für Verpflichtungen in Rubrik 2 insgesamt um 267,3 Mio. EUR (Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen ausgenommen) und nutzt zur Finanzierung den verbleibenden Spielraum bis zur Obergrenze; betont, dass der Agrarsektor häufig von Krisen betroffen ist, denen mit Haushaltsmitteln abgeholfen werden muss, und daher der Agrarhaushalt nicht weiter gekürzt werden sollte;

Rubrik 3 – Sicherheit und Unionsbürgerschaft

34.  erhöht vor dem Hintergrund einer unrealistisch niedrigen Obergrenze seit dem Beginn des derzeitigen MFR die Mittel für die Prioritäten des Europäischen Parlaments in den Bereichen innere Sicherheit, Migration, Grundrechte, Achtung der Rechtsstaatlichkeit, Förderung des Diskriminierungsverbots und der Gleichstellung sowie Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt; spricht sich entschieden gegen die Kürzungen des Rates beim Fonds für die innere Sicherheit (ISF) und beim Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) aus und lehnt den Vorschlag des Rates ab, bis zu einem Durchbruch bei der Reform der Dublin-III-Verordnung(7) für den AMIF vorgesehene Mittel für Verpflichtungen im Umfang von 400 Mio. EUR in eine Reserve einzustellen, da dies verhindern würde, dass die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten eine finanzielle Unterstützung für die Bewältigung des Migrationsdrucks unter menschenwürdigen Bedingungen erhalten;

35.  betont, dass es überaus wichtig ist, in eine angemessene Mittel- und Personalausstattung sämtlicher Agenturen zu investieren, die in den Bereichen Migration, Sicherheit, Grenzschutz und Grundrechte tätig sind, was insbesondere für Europol, Eurojust, die Europäische Staatsanwaltschaft, Frontex und die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) gilt; betont, dass die Europäische Staatsanwaltschaft mit den nötigen Mitteln ausgestattet werden muss, um grenzüberschreitende kriminelle Aktivitäten eingehend untersuchen und strafrechtlich verfolgen zu können;

36.  fordert die Kommission auf, unverzüglich einen für die Förderung von Such- und Rettungseinsätzen bestimmten Fonds einzurichten, damit dafür gesorgt ist, dass solche Einsätze im Mittelmeer vermehrt stattfinden;

37.  bekräftigt seine Bereitschaft, den Unionshaushalt als Instrument zur wirksamen Bekämpfung bestehender Ungleichheiten und zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter einzusetzen, insbesondere durch umfangreichere Mitteln für das Daphne-spezifische Ziel im Rahmen des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ und die menschliche Entwicklung im Rahmen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit; betont, dass ausreichende Mittel bereitgestellt werden müssen, um gegen geschlechtsspezifische Gewalt gegen geflüchtete Frauen und Mädchen sowie andere schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen, wie LGBTQI+-Personen, vorzugehen;

38.  empfiehlt, die Mittel für Verpflichtungen für die Unterprogramme „MEDIA“ und „Kultur“ des Programms „Kreatives Europa“ um 10 % aufzustocken, um die chronische Unterfinanzierung der Programme und ihre geringe Bewilligungsquote bei den Anträgen zu korrigieren; erhöht außerdem die Mittel für Multimedia-Aktionen, die für die Bekämpfung von Fehlinformationen und die Förderung des unabhängigen Journalismus von grundlegender Bedeutung sind;

39.  empfiehlt außerdem eine gezielte Aufstockung des Beitrags der EU zur Europäischen Arzneimittel-Agentur;

40.  erhöht daher die Mittel für Verpflichtungen in Rubrik 3 gegenüber dem Haushaltsplanentwurf um 121 799 745 EUR (Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen ausgenommen) und nutzt zur Finanzierung verstärkt spezielle Instrumente;

Rubrik 4 – Europa in der Welt

41.  betont, dass mit dem Haushalt der EU in den Staaten, die vom Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit und vom Katastrophenschutzverfahren der Union erfasst werden, stärker zur Eindämmung des Klimawandels und zu Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel sowie zur Klimadiplomatie beigetragen werden sollte; weist auf die Möglichkeit hin, im Rahmen des Unionshaushalts finanzielle Unterstützung für die Katastrophenvorbeugung bereitzustellen und innovative Finanzierungsinstrumente, wie die Investitionsoffensive für Drittländer, in Anspruch zu nehmen, um die Ausarbeitung und Finanzierung von klimabezogenen Entwicklungsprojekten in Afrika zu unterstützen;

42.  empfiehlt, die Mittel, die die Länder des westlichen Balkans im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe erhalten, erheblich aufzustocken, insbesondere in den Bereichen, bei denen es um das Funktionieren der demokratischen Institutionen, die Rechtsstaatlichkeit, die verantwortungsvolle Staatsführung und die öffentliche Verwaltung geht; betont, dass mit Blick auf die zahlreichen Herausforderungen, denen die EU und ihre Mitgliedstaaten in der europäischen Nachbarschaft künftig gegenüberstehen werden, erhebliche finanzielle Mittel für die Unterstützung politischer Reformen und die Angleichung an den Besitzstand auf dem westlichen Balkan bereitgestellt werden sollten;

43.  weist darauf hin, dass es in Anbetracht der anhaltenden Sicherheitsbedrohungen und der Verschlechterung der Sicherheitslage an den östlichen Grenzen der EU sowie der Reformen, die die osteuropäischen Partner vor Herausforderungen stellen, wichtig ist, ausreichende Mittel zur Unterstützung der Krisen- und Konfliktverhütung, Stabilität, Demokratie und Vertrauensbildung bereitzustellen und die Anstrengungen zur Verringerung der Armut und zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in der Region zu verstärken; weist außerdem darauf hin, dass die Länder in der südlichen Nachbarschaft zusätzliche finanzielle Unterstützung benötigen, da sie unter großem Druck stehen, unter anderen aufgrund der Konflikte in Syrien und Libyen, der Zunahme des Extremismus und der damit verbundenen Flüchtlings- und Migrationsbewegungen;

44.  ist sehr besorgt über die Entscheidung der USA, ihre jährlichen Beitragszahlungen zum Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) einzustellen, und ist der Ansicht, dass die EU dazu beitragen sollte, die daraus resultierende Lücke zu schließen; erkennt an, dass das UNRWA im Einklang mit der Globalen Strategie der EU für den Nahen Osten einen effektiven Beitrag leistet, wenn es darum geht, die Grundversorgung von Millionen palästinensischer Flüchtlinge aufrechtzuerhalten, zur Stabilität in der Region beizutragen und der Radikalisierung entgegenzuwirken;

45.  ist zutiefst besorgt über die Entscheidung der US-Regierung, als Reaktion auf die Entscheidung des Schiedsgerichts der Welthandelsorganisation im Airbus-Fall Zölle auf mehrere EU-Erzeugnisse zu erheben; ist entschlossen, im bevorstehenden Vermittlungsverfahren für den Haushalt 2020 auf dieses Problem einzugehen, indem ausgewählte Haushaltslinien in der erforderlichen Höhe aufgestockt werden, insbesondere im Hinblick auf die Finanzierung von Maßnahmen zur Begrenzung und Abschwächung der Auswirkungen von US-Handelsbarrieren auf Unternehmen in der EU.

46.  erachtet es als notwendig, die Mittel für die türkisch-zyprische Gemeinschaft zu erhöhen und so entscheidend dazu beizutragen, dass der Ausschuss für die Vermissten in Zypern seine Arbeit fortsetzen und ausweiten kann, das Wohlergehen der Maroniten, die sich wieder ansiedeln wollen, und das Wohlergehen aller in Enklaven lebenden Personen zu fördern, wie es im Dritten Wiener Übereinkommen vereinbart wurde, sowie den bikommunalen Technischen Ausschuss für das kulturelle Erbe zu unterstützen und damit die Vertrauensbildung und Aussöhnung zwischen den beiden Gemeinschaften zu fördern;

47.  hebt die Verantwortung der EU für die Förderung des Schutzes der Arktis hervor; hält es für geboten, dass in eine schlüssigere Politik der EU für die Arktis investiert wird;

48.  fordert mehr Mittel für Projekte, die sich mit der Unterstützung venezolanischer Flüchtlinge befassen, die in die Nachbarländer und in die Gebiete der Mitgliedstaaten in der Karibik geflohen sind;

49.  ist der Auffassung, dass es aufgrund der schwerwiegenden und anhaltenden Gefährdung der regionalen Stabilität durch das aggressive Verhalten der Türkei gegenüber den Mitgliedstaaten, aufgrund ihres jüngsten unilateralen militärischen Vorgehens gegen die kurdische Bevölkerung im Nordosten Syriens, das die erneute Vertreibung syrischer Flüchtlinge zur Folge hatte, den Zugang zu humanitärer Hilfe erheblich behindert hat, damit erhebliches Leid unter der Zivilbevölkerung verursacht hat und die Stabilität der ganzen Region untergraben hat, sowie aufgrund der Defizite des Landes in den Bereichen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte gerechtfertigt ist, die Mittel, die die Türkei im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe erhält, zu kürzen und 100 Mio. EUR an Mitteln einzufrieren (und in eine Reserve einzustellen); betont jedoch, dass das Einfrieren und Kürzen von Mitteln nicht zur Lasten der Zivilgesellschaft, syrischer Flüchtlinge oder von Studierenden in der Türkei gehen darf;

50.  verurteilt die türkische Invasion im Nordosten Syriens, die eine hohe Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung fordert, die Zahl der Flüchtlinge erhöht und die Region weiter destabilisiert; plant daher in Anbetracht der aktuellen Entwicklungen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, indem es seine Haltung zu den für die Türkei eingerichteten Haushaltslinien korrigiert, aber zugleich im Vermittlungsverfahren für den Jahreshaushaltsplan 2020 die finanzielle Unterstützung der zivilgesellschaftlichen Akteure aufrechterhält.

51.  bedauert, dass das Europäische Parlament bei der Aufsicht über den EU-Treuhandfonds und bei seiner Verwaltung nur eine eingeschränkte Rolle spielt; hält es insbesondere für äußerst wichtig, dass das Parlament die Tätigkeiten des operationellen Ausschusses überwachen kann, und fordert die Kommission auf, ausführliche Informationen über die in diesem Ausschuss gefassten Beschlüsse vorzulegen und sicherzustellen, dass das Europäische Parlament in seinen Sitzungen vertreten ist;

52.  erhöht die Mittel für Verpflichtungen in Rubrik 4 im Vergleich zum Haushaltsplanentwurf um insgesamt 257 217 394 EUR (Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen ausgenommen) und nutzt zur Finanzierung verstärkt spezielle Instrumente;

Rubrik 5 – Verwaltung; andere Rubriken – Verwaltungsausgaben und Unterstützungsausgaben für die Forschung

53.  setzt die im Haushaltsplanentwurf für Verwaltungsausgaben veranschlagten Mittel wieder ein, darunter auch die Verwaltungsausgaben und die Unterstützungsausgaben für die Forschung in den Rubriken 1 bis 4; schlägt vor, die Mittel für Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Konferenz über die Demokratie in Europa bzw. die Zukunft Europas im Vergleich zum Haushaltsplanentwurf um 5,5 Mio. EUR aufzustocken; weist darauf hin, dass die Konferenz mit dem notwendigen Maß an Autonomie agieren können und das Europäische Parlament gleichberechtigt mit den anderen Organen der Union eingebunden werden sollte; betont darüber hinaus, dass die Konferenz die Beteiligung und das Engagement eines breiten Spektrums von Bürgern, auch der jungen Menschen, ermöglichen sollte;

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

54.  weist darauf hin, dass den Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen bei der Festlegung politischer Prioritäten und der Einführung neuer Initiativen, die in dauerhafte Unionsmaßnahmen und -programme münden könnten, eine große Bedeutung zukommt; betont in diesem Zusammenhang, dass die Kommission besonderes Augenmerk darauf legen, sollte, diejenigen Pilotprojekte und vorbereitenden Maßnahmen, die den Weg für neue Programme ebnen, die vom derzeitigen Kommissionspräsidenten und dem Europäischen Parlament unterstützt werden, wie der Fonds für den gerechten Übergang, so umzusetzen, dass sie eine möglichst breite Unterstützung des Europäischen Parlaments erhalten; beschließt nach eingehender Prüfung aller eingereichten Vorschläge und unter Berücksichtigung der Bewertung durch die Kommission in Bezug auf deren Erfüllung rechtlicher Bestimmungen und die Durchführbarkeit ein ausgewogenes Paket von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen anzunehmen, das die politischen Prioritäten des Parlaments widerspiegelt; fordert die Kommission auf, Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen rasch umzusetzen und zu deren Leistung und den vor Ort erzielten Ergebnissen Rückmeldung zu geben;

Zahlungen

55.  weist darauf hin, dass im Haushaltsplanentwurf mit 20 067,6 Mio. EUR ein bis dato nicht erreichter Spielraum bis zur Obergrenze zu verzeichnen ist, was auf die sehr späte Einleitung der Programme für den Zeitraum 2014–2020 und eine entsprechende Anhäufung nicht genutzter Zahlungen, insbesondere unter Teilrubrik 1b, zurückzuführen ist; betont, dass zu Beginn des nächsten MFR eine erneute erhebliche Anhäufung von Zahlungsanträgen verhindert werden muss, die abermals – wie im aktuellen Zeitraum – zu einer Zahlungskrise im EU-Haushalt führen und verhindern könnte, dass die nächste Generation der Programme für den Zeitraum 2021–2027 ordnungsgemäß anläuft;

56.  erhöht daher die Zahlungen für den europäischen Struktur- und Investitionsfonds um insgesamt 3 Mrd. EUR in der Erwartung, dass die Mitgliedstaaten die Umsetzung ihrer operationellen Programme im letzten Jahr des laufenden MFR beschleunigen und ihren eigenen Prognosen besser folgen; erhöht die Ausstattung des EFSI-Garantiefonds um 948 Mio. EUR, um die Jahrestranchen, die ursprünglich für 2021 bis 2023 geplant waren – wenn der Druck bei den Zahlungen voraussichtlich höher sein wird –, haushaltsneutral auf 2020 vorzuziehen; erhöht bei den Haushaltslinien, deren Mittel für Verpflichtungen aufgestockt wurden, auch die Mittel für Zahlungen;

Andere Einzelpläne

Einzelplan I – Europäisches Parlament

57.  setzt die Mittelzuweisungen, die in den Voranschlägen festgelegt wurden, die auf einer eingehenden und sorgfältigen Analyse des Bedarfs des Europäischen Parlaments für das Jahr 2020 beruhen und mit seiner vorstehend genannten Entschließung vom 28. März 2019 mit großer Mehrheit im Plenum angenommen wurden, wieder ein; ist sich des Umstandes bewusst, dass die Kommission gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Änderungen an den Entwürfen der Voranschläge der anderen Organe vornehmen kann; äußert sich dennoch überrascht und zutiefst besorgt über die Kürzungen der Kommission am Haushalt des Europäischen Parlaments, die der traditionell guten Zusammenarbeit der beiden Organe zuwiderlaufen;

58.  erhöht zwei Haushaltslinien im Vergleich zum Haushaltsplanentwurf aufgrund neuer Aspekte, die sich unweigerlich auf die Übergangsgelder für den Haushalt 2020 auswirken, nämlich die höhere Quote der Nichtwiederwahl bei den Wahlen zum Europäischen Parlament (63 %, während ein Durchschnitt von 50 % als Berechnungsgrundlage diente) und die Verschiebung des Brexits auf den 31. Oktober 2019; erhöht außerdem die Haushaltlinie für politische Stiftungen in Europa, da deren Arbeit für die Förderung der Demokratie sowie für das Vorgehen gegen gezielte Falschmeldungen und Fehlinformationen von entscheidender Bedeutung ist;

59.  im Einklang mit den vom Europäischen Parlament angenommenen Haushaltsvoranschlägen:

   a) hält das Präsidium dazu an, eine technische Lösung zu erarbeiten, die es den Mitgliedern des Europäischen Parlaments ermöglicht, ihr Stimmrecht wahrzunehmen, während sie ihren Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub in Anspruch nehmen oder sich langfristig im Krankenstand befinden;
   b) bekräftigt seine Forderungen nach einer transparenten Beschlussfassung im Bereich der Gebäudepolitik; missbilligt die gängige Praxis, im Rahmen der Sammelmittelübertragung zum Jahresende, die systematisch bei den gleichen Kapiteln, Titeln und oft bei genau denselben Haushaltslinien vorgenommen wird, Finanzmittel zu laufenden Gebäudeprojekten beizusteuern; ist der Ansicht, dass die Gebäudepolitik auf transparente Weise aus den dafür vorgesehenen Haushaltslinien finanziert werden sollte;
   c) fordert das Präsidium erneut auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Vergütungssätze im Zusammenhang mit Dienstreisen zwischen den drei Arbeitsorten des Parlaments für die Beamten, sonstigen Bediensteten und akkreditierten parlamentarischen Assistenten ab 1. Januar 2020 uneingeschränkt zu vereinheitlichen;
   d) bekräftigt seine Forderung an die Konferenz der Präsidenten und das Präsidium, die Durchführungsbestimmungen für die Tätigkeit der Delegationen und für Dienstreisen außerhalb der Europäischen Union zu überarbeiten; hebt hervor, dass bei einer solchen Überarbeitung die Möglichkeit in Erwägung gezogen werden sollte, dass akkreditierte parlamentarische Assistenten die Mitglieder unter bestimmten Bedingungen bei offiziellen Delegationen des Parlaments und Dienstreisen begleiten;
   e) ersucht den Generalsekretär, die Durchführungsbestimmungen rasch vorzulegen, um sicherzustellen, dass die im Statut festgelegten Rechte der akkreditierten parlamentarischen Assistenten geachtet werden, damit es nicht zu willkürlichen Auslegungen kommt, und um die derzeit bestehenden Ungleichheiten auszuräumen, die sie daran hindern, ihre Arbeit gemäß dem Abgeordneten- und Assistentenstatut uneingeschränkt auszuführen;
   f) fordert die uneingeschränkte Umsetzung der in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 angeführten Maßnahmen zur Bekämpfung sexueller Belästigung und sexuellen Missbrauchs in der Europäischen Union(8), d. h. die Durchführung von Schulungen gegen Mobbing für alle Bediensteten und Mitglieder, die externe Überprüfung der beiden bestehenden Ausschüsse, die sich mit Mobbing befassen, und den Zusammenschluss der beiden Ausschüsse zu einem unabhängigen Ausschuss, dem Ärzte und Rechtsanwälte als ständige Mitglieder angehören; fordert außerdem finanzielle Unterstützung, um die Kosten für zusätzliche Bedienstete zu decken, die sich mit Fällen von Mobbing im Europäischen Parlament auseinandersetzen, und um einen speziellen Dienst zu bilden, der sich aus Experten aus den Bereichen Medizin, Psychologie, Recht und Personalverwaltung zusammensetzt, sowie für die rechtlichen und medizinischen Ausgaben der Opfer von Mobbing im Einklang mit Artikel 24 des Statuts aufzukommen;
   g) bekräftigt seine Forderung an den Generalsekretär, detaillierte Schätzungen und eine Aufgliederung der Kosten für die technischen Vorbereitungsarbeiten im SPAAK-Gebäude mit Blick auf dessen Renovierung, für die 12,4 Mio. EUR veranschlagt wurden, vorzulegen;
   h) bekräftigt seine Forderung, häufiger Videokonferenzen zu schalten und andere Technologien zu nutzen, um die Umwelt zu schützen und Ressourcen einzusparen und um insbesondere die Dienstreisen zwischen den drei Arbeitsorten zu verringern;

Sonstige Einzelpläne (Einzelpläne IV–X)

60.  weist darauf hin, dass der Haushaltplanentwurf für das Jahr 2020 im Wesentlichen die Voranschläge der verschiedenen Einrichtungen widerspiegelt, die unter die sonstigen Einzelpläne des Haushaltsplans fallen, und daher – bis auf einige Ausnahmen – deren finanziellen Anforderungen entspricht; ist der Auffassung, dass die vom Rat vorgeschlagenen Kürzungen daher die Tätigkeit der betreffenden Einrichtungen und somit den wichtigen Beitrag, den sie zur Arbeit der Europäischen Union leisten, stark beeinträchtigen würden; schlägt aus diesem Grund vor, die Mittelansätze des Haushaltsplanentwurfs in fast allen Fällen wiedereinzusetzen, unter anderem im Hinblick auf die Stellenpläne für den Europäischen Datenschutzbeauftragten und den Europäischen Auswärtigen Dienst; nimmt im Einklang mit dem Gentlemen´s Agreement keine Änderungen an der Lesung des Rates in Bezug auf den Rat und den Europäischen Rat vor;

61.  erachtet es als notwendig, in einer begrenzten Zahl von Fällen und unter Berücksichtigung der Voranschläge der Einrichtungen, die Haushaltslinien im Vergleich zum Haushaltsplanentwurf aufzustocken und zusätzliche Stellen vorzuschlagen; empfiehlt daher,

   a) die in den Voranschlägen des Gerichtshofs vorgesehenen elf Stellen (sieben AD-Stellen und vier AST-Stellen), die von der Kommission nicht in den Haushaltsentwurf aufgenommen wurden, angesichts der steigenden Arbeitsbelastung des Gerichtshofs wiedereinzusetzen und die nötigen Mittel für Dienstbezüge und Vergütungen bereitzustellen;
   b) die Mittelzuweisungen für einige Haushaltslinien des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen im Vergleich zum Haushaltsentwurf aufzustocken, damit sie den Mittelzuweisungen des vorherigen Jahres entsprechen;
   c) gegenüber dem Haushaltplanentwurf zwei neue AD-Stellen für den Europäischen Bürgerbeauftragten hinzuzufügen und kleinere Kürzungen bei drei Haushaltslinien vorzunehmen, um die bei den anderen beiden Haushaltslinien wiedereingesetzten Beträge auszugleichen;

o
o   o

62.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit den Abänderungen am Entwurf des Gesamthaushaltsplans dem Rat, der Kommission, den anderen betroffenen Organen und Einrichtungen sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.
(2) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(3) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
(4) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(5) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0210.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0326.
(7) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).
(8) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0417.


Entlastung 2017: Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)
PDF 161kWORD 52k
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2019 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2017 (2018/2208(DEC))
P9_TA(2019)0039A9-0011/2019

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2017,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2017 des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, zusammen mit der Antwort des Büros(1),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2019 zu der dem Büro für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 zu erteilenden Entlastung (05825/2019 – C8-0098/2019),

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 26. März 2019(3) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2017 sowie auf die Antworten des Exekutivdirektors des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen,

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(4), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(5), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen(6), insbesondere auf Artikel 36,

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(8), insbesondere auf Artikel 105,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0011/2019),

1.  verweigert der Exekutivdirektorin des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Büros für das Haushaltsjahr 2017;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung der Exekutivdirektorin des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2019 zu der Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2017 (2018/2208(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2017,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung 2017 des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, zusammen mit der Antwort des Büros(9),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(10),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2019 zu der dem Büro für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 zu erteilenden Entlastung (05825/2019 – C8-0098/2019),

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 26. März 2019(11) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2017 sowie auf die Antworten des Exekutivdirektors des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen,

–  gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(12), insbesondere auf Artikel 208,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(13), insbesondere auf Artikel 70,

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen(14), insbesondere auf Artikel 36,

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(15), insbesondere auf Artikel 108,

–  gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(16), insbesondere auf Artikel 105,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0011/2019),

1.  weist darauf hin, dass ein Vorschlag zum Rechnungsabschluss des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2017 auf einer folgenden Tagung vorgelegt wird;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Exekutivdirektorin des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

3. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2019 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2017 sind (2018/2208(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen für das Haushaltsjahr 2017,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0011/2019),

A.  in der Erwägung, dass alle dezentralen Agenturen der EU bezüglich der ihnen als Einrichtungen der Union anvertrauten Mittel transparent handeln und gegenüber den EU-Bürgern uneingeschränkt rechenschaftspflichtig sein sollten;

B.  in der Erwägung, dass die Rolle des Parlaments im Rahmen des Entlastungsverfahrens im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in der Haushaltsordnung und in der Rahmenfinanzregelung festgelegt ist;

1.  betont, wie wichtig es ist, bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union verantwortungsbewusst und transparent zu handeln;

2.  weist erneut auf die Rolle des Parlaments im Rahmen des Entlastungsverfahrens gemäß dem AEUV, der Haushaltsordnung und seiner Geschäftsordnung hin;

Grundlage für das versagte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Zahlungen für das Haushaltsjahr 2017

3.  weist erneut darauf hin, dass dem Bericht des Rechnungshofs zufolge die Zahlungen, die im Zusammenhang mit Vergabe- und Einstellungsverfahren geleistet wurden, besonders stark von den wesentlichen und systematischen Verstößen gegen die Finanzvorschriften des EASO sowie andere geltende Regeln und Bestimmungen bei den Zahlungen betroffen waren; bedauert ferner, dass die Verstöße systematisch auftreten, was zeigt, dass das interne Kontrollsystem unzulänglich ist; bedauert zutiefst, dass der kumulierte Fehler aufgrund der vorschriftswidrigen Zahlungen mindestens 7,7 Mio. EUR bzw. 10,3 % der vom Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen („Büro“) im Jahr 2017 insgesamt geleisteten Zahlungen beträgt;

Ergebnis der Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

4.  bedauert die Erkenntnisse des OLAF in Bezug auf Unregelmäßigkeiten in Verbindung mit der Nichteinhaltung der Vergabeverfahren, missbräuchlicher Verwendung von EU-Mitteln, Misswirtschaft, Missbrauch von Positionen in Personalfragen, Verstößen gegen die Datenschutzvorschriften, Mobbing und unangemessenem Verhalten gegenüber Bediensteten im Jahr 2017; bekräftigt seine Forderung an das Büro, der Entlastungsbehörde über die Weiterverfolgung der vom OLAF vorgeschlagenen Maßnahmen Bericht zu erstatten; äußert Verständnis für das Ersuchen des Büros, aufgrund von Fragen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes in einem angemessenen Rahmen auf weitere Einzelheiten einzugehen;

5.  begrüßt den Beschluss des Verwaltungsrats des Büros vom 6. Juni 2018, den Exekutivdirektor mit sofortiger Wirkung von seinen Pflichten zu entbinden; betont jedoch, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 unter der Aufsicht der bisherigen Leitung des Büros ausgeführt wurde; hebt hervor, dass dieser Bericht das Entlastungsverfahren für das Haushaltsjahr 2017 betrifft; begrüßt die Ernennung eines Interims-Exekutivdirektors am 6. Juni 2018 und die Ernennung eines neuen Exekutivdirektors am 16. Juni 2019; erkennt das Engagement des neuen Exekutivdirektors an, wichtige Reformen zur Sicherstellung einer soliden Leitungsstruktur durchzuführen; würdigt die positive Botschaft und die vom neuen Exekutivdirektor in der öffentlichen Anhörung vom 4. September 2019 bekundete Absicht, künftig eng zusammenzuarbeiten;

Folgemaßnahmen zur Entlastung 2016 und zum ersten Entlastungsbericht 2017

6.  verweist auf den mit Gründen versehenen Beschluss des Parlaments vom 24. Oktober 2018(17), mit dem dem Exekutivdirektor des Büros die Entlastung für das Haushaltsjahr 2016 verweigert wurde; weist darauf hin, dass das Europäische Parlament am 26. März 2019 beschloss, die Entscheidung über die Entlastung des Büros für 2017 zu vertagen;

7.  begrüßt den Folgebericht des Büros zu den Bemerkungen des Parlaments für das Haushaltsjahr 2017, insbesondere die vom Verwaltungsrat, vom Interims-Exekutivdirektor und vom neuen Exekutivdirektor ergriffenen Maßnahmen, um die Verwaltungsstruktur und -effizienz des Büros zu verbessern, die Transparenz wiederherzustellen und Vertrauen aufzubauen; unterstützt und würdigt die im Management-Aktionsplan des EASO für 2019 skizzierten Maßnahmen; fordert das Büro mit Nachdruck auf, der Entlastungsbehörde regelmäßig und öffentlich Bericht über die Umsetzung dieses Aktionsplans zu erstatten;

8.  erkennt die Anstrengungen an und würdigt die Fortschritte, die bei der Umsetzung der internen Kontrollsysteme, einschließlich der Kontrollen der Auftragsvergabe und der Ausgaben, erzielt wurden; befürwortet den Beschluss, die Auslagerung der Rechtsberatung einzudämmen und zügig einzustellen, indem ein interner juristischer Dienst eingerichtet wird; stimmt den Bemerkungen des Rechnungshofs bezüglich der Notwendigkeit weiterer Korrekturmaßnahmen zu;

9.  nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass das Büro zwei Drittel der Korrekturmaßnahmen in Bezug auf die Vergabeverfahren durchgeführt hat, insbesondere was die Zahlungen im Rahmen irregulärer Auftragsvergabeverfahren betrifft, und dass neue offene Verfahren, die vom Rechnungshof ohne Bemerkungen geprüft wurden, abgeschlossen wurden;

10.  begrüßt den ehrgeizigen Einstellungsplan und seine positiven Auswirkungen auf die Besetzung freier Leitungs- und anderer Stellen; stellt zufrieden fest, dass neue Maßnahmen mit dem Ziel umgesetzt wurden, Mobbing vorzubeugen, das Wohlbefinden der Bediensteten zu erhöhen und die Fluktuation zu verringern; fordert das Büro mit Nachdruck auf, die Einstellungen unter vollständiger Einhaltung der einschlägigen Rechtsverfahren zügig abzuschließen und eine regelmäßige Weiterverfolgung der erzielten Ergebnisse zu ermöglichen;

11.   nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die meisten Mitglieder des Verwaltungsrats ihre Interessenerklärungen und Lebensläufe auf der Website des Büros veröffentlicht haben; fordert die Mitglieder, die das noch nicht getan haben, auf, ihre Lebensläufe so bald wie möglich zu veröffentlichen; begrüßt die Zusage der neuen Leitung, für mögliche Interessenkonflikte zu sensibilisieren, möglichen Interessenkonflikten vorzubeugen, diese zu ermitteln und dagegen vorzugehen; fordert das Büro auf, in diesem Sinn eine umfassende Strategie zu entwickeln und umzusetzen, die in seinem nächsten Management-Aktionsplan skizziert wird, und der Entlastungsbehörde über die erzielten Ergebnisse zu berichten;

12.   nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die neue Leitung des Büros Maßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, um Hinweisgeber zu ermutigen und zu schützen; weist darauf hin, dass ein sicheres Umfeld für Hinweisgeber ein Schlüsselfaktor ist, wenn es darum geht, irregulären und unrechtmäßigen Praktiken vorzubeugen, solche offenzulegen und dagegen vorzugehen; erwartet eine rasche Annahme interner Vorschriften und Leitlinien in Bezug auf Hinweisgeber und den Drehtür-Effekt und fordert das Büro auf, weiterhin Bericht über die erzielten Ergebnisse zu erstatten;

o
o   o

13.  verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine Entschließung vom 26. März 2019(18) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 434 vom 30.11.2018, S. 116.
(2) ABl. C 434 vom 30.11.2018, S. 116.
(3) ABl. L 249 vom 27.9.2019, S. 182.
(4) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(5) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(6) ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11.
(7) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(8) ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.
(9) ABl. C 434 vom 30.11.2018, S. 116.
(10) ABl. C 434 vom 30.11.2018, S. 116.
(11) ABl. L 249 vom 27.9.2019, S. 182.
(12) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(13) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
(14) ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11.
(15) ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
(16) ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.
(17) ABl. L 331 vom 28.12.2018, S. 213.
(18) ABl. L 249 vom 27.9.2019, S. 361.


Entlastung 2017: Gesamthaushaltsplan der EU – Europäischer Rat und Rat
PDF 137kWORD 48k
Beschluss/Entscheidung
Entschließung
1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2019 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat (2018/2168(DEC))
P9_TA(2019)0040A9-0010/2019

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017(1),

–  unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 (COM(2018)0521 – C8-0320/2018)(2),

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rates an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2017 durchgeführten internen Prüfungen,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 zusammen mit den Antworten der Organe(3),

–  unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(4),

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 26. März 2019(5) über den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2017 sowie auf die diesem Beschluss beigefügte Entschließung,

–  gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(6), insbesondere auf die Artikel 55, 99, 164, 165 und 166,

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(7), insbesondere auf die Artikel 59, 118, 260, 261 und 262,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0010/2019),

1.  verweigert dem Generalsekretär des Rates die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Rates und des Rates für das Haushaltsjahr 2017;

2.  legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

2. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2019 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat, sind (2018/2168(DEC))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017, Einzelplan II – Europäischer Rat und Rat,

–  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den zweiten Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9‑0010/2019),

A.  in der Erwägung, dass alle Organe der Union bezüglich der ihnen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben anvertrauten Mittel gegenüber allen Bürgern der Union transparent und uneingeschränkt rechenschaftspflichtig sein müssen;

B.  in der Erwägung, dass das Parlament das einzige direkt gewählte Organ der Union ist, das für die Erteilung der Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zuständig ist;

C.  in der Erwägung, dass das Verfahren, den Organen und Einrichtungen der Union einzeln Entlastung zu erteilen, eine langjährige Praxis ist, die von allen anderen Organen außer dem Rat anerkannt wird, und in der Erwägung, dass dieses Verfahren ausgearbeitet wurde, um den Bürgern der EU Transparenz und demokratische Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und die notwendige Betrugsbekämpfung sicherzustellen;

1.  erinnert daran, dass die Organe der Union bei Angelegenheiten, die ihre jeweiligen Tätigkeiten betreffen, über Verwaltungsautonomie verfügen; betont, wie wichtig es ist, dass sie bei der Ausführung ihrer Haushaltspläne verantwortungsbewusst und kompetent handeln;

2.  betont die Rolle des Parlaments im Rahmen des Entlastungsverfahrens gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Haushaltsordnung und hebt hervor, dass – in uneingeschränkter Anerkennung der Funktion des Rates als Organ, das im Entlastungsverfahren Empfehlungen ausspricht –, die Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Funktionen des Parlaments und des Rates aufrechterhalten werden muss, um dem in den Verträgen und der Haushaltsordnung festgelegten institutionellen Rahmen zu entsprechen;

3.  weist darauf hin, dass das Parlament den anderen Organen die Entlastung erteilt, nachdem es die übermittelten Unterlagen und die angeforderten Auskünfte geprüft und die Generalsekretäre der anderen Organe angehört hat; bekräftigt, dass der Rat ebenso wie die übrigen Organe umfassend und nach bestem Wissen und Gewissen am jährlichen Entlastungsverfahren mitwirken muss; bedauert die bisher in den Verfahren zur Entlastung des Rates aufgetretenen Schwierigkeiten;

4.  bedauert, dass der Rat die vom Parlament übermittelten schriftlichen Anfragen erneut nicht beantwortet hat und der Generalsekretär des Rates nicht an der Anhörung teilgenommen hat, die am 27. November 2018 im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens organisiert wurde; bedauert ferner, dass der Rat auf die Bemerkungen des Parlaments in seiner Entschließung zur Entlastung vom 26. März 2019 ebenfalls nicht reagiert und dabei dessen Rolle missachtet hat;

5.  weist erneut darauf hin, dass es in den Verfahren zur Entlastung des Rates aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Rates bereits mehrmals zu Schwierigkeiten gekommen ist, was dazu geführt hat, dass das Parlament dem Generalsekretär des Rates die Entlastung für die Haushaltsjahre 2009–2016 verweigert und im März 2019 den Aufschub des Entlastungbeschlusses für das Haushaltsjahr 2017 beschlossen hat;

6.  stellt fest, dass der Rat am 2. Mai 2018 den Vorschlag des Haushaltskontrollausschusses des Parlaments zum Verfahren für die Entlastung des Rates mit einem geänderten Vorschlag beantwortet hat und der Haushaltskontrollausschuss des Parlaments am 16. Juli 2018 seine Antwort auf den geänderten Vorschlag des Rates übermittelt hat; fordert den Rat mit Nachdruck auf, zügig auf den neuesten Vorschlag zu reagieren, sodass die neuen Regelungen für das Entlastungsverfahren so schnell wie möglich angewendet werden können;

7.  bedauert, dass die in früheren Entlastungsentschließungen des Parlaments enthaltene Forderung, den Haushaltsplan des Europäischen Rates und des Rates in einen Haushaltsplan für jedes Organ aufzuteilen, nicht berücksichtigt wurde; beharrt auf dieser Trennung, die zu erhöhter Transparenz bei der Finanzverwaltung beider Organe und zur Verbesserung ihrer Rechenschaftspflicht und Ausgabeneffizienz beitragen wird;

8.  hält es nach wie vor für bedenklich, dass sehr hohe Beträge von 2017 auf 2018 übertragen wurden, vor allem im Bereich der Mittel für Möbel, technische Ausrüstung, Transport und Computersysteme; weist den Rat darauf hin, dass Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr Ausnahmen von dem Grundsatz der Jährlichkeit darstellen und dem tatsächlichen Bedarf entsprechen sollten; bedauert ebenfalls, dass der Rat keine ausreichenden Informationen über die Immobilienpolitik bereitgestellt hat;

9.  begrüßt die Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Haushaltsführung und der Leistung wie die Harmonisierung der Haushaltsplanung auf zentraler Ebene durch die Einführung der mehrjährigen Tätigkeits- und Haushaltsplanung;

10.  nimmt Verbesserungen im Verfahren zur Modernisierung der Verwaltung des Rates zur Kenntnis, beispielsweise, dass die internen Vorschriften für die Meldung schwerwiegender Unregelmäßigkeiten sowie ein Ethik- und Verhaltensleitfaden für die Bediensteten des Rates auf der Website des Rates veröffentlicht wurden; fordert den Rat auf, auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen und dafür zu sorgen, dass alle Bediensteten ordnungsgemäß über ihre Rechte informiert werden;

11.  erinnert daran, dass der Rat am 6. Dezember 2017 Einvernehmen über den Vorschlag der Kommission für ein verbindliches Transparenz-Register erzielt, dieses jedoch noch immer nicht umgesetzt hat; bedauert zutiefst, dass sich der Rat nicht am Transparenz-Register beteiligt; fordert den Rat nachdrücklich auf, die Beratungen über die technischen Aspekte des Instrumentenkatalogs zum Transparenz-Register fortzusetzen, um so bald wie möglich eine politische Einigung zwischen den drei Organen zu erzielen, zumal sich das Vertrauen der Bürger in die Union durch verstärkte Transparenz innerhalb der Organe der Union erhöht;

12.  betont, dass das Parlament die Vorschläge der Europäischen Bürgerbeauftragten zu den Empfehlungen und Anregungen der Bürgerbeauftragten an den Rat unterstützt hat, die es den Bürgern ermöglichen sollen, den Gesetzgebungsprozess der Union leichter zu verfolgen (Transparenz des Legislativverfahrens im Rat, OI/2/2017/TE); weist darauf hin, dass der Rat unter anderem die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten in den Vorbereitungsgremien des Rates systematisch erfassen, im Einklang mit dem Unionsrecht klare und öffentlich einsehbare Kriterien für die Kennzeichnung von Dokumenten mit dem Vermerk „LIMITE“ ausarbeiten, für jeden Legislativvorschlag eine eigene Website einrichten und die Benutzerfreundlichkeit des öffentlichen Dokumentenregisters verbessern sollte;

13.  bekräftigt, dass der Rat in Bezug auf die Mittel, die ihm als Organ der Union anvertraut wurden, den Unionsbürgern gegenüber transparent handeln und uneingeschränkt rechenschaftspflichtig sein sollte;

14.  weist nachdrücklich darauf hin, dass eine wirksame Haushaltskontrolle eine Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und dem Rat unter gebührender Achtung ihrer jeweiligen Rolle erfordert; ist der Ansicht, dass eine zufriedenstellende Zusammenarbeit zwischen den beiden Organen in Form eines offenen und förmlichen Dialogverfahrens ein positives Signal an die Bürger der Union aussenden würde;

15.  zeigt sich besorgt über Informationen in den europäischen Medien, wonach Mitgliedstaaten, die den Ratsvorsitz innehaben, von Unternehmen gesponsert werden, und teilt die von Unionsbürgern und Mitgliedern des Parlaments geäußerten Bedenken; stellt fest, dass von den Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie ihren eigenen Ratsvorsitz finanzieren, und bedauert, dass der Rückgriff auf Unternehmenssponsoring zur Deckung eines Teils ihrer diesbezüglichen Ausgaben in den letzten Jahren zur gängigen Praxis wurde; ist zutiefst besorgt über den möglichen Verlust an Ansehen und Vertrauen, den eine solche Praxis für die Union, ihre Organe und insbesondere den Rat aus Sicht der Unionsbürger mit sich bringen kann; regt an, dass der Rat Leitlinien verabschiedet, um die finanzielle Transparenz und Unabhängigkeit der Ratsvorsitze zu fördern; empfiehlt dem Rat mit Nachdruck, über eine Einbeziehung der Ratsvorsitze in den Haushaltsplan nachzudenken; weist darauf hin, dass es die in der Untersuchung der Europäischen Bürgerbeauftragten enthaltenen Schlussfolgerungen in dieser Angelegenheit sorgfältig verfolgen wird; fordert den Rat auf, diese Bedenken an die Mitgliedstaaten, insbesondere an den derzeitigen Dreier-Ratsvorsitz, weiterzuleiten;

16.  sieht es als erfreulich an, dass der Rat es für notwendig hält, sich mit dem Entlastungsverfahren zu befassen, und bereit ist, sich mit dem Parlament so schnell wie möglich darüber zu verständigen, wie eine diesbezügliche Zusammenarbeit aussehen kann.

(1) ABl. L 51 vom 28.2.2017.
(2) ABl. C 348 vom 28.9.2018, S. 1.
(3) ABl. C 357 vom 4.10.2018, S. 1.
(4) ABl. C 357 vom 4.10.2018, S. 9.
(5) ABl. L 249 vom 27.9.2019, S. 25.
(6) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(7) ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.


Einwand gegen einen delegierten Rechtsakt: Die Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf Honigbienen
PDF 145kWORD 49k
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2019 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 hinsichtlich der Bewertung der Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf Honigbienen (D045385/06 – 2019/2776(RPS))
P9_TA(2019)0041B9-0149/2019

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 hinsichtlich der Bewertung der Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf Honigbienen (D045385/06),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG(1), insbesondere auf Artikel 4, Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe c und Anhang II Nummer 3.8.3,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln(2),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(3) und auf die Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(4),

–  unter Hinweis auf die am 27. Juni 2013 gebilligten und zuletzt am 4. Juli 2014 aktualisierten Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) für die Bewertung potenzieller Risiken für Honigbienen, Hummeln und Solitärbienen durch den Einsatz von Pestiziden(5) („EFSA-Bienenleitlinien von 2013“),

–  gestützt auf Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2019 zu dem Zulassungsverfahren der EU für Pestizide(7),

–  gestützt auf Artikel 112 Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Buchstabe c seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.  in der Erwägung, dass es nach Aussage der Kommission in letzter Zeit einen „dramatische[n] Rückgang des Vorkommens und der Vielfalt aller Arten von europäischen wilden Bestäuberinsekten, einschließlich Wildbienen, Schwebfliegen, Schmetterlingen und Motten“, gibt und „zahlreiche Bestäuberarten [...] ausgestorben oder vom Aussterben bedroht“ sind(8);

B.  in der Erwägung, dass in dem externen wissenschaftlichen Bericht der EFSA vom 29. Februar 2016 aufgezeigt wurde, dass die langfristige Toxizität über die auf kurzfristigen Tests gestützten Voraussagen um eine Größenordnung hinausgehen kann(9);

C.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Ziel dieser Verordnung „die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt und das bessere Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und die Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion“ ist;

D.  in der Erwägung, dass es in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 heißt: „Ein Wirkstoff wird gemäß Anhang II genehmigt, wenn aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstandes zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien in den Nummern 2 und 3 jenes Anhangs Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllen“;

E.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Pflanzenschutzmittel „keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben“ dürfen, „und zwar unter besonderer Berücksichtigung [bestimmter] Aspekte, soweit es von der Behörde anerkannte wissenschaftliche Methoden zur Bewertung solcher Effekte gibt“, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer „Auswirkung auf Arten, die nicht bekämpft werden sollen, einschließlich des dauerhaften Verhaltens dieser Arten“;

F.  in der Erwägung, dass gemäß Ziffer 3.8.3 von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein Wirkstoff, Safener oder Synergist nur genehmigt werden kann, „wenn auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung nach gemeinschaftlich oder international akzeptierten Testrichtlinien festgestellt wird, dass seine Verwendung unter den vorgeschlagenen Bedingungen für die Verwendung des Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, [...] unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Honigbienenlarven und das Verhalten von Honigbienen keine unannehmbaren akuten oder chronischen Auswirkungen auf das Überleben und die Entwicklung des Bienenvolks hat“;

G.  in der Erwägung, dass somit die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die alte Richtlinie 91/414/EWG des Rates(10) hinausging, unter anderem dadurch, dass explizit ausdrückliche Voraussetzungen hinsichtlich der chronischen Auswirkungen der Verwendung eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten auf das Überleben und die Entwicklung des Bienenvolks eingeführt wurden;

H.  in der Erwägung, dass die Datenanforderungen für Wirkstoffe sowie für Pflanzenschutzmittel 2013 so geändert wurden, dass Studien über die chronischen Auswirkungen solcher Stoffe und Produkte auf Bienen sowie eine Studie über die Auswirkungen solcher Stoffe und Produkte auf die Entwicklung von Honigbienen und andere Lebensstadien von Honigbienen aufgenommen wurden(11);

I.  in der Erwägung dass die EFSA 2013 die Risikobewertungsmethodik entsprechend aktualisiert hat, unter anderem indem sie chronische Auswirkungen auf Bienen sowie nachteilige Auswirkungen auf Hummeln und Solitärbienen berücksichtigte;

J.  in der Erwägung, dass die aktualisierte Risikobewertungsmethodik in den EFSA-Bewertungen von bestätigenden Daten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 der Kommission(12) in Bezug auf drei Neonikotinoide angewandt wurde, was 2018 zu fast vollständigen Einschränkungen führte(13);

K.  in der Erwägung, dass die EFSA-Bienenleitlinien von 2013 dennoch von dem gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichteten Ständigen Ausschuss („Ständiger Ausschuss“) immer noch nicht genehmigt worden sind;

L.  in der Erwägung, dass die Kommission davon ausgeht, dass sie sich nur bei Beschlüssen im Zusammenhang mit Ad-hoc-Überprüfungen von Genehmigungen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf die EFSA-Bienenleitlinien von 2013 stützen kann, nicht aber bei Standardbeschlüssen über Anträge auf Genehmigung oder Erneuerung, wenn die Leitlinien von den Mitgliedstaaten nicht gebilligt werden;

M.  in der Erwägung, dass die Kommission versucht hat, die Anwendung der EFSA-Bienenleitlinien von 2013 zu veranlassen, sodass sie auch für Standardbeschlüsse über die Genehmigung oder die Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen und die Zulassung oder Wiederzulassung von Pflanzenschutzmitteln anwendbar werden;

N.  in der Erwägung, dass die Anwendung der EFSA-Bienenleitlinien von 2013 zum Teil dadurch erreicht werden kann, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 festgelegten einheitlichen Grundsätze geändert werden;

O.  in der Erwägung, dass die Kommission davon jedoch Abstand nahm, als sich 2018 16 Mitgliedstaaten dagegen aussprachen, die EFSA-Bienenleitlinien von 2013 ohne eine weitere Überprüfung anzuwenden(14), insbesondere ohne eine Überprüfung der Teile, die sich auf die Bewertungsmethodik für chronische Risiken beziehen;

P.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bei Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der neueste Stand von Wissenschaft und Technik Berücksichtigung finden muss;

Q.  in der Erwägung, dass es in Erwägung 2 des Entwurfs einer Verordnung der Kommission heißt, dass „diese einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln [...] angesichts der jüngsten Entwicklungen des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands geändert werden“ sollten;

R.  in der Erwägung, dass in dem Entwurf einer Verordnung der Kommission nur in den EFSA-Bienenleitlinien von 2013 aufgeführte Änderungen in Bezug auf akute Toxizität für Honigbienen eingeführt werden, chronische Toxizität für Honigbienen sowie Toxizität für Hummeln und Solitärbienen jedoch unerwähnt bleiben;

S.  in der Erwägung, dass somit der Entwurf einer Verordnung der Kommission entgegen der Feststellung in seiner Erwägung 2 und entgegen den in Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 formulierten Anforderungen nicht die jüngsten Entwicklungen des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands darstellt, sondern dass damit in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung genannte Anforderung untergraben wird, Stoffe „aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstandes“ zu genehmigen, womit folglich auch der in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung formulierte Zweck untergraben wird, nämlich die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Tieren und für die Umwelt;

T.  in der Erwägung, dass es nach Angaben der EFSA für eine angemessene Bewertung des Risikos für Bienen wichtig ist, akute Toxizität, chronische Toxizität und Toxizität für Larven zu berücksichtigen(15);

U.  in der Erwägung, dass es überaus wichtig ist, dass chronische Toxizität und Toxizität für Larven bewertet werden, um in der Lage zu sein, die Risiken, die durch die neue Generation systemischer Pflanzenschutzmittel aufkommen, die statt zu kurzfristiger akuter Exposition zu langfristiger chronischer Exposition führen;

V.  in der Erwägung, dass sich die von der Kommission in dem Entwurf einer Verordnung vorgeschlagenen Änderungen nur in einer Verfeinerung der Test in Bezug auf akute Toxizität niederschlagen würden(16), womit sich nach einer Folgenabschätzung der Pestizidindustrie das Schutzniveau nicht ändern würde(17);

W.  in der Erwägung, dass es weder ausreichend noch angemessen ist noch den Genehmigungskriterien der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entspricht, die von der EFSA vorgeschlagenen Änderungen im Entwurf einer Verordnung der Kommission nur in Bezug auf akute Toxizität einzubeziehen;

X.  in der Erwägung, dass die Antragsteller gemäß der Verordnung (EU) Nr. 283/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 einschlägige Daten über chronische Toxizität bereitstellen müssen;

Y.  in der Erwägung, dass es der Kommission und den Mitgliedstaaten in Ermangelung von Vorschriften über chronische Toxizität in der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 schwerfällt, chronische Auswirkungen solcher Stoffe und Produkte auf Bienen in ihren Genehmigungs- bzw. Zulassungsentscheidungen zu berücksichtigen;

Z.  in der Erwägung, dass dadurch die angemessene Anwendung der Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Bienen untergraben wird, was wiederum den Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 untergräbt, nämlich die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Tieren und für die Umwelt;

AA.  in der Erwägung, dass es nicht hinnehmbar ist, dass sich Mitgliedstaaten gegen die vollständige Anwendung der EFSA-Bienenleitlinien von 2013 aussprechen und dadurch die korrekte Anwendung der Genehmigungskriterien in Bezug auf Bienen verhindern;

AB.  in der Erwägung, dass solcher Widerspruch umso weniger hinnehmbar ist, als Testrichtlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in Bezug auf Tests der chronischen Toxizität für Honigbienen und der Auswirkungen auf Honigbienenlarven (OECD-Testrichtlinien 245 und 239) und für Tests der akuten Toxizität für Hummeln (OECD-Testrichtlinien 246 und 247) verfügbar sind;

AC.  in der Erwägung, dass die Kommission noch nicht einmal dem Ständigen Ausschuss einen Entwurf vorgelegt hat, der den EFSA-Bienenleitlinien von 2013 entsprochen hätte; in der Erwägung, dass sie dadurch die im Artikel 5a Absatz 4 des Beschlusses 1999/468/EG formulierte Verpflichtung umgangen hat, dem Rat einen Vorschlag zu unterbreiten, wonach sie die Maßnahme hätte erlassen können, solange sich der Rat nicht mit qualifizierter Mehrheit Einwände dagegen ausgesprochen hätte;

AD.  in der Erwägung, dass es höchst bedauerlich ist, dass die Kommission ihre Befugnisse gemäß Artikel 5a Absatz 2 des Beschlusses 1999/468/EG nicht genutzt hat, was effektiv dazu geführt hat, dass 16 Mitgliedstaaten, die dennoch keine qualifizierte Mehrheit darstellen, die angemessene Anwendung der Genehmigungskriterien in Bezug auf Bienen erfolgreich verhindert haben;

AE.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 16. Januar 2019 die Auffassung vertrat, dass sowohl die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als solche als auch ihre Umsetzung verbessert werden müssen, damit sie ihrem Ziel gerecht werden kann, und dass es die Kommission und die Mitgliedstaaten aufforderte, die aktualisierten Leitlinien für Bienen, die die EFSA verwendet hatte, unverzüglich zu verabschieden;

1.  lehnt die Annahme des Entwurfs einer Verordnung der Kommission ab;

2.  vertritt die Auffassung, dass der Entwurf einer Verordnung der Kommission nicht mit dem Ziel und dem Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vereinbar ist;

3.  fordert die Kommission auf, ihren Verordnungsentwurf zurückzuziehen und dem Ständigen Ausschuss unverzüglich einen neuen Entwurf vorzulegen;

4.  fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass sich der neue Entwurf auf den jüngsten wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand stützt, und schlägt daher vor, die einheitlichen Grundsätze nicht nur wie im vorliegenden Entwurf im Hinblick auf akute Toxizität für Honigbienen, sondern zumindest auch im Hinblick auf chronische Toxizität und Larventoxizität für Honigbienen sowie akute Toxizität für Hummeln zu ändern, insbesondere weil für alle diese Parameter Testrichtlinien der OECD verfügbar sind;

5.  fordert die Kommission auf, nötigenfalls ihre Befugnisse gemäß dem Beschluss 1999/468/EG voll auszuschöpfen, damit dem Europäischen Parlament und dem Rat ein angemessener Vorschlag zur Prüfung unterbreitet wird;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 127.
(3) ABl. L 93 vom 3.4.2013, S. 1.
(4) ABl. L 93 vom 3.4.2013, S. 85.
(5) EFSA Guidance Document on the risk assessment of plant protection products on bees (Apis mellifera, Bombus spp. and solitary bees), EFSA Journal 2013;11(7):3295, https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/3295
(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(7) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0023.
(8) Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2018 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Initiative für Bestäuber (COM(2018)0395).
(9) EFSA External Scientific Report on chronic oral lethal and sub-lethal toxicities of different binary mixtures of pesticides and contaminants in bees (Apis mellifera, Osmia bicornis and Bombus terrestris) (Externer wissenschaftlicher Bericht der EFSA über die chronische orale letale und subletale Toxizität verschiedener binärer Gemische von Pestiziden und Schadstoffen in Bienen – Europäische Honigbiene, Rote Mauerbiene und Dunkle Erdhummel), DOI: 10.2903/sp.efsa.2016.EN-1076, https://www.efsa.europa.eu/en/supporting/pub/en-1076.
(10) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(11) Verordnung (EU) Nr. 283/2013 und Verordnung (EU) Nr. 284/2013.
(12) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbots der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde (ABl. L 139 vom 25.5.2013, S. 12).
(13) Durchführungsverordnung (EU) 2018/783 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Imidacloprid (ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 31), Durchführungsverordnung (EU) 2018/784 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Clothianidin (ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 35) und Durchführungsverordnung (EU) 2018/785 der Kommission vom 29. Mai 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Thiamethoxam (ABl. L 132 vom 30.5.2018, S. 40).
(14) Siehe dien Kurzbericht über die Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (PAFF) vom 23. und 24. Oktober 2018 unter https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/plant/docs/sc_phyto_20181023_ppl_sum.pdf
(15) Siehe EFSA-Bienenleitlinien von 2013, S. 14.
(16) Technischer Bericht der EFSA vom 18. Dezember 2015: Outcome of the pesticides peer review meeting on general recurring issues in ecotoxicology (Ergebnis des Treffens zur gegenseitigen Begutachtung über wiederkehrende Probleme in der Ökotoxikologie), DOI: 10.2903/sp.efsa.2015.EN-924, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/sp.efsa.2015.EN-924, S. 44.
(17) ‘Possibly there will be no overall significant changes in the risk assessment outcome for acute risk assessment for foliar applied products, i.e. the overall protection level is similar’ (Möglicherweise wird es keine umfassenden erheblichen Änderungen am Ergebnis bei der Bewertung des akuten Risikos bei am Blatt angewandten Produkten geben, d. h. das Gesamtschutzniveau ist ähnlich): Miles u. a., 2018, ‘Improving pesticide regulation by use of impact analyses: A case study for bees’, S. 87–88, https://www.researchgate.net/publication/326711149_Improving_pesticide_regulation_by_use_of_impact_analyses_A_case_study_for_bees.

Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen