Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juli 2020 zu den Schlussfolgerungen der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 17.–21. Juli 2020 (2020/2732(RSP))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf die Artikel 225, 295, 310, 311, 312, 323 und 324 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und auf die Artikel 2, 3 und 15 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
– unter Hinweis auf seinen Zwischenbericht vom 14. November 2018 mit dem Titel „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung“(1),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Oktober 2019 zum Thema „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027 und Eigenmittel: Die Erwartungen der Bürger sollten jetzt erfüllt werden“(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Mai 2020 zu dem neuen mehrjährigen Finanzrahmen, den Eigenmitteln und dem Aufbauplan(3),
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. Juli 2020,
– gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der COVID-19-Ausbruch in Europa und weltweit tausende Menschenleben gefordert und zu einer noch nie dagewesenen Krise mit verheerenden Folgen für Menschen, Familien, Arbeitnehmer und Unternehmen geführt hat und deshalb auch eine nie dagewesene Reaktion erfordert;
B. in der Erwägung, dass der Aufbau Europas auf dem Europäischen Grünen Deal, der Digitalen Agenda für Europa, der neuen Industriestrategie und dem Unternehmertum beruhen sollte, damit unsere Volkswirtschaften gestärkt, widerstandsfähiger, nachhaltiger und wettbewerbsfähiger aus dieser Krise hervorgehen;
C. in der Erwägung, dass sich die EU und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet haben, die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, die europäische Säule der sozialen Rechte und das Übereinkommen von Paris umzusetzen;
D. in der Erwägung, dass die Gefahr irreparabler Verzerrungen des Binnenmarkts besteht;
E. in der Erwägung, dass der Europäische Rat seinen Standpunkt nach drei ergebnislosen Gipfeltreffen äußerst spät angenommen hat‚ wodurch sich die Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) verzögert haben;
F. in der Erwägung, dass die langfristigen Prioritäten der EU, die im MFR verankert sind, nicht auf dem Altar des Aufschwungs geopfert werden dürfen;
G. in der Erwägung, dass das Parlament sowohl bei den Anleihe- als auch bei den Darlehensoperationen in vollem Umfang in die Umsetzung des Aufbauinstruments einbezogen werden sollte;
H. in der Erwägung, dass das Parlament der Garant für einen transparenten und demokratischen Aufbau ist und sowohl an der Ex-Post-Kontrolle als auch an der Ex-ante-Kontrolle des Aufbauprogramms beteiligt werden muss;
1. trauert um die Opfer des Coronavirus und würdigt alle Arbeitnehmer, die die Pandemie bekämpft haben; ist der Ansicht, dass die Menschen in der EU unter solch beispiellosen und außergewöhnlichen Umständen eine kollektive Pflicht zur Solidarität haben;
2. begrüßt, dass die Staats- und Regierungschefs der EU einem Aufbaufonds zur Ankurbelung der Wirtschaft zugestimmt haben, wie vom Europäischen Parlament im Mai vorgeschlagen; nimmt Kenntnis von der Schaffung des Aufbauinstruments, das einen historischen Schritt für die EU darstellt; bedauert jedoch die Kürzung der Zuschusskomponente in der endgültigen Vereinbarung; weist darauf hin, dass durch die für die Einrichtung des Wiederaufbauinstruments gewählte Rechtsgrundlage den gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments keine formelle Rolle zugewiesen wird;
3. stimmt jedoch der politischen Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 in seiner derzeitigen Fassung nicht zu; ist bereit, unverzüglich konstruktive Verhandlungen mit dem Rat aufzunehmen, um den Vorschlag zu verbessern; erinnert an das Mandat des Parlaments vom November 2018; betont, dass das Europäische Parlament gemäß Artikel 312 AEUV der Verordnung über den MFR zustimmen muss;
4. missbilligt, dass das Erreichen im allgemeinen Interesse liegender gemeinsamer Lösungen allzu häufig durch das ausschließliche Festhalten an nationalen Interessen und Standpunkten aufs Spiel gesetzt wird; warnt davor, dass die Kürzungen im MFR den Interessen der EU zuwiderlaufen; ist beispielsweise der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Kürzungen bei Gesundheits- und Forschungsprogrammen im Zusammenhang mit einer weltweiten Pandemie gefährlich sind; ist der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Kürzungen bei Bildung, digitalem Wandel und Innovation die Zukunft der nächsten Generation von Europäern gefährden; ist der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Kürzungen bei Programmen zur Unterstützung der Umgestaltung CO2-abhängiger Regionen der Agenda des Grünen Deals der EU zuwiderlaufen; ist der Ansicht, dass die Lage der EU in einer mehr und mehr unberechenbaren und unsicheren Welt durch die vorgeschlagenen Kürzungen in den Bereichen Asyl, Migration und Grenzschutz zunehmend gefährlich wird;
5. ist der Auffassung, dass die Staats- und Regierungschefs das Problem des Gegenfinanzierungsplans des Aufbauinstruments nicht gelöst haben; weist darauf hin, dass es dafür nur drei Möglichkeiten gibt: weitere Kürzungen bei Programmen mit zusätzlichem europäischem Nutzen bis 2058, eine Aufstockung der Beiträge der Mitgliedstaaten oder die Schaffung neuer Eigenmittel; ist der Ansicht, dass nur die Schaffung neuer Eigenmittel dazu beitragen kann, die Schulden der EU zurückzuzahlen und gleichzeitig den EU-Haushalt zu stabilisieren und die Sparzwänge, die auf den nationalen Haushalten und den EU-Bürgern lasten, zu verringern; weist darauf hin, dass die Schaffung neuer Eigenmittel die einzige Methode der Gegenfinanzierung ist, die das Parlament akzeptiert;
6. bedauert, dass der Europäische Rat die vorgeschlagene „Überbrückungslösung“ abgelehnt hat, mit deren Hilfe auf den akuten Finanzierungsbedarf für Investitionen im Jahre 2020 reagiert werden sollte, und zwar genau deshalb, um im Interesse der EU-Bürger und der Anspruchsberechtigten unverzüglich auf die Krise zu reagieren und die notwendige Finanzierung für die Lücke zwischen den Sofortmaßnahmen und dem längerfristigen Aufbau bereitzustellen;
7. weist darauf hin, dass die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zum MFR nicht mehr als eine politische Einigung der Staats- und Regierungschefs darstellen; betont, dass das Parlament keine vollendeten Tatsachen absegnen wird und bereit ist, seine Zustimmung zum MFR zu verweigern, bis bei den bevorstehenden Verhandlungen zwischen Parlament und Rat eine zufriedenstellende Einigung erzielt wird; weist darauf hin, dass alle 40 EU-Programme, die im Rahmen des MFR finanziert werden, vom Parlament als Mitgesetzgeber gebilligt werden müssen;
8. weist die zuständigen parlamentarischen Teams an, über die entsprechenden legislativen Dossiers gemäß dem jeweiligen Mandat des Europäischen Parlaments für Triloge zu verhandeln; weist sein Verhandlungsteam für den MFR und die Eigenmittel an, auf der Grundlage des folgenden Mandats zu verhandeln;
Prioritäten des Parlaments im Hinblick auf eine grundsätzliche Einigung
Rechtsstaatlichkeit
9. bedauert zutiefst, dass der Europäische Rat die Bemühungen der Kommission und des Parlaments, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Grundrechte und der Demokratie im Rahmen des MFR und des Aufbauinstruments der Europäischen Union (Next Generation EU) zu garantieren, nicht hinreichend unterstützt hat; bekräftigt seine Forderung, die Arbeit des Mitgesetzgebers an dem von der Kommission vorgeschlagenen Mechanismus zu vollenden, damit der EU-Haushalts geschützt werden kann, wenn eine systemische Gefährdung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte besteht und wenn die finanziellen Interessen der Union auf dem Spiel stehen; betont, dass dieser Mechanismus durch eine umgekehrte qualifizierte Mehrheit aktiviert werden sollte, wenn er wirksam sein soll; betont, dass dieser Mechanismus die Verpflichtung staatlicher Stellen oder der Mitgliedstaaten, Zahlungen an Endbegünstigte oder Empfänger zu leisten, nicht berühren darf; unterstreicht, dass die Verordnung über die Rechtsstaatlichkeit im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens verabschiedet wird;
Eigenmittel
10. bekräftigt erneut, dass das Parlament seine Zustimmung zum MFR nicht ohne eine Einigung über die Reform des Eigenmittelsystems der EU geben wird, einschließlich der Einführung einer Palette neuer Eigenmittel bis zum Ende des MFR 2021-2027, die darauf abzielen sollte, zumindest die Kosten im Zusammenhang mit Next Generation EU (Kapital und Zinsen) zu decken, um die Glaubwürdigkeit und Nachhaltigkeit des Rückzahlungsplans im Rahmen des Aufbauinstruments der Europäischen Union zu gewährleisten; unterstreicht, dass diese Palette auch darauf abzielen sollte, den Anteil der Beiträge auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE) zu verringern;
11. betont daher, dass diese Reform eine Palette neuer Eigenmittel umfassen sollte, die ab dem 1. Januar 2021 in den Haushalt der Union einfließen müssen; betont, dass die Kunststoffabgabe nur einen ersten kleinen Schritt darstellt, um den Erwartungen des Parlaments gerecht zu werden; beabsichtigt, einen von der Haushaltsbehörde zu vereinbarenden rechtsverbindlichen Zeitplan für die Einführung zusätzlicher neuer Eigenmittel im Laufe der ersten Hälfte des nächsten MFR auszuhandeln, wie etwa das Emissionshandelssystem der EU (und die Einnahmen aus künftigen Erweiterungen), das CO2-Grenzausgleichssystem, eine Digitalsteuer, die Finanztransaktionssteuer und die gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage; fordert eine MFR-Halbzeitrevision, um gegebenenfalls zusätzliche Eigenmittel in der zweiten Hälfte des MFR 2021-2027 hinzuzufügen, um sicherzustellen, dass das Ziel bis zum Ende des MFR 2021-2027 erreicht wird;
12. bekräftigt seinen entschiedenen Standpunkt zugunsten der schnellstmöglichen Abschaffung aller Rabatte und Korrekturmechanismen insgesamt; bedauert, dass der Europäische Rat die Rabatte, von denen einige Mitgliedstaaten profitieren, nicht nur beibehalten, sondern sogar erhöht hat; bekräftigt seinen Standpunkt bezüglich der Kosten für die Erhebung der Zölle, die auf 10 %, was ihrem ursprünglichen Satz entspricht, festgelegt werden sollten;
Leitprogramme der EU
13. bedauert die Kürzungen bei den zukunftsorientierten Programmen sowohl im MFR 2021-2027 als auch beim Aufbauinstrument der Europäischen Union; ist der Ansicht, dass sie die Grundlagen einer nachhaltigen und robusten Erholung untergraben werden; bekräftigt, dass ein MFR 2021-2027 unterhalb des Vorschlags der Kommission weder praktikabel noch akzeptabel ist; betont, dass der jüngste Kommissionsvorschlag die Finanzierung mehrerer dieser Programme auf einem sehr niedrigen Niveau festgelegt hat, wobei davon ausgegangen wurde, dass sie durch das Aufbauinstrument der Europäischen Union aufgestockt würde; bedauert, dass der Europäische Rat sich von dieser Logik entfernt und die meisten Aufstockungen gestrichen hat; bekräftigt, dass es sich entschieden für eine angemessene Finanzierung des nächsten MFR und der damit zusammenhängenden langfristigen Investitionen und Maßnahmen einsetzt, die nicht dadurch gefährdet werden sollten, dass das Aufbauinstrument sofort finanziert werden muss; beabsichtigt, im Rahmen des nächsten MFR über gezielte Verstärkungen von EU-Leitprogrammen zu verhandeln;
14. betont, dass die interinstitutionellen Verhandlungen die MFR-Zahlen pro Rubrik und pro Programm enthalten sollten; hebt hervor, dass nun die Gefahr besteht, dass die Leitprogramme 2021 erheblich weniger Mittel erhalten als noch 2020; weist ferner darauf hin, dass der EU-Haushalt insgesamt ab 2024 unter dem Niveau von 2020 liegen wird, was die Verpflichtungen und Prioritäten der EU, insbesondere den Grünen Deal und die Digitale Agenda, gefährdet; besteht darauf, dass gezielte Erhöhungen zusätzlich zu den vom Europäischen Rat vorgeschlagenen Zahlen für Programme bereitgestellt werden müssen in Bezug auf die Bereiche Klima, digitaler Wandel, Gesundheit, Jugend, Kultur, Infrastruktur, Forschung, Grenzmanagement und Solidarität (wie Horizont Europa, InvestEU, Erasmus +, Kindergarantie, Fonds für einen gerechten Übergang, Digitales Europa, die Fazilität „Connecting Europe“, LIFE +, EU4health, Fonds für integriertes Grenzmanagement, Creative Europe, das Programm Rechte und Werte, der Europäische Verteidigungsfonds, das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) und humanitäre Hilfe) sowie für die einschlägigen EU-Agenturen und die EUStA;
Übergreifende Aspekte
15. betont, dass es zur Abstimmung der politischen Prioritäten und der Ausgabenprogramme von größter Bedeutung ist, bereichsübergreifende Grundsätze sowohl in die MFR-Verordnung als auch in die Verordnung über das Aufbauinstrument, aber auch in alle anderen einschlägigen Rechtsvorschriften aufzunehmen, und zwar in Bezug auf die Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung, die Verfolgung wettbewerbsfähiger und zukunftsorientierter langfristiger Ziele der EU, einen fairen und sozial inklusiven Übergang, ein rechtsverbindliches klimabezogenes Ausgabenziel von 30 % und ein biodiversitätsbezogenes Ausgabenziel von 10 %; betont daher, dass schnell eine transparente, umfassende und sinnvolle Methodik zur Nachverfolgung angenommen und bei Bedarf im Zuge der Halbzeitrevision des MFR angepasst werden sollte, sowohl in Bezug auf klimabezogene Ausgaben als auch auf biodiversitätsbezogenes Ausgaben; weist darauf hin, dass sowohl in der MFR-Verordnung als auch in der Verordnung über das Aufbauinstrument der Grundsatz der Schadensvermeidung verankert werden muss; betont darüber hinaus die Notwendigkeit, die Zuschüsse für fossile Brennstoffe schrittweise einzustellen; fordert die Kommission auf, sich für Investitionen auf die Taxonomie-Verordnung zu beziehen;
16. unterstützt nachdrücklich die Aufnahme von Verpflichtungen zur durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung („Gender Mainstreaming“) und zur Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Auswirkungen (Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung) sowohl in die MFR-Verordnung als auch in die Verordnung über das Aufbauinstrument der Europäischen Union; ist daher der Ansicht, dass schnell eine transparente, umfassende und sinnvolle Nachverfolgungsmethodik angenommen werden sollte, die bei Bedarf im Zuge der Halbzeitrevision des MFR anzupassen ist;
17. fordert, dass spätestens Ende 2024 eine rechtsverbindliche Halbzeitrevision des MFR in Kraft tritt; betont, dass diese Revision die Obergrenzen für den Zeitraum 2025 bis 2027, die Umverteilung von nichtgebundenen und freigewordenen Mitteln des Aufbauinstruments, die Einführung zusätzlicher Eigenmittel und die Umsetzung der Ziele in den Bereichen Klimaschutz und biologische Vielfalt zum Gegenstand haben muss;
18. betont, dass die Flexibilitätsbestimmungen des MFR, die während früheren Verhandlungen über den MFR vereinbart wurden, erwiesenermaßen von entscheidender Bedeutung für die Haushaltsbehörden bei der Bewältigung der beispiellosen und unvorhergesehenen Krisen im laufenden Zeitraum waren; ist daher der Ansicht, dass die von der Kommission vorgeschlagenen MFR-Flexibilitätsbestimmungen das absolute Minimum für den nächsten MFR darstellen, und beabsichtigt, über weitere Verbesserungen zu verhandeln; spricht sich in diesem Zusammenhang gegen jegliche Versuche aus, die besonderen Instrumente im Rahmen des MFR zu beschneiden und zusammenzulegen, und stellt fest, dass diese sowohl hinsichtlich der Mittelbindungen als auch der Zahlungen über die Obergrenzen des MFR hinaus berechnet werden sollten; besteht ferner darauf, dass die Obergrenzen so festgelegt werden, dass über die Mittelausstattungen der Programme hinaus genügend Spielraum an nicht zugewiesenen Mitteln vorhanden bleibt;
Aufbau- und Resilienzfazilität und demokratischer Grundsatz
19. nimmt die Einigung über das Gesamtvolumen des Aufbauinstruments zur Kenntnis; bedauert die massive Kürzung der Zuschüsse und insbesondere die Streichung innovativer Programme wie des Solvenzhilfeinstruments, wodurch das Gleichgewicht zwischen Zuschüssen und Krediten gestört wird und die Aufbaubemühungen untergraben werden; ist der Ansicht, dass mit diese Kürzungen das Potenzial des Instruments und seine transformative Wirkung auf die Wirtschaft verringert werden; bedauert, dass einige Mitgliedstaaten erneut im Geiste operativer Haushaltssalden verhandelt haben, ohne dabei den Gesamtnutzen der Mitgliedschaft im Binnenmarkt und in der EU insgesamt zu berücksichtigen; fordert den Rat auf, die massiven Kürzungen der Mittel für REACT-EU, Horizont Europa, EU4Health und NDICI in Anbetracht der Pandemie sowie für das Programm InvestEU und den Fonds für einen gerechten Übergang im Zusammenhang mit dem Grünen Deal zu rechtfertigen;
20. fordert sicherzustellen, dass durch die Reformen und Investitionen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität Synergieeffekte mit bestehenden EU-Fonds und -Zielen geschaffen werden und mit ihnen ein echter europäischer Mehrwert einhergeht sowie langfristige Ziele verfolgt werden;
21. lehnt den Standpunkt des Europäischen Rates zur Verwaltung der Aufbau- und Resilienzfazilität ab, mit dem von der Gemeinschaftsmethode abgewichen und eine rein zwischenstaatliche Zusammenarbeit angestrebt wird; ist der Ansicht, dass ein solcher Ansatz die Funktionsweise der Aufbau- und Resilienzfazilität nur verkomplizieren und ihre Legitimität schwächen wird; weist erneut darauf hin, dass das Parlament das einzige direkt gewählte Organ der EU ist; fordert eine demokratische und parlamentarische Ex-ante-Kontrolle und folglich seine Beteiligung an delegierten Rechtsakten sowie seine Einbeziehung in die Ex-post-Kontrolle, ob die Mittel im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität sinnvoll und im Interesse der Unionsbürger und der EU ausgegeben werden und ob mit ihnen ein echter Mehrwert für die EU geschaffen wird und die wirtschaftliche und soziale Resilienz gefördert werden; fordert vollständige Transparenz hinsichtlich aller Endbegünstigter; ist der festen Überzeugung, dass die für die Aufbau- und Resilienzfazilität zuständigen Kommissionsmitglieder dem Parlament gegenüber uneingeschränkt rechenschaftspflichtig sein sollten;
22. weist erneut darauf hin, dass das Parlament zusammen mit dem Rat die Haushaltsbehörde ist; fordert in diesem Zusammenhang, entsprechend der Gemeinschaftsmethode in vollem Umfang am Aufbauinstrument beteiligt zu werden; fordert die Kommission auf, eine gezielte Überarbeitung der Haushaltsordnung und der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung vorzulegen, um die Rolle der Haushaltsbehörde bei der Genehmigung externer zweckgebundener Einnahmen im Zuge des jährlichen Haushaltsverfahrens zu verankern;
23. betont, dass ein klarer und realistischer Rückzahlungsplan für den Gesamterfolg des Aufbauinstruments von entscheidender Bedeutung ist und eine Glaubwürdigkeitsprüfung für die EU insgesamt darstellt; ist der Ansicht, dass die Rückzahlung der entstandenen Schulden nicht auf Kosten künftiger EU-Haushalte und Generationen von Europäern erfolgen darf und so bald wie möglich beginnen sollte; fordert, dass die Ausgaben im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität eindeutig als solche bekannt gemacht werden und angemessenen Transparenzanforderungen unterliegen, einschließlich der Verpflichtung, eine Liste der Endbegünstigten zu veröffentlichen;
24. betont, dass alle Kosten im Zusammenhang mit dem Aufbauinstrument (Hauptforderung und Zinsen) über die Obergrenzen des MFR hinaus veranschlagt werden sollten;
Sicherheitsnetz für Begünstigte von EU-Programmen bzw. „Notfallplan“
25. weist darauf hin, dass es seit November 2018 verhandlungsbereit war, und betont, dass es sich nicht zwingen lassen wird, ein schlechtes Abkommen zu akzeptieren; erklärt seine Absicht, konstruktive Verhandlungen mit dem Rat über alle oben genannten Elemente mit dem Ziel aufzunehmen, seine Zustimmung zur Verordnung über den MFR für den Zeitraum 2021–2027 zu erteilen;
26. ist jedoch der Ansicht, dass bis spätestens Ende Oktober eine politische Einigung über den nächsten MFR erzielt werden müsste, um den reibungslosen Start der neuen Programme ab dem 1. Januar 2021 nicht zu gefährden; weist darauf hin, dass für den Fall, dass der neue MFR nicht rechtzeitig angenommen wird, Artikel 312 Absatz 4 AEUV die vorübergehende Verlängerung der Obergrenze und anderer Bestimmungen des letzten Jahres des derzeitigen Rahmens ermöglicht; weist darauf hin, dass der MFR-Notfallplan sowohl in rechtlicher als auch politischer Hinsicht vollständig mit dem Aufbauplan und der Annahme der neuen MFR-Programme vereinbar ist;
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27. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, dem Europäischen Rat und der Kommission zu übermitteln.