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Verfahren : 2020/2549(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B9-0122/2020

Eingereichte Texte :

B9-0122/2020

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV 10/07/2020 - 4
PV 10/07/2020 - 13

Angenommene Texte :

P9_TA(2020)0199

Angenommene Texte
PDF 129kWORD 45k
Freitag, 10. Juli 2020 - Brüssel
Überarbeitung der Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur
P9_TA(2020)0199B9-0122/2020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zu der Überarbeitung der Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur (2020/2549(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009(1),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010(2),

–  unter Hinweis auf den am 17. April 2019 in erster Lesung angenommenen Standpunkt des Parlaments zu der Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“(3) und auf seine Forderung‚ die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 über die transeuropäische Energieinfrastruktur im Lichte der aktuellen klima- und energiepolitischen Ziele der Europäischen Union zu überarbeiten,

–  unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union(4),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu der Klimakonferenz 2017 der Vereinten Nationen in Bonn, Deutschland (COP 23)(5),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ein sauberer Planet für alle – Eine europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft“ (COM(2018)0773).

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2018 zu der Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2018 in Kattowitz (Polen) (COP 24)(6),

–  unter Hinweis auf das Legislativpaket „Saubere Energie für alle Europäer“,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zur Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2019 in Madrid (Spanien) (COP 25)(7),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2019, in denen das Ziel, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen, unterstützt wurde,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Umwelt- und Klimanotstand(8),

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),

–  unter Hinweis auf die für die Vergabe von Krediten im Energiebereich geltenden Kriterien der Europäischen Investitionsbank,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“(9),

–  unter Hinweis auf Artikel 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu der Überarbeitung der Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur (O‑000012/2020 – B9‑0008/2020),

–  gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie,

A.  in der Erwägung, dass in der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur („TEN-E-Verordnung“) Regeln für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität der TEN-E-Netze festgelegt sind, um die energiepolitischen Ziele der Union zu verwirklichen;

B.  in der Erwägung, dass in der TEN-E-Verordnung vorrangige Korridore und Themenbereiche der transeuropäischen Energieinfrastruktur und Leitlinien für die Auswahl von Vorhaben von gemeinsamem Interesse festgelegt werden; in der Erwägung, dass in der TEN-E-Verordnung festgelegt ist, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse finanzielle Unterstützung aus der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) erhalten können und dass auf diese Vorhaben gestraffte Genehmigungsverfahren und eine besondere Regulierung Anwendung finden können, die Zugang zu länderübergreifenden Kostenaufteilungsmechanismen und -anreizen und mehr Transparenz bietet;

C.  in der Erwägung, dass die im Jahr 2013 mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1391/2013 der Kommission eingeführte erste Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse 248 derartige Vorhaben, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/89 der Kommission eingeführte zweite Liste 195 derartige Vorhaben und die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/540 der Kommission eingeführte dritte Liste 173 derartige Vorhaben enthielt; in der Erwägung, dass die Kommission am 31. Oktober 2019 die vierte Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse mit 151 derartigen Vorhaben angenommen hat;

D.  in der Erwägung, dass die Mitgesetzgeber gemäß dem am 17. April 2019 in erster Lesung angenommenen Standpunkt des Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung über die Fazilität „Connecting Europe“ für den Zeitraum 2021–2027 vorläufig übereingekommen sind, dass die Kommission bei der Bewertung der Wirksamkeit und Politikkohärenz der TEN-E-Verordnung unter anderem die Energie- und Klimaziele der Union für 2030, die langfristige Verpflichtung der EU zur Dekarbonisierung und den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ berücksichtigen muss; in der Erwägung, dass diese Bewertung dem Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2020 vorgelegt werden muss;

E.  in der Erwägung, dass die TEN-E-Verordnung vor der Annahme des Übereinkommens von Paris erlassen wurde, das die Verpflichtung enthält, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen;

F.  in der Erwägung, dass sich das energiepolitische Umfeld in der Union seit dem Erlass der TEN-E-Verordnung im Jahr 2013 durch mehrere Entwicklungen erheblich verändert hat;

G.  in der Erwägung, dass Energie beim Übergang zu einer treibhausgasneutralen Wirtschaft von zentraler Bedeutung ist und daher Anstrengungen im Hinblick auf die weitere Dekarbonisierung des Energiesystems unternommen werden müssen, damit die Union bis spätestens 2050 Treibhausgasneutralität erreichen kann, wobei gleichzeitig der Strukturwandel in anderen Wirtschaftszweigen gefördert und der gestiegene Strombedarf bewältigt werden muss;

H.  in der Erwägung, dass die Union bei dem Bestreben, ihre klima- und energiepolitischen Ziele zu verwirklichen und intelligentes, nachhaltiges und inkludierendes Wachstum zu fördern, eine moderne und sehr leistungsfähige Energieinfrastruktur benötigt, die zukunftssicher und kosteneffizient ist und mit der sich Energieversorgungssicherheit erreichen lässt, auch durch die Diversifizierung der Versorgungswege, der Energiequellen und der Lieferanten;

I.  in der Erwägung, dass in der TEN-E-Verordnung die Prioritäten für die transeuropäische Energieinfrastruktur festgelegt sind, die umgesetzt werden müssen, um die energie- und klimapolitischen Ziele der Union zu verwirklichen, und dass darin Vorhaben von gemeinsamem Interesse genannt werden, deren Verwirklichung zur Umsetzung dieser Prioritäten erforderlich ist;

J.  in der Erwägung, dass die vorrangigen Korridore, die vorrangigen Themenbereiche und die Förderkriterien an der Entwicklung des Energiesystems ausgerichtet werden und stets mit den politischen Prioritäten der Union im Einklang stehen sollten, insbesondere im Zusammenhang mit den langfristigen Dekarbonisierungspfaden;

K.  in der Erwägung, dass angemessene Maßnahmen zum Bau von Infrastruktur und eine angemessene Energieeffizienzpolitik einander ergänzen sollten, damit dazu beigetragen wird, dass die Ziele und Vorgaben der Union so kosteneffizient wie möglich erreicht werden;

L.  in der Erwägung, dass es in seiner Entschließung vom 15. Januar 2020 zum europäischen Grünen Deal eine Überarbeitung der Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze (TEN-E) vor der Verabschiedung der nächsten Liste von Vorhaben von gemeinsamem Interesse fordert;

1.  begrüßt die Ankündigung in der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal, dass die TEN-E-Leitlinien 2020 überarbeitet werden;

2.  fordert die Kommission auf, bis spätestens Ende 2020 einen Vorschlag für die Überarbeitung der TEN-E-Leitlinien vorzulegen, in dem insbesondere die energie- und klimapolitischen Ziele der Union für 2030, die langfristige Verpflichtung der Union zur Dekarbonisierung und der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ berücksichtigt werden;

3.  fordert die Kommission auf, bis Ende 2020 für die Übergangszeit Leitlinien für die Ausgaben im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ und für die Auswahl der Projekte für die fünfte Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorzuschlagen und dafür zu sorgen, dass bei den Ausgaben und bei der Auswahl den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris Rechnung getragen wird;

4.  vertritt die Auffassung, dass die in den TEN-E-Leitlinien festgelegten Kriterien für die Einstufung als Vorhaben von gemeinsamem Interesse mit den in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2019 dargelegten klima- und energiepolitischen Zielen der Union einschließlich des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 und mit allen fünf Dimensionen der Energieunion, auch mit dem Ziel der Erschwinglichkeit, im Einklang stehen müssen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39.
(2) ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129.
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0420.
(4) ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1.
(5) ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 70.
(6) Angenommene Texte, P8_TA(2018)0430.
(7) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0079.
(8) Angenommene Texte, P9_TA(2019)0078.
(9) Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005.

Letzte Aktualisierung: 11. Februar 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen