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Verfahren : 2020/2605(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B9-0339/2020

Eingereichte Texte :

B9-0339/2020

Aussprachen :

PV 19/10/2020 - 20
CRE 19/10/2020 - 20

Abstimmungen :

PV 22/10/2020 - 2
CRE 22/10/2020 - 2

Angenommene Texte :

P9_TA(2020)0283

Angenommene Texte
PDF 127kWORD 43k
Donnerstag, 22. Oktober 2020 - Brüssel
Verpflichtungen der Kommission im Bereich der Gegenseitigkeit bei der Visumpflicht gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1806
P9_TA(2020)0283B9-0339/2020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2020 zu den Verpflichtungen der Kommission im Bereich der Gegenseitigkeit bei der Visumpflicht gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1806 (2020/2605(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind(1), insbesondere Artikel 7 („Gegenseitigkeitsmechanismus“),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. März 2017 zu den Verpflichtungen der Kommission im Bereich der Gegenseitigkeit bei der Visumpflicht gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001(2),

–  unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission zu Fällen fehlender Gegenseitigkeit vom 12. April 2016 (COM(2016)0221), 13. Juli 2016 (COM(2016)0481), 21. Dezember 2016 (COM(2016)0816), 2. Mai 2017 (COM(2017)0227), 20. Dezember 2017 (COM(2017)0813) und 19. Dezember 2018 (COM(2018)0855) sowie auf ihre jüngste Mitteilung vom 23. März 2020 mit dem Titel „Sachstand in Bezug auf die Fälle fehlender Gegenseitigkeit im Bereich der Visumpolitik“ (COM(2020)0119),

–  gestützt auf Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 80, 265 und 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf seine Aussprache vom 19. Oktober 2020 zu den Verpflichtungen im Bereich der Gegenseitigkeit bei der Visumpflicht,

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu den Verpflichtungen der Kommission im Bereich der Gegenseitigkeit bei der Visumpflicht gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1806 (O-000049/2020 – B9-0022/2020),

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Entschließung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

–  gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das Kriterium der Gegenseitigkeit bei der Visumpflicht als eines der Kriterien der Visumpolitik der EU grundsätzlich dahingehend zu verstehen ist, dass EU-Bürger bei der Reise in ein Drittland den gleichen Bedingungen unterliegen wie Staatsangehörige dieses Drittlandes, wenn sie in die EU einreisen;

B.  in der Erwägung, dass der Zweck des Gegenseitigkeitsmechanismus im Bereich der Visumpolitik darin besteht, eine solche Gegenseitigkeit bei der Visumpflicht zu erzielen; in der Erwägung, dass es den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß der Visumpolitik der EU untersagt ist, eine Visumpflicht für Angehörige eines Drittlands einzuführen, wenn dieses Land in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführt ist (Länder, deren Staatsangehörige bei Kurzaufenthalten von der Visumpflicht befreit sind);

C.  in der Erwägung, dass der Gegenseitigkeitsmechanismus 2013 überarbeitet wurde, wobei das Parlament als Mitgesetzgeber fungierte, da der Mechanismus angepasst werden musste vor dem Hintergrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu abgeleiteten Rechtsgrundlagen und um „für den Fall, dass ein in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführtes Drittland den Staatsangehörigen mindestens eines Mitgliedstaats die Visumpflicht auferlegt, eine Reaktion der Union im Sinne eines solidarischen Handelns zu ermöglichen“ (Erwägung 1 der Verordnung (EU) Nr. 1289/2013);

D.  in der Erwägung, dass mit dem Gegenseitigkeitsmechanismus ein Verfahren festgelegt wird, an dessen Anfang die fehlende Gegenseitigkeit stand, mit genauen Zeitrahmen und Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um die fehlende Gegenseitigkeit zu beenden; in der Erwägung, dass die inhärente Logik dieses Verfahrens impliziert, dass zunehmend rigorose Maßnahmen gegen das betreffende Drittland ergriffen werden, wozu letztendlich die Aussetzung der Visumbefreiung für alle betreffenden Drittstaatsangehörigen gehört („zweite Phase der Anwendung des Gegenseitigkeitsmechanismus“);

E.  in der Erwägung, dass, „[um] eine angemessene Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates in der zweiten Phase der Anwendung des Gegenseitigkeitsmechanismus sicherzustellen, […] der Kommission – in Anbetracht dessen, dass eine Aussetzung der Befreiung aller Staatsangehörigen eines in der Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Drittlands von der Visumpflicht politisch besonders sensibel und mit horizontalen Auswirkungen für die Mitgliedstaaten, die assoziierten Schengen-Länder und die Union selbst verbunden ist, insbesondere hinsichtlich ihrer Außenbeziehungen und des Funktionierens des Schengen-Raums insgesamt – die Befugnis übertragen [wurde], gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich bestimmter Elemente des Gegenseitigkeitsmechanismus zu erlassen“, einschließlich der Aussetzung der Befreiung aller Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands von der Visumpflicht;

F.  in der Erwägung, dass „das Europäische Parlament oder der Rat […] beschließen [kann], die Übertragung zu widerrufen“ (Artikel 290 Absatz 2 Buchstabe a AEUV);

G.  in der Erwägung, dass der „delegierte Rechtsakt […] nur in Kraft treten [kann], wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der im Gesetzgebungsakt festgelegten Frist keine Einwände erhebt“ (Artikel 290 Absatz 2 Buchstabe b AEUV);

H.  in der Erwägung, dass die Kommission die Wahl der delegierten Rechtsakte in der zweiten Phase der Anwendung des Gegenseitigkeitsmechanismus vor dem Gerichtshof der Europäischen Union angefochten hat, sowie in der Erwägung, dass der Gerichtshof jedoch zu der Auffassung gelangt ist, dass die Wahl des Gesetzgebers korrekt sei (Rechtssache C-88/14);

I.  in der Erwägung, dass dem Parlament und dem Rat sowie der Kommission in den einzelnen Phasen des Gegenseitigkeitsmechanismus somit klare Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten übertragen werden;

J.  in der Erwägung, dass es sich daher um eine Frage der Solidarität zwischen den EU-Mitgliedstaaten und um eine institutionelle Frage handelt, bei der dem Parlament und dem Rat derzeit ihr Vorrecht auf „eine angemessene Beteiligung […] in der zweiten Phase der Anwendung des Gegenseitigkeitsmechanismus“ vorenthalten wird;

K.  in der Erwägung, dass die Kommission nicht in einer Situation verbleiben sollte, in der ihre Verzögerungen und ihre Weigerung, EU-Rechtsvorschriften umzusetzen, zu einer Schwächung ihrer Glaubwürdigkeit als Hüterin der Verträge führen könnten, sondern sie an ihre institutionellen und rechtlichen Verpflichtungen erinnert werden sollte;

1.  weist erneut darauf hin, dass die Kommission seiner Auffassung nach rechtlich verpflichtet ist, innerhalb einer Frist von 24 Monaten ab der Veröffentlichung der entsprechenden Mitteilungen – die am 12. April 2016 endete –, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, mit dem die Befreiung der Staatsangehörigen von Drittländern, die die Visumpflicht für bestimmte EU-Mitgliedstaaten nicht aufgehoben haben, von der Visumpflicht vorübergehend ausgesetzt wird;

2.  fordert die Kommission gemäß Artikel 265 AEUV auf, den geforderten delegierten Rechtsakt spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Annahme dieser Entschließung zu erlassen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Europäischen Rat, dem Rat und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1) ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39.
(2) ABl. C 263 vom 25.7.2018, S. 2.

Letzte Aktualisierung: 22. Januar 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen