Gemeinsame Agrarpolitik: Unterstützung der von den Mitgliedstaaten zu erstellenden und durch den EGFL und den ELER zu finanzierenden Strategiepläne ***I
Abänderungen(1) des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2020 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2018)0392 – C8-0248/2018 – 2018/0216(COD))(2)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderungen 776 und 847 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1
(1) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ vom 29. November 2017 wird dargelegt, welche Herausforderungen für die Gemeinsame Agrarpolitik (im Folgenden GAP) in der Zeit nach 2020 bestehen und welche Ziele und Ausrichtung sie haben soll. Zu den Zielen gehört es unter anderem, die Ergebnisorientierung der GAP zu stärken, die Modernisierung der Land- und Forstwirt und der ländlichen Gebiete und die Nachhaltigkeit ihrer Entwicklung in wirtschaftlicher, sozialer, umwelt- und klimapolitischer Hinsicht zu fördern sowie den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten mit Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der Union zu verringern.
(1) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ vom 29. November 2017 wird dargelegt, welche Herausforderungen für die Gemeinsame Agrarpolitik (im Folgenden GAP) in der Zeit nach 2020 bestehen und welche Ziele und Ausrichtung sie haben soll. Zu den Zielen gehört es unter anderem, die Ergebnis- und Marktorientierung der GAP zu stärken, die Modernisierung der Land- und Forstwirt und der ländlichen Gebiete und die Nachhaltigkeit ihrer Entwicklung in wirtschaftlicher, sozialer, demografischer, umwelt- und klimapolitischer Hinsicht zu fördern sowie den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der Union zu verringern. Die neue Politik sollte außerdem eine Vereinfachung für die Begünstigten mit sich bringen, die ein angemessenes Einkommen erhalten sollten. Damit die GAP diese Ziele verwirklichen kann, müssen ihr im Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 unter allen Umständen Finanzmittel in derselben Höhe wie im Zeitraum 2014–2020 zur Verfügung stehen.
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu)
(1a) Die GAP wird auch künftig eine zentrale Rolle bei der Entwicklung des ländlichen Raums in der Union spielen. Es muss daher der Versuch unternommen werden, der allmählichen Einstellung der landwirtschaftlichen Tätigkeit Einhalt zu gebieten und eine starke und hinreichend ausgestattete GAP aufrechtzuerhalten, um der Entvölkerung ländlicher Gebiete entgegenzuwirken und auch künftig den Erwartungen der Verbraucher bezüglich Umwelt, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz gerecht zu werden. Angesichts der Herausforderungen, denen sich die Erzeuger in der Union stellen müssen, um – vor dem Hintergrund schwankender Preise und der zunehmenden Öffnung der Grenzen der Union für Einfuhren aus Drittländern – neue Rechtsvorschriften und ehrgeizigere ökologische Ziele einhalten zu können, sollten die finanziellen Mittel für die GAP mindestens dem im Zeitraum 2014–2020 gewährten Betrag entsprechen.
Abänderung 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 b (neu)
(1b) Um der globalen Dimension und den globalen Auswirkungen der GAP Rechnung zu tragen, sollte die Kommission insbesondere im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und des Handels die Kohärenz und die Stimmigkeit mit den anderen außenpolitischen Maßnahmen und Instrumenten der Union sicherstellen.Das Bekenntnis der Union zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung erfordert es, bei der Politikgestaltung den entwicklungspolitischen Zielen und Grundsätzen Rechnung zu tragen.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2
(2) Die GAP muss entschlossener auf die eintretenden Herausforderungen und Chancen reagieren, sei es auf Unionsebene, auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene oder auf Ebene des einzelnen landwirtschaftlichen Betriebs. Dafür bedarf es einer Straffung der Verwaltung der GAP, einer wirksameren Umsetzung der Ziele der Union und einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands. In dieser auf Ergebnisse („Umsetzungsmodell“) ausgerichteten GAP sollte die Union lediglich allgemeine Parameter (wie die Ziele der GAP und grundlegende Anforderungen) festlegen, während die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung dafür übernehmen sollten, wie sie die Ziele erreichen und die entsprechenden Zielwerte einhalten. Durch vermehrte Subsidiarität kann den Bedingungen und dem Bedarf vor Ort besser Rechnung getragen und die Unterstützung so zugeschnitten werden, dass sie den bestmöglichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union leistet.
(2) Die GAP muss entschlossener auf die eintretenden Herausforderungen und Chancen reagieren, sei es auf Unionsebene, auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene oder auf Ebene des einzelnen landwirtschaftlichen Betriebs. Dafür bedarf es einer Straffung der Verwaltung der GAP, einer wirksameren Umsetzung der Ziele der Union und einer erheblichen Verringerung des Verwaltungsaufwands insbesondere für die Endbegünstigten. In dieser auf Ergebnisse („Umsetzungsmodell“) ausgerichteten GAP sollte die Union lediglich allgemeine Parameter (wie die Ziele der GAP und grundlegende Anforderungen) festlegen, während die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung dafür übernehmen sollten, wie sie die Ziele erreichen und die entsprechenden Zielwerte einhalten. Zugleich sollten ein stabiler politischer Rahmen und finanzielle Sicherheit für die Landwirtschaft gewährleistet sein. Durch mehr Subsidiarität kann den Bedingungen und dem Bedarf vor Ort besser Rechnung getragen und die Unterstützung so zugeschnitten werden, dass sie den bestmöglichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union leistet. Doch damit es durch die Subsidiarität nicht zu einer Renationalisierung der GAP kommt, sollte diese Verordnung ein solides Regelwerk der Union enthalten, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und unionsweit eine nicht diskriminierende Behandlung aller Betriebsinhaber aus der Union zu gewährleisten.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3) Die Verwendung auf Unionsebene definierter einheitlicher Begriffe hat für einige Mitgliedstaaten Schwierigkeiten mit sich gebracht, ihren eigenen Besonderheiten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene gerecht zu werden. Den Mitgliedstaaten sollte daher Spielraum gegeben werden, bestimmte Begriffe in ihren GAP-Strategieplänen selbst zu definieren. Um jedoch gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, muss auf Unionsebene eine Rahmenstruktur, die die für solche Definitionen notwendigen wesentlichen Elemente umfasst, vorgegeben werden (Rahmendefinitionen).
(3) Den Mitgliedstaaten sollte Spielraum gegeben werden, bestimmte Begriffe in ihren GAP-Strategieplänen selbst zu definieren. Um jedoch gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, muss auf Unionsebene eine Rahmenstruktur, die die für solche Definitionen notwendigen gemeinsamen Elemente umfasst, vorgegeben werden (Rahmendefinitionen).
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4) Um zu gewährleisten, dass die Union ihren internationalen Verpflichtungen bezüglich der internen Stützung gemäß dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft nachkommen kann und insbesondere die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit und damit verbundene Interventionskategorien weiter als „Green Box“-Stützung, die keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Erzeugung hervorruft, angemeldet werden können, sollte die Rahmendefinition des Begriffs „landwirtschaftliche Tätigkeit“ sowohl die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten den Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ in ihren GAP-Strategieplänen im Sinne einer Anpassung an die örtlichen Bedingungen definieren.
(4) Um zu gewährleisten, dass die Union ihren internationalen Verpflichtungen bezüglich der internen Stützung gemäß dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft nachkommen kann und insbesondere die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit und damit verbundene Interventionskategorien weiter als „Green Box“-Stützung, die keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Erzeugung hervorruft, angemeldet werden können, sollte die Rahmendefinition des Begriffs „landwirtschaftliche Tätigkeit“ sowohl die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten den Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ in ihren GAP-Strategieplänen im Sinne einer Anpassung an die örtlichen Bedingungen definieren, wobei die gemeinsamen Elemente der Rahmendefinition der Union zu beachten sind.
Abänderung 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5) Im Hinblick auf die für gesamte Union geltenden wesentlichen Elemente, mit denen die Vergleichbarkeit zwischen den Optionen der Mitgliedstaaten gewährleistet werden soll, ohne diese bei der Verwirklichung der Ziele der Union einzuschränken, bedarf es einer Rahmendefinition des Begriffs „landwirtschaftliche Fläche“. Die entsprechenden Rahmendefinitionen von „Ackerland“, „Dauerkulturen“ und „Dauergrünland“ sollten weit gefasst sein, damit die Mitgliedstaaten die Definitionen je nach örtlichen Bedingungen näher ausgestalten können. Die Rahmendefinition von „Ackerland“ sollte so gefasst sein, dass die Mitgliedstaaten verschiedene Erzeugungsformen einschließlich der Agroforstwirtschaft sowie Ackerflächen mit Sträuchern und Bäumen darunter subsumieren können und die Aufnahme von Brachflächen vorgeschrieben ist, damit der entkoppelte Charakter der Interventionen gewährleistet ist. Die Rahmendefinition von „Dauerkulturen“ sollte gleichermaßen zur Erzeugung genutzte Flächen wie nicht zur Erzeugung genutzte Flächen sowie Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb umfassen, die von den Mitgliedstaaten definiert werden sollten. Die Rahmendefinition von „Dauergrünland“ sollte so gefasst sein, dass die Mitgliedstaaten weitere Kriterien festlegen und andere Arten als Gras oder andere Grünfutterpflanzen, die abgeweidet werden oder der Erzeugung von Futtermitteln dienen können, berücksichtigen können, unabhängig davon, ob sie tatsächlich zur Erzeugung genutzt werden oder nicht.
(5) Im Hinblick auf für die gesamte Union geltende wesentliche gemeinsame Elemente, mit denen die Vergleichbarkeit zwischen den Entscheidungen der Mitgliedstaaten und die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber in der Union gewährleistet werden sollen, ohne die Mitgliedstaaten jedoch bei der Verwirklichung der Ziele der Union einzuschränken, bedarf es einer Rahmendefinition des Begriffs „landwirtschaftliche Fläche“. Die entsprechenden Rahmendefinitionen von „Ackerland“, „Dauerkulturen“ und „Dauergrünland“ sollten weit gefasst sein, damit die Mitgliedstaaten die Definitionen je nach örtlichen Bedingungen und traditionellen Verfahren näher ausgestalten können. Die Rahmendefinition von „Ackerland“ sollte so gefasst sein, dass die Mitgliedstaaten verschiedene Erzeugungsformen einschließlich der Agroforstwirtschaft sowie Ackerflächen mit Sträuchern und Bäumen darunter subsumieren können und die Aufnahme von Brachflächen vorgeschrieben ist, damit der entkoppelte Charakter der Interventionen gewährleistet ist. Die Rahmendefinition von „Dauerkulturen“ sollte gleichermaßen zur Erzeugung genutzte Flächen wie nicht zur Erzeugung genutzte Flächen sowie Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb umfassen, wobei diese Begriffe von den Mitgliedstaaten definiert werden sollten. Die Rahmendefinition von „Dauergrünland“ sollte so gefasst sein, dass die Mitgliedstaaten weitere Kriterien festlegen und andere Arten als Gras oder andere Grünfutterpflanzen, die ausschließlich oder nichtausschließlich abgeweidet werden oder der Erzeugung von Futtermitteln dienen können, berücksichtigen können, unabhängig davon, ob sie tatsächlich zur Erzeugung genutzt werden oder nicht.
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu)
(5a) Die Landwirtschaft der Zukunft sollte schwerpunktmäßig auf die Erzeugung hochwertiger Lebensmittel ausgerichtet sein, da darin der Wettbewerbsvorteil der Union liegt. Die Unionsstandards sollten aufrechterhalten und nach Möglichkeit erhöht werden, und es sollten Maßnahmen vorgesehen werden, um die langfristige Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Lebensmittelproduktion weiter zu steigern und neue Technologien und eine effizientere Ressourcennutzung einzuführen, wodurch die weltweite Vorreiterrolle der Union gefestigt wird.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8) Was für die Erzeugung von Hanf genutzte Flächen angeht, sollte – im Interesse der öffentlichen Gesundheit und der Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften – die Nutzung von Hanfsamensorten mit einem Gehalt an Tetrahydrocannabinol von weniger als 0,2 % Teil der Definition des Begriffs „förderfähige Hektarfläche“ sein.
(8) Was für die Erzeugung von Hanf genutzte Flächen angeht, sollte – im Interesse der öffentlichen Gesundheit und der Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften – die Nutzung von Hanfsamensorten mit einem Gehalt an Tetrahydrocannabinol von weniger als 0,3 % Teil der Definition des Begriffs „förderfähige Hektarfläche“ sein.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9
(9) Zur weiteren Verbesserung der Leistungen der GAP sollte die Einkommensstützung gezielt auf echte Betriebsinhaber ausgerichtet werden. Um für diese gezielte Ausrichtung der Unterstützung einen auf Unionsebene einheitlichen Ansatz zu gewährleisten, bedarf es einer die wesentlichen Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „echter Betriebsinhaber“. Auf der Grundlage dieser Rahmendefinition sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen anhand von Bedingungen wie Einkommensprüfungen, Arbeitskräfteaufwand im landwirtschaftlichen Betrieb, Unternehmenszweck und Eintragung in Registern festlegen, welche Betriebsinhaber nicht als echte Betriebsinhaber gelten. Dies sollte jedoch nicht dazu führen, dass Betriebsinhaber mit mehrfacher Tätigkeit, die aktiv Landwirtschaft betreiben, aber außerhalb ihres Betriebs auch außerlandwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, von der Stützung ausgeschlossen werden, denn ihre mehrfache Tätigkeit trägt häufig zur Stärkung des sozioökonomischen Gefüges ländlicher Gebiete bei.
(9) Zur weiteren Verbesserung der Leistungen der GAP sollte die Einkommensstützung gezielt auf aktive Betriebsinhaber ausgerichtet werden. Um für diese gezielte Ausrichtung der Unterstützung einen auf Unionsebene einheitlichen Ansatz zu gewährleisten, bedarf es einer die gemeinsamen Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „aktiver Betriebsinhaber“. Betriebsinhaber mit Mehrfachtätigkeit, die aktiv Landwirtschaft betreiben, aber außerhalb ihres Betriebs auch außerlandwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, sollten nicht von der Stützung ausgeschlossen werden, denn ihre Mehrfachtätigkeit trägt häufig zur Stärkung des sozioökonomischen Gefüges ländlicher Gebiete bei. Diese Rahmendefinition sollte auf jeden Fall dazu beitragen, das in der Union bestehende Modell der landwirtschaftlichen Familienbetriebe zu erhalten.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu)
(9a) Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein wesentlicher Grundsatz der Union, und das Gender Mainstreaming ist ein wichtiges Instrument für die Einbindung dieses Grundsatzes in die GAP. Daher sollte es insbesondere die Teilhabe von Frauen an der sozioökonomischen Entwicklung des ländlichen Raums zu fördern gelten. Die Größe landwirtschaftlicher Betriebe, die von Frauen geführt werden, ist tendenziell geringer, und die von Frauen als Ehepartnerinnen von Betriebsinhabern geleistete Arbeit wird nicht immer anerkannt und ist nicht immer sichtbar, was sich auf ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit auswirkt. Mit dieser Verordnung sollte dazu beigetragen werden, die Arbeit von Frauen sichtbarer zu machen und stärker zu würdigen und sie in den von den Mitgliedstaaten in ihren Strategieplänen vorzuschlagenden spezifischen Zielen zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung sollten fester Bestandteil der Vorbereitung, Umsetzung und Evaluierung von Interventionen im Rahmen der GAP sein. Außerdem stärken die Mitgliedstaaten ihre Kapazitäten in Bezug auf das Gender Mainstreaming und die Erhebung nach Geschlecht aufgeschlüsselter Daten.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10
(10) Um im Hinblick auf das Ziel des Generationswechsels die Kohärenz zwischen den Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen und den Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu gewährleisten, bedarf es einer die wesentlichen Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „Junglandwirt“ auf Unionsebene.
(10) Um im Hinblick auf das Ziel des Generationswechsels die Kohärenz zwischen den Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen und den Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu gewährleisten, bedarf es einer gemeinsame Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „Junglandwirt“ auf Unionsebene.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu)
(10a) Um im Hinblick auf das Ziel einer Erleichterung der Geschäftsentwicklung in ländlichen Gebieten die Kohärenz zwischen den Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen und den Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums zu gewährleisten, bedarf es einer gemeinsame Elemente umfassenden Rahmendefinition des Begriffs „neuer Betriebsinhaber“ auf Unionsebene.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11) Um den Zielen der GAP im Sinne des Artikels 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Substanz zu verleihen und zu gewährleisten, dass die Union den jüngsten Herausforderungen angemessen begegnet, sollte eine Reihe von allgemeinen Zielen festgelegt werden, in denen sich die in der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft enthaltenen Leitgedanken widerspiegeln. Eine Reihe von spezifischen Zielen sollten auf Unionsebene näher definiert und von den Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen GAP-Strategieplänen umgesetzt werden. Mit diesen spezifischen Zielen sollte – im Einklang mit der Folgenabschätzung – ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung erreicht werden, während sie zugleich die allgemeinen Ziele der GAP in konkretere Prioritäten übertragen und dabeideneinschlägigen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in Bezug auf KlimaundUmwelt, Rechnung tragen sollten.
(11) Um die Ziele der GAP im Sinne des Artikels 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu verfolgen und zu gewährleisten, dass die Union den jüngsten Herausforderungen angemessen begegnet, sollte eine Reihe von allgemeinen Zielen festgelegt werden, in denen sich die in der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft enthaltenen Leitgedanken widerspiegeln. Eine Reihe von spezifischen Zielen sollten auf Unionsebene näher definiert und von den Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen GAP-Strategieplänen verfolgt werden. Mit diesen spezifischen Zielen sollte – im Einklang mit der Folgenabschätzung – ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung erreicht werden, während sie zugleich die allgemeinen Ziele der GAP in konkretere Prioritäten indenBereichen Wirtschaft, UmweltundSoziales überführen sollten.
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13
(13) Während die Union im Rahmen des Umsetzungsmodells der GAP die Ziele der Union festlegen und sowohl die Interventionskategorien als auch die grundlegenden Anforderungen der Union definieren sollte, sollte es den Mitgliedstaaten obliegen, diesen Rahmen der Union in Stützungsregelungen zu übertragen, die für die Begünstigten gelten. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Charta der Grundrechte und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts handeln und gewährleisten, dass das Regelwerk für die Gewährung von Unterstützung der Union an Begünstigte auf ihren GAP-Strategieplänen beruht und mit den Grundsätzen und Anforderungen dieser Verordnung und der [horizontalen Verordnung] in Einklang steht.
(13) Während die Union im Rahmen des Umsetzungsmodells der GAP die Ziele der Union festlegen und sowohl die Interventionskategorien als auch die gemeinsamen Anforderungen der Union definieren sollte, sollte es den Mitgliedstaaten obliegen, diesen Rahmen der Union in Stützungsregelungen zu überführen, die für die Begünstigten gelten. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Charta der Grundrechte und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts handeln und gewährleisten, dass das Regelwerk für die Gewährung von Unterstützung der Union an Begünstigte auf ihren GAP-Strategieplänen beruht und mit den Grundsätzen und Anforderungen dieser Verordnung und der [horizontalen Verordnung] in Einklang steht.
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu)
(13a) Die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und nach Artikel 10 AEUV und insbesondere die in Artikel 5 EUV festgelegten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sollten bei der Umsetzung der GAP-Strategiepläne beachtet werden.Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten auch ihren Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nachkommen und die Zugänglichkeit gemäß Artikel 9 des genannten Übereinkommens und gemäß dem Unionsrecht zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen sicherstellen.Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten das Ziel verfolgen, Ungleichheiten zu beseitigen, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken.Aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raum (ELER) sollten keinerlei Maßnahmen gefördert werden, die in irgendeiner Form zu Segregation, Diskriminierung oder Ausgrenzung beitragen.Die Ziele dieser Fonds sollten unter dem Blickwinkel der nachhaltigen Entwicklung und im Einklang mit dem gemäß dem Übereinkommen von Aarhus sowie von der Union geförderten Ziel der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität und der Bekämpfung des Klimawandels gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV und unter Anwendung des Verursacherprinzips verfolgt werden.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 b (neu)
(13b) Das Umsetzungsmodell sollte nicht dazu führen, dass 27 verschiedene nationale Varianten der Agrarpolitik entstehen und somit die gemeinsame Seele der GAP aufs Spiel gesetzt wird und es zu Verzerrungen kommt. Es sollte den Mitgliedstaaten innerhalb eines robusten gemeinsamen Regelwerks ein gewisses Maß an Flexibilität zugestehen.
Abänderungen 17 und 779 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15
(15) Die Tatsache, dass die Betriebsinhaber – im Rahmen der in der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft beschriebenen stärkeren Marktorientierung der GAP – den Marktbedingungen ausgesetzt sein werden, der Klimawandel und die damit verbundenen häufigeren und schwerwiegenderen extremen Wetterereignisse sowie sanitäre und phytosanitäre Krisen könnten zu Preisschwankungen führen und die Einkommen zunehmend unter Druck setzen. Daher sollte – auch wenn die Betriebsinhaber für ihre Betriebsstrategien letztlich selbst verantwortlich sind – ein solider Rahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Risikomanagements geschaffen werden. Zu diesem Zweck werden Mitgliedstaaten und Betriebsinhaber auf eine dem Aufbau von Kapazitäten dienende Plattform der Union für Risikomanagement zugreifen können, über die die Betriebsinhaber angemessene Finanzierungsinstrumente für Investitionen und Zugang zu Betriebskapital, Schulungen, Wissenstransfer und Beratung erhalten werden.
(15) Die Tatsache, dass die Betriebsinhaber – im Rahmen der in der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft beschriebenen stärkeren Marktorientierung der GAP – den Marktbedingungen ausgesetzt sein werden, die fehlenden Gegenseitigkeitsklauseln in Handelsabkommen mit Drittländern, der Klimawandel und die damit verbundenen häufigeren und schwerwiegenderen extremen Wetterereignisse sowie sanitäre und phytosanitäre Krisen könnten zu Preisschwankungen führen und die Einkommen zunehmend unter Druck setzen. Die Ungleichgewichte in der Lebensmittelkette, die vor allem zu Lasten des primären Sektors gehen, der das schwächste Glied in der Kette ist, wirken sich auch negativ auf die Erzeugereinkommen aus. Daher sollte – auch wenn die Betriebsinhaber für ihre Betriebsstrategien für die Verbesserung der Widerstandsfähigkeit ihrer Betriebe letztlich selbst verantwortlich sind – ein solider Rahmen zur Sicherstellung eines angemessenen Risikomanagements geschaffen werden. Zu diesem Zweck werden Mitgliedstaaten und Betriebsinhaber auf eine dem Aufbau von Kapazitäten dienende Plattform der Union für Risikomanagement zugreifen können, über die die Betriebsinhaber angemessene Finanzierungsinstrumente für Investitionen und Zugang zu Betriebskapital, Schulungen, Wissenstransfer und Beratung erhalten werden.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16
(16) Die Stärkung von Umweltpflege und Klimaschutz und der Beitrag zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele der Union stellen eine sehr hohe Priorität für die künftige Land- und Forstwirtschaft der Union dar. Die Architektur der GAP sollte daher mehr Ehrgeiz in Bezug auf diese Ziele zum Ausdruck bringen. Im Einklang mit dem Umsetzungsmodell sollten Maßnahmen zur Bekämpfung von Umweltzerstörung und Klimawandel ergebnisorientiert sein, weswegen Artikel 11 AEUV als Pflicht zum Erreichen von Ergebnissen aufgefasst werden sollte.
(16) Die Förderung und Verbesserung von Umweltschutz, biologischer und genetischer Vielfalt in landwirtschaftlichen Systemen sowie des Klimaschutzes und der Beitrag zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele der Union stellen eine sehr hohe Priorität für die künftige Land- und Forstwirtschaft sowie den Gartenbau in der Union dar. Die Architektur der GAP sollte daher mehr Ehrgeiz in Bezug auf diese Ziele bei gleichzeitiger angemessener Berücksichtigung der höheren Belastungen und Anforderungen für die Erzeuger zum Ausdruck bringen. Im Einklang mit dem Umsetzungsmodell sollten Maßnahmen zur Bekämpfung von Umweltzerstörung und Klimawandel ergebnisorientiert sein, weswegen Artikel 11 AEUV als Pflicht zum Erreichen von Ergebnissen aufgefasst werden sollte.
Da viele ländliche Gebiete in der Union unter strukturellen Problemen wie dem Mangel an attraktiven Beschäftigungsmöglichkeiten, dem Fehlen qualifizierter Arbeitskräfte, unzureichenden Investitionen in Netzanbindung, Infrastruktur und grundlegende Dienstleistungen sowie der Abwanderung junger Menschen leiden, kommt es entscheidend darauf an, im Sinne der Cork-2.0-Erklärung das sozioökonomische Gefüge in diesen Gebieten zu stärken, insbesondere durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und den Generationswechsel – indem das Kommissionsprogramm für Beschäftigung und Wachstum in die ländlichen Gebiete getragen wird und europaweit soziale Inklusion, Generationswechsel und die Entwicklung von „intelligenten Dörfern“ fördert. Wie in der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft dargelegt, können neue Wertschöpfungsketten im ländlichen Raum in Bereichen wie dem der erneuerbaren Energie, der aufkommenden Biowirtschaft, der Kreislaufwirtschaft und des Ökotourismus ländlichen Gebieten große Chancen für Wachstum und Beschäftigung bieten. Hierbei können Finanzierungsinstrumente und die Verwendung der InvestEU-Garantie eine entscheidende Rolle spielen, um den Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten und die Wachstumskapazitäten von landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen zu stärken. Für legal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht in ländlichen Gebieten ein Potenzial für Beschäftigungsmöglichkeiten, das ihre soziale und wirtschaftliche Integration insbesondere im Rahmen von von der örtlichen Bevölkerung getragenen Strategien für lokale Entwicklung fördern kann.
Da viele ländliche Gebiete in der Union unter strukturellen Problemen wie dem Mangel an attraktiven Beschäftigungsmöglichkeiten, dem Fehlen qualifizierter Arbeitskräfte, unzureichenden Investitionen in Breitband und Netzanbindung, Infrastruktur und grundlegende Dienstleistungen sowie der Abwanderung junger Menschen leiden, kommt es entscheidend darauf an, im Sinne der Cork-2.0-Erklärung das sozioökonomische Gefüge in diesen Gebieten zu stärken, insbesondere durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und den Generationswechsel – indem das Kommissionsprogramm für Beschäftigung und Wachstum in die ländlichen Gebiete getragen wird und europaweit soziale Inklusion, die Unterstützung junger Menschen, eine größere Beteiligung von Frauen an der ländlichen Wirtschaft, den Generationswechsel und die Entwicklung von „intelligenten Dörfern“ fördert. Im Interesse der Stabilisierung und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft sollte auch die Entwicklung, Existenzgründung und Standortsicherung nicht landwirtschaftlicher Unternehmen unterstützt werden. Wie in der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft dargelegt, können neue Wertschöpfungsketten im ländlichen Raum in Bereichen wie dem der erneuerbaren Energie, der aufkommenden Biowirtschaft, der Kreislaufwirtschaft und des Ökotourismus ländlichen Gebieten große Chancen für Wachstum und Beschäftigung bei gleichzeitiger Erhaltung natürlicher Ressourcen bieten. Hierbei können Finanzierungsinstrumente eine entscheidende Rolle spielen, um den Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten und die Wachstumskapazitäten von landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen zu stärken. Für legal aufhältige Drittstaatsangehörige besteht in ländlichen Gebieten ein Potenzial für Beschäftigungsmöglichkeiten, das ihre soziale und wirtschaftliche Integration insbesondere im Rahmen von von der örtlichen Bevölkerung getragenen Strategien für lokale Entwicklung fördern kann.
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu)
(16a) Im Hinblick auf die sozioökonomische Nachhaltigkeit ländlicher Gebiete sollte die Kommission überprüfen, ob die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen die Kohärenz zwischen der Anwendung der Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a und dem langfristigen Ansatz für die Verwendung von Mitteln für die Entwicklung des ländlichen Raums sicherstellen.
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1a Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1).
Abänderung 853 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 b (neu)
(16b) Die Landwirtschaft kann ein wichtiger Motor für das Wirtschaftswachstum und die Verringerung von Armut sein, aber das Leistungsergebnis des Sektors ist allerdings unzureichend, was teilweise daran liegt, dass Frauen, die einen großen Beitrag zur ländlichen Wirtschaft leisten, Einschränkungen hinnehmen müssen. Die Mitgliedstaaten sollten wirksame Maßnahmen zur Unterstützung der zentralen Rolle der Frauen bei der Entwicklung und Erhaltung ländlicher Gebiete ergreifen.
Abänderungen 20 und 781 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17
(17) Die GAP sollte weiter die Ernährungssicherheit garantieren, d. h. zu jeder Zeit den Zugang zu ausreichenden, gesundheitlich unbedenklichen und nahrhaften Lebensmitteln sicherstellen. Zudem sollte sie der Landwirtschaft der Union helfen, sich besser auf neue gesellschaftliche Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit einzustellen, einschließlich der Bereiche nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung, gesündere Lebensmittel, Lebensmittelabfälle und Tierschutz. Die GAP sollte weiter Erzeugnisse mit besonderen und wertvollen Eigenschaften fördern und zugleich den Betriebsinhabern helfen, ihre Erzeugung entsprechend den Marktsignalen und der Verbrauchernachfrage anzupassen.
(17) Die GAP sollte weiter die Ernährungssicherheit garantieren, d. h. zu jeder Zeit den Zugang zu ausreichenden, gesundheitlich unbedenklichen, gesunden und nahrhaften Lebensmitteln sicherstellen. Zudem sollte sie der Landwirtschaft der Union helfen, sich besser auf neue gesellschaftliche Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit einzustellen, einschließlich der Bereiche nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung, gesündere Lebensmittel, Qualitätsproduktion und Qualitätsdifferenzierung, Lebensmittelabfälle und Tierschutz. Die GAP sollte weiter die nachhaltige Erzeugung mit besonderen und wertvollen Eigenschaften wie etwa Bewirtschaftungssysteme mit hohem Naturwert fördern und zugleich den Betriebsinhabern helfen, ihre Erzeugung entsprechend den Marktsignalen und der Verbrauchernachfrage anzupassen.
Abänderung 782 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 a (neu)
(17a) Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit ihrem Bekenntnis zur Agenda 2030 und zum Übereinkommen von Paris sowie mit den Schlussfolgerungen des Weltlandwirtschaftsrates (International Assessment of Agricultural Knowledge, Science and Technology for Development – IAASTD) und den Empfehlungen der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über das Recht auf Nahrung zu einem nachhaltigen europäischen System der Ernährung und Landwirtschaft übergehen. Bei diesem Übergang sollte die Förderung diversifizierter, nachhaltiger und widerstandsfähiger Landbewirtschaftungsmethoden im Vordergrund stehen, die dazu beitragen, natürliche Ressourcen zu schützen und aufzuwerten, Ökosysteme zu stärken und sich an den Klimawandel anzupassen und ihn einzudämmen, indem die Tierhaltung an die ökologische Belastbarkeit angepasst wird, die Abhängigkeit von nicht nachhaltigen Betriebsmitteln, darunter von fossiler Energie, minimiert wird und die biologische Vielfalt und Bodenqualität schrittweise verbessert werden.
Abänderungen 21 und 783 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 b (neu)
(17b) Zwar werden Impfungen im Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ als kosteneffiziente gesundheitsbehördliche Maßnahme zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen angesehen, doch stellen die im Vergleich zu herkömmlichen Antibiotika relativ hohen Kosten von Diagnosemitteln, antimikrobiellen Alternativen und Impfungen ein Hindernis für die Erhöhung der Impfquote bei Tieren dar.
Abänderung 784 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 c (neu)
(17c) Um nicht nur die Umweltziele der GAP, sondern auch die gesellschaftlichen Anforderungen in Bezug auf eine verbesserte Lebensmittelsicherheit zu erfüllen, sollte der Einsatz von Düngemitteln mit sehr geringem Schwermetallgehalt gefördert werden.
Abänderung 1100 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu)
(19a) Um das Wohlergehen der Landwirte und ihrer Familien zu gewährleisten, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Stress eine Hauptursache für Betriebsunfälle ist, stellen die Mitgliedstaaten die soziale Nachhaltigkeit der Politik sicher, indem sie den Regulierungs- und Verwaltungsaufwand auf ein Minimum beschränken, eine gesunde Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Landwirte ermöglichen und die Lebensfähigkeit der Landwirtschaft in der Union sicherstellen;
Abänderungen 728 und 785 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21
(21) Aufbauend auf dem bisherigen System der Auflagenbindung (cross-compliance), das bis 2020 umgesetzt wird, ist im neuen System der Konditionalität der Erhalt der vollen GAP-Unterstützung daran geknüpft, dass die Begünstigten grundlegende Normen in Bezug auf Umwelt, Klimawandel, öffentliche Gesundheit, Tiergesundheit, Pflanzengesundheit und Tierschutz einhalten. Die grundlegenden Normen umfassen eine Liste von Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) in gestraffter Form. Diese Normen sollten den umwelt- und klimapolitischen Herausforderungen und der neuen GAP-Architektur besser Rechnung tragen und damit Ausdruck eines gesteigerten Ehrgeizes in den Bereichen Umwelt und Klima sein, wie dies die Kommission in ihren Mitteilungen über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft und den mehrjährigen Finanzrahmen angekündigt hat. Die Konditionalität soll zur Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft beitragen, indem die Begünstigten stärker für die Notwendigkeit sensibilisiert werden, die grundlegenden Normen einzuhalten. Ziel ist zudem, die GAP mit den von der Gesellschaft gestellten Erwartungen besser in Einklang zu bringen, indem die Kohärenz mit Maßnahmen in den Bereichen Umwelt, Gesundheit von Mensch und Tier, Pflanzengesundheit und Tierschutz gestärkt wird. Die Konditionalität sollte – im Rahmen der Grundlinie für ehrgeizigere Umwelt- und Klimaschutzverpflichtungen – integraler Bestandteil der Umweltarchitektur der GAP sein und in der gesamten Union umfassend angewendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass gegen Betriebsinhaber, die diese Anforderungen nicht erfüllen, verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Sanktionen im Einklang mit [der horizontalen Verordnung] verhängt werden.
(21) Aufbauend auf dem bisherigen System der Auflagenbindung (cross-compliance), das bis 2020 umgesetzt wird, ist im neuen System der Konditionalität der Erhalt der vollen GAP-Unterstützung daran geknüpft, dass die Begünstigten grundlegende Normen in Bezug auf Umwelt, Klimawandel, öffentliche Gesundheit, geltende Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, Tiergesundheit, Pflanzengesundheit und Tierschutz einhalten. Die grundlegenden Normen umfassen eine Liste von Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) in gestraffter Form. Diese Normen sollten den umwelt- und klimapolitischen Herausforderungen und der neuen GAP-Architektur besser Rechnung tragen und damit Ausdruck eines gesteigerten Ehrgeizes in den Bereichen Umwelt und Klima sein, wie dies die Kommission in ihren Mitteilungen über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft und den mehrjährigen Finanzrahmen angekündigt hat. Des Weiteren ist es besonders wichtig, dass die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Zugang von Arbeitgebern zu Direktzahlungen von der Einhaltung der geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und/oder der Arbeitgeberverpflichtungen abhängig gemacht wird, die aus allen einschlägigen Tarifverträgen und den sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften auf nationaler und EU-Ebene entstehen, unter anderem hinsichtlich des Bewusstseins über Beschäftigungsbedingungen, der Entlohnung, Arbeitszeit, Gesundheit und Sicherheit, Unterbringung, Geschlechtergleichstellung, Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Gleichbehandlung, Entsendung von Arbeitnehmern, Aufenthaltsbedingungen für Drittstaatsangehörige, Zeitarbeit, sozialen Sicherung sowie der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zwischen den Mitgliedstaaten.
Die Konditionalität soll zur Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft beitragen, indem die Begünstigten stärker für die Notwendigkeit sensibilisiert werden, die grundlegenden Normen einzuhalten. Die Begünstigten sollten außerdem einen angemessenen Ausgleich für die Einhaltung dieser Normen erhalten. Ziel ist zudem, die GAP mit den von der Gesellschaft gestellten Erwartungen besser in Einklang zu bringen, indem die Kohärenz mit Maßnahmen in den Bereichen Umwelt, Arbeitsnormen, Gesundheit von Mensch und Tier, Pflanzengesundheit und Tierschutz gestärkt wird. Die Konditionalität sollte – im Rahmen der Grundlinie für ehrgeizigere Umwelt-, Sozial- und Klimaschutzverpflichtungen – fester Bestandteil der Umwelt- und Sozialarchitektur der GAP sein und in der gesamten Union umfassend angewendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass gegen Betriebsinhaber, die diese Anforderungen nicht erfüllen, verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Sanktionen im Einklang mit [der horizontalen Verordnung] verhängt werden.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22
(22) Der GLÖZ-Rahmen soll zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zur Bewältigung von Problemen im Bereich Wasser, zum Schutz des Bodens und zur Bodenqualität sowie zum Schutz der Biodiversität und zu ihrer Qualität beitragen. Der Rahmen muss gestärkt werden, um insbesondere den im Kontext der Ökologisierung der Direktzahlungen bis 2020 vorgesehenen Verfahren, dem Klimaschutz und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe zu verbessern, und zwar insbesondere in Bezug auf die Nährstoffbewirtschaftung. Es ist anerkannt, dass jeder einzelne GLÖZ-Standard zu einer Vielzahl von Zielen beiträgt. Was die Umsetzung des Rahmens angeht, sollten die Mitgliedstaaten einen nationalen Standard für jeden auf Unionsebene festgelegten Standard definieren, und zwar unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Gebiets einschließlich der Bodenbeschaffenheit, der klimatischen Bedingungen, der bestehenden Bedingungen für die Landwirtschaft, der Landnutzung, der Fruchtfolge, der landwirtschaftlichen Verfahren und der Betriebsstrukturen. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten im Interesse einer Verbesserung der Umwelt- und Klimaergebnisse des GLÖZ-Rahmens andere nationale Standards im Zusammenhang mit den wichtigsten Zielen in Anhang III definieren. Um die Leistungsfähigkeit der Betriebe sowohl in agronomischer wie ökologischer Hinsicht zu stärken, werden innerhalb des GLÖZ-Rahmens mithilfe eines speziellen elektronischen Betriebsnachhaltigkeitsinstruments, das von den Mitgliedstaaten den einzelnen Betriebsinhabern zur Verfügung gestellt wird, Nährstoffbewirtschaftungspläne erstellt werden. Das Instrument sollte betriebliche Entscheidungen unterstützen, beginnend bei Mindestfunktionalitäten für die Nährstoffbewirtschaftung. Eine breite Interoperabilität und Modularität sollte zudem gewährleisten, dass andere elektronische Einzelbetriebs- und e-Governance-Anwendungen hinzugefügt werden können. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Betriebsinhabern in der gesamten Union sicherzustellen, kann die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung des Instruments und im Hinblick auf die erforderlichen Datenspeicher- und -verarbeitungsdienste unterstützen.
(22) Der GLÖZ-Rahmen soll zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zur Bewältigung von Problemen im Bereich Wasser, zum Schutz des Bodens und zur Bodenqualität sowie zum Schutz der Biodiversität und zu ihrer Qualität beitragen. Der Rahmen muss gestärkt werden, um insbesondere den im Kontext der Ökologisierung der Direktzahlungen bis 2020 vorgesehenen Verfahren, dem Klimaschutz und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe zu verbessern. Anerkanntermaßen trägt jeder einzelne GLÖZ-Standard zu einer Vielzahl von Zielen bei. Was die Umsetzung des Rahmens angeht, sollten die Mitgliedstaaten einen nationalen Standard für jeden auf Unionsebene festgelegten Standard definieren, und zwar unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Gebiets einschließlich der Bodenbeschaffenheit, der klimatischen Bedingungen, der bestehenden Bedingungen für die Landwirtschaft, der agronomischen Merkmaledereinzelnen Erzeugungen,derUnterschiede zwischen einjährigen Kulturen, Dauerkulturenundanderen spezialisierten Produktionsweisen, der Landnutzung, der Fruchtfolge, der lokalen und traditionellen landwirtschaftlichen Verfahren und der Betriebsstrukturen. Die Mitgliedstaaten können außerdem gleichwertige Verfahren oder Zertifizierungsregelungen festlegen, die sich in ähnlichem oder höherem Maße als eines oder mehrere der GLÖZ-Verfahren positiv auf das Klima und die Umwelt auswirken.
Abänderung 1127 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu)
(22a) Um dem unionsweiten Rückgang der biologischen Vielfalt entgegenzuwirken, muss unbedingt im Rahmen von Konditionalitäts- und Öko-Regelungen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestmaß an nichtproduktiven Flächen und Elementen sichergestellt werden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten in ihren Strategieplänen darauf abzielen, eine Fläche von mindestens 10 % der Landschaftselemente bereitzustellen, die der biologischen Vielfalt förderlich sind. Dazu sollten unter anderem Pufferzonen, Rotationsbrachen oder rotationsunabhängige Brachen, Hecken, nichtproduktive Bäume, Terrassenmauern und Teiche gehören, die allesamt dazu beitragen, die Kohlenstoffbindung zu verbessern, Bodenerosion und Bodenauslaugung zu verhindern, Luft und Wasser zu filtern und die Anpassung an den Klimawandel zu unterstützen.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23
(23) Die GAB müssen von den Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt werden, damit sie auf der Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs anwendbar werden und die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber gewährleistet ist. Um zu gewährleisten, dass die Vorschriften der Konditionalität zur Stärkung der Nachhaltigkeit der Politik kohärent sind, sollten die GAB die wichtigsten Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt, öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit und Tierschutz umfassen, deren Umsetzung auf nationaler Ebene dem einzelnen Betriebsinhaber präzise Verpflichtungen auferlegt, darunter die Verpflichtungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates11, der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates12 oder der Richtlinie 91/676/EWG des Rates13. Im Anschluss an die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates14 werden die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates15 sowie der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates16 als GAB in die Konditionalität einbezogen und die Liste der GLÖZ-Standards entsprechend angepasst.
(23) Die GAB müssen von den Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt werden, damit sie auf der Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs anwendbar werden und die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber gewährleistet ist. Um zu gewährleisten, dass die Vorschriften der Konditionalität zur Stärkung der Nachhaltigkeit der Politik kohärent sind, sollten die GAB die wichtigsten Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt, öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit und Tierschutz umfassen, deren Umsetzung auf nationaler Ebene dem einzelnen Betriebsinhaber präzise Verpflichtungen auferlegt, darunter die Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates11, der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates12 oder der Richtlinie 91/676/EWG des Rates13. Im Anschluss an die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates14 werden die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates15(„Wasserrahmenrichtlinie“) sowie der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates16 als GAB in die Konditionalität einbezogen und die Liste der GLÖZ-Standards entsprechend angepasst.
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11. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
11. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
12. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7)
12. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7)
13. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).
13. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).
14. Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
14. Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
15. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
15. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
16. Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).
16. Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24
(24) Die Mitgliedstaaten sollten landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste einführen, um die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und allgemein die Leistungen landwirtschaftlicher Betriebe und ländlicher Unternehmen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und gesellschaftlicher Dimensionen zu verbessern und für alle Maßnahmen auf Betriebsebene, die in den GAP-Strategieplänen vorgesehen sind, die erforderlichen Verbesserungen zu ermitteln. Diese Betriebsberatungsdienste sollte den Betriebsinhabern und anderen GAP-Begünstigten helfen, sich des Verhältnisses zwischen Betriebsführung und Flächenbewirtschaftung einerseits und bestimmten Standards, Anforderungen und Informationen, einschließlich der die Umwelt und das Klima betreffenden, andererseits stärker bewusst zu werden. Zu Letzteren zählen sowohl die im GAP-Strategieplan enthalten Standards, die für Betriebsinhaber und andere GAP-Begünstigte gelten bzw. für sie notwendig sind, als auch jene, die sich aus den Rechtsvorschriften in den Bereichen Wasser und nachhaltige Nutzung von Pestiziden sowie den Initiativen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen und zum Risikomanagement ergeben. Zur Erhöhung von Qualität und Wirksamkeit der Beratung sollten die Mitgliedstaaten Berater im Rahmen der landwirtschaftlichen Wissens- und Innovationssysteme (Agricultural Knowledge and Innovation Systems – AKIS) integrieren, um aktuelle technologische und wissenschaftlichen Erkenntnisse aus Forschung und Innovation bereitstellen zu können.
(24) Die Mitgliedstaaten sollten hochwertige landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste anbieten, um die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und allgemein die Leistungen landwirtschaftlicher Betriebe und ländlicher Unternehmen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und gesellschaftlicher Dimensionen zu verbessern und für alle Maßnahmen auf Betriebsebene, die in den GAP-Strategieplänen vorgesehen sind, die erforderlichen Verbesserungen zu ermitteln. Diese Betriebsberatungsdienste sollten den Betriebsinhabern und anderen GAP-Begünstigten helfen, sich des Verhältnisses zwischen Betriebsführung und Flächenbewirtschaftung einerseits und bestimmten Standards, Anforderungen und Informationen, einschließlich der die Umwelt und das Klima betreffenden, andererseits stärker bewusst zu werden. Zu Letzteren zählen sowohl die im GAP-Strategieplan enthalten Standards, die für Betriebsinhaber und andere GAP-Begünstigte gelten bzw. für sie notwendig sind, als auch jene, die sich aus den Rechtsvorschriften in den Bereichen Wasser und nachhaltige Nutzung von Pestiziden sowie den Initiativen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen und zum Risikomanagement ergeben. Zur Erhöhung von Qualität und Wirksamkeit der Beratung sollten die Mitgliedstaaten Berater im Rahmen der landwirtschaftlichen Wissens- und Innovationssysteme (Agricultural Knowledge and Innovation Systems – AKIS) integrieren, um aktuelle technologische und wissenschaftlichen Erkenntnisse aus Forschung und Innovation bereitstellen zu können. Alle Initiativen der Union in Bezug auf Beratungsdienste und Innovationssysteme sollten, wann immer möglich, auf auf der Ebene der Mitgliedstaaten bereits bestehenden aufbauen.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26
(26) Das Unionsrecht sollte den Mitgliedstaaten vorschreiben, in ihren GAP-Strategieplänen Mindestflächeanforderungen für den Erhalt entkoppelter Zahlungen festzulegen. Damit soll ein übermäßiger Verwaltungsaufwand aufgrund der Zahlung zahlreicher Kleinbeträge verhindert und sichergestellt werden, dass die Unterstützung einen wirksamen Beitrag zu jenen Zielen der GAP leistet, zu denen die entkoppelten Direktzahlungen beitragen. Um allen echten Betriebsinhabern ein Mindestmaß an landwirtschaftlicher Einkommensstützung zu garantieren und dem im Vertrag festgelegten Ziel, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, gerecht zu werden, sollte eine flächenbezogene jährliche entkoppelte Zahlung als Interventionskategorie „Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit“ eingeführt werden. Um diese Maßnahme gezielter auszurichten, kann bei den zu zahlenden Beträgen auf der Grundlage sozioökonomischer und/oder agronomischer Bedingungen nach Gruppen von Gebieten differenziert werden. Um Störeffekte für das Einkommen der Betriebsinhaber zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen umzusetzen. In diesem Fall sollte der Wert der Zahlungsansprüche vor jeder weiteren Konvergenz im Verhältnis zu ihrem im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Wert stehen, wobei auch die Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden berücksichtigt werden sollten. Die Mitgliedstaaten sollten zudem weitere Konvergenz erzielen, um sich allmählich weiter von den historischen Werten abzusetzen.
(26) Das Unionsrecht sollte den Mitgliedstaaten vorschreiben, in ihren GAP-Strategieplänen Mindestflächenanforderungen für den Erhalt entkoppelter Zahlungen festzulegen. Damit soll ein übermäßiger Verwaltungsaufwand aufgrund der Zahlung zahlreicher Kleinbeträge verhindert und sichergestellt werden, dass die Unterstützung einen wirksamen Beitrag zu jenen Zielen der GAP leistet, zu denen die entkoppelten Direktzahlungen beitragen. Um allen aktiven Betriebsinhabern ein Mindestmaß an landwirtschaftlicher Einkommensstützung zu garantieren und dem im Vertrag festgelegten Ziel, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, gerecht zu werden, sollte eine flächenbezogene jährliche entkoppelte Zahlung als Interventionskategorie „Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit“ eingeführt werden. Um diese Maßnahme gezielter auszurichten, kann bei den zu zahlenden Beträgen auf der Grundlage sozioökonomischer, ökologischer und/oder agronomischer Bedingungen nach Gruppen von Gebieten differenziert werden. Um Störeffekte für das Einkommen der Betriebsinhaber zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen umzusetzen. In diesem Fall sollte der Wert der Zahlungsansprüche vor jeder weiteren Konvergenz im Verhältnis zu ihrem im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Wert stehen, wobei auch die Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden berücksichtigt werden sollten. Die Mitgliedstaaten sollten zudem weitere Konvergenz erzielen, um sich allmählich in Richtung einer vollständigen Konvergenz bis 2026 zu bewegen.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 a (neu)
(26a) Die Einkommensstützung über die GAP stellt einen wichtigen Beitrag zur Stabilität und Tragfähigkeit kleiner landwirtschaftlicher Betriebe und landwirtschaftlicher Familienbetriebe in ganz Europa dar, und obwohl die Erwartungen an die Betriebsinhaber zugenommen haben, sind die finanziellen Leistungen gleich geblieben.Der Gesamtanteil der GAP am Unionshaushalt sinkt, während Marktkrisen in diesem Sektor und eine sinkende Zahl aktiver Betriebsinhaber das Überleben des Sektors gefährden.Das Modell der landwirtschaftlichen Familienbetriebe sollte als allgemeines Ziel der GAP und durch die Strategiepläne der Mitgliedstaaten geschützt werden, wodurch der entscheidenden Rolle, die dieses Modell für das soziale Gefüge des ländlichen Lebens spielt, ein angemessener Platz eingeräumt und die Lebensweise vieler Bewohner des ländlichen Raums gewahrt werden würde.Landwirtschaftliche Familienbetriebe leisten einen Beitrag zur nachhaltigen Nahrungsmittelerzeugung, zur Erhaltung natürlicher Ressourcen, zur notwendigen Diversifizierung und zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit.Die ersten Betriebsinhaber, die unter dem immensen Druck der Globalisierung leiden werden, werden die Inhaber kleiner landwirtschaftlicher Familienbetriebe sein.Eine derartige Situation würde ein offensichtliches Scheitern bei der Verwirklichung der Ziele der GAP bedeuten und Argumente für die Unterstützung der GAP in der Zukunft untergraben.Daher sollte mittels der spezifischen Ziele in den GAP-Strategieplänen angestrebt werden, dass der Schutz dieses Landwirtschaftsmodells gewahrt wird.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28
(28) Kleine landwirtschaftliche Betriebe bleiben ein Eckpfeiler der Landwirtschaft der Union, da ihre Rolle für die Förderung der Beschäftigung in ländlichen Gebieten wichtig ist und sie zur räumlichen Entwicklung beitragen. Um eine ausgewogenere Verteilung der Unterstützung zu fördern und den Verwaltungsaufwand für Begünstigte, die kleine Beträge erhalten, zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten Kleinerzeugern die Möglichkeit einräumen können, einen Pauschalbetrag für Kleinerzeuger anstelle der anderen Direktzahlungen zu erhalten.
(28) Kleine landwirtschaftliche Betriebe bleiben ein Eckpfeiler der Landwirtschaft der Union, da ihre Rolle für die Förderung der Beschäftigung in ländlichen Gebieten wichtig ist und sie zur räumlichen Entwicklung beitragen. Um eine ausgewogenere Verteilung der Unterstützung zu fördern und den Verwaltungsaufwand für Begünstigte, die kleine Beträge erhalten, zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten Kleinerzeugern die Möglichkeit einräumen können, einen Pauschalbetrag für Kleinerzeuger anstelle von Direktzahlungen zu erhalten. Um den Verwaltungsaufwand weiter zu verringern, sollte es den Mitgliedstaaten jedoch gestattet werden, bestimmte Betriebsinhaber anfangs automatisch in die vereinfachte Regelung einzubeziehen und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums aus der Regelung zurückzuziehen. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, für Kleinerzeuger, die an der vereinfachten Regelung teilnehmen, ein System mit verminderter Überprüfung der Konditionalität einzurichten.
Abänderungen 28 und 791 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 a (neu)
(30a) Der ökologische/biologische Landbau entwickelt sich in vielen Mitgliedstaaten weiter und hat sich bewährt, was die Bereitstellung öffentlicher Güter, die Erhaltung von Ökosystemleistungen und natürlichen Ressourcen, die Verringerung des Mitteleinsatzes, die Attraktivität für Junglandwirte und insbesondere für Frauen, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Erprobung neuer Geschäftsmodelle, die Erfüllung gesellschaftlicher Erwartungen und die Wiederbelebung ländlicher Gebiete anbelangt.Dennoch liegt das Wachstum bei der Nachfrage nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen nach wie vor weit über dem Produktionswachstum.Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ihre GAP-Strategiepläne Ziele enthalten, die der Erhöhung des Anteils ökologisch/biologisch bewirtschafteter landwirtschaftlicher Flächen – zwecks Deckung der steigenden Nachfrage nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen – sowie der Entwicklung der gesamten ökologischen/biologischen Versorgungskette dienen.Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau entweder über Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums oder Öko-Regelungen oder über eine Kombination aus beiden zu finanzieren, und sie sollten sicherstellen, dass die bereitgestellten Haushaltsmittel dem erwarteten Wachstum der ökologischen/biologischen Erzeugung entsprechen.
Abänderungen 29 und 792 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31
(31) Die GAP sollte gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten die Umweltergebnisse unter Berücksichtigung lokaler Erfordernisse und tatsächlicher Betriebsbedingungen verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten im GAP-Strategieplan fakultative Öko-Regelungen für Betriebsinhaber in Form von Direktzahlungen vorsehen, die vollständig auf die anderen einschlägigen Interventionen abgestimmt sein sollten. Sie sollten von den Mitgliedstaaten als Zahlungen definiert werden, die entweder als Anreiz und Vergütung für die Bereitstellung öffentlicher Güter mittels dem Umwelt- und Klimaschutz förderlicher landwirtschaftlicher Verfahren oder als Ausgleich für die Einführung dieser Verfahren gewährt werden. In beiden Fällen sollten sie darauf abzielen, die Umwelt- und Klimaleistungen der GAP zu steigern, und daher so konzipiert sein, dass sie über die im System der Konditionalität bereits bestehenden verpflichtenden Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, weitere Öko-Regelungen für Landbewirtschaftungsmethoden wie eine verstärkte Pflege von Dauerweiden und Landschaftselementen und den ökologischen Landbau einzuführen. Diese Regelungen können auch Basisregelungen (entry-level schemes) umfassen, die eine Bedingung für die Übernahme ehrgeizigerer Verpflichtungen für die Entwicklung des ländlichen Raums sein können.
(31) Die GAP sollte gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten die Umweltergebnisse unter Berücksichtigung lokaler Erfordernisse und tatsächlicher Betriebsbedingungen verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten im GAP-Strategieplan auf der Grundlage einer von der Kommission erstellten Liste landwirtschaftlicher Methoden, die Klima und Umwelt zugutekommen, fakultative Öko-Regelungen für Betriebsinhaber in Form von Direktzahlungen vorsehen, die vollständig auf die anderen einschlägigen Interventionen abgestimmt sein sollten. Sie sollten von den Mitgliedstaaten als Zahlungen definiert werden, die als Anreiz und Vergütung für die Bereitstellung öffentlicher Güter mittels dem Umwelt- und Klimaschutz förderlicher landwirtschaftlicher Verfahren gewährt werden, und sie sollten darauf abzielen, die Umwelt- und Klimaleistungen der GAP zu steigern, und daher so konzipiert sein, dass sie über die im System der Konditionalität bereits bestehenden verpflichtenden Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten einen bestimmten Prozentsatz ihrer Mittelzuweisung für Direktzahlungen für die Öko-Regelungen zurückstellen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Öko-Regelungen einzuführen, um dem Umweltschutz zuträgliche Erzeugungsmodelle – insbesondere die extensive Tierhaltung – und alle Arten von Landbewirtschaftungsmethoden zu fördern, die unter anderem auf eine bessere Bewirtschaftung von Dauerweiden und bessere und dauerhafte Landschaftselemente sowie Umweltzertifizierungssysteme abzielen und zu denen etwa der ökologische/biologische Landbau, die integrierte Erzeugung oder die konservierende Landwirtschaft gehören. Diese Regelungen können auch Maßnahmen anderer Art als Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen zur Entwicklung des ländlichen Raums oder Maßnahmen gleicher Art mit dem Rang von Basisregelungen (entry-level schemes) umfassen, die eine Bedingung für die Übernahme ehrgeizigerer Verpflichtungen für die Entwicklung des ländlichen Raums sein können.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33
(33) Es sollte gewährleistet sein, dass bei der gekoppelten Einkommensstützung die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden. Zu diesen gehören insbesondere die Anforderungen des Erläuternden Vermerks zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT17 in der nach Änderungen der besonderen Ölsaatengrundfläche der EU infolge von Änderungen der Zusammensetzung der EU anwendbaren Form. Die Kommission sollte die Befugnis haben, Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Bestimmungen in diesem Bereich zu erlassen.
entfällt
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17Erläuternder Vermerk zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT (ABl. L 147 vom 18.6.1993).
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35
(35) Sektorale Interventionskategorien sind erforderlich, da sie zu den Zielen der GAP beitragen und die Synergien mit anderen GAP-Instrumenten verstärken. Im Einklang mit dem Umsetzungsmodell sollten für Inhalt und Ziele dieser sektoralen Interventionskategorien auf Unionsebene Mindestanforderungen festgelegt werden, um gleiche Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und damit einen ungleichen und unfairen Wettbewerb zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Aufnahme in die GAP-Strategiepläne begründen und die Kohärenz mit anderen Interventionen auf sektoraler Ebene gewährleisten. Die übergreifenden Interventionskategorien auf Unionsebene sollten die Sektoren Obst und Gemüse, Wein, Imkereierzeugnisse, Olivenöl und Tafeloliven, Hopfen sowie die andere zu bestimmende Erzeugnisse umfassen, in deren Fall sektorale Programme als der Verwirklichung bestimmter oder sämtlicher allgemeiner und spezifischer Ziele der GAP gemäß dieser Verordnung förderlich angesehen werden.
(35) Sektorale Interventionskategorien sind erforderlich, da sie zu den Zielen der GAP beitragen und die Synergien mit anderen GAP-Instrumenten verstärken. Im Einklang mit dem Umsetzungsmodell sollten für Inhalt und Ziele dieser sektoralen Interventionskategorien auf Unionsebene Mindestanforderungen festgelegt werden, um gleiche Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und damit einen ungleichen und unfairen Wettbewerb zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Aufnahme in die GAP-Strategiepläne begründen und die Kohärenz mit anderen Interventionen auf sektoraler Ebene gewährleisten. Die übergreifenden Interventionskategorien auf Unionsebene sollten die Sektoren Obst und Gemüse, Wein, Imkereierzeugnisse, Olivenöl und Tafeloliven, Hopfen sowie die anderen in Artikel 39 genannten Erzeugnisse umfassen, in deren Fall sektorale Programme als der Verwirklichung bestimmter oder sämtlicher allgemeiner und spezifischer Ziele der GAP gemäß dieser Verordnung förderlich angesehen werden.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35 a (neu)
(35a) Angesichts der Erhöhung der für die Bienenzucht bereitgestellten Mittel und in Anerkennung der wichtigen Rolle dieses Sektors bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Aufrechterhaltung der Nahrungsmittelerzeugung ist es angebracht, auch die Kofinanzierungsobergrenze der Union anzuheben und neue förderfähige Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des Sektors aufzunehmen.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37
(37) Für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums sind auf Unionsebene Grundsätze festgelegt, insbesondere in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen für die Anwendung von Auswahlkriterien durch die Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch einen breiten Ermessensspielraum haben, besondere Bedingungen nach eigenem Bedarf festzulegen. Die Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums umfassen Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen, die die Mitgliedstaaten in ihrem gesamten Hoheitsgebiet entsprechend ihrem spezifischen nationalen, regionalen oder lokalen Bedarf unterstützen sollten. Die Mitgliedstaaten sollten Zahlungen an Betriebsinhaber und andere Landbewirtschafter leisten, die auf freiwilliger Basis Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen, die zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Auswirkungen sowie zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt beitragen, darunter in den Bereichen Wasserqualität und -quantität, Luftqualität, Boden, Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen einschließlich freiwilliger Verpflichtungen im Rahmen von Natura 2000 sowie der Förderung der genetischen Vielfalt. Unterstützung im Rahmen von Zahlungen für Bewirtschaftungsverpflichtungen kann auch in Form lokal gesteuerter, integrierter oder kooperativer Ansätze und ergebnisorientierter Interventionen gewährt werden.
(37) Für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums sind auf Unionsebene Grundsätze festgelegt, insbesondere in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen für die Anwendung von Auswahlkriterien durch die Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch einen breiten Ermessensspielraum haben, besondere Bedingungen nach eigenem Bedarf festzulegen. Die Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums umfassen Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen, die die Mitgliedstaaten in ihrem gesamten Hoheitsgebiet entsprechend ihrem spezifischen nationalen, regionalen oder lokalen Bedarf unterstützen sollten. Die Mitgliedstaaten sollten Zahlungen an Betriebsinhaber, Zusammenschlüsse von Betriebsinhabern und andere Landbewirtschafter leisten, die auf freiwilliger Basis Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen, die zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Auswirkungen sowie zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt beitragen, darunter in den Bereichen Wasserqualität und -quantität, Luftqualität, Boden, Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen einschließlich freiwilliger Verpflichtungen im Rahmen von Natura2000 und in ökologisch wertvollen Gebieten sowie zur Förderung der genetischen Vielfalt. Unterstützung im Rahmen von Zahlungen für Bewirtschaftungsverpflichtungen kann auch in Form lokal gesteuerter, integrierter, gemeinschaftlicher oder kooperativer Ansätze und ergebnisorientierter Interventionen gewährt werden.
Abänderung 729 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37 a (neu)
(37a) Damit die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme der Union sichergestellt und die biologische Vielfalt gefördert wird, sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sind, Beihilfen für nachhaltige Agrarumweltpraktiken im Sinne des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel sowie des Schutzes und der Verbesserung genetischer Ressourcen, insbesondere durch traditionelle Zuchtmethoden, zu gewähren.
Abänderungen 34, 794 und 856 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 38
(38) Unterstützung für Bewirtschaftungsverpflichtungen können umfassen: Prämien der ökologischen Landwirtschaft für die Umstellung auf ökologische Flächen und deren Erhalt; Zahlungen für andere Interventionskategorien, die umweltfreundliche Erzeugungssysteme wie Agrarökologie, Erhaltungslandwirtschaft und integrierte Erzeugung unterstützen; Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Walderhaltung; Prämien für Wald und die Einrichtung von Agrarforstsystemen; Tierschutz; Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Entwicklung der genetischen Ressourcen. Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Bedarf andere Regelungen im Rahmen dieser Interventionskategorie entwickeln. Diese Zahlungskategorie sollte zusätzliche Kosten und Einkommensverluste nur dann decken, wenn sie aufgrund von Verpflichtungen entstehen, die über die verpflichtenden Standards und Anforderungen im Unions- und im nationalen Recht sowie die im GAP-Strategieplan vorgesehene Konditionalität hinausgehen. Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser Interventionskategorie können für einen im Voraus festgelegten ein- oder mehrjährigen Zeitraum eingegangen werden; in hinreichend begründeten Fällen kann der Zeitraum über sieben Jahre hinausreichen.
(38) Unterstützungsleistungen für Bewirtschaftungsverpflichtungen soll Prämien der ökologischen Landwirtschaft für die Umstellung auf ökologische Flächen und kann solche Prämien für deren Erhalt umfassen; Zahlungen für andere Interventionskategorien, die umweltfreundliche Erzeugungssysteme wie Bewirtschaftungssysteme mit hohem Naturwert, Agrarökologieund integrierte Erzeugung unterstützen; Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Walderhaltung; Prämien für Wald und die Einrichtung von Agrarforstsystemen; den Schutz der traditionellen Agrarlandschaften; Tierschutz und Tiergesundheit; Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Entwicklung der genetischen Ressourcen und der biologischen Vielfalt. Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Bedarf andere Regelungen im Rahmen dieser Interventionskategorie entwickeln, und sie können die speziell auf den Bienenzuchtsektor ausgerichteten Agrarumweltmaßnahmen, die in bestimmten Regionen der Union bereits bestehen, ausbauen und weitere Maßnahmen entwickeln. Diese Zahlungskategorie sollte zusätzliche Kosten, finanzielle Anreize und Einkommensverluste nur dann decken, wenn sie aufgrund von Verpflichtungen entstehen, die über die verpflichtenden Standards und Anforderungen im Unions- und im nationalen Recht sowie über die im GAP-Strategieplan vorgesehene Konditionalität hinausgehen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten finanzielle Anreize für Begünstigte vorsehen. Verpflichtungen im Zusammenhang mit dieser Interventionskategorie können für einen im Voraus festgelegten ein- oder mehrjährigen Zeitraum eingegangen werden; in hinreichend begründeten Fällen kann der Zeitraum über sieben Jahre hinausreichen.
Abänderungen 35 und 795 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 39
(39) Forstwirtschaftliche Maßnahmen sollten zur Umsetzung der Forststrategie der Union beitragen und auf den nationalen oder regionalen Forstprogrammen oder gleichwertigen Instrumenten der Mitgliedstaaten beruhen, die ihrerseits auf den Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung über die Einbeziehung der Emissionen unddesAbbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima-undEnergiepolitik bis 2030 [LULUCF-Verordnung] ergeben, und den in den Ministerkonferenzen über den Schutz der Wälder in Europa eingegangenen Verpflichtungen aufbauen sollten. Interventionen sollten auf Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten beruhen und können umfassen: die Entwicklung von Waldgebieten und die nachhaltige Waldbewirtschaftung einschließlich der Aufforstung von Land und der Einrichtung und Erneuerung von Agrarforstsystemen; Schutz, Wiederherstellung und Stärkung von Waldressourcen unter Berücksichtigung von Anpassungserfordernissen; Investitionen, mit denen die Erhaltung und die Widerstandsfähigkeit der Wälder gewährleistet bzw. gestärkt werden, und Bereitstellung forstlicher Ökosystem- und Klimaschutzdienste; Maßnahmen und Investitionen zur Förderung der erneuerbaren Energien und der Biowirtschaft.
(39) Forstwirtschaftliche Maßnahmen sollten zur Erweiterung des Einsatzes von Agrarforstsystemen und zur Umsetzung der Forststrategie der Union beitragen und auf den nationalen oder regionalen Forstprogrammen oder gleichwertigen Instrumenten der Mitgliedstaaten beruhen, die ihrerseits auf den Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) 2018/841desEuropäischen Parlamentsunddes Rates1a ergeben, und den in den Ministerkonferenzen über den Schutz der Wälder in Europa eingegangenen Verpflichtungen aufbauen sollten. Interventionen sollten auf nachhaltigen Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten beruhen, die eine wirksame Bindung von CO2 aus der Atmosphäre bewirken und gleichzeitig die biologische Vielfalt stärken, und können Folgendes umfassen: die Entwicklung von Waldgebieten und die nachhaltige Waldbewirtschaftung einschließlich der Aufforstung von Land, der Vorbeugung gegen Waldbrände und der Einrichtung und Erneuerung von Agrarforstsystemen; Schutz, Wiederherstellung und Stärkung von Waldressourcen unter Berücksichtigung von Anpassungserfordernissen; Investitionen, mit denen die Erhaltung und die Widerstandsfähigkeit der Wälder gewährleistet bzw. gestärkt werden, und Bereitstellung forstlicher Ökosystem- und Klimaschutzdienste; Maßnahmen und Investitionen zur Förderung der erneuerbaren Energien und der Biowirtschaft.
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1a Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 40
(40) Um eine krisenfeste Landwirtschaft und ein angemessenes Einkommen in der gesamten Union zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern in aus naturbedingten und anderen ortsspezifischen Gründen benachteiligten Gebieten Unterstützung gewähren. Was ANC-Zahlungen angeht, sollte die Ausweisung im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2014-2020 weiter gelten. Damit die GAP einen größeren ökologischen Zusatznutzen auf EU-Ebene erzielen und die Synergien mit der Finanzierung von Investitionen in den Bereichen Natur und Biodiversität verstärken kann, muss eine separate Maßnahme zur Entschädigung von Begünstigten für Nachteile beibehalten werden, die sich aus der Durchführung der Natura-2000-Richtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie ergeben. Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete sollten Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und Waldbesitzer daher weiter Fördermittel zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen erhalten, die auf die Durchführung der Richtlinie 2009/147/EG und der Richtlinie 92/43/EWG zurückgehen. Zudem sollten Betriebsinhaber in Flusseinzugsgebieten, für die sich aus der Durchführung der Wasserrahmenrichtlinie Nachteile ergeben, unterstützt werden. Die Unterstützung sollte an im GAP-Strategieplan beschriebene spezifische Anforderungen gebunden sein, die über die einschlägigen verpflichtenden Standards und Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür Sorge tragen, dass die Zahlungen an die Betriebsinhaber nicht zu einer Doppelfinanzierung im Rahmen von Öko-Regelungen führen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten den besonderen Erfordernissen der Natura-2000-Gebiete in der allgemeinen Gestaltung ihrer GAP-Strategiepläne Rechnung tragen.
(40) Um eine krisenfeste Landwirtschaft und ein angemessenes Einkommen in der gesamten Union zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern in aus naturbedingten und anderen ortsspezifischen Gründen benachteiligten Gebieten, einschließlich Berg- und Inselregionen, Unterstützung gewähren. Was ANC-Zahlungen angeht, sollte die Ausweisung im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2014–2020 weiter gelten. Damit die GAP einen größeren ökologischen Zusatznutzen auf EU-Ebene erzielen und die Synergien mit der Finanzierung von Investitionen in den Bereichen Natur und Biodiversität verstärken kann, muss eine separate Maßnahme zur Entschädigung von Begünstigten für Nachteile beibehalten werden, die sich aus der Durchführung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates1a, durch die das Natura-2000-Netz errichtet wurde, und der Wasserrahmenrichtlinie ergeben. Als Beitrag zu einer wirksamen Bewirtschaftung der Natura-2000-Gebiete sollten Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und Waldbesitzer daher weiter Fördermittel zur Bewältigung besonderer Benachteiligungen erhalten, die auf die Durchführung der Richtlinie 2009/147/EG und der Richtlinie 92/43/EWG zurückgehen. Zudem sollten Betriebsinhaber in Flusseinzugsgebieten, für die sich aus der Durchführung der Wasserrahmenrichtlinie Nachteile ergeben, unterstützt werden. Die Unterstützung sollte an im GAP-Strategieplan beschriebene spezifische Anforderungen gebunden sein, die über die einschlägigen verpflichtenden Standards und Anforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür Sorge tragen, dass die Zahlungen an die Betriebsinhaber nicht zu einer Doppelfinanzierung im Rahmen von Öko-Regelungen führen, gleichzeitig aber auch im Rahmen der Strategiepläne ausreichend Flexibilität ermöglichen, um die Komplementarität verschiedener Interventionen zu fördern. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten den besonderen Erfordernissen der Natura-2000-Gebiete in der allgemeinen Gestaltung ihrer GAP-Strategiepläne Rechnung tragen.
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1a Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41
(41) Die Ziele der GAP sollten zudem dadurch verfolgt werden, dass Investitionen unterstützt werden, und zwar produktive ebenso wie nichtproduktive und betriebsbezogene ebenso wie nicht betriebsbezogene. Solche Investitionen können u. a. Infrastrukturen im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Modernisierung und der Anpassung der Land- und Forstwirtschaft an den Klimawandel betreffen, darunter Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung, Bodenverbesserung, agroforstwirtschaftliche Verfahren sowie Energie- und Wasserversorgung und ‑einsparung. Um eine bessere Kohärenz der GAP-Strategiepläne mit den Unionszielen zu gewährleisten und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, enthält diese Verordnung eine Negativliste für Investitionen.
(41) Die Ziele der GAP sollten zudem dadurch verfolgt werden, dass Investitionen, die auf die Stärkung der Widerstandsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe ausgerichtet sind, unterstützt werden, und zwar produktive ebenso wie nichtproduktive. Solche Investitionen können u. a. Infrastrukturen im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Modernisierung und der Anpassung der Land- und Forstwirtschaft an den Klimawandel betreffen, darunter Erschließung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Flurbereinigung, Bodenverbesserung, agroforstwirtschaftliche Verfahren sowie Energie- und Wasserversorgung und ‑einsparung. Um eine bessere Kohärenz der GAP-Strategiepläne mit den Unionszielen zu gewährleisten und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, enthält diese Verordnung eine Negativliste für Investitionen.
Abänderung 38 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 42
(42) Angesichts der Notwendigkeit, die Investitionslücke im Agrarsektor der Union zu schließen und prioritären Gruppen, insbesondere Junglandwirten und Neueinsteigern mit höherem Risikoprofil, den Zugang zu Finanzierungsinstrumenten zu erleichtern, sollten die Verwendung der InvestEU-Garantie und die Kombination von Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumenten gefördert werden. Da die Verwendung von Finanzierungsinstrumenten in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund von Unterschieden bezüglich des Zugangs zu Finanzmitteln, der Entwicklung des Bankensektors, der Verfügbarkeit von Risikokapital sowie der Vertrautheit der Behörden und des potenziellen Spektrums der Begünstigten erheblich variiert, sollten die Mitgliedstaaten im GAP-Strategieplan geeignete Zielwerte, Begünstigte, Präferenzbedingungen und etwaige andere Fördervorschriften aufführen.
(42) Angesichts der Notwendigkeit, die Investitionslücke im Agrarsektor der Union zu schließen und prioritären Gruppen, insbesondere Junglandwirten und Neueinsteigern mit höherem Risikoprofil, den Zugang zu Finanzierungsinstrumenten zu erleichtern, sollte die Kombination von Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumenten gefördert werden. Da die Verwendung von Finanzierungsinstrumenten in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund von Unterschieden bezüglich des Zugangs zu Finanzmitteln, der Entwicklung des Bankensektors, der Verfügbarkeit von Risikokapital sowie der Vertrautheit der Behörden und des potenziellen Spektrums der Begünstigten erheblich variiert, sollten die Mitgliedstaaten im GAP-Strategieplan geeignete Zielwerte, Begünstigte, Präferenzbedingungen und etwaige andere Fördervorschriften aufführen.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 43
(43) Für Junglandwirte und Neueinsteiger bestehen nach wie vor erhebliche Hindernisse, was den Zugang zu Land, hohe Preise und den Zugang zu Darlehen angeht. Ihre Unternehmen sind stärker durch schwankende Preise (sowohl für Inputs als auch für Erzeugnisse) bedroht, und ihr Schulungsbedarf in den Bereichen unternehmerische Kompetenz und Risikomanagement ist hoch. Daher sollte die Gründung neuer Unternehmen und neuer landwirtschaftlicher Betriebe unbedingt weiter unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten beim Generationswechsel einen strategischen Ansatz verfolgen und im Rahmen des betreffenden spezifischen Ziels klare und kohärente Interventionen aufführen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen Präferenzbedingungen für Finanzierungsinstrumente für Junglandwirte und Neueinsteiger festlegen; sie sollten die Zweckbindung eines Betrags in Höhe von 2 % der jährlichen Finanzausstattung für Direktzahlungen in ihre GAP-Strategiepläne aufnehmen. Der Höchstbeihilfebetrag für die Niederlassung von Junglandwirten und ländliche Unternehmensgründungen sollte auf bis zu 100 000 EUR angehoben werden und auch in Form der Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente oder in Kombination mit dieser zugänglich sein.
(43) Für Junglandwirte und neue Betriebsinhaber bestehen nach wie vor erhebliche Hindernisse, was den Zugang zu Land, hohe Preise und den Zugang zu Darlehen angeht. Ihre Unternehmen sind stärker durch schwankende Preise (sowohl für Inputs als auch für Erzeugnisse) bedroht, und ihr Schulungsbedarf in den Bereichen unternehmerische Kompetenz sowie Risikoverhütung und -management ist hoch. Daher sollte die Gründung neuer Unternehmen und neuer landwirtschaftlicher Betriebe unbedingt weiter unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten beim Generationswechsel einen strategischen Ansatz verfolgen und im Rahmen des betreffenden spezifischen Ziels klare und kohärente Interventionen aufführen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen Präferenzbedingungen für Finanzierungsinstrumente für Junglandwirte und Neueinsteiger festlegen; sie sollten die Zweckbindung eines Betrags in Höhe von 2% der jährlichen Finanzausstattung für Direktzahlungen in der ersten Säule in ihre GAP-Strategiepläne aufnehmen. Der Höchstbeihilfebetrag für die Niederlassung von Junglandwirten und ländliche Unternehmensgründungen sollte auf bis zu 100 000 EUR angehoben werden und auch in Form der Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente oder in Kombination mit dieser zugänglich sein.
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 44
(44) Da für angemessene Risikomanagementinstrumente gesorgt werden muss, sollten Versicherungsprämien und Fonds auf Gegenseitigkeit beibehalten und durch den ELER finanziert werden. Unter die Kategorie der Fonds auf Gegenseitigkeit fallen sowohl die für Produktionsausfälle vorgesehenen Instrumente als auch die allgemeinen und sektoralen Einkommensstabilisierungsinstrumente im Zusammenhang mit Einkommensverlusten.
(44) Da für angemessene Risikomanagementinstrumente gesorgt werden muss, sollten Versicherungsprämien und Fonds auf Gegenseitigkeit beibehalten und durch den ELER finanziert werden. Unter die Kategorie der Fonds auf Gegenseitigkeit fallen sowohl die für Produktionsausfälle vorgesehenen Instrumente als auch die allgemeinen und sektoralen Einkommensstabilisierungsinstrumente im Zusammenhang mit Einkommensverlusten. Um die Risikomanagementinstrumente an die von den Landwirten zu bewältigenden Herausforderungen einschließlich des Klimawandels anzupassen, sollte das Instrumentarium der GAP auch Ausgleichszahlungen für Kosten und Einbußen, die Landwirten aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen und Pflanzenschädlingen entstehen, sowie Ausgleichszahlungen für Einbußen, die Biolandwirten infolge externer, nicht in ihrer Verantwortung liegender Kontaminierung entstehen, umfassen. Dabei sollte jedoch die Vereinbarkeit der aus dem ELER finanzierten Interventionen mit den nationalen Risikomanagementregelungen sichergestellt werden.
Abänderungen 41 und 796 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 45
(45) Die Unterstützung sollte mindestens zwei Einrichtungen die Aufnahme und Durchführung einer Zusammenarbeit zur Verwirklichung von Zielen der GAP ermöglichen. Die Unterstützung kann alle Aspekte dieser Zusammenarbeit betreffen: die Einführung von Qualitätsregelungen; gemeinsame Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen; die Förderung der kurzen Versorgungsketten und lokalen Vermarktung; Pilotprojekte; Projekte von operationellen Gruppen im Rahmen der EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“, lokale Entwicklungsprojekte, intelligente Dörfer, Käufervereinigungen und Maschinenringe; Betriebspartnerschaften; Waldbewirtschaftungspläne; Netzwerke und Cluster; die soziale Landwirtschaft; die gemeinschaftsunterstützte Landwirtschaft; Maßnahmen im Anwendungsbereich von LEADER; die Gründung von Erzeugergemeinschaften und Erzeugerorganisationen sowie andere Formen der Zusammenarbeit, die als erforderlich erachtet werden, um die spezifischen Ziele der GAP zu verwirklichen.
(45) Die Unterstützung sollte mindestens zwei Einrichtungen die Aufnahme und Durchführung einer Zusammenarbeit zur Verwirklichung von Zielen der GAP ermöglichen. Die Unterstützung kann alle Aspekte dieser Zusammenarbeit betreffen: die Einführung und Aufrechterhaltung, die Kosten der Zertifizierung und die Förderung von Qualitätsregelungen; gemeinsame Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen; die Förderung kurzer Versorgungsketten und lokaler Vermarktung; Pilotprojekte; Projekte von operationellen Gruppen im Rahmen der EIP „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“, lokale Entwicklungsprojekte, intelligente Dörfer, Käufervereinigungen und Maschinenringe; Betriebspartnerschaften; Waldbewirtschaftungspläne, auch für die Agroforstwirtschaft, Netzwerke und Cluster; die soziale Landwirtschaft; die gemeinschaftsunterstützte Landwirtschaft; Maßnahmen im Anwendungsbereich von LEADER; die Gründung von Erzeugergemeinschaften und Erzeugerorganisationen, einschließlich nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates1a anerkannter Erzeugergemeinschaften, sowie andere Formen der Zusammenarbeit, die als erforderlich erachtet werden, um die spezifischen Ziele der GAP zu verwirklichen. Zur Förderung des Generationswechsels bei einer Zusammenarbeit im Hinblick auf die Hofnachfolge sollte die Vergabe spezifischer Mittel an Landwirte in Erwägung gezogen werden, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters einstellen wollen.
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Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 47
(47) Der EGFL sollte Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen und sektorale Interventionskategorien weiter finanzieren, und der ELER sollte die in dieser Verordnung beschriebenen Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums weiter finanzieren. Die Vorschriften für die finanzielle Verwaltung der GAP sollten getrennt für die beiden Fonds und für die durch sie unterstützten Tätigkeiten festgelegt werden und der Tatsache Rechnung tragen, dass das neue Umsetzungsmodell mehr Subsidiarität vorsieht und den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Verwirklichung ihrer Ziele lässt. Die Interventionskategorien im Rahmen dieser Verordnung sollten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 gelten.
(47) Der EGFL sollte Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen und sektorale Interventionskategorien weiter finanzieren, und der ELER sollte die in dieser Verordnung beschriebenen Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums weiter finanzieren. Die Vorschriften für die finanzielle Verwaltung der GAP sollten getrennt für die beiden Fonds und für die durch sie unterstützten Tätigkeiten festgelegt werden und der Tatsache Rechnung tragen, dass das neue Umsetzungsmodell mehr Subsidiarität vorsieht und den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Verwirklichung ihrer Ziele gewährt. Die Interventionskategorien im Rahmen dieser Verordnung sollten für den Zeitraum vom 1.Januar 2022 bis zum 31.Dezember 2027 gelten.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 48
(48) Die Unterstützung für Direktzahlungen im Rahmen der GAP-Strategiepläne sollte innerhalb der nationalen Zuweisungen, die durch diese Verordnung festzusetzen sind, gewährt werden. Diese nationalen Zuweisungen sollten in einer Kontinuität zu jenen Änderungen stehen, mit denen die Zuweisungen an die Mitgliedstaaten mit der geringsten Unterstützung je Hektar schrittweise angehoben werden, bis die Lücke bis 90 % des Durchschnitts in der Union zu 50 % geschlossen ist. Um dem Mechanismus für die Kürzung von Zahlungen und der Verwendung des Kürzungsaufkommens im Mitgliedstaat Rechnung zu tragen, sollten die indikativen jährlichen Gesamtmittelzuweisungen im GAP-Strategieplan eines Mitgliedstaats die nationale Zuweisung übersteigen dürfen.
(48) Der EGFL sollte keine Tätigkeiten finanzieren, die umweltschädlich sein könnten oder nicht mit den Klima- und Umweltzielen gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Landwirtschaft in Einklang stehen. Die Unterstützung für Direktzahlungen im Rahmen der GAP-Strategiepläne sollte innerhalb der nationalen Zuweisungen, die durch diese Verordnung festzusetzen sind, gewährt werden. Diese nationalen Zuweisungen sollten in einer Kontinuität zu jenen Änderungen stehen, mit denen die Zuweisungen an die Mitgliedstaaten mit der geringsten Unterstützung je Hektar schrittweise angehoben werden, bis die Lücke bis 90 % des Durchschnitts in der Union zu 50 % geschlossen ist. Um dem Mechanismus für die Kürzung von Zahlungen und der Verwendung des Kürzungsaufkommens im Mitgliedstaat Rechnung zu tragen, sollten die indikativen jährlichen Gesamtmittelzuweisungen im GAP-Strategieplan eines Mitgliedstaats die nationale Zuweisung übersteigen dürfen.
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 49
(49) Um die Verwaltung der ELER-Mittel zu vereinfachen, sollte ein einheitlicher Beteiligungssatz für die Förderung durch den ELER im Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten festgesetzt werden. Für bestimmte Kategorien von Vorhaben sollten spezifische Beteiligungssätze festgesetzt werden, um ihrer besonderen Bedeutung oder ihrem besonderen Charakter Rechnung zu tragen. Um die spezifischen Zwänge abzumildern, die sich aus dem Entwicklungsstand, der Abgelegenheit und der Insellage ergeben, sollte für die weniger entwickelten Regionen, die in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres ein angemessener ELER-Beteiligungssatz festgesetzt werden.
(49) Um die Verwaltung der ELER-Mittel zu vereinfachen, sollte ein allgemeiner Beteiligungssatz für die Förderung durch den ELER im Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten festgesetzt werden. Für bestimmte Kategorien von Vorhaben sollten spezifische Beteiligungssätze festgesetzt werden, um ihrer besonderen Bedeutung oder ihrem besonderen Charakter Rechnung zu tragen. Um die spezifischen Einschränkungen abzumildern, die sich aus dem Entwicklungsstand, der Abgelegenheit und der Insellage ergeben, sollte für die in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1a ein höherer ELER-Beteiligungssatz festgesetzt werden.
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Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 49 a (neu)
(49a) Für die Einstufung von Regionen und Gebieten auf Unionsebene, die für eine Unterstützung aus dem ELER infrage kommen, sollten objektive Kriterien festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollte die Ermittlung der Regionen und Gebiete auf Unionsebene auf der gemeinsamen Klassifikation der Regionen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates1a beruhen. Es sollten die neuesten Klassifikationen und Daten verwendet werden, um eine angemessene Unterstützung zu gewährleisten und dabei insbesondere rückständigen Regionen und der Beseitigung interregionaler Unterschiede innerhalb eines Mitgliedstaats Rechnung zu tragen.
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Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
Abänderungen 46 und 797 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 50
(50) Der ELER sollte keine Investitionen fördern, die umweltschädlich sein könnten. Daher muss diese Verordnung eine Reihe von Ausschlussbestimmungen enthalten und die Möglichkeit vorsehen, diese Vorkehrungen in delegierten Rechtsakten weiterzuentwickeln. Insbesondere sollte der ELER wederInvestitionen in Bewässerung, die nichtzur Erreichung oder Erhaltung eines guten Zustandsderdamit verbundenen Wasserkörper beitragen, noch Investitionen in Aufforstung, die nicht mit den Klima- und Umweltzielen gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Einklang stehen, finanzieren.
(50) Der ELER sollte vorrangig Investitionen fördern, die gleichzeitig wirtschaftliche und ökologische Vorteile bieten, wobei keine Investitionen gefördert werden sollten, die umweltschädlich sein könnten oder nicht mit den Zielen hinsichtlich Klima-, Umwelt- und Tierschutz sowie biologischer Vielfalt im Einklang stehen. Es sollten vorrangig Investitionen getätigt werden, die sowohl einen wirtschaftlichen als auch einen ökologischen Nutzen hervorbringen. Daher muss diese Verordnung eine Reihe spezifischerer Ausschlussbestimmungen enthalten und die Möglichkeit vorsehen, diese Vorkehrungen in delegierten Rechtsakten weiterzuentwickeln. Insbesondere sollte der ELER keine Investitionen in Aufforstung finanzieren, die nicht mit den Klima- und Umweltzielen gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Behörden bei jeder Maßnahme zur Aufforstung oder Wiederaufforstung aktiv für die Ökologie und für die Bekämpfung von Waldbränden eintreten und die Rolle weicher Präventionsmaßnahmen und der Raumplanung stärken.Außerdem sollte der ELER keine Investitionen in Bewässerung abdecken, die nicht zur Erreichung oder Erhaltung eines guten Zustands der damit verbundenen Wasserkörper beitragen.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 51 a (neu)
(51a) Um der Union die Unabhängigkeit von der Einfuhr pflanzlicher Proteine zu ermöglichen, zielt die GAP darauf ab, im Einklang mit der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a (Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie) aus erneuerbaren Quellen die Verwertung der ölhaltigen Nebenerzeugnisse aus dem Eiweißanbau in Biokraftstoffen zu fördern.
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Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).
Abänderung 858 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 51 b (neu)
(51b) Aus dem EGFL und dem ELER sollte keine Unterstützung für Landwirte bereitgestellt werden, deren Tätigkeiten die Zucht von Stieren für den Stierkampf umfasst. Eine solche Finanzierung würde einen klaren Verstoß gegen das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen darstellen.
Abänderung 798 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 52
(52) Angesichts der Wichtigkeit der Bekämpfung des Klimawandels im Einklang mit den Verpflichtungen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung wird dieses Programm zur bereichsübergreifenden Verankerung des Klimaschutzes in der Politik der Union sowie zu dem Ziel beitragen, mit 25 % der EU-Haushaltsausgaben Klimaziele zu unterstützen. Durch Maßnahmen im Rahmen der GAP werden voraussichtlich 40 % der Gesamtfinanzausstattung der GAP zu den Klimazielen beitragen. Einschlägige Maßnahmen werden während der Vorbereitung und Durchführung des Programms identifiziert und im Rahmen der einschlägigen Evaluierungs- und Prüfverfahren einer erneuten Bewertung unterzogen werden.
(52) Angesichts der Wichtigkeit der Bekämpfung des Klimawandels im Einklang mit den Verpflichtungen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung wird dieses Programm zur bereichsübergreifenden Verankerung des Klimaschutzes und zum schrittweisen Abbau umweltschädlicher Subventionen in der Politik der Union sowie zu dem Ziel beitragen, mit mindestens 30 % der EU-Haushaltsausgaben Klimaziele zu unterstützen. Durch Maßnahmen im Rahmen der GAP sollten mindestens 40 % der Gesamtfinanzausstattung der GAP zu den Klimazielen beitragen. Einschlägige Maßnahmen werden während der Vorbereitung und Durchführung des Programms identifiziert und im Rahmen der einschlägigen Evaluierungs- und Prüfverfahren einer erneuten Bewertung unterzogen werden.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 54
(54) Um den Zusatznutzen auf Unionsebene zu steigern, die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts für die Landwirtschaft zu erhalten sowie die vorgenannten allgemeinen und spezifischen Ziele zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten diese Verordnung betreffende Beschlüsse nicht isoliert treffen, sondern im Rahmen eines strukturierten Verfahrens, das in einen GAP-Strategieplan mündet. In Top-down-Vorschriften der Union sollten die spezifischen EU-weit geltenden Ziele der GAP, die wichtigsten Interventionskategorien, der Leistungsrahmen und die Verwaltungsstruktur verankert sein. Mit dieser Aufgabenverteilung soll gewährleistet werden, dass zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen Übereinstimmung besteht.
(54) Um den Zusatznutzen auf Unionsebene zu steigern, die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts für die Landwirtschaft zu erhalten sowie die vorgenannten allgemeinen und spezifischen Ziele zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten diese Verordnung betreffende Beschlüsse nicht isoliert treffen, sondern im Rahmen eines strukturierten Verfahrens, das in einen GAP-Strategieplan mündet. In Top-down-Vorschriften der Union sollten die spezifischen unionsweit geltenden Ziele der GAP, die wichtigsten Interventionskategorien, der Leistungsrahmen und die Verwaltungsstruktur verankert sein. Mit dieser Aufgabenverteilung soll gewährleistet werden, dass zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen Übereinstimmung besteht.
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 55
(55) Um sicherzustellen, dass diese GAP-Strategiepläne einen klaren strategischen Charakter haben, und die Verknüpfung mit anderen Politikbereichen der Union und insbesondere mit bestehenden langfristigen nationalen Zielen, die sich aus Rechtsvorschriften der Union oder internationalen Übereinkünften im Zusammenhang mit Klimawandel, Wald, Biodiversität und Wasser ergeben, zu erleichtern, sollte es einen einzigen GAP-Strategieplan je Mitgliedstaat geben.
(55) Um sicherzustellen, dass diese GAP-Strategiepläne einen klaren strategischen Charakter haben, und die Verknüpfung mit anderen Politikbereichen der Union und insbesondere mit bestehenden langfristigen nationalen Zielen, die sich aus Rechtsvorschriften der Union oder internationalen Übereinkünften im Zusammenhang mit Klimawandel, Wald, Biodiversität und Wasser ergeben, zu erleichtern, sollte es einen einzigen GAP-Strategieplan je Mitgliedstaat geben. Unter Berücksichtigung der Verwaltungsstruktur der Mitgliedstaaten enthält dieser Strategieplan gegebenenfalls auch regionalisierte Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums.
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 55 a (neu)
(55a) Die GAP-Strategiepläne müssen einen klaren, einfachen und eindeutigen Rahmen haben, damit eine Überregulierung auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene verhindert wird.
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 55 b (neu)
(55b) Die Integrität des Binnenmarkts sowie die historische europäische Dimension der GAP, die eine wahrhaftige gemeinsame Strategie bleiben und für eine gemeinsame Herangehensweise der Union und gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen sollte, sollten durch das neue Umsetzungsmodell nicht in Frage gestellt werden.
Abänderung 730 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 55 c (neu)
(55c) Gemäß Artikel 208 AEUV sollten die Union und die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bei sämtlichen GAP-Interventionen die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit berücksichtigt sowie das Recht auf Nahrung und das Recht auf Entwicklung geachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten ebenso sicherstellen, dass die GAP-Strategiepläne bestmöglich zum rechtzeitigen Erreichen der Ziele beitragen, die in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, dem Pariser Klimaschutzübereinkommen, dem europäischen Grünen Deal, den Umwelt- und Klimaschutzverpflichtungen der Union sowie den geltenden Rechtsvorschriften festgelegt sind, die das Europäische Parlament und der Rat auf der Grundlage der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der Biodiversitätsstrategie beschlossen haben.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 56
(56) Im Rahmen der Ausarbeitung der GAP-Strategiepläne sollten die Mitgliedstaaten ihre spezifischen Gegebenheiten und Erfordernisse analysieren, Zielwerte für die Verwirklichung der Ziele der GAP festsetzen und ihre Interventionen so konzipieren, dass diese Zielwerte eingehalten werden können und zugleich an den nationalen und spezifischen regionalen Kontext angepasst sind, auch für die Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV. Dieses Verfahren sollte für ein Mehr an Subsidiarität innerhalb des gemeinsamen Rahmens der Union sorgen, während die Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und der Ziele der GAP gewährleistet sein sollte. Daher müssen Vorschriften für die Struktur und die Inhalte des GAP-Strategieplans erlassen werden.
(56) Im Rahmen der Ausarbeitung der GAP-Strategiepläne sollten die Mitgliedstaaten ihre spezifischen Gegebenheiten und Erfordernisse analysieren, realistische Zielwerte für die Verwirklichung der Ziele der GAP festsetzen und ihre Interventionen so konzipieren, dass diese Zielwerte eingehalten werden können und zugleich den Endbegünstigten Sicherheit geboten wird und die Zielwerte an den nationalen und spezifischen regionalen Kontext angepasst sind, auch für die Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV. Dieses Verfahren sollte für ein Mehr an Subsidiarität innerhalb des gemeinsamen Rahmens der Union sorgen, während die Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und der Ziele der GAP gewährleistet sein sollte. Daher müssen Vorschriften für die Struktur und die Inhalte des GAP-Strategieplans erlassen werden. Um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zielwerte und das Konzept der Interventionen angemessen sind und bestmöglich zu den Zielen der GAP beitragen, sowie unter Gewährleistung des gemeinsamen Charakters der Politik muss die Strategie der GAP-Strategiepläne auf einer vorherigen Analyse der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse und ihrer Bewertung im Lichte der Ziele der GAP beruhen. Die GAP-Strategiepläne sind so zu gestalten, dass die Einbeziehung der Landwirte sowie ihrer Organisationen gewährleistet ist.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 57
(57) Um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zielwerte und das Konzept der Interventionen angemessen sind und bestmöglich zu den Zielen der GAP beitragen, muss die Strategie der GAP-Strategiepläne auf einer vorherigen Analyse der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse und ihrer Bewertung im Lichte der Ziele der GAP beruhen.
(57) Die GAP-Strategiepläne müssen Veränderungen der Gegebenheiten, der (internen und externen) Strukturen und der Marktsituation in den Mitgliedstaaten angemessen widerspiegeln und daher im Laufe der Zeit entsprechend angepasst werden können.
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 58
(58) Die GAP-Strategiepläne sollten verstärkte Kohärenz zwischen den vielfältigen Instrumenten der GAP gewährleisten, da sie Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlung, sektorale Interventionskategorien und Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums umfassen sollten. Sie sollten zudem gewährleisten, dass die Entscheidungen der Mitgliedstaaten an den Prioritäten und Zielen der Union ausgerichtet und angemessen sind, und dies darlegen. Sie sollten daher eine ergebnisorientierte Interventionsstrategie enthalten, die sich auf die spezifischen Ziele der GAP, einschließlich der quantifizierten Zielwerte in Bezug auf diese Ziele, gründet. Damit sie auf Jahresbasis überwacht werden können, sollten diese Zielwerte auf Ergebnisindikatoren beruhen.
(58) Die GAP-Strategiepläne sollten verstärkte Kohärenz zwischen den vielfältigen Instrumenten der GAP gewährleisten, da sie Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlung, sektorale Interventionskategorien und Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums umfassen sollten. Sie sollten zudem gewährleisten, dass die Entscheidungen der Mitgliedstaaten an den Prioritäten und Zielen der Union ausgerichtet und angemessen sind, und dies darlegen. Sie sollten daher eine ergebnisorientierte Interventionsstrategie enthalten, die sich auf die spezifischen Ziele der GAP, einschließlich der quantifizierten Zielwerte in Bezug auf diese Ziele, gründet. Um überwacht werden zu können, sollten diese Zielwerte auf Ergebnisindikatoren beruhen.
Abänderung 800 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 58 a (neu)
(58a) Die für die Überwachung der in Artikel 6 dieser Verordnung genannten spezifischen Ziele bestehende Wissensgrundlage ist in Bezug auf die Quantität und Qualität der verfügbaren Informationen für die einzelnen Ziele sehr unterschiedlich. Für einige spezifische Ziele, insbesondere die Überwachung der biologischen Vielfalt, ist die Wissensgrundlage derzeit schwach oder nicht darauf abgestimmt, solide Wirkungsindikatoren etwa für Bestäuber und die biologische Vielfalt von Kulturpflanzen zu erstellen. Die in Artikel 6 bzw. Anhang I für die Union als Ganzes festgesetzten spezifischen Ziele und Indikatoren sollten in allen Mitgliedstaaten auf einer gemeinsamen oder vergleichbaren Wissensgrundlage und Methode beruhen. Die Kommission sollte Bereiche aufzeigen, in denen Wissenslücken bestehen oder die Wissensgrundlage nicht darauf abgestimmt ist, die Auswirkungen der GAP zu überwachen. Sie sollte den Unionshaushalt heranziehen, um eine gemeinsame Antwort auf Wissens- und Überwachungsprobleme für alle in Artikel 6 genannten spezifischen Ziele und Indikatoren zu liefern. Sie sollte einen Bericht zu diesem Thema erstellen und ihre Ergebnisse veröffentlichen.
Abänderung 801 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 59
(59) Zudem sollte die Strategie Komplementarität sowohl zwischen den Instrumenten der GAP als auch im Verhältnis zu den anderen Politikbereichen der Union herausstellen. Insbesondere sollte jeder GAP-Strategieplan – soweit erforderlich – den Rechtsvorschriften in den Bereichen Umwelt und Klima Rechnung tragen, und die sich aus diesen Rechtsvorschriften ergebenden nationalen Pläne sollten im Rahmen der SWOT-Analyse (strengths, weaknesses, opportunities and threats analysis – Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken) der aktuellen Situation beschrieben werden. Es ist angebracht, die Gesetzgebungsinstrumente aufzuführen, auf die im GAP-Strategieplan Bezug genommen werden sollte.
(59) Zudem sollte die Strategie Komplementarität sowohl zwischen den Instrumenten der GAP als auch im Verhältnis zu anderen Politikbereichen der Union einschließlich Kohäsion herausstellen. Insbesondere sollte jeder GAP-Strategieplan den Rechtsvorschriften in den Bereichen Umwelt und Klima sowie den Verpflichtungen der Union zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung Rechnung tragen, und die sich aus diesen Rechtsvorschriften ergebenden nationalen Pläne sollten im Rahmen der SWOT-Analyse (strengths, weaknesses, opportunities and threats analysis– Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken) der aktuellen Situation beschrieben werden. Es ist angebracht, die Gesetzgebungsinstrumente aufzuführen, auf die im GAP-Strategieplan Bezug genommen werden sollte.
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 59 a (neu)
(59a) Da das System der Einkommensstützung eine wichtige Rolle bei der Sicherung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe spielt, sollten die sozialen Auswirkungen der GAP auf die Schaffung von Arbeitsplätzen in ländlichen Gebieten berücksichtigt werden.Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung ihrer Strategiepläne den Auswirkungen, die eine Niederlassung auf die Beschäftigung in einem bestimmten Gebiet haben wird, Rechnung tragen.Maßnahmen und Aktivitäten, durch die mehr Arbeitsplätze geschaffen werden, sollte bei der Ausarbeitung und Durchführung der jeweiligen politischen Instrumente Vorrang eingeräumt werden.
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 60
(60) Da den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Entscheidung eingeräumt werden soll, die Durchführung des GAP-Strategieplans auf regionaler Ebene innerhalb eines nationalen Rahmens teilweise zu delegieren, um die Koordinierung zwischen den Regionen bei der Bewältigung nationaler Herausforderungen zu erleichtern, sollte der GAP-Strategieplan eine Beschreibung des Zusammenspiels zwischen nationalen und regionalen Interventionen enthalten.
(60) Da den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Entscheidung eingeräumt werden soll, die Konzeption und die Durchführung des GAP-Strategieplans auf regionaler Ebene mithilfe von Interventionsprogrammen für die Entwicklung des ländlichen Raums in Übereinstimmung mit dem nationalen Rahmen teilweise zu delegieren, um die Koordinierung zwischen den Regionen bei der Bewältigung nationaler Herausforderungen zu erleichtern, sollte der GAP-Strategieplan eine Beschreibung des Zusammenspiels zwischen nationalen und regionalen Interventionen enthalten.
Abänderung 802 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 68 a (neu)
(68a) Wasser ist ein wesentlicher Produktionsfaktor für die Landwirtschaft. Die Wasserbewirtschaftung ist daher von entscheidender Bedeutung, und es bedarf eines besseren Wassermanagements. Darüber hinaus wird der Klimawandel mit häufigeren und intensiveren Dürren, aber auch Perioden mit starken Niederschlägen erhebliche Auswirkungen auf die Wasserressourcen mit sich bringen. Die Speicherung von Wasser im Herbst und Winter stellt eine sinnvolle Lösung dar. Darüber hinaus tragen Gewässer zur Schaffung von Umweltbedingungen bei, die der biologischen Vielfalt förderlich sind. Sie tragen außerdem dazu bei, lebendige Böden zu erhalten und einen ausreichenden Wasserstand in den Wasserläufen sicherzustellen, wodurch das Leben im Wasser gefördert wird.
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 69
(69) Eine Verwaltungsbehörde sollte für die Verwaltung und Durchführung jedes GAP-Strategieplans verantwortlich sein. Ihre Aufgaben sollten in dieser Verordnung aufgeführt werden. Der Verwaltungsbehörde sollte es möglich sein, einen Teil ihrer Aufgaben zu delegieren, wobei sie jedoch weiter die Verantwortung für die Wirksamkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung trägt. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die finanziellen Interessen der Union bei der Verwaltung und Durchführung der GAP-Strategiepläne gemäß der Verordnung (EU, Euratom) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [der neuen Haushaltsordnung] und der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [der neuen horizontalen Verordnung] geschützt werden.
(69) Eine Verwaltungsbehörde sollte für die Verwaltung und Durchführung jedes GAP-Strategieplans verantwortlich sein. Im Falle der Regionalisierung der Elemente der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten die Mitgliedstaaten jedoch in der Lage sein, regionale Verwaltungsbehörden einzurichten. Ihre Aufgaben sollten in dieser Verordnung aufgeführt werden. Den Verwaltungsbehörden sollte es möglich sein, einen Teil ihrer Aufgaben zu delegieren, wobei sie jedoch weiter die Verantwortung für die Wirksamkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung tragen. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die finanziellen Interessen der Union bei der Verwaltung und Durchführung der GAP-Strategiepläne gemäß der Verordnung (EU, Euratom) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [der neuen Haushaltsordnung] und der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [der neuen horizontalen Verordnung] geschützt werden.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 70
(70) Im Einklang mit dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung wird die Kommission bei der Durchführung der GAP durch Ausschüsse aus Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt. Zur Vereinfachung des Systems und im Interesse einheitlicher Positionen der Mitgliedstaaten wird für die Durchführung dieser Verordnung nur ein Begleitausschuss eingerichtet, in dem der Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums und der Ausschuss für Direktzahlungen, die im Programmplanungszeitraum 2014–2020 geschaffen worden waren, verschmolzen werden. Die Verantwortung für die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der GAP-Strategiepläne ist zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Begleitausschuss geteilt. Zudem sollte die Kommission vom Ausschuss für die Gemeinsame Agrarpolitik im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung unterstützt werden.
(70) Im Einklang mit dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung wird die Kommission bei der Durchführung der GAP durch Ausschüsse aus Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt. Zur Vereinfachung des Systems und im Interesse einheitlicher Positionen der Mitgliedstaaten wird für die Durchführung dieser Verordnung nur ein Begleitausschuss eingerichtet, in dem der Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums und der Ausschuss für Direktzahlungen, die im Programmplanungszeitraum 2014–2020 geschaffen worden waren, verschmolzen werden. Die Verantwortung für die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der GAP-Strategiepläne ist zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Begleitausschuss geteilt. Im Falle der Regionalisierung der Elemente der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten die Mitgliedstaaten jedoch in der Lage sein, regionale Begleitausschüsse einzurichten. Zudem sollte die Kommission vom Ausschuss für die Gemeinsame Agrarpolitik im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung unterstützt werden.
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 71
(71) Der ELER sollte auf Initiative der Kommission Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der in [Artikel 7 der horizontalen Verordnung] genannten Aufgaben durch technische Hilfe unterstützen. Für Aufgaben, die zur wirksamen Verwaltung und Durchführung von Unterstützung im Rahmen des GAP-Strategieplans wahrgenommen werden müssen, kann technische Hilfe auch auf Initiative der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Eine Aufstockung der technischen Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten ist nur für Malta möglich.
(71) Der ELER sollte auf Initiative der Kommission Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der in [Artikel 7 der horizontalen Verordnung] genannten Aufgaben durch technische Hilfe unterstützen. Für Aufgaben, die zur wirksamen Verwaltung und Durchführung von Unterstützung im Rahmen des GAP-Strategieplans wahrgenommen werden müssen, kann technische Hilfe auch auf Initiative der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Eine Aufstockung der technischen Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten ist nur für Luxemburg und Malta möglich.
Abänderungen 60 und 803 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 74
(74) Die Ergebnisorientierung, die sich aus dem Umsetzungsmodell ergibt, macht einen neuen starken Leistungsrahmen erforderlich, zumal die GAP-Strategiepläne zu den allgemeinen Zielen für andere gemeinsam verwaltete Politikbereiche beitragen würden. Eine leistungsbasierte Politik bedeutet eine sowohl jährliche wie mehrjährige Bewertung auf der Grundlage ausgewählter Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren im Sinne des Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmens. Zu diesem Zweck sollte gezielt eine begrenzte Anzahl von Indikatoren ausgewählt werden, die möglichst genau widerspiegeln, ob die geförderte Intervention zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beiträgt. Ergebnis- und Outputindikatoren für Umwelt- und Klimaziele können sich auch auf Interventionen in nationalen Umwelt- und Klimaplanungsinstrumenten beziehen, die sich aus den Rechtsvorschriften der Union ergeben.
(74) Die Ergebnisorientierung, die sich aus dem Umsetzungsmodell ergibt, macht einen neuen starken Leistungsrahmen erforderlich, zumal die GAP-Strategiepläne zu den allgemeinen Zielen für andere gemeinsam verwaltete Politikbereiche beitragen würden. Eine leistungsbasierte Politik bedeutet Bewertungen auf der Grundlage ausgewählter Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren im Sinne des Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmens. Zu diesem Zweck sollte gezielt eine begrenzte Anzahl von Indikatoren ausgewählt werden, die möglichst genau widerspiegeln, ob die geförderte Intervention zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beiträgt. Ergebnis- und Outputindikatoren für Umwelt- und Klimaziele wie Wasserqualität und ‑quantität sollten sich auch auf Interventionen in nationalen Umwelt- und Klimaplanungsinstrumenten beziehen, die sich aus den Rechtsvorschriften der Union ergeben.
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 75
(75) Im Rahmen des Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmens sollten die Mitgliedstaaten die erzielten Fortschritte überwachen und der Kommission jährlich darüber Bericht erstatten. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sollte die Kommission – während des gesamten Programmplanungszeitraums – über die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele berichten und dafür Kernindikatoren verwenden.
(75) Im Rahmen des Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmens sollten die Mitgliedstaaten die erzielten Fortschritte überwachen und darüber Bericht erstatten. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sollte die Kommission – während des gesamten Programmplanungszeitraums – über die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele berichten und dafür Kernindikatoren verwenden.
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 76
(76) Es sollten Mechanismen vorhanden sein, um Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen, wenn die Durchführung eines GAP-Strategieplans erheblich von den festgesetzten Zielwerten abweicht. Die Mitgliedstaaten könnten somit aufgefordert werden, bei ungerechtfertigten deutlich unterdurchschnittlichen Leistungen Aktionspläne vorzulegen. Dies könnte dazu führen, dass die Zahlungen der Union ausgesetzt und letztlich die Finanzmittel gekürzt werden, sofern die angestrebten Ergebnisse nicht erreicht werden. Zur Förderung guter Umwelt- und Klimaleistungen wird zudem ein allgemeiner Leistungsbonus – im Rahmen des auf den Leistungsbonus gestützten Anreizmechanismus – eingeführt.
(76) Es sollten Mechanismen vorhanden sein, um Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen, wenn die Durchführung eines GAP-Strategieplans erheblich von den festgesetzten Zielwerten abweicht. Die Mitgliedstaaten könnten somit aufgefordert werden, bei ungerechtfertigten deutlich unterdurchschnittlichen Leistungen Aktionspläne vorzulegen. Dies könnte dazu führen, dass die Zahlungen der Union ausgesetzt und letztlich die Finanzmittel gekürzt werden, sofern die angestrebten Ergebnisse nicht erreicht werden.
Abänderung 1144 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 78 a (neu)
(78a) Die Bewertung gemäß Artikel 106 sollte auf der Grundlage der quantifizierten Ziele der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der Biodiversitätsstrategie durchgeführt werden.
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 80 a (neu)
(80a) Handelsabkommen mit Drittländern, die sich auf die Landwirtschaft beziehen, sollten Mechanismen und Schutzklauseln enthalten, damit sichergestellt ist, dass für innerhalb und außerhalb der Union angesiedelte Landwirte gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten, und damit die Verbraucher geschützt werden.
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 81
(81) Personenbezogene Daten, die für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung erhoben werden, sollten in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesen Zwecken vereinbar ist. Sie sollten zudem anonymisiert und nur in aggregierter Form für die Zwecke der Überwachung oder der Bewertung verarbeitet sowie im Einklang mit den einschlägigen Datenschutzvorschriften der Union, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates19 und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates20, geschützt werden. Die betroffenen Personen sollten über die Verarbeitung und über ihre Rechte in Bezug auf den Datenschutz informiert werden.
(81) Personenbezogene Daten, die für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung erhoben werden, sollten in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesen Zwecken vereinbar ist. Sie sollten zudem anonymisiert und nur in aggregierter Form für die Zwecke der Überwachung oder der Bewertung verarbeitet sowie im Einklang mit den einschlägigen Datenschutzvorschriften der Union, insbesondere der Verordnung (EU)2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates19 und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates20, geschützt werden. Die betroffenen Personen sollten über die Verarbeitung und über ihre Rechte in Bezug auf den Datenschutz informiert werden.
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19Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
19Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
20 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
20 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 83
(83) Um für Rechtssicherheit zu sorgen, die Rechte der Betriebsinhaber zu schützen und ein reibungsloses, kohärentes und effizientes Funktionieren der Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte mit folgendem Gegenstand zu erlassen: Vorschriften, durch die die Zahlungsgewährung von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten abhängig gemacht und das Verfahren für die Auswahl der Hanfsorten und die Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts festgelegt wird; Vorschriften für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand und bestimmte damit verbundene Elemente im Hinblick auf die Fördervoraussetzungen;den Inhalt der Anmeldung und die Anforderungen für die Aktivierung der Zahlungsansprüche; weitere Vorschriften für Öko-Regelungen; Maßnahmen, die verhindern sollen, dass Begünstigte, die die gekoppelte Einkommensstützung erhalten, durch strukturelle Marktungleichgewichte in einem Sektor benachteiligt werden, einschließlich des Beschlusses, dass die gekoppelte Einkommensstützung auf der Grundlage der Erzeugungseinheiten, für die diese Stützung in einem früheren Referenzzeitraum gewährt wurde, bis 2027 weiter gezahlt werden kann; Vorschriften und Bedingungen für die Genehmigung von Flächen und die Zulassung von Sorten im Hinblick auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle sowie Vorschriften für die Bedingungen der Gewährung dieser Zahlung.
(83) Um für Rechtssicherheit zu sorgen, die Rechte der Betriebsinhaber zu schützen und ein reibungsloses, kohärentes und effizientes Funktionieren der Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte mit folgendem Gegenstand zu erlassen: Vorschriften, durch die die Zahlungsgewährung von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten abhängig gemacht und das Verfahren für die Auswahl der Hanfsorten und die Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts festgelegt wird; Vorschriften für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand und bestimmte damit verbundene Elemente im Hinblick auf die Fördervoraussetzungen, die Formulierung von Kriterien fürdieFestlegung gleichwertiger Maßnahmen und geeignete Anforderungen für dienationalen oder regionalen Zertifizierungssysteme; Erstellung eines Katalogs mit Beispielen für dem Klima-, Umwelt- und Tierschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden; Maßnahmen, die verhindern sollen, dass Begünstigte, die die gekoppelte Einkommensstützung erhalten, durch strukturelle Marktungleichgewichte in einem Sektor benachteiligt werden, einschließlich des Beschlusses, dass die gekoppelte Einkommensstützung auf der Grundlage der Erzeugungseinheiten, für die diese Stützung in einem früheren Referenzzeitraum gewährt wurde, bis 2027 weiter gezahlt werden kann; Vorschriften und Bedingungen für die Genehmigung von Flächen und die Zulassung von Sorten im Hinblick auf die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle sowie Vorschriften für die Bedingungen der Gewährung dieser Zahlung.
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 84
(84) Um sicherzustellen, dass die sektoralen Interventionskategorien zu den Zielen der GAP beitragen und die Synergien mit anderen Instrumenten der GAP verstärken, sowie um gleiche Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und ein ungleichen bzw. unfairen Wettbewerb zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte mit folgendem Gegenstand zu erlassen: Kriterien für die Anerkennung der Branchenverbände und Vorschriften für den Fall, dass ein anerkannter Branchenverband den genannten Kriterien nicht entspricht, sowie Pflichten der Erzeuger; Vorschriften für das ordnungsgemäße Funktionieren der sektoralen Interventionskategorien, die Grundlage für die Berechnung der finanziellen Unterstützung der Union, einschließlich der Referenzzeiträume und der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung, sowie die Obergrenze für die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen; Vorschriften für die Festsetzung einer Obergrenze für Ausgaben für die Wiederbepflanzung von Rebflächen; Vorschriften über die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung durch die Erzeuger und Ausnahmen von dieser Verpflichtung zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands sowie Vorschriften für die freiwillige Zertifizierung von Brennern. Um insbesondere einen wirksamen und effizienten Einsatz der Mittel der Union für Interventionen im Bienenzuchtsektor zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte im Hinblick auf zusätzliche Anforderungen für die Mitteilungspflicht und die Einführung eines Mindestbeitrags der Union zu den Ausgaben für die Durchführung dieser Interventionskategorien zu erlassen.
(84) Um sicherzustellen, dass die sektoralen Interventionskategorien zu den Zielen der GAP beitragen und die Synergien mit anderen Instrumenten der GAP verstärken, sowie um gleiche Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten und einen ungleichen bzw. unfairen Wettbewerb zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte mit folgendem Gegenstand zu erlassen: Kriterien für die Anerkennung der Branchenverbände und Vorschriften für den Fall, dass ein anerkannter Branchenverband den genannten Kriterien nicht entspricht, sowie Pflichten der Erzeuger; Vorschriften für das ordnungsgemäße Funktionieren der sektoralen Interventionskategorien, die Grundlage für die Berechnung der finanziellen Unterstützung der Union, einschließlich der Referenzzeiträume und der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung, sowie die Obergrenze für die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen; Vorschriften für die Festsetzung einer Obergrenze für Ausgaben für die Wiederbepflanzung von Rebflächen; Vorschriften über die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung durch die Erzeuger und über Ausnahmen von dieser Verpflichtung zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands sowie Vorschriften für die freiwillige Zertifizierung von Brennern und Vorschriften für den Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte im Hinblick auf vorübergehende Ausnahmen von den Konditionalitätsbestimmungen im Falle sehr ungünstiger Bedingungen wie Katastrophen oder Epidemien zu erlassen. Die Kommission sollte ferner befugt sein, Verfahren festzulegen, die mit landwirtschaftlichen und ökologischen Verfahren und nationalen oder regionalen Umweltzertifizierungssystemen gleichwertig sind. Um insbesondere einen wirksamen und effizienten Einsatz der Mittel der Union für Interventionen im Bienenzuchtsektor zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte im Hinblick auf zusätzliche Anforderungen für die Mitteilungspflicht und die Einführung eines Mindestbeitrags der Union zu den Ausgaben für die Durchführung dieser Interventionskategorien zu erlassen. Im Hinblick auf die Ausarbeitung der GAP-Strategiepläne sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, um einen Verhaltenskodex für die Organisation einer Partnerschaft zwischen dem Mitgliedstaat und den zuständigen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sowie anderen Partnern festzulegen.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 85
(85) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums ihre Ziele erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte im Hinblick auf die Unterstützung für Bewirtschaftungsverpflichtungen, Investitionen und Zusammenarbeit zu erlassen.
(85) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums ihre Ziele erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte im Hinblick auf die Ergänzung des Mindest- und Höchstumfangs der Unterstützung für bestimmte Interventionskategorien zu erlassen.
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 86
(86) Zur Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf die Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten für Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen sowie Vorschriften für den Inhalt des GAP-Strategieplans zu erlassen.
(86) Zur Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf die Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten für Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen zu erlassen.
Abänderung 69 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 87
(87) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten und einen unfairen Wettbewerb oder die Ungleichbehandlung der Betriebsinhaber zu vermeiden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden im Hinblick auf die Festsetzung von Referenzflächen für die Unterstützung für Ölsaaten, Vorschriften für die Genehmigung der Flächen und die Zulassung der Sorten im Hinblick auf die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle und damit zusammenhängende Mitteilungen, die Berechnung der Kürzung in Fällen, in denen die förderfähige Baumwollanbaufläche die Grundfläche übersteigt, die finanzielle Unterstützung der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, die jährliche Aufteilung des Gesamtbetrags der Unterstützung der Union für die Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Mitgliedstaaten, Vorschriften für die Darstellung von Elementen, die im GAP-Strategieplan enthalten sein müssen, Vorschriften über Verfahren und Fristen für die Genehmigung der GAP-Strategiepläne, einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Informations- und Publizitätsanforderungen zu den Möglichkeiten, die die GAP-Strategiepläne bieten, Vorschriften für den Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmen, Vorschriften für die Darstellung des Inhalts des jährlichen Leistungsberichts, Vorschriften für die Informationen, die die Mitgliedstaaten für die Leistungsbewertung durch die Kommission zu übermitteln haben, Vorschriften über die Datenerfordernisse und Synergien zwischen potenziellen Datenquellen sowie Vorkehrungen, mit denen ein einheitlicher Ansatz für die Zuweisung des Leistungsbonus an die Mitgliedstaaten gewährleistet wird. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates22 ausgeübt werden.
(87) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten und einen unfairen Wettbewerb oder die Ungleichbehandlung der Betriebsinhaber zu vermeiden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden im Hinblick auf die Festsetzung von Referenzflächen für die Unterstützung für Ölsaaten, Vorschriften für die Genehmigung der Flächen und die Zulassung der Sorten im Hinblick auf die Gewährung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle und damit zusammenhängende Mitteilungen, die Berechnung der Kürzung in Fällen, in denen die förderfähige Baumwollanbaufläche die Grundfläche übersteigt, die finanzielle Unterstützung der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, die jährliche Aufteilung des Gesamtbetrags der Unterstützung der Union für die Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Mitgliedstaaten, die standardisierte Form der GAP-Strategiepläne, Vorschriften über Verfahren und Fristen für die Genehmigung der GAP-Strategiepläne, einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Informations- und Publizitätsanforderungen zu den Möglichkeiten, die die GAP-Strategiepläne bieten, Vorschriften für die Darstellung des Inhalts des jährlichen Leistungsberichts. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates22 ausgeübt werden.
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22 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
22 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 92 a (neu)
(92a) Die Inselregionen der Union haben es mit besonderen Schwierigkeiten bei der Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeiten und der Entwicklung der ländlichen Gebiete zu tun.Es sollte eine Bewertung der Auswirkungen der GAP in diesen Regionen und eine Untersuchung der Überlegung, die in der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Maßnahmen auf alle Inselregionen der Union auszuweiten, erfolgen.
Abänderung 71 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 93
(93) Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Kontinuität sollten die besonderen Bestimmungen für Kroatien über die schrittweise Einführung der Direktzahlungen und der ergänzenden nationalen Direktzahlungen im Rahmen des abgestuften Verfahrens bis zum 1. Januar 2021 weiter gelten —
(93) Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Kontinuität sollten die besonderen Bestimmungen für Kroatien über die schrittweise Einführung der Direktzahlungen und der ergänzenden nationalen Direktzahlungen im Rahmen des abgestuften Verfahrens weiter gelten. Kroatien wird im Jahr 2022 einen Anspruch auf einen Betrag gemäß dem Beitrittsvertrag haben, einschließlich eines zusätzlichen Betrags für die nationale Reserve für entmintes Gelände in Kroatien. Dieser Anspruch sollte in die Berechnung der nationalen Finanzausstattung für 2022 einbezogen werden.
Abänderung 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) die Interventionskategorien und gemeinsamen Anforderungen an die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verfolgung dieser Ziele sowie über die entsprechenden Finanzierungsregelungen;
(b) die Interventionskategorien und gemeinsamen Anforderungen an die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verfolgung dieser Ziele durch Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen sowie über die entsprechenden Finanzierungsregelungen;
Abänderung 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) die von den Mitgliedstaaten zu erstellenden GAP-Strategiepläne, in denen entsprechend den spezifischen Zielen und den ermittelten Bedürfnissen Zielwerte festgelegt, Interventionen definiert und Mittel zugewiesen werden;
(c) die von den Mitgliedstaaten – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Regionen– zu erstellenden GAP-Strategiepläne, in denen entsprechend den spezifischen Zielen und den ermittelten Bedürfnissen sowie im Einklang mit dem Binnenmarkt Zielwerte festgelegt, Interventionen definiert und Mittel zugewiesen werden;
Abänderung 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2
2. Diese Verordnung gilt für die aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Unterstützung der Union für Interventionen, die in einem von den Mitgliedstaaten erstellten und von der Kommission genehmigten GAP-Strategieplan für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 festgelegt sind.
2. Diese Verordnung gilt für die aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Unterstützung der Union für Interventionen, die in einem von den Mitgliedstaaten erstellten und von der Kommission genehmigten GAP-Strategieplan für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 festgelegt sind.
Abänderung 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2
2. Auf die im Rahmen dieser Verordnung aus dem ELER finanzierte Unterstützung finden Titel II Kapitel III, Titel III Kapitel II sowie die Artikel 41 und 43 der Verordnung (EU) [Dachverordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates26 Anwendung.
2. Um Kohärenz zwischen den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) und den GAP-Strategieplänen sicherzustellen, finden auf die im Rahmen dieser Verordnung aus dem ELER finanzierte Unterstützung Titel II Kapitel III, Titel III Kapitel II sowie die Artikel 41 und 43 der Verordnung(EU) [Dachverordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates26 Anwendung.
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26 Verordnung (EU) [.../...] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Datum] [vollständiger Titel] (ABl. L...).
26 Verordnung (EU) [.../...] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Datum] [vollständiger Titel] (ABl. L...).
Abänderung 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) „Betriebsinhaber“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Definition durch die Mitgliedstaaten ausübt.
(a) „Betriebsinhaber“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Einklang mit der guten landwirtschaftlichen Praxis gemäß der Definition durch die Mitgliedstaaten ausübt.
Abänderung 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
(ba) „öffentliche Güter“ sind Güter oder Dienstleistungen, für die keine marktbasierte Vergütung bezahlt wird und die ökologische und gesellschaftliche Ergebnisse liefern, welche über die gesetzlichen Umwelt-, Klima- und Tierschutznormen hinausgehen;
Abänderung 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu)
(bb) „Europäische öffentliche Güter“ sind öffentliche Güter oder Dienstleistungen, die nur auf Unionsebene wirksam bereitgestellt werden können, indem Interventionen durchgeführt werden, um die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem EU-Agrarmarkt sicherzustellen.Die europäischen öffentlichen Güter umfassen insbesondere Wasserschutz, Schutz der Biodiversität, Schutz der Bodenfruchtbarkeit, Schutz der Bestäuber und Tierschutz;
Abänderung 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe e
(e) „Fonds auf Gegenseitigkeit“ ist ein vom Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, mit dem sich die beigetretenen Landwirte absichern können, indem ihnen für wirtschaftliche Einbußen Entschädigungen gewährt werden.
(e) „Fonds auf Gegenseitigkeit“ ist ein vom Mitgliedstaat nach nationalem Recht zugelassenes System, mit dem sich die beigetretenen Landwirte vor Risiken schützen können und bei wirtschaftlichen Einbußen oder bei sinkenden Einkommen Entschädigungen erhalten;
Abänderung 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f – Ziffer i
i) ein Projekt, ein Vertrag, eine Aktion oder eine Gruppe von Projekten, das/der/die im Rahmen der betreffenden Programme ausgewählt wurde;
i) ein Projekt, ein Vertrag, eine Aktion oder eine Gruppe von Projekten, das/der/die im Rahmen des betreffenden Strategieplans ausgewählt wurde;
Abänderung 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f – Ziffer ii
ii) im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten ein Beitrag aus dem Programm zu einem Finanzierungsinstrument sowie die anschließende finanzielle Unterstützung, die den Endempfängern über dieses Finanzierungsinstrument gewährt wird.
ii) im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten ein Beitrag aus dem Strategieplan zu einem Finanzierungsinstrument sowie die anschließende finanzielle Unterstützung, die den Endempfängern über dieses Finanzierungsinstrument gewährt wird;
Abänderung 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h – Ziffer i
i) eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, eine Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder eine natürliche Person, die für die Einleitung oder für die Einleitung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich ist;
i) eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts, eine Einrichtung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, eine natürliche Person odereineGruppe natürlicher oder juristischer Personen, die für die Einleitung oder für die Einleitung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich ist;
Abänderung 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h – Ziffer ii
ii) im Zusammenhang mit Regelungen für staatliche Beihilfen die Einrichtung, die die Beihilfe erhält;
ii) im Zusammenhang mit Regelungen für staatliche Beihilfen der Rechtsträger, der die Beihilfe erhält;
Abänderung 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe i
(i) „Zielwerte“ sind im Voraus vereinbarte Werte, die am Ende des Zeitraums im Hinblick auf die Indikatoren zu einem spezifischen Ziel erreicht sein müssen.
(i) „Zielwerte“ sind im Voraus vereinbarte Werte, die bis zum Ende des Zeitraums des GAP-Strategieplans im Hinblick auf die Indikatoren zu einem spezifischen Ziel erreicht werden müssen;
Abänderung 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe j
(j) „Etappenziele“ sind Zwischenzielwerte, die zu einem bestimmten Zeitpunkt während des Zeitraums des GAP-Strategieplans im Hinblick auf die Indikatoren für ein spezifisches Ziel erreicht sein müssen.
(j) „Etappenziele“ sind Zwischenzielwerte, die von einem Mitgliedstaat zu einem bestimmten Zeitpunkt während des Zeitraums des GAP-Strategieplans im Hinblick auf die Ergebnisindikatoren für ein spezifisches Ziel erreicht werden müssen, damit fristgemäß Fortschritte erzielt werden.
Abänderungen 86 und 1148cp1 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung
1. Die Mitgliedstaaten legen in ihrem GAP-Strategieplan die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „echte Betriebsinhaber“ und „Junglandwirt“ fest.
1. Die Mitgliedstaaten legen in ihrem GAP-Strategieplan die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „aktive Betriebsinhaber“, „Junglandwirt“ und „neue Betriebsinhaber“ fest.
Abänderungen 866 und 1185 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Der Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ ist so zu definieren, dass er sowohl die Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Baumwolle und Niederwaldbetrieb mit Kurzumtrieb, als auch die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand umfasst, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht.
(a) Der Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ ist so zu definieren, dass er sowohl die Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Baumwolle, Niederwaldbetrieb mit Kurzumtrieb und Paludikultur, als auch die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand umfasst, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau auch in der Agroforstwirtschaft geeignet macht.
Abänderungen 87 und 1148cp2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Einleitung
(b) Der Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ ist so zu definieren, dass er Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland umfasst. Die Begriffe „Ackerland“, „Dauerkulturen“ und „Dauergrünland“ werden von den Mitgliedstaaten innerhalb des folgenden Rahmens weiter spezifiziert:
(b) Der Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ ist so zu definieren, dass er Ackerland, Dauerkulturen, Dauergrünland undAgrarforstsysteme umfasst. Landschaftselemente werden als Bestandteil der landwirtschaftlichen Fläche einbezogen. Die Begriffe „Ackerland“, „Dauerkulturen“, „Dauergrünland“ und„Agrarforstsysteme“ werden von den Mitgliedstaaten innerhalb des folgenden Rahmens weiter spezifiziert:
Abänderung 1148cp3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer i
i) „Ackerland“ sind für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates28, dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates29, dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder dem Artikel 65 der vorliegenden Verordnung.
i) „Ackerland“ sind für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich Kombinationen von Feldfrüchten mit Bäumen und/oder Sträuchern in silvoarablen Agrarforstsystemen und einschließlich stillgelegter Flächen gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung(EG) Nr. 1257/1999 des Rates28, dem Artikel 39 der Verordnung(EG) Nr. 1698/2005 des Rates29, dem Artikel 28 der Verordnung(EU) Nr. 1305/2013 oder dem Artikel 65 der vorliegenden Verordnung.
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28 Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).
28 Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).
29 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).
29 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).
Abänderung 1148cp4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ii
ii) „Dauerkulturen“ sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb.
ii) „Dauerkulturen“ sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland und Dauerweideland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen, und zwar auch dann – wenn der Mitgliedstaat dies so vorsieht –, wenn diese in Pflanzgefäßen auf Folie stehen, und Niederwald mit Kurzumtrieb.
Abänderungen 1148cp5, 1148cp6, 1148cp7, 89cp2 und 804cp3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iii
iii) „Dauergrünland und Dauerweideland“ (zusammen als „Dauergrünland“ bezeichnet) sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind. Es kann auch andere Arten wie Sträucher und/oder Bäume umfassen, die abgeweidet werden können oder der Erzeugung von Futtermitteln dienen.
iii) „Dauergrünland und Dauerweideland“ (zusammen als „Dauergrünland“ bezeichnet) sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind sowie – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – seit mindestens fünf Jahren nicht umgepflügt wurden. Es kann auch andere Arten wie Sträucher und/oder Bäume umfassen, die abgeweidet werden können, und – wenn dieMitgliedstaaten dies beschließen – andere Arten wie Sträucher und/oder Bäume, die der Erzeugung von Futtermitteln dienen, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen. Wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen, wird bei einer Fruchtfolge auch die Art des Grünfutters gewechselt, wenn die neue Aussaat aus einer anderen Artenmischung besteht als die vorige Aussaat. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, Folgendes als Dauergrünland zu betrachten:
i) Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken ausmachen, wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen,und/oder
ii) Flächen, die abgeweidet werden können, wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen in Weidegebieten nicht vorherrschen oder nicht vorhanden sind, und die Sträucher und/oder Bäume und andere von Tieren verzehrte Ressourcen (Blätter, Blumen, Stängel, Früchte) enthalten können;
Abänderungen 90 und 1148cp8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iii a (neu)
iiia) „Agrarforstsysteme“ sind Landnutzungssysteme, bei denen eine Fläche von Bäumen bewachsen ist und gleichzeitig landwirtschaftlich genutzt wird;
Abänderung 1148cp9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iii b (neu)
iiib) „Wechselgrünland“ ist Ackerland, auf dem Gras oder krautige Pflanzen über einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren in Folge angebaut werden (beispielsweise in Fruchtfolge) bzw. auf dem ein derartiger Anbau über einen längeren Zeitraum erfolgt, sofern untergepflügt und neu ausgesät wird.
Abänderungen 91 und 1148cp10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c – Einleitung
(c) Für Interventionen in Form von Direktzahlungen ist der Begriff „förderfähige Hektarfläche“ so zu definieren, dass er jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs umfasst,
(c) Für Interventionen in Form von Direktzahlungen ist der Begriff „förderfähige Hektarfläche“ so zu definieren, dass er jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, einschließlich beweglicher oder ortsfester temporärer technischer Anlagen, insbesondere Feldwege und Wassertränken sowie Siloballen und wiedervernässte, für den Anbau von Paludikulturen genutzte Flächen, umfasst,
Abänderungen 1148cp11 und 1148cp12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer i, i a (neu) und ii
i) die in dem Jahr, für das Unterstützung beantragt wird, für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, und die dem Betriebsinhaber zur Verfügung steht. Sofern aus Umweltgründen ausreichend gerechtfertigt, kann die förderfähige Hektarfläche auch bestimmte Flächen umfassen, die nur alle zwei Jahre für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden;
i) die in dem Jahr, für das Unterstützung beantragt wird, für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, und die dem Betriebsinhaber zur Verfügung steht. Sofern aus Umwelt-, Biodiversitäts- und Klimagründen ausreichend gerechtfertigt, kann die förderfähige Hektarfläche auch bestimmte Flächen umfassen, die nur alle drei Jahre für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden;
ia) die – sofern die Mitgliedstaaten dies entscheiden – Landschaftselemente und Bestandteile wie etwa Biotope wie Bäume, Büsche, Feldgehölze und Feuchtgebiete enthalten kann, sofern sie höchstens 1/3 der Fläche jeder landwirtschaftlichen Parzelle gemäß Artikel 63 Absatz 4 der Verordnung (EU) …/… [horizontale Verordnung] bedecken;
ii) für die Anspruch auf Zahlungen im Rahmen von Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 dieser Verordnung oder im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestand und die
ii) jede Fläche des Betriebs, für die Anspruch auf Zahlungen im Rahmen von Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 dieser Verordnung oder im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestand und die
– infolge der Anwendung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG oder der Richtlinie 2000/60/EG nicht mehr der Begriffsbestimmung für „förderfähige Hektarfläche“ unter Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht;
– keine von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Ziffern i und ia dieses Absatzes definierte „förderfähige Hektarfläche“ ist, und zwar aufgrund
– der Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG oder der Richtlinie 2000/60/EG
– der flächenbezogenen Maßnahmen, die zum Klimaschutz, zur Anpassung an den Klimawandel und zu den Umwelt- und Biodiversitätszielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f dieser Verordnung beitragen. Diese Flächen können für den Anbei von Paludikulturen genutzt werden.
– für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder gemäß einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder den Artikeln 65 und 67 der vorliegenden Verordnung im Einklang stehen, aufgeforstet wird oder
– für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder gemäß einer nationalen Regelung, deren Bedingungen mit Artikel 43 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder den Artikeln 65 und 67 der vorliegenden Verordnung im Einklang stehen, aufgeforstet wird.Die Mitgliedstaaten können angemessene Voraussetzungen dafür schaffen, dass die aus privaten oder staatlichen Mitteln finanzierte Aufforstung eingeschlossen wird, die zu einem oder mehreren der spezifischen Umwelt-, Biodiversitäts- und Klimaziele beiträgt.
– für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder Artikel 65 der vorliegenden Verordnung stillgelegt wird.
– für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des einzelnen Betriebsinhabers gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder Artikel 65 der vorliegenden Verordnung stillgelegt wird.
Abänderungen 93 und 1148cp13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c – Unterabsatz 2
Zum Hanfanbau genutzte Flächen sind nur förderfähig, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % beträgt.
Zum Hanfanbau genutzte Flächen sind nur förderfähig, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,3 % beträgt.
Abänderungen 1148cp14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d) Der Begriff „echte Betriebsinhaber“ ist so zu definieren, dass gewährleistet ist, dass diejenigen, deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen oder deren Haupttätigkeit nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht, keine Unterstützung erhalten, ohne dass Betriebsinhaber mit mehrfacher Tätigkeit von vornherein von der Unterstützung ausgeschlossen werden. Die Begriffsbestimmung ermöglicht es, anhand von Bedingungen wie Einkommensprüfungen, Arbeitskräfteaufwand im landwirtschaftlichen Betrieb, Unternehmenszweck und/oder Eintragung in Registern zu bestimmen, welche Betriebsinhaber nichtals echte Betriebsinhaber gelten.
(d) Der Begriff „aktive Betriebsinhaber“ ist so zu definieren, dass gewährleistet ist, dass nur natürliche oder juristische Personen oder Zusammenschlüsse natürlicher oder juristischer Personen Unterstützung erhalten, die sich zumindestineinem Mindestmaß in die landwirtschaftliche Tätigkeit einbringen und öffentliche Güter gemäß den Zielen des GAP-Strategieplans bereitstellen, ohne dass Betriebsinhaber mit mehrfacher Tätigkeit und insbesondere Teilzeit-Landwirte, Semi-Subsistenz-Landwirte und die Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert von vornherein von der Unterstützung ausgeschlossen werden. Die Begriffsbestimmung behält auf jeden Fall das Modell der Familienbetriebe der Union auf individueller oder kooperativer Basis, unabhängig von ihrer Größe,bei und kann gegebenenfalls die Besonderheiten der in Artikel 349 AEUV definierten Regionen Rechnung tragen. Die Begriffsbestimmungstellt sicher, dass natürliche oder juristische Personen oder Zusammenschlüsse natürlicher oder juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitanlagen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen, keine Unterstützung erhalten. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dieser Liste weitere, ähnliche nicht landwirtschaftlich geprägte Unternehmungen oder Aktivitäten hinzuzufügen oder diese Hinzufügungen zu streichen, und können Einzelpersonen oder Unternehmen von dieser Begriffsbestimmung ausnehmen, die in großem Maßstab landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten, mit Ausnahme der Zusammenschlüsse von Betriebsinhabern, die an einer solchen Verarbeitung beteiligt sind. Wenn ein Betrieb, dem Zahlungen der GAP zugutekommen, zu einem größeren, in erster Linie nicht landwirtschaftlich ausgerichteten Gebilde gehört, muss dies transparent dargelegt werden. Bei der Abfassung dieser Begriffsbestimmung gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:
i) Sie wenden auf der Grundlage objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien einen oder mehrere Faktoren wie Einkommensprüfungen, Arbeitskräfteaufwand im landwirtschaftlichen Betrieb, Unternehmenszweck, Kriterien im Zusammenhang mit dem Mindestmaß der landwirtschaftlichen Tätigkeit, der angemessenen Erfahrung, Ausbildung und/oder Kompetenzen und/oder der Eintragung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeiten in den nationalen Registern an.
ii) Sie legen auf der Grundlage ihrer nationalen oder regionalen Gegebenheiten einen Direktzahlungsbetrag fest, der 5 000 EUR nicht überschreitet, mit dem Betriebsinhaber, die sich zumindest in einem Mindestmaß in die landwirtschaftliche Tätigkeit einbringen und öffentliche Güter bereitstellen, in jedem Fall als „aktive Betriebsinhaber“ gelten.
Abänderungen 95 und 1148cp15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e – Einleitung
(e) Die Begriffsbestimmung für „Junglandwirt“ ist so festzulegen, dass sie Folgendes umfasst:
(e) Die Begriffsbestimmung für „Junglandwirt“ ist so festzulegen, dass sie eine Altersgrenze von 40 Jahren sowie Folgendes umfasst:
Abänderungen 96 und 1148cp16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer i
i) eine Altersgrenze von höchstens 40 Jahren;
entfällt
Abänderungen 97 und 1148cp16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e – Ziffer iii
iii) die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen.
iii) die einschlägige Ausbildung und/oder die einschlägigen Kompetenzen.
Abänderungen 98 und 1148cp16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e – Unterabsatz 2 (neu)
Bei der Bewertung, ob ein Leiter des Betriebs die Voraussetzungen für diese Position erfüllt, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Besonderheiten von Partnerschaftsvereinbarungen.
Abänderungen 99 und 1148cp16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
(ea) Die Begriffsbestimmung für „neue Betriebsinhaber“ ist so festzulegen, dass sie Folgendes umfasst:
i) die vom „Leiter des Betriebs“ zu erfüllenden Voraussetzungen;
ii) die einschlägige Ausbildung und/oder die einschlägigen Kompetenzen;
iii) ein Mindestalter von über 40 Jahren.
Ein „neuer Betriebsinhaber“ gemäß dieser Begriffsbestimmung kann nicht zugleich als „Junglandwirt“ gemäß der Begriffsbestimmung in Buchstabe e anerkannt werden.
Abänderung 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2
2. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Bestimmungen enthalten, durch die die Gewährung von Zahlungen von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten abhängig gemacht wird, und in denen das Verfahren für die Auswahl solcher Hanfsorten und zur Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts gemäß Absatz 1 Buchstabe c zu festgelegt ist.
2. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Bestimmungen enthalten, durch die die Gewährung von Zahlungen von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten abhängig gemacht wird, und in denen das Verfahren für die Auswahl solcher Hanfsorten und zur Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels festgelegt ist.
Abänderungen 101 und 1149cp1 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung
Die Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER ist darauf ausgerichtet, die nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung sowie in ländlichen Gebieten weiter zu verbessern, und trägt zur Verwirklichung der folgenden allgemeinen Ziele bei:
In Übereinstimmung mit den in Artikel 39 AEUV genannten Zielen der GAP ist die Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER darauf ausgerichtet, die nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung sowie in ländlichen Gebieten weiter zu verbessern, und trägt zur Verwirklichung der folgenden allgemeinen Ziele in den Bereichen Wirtschaft, Umwelt und Soziales bei:
Abänderungen 102 und 1149cp1 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Förderung eines intelligenten, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektors, der Ernährungssicherheit gewährleistet;
(a) Förderung eines modernen, wettbewerbsfähigen, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektors, der langfristig Ernährungssicherheit gewährleistet und zugleich das Modell der Familienbetriebe schützt;
Abänderung 1149cp2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Stärkung von Umweltpflege und Klimaschutz und Beitrag zu den umwelt- und klimabezogenen Zielen der Union;
(b) Unterstützung und Verbesserung von Umweltschutz, biologischer Vielfalt und Klimaschutz und Leistung eines Beitrags zu den umwelt- und klimabezogenen Zielen der Union;
Abänderungen 104 und 1149cp3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten.
(c) Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten, um zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen beizutragen, indem Betriebsinhabern ein einträgliches Einkommen gewährleistet, ein angemessener Lebensstandard für die gesamte landwirtschaftliche Bevölkerung angestrebt und die Landflucht bekämpft wird, mit besonderem Augenmerk auf weniger besiedelten und weniger entwickelten Regionen und einer ausgewogenen territorialen Entwicklung.
Abänderungen 105 und 1149cp4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2
Diese Ziele werden ergänzt durch das übergreifende Ziel der Modernisierung des Sektors durch Förderung und Weitergabe von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten und Förderung von deren Verbreitung.
Diese Ziele werden ergänzt und verknüpft mit dem übergreifenden Ziel der Modernisierung des Sektors, indem sichergestellt wird, dass Betriebsinhaber Zugang zu Forschung, Weiterbildung, der Weitergabe von Wissen, Diensten zum Teilen von Wissen sowie Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten haben, und deren Verbreitung gefördert wird.
Abänderung 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Krisenfestigkeit in der ganzen Union zur Verbesserung der Ernährungssicherheit;
(a) Gewährleistung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Krisenfestigkeit des Agrarsektors in der ganzen Union zur Verbesserung der langfristigen Ernährungssicherheit und landwirtschaftlichen Vielfalt sowie Bereitstellung sicherer und hochwertiger Lebensmittel zu fairen Preisen, mit dem Ziel, dagegen vorzugehen, dass die Zahl der Landwirte abnimmt, und die wirtschaftliche Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union sicherzustellen;
Abänderung 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung;
(b) Verstärkung der Ausrichtung auf den lokalen, nationalen und internationalen Markt sowie den Binnenmarkt, Marktstabilisierung, Risiko- und Krisenmanagement, Steigerung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit von Betrieben und der Verarbeitungs- und Vertriebsfähigkeit landwirtschaftlicher Erzeugnisse, mit einem stärkeren Schwerpunkt auf Qualitätsdifferenzierung, Forschung, Innovation, Technologie, der Übertragung und dem Austausch von Wissen und Digitalisierung, sowie vereinfachter Zugang von Betriebsinhabern zur Dynamik der Kreislaufwirtschaft;
Abänderung 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) Verbesserung der Position der Landwirte in der Wertschöpfungskette;
(c) Verbesserung der Verhandlungsposition der Landwirte in den Wertschöpfungsketten durch Förderung von gemeinschaftlichen Organisationsformen, Erzeugerorganisationen und Tarifverhandlungen sowie durch Förderung kurzer Lieferketten und Verbesserung der Markttransparenz;
Abänderung 1150cp1 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d) Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zu nachhaltiger Energie;
(d) Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, indem die Treibhausgasemissionen verringert werden, und zwar unter anderem im Wege der Ausweitung von Kohlendioxidsenken und der Kohlenstoffbindung und ‑speicherung im Agrar- und Lebensmittelsektor und im Wege der Einbindung nachhaltiger Energie, , während gleichzeitig die Ernährungssicherheit und eine nachhaltige Bewirtschaftung sowie der Schutz von Wäldern im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris gewährleistet werden;
Abänderung 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e
(e) Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft;
(e) Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, wobei die chemische Abhängigkeit verringert wird, um die Ziele zu verwirklichen, die in den einschlägigen Gesetzgebungsinstrumenten festgelegt sind, und landwirtschaftliche Verfahren und Systeme zu belohnen, die mehrere Umweltvorteile haben, einschließlich einer Eindämmung der Wüstenbildung;
Abänderung 1150cp3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f
(f) Beitragzum Schutz der Biodiversität, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften;
(f) Verbesserung von Ökosystemleistungen und Leistung eines Beitrags zur Beendigung und zur Umkehr des Rückgangs der Biodiversität, unter anderem durch den Schutz unter anderem durch den Schutz von Nützlingsflora und -fauna sowie Bestäuberarten, Förderung der Biodiversität in der Landwirtschaft, Naturschutz und Agrarforstwirtschaft, sowie Leistung eines Beitrags zum Aufbau einer höheren natürlichen Resilienz, Wiederherstellung und Erhaltung der Böden, der Wasserkörper, der Lebensräume und der Landschaften sowie Unterstützung der Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert (HNV);
Abänderungen 112 und 1150cp4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe g
(g) Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und Erleichterung der Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten;
(g) Steigerung der Attraktivität und Unterstützung für Junglandwirte und neue Betriebsinhaber sowie Förderung der Beteiligung von Frauen im Agrarsektor, insbesondere in den am stärksten entvölkerten Gebieten und Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen;Förderung von Weiterbildungen und Erfahrungsaustausch in der gesamten Union sowie von nachhaltiger Unternehmensentwicklung und der Schaffung von Arbeitsplätzen in ländlichen Gebieten;
Abänderung 1150cp5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe h
(h) Förderung von Beschäftigung, Wachstum, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich Biowirtschaft und nachhaltige Forstwirtschaft;
(h) Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts in ländlichen Gebieten, unter anderem im Wege der Schaffung von Arbeitsplätzen, Wachstum, Investitionen, sozialer Inklusion und Bekämpfung von Armut im ländlichen Raum, sowie durch lokale Entwicklung, einschließlich hochwertiger lokaler Dienste für ländliche Gemeinschaften, mit besonderem Augenmerk auf Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen; Förderung angemessener Lebens-, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen; Diversifizierung von Tätigkeiten und Einkommen wie etwa Agrotourismus, nachhaltige Biowirtschaft, Kreislaufwirtschaft, nachhaltige Bewirtschaftung und Schutz von Wäldern bei gleichzeitiger Gewährleistung der Geschlechtergleichstellung; Förderung der Chancengleichheit in ländlichen Gebieten durch spezifische Unterstützungsmaßnahmen und Anerkennung der Arbeit von Frauen in Landwirtschaft, Handwerk, Tourismus und lokalen Diensten;
Abänderung 1150cp6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe i
(i) Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der EU gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit, einschließlich in Bezug auf sichere, nahrhafte und nachhaltige Lebensmittel, Lebensmittelabfälle sowie Tierschutz gerecht wird.
(i) Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der Union gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit gerecht wird, wie etwa in Bezug auf unbedenkliche, nahrhafte, hochwertige und nachhaltige Lebensmittel, Bewirtschaftung mit geringem Mitteleinsatz, ökologische/biologische Landwirtschaft, Verringerung der Lebensmittelabfälle, Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen und Verbesserung der Tiergesundheit und des Tierschutzes, und Verbesserung des gesellschaftlichen Bewusstseins für die Bedeutung der Landwirte und der ländlichen Gebiete sowie Leistung eines Beitrags zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung.
Abänderung 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2
2. Bei der Verfolgung der spezifischen Ziele gewährleisten die Mitgliedstaaten die Vereinfachung und die Leistungsfähigkeit der GAP-Unterstützung.
2. Um die spezifischen Ziele zu erreichen, gewährleisten die Mitgliedstaaten und die Kommission die Leistungsfähigkeit der GAP-Unterstützung und eine Vereinfachung für Endbegünstigte, indem Verwaltungsaufwand abgebaut wird, wobei sicherzustellen ist, dass Begünstigte nicht diskriminiert werden.
Abänderung 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 wird anhand gemeinsamer Indikatoren für Output, Ergebnisse und Wirkung bewertet. Der Satz gemeinsamer Indikatoren umfasst
Die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 wird anhand gemeinsamer Indikatoren für Output, Ergebnisse und Wirkung bewertet, wobei die Bewertung auf der Grundlage offizieller Informationsquellen vorzunehmen ist. Der Satz gemeinsamer Indikatoren umfasst
Abänderung 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
(b) Ergebnisindikatoren, die sich auf die betreffenden spezifischen Ziele beziehen und dafür verwendet werden, in den GAP-Strategieplänen quantifizierte Etappenziele und Zielwerte in Bezug auf diese spezifischen Ziele festzusetzen und die Fortschritte bei der Erreichung dieser Zielwerte zu bewerten. Die Indikatoren für umwelt- und klimaspezifische Ziele können sich auch auf Interventionen beziehen, die in einschlägigen nationalen Umwelt- und Klimaplanungsinstrumenten auf der Grundlage der in Anhang XI aufgeführten Unionsvorschriften enthalten sind;
(b) Ergebnisindikatoren, die sich auf die betreffenden spezifischen Ziele beziehen und dafür verwendet werden, in den GAP-Strategieplänen quantifizierte Etappenziele und Zielwerte in Bezug auf diese spezifischen Ziele festzusetzen und die Fortschritte bei der Erreichung dieser Zielwerte zu bewerten. Die Indikatoren für umwelt- und klimaspezifische Ziele können sich auch auf Interventionen beziehen, die zur Umsetzung der Verpflichtungen auf der Grundlage der in Anhang XI aufgeführten Unionsvorschriften beitragen;
Abänderung 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
(c) Wirkungsindikatoren, die sich auf die Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 beziehen und im Rahmen der GAP-Strategiepläne und der GAP verwendet werden.
(c) Wirkungsindikatoren, die sich auf die Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 beziehen und im Rahmen der GAP-Strategiepläne unter Berücksichtigung externer Faktoren, die über die GAP hinausgehen, verwendet werden.
Abänderung 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)
Die Mitgliedstaaten können die in Anhang I festgelegten Outputindikatoren und Ergebnisindikatoren in ihren Strategieplänen in Bezug auf einzelne nationale und regionale Besonderheiten weiter differenzieren.
Abänderung 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2
2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um die gemeinsamen Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren unter Berücksichtigung der bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen anzupassen oder um erforderlichenfalls neue Indikatoren hinzuzufügen.
2. Die Kommission führt bis Ende des dritten Jahres der Anwendung der Strategiepläne eine vollständige Bewertung der Wirksamkeit der in Anhang I festgelegten Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren durch.
Nach dieser Bewertung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um gegebenenfalls die gemeinsamen Indikatoren anzupassen, wobei es die Erfahrung zu berücksichtigen gilt, die bei der Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Politik gewonnen wurde.
Abänderung 121 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1
Zur Verfolgung der Ziele gemäß Titel II legen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in den Kapiteln II, III und IV des vorliegenden Titels dargestellten Interventionskategorien und im Einklang mit den gemeinsamen Anforderungen gemäß dem vorliegenden Kapitel Interventionen fest.
Zur Verfolgung der Ziele gemäß Titel II legen die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls ihre Regionen auf der Grundlage der in den Kapiteln II, III und IV des vorliegenden Titels dargestellten Interventionskategorien und im Einklang mit den gemeinsamen Anforderungen gemäß dem vorliegenden Kapitel Interventionen fest.
Abänderungen 122 und 1117cp1 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten konzipieren die Interventionen in ihren GAP-Strategieplänen im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts.
Die Mitgliedstaaten konzipieren, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Regionen, die Interventionen in ihren GAP-Strategieplänen im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts.
Abänderung 1104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Ausarbeitung der GAP-Strategiepläne gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Regionen die spezifischen Grundsätze gemäß Artikel 39 AEUV, insbesondere die besondere Art der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus der sozialen Struktur der Landwirtschaft sowie den strukturellen und naturbedingten Unterschieden zwischen den verschiedenen landwirtschaftlichen Regionen ergibt, die Notwendigkeit, die geeigneten Anpassungen stufenweise durchzuführen, die Tatsache, dass die Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen Wirtschaftsbereich darstellt.
Abänderungen 123 und 1117cp2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Interventionen anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien festgelegt werden, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und den Wettbewerb nicht verzerren.
Die Mitgliedstaaten stellen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Regionen, sicher, dass die Interventionen anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien festgelegt werden und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen.
Abänderung 1117cp3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)
Bei einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten beschließen, die in Artikel 15 festgelegten Kürzung und die in den Artikeln 26, 27, 29, 66, 67 und 68 festgelegten Unterstützungen, wie in den GAP-Strategieplänen festgelegt, auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anzuwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie aktive Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.
Abänderungen 124 und 1117cp4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3
Die Mitgliedstaaten legen den Rechtsrahmen für die Gewährung der Unterstützung der Union an die Begünstigten auf der Grundlage des GAP-Strategieplans und im Einklang mit den Grundsätzen und Anforderungen dieser Verordnung sowie der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] fest.
Die Mitgliedstaaten legen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Regionen, den Rechtsrahmen für die Gewährung der Unterstützung der Union an die Begünstigten auf der Grundlage des GAP-Strategieplans und im Einklang mit den Grundsätzen und Anforderungen dieser Verordnung sowie der Verordnung(EU) [horizontale Verordnung] fest.
Abänderungen 731 und 807 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 a (neu)
Artikel 9a
Nachhaltige Entwicklung
Die Ziele der GAP-Strategiepläne werden gemäß dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung und mit dem Ziel der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikomanagement und -prävention bei der Vorbereitung und Umsetzung der GAP-Strategiepläne gefördert werden. Die Planung und Durchführung der Maßnahmen erfolgt im Einklang mit dem in Artikel 208 AEUV verankerten Grundsatz der Politikkohärenz im Sinne der Entwicklung. Diese strategische Kohärenz wird von der Kommission in Übereinstimmung mit dem in Titel V Kapitel III genannten Verfahren überprüft.
Abänderung 808 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 b (neu)
Artikel 9b
Vereinbarkeit mit dem Übereinkommen von Paris
Die Ziele der GAP-Strategiepläne werden im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris verfolgt, wobei die in dem Übereinkommen von Paris festgelegten allgemeinen Ziele erreicht und die Verpflichtungen, die in den national festgelegten Beiträgen der Union und der Mitgliedstaaten formuliert wurden, erfüllt werden sollen.
Die Kommission stellt vor der Genehmigung der GAP-Strategiepläne sicher, dass die Kombination aller in den einzelnen GAP-Strategieplänen niedergelegten Ziele und Maßnahmen die Verwirklichung der in diesem Artikel genannten Klimaschutzziele ermöglicht.
Abänderung 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 c (neu)
Artikel 9c
Einbeziehung einer geschlechtsspezifischen Perspektive
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung ihrer GAP-Strategiepläne eine geschlechtsspezifische Perspektive einbezogen wird, um die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu bekämpfen.
Abänderung 126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz -1 (neu)
-1. Die Kommission stellt sicher, dass die Strategiepläne der Mitgliedstaaten mit den Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) im Einklang stehen.
Abänderung 127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Interventionen auf der Grundlage der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Interventionskategorien, einschließlich der Begriffsbestimmungen in Artikel 3 und der in den GAP-Strategieplänen festzulegenden Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4, mit den Bestimmungen von Anhang 2 Absatz 1 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft im Einklang stehen.
Die Interventionen auf der Grundlage der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Interventionskategorien, einschließlich der Begriffsbestimmungen in Artikel 3 und der in den GAP-Strategieplänen festzulegenden Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4, stehen mit den Bestimmungen von Anhang 2 Absatz 1 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft im Einklang.
Abänderung 128 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Interventionen auf der Grundlage der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 dieses Titels die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft beachtet werden.
entfällt
Abänderung 809 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 a (neu)
Artikel 10a
Globale Dimension der GAP
1. Gemäß Artikel 208 AEUV stellen die Union und die Mitgliedstaaten sicher, dass bei sämtlichen GAP-Interventionen die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit berücksichtigt sowie das Recht auf Nahrung und das Recht auf Entwicklung geachtet werden.
2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die GAP-Strategiepläne so weit wie möglich zur fristgerechten Verwirklichung der Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (insbesondere Ziel 2, Ziel 10, Ziel 12 und Ziel 13) und der Ziele des Übereinkommens von Paris beitragen. Die GAP-Interventionen müssen daher
(i) zur Entwicklung einer diversifizierten und nachhaltigen Landwirtschaft und widerstandsfähiger agrarökologischer Verfahren sowohl in der Union als auch in den Partnerländern beitragen;
(ii) zur Erhaltung der genetischen Vielfalt von Saatgut, Kulturpflanzen und Nutz- und Haustieren sowie von verwandten wildlebenden Arten sowohl in der Union als auch in den Partnerländern beitragen;
(iii) Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an dessen Folgen umfassend berücksichtigen;
3. Die Einhaltung der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung durch die GAP wird regelmäßig bewertet, wozu unter anderem Daten aus dem gemäß Artikel 119a eingerichteten Überwachungsmechanismus verwendet werden. Die Kommission erstattet dem Rat und dem Europäischen Parlament über die Ergebnisse der Bewertung und die politische Reaktion der Union Bericht.
Abänderung 1151cp1 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Einleitung
1. Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II dieses Titels oder die jährliche Prämie gemäß den Artikeln 65, 66 und 67 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die im GAP-Stützungsplan festgelegten, in Anhang III aufgelisteten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten:
1. Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II dieses Titels oder die jährlichen Prämien gemäß den Artikeln 65, 66 und 67 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die im GAP-Stützungsplan festgelegten, in Anhang III aufgelisteten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten:
Abänderungen 810cp2, 887 und 1151cp2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Klima und Umwelt;
(a) Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Luft, Boden, biologische Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen,
Abänderung 1151cp3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2
2. Die in den GAP-Strategieplan aufzunehmenden Bestimmungen über die Verwaltungssanktionen stehen mit den Anforderungen gemäß Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] im Einklang.
2. Die in den GAP-Strategieplan aufzunehmenden Bestimmungen über eine wirksame und angemessene Regelung für Verwaltungssanktionen stehen mit den Anforderungen gemäß Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] im Einklang.
Abänderung 132 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)
2a. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung im Zusammenhang mit vorübergehenden Ausnahmen von den Konditionalitätsbestimmungen im Falle von Epidemien, widrigen Witterungsverhältnissen, Katastrophenereignissen oder Naturkatastrophen zu erlassen.
Abänderung 732 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 a (neu)
Artikel 11a
Grundsatz und Geltungsbereich der sozialen Konditionalität
1. Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein Konditionalitätssystem auf, das beinhaltet, dass Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II und Kapitel III dieses Titels oder jährliche Prämien gemäß Artikel 65, 66 und 67 erhalten, eine Verwaltungssanktion auferlegt bekommen, wenn sie die geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und/oder die Arbeitgeberverpflichtungen nicht berücksichtigen, die aus allen einschlägigen Tarifverträgen und den sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften auf nationaler, internationaler und EU-Ebene entstehen.
2. Die in den GAP-Strategieplan aufzunehmenden Bestimmungen über eine wirksame und verhältnismäßige Regelung für Verwaltungssanktionen stehen mit den Anforderungen gemäß Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] im Einklang.
Abänderung 1128 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12
Artikel 12
Artikel 12
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene im Einklang mit dem Hauptziel der Standards gemäß Anhang III für die Begünstigten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Landbewirtschaftungsmethoden und Betriebsstrukturen.
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen unter Konsultation aller einschlägigen Interessenträger auf nationaler oder gegebenenfalls regionaler Ebene im Einklang mit dem Hauptziel der Standards gemäß Anhang III für die Begünstigten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Landbewirtschaftungsmethoden und Betriebsstrukturen; dadurch wird sichergestellt, dass die Flächen zu den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten spezifischen Zielen beitragen.
2. In Bezug auf die Hauptziele gemäß Anhang III können die Mitgliedstaaten zusätzliche Standards zu denjenigen vorschreiben, die in dem genannten Anhang für diese Hauptziele festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch keine Mindeststandards für andere als die in Anhang III festgelegten Hauptziele definieren.
2. Um die Gemeinsamkeit der GAP zu wahren und gleiche Ausgangsbedingungen sicherzustellen, dürfen die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Hauptziele gemäß Anhang III innerhalb des Systems der Konditionalität keine zusätzlichen Standards zu denjenigen vorschreiben, die in dem genannten Anhang für diese Hauptziele festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten dürfen außerdem keine Mindeststandards für andere als die in Anhang III festgelegten Hauptziele definieren.
Die Mitgliedstaaten übermitteln den betreffenden Begünstigten – gegebenenfalls unter Verwendung elektronischer Mittel – die Liste der Anforderungen und Standards, die in den Betrieben einzuhalten sind, sowie klare und genaue Informationen hierzu.
2a. Betriebsinhaber, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates1a über die ökologische/biologische Produktion erfüllen, gelten dabei als konform mit Regel 8 über Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung.
2b. Die in Artikel 349 AEUV definierten Gebiete in äußerster Randlage der EU sowie die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 sind von den in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand 1, 2, 8 und 9 ausgenommen.
2c. Betriebsinhaber, die mittels landwirtschaftlicher Methoden, die äquivalent zu den GLÖZ-Standards 1, 8, 9 oder 10 sind, an freiwilligen Klima- und Umweltregelungen gemäß Artikel 28 teilnehmen, gelten als konform mit den entsprechenden Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung, sofern diese Regelungen Vergleich zu den GLÖZ-Standards 1, 8, 9 oder 10 einen höheren Nutzen für Klima und Umwelt erbringen. Diese Verfahren werden gemäß Titel V der vorliegenden Verordnung bewertet.
3. Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, über das das in Anhang III genannte Betriebsnachhaltigkeitsinstrument für Nährstoffe mit dem im Anhang festgelegten Mindestinhalt und den darin definierten Funktionalitäten den Begünstigten zur Verfügung gestellt wird, die dieses Instrument anwenden.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten bei der Konzipierung dieses Instruments sowie bei den Anforderungen an Dienste für Datenspeicherung und -verarbeitung unterstützen.
4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Bestimmungen über den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand enthalten, einschließlich der Festlegung der Elemente des Systems für den Anteil von Dauergrünland, des Referenzjahrs und des Umwandlungssatzes im Rahmen des GLÖZ 1 gemäß Anhang III, des Formats und zusätzlicher Mindestanforderungen sowie der Funktionalitäten des Betriebsnachhaltigkeitsinstruments für Nährstoffe.
4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit Bestimmungen über weitere Elemente des Systems für den Anteil von Dauergrünland, des Referenzjahrs und des Umwandlungssatzes im Rahmen des GLÖZ 1 gemäß Anhang III zu erlassen.
____________________
1a Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
Abänderung 1129 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13
Artikel 13
Artikel 13
Landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste
Landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste
1. Die Mitgliedstaaten nehmen in den GAP-Strategieplan ein System zur Bereitstellung von Diensten zur Beratung von Betriebsinhabern und anderen Begünstigten der GAP-Unterstützung in Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung (im Folgenden „landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste“) auf.
1. Die Mitgliedstaaten nehmen in den GAP-Strategieplan ein System zur Bereitstellung von hochwertigen und unabhängigen Diensten zur Beratung von Betriebsinhabern und anderen Begünstigten der GAP-Unterstützung in Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung (im Folgenden „landwirtschaftliche Betriebsberatungsdienste“) auf, das gegebenenfalls auf bereits auf Ebene der Mitgliedstaaten bestehenden Systemen basiert.Die Mitgliedstaaten stellen für die Finanzierung dieser Dienste angemessene Mittel zur Verfügung und nehmen eine kurze Beschreibung dieser Dienste in die nationalen GAP-Strategiepläne auf.
Die Mitgliedstaaten weisen mindestens 30 % der Mittelzuweisung für diesen Artikel auf Beratungsdienste und technische Hilfe zu, die zur Verwirklichung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f genannten Ziele beitragen.
2. Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste decken wirtschaftliche, ökologische und soziale Aspekte ab und liefern aktuelle technologische und wissenschaftliche, auf der Grundlage von Forschung und Innovation gewonnene Informationen. Sie werden in die miteinander verknüpften Dienste von Betriebsberatern, Forschern, Organisationen von Landwirten und anderen Interessenträgern, die zusammen die Systeme für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (Agricultural Knowledge and Innovation Systems - AKIS) bilden, integriert.
2. Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste decken wirtschaftliche, ökologische und soziale Aspekte ab und liefern aktuelle technologische und wissenschaftliche, auf der Grundlage von Forschung und Innovation gewonnene Informationen, wobei herkömmlichen landwirtschaftlichen Verfahren und Techniken Rechnung getragen wird. Sie werden in die miteinander verknüpften Dienste von landwirtschaftlichen Betriebsberatungsnetzen, Betriebsberatern, Forschern, Organisationen von Landwirten, Genossenschaften und anderen Interessenträgern, die zusammen die Systeme für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (Agricultural Knowledge and Innovation Systems – AKIS) bilden, integriert.
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erteilte landwirtschaftliche Betriebsberatung unparteiisch ist und dass die Berater keinem Interessenkonflikt ausgesetzt sind.
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erteilte landwirtschaftliche Betriebsberatung unparteiisch ist, dass sie der Vielfalt der Erzeugungsweisen und Betriebe Rechnung trägt und dass die Berater keinem Interessenkonflikt ausgesetzt sind.
3a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste so ausgestattet sind, dass sie sowohl zur landwirtschaftlichen Erzeugung als auch zur Bereitstellung von öffentlichen Gütern Beratungsleistungen erbringen können.
4. Die landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste umfassen mindestens
4. Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste umfassen mindestens
(a) alle im GAP-Strategieplan festgelegten Anforderungen, Bedingungen und Bewirtschaftungsverpflichtungen für die Betriebsinhaber und sonstigen Begünstigten, einschließlich der Anforderungen und Standards im Rahmen der Konditionalität und der Bedingungen für Stützungsregelungen, sowie Informationen über im Rahmen der GAP-Strategieplans geschaffene Finanzierungsinstrumente und erstellte Geschäftspläne;
(a) alle im GAP-Strategieplan festgelegten Anforderungen, Bedingungen und Bewirtschaftungsverpflichtungen für die Betriebsinhaber und sonstigen Begünstigten, einschließlich der Anforderungen und Standards im Rahmen der Konditionalität, Öko-Regelungen, Umwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Artikel 65 und der Bedingungen für Stützungsregelungen, sowie Informationen über im Rahmen des GAP-Strategieplans geschaffene Finanzierungsinstrumente und erstellte Geschäftspläne;
(b) die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen für die Durchführung der Richtlinie 2000/60/EG, der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2009/147/EG, der Richtlinie 2008/50/EG, der Richtlinie (EU) 2016/2284, der Verordnung (EU) 2016/2031, der Verordnung (EU) 2016/429, Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates30 und der Richtlinie 2009/128/EG;
(b) die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen für die Durchführung der Richtlinie 2000/60/EG, der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2009/147/EG, der Richtlinie 2008/50/EG, der Richtlinie (EU) 2016/2284, der Verordnung (EU) 2016/2031, der Verordnung (EU) 2016/429, Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates30 und der Richtlinie 2009/128/EG;
(c) landwirtschaftliche Praktiken, die die Entstehung antimikrobieller Resistenzen gemäß der Mitteilung „Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts ,Eine Gesundheitʽ“31verhindern;
(c) landwirtschaftliche Praktiken, die die Entstehung antimikrobieller Resistenzen gemäß der Mitteilung „Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts ,Eine Gesundheitʽ“31 verhindern;
(d) das Risikomanagement gemäß Artikel 70;
(d) Risikoprävention und Risikomanagement;
(e) Innovationsförderung, insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung von Projekten von operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft gemäß Artikel 114;
(e) Innovationsförderung, insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung von Projekten von operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft gemäß Artikel 114;
(f) die Entwicklung digitaler Technologien in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten gemäß Artikel 102 Buchstabe b.
(f) die Entwicklung digitaler Technologien in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten gemäß Artikel 102 Buchstabe b;
(fa) Techniken zur Optimierung der wirtschaftlichen Leistung der Erzeugungssysteme, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, der Marktorientierung und kurzer Lieferketten sowie die Förderung von Unternehmertum;
(fb) spezifische Beratung für Betriebsinhaber, die sich erstmals niederlassen;
(fc) Sicherheitsstandards und psychosoziale Fürsorge in landwirtschaftlichen Gemeinschaften;
(fd) nachhaltige Nährstoffbewirtschaftung, auch durch Nutzung des Betriebsnachhaltigkeitsinstruments für Nährstoffe
(fe) Verbesserung der agroökologischen und agroforstwirtschaftlichen Verfahren und Techniken auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen;
(ff) Konzentration auf Erzeugerorganisationen und andere Vereinigungen von Betriebsinhabern;
(fg) Unterstützung für Betriebsinhaber, die insbesondere wegen Änderungen der Verbrauchernachfrage die Erzeugung umstellen wollen, samt Beratung zu erforderlichen neuen Kompetenzen und Ausrüstungen;
(fh) Dienstleistungen im Hinblick auf Bodenmobilität und Nachfolgeplanung;
(fi) alle Landbewirtschaftungsmethoden, mit denen der Einsatz von künstlichen Dünge- und Pflanzenschutzmitteln reduziert werden kann, indem natürliche Methoden zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und der Schädlingsbekämpfung gefördert werden;
(fj) Verbesserung der Resilienz und Anpassung an den Klimawandel und
(fk) Verbesserung des Tierschutzes.
4a. Unbeschadet des nationalen Rechts und anderer einschlägiger Bestimmungen des Unionsrechts dürfen Personen und Einrichtungen, die für Beratungsdienste zuständig sind, personenbezogene Daten, Unternehmensdaten oder Daten über den betreffenden Betriebsinhaber oder Begünstigten, die sie im Rahmen der Beratung erlangt haben, ausschließlich an den zu beratenden Betriebsinhaber oder Begünstigten weitergeben, es sei denn, es liegt ein Verstoß vor, der gemäß nationalem oder Unionsrecht den Behörden angezeigt werden muss.
4b. Die Mitgliedstaaten stellen ferner im Wege eines geeigneten öffentlichen Verfahrens sicher, dass die Berater, die im Rahmen des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatung tätig sind, angemessen qualifiziert sind und regelmäßig Weiterbildungen besuchen.
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30 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
30.Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
31 „Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts ,Eine Gesundheitʽ“ (COM(2017)0339).
31.„Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts ,Eine Gesundheitʽ“ (COM(2017)0339).
Abänderung 811 Vorschlag für eine Verordnung Titel III – Kapitel I – Abschnitt 3 a (neu)
Abschnitt 3 a
Ökologischer/Biologischer Landbau
Artikel 13a
Ökologischer/Biologischer Landbau
Bei der ökologischen/biologischen Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt es sich um ein zertifiziertes Bewirtschaftungssystem, das zur Verwirklichung einer Reihe von spezifischen Zielen der GAP gemäß Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung beitragen kann. Angesichts des Nutzens des ökologischen/biologischen Landbaus sowie der steigenden Nachfrage nach seinen Erzeugnissen, die nach wie vor die Produktion übersteigt, prüfen die Mitgliedstaaten den Umfang der Unterstützung, die für landwirtschaftliche Flächen benötigt wird, die nach der Öko-Zertifizierung bewirtschaftet werden. Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne eine Untersuchung der Produktion des ökologischen/biologischen Sektors, der erwarteten Nachfrage und ihres Potenzials für die Erfüllung der GAP-Ziele auf und legen Ziele fest, um den Anteil der ökologisch/biologisch bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche zu erhöhen und die gesamte ökologische/biologische Versorgungskette auszubauen. Auf der Grundlage dieser Einschätzungen ermitteln die Mitgliedstaaten sodann einen angemessenen Umfang der Förderung für die Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen in ökologisch bewirtschaftete Flächen sowie deren Erhaltung durch Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 65 und stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel dem voraussichtlichen Wachstum der ökologischen/biologischen Produktion entsprechen.
Abänderung 160 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe d
(d) die Regelungen für Klima und Umwelt
(d) die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierschutz sowie
Abänderung 161 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)
(da) die Regelungen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit.
Abänderungen 163, 733cp2, 765, 897, 1118cp2, 1126cp2 und 1207cp2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Vor der Anwendung von Absatz 1 ziehen die Mitgliedstaaten von dem Betrag der einem Betriebsinhaber gemäß diesem Kapitel in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen Folgendes ab:
Vor der Anwendung von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten von dem Betrag der einem Betriebsinhaber gemäß diesem Kapitel in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen Folgendes abziehen:
Abänderungen 164, 733cp3, 766, 1118cp3, 1126cp3 und 1207cp3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
(a) die vom Betriebsinhaber gemeldeten, mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Löhne oder Gehälter, einschließlich zugehörige Steuern und Sozialabgaben; und
(a) 50 % der vom Betriebsinhaber gemeldeten, mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Löhne oder Gehälter, einschließlich zugehörigen Steuern und Sozialabgaben; und
Abänderungen 165, 733cp4, 899D, 1118cp4, 1126cp4 und 1207cp4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
(b) die entsprechenden Kosten regulärer, unbezahlter Arbeit in Verbindung mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit, die von in dem betreffenden Betrieb arbeitenden Personen verrichtet wird, die keine Löhne oder Gehälter beziehen (oder die eine niedrigere Belohnung beziehen als den Betrag, der normalerweise für die geleisteten Dienste gewährt wird), aber an den Finanzerlösen und sonstigen materiellen Erträgen des landwirtschaftlichen Betriebes teilhaben.
entfällt
Abänderungen 166, 767, 900, 1118cp5, 1126cp5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)
(ba) die Direktstützung gemäß Artikel 27 und 28;
Abänderungen 167, 768, 1118cp6 und 1126cp6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Zur Berechnung der Beträge gemäß denBuchstaben a und b verwenden die Mitgliedstaaten die mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen durchschnittlichen Standardlöhne und -gehälter auf nationaler oder regionaler Ebene, multipliziert mit der von dem betreffenden Betriebsinhaber gemeldeten Zahl von Jahresarbeitseinheiten.
Zur Berechnung der Beträge gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a verwenden die Mitgliedstaaten die tatsächlichen Lohn- oder Gehaltskosten oder die mit einer landwirtschaftlichen und landwirtschaftsbezogenen Tätigkeit verbundenen durchschnittlichen Standardlöhne und -gehälter auf nationaler oder regionaler Ebene, multipliziert mit der von dem betreffenden Betriebsinhaber gemeldeten Zahl von Jahresarbeitseinheiten. Die Mitgliedstaaten können Indikatoren für die Standardlöhne und -gehälter, die mit den verschiedenen Betriebsarten verbunden sind, oder Referenzsätze für die Schaffung von Arbeitsplätzen nach Betriebsart verwenden.
Abänderungen 1096 und 1126cp7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 a (neu)
2a. Die Kommission sammelt Informationen über alle im Rahmen der ersten und zweiten Säule der GAP erhaltenen Beihilfen und ermittelt den Gesamtbetrag, den eine natürliche Person entweder direkt über Direktzahlungen oder indirekt als wirtschaftlicher Eigentümer juristischer Personen erhält, die Empfänger von GAP-Zahlungen sind (Direktzahlungen und Zahlungen aus Mitteln für die Entwicklung des ländlichen Raums). Die Kommission verfolgt die Zahlungen in Echtzeit und stellt die Zahlungen ein, wenn sie einen ermittelten Gesamtbetrag von
a) 500 000 EUR in der ersten Säule für Direktzahlungen,
b) 1 000 000 EUR für Investitionen im Rahmen der zweiten Säule überschreiten.
Die Kommission wird in Kenntnis gesetzt, wenn die Obergrenze überschritten wird. Die Kommission nimmt eine Einzelfallbewertung vor, um zu entscheiden, ob ein hinreichend begründeter Ausnahmefall vorliegt. Die Kommission erarbeitet klar definierte objektive Kriterien, die unverzüglich in Form von Leitlinien für die Behörden der Mitgliedstaaten veröffentlicht werden.
Zahlungen an Projekte zugunsten der breiten Bevölkerung, die von regionalen und lokalen Behörden, Gemeinden oder Städten durchgeführt werden, sollten von diesen Obergrenzen ausgenommen werden.
Die Kommission richtet durch eine Anpassung und Erweiterung des ARACHNE-Systems oder anderer geeigneter IT-Instrumente ein Echtzeit-Informations- und Überwachungssystem ein. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, als Voraussetzung für den Erhalt von Mitteln aus dieser Verordnung alle relevanten Daten (wie Projekt, Zahlungen, juristische Personen, natürliche Personen, wirtschaftliche Eigentümer usw.) in Echtzeit in dieses System einzugeben. Die Kommission nutzt dieses Echtzeit-Informations- und Überwachungssystem, um einen genauen Überblick über die Verteilung und gerechte Zuweisung der Unionsmittel zu ermöglichen und die Möglichkeit zu haben, die insgesamt zugeteilten Finanzmittel nachzuverfolgen und zu ermitteln.
Abänderungen 168, 733cp7, 769, 1118cp7, 1126cp8 und 1207cp7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen wird in erster Linie als Beitrag zur Finanzierung der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit und anschließend zur Finanzierung anderer zu den entkoppelten Direktzahlungen zählender Interventionen verwendet.
Das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen wird vorrangig zur Finanzierung der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit und anschließend zur Finanzierung anderer zu den entkoppelten Direktzahlungen zählender Interventionen verwendet.
Abänderungen 169, 733cp9, 770, 1118cp8, 1126cp9 und 1207cp8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten können das gesamte Aufkommen oder einen Teil davon auch im Wege einer Mittelübertragung zur Finanzierung von Interventionskategorien im Rahmen des ELER gemäß Kapitel IV verwenden. Eine solche Mittelübertragung an den ELER erscheint in den Finanzübersichten des GAP-Strategieplans und kann im Jahr 2023 nach Maßgabe von Artikel 90 überprüft werden. Sie fällt nicht unter die gemäß Artikel 90 festgesetzten Obergrenzen für Mittelübertragungen vom EGFL auf den ELER.
Die Mitgliedstaaten können das gesamte Aufkommen oder einen Teil davon auch im Wege einer Mittelübertragung zur Finanzierung von Interventionskategorien im Rahmen des ELER gemäß Kapitel IV verwenden. Eine solche Mittelübertragung an den ELER erscheint in den Finanzübersichten des GAP-Strategieplans und kann im Jahr 2024 nach Maßgabe von Artikel 90 überprüft werden.
Abänderungen 170, 733cp9, 771, 1118cp9, 1126cp10 und 1207cp9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3 a (neu)
3a. Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Kürzung gemäß Absatz 1 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.
Abänderungen 733cp10, 772, 1118cp10 und 1126cp11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3 b (neu)
3b. Wenn ein Mitgliedstaat den Betriebsinhabern eine ergänzende Umverteilungseinkommensstützung gemäß Artikel 26 gewährt und zu diesem Zweck mindestens 12% seiner Mittelausstattung für Direktzahlungen gemäß Anhang IV verwendet, kann er entscheiden, den vorliegenden Artikel nicht anzuwenden.
Abänderungen 172, 773, 903, 1118cp11 und 1126cp12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3 c (neu)
3c. Betriebsinhabern, bei denen festgestellt wird, dass sie künstlich die Voraussetzungen dafür geschaffen haben, die Wirkung dieses Artikels zu umgehen, wird kein Vorteil gewährt, der darin besteht, Kürzungen der Zahlung zu vermeiden.
Abänderungen 173, 775, 1118cp12 und 1126cp13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 4
4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, die Bestimmungen zur Schaffung einer einheitlichen Grundlage für die Berechnung der Kürzung von Zahlungen gemäß Absatz 1 enthalten, um eine korrekte Aufteilung der Mittel auf die berechtigten Begünstigten sicherzustellen.
entfällt
Abänderungen 174, 1208 und 1213cp1 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten gewähren unter den in diesem Abschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen entkoppelte Direktzahlungen.
1. Die Mitgliedstaaten gewähren aktiven Betriebsinhabern unter den in diesem Abschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen entkoppelte Direktzahlungen.
Abänderung 175 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten legen einen Flächenschwellenwert fest und gewähren entkoppelte Direktzahlungen nur echten Betriebsinhabern, deren förderfähige Betriebsfläche, für die entkoppelte Direktzahlungen beantragt werden, diesen Schwellenwert übersteigt.
Die Mitgliedstaaten legen einen Flächenschwellenwert und/oder einen Mindestbetrag für Direktzahlungen fest und gewähren Direktzahlungen nur aktiven Betriebsinhabern, deren Flächen und/oder Volumen der Direktzahlungen genauso hoch wie diese Schwellenwerte sind oder sie übersteigen.
Abänderung 176 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Einleitung
Bei der Festlegung des Flächenschwellenwerts bemühen sich die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass entkoppelte Direktzahlungen echten Betriebsinhabern nur gewährt werden, wenn
Bei der Festlegung des Flächenschwellenwerts oder des Mindestbetrags der Zahlungen bemühen sich die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Direktzahlungen aktiven Betriebsinhabern nur gewährt werden, wenn
Abänderung 177 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
(a) die Verwaltung der entsprechenden Zahlungen keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand verursacht, und
(a) die Verwaltung der entsprechenden Zahlungen, die genauso hoch wie diese Schwellenwerte sind oder sie übersteigen, keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand verursacht, und
Abänderung 178 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b
(b) die entsprechenden Beträge einen wirksamen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 leisten, zu denen entkoppelte Direktzahlungen beitragen.
(b) die über dem festgelegten Schwellenwert liegenden Beträge einen wirksamen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 leisten, zu denen Direktzahlungen beitragen.
Abänderung 179 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 3
3. Die betreffenden Mitgliedstaaten können beschließen, Absatz 1 nicht auf die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres anzuwenden.
3. Die betreffenden Mitgliedstaaten können beschließen, diesen Artikel nicht auf die Regionen in äußerster Randlage, die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und die Inselgruppe der Balearen anzuwenden.
Abänderung 180 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 a (neu)
2a. In besonderen Situationen, in denen Landwirte aufgrund der Besonderheiten des Bewirtschaftungssystems über keine Fläche verfügen, jedoch seit Inkrafttreten dieser Verordnung Unterstützung in Form von Basisprämien erhalten, besteht die Einkommensgrundstützung aus einem Betrag pro Betrieb.
Abänderung 181 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 3
3. Unbeschadet der Artikel 19 bis 24 wird die Einkommensgrundstützung für jede von einem echten Betriebsinhaber gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt.
3. Unbeschadet der Artikel 19 bis 24 wird die Einkommensgrundstützung für jede von einem aktiven Betriebsinhaber gemeldete förderfähige Hektarfläche gewährt.
Abänderung 1119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absätze 2 und 2 a (neu)
2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Hektarbetrag der Einkommensgrundstützung nach verschiedenen Gruppen von Gebieten mit vergleichbaren sozioökonomischen oder agronomischen Bedingungen zu differenzieren.
2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Hektarbetrag der grundlegenden Einkommensstützung nach verschiedenen Gruppen von Gebieten entsprechend den sozioökonomischen, ökologischen oder agronomischen Bedingungen zu differenzieren. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Beträge für Regionen mit naturbedingten oder gebietsspezifischen Nachteilen und entvölkerte Gebiete sowie für die Förderung von Dauergrünland zu erhöhen. Bei traditionellen extensiven Almen im Sinne der Definition der Mitgliedstaaten kann die Grundeinkommensstützung je Hektar unabhängig von der Lage der landwirtschaftlichen Einkommen gekürzt werden .
2a. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage eines von dem Mitgliedstaat zu bestimmenden Bezugszeitraums Mechanismen festlegen, die die Anzahl der nationalen förderfähigen Hektarfläche begrenzen.
Abänderung 184 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 2
2. Beschließt ein Mitgliedstaat, der die Basisprämienregelung gemäß TitelIII KapitelI Abschnitt1 der Verordnung (EU) Nr.1307/2013 angewendet hat, die Einkommensgrundstützung nicht auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen zu gewähren, so erlöschen die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr.1307/2013 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2020.
2. Beschließt ein Mitgliedstaat, der die Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet hat, die Einkommensgrundstützung nicht auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen zu gewähren, so erlöschen die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2022.Mitgliedstaaten, die den Prozess der internen Konvergenz der Zahlungsansprüche bereits abgeschlossen haben, können einen früheren Verzicht auf die Zahlungsansprüche beschließen.
Abänderung 1120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20
Artikel 20
Artikel 20
Wert der Zahlungsansprüche und Konvergenz
Wert der Zahlungsansprüche und Konvergenz
1. Die Mitgliedstaaten bestimmen den Einheitswert der Zahlungsansprüche vor Anwendung der Konvergenz nach diesem Artikel, indem sie den Wert der Zahlungsansprüche im Verhältnis zu ihrem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Antragsjahr 2020 festgesetzten Wert und der damit verbundenen Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel III der genannten Verordnung für das Antragsjahr 2020 anpassen.
1. Die Mitgliedstaaten bestimmen den Einheitswert der Zahlungsansprüche vor Anwendung der Konvergenz nach diesem Artikel, indem sie den Wert der Zahlungsansprüche im Verhältnis zu ihrem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Antragsjahr 2023 festgesetzten Wert und der damit verbundenen Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel III der genannten Verordnung für das Antragsjahr 2023 anpassen.
2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 18 Absatz 2 zu differenzieren.
2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 18 Absatz 2 zu differenzieren.
3. Die Mitgliedstaaten setzen spätestens bis zum Antragsjahr 2026 einen Höchstwert für die Zahlungsansprüche für den Mitgliedstaat oder für jede gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegte Gruppe von Gebieten fest.
3. Die Mitgliedstaaten setzen spätestens bis zum Antragsjahr 2026 einen Höchstwert für die Zahlungsansprüche für den Mitgliedstaat oder für jede gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegte Gruppe von Gebieten fest.
4. Ist der gemäß Absatz 1 bestimmte Wert der Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder innerhalb einer gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gruppe von Gebieten nicht einheitlich, so gewährleisten die Mitgliedstaaten eine Konvergenz des Wertes der Zahlungsansprüche hin zu einem einheitlichem Einheitswert bis spätestens zum Antragsjahr 2026.
4. Ist der gemäß Absatz 1 bestimmte Wert der Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder innerhalb einer gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gruppe von Gebieten nicht einheitlich, so gewährleisten die Mitgliedstaaten eine vollständige Konvergenz des Wertes der Zahlungsansprüche hin zu einem einheitlichem Einheitswert bis spätestens zum Antragsjahr 2026.
5. Für die Zwecke von Absatz 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass spätestens zum Antragsjahr 2026 alle Zahlungsansprüche einen Wert von mindestens 75 % des für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2026 geplanten durchschnittlichen Einheitsbetrags haben, der in dem gemäß Artikel 106 Absatz 1 übermittelten GAP-Strategieplan für den Mitgliedstaat oder für die gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gebiete festgesetzt ist.
5. Für die Zwecke von Absatz 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass spätestens zum Antragsjahr 2024 alle Zahlungsansprüche einen Wert von mindestens 75 % des für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2024 geplanten durchschnittlichen Einheitsbetrags haben, der in dem gemäß Artikel 106 Absatz 1 übermittelten GAP-Strategieplan für den Mitgliedstaat oder für die gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gebiete festgesetzt ist.
5a. Für die Zwecke von Absatz 4 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass spätestens zum letzten Antragsjahr des Programmplanungszeitraums alle Zahlungsansprüche einen Wert von 100 % des durchschnittlichen geplanten Einheitsbetrags für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2026 gemäß dem im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 übermittelten GAP-Strategieplan für den Mitgliedstaat oder für die gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gebiete haben.
6. Zur Finanzierung der zur Einhaltung der Absätze 4 und 5 erforderlichen Erhöhungen des Wertes der Zahlungsansprüche verwenden die Mitgliedstaaten das etwaige Aufkommen aus der Anwendung von Absatz 3 und verringern erforderlichenfalls die Differenz zwischen dem gemäß Absatz 1 bestimmten Einheitswert der Zahlungsansprüche und dem für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2026 geplanten durchschnittlichen Einheitsbetrag, der in dem gemäß Artikel 106 Absatz 1 übermittelten GAP-Strategieplan für den Mitgliedstaat oder für die gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gebiete festgesetzt ist.
6. Zur Finanzierung der zur Einhaltung der Absätze 4 und 5 erforderlichen Erhöhungen des Wertes der Zahlungsansprüche verwenden die Mitgliedstaaten das etwaige Aufkommen aus der Anwendung von Absatz 3 und verringern erforderlichenfalls die Differenz zwischen dem gemäß Absatz 1 bestimmten Einheitswert der Zahlungsansprüche und dem für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2026 geplanten durchschnittlichen Einheitsbetrag, der in dem gemäß Artikel 106 Absatz 1 übermittelten GAP-Strategieplan für den Mitgliedstaat oder für die gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gebiete festgesetzt ist.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Kürzung auf alle oder einen Teil der Zahlungsansprüche anzuwenden, deren gemäß Absatz 1 bestimmter Wert den für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2026 geplanten durchschnittlichen Einheitsbetrag, der in dem gemäß Artikel 106 Absatz 1 übermittelten GAP-Strategieplan für den Mitgliedstaat oder für die gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gebiete festgesetzt ist, übersteigt.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Kürzung auf alle oder einen Teil der Zahlungsansprüche anzuwenden, deren gemäß Absatz 1 bestimmter Wert den für die Einkommensgrundstützung für das Antragsjahr 2026 geplanten durchschnittlichen Einheitsbetrag, der in dem gemäß Artikel 106 Absatz 1 übermittelten GAP-Strategieplan für den Mitgliedstaat oder für die gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gebiete festgesetzt ist, übersteigt.
7. Die Kürzungen gemäß Absatz 6 beruhen auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien. Unbeschadet des gemäß Absatz 5 festgesetzten Mindestprozentsatzes können diese Kriterien die Festsetzung einer maximalen Verringerung umfassen, die nicht weniger als 30 % betragen darf.
7. Die Kürzungen gemäß Absatz 6 beruhen auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien. Unbeschadet des gemäß Absatz 5 festgesetzten Mindestprozentsatzes können diese Kriterien die Festsetzung einer maximalen Verringerung umfassen, die pro Jahr nicht weniger als 30 % betragen darf.
Abänderung 190 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten gewähren echten Betriebsinhabern, die über eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche verfügen, eine Einkommensgrundstützung nach Aktivierung dieser Zahlungsansprüche. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass echte Betriebsinhaber für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen die förderfähigen Hektarflächen für jeden Zahlungsanspruch anmelden.
1. Die Mitgliedstaaten gewähren Betriebsinhabern, die über eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche verfügen, eine Einkommensgrundstützung nach Aktivierung dieser Zahlungsansprüche. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass aktive Betriebsinhaber für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen die förderfähigen Hektarflächen für jeden Zahlungsanspruch anmelden.
Abänderung 191 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1
1. Jeder Mitgliedstaat, der beschließt, die Einkommensgrundstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen zu gewähren, verwaltet eine nationale Reserve.
1. Jeder Mitgliedstaat, der beschließt, die Einkommensgrundstützung auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen zu gewähren, richtet eine nationale Reserve in Höhe von bis zu 3 % der in Anhang VII festgesetzten Mittelzuweisungen ein.
Abänderung 192 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 a (neu)
2a. Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 angegebenen Prozentsatz überschreiten, falls dies erforderlich ist, um den Zuweisungsbedarf gemäß Absatz 4 Buchstaben a und b und Absatz 5 zu decken.
Abänderung 193 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 3
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsansprüche aus der Reserve nur echten Betriebsinhabern zugewiesen werden.
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsansprüche aus der Reserve nur aktiven Betriebsinhabern zugewiesen werden.
Abänderung 194 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 4 – Buchstabe a
(a) Junglandwirte, die erstmals einen Betrieb neu gegründet haben;
(a) Junglandwirte, die erstmals einen Betrieb neu gegründet haben; oder
Abänderung 195 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 4 – Buchstabe b
(b) Betriebsinhaber, die erstmals einen Betrieb neu gegründet haben, sich als Betriebsleiter niederlassen und über die einschlägigen Qualifikationen verfügen bzw. Ausbildungsanforderungen erfüllen, wie sie vom Mitgliedstaat für Junglandwirte festgelegt wurden.
(b) Betriebsinhaber, die erstmals einen Betrieb neu gegründet haben, sich als Betriebsleiter niederlassen und über die einschlägigen Qualifikationen verfügen bzw. die Ausbildungs- und Wissensanforderungen erfüllen.
Abänderung 196 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 4 – Buchstabe b a (neu)
(ba) Bei den Buchstaben a und b Unterabsatz 1 dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten Frauen Vorrang gewähren, um zur Erfüllung des Ziels gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h beizutragen.
Abänderung 197 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 4 a (neu)
4a. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien auch andere Fälle festlegen, bei denen entsprechend der in Artikel 96 beschriebenen Bewertung der Bedürfnisse eine höhere Benachteiligung vorliegt oder die für die Verwirklichung der in Artikel 6 festgelegten spezifischen Ziele relevanter sind, und Betriebsinhaber berücksichtigen, die erst seit Kurzem an der Nutzung von gemeinsam bewirtschafteten Flächen mitwirken.
Abänderung 198 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 5
5. Die Mitgliedstaaten weisen echten Betriebsinhabern, die aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils oder eines abschließenden Verwaltungsakts der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats Anspruch darauf haben, Zahlungsansprüche zu oder erhöhen den Wert ihrer bestehenden Zahlungsansprüche. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese echten Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt die in diesem Gerichtsurteil bzw. Verwaltungsakt festgesetzte Zahl von Zahlungsansprüchen zusammen mit dem entsprechenden Wert erhalten.
5. Die Mitgliedstaaten weisen aktiven Betriebsinhabern, die aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils oder eines abschließenden Verwaltungsakts der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats Anspruch darauf haben, Zahlungsansprüche zu oder erhöhen den Wert ihrer bestehenden Zahlungsansprüche. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese aktiven Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt die in diesem Gerichtsurteil bzw. Verwaltungsakt festgesetzte Zahl von Zahlungsansprüchen zusammen mit dem entsprechenden Wert erhalten.
Abänderung 199 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 5 a (neu)
5a. Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve auf der Grundlage nicht diskriminierender Kriterien für eine lineare Erhöhung der Einkommensgrundstützung oder für die Verwirklichung der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten spezifischen Ziele verwenden, sofern für die Zuweisungen gemäß den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels hinreichende Beträge verfügbar bleiben.
Abänderung 200 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23
Artikel 23
entfällt
Befugnisübertragung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Bestimmungen zu erlassen, die Folgendes betreffen:
(a) die Einrichtung der Reserve;
(b) den Zugang zu der Reserve;
(c) den Inhalt der Anmeldung und die Anforderungen für die Aktivierung der Zahlungsansprüche.
Abänderung 201 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1
1. Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge werden Zahlungsansprüche nur an echte Betriebsinhaber übertragen.
1. Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge werden Zahlungsansprüche nur an aktive Betriebsinhaber übertragen.
Abänderung 202 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 a (neu)
1a. Den Zahlungsansprüchen darf kein Marktwert zugewiesen werden.
Abänderung 203 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Überschrift
Pauschalzahlung an Kleinerzeuger
Vereinfachte Regelung für Kleinerzeuger
Abänderung 204 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten können Kleinerzeugern gemäß der Begriffsbestimmung durch die Mitgliedstaaten Zahlungen in Form eines Pauschalbetrags anstelle von Direktzahlungen im Rahmen dieses Abschnitts und des Abschnitts 3 dieses Kapitels gewähren. Die Mitgliedstaaten weisen die entsprechende Intervention im GAP-Strategieplan als für die Betriebsinhaber fakultativ aus.
Die Mitgliedstaaten führen eine vereinfachte Regelung für Kleinerzeuger ein, die eine Unterstützung in Höhe von bis zu 1 250 EUR beantragen. Diese Regelung kann als Pauschalbetrag anstelle von Direktzahlungen im Rahmen dieses Abschnitts und des Abschnitts 3 dieses Kapitels gestaltet werden oder als Zahlung pro Hektar, die nach den gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gebieten differenziert werden kann. Die Mitgliedstaaten weisen die entsprechende Intervention im GAP-Strategieplan als für die Betriebsinhaber fakultativ aus.
Abänderung 205 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 a (neu)
1a. Betriebsinhaber, die die vereinfachte Regelung in Anspruch nehmen möchten, müssen dies bis zu einem von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt beantragen; dies gilt unbeschadet von Fällen, in denen ein Mitgliedstaat von sich aus Betriebsinhaber, die die Voraussetzungen erfüllen, automatisch einbezieht und ihnen die Möglichkeit einräumt, sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums aus der Regelung zurückzuziehen.
Abänderung 206 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 b (neu)
1b. Die Mitgliedstaaten können für Betriebsinhaber, die diese vereinfachte Regelung in Anspruch nehmen, vereinfachte Kontrollen der Konditionalität gemäß Artikel 84 der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] vorsehen.
Abänderung 207 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 c (neu)
1c. Die Mitgliedstaaten können zur Senkung der Verwaltungskosten Vorschriften und Dienste schaffen, die eine Zusammenarbeit von Kleinerzeugern fördern.
Abänderung 208 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 d (neu)
1d. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Betriebsinhabern kein Vorteil gemäß diesem Artikel gewährt wird, wenn feststeht, dass sie nach dem 1. Juni 2018 die Bedingungen künstlich geschaffen haben, die es ermöglichen, die Kleinerzeugerregelung in Anspruch zu nehmen.
Abänderung 209 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 2
2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine Umverteilung der Unterstützung von größeren auf kleinere oder mittlere Betriebe, indem sie Betriebsinhabern, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 17 haben, eine Umverteilungseinkommensstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewähren.
2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine faire Umverteilung der Unterstützung von größeren auf kleinere oder mittlere Betriebe, indem sie Betriebsinhabern, die Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 17 haben, eine Umverteilungseinkommensstützung in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewähren.
Abänderung 210 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 3
3. Die Mitgliedstaaten setzen einen Betrag je Hektar oder verschiedene Beträge für verschiedene Spannen von Hektarflächen sowie die Höchstzahl von Hektarflächen je Betriebsinhaber fest, für die die Umverteilungseinkommensstützung gezahlt wird.
3. Die Mitgliedstaaten setzen eine Zahlung, die dem Betrag je Hektar entspricht, oder verschiedene Beträge für verschiedene Spannen von Hektarflächen fest. Sie können diese Beträge für die gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gebiete differenzieren.
Abänderungen 1158cp3 und 211 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 3 a (neu)
3a. Der Betrag der Umverteilungszahlung pro Hektar darf 65 % der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit nicht überschreiten, wobei der nationale oder gebietsbezogene Durchschnitt multipliziert mit der Anzahl der förderfähigen Hektar zugrunde zu legen ist.
Abänderung 212 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 3 b (neu)
3b. Die Anzahl der förderfähigen Hektar je Betriebsinhaber darf die Durchschnittsgröße von Betrieben auf nationaler Ebene oder auf Grundlage der gemäß Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Gebiete nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten gewähren ab dem ersten förderfähigen Hektar des Betriebs Zugang zu dieser Zahlung.
Abänderung 213 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 3 c (neu)
3c. Die Mitgliedstaaten legen nicht diskriminierende Kriterien für die Berechnung des Betrags fest, der zur Verwirklichung des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ziels im Rahmen der GAP-Strategiepläne als ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gewährt wird, und legen eine finanzielle Obergrenze fest, ab der Betriebe keinen Anspruch auf die Umverteilungsprämie haben. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen das durchschnittliche Einkommen von Betrieben auf nationaler oder regionaler Ebene. Sie berücksichtigen bei den Verteilungskriterien außerdem die naturbedingten und spezifischen Benachteiligungen, mit denen einige Regionen, einschließlich Inselregionen, bei der Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit konfrontiert sind.
Abänderung 214 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 4
4. Der für ein Antragsjahr geplante Betrag je Hektar darf den nationalen Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar für dieses Antragsjahr nicht übersteigen.
entfällt
Abänderung 215 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 5
5. Der nationale Durchschnittsbetrag der Direktzahlungen je Hektar wird bestimmt als das Verhältnis zwischen der in Anhang IV festgesetzten nationalen Obergrenze für Direktzahlungen für ein Antragsjahr und den gesamten geplanten Outputs für die Einkommensgrundstützung für dieses Antragsjahr, ausgedrückt als Anzahl von Hektar.
entfällt
Abänderung 216 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 5 a (neu)
5a. Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar gemäß Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Person oder Vereinigung anwenden, sofern die einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht vergleichbare Rechte und Pflichten wie einzelne Betriebsinhaber mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Person oder Vereinigung beigetragen haben.
Abänderungen 217, 743, 1158cp5 und 1219 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 5 b (neu)
5b. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betriebsinhabern, die ihren Betrieb erwiesenermaßen einzig zu dem Zweck aufgespalten haben, in den Genuss der Umverteilungszahlung zu kommen, kein in diesem Kapitel vorgesehener Vorteil gewährt wird. Dies gilt auch für Betriebsinhaber, deren Betriebe aus einer solchen Aufspaltung hervorgehen.
Abänderungen 218 und 1161cp1 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen.
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte im Sinne der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Kriterien vorsehen.
Abänderung 1159 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2
2. Im Rahmen ihrer Verpflichtung, zur Verwirklichung des spezifischen Ziels „Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und Erleichterung der Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten“ gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g beizutragen und gemäß Artikel 86 Absatz 4 mindestens 2 % ihrer Zuweisungen für Direktzahlungen für dieses Ziel einzusetzen, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen, die sich erstmals neu niedergelassen haben und Anspruch auf die Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 17 haben.
2. Im Rahmen ihrer Verpflichtung, gemäß dem in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g festgelegten Ziel die Attraktivität für Junglandwirte zu steigern und gemäß Artikel 86 Absatz 4 mindestens 4% ihrer Zuweisungen für Direktzahlungen für dieses Ziel einzusetzen, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen, die sich erstmals als Leiter eines Betriebs neu niedergelassen haben und Anspruch auf die Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 17 haben.
Abänderung 1161cp3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 3
3. Die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte wird in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewährt.
3. Die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte wird für höchstens sieben Jahre ab der Antragstellung für die Zahlung für Junglandwirte und entweder in Form eines Pauschalbetrags pro aktiven Betriebsinhaber oder einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewährt. In dem Fall kann sie auf nationaler Ebene oder auf der Grundlage der gemäß Artikel 18 Absatz 2 definierten Gebiete berechnet werden.
Abänderung 221 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 3 a (neu)
3a. Junglandwirte, die im letzten Jahr der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die in Artikel 50 jener Verordnung genannte Stützung erhalten haben, können die in diesem Artikel vorgesehene Stützung insgesamt höchstens für den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Zeitraum erhalten.
Abänderung 222 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 3 b (neu)
3b. Die Zahlung wird für eine Hektarfläche gewährt, die die durchschnittliche Größe von Betrieben auf nationaler Ebene oder auf Grundlage der in Artikel 18 Absatz 2 definierten Gebiete nicht übersteigt.
Abänderung 223 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 3 c (neu)
3c. Die Mitgliedstaaten können spezifische Vorschriften für Junglandwirte erlassen, die Vereinigungen von Betriebsinhabern, Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften angehören, damit sie durch den Beitritt zu einer solchen Einrichtung nicht ihren Anspruch auf die im Rahmen des vorliegenden Artikels gewährte Förderung verlieren.
Abänderung 1160 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 a – Absatz 3 d (neu)
3d. Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Unterstützung von Junglandwirten auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.
Abänderung 1130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28
Artikel 28
Artikel 28
Regelungen für Klima und Umwelt
Regelungen für Klima, Umwelt und Tierschutz
1. Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für fakultative Regelungen für Klima und Umwelt („Öko-Regelungen“) vor.
1. Die Mitgliedstaaten richten nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für fakultative Regelungen für Klima, Umwelt und Tierschutz („Öko-Regelungen“) ein und stellen diese bereit.Öko-Regelungen in einem Maßnahmenbereich stehen mit den Zielen eines anderen Maßnahmenbereichs im Einklang.
Die Mitliedstaaten sehen viele verschiedene Öko-Regelungen vor, um sicherzustellen, dass Landwirte daran teilnehmen können, und damit unterschiedliche Zielambitionen honoriert werden. Die Mitgliedstaaten sehen verschiedene Regelungen vor, um positive Nebeneffekte zu erzielen, Synergien zu fördern und einen integrierten Ansatz zu verfolgen. Um Kohärenz und wirksame Belohnung zu fördern, führen die Mitgliedstaaten ein Punkte- oder Bewertungssystem ein.
2. Die Mitgliedstaaten unterstützen im Rahmen dieser Interventionskategorie echte Betriebsinhaber, die sich verpflichten, auf förderfähigen Hektarflächen dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden anzuwenden.
2. Die Mitgliedstaaten unterstützen im Rahmen dieser Interventionskategorie aktive Betriebsinhaber oder Vereinigungen von Betriebsinhabern, die sich verpflichten, förderliche Methoden beizubehalten und anzuwenden und auf Landbewirtschaftungsmethoden und ‑verfahren sowie zertifizierte Systeme umzustellen, die einen größeren Beitrag zum Klima-, Umwelt- und Tierschutz leisten, im Einklang mit Artikel 28a eingeführt werden sowie in dem in Artikel 28b genannten Verzeichnis aufgeführt und auf spezifische nationale oder regionale Anforderungen zugeschnitten sind.
3. Die Mitgliedstaaten erstellen das Verzeichnis der dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden.
3. Die Unterstützung für Öko-Regelungen wird in Form einer jährlichen Zahlung je förderfähige Hektarfläche und/oder je Betrieb gewährt, und zwar als Anreizzahlung, auch in Form einer Pauschalzahlung, die über die Entschädigung für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste hinausgeht. Die Höhe der Zahlungen richtet sich nach der Zielambition jeder Öko-Regelung und beruht auf diskriminierungsfreien Kriterien.
4. Diese Methoden werden so konzipiert, dass sie mit einem oder mehreren der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f im Einklang stehen.
5. Im Rahmen dieser Interventionskategorie gewähren die Mitgliedstaaten nur Zahlungen für Verpflichtungen, die
(a) über die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Kapitel I Abschnitt 2 dieses Titels hinausgehen;
(b) über die Grundanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, den Tierschutz sowie über sonstige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht hinausgehen;
(c) über die für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten Bedingungen hinausgehen;
(d) sich von Verpflichtungen unterscheiden, für die Zahlungen gemäß Artikel 65 gewährt werden.
6. Die Unterstützung für Öko-Regelungen wird in Form einer jährlichen Zahlung je förderfähige Hektarfläche gewährt entweder
(a) als zusätzliche Zahlungen zur Einkommensgrundstützung gemäß Unterabschnitt 2 dieses Abschnitts; oder
(b) als Zahlungen an die Begünstigten zum Ausgleich der Gesamtheit oder eines Teils der aufgrund der Verpflichtungen entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste, wie gemäß Artikel 65 festgelegt.
7. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Interventionen gemäß diesem Artikel mit denen gemäß Artikel 65 im Einklang stehen.
8. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit weiteren Bestimmungen für die Öko-Regelungen zu erlassen.
Abänderung 238 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 a (neu)
Artikel 28a
Regelungen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit
1. Die Mitgliedstaaten sehen nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für fakultative Regelungen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit („Wettbewerbsregelungen“) vor.
2. Die Mitgliedstaaten unterstützen im Rahmen dieser Interventionskategorie aktive Betriebsinhaber, die sich verpflichten, Ausgaben zu tätigen, die ihre landwirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit steigern.
3. Die Mitgliedstaaten legen ein Verzeichnis mit Kategorien förderfähiger Ausgaben fest, mit denen sich die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebsinhaber steigern lässt.
4. Diese Methoden werden so konzipiert, dass sie mit einem oder mehreren der spezifischen wirtschaftlichen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c im Einklang stehen sowie zu dem übergreifenden Ziel gemäß Artikel 5 beitragen.
5. Im Rahmen dieser Interventionskategorien gewähren die Mitgliedstaaten nur Zahlungen für Verpflichtungen, die zu keiner Doppelfinanzierung aufgrund dieser Verordnung führen.
6. Die Unterstützung für Wettbewerbsregelungen wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt, entweder
(a) als Zahlungen basierend auf der förderfähigen Hektarfläche zusätzlich zur Einkommensgrundstützung gemäß Unterabschnitt 2 dieses Abschnitts,oder
(b) als Zahlungen an die Begünstigten zum Ausgleich der Gesamtheit oder eines Teils der entstandenen Kosten,oder
(c) als Zahlungen basierend auf dem für diese Interventionskategorie relevanten Output.
7. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Interventionen gemäß diesem Artikel mit den gemäß den Artikeln 27, 28, 65, 68, 69, 70, 71 und 72 gewährten Interventionen im Einklang stehen.
8. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit weiteren Bestimmungen für die Wettbewerbsregelungen zu erlassen.
Abänderung 1131 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 b (neu)
Artikel 28b
Verfahren, die für Regelungen für Klima, Umwelt und Tierschutz in Frage kommen
1. Die unter diese Interventionskategorie fallenden landwirtschaftlichen Verfahren tragen zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e, f und i bei, wobei die wirtschaftliche Leistung der Betriebsinhaber im Einklang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten und verbessert wird.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten landwirtschaftlichen Verfahren erstrecken sich auf mindestens zwei der folgenden Bereiche für Maßnahmen in den Bereichen Klima und Umwelt:
(a) Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels, einschließlich der Verringerung der Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft sowie der Erhaltung und/oder Verbesserung der Kohlenstoffbindung;
(b) Maßnahmen zur Verringerung anderer Emissionen als der von Treibhausgasen;
(c) Schutz oder Verbesserung der Wasserqualität in landwirtschaftlichen Gebieten und Verringerung des Drucks auf die Wasserressourcen;
(d) Maßnahmen zur Verringerung der Bodenerosion, zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und zur Verbesserung der Nährstoffbewirtschaftung sowie zur Erhaltung und Wiederherstellung von Bodenorganismen;
(e) Schutz der biologischen Vielfalt, Erhaltung oder Wiederherstellung von Lebensräumen und Arten, Schutz der Bestäuber und Bewirtschaftung von Landschaftselementen, einschließlich der Einführung neuer Landschaftselemente;
(f) Maßnahmen für einen nachhaltigen und verringerten Einsatz von Pestiziden, insbesondere von Pestiziden, die ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die biologische Vielfalt darstellen;
(g) Zuweisung von Flächen als nichtproduktive Landschaftselemente und Flächen, in denen keine Pestizide oder Düngemittel verwendet werden;
(h) Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes und zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen;
(i) Maßnahmen zur Verringerung von Inputs und zur Verbesserung der nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, wie z. B. Präzisionslandwirtschaft;
(j) Maßnahmen zur Verbesserung der Tier- und Pflanzenvielfalt im Hinblick auf eine stärkere Resistenz gegen Krankheiten und den Klimawandel.
3. Bei den in Absatz 1 dieses Artikels genannten landwirtschaftlichen Verfahren, handelt es sich um Verfahren, die
(a) über die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Kapitel I Abschnitt 2 dieses Titels hinausgehen;
(b) über die Grundanforderungen für den Tierschutz, den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie über sonstige verpflichtende Anforderungen gemäß Unionsrecht hinausgehen;
(c) über die für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten Bedingungen hinausgehen;
(d) sich von Verpflichtungen unterscheiden oder Verpflichtungen ergänzen, für die Zahlungen gemäß Artikel 65 gewährt werden.
4. Die Kommission erlässt bis zum ... [zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 138, um diese Verordnung durch die Festlegung einer indikativen, nicht erschöpfenden Liste von Beispielen für Arten von Verfahren, die den Absätzen 1, 2 und 3 entsprechen, zu ergänzen.
Abänderung 1132 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 c (neu)
Artikel 28c
Nationale Verzeichnisse von Verfahren, die für Regelungen für Klima, Umwelt und Tierschutz in Frage kommen
Die Mitgliedstaaten erstellen in Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen und lokalen Interessenträgern nationale Verzeichnisse von Verfahren, die für die in Artikel 28 genannten Regelungen für Klima, Umwelt und Tierschutz in Frage kommen, wobei die Möglichkeit besteht, Beispiele aus dem indikativen, nicht erschöpfenden Unionsverzeichnis der Verfahren gemäß Artikel 28a zu übernehmen oder weitere Verfahren festzulegen, die den Bedingungen des Artikel 28a entsprechen, wobei deren spezifischen nationalen oder regionalen Bedürfnissen gemäß Artikel 96 Rechnung zu tragen ist.
Die nationalen Verzeichnisse bestehen aus verschiedenen Arten von Maßnahmen, die nicht unter Artikel 65 fallen, oder aus Maßnahmen gleicher Art, die jedoch gemäß Artikel 28 über ein anderes Maß an Ehrgeiz verfügen.
Die Mitgliedstaaten nehmen in diese Verzeichnisse mindestens Öko-Regelungen auf, um den Einsatz eines landwirtschaftlichen Instruments für die nachhaltige Bewirtschaftung von Nährstoffen und gegebenenfalls die angemessene Erhaltung von Feuchtgebieten und Torfflächen einzuführen.
Gemäß den Richtlinien 92/43/EWG oder 2009/147/EG ausgewiesene Gebiete, in denen gleichwertige Maßnahmen durchgeführt werden, gelten automatisch als für die Regelung in Frage kommend.
Die nationalen Verzeichnisse werden von der Kommission nach dem in den Artikeln 106 und 107 genannten Verfahren festgelegt.
Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten bei der Erstellung der nationalen Verzeichnisse in Abstimmung mit den europäischen und nationalen Netzen für die Gemeinsame Agrarpolitik gemäß Artikel 113 die notwendige Hilfe zur Verfügung, um den Austausch über bewährte Verfahren zu erleichtern sowie mehr Erkenntnisse zu erlangen und Lösungen zu finden.
Bei der Bewertung der nationalen Verzeichnisse berücksichtigt die Kommission insbesondere die Gestaltung, die voraussichtliche Wirksamkeit, die Akzeptanz, das Vorhandensein von Alternativen und den Beitrag der Systeme zu den in Artikel 28a genannten spezifischen Zielen.
Die Kommission bewertet die nationalen Verzeichnisse alle zwei Jahre. Die Bewertungen werden veröffentlicht, und die Mitgliedstaaten schlagen im Falle von Unzulänglichkeiten oder negativen Bewertungen Änderungen an den nationalen Verzeichnissen und Regelungen vor, die nach dem Verfahren gemäß den Artikeln 106 und 107 vorzunehmen sind.
Abänderung 239 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine gekoppelte Einkommensstützung für echte Betriebsinhaber gewähren.
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine gekoppelte Einkommensstützung für aktive Betriebsinhaber gewähren.
Abänderungen 240 und 1162 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 2
2. Mit den Interventionen der Mitgliedstaaten wird den unterstützten Sektoren und Erzeugungen oder den in Artikel 30 aufgelisteten spezifischen Landwirtschaftsformen im Rahmen dieser Sektoren und Erzeugungen bei der Bewältigung ihrer Probleme geholfen, indem ihre Wettbewerbsfähigkeit, ihre Nachhaltigkeit oder ihre Qualität verbessert wird.
2. Mit den Interventionen der Mitgliedstaaten wird den unterstützten Sektoren und Erzeugungen oder den in Artikel 30 aufgelisteten spezifischen Landwirtschaftsformen im Rahmen dieser Sektoren und Erzeugungen bei der Bewältigung ihrer Probleme geholfen, indem ihre Wettbewerbsfähigkeit, ihre Struktur, ihre Nachhaltigkeit oder ihre Qualität verbessert wird. Abweichend vom vorstehenden Satz können die Mitgliedstaaten Eiweißpflanzen und Leguminosen gemäß Artikel 30 unterstützen, um deren Wettbewerbsfähigkeit, Umweltverträglichkeit oder Qualität zu verbessern. Die Interventionen müssen darüber hinaus mit den relevanten spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 im Einklang stehen.
Abänderung 241 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 3
3. Die gekoppelte Einkommensstützung wird in Form einer jährlichen Zahlung je Hektar oder Tier gewährt.
3. Die gekoppelte Stützung ist eine die Erzeugung begrenzende Regelung, welche die Form einer jährlichen Zahlung annimmt und auf festgesetzten Flächen und Erträgen oder einer festgesetzten Anzahl an Tieren beruht; dabei müssen finanzielle Obergrenzen, die von den Mitgliedstaaten für jede Maßnahme festzulegen und der Kommission mitzuteilen sind, eingehalten werden.
Abänderung 242 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 3 a (neu)
3a. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, die gekoppelte Stützung in Abhängigkeit von der Verpflichtung des Begünstigten zielgerichtet einzusetzen oder zu erhöhen, um dessen Wettbewerbsfähigkeit, die Qualität oder die Struktur des Sektors zu verbessern.
Abänderung 1163 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 3 b (neu)
3b. Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Unterstützung auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.
Abänderung 243 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 1
Die gekoppelte Einkommensstützung darf den folgenden Sektoren und Erzeugungen oder spezifischen Landwirtschaftsformen im Rahmen dieser Sektoren und Erzeugungen nur gewährt werden, wenn diese aus wirtschaftlichen, sozialen oder Umweltgründen von Bedeutung sind: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse, Niederwald mit Kurzumtrieb und andere Non-Food-Kulturen (ausgenommen Bäume), die potenziell fossile Materialien ersetzen können.
Die gekoppelte Einkommensstützung darf nur den folgenden Sektoren und Erzeugungen oder spezifischen Landwirtschaftsformen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse und Niederwald mit Kurzumtrieb.
Abänderung 244 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 1 a (neu)
1a. Abweichend von Absatz 1 können Betriebsinhaber, die nicht über förderfähige Hektarflächen verfügen, gekoppelte Stützung erhalten.
Die Mitgliedstaaten stellen bei der Gewährung gekoppelter Stützung sicher, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(a) es besteht ein klarer ökologischer oder sozioökonomischer Bedarf oder Vorteil;
(b) die Stützung verursacht keine erheblichen Verzerrungen auf dem Binnenmarkt; und
(c) Stützung für tierische Erzeugung steht im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG.
Abänderungen 1229 und 1353 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 1 b (neu)
1b. Bei der gekoppelten Einkommensstützung wird die Zahl der Rinder, die letztendlich – im Rahmen von Direktverkäufen oder über Zwischenhändler – für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Stierkämpfen verkauft werden sollen, anteilig nicht berücksichtigt.
Abänderung 245 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33
[...]
entfällt
Abänderung 246 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten gewähren echten Betriebsinhabern, die Baumwolle des KN-Codes 5201 00 erzeugen, nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten Bedingungen eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle.
Die Mitgliedstaaten gewähren aktiven Betriebsinhabern, die Baumwolle des KN-Codes 5201 00 erzeugen, nach den in diesem Unterabschnitt festgelegten Bedingungen eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle.
Abänderung 247 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 1
– Bulgarien: 624,11 EUR,
– Bulgarien: X EUR,
Abänderung 248 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 2
– Griechenland: 225,04 EUR,
– Griechenland: X EUR,
Abänderung 249 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 3
– Spanien: 348,03 EUR,
– Spanien: X EUR,
Abänderung 250 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 4
– Portugal: 219,09 EUR.
– Portugal: X EUR.
Abänderungen 251 und 1042 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
(a) Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung(EU) Nr. 1308/2013 und entsprechende Erzeugnisse, die zur Verarbeitung bestimmt sind;
Abänderung 252 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 1 – Buchstabe f
(f) andere Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h, Buchstaben k, m, o bis t und Buchstabe w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
(f) andere Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h, Buchstaben k, m, o bis t und Buchstabe w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Eiweißpflanzen.
Abänderung 253 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 3
3. Die Mitgliedstaaten können in ihrem GAP-Strategieplan die Durchführung von sektoralen Interventionskategorien gemäß Artikel 39 Buchstaben d, e und f beschließen.
3. Die Mitgliedstaaten können in ihrem GAP-Strategieplan die Durchführung von sektoralen Interventionskategorien gemäß Artikel 39 Buchstaben d, e und f beschließen und begründen die Auswahl der Sektoren und Interventionskategorien.
Abänderung 254 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der in diesem Kapitel festgelegten Interventionskategorien;
(a) Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der in diesem Kapitel festgelegten Interventionskategorien, insbesondere um Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt zu verhindern;
Abänderung 255 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
(aa) Bereitstellung von Unterstützung für Erzeugerorganisationen für die Erfüllung ihrer spezifischen Aufgaben gemäß diesem Kapitel;
Abänderung 256 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) die Obergrenze für die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen gemäß Artikel 46 Absatz 4 Buchstabe a sowie für die Interventionskategorien gemäß Artikel 52 Absatz 3;
(c) die Obergrenze für die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen gemäß Artikel 46 Absatz 4 Buchstabe a sowie für die Interventionskategorien gemäß Artikel 52 Absatz 3 sowie die Pauschalen für die Konfektionierung und den Transport der aus dem Markt genommenen Produkte, die für die kostenlose Verteilung bestimmt sind, und die Kosten im Zusammenhang mit der Verarbeitung des Erzeugnisses vor seiner kostenlosen Verteilung;
Abänderung 257 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca) die Festlegung der Bedingungen für die Errichtung und die Verwaltung des Betriebsfonds sowie für die Beihilfeanträge und Vorschüsse.
Abänderung 258 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 – Einleitung
Im Sektor Obst und Gemüse werden folgende Ziele verfolgt:
Gemäß den Artikeln 5 und 6 werden im Sektor Obst und Gemüse folgende Ziele verfolgt:
Abänderung 259 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, auch durch Direktwerbung; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und c;
(b) Bündelung des Angebots und Vermarktung der Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, auch durch Direktwerbung und kurze Lieferketten, sowie Förderung kollektiver Vertragsverhandlungen; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;
Abänderung 260 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) Forschung und Entwicklung nachhaltiger Erzeugungsmethoden, einschließlich in Bezug auf Resilienz gegenüber Schädlingen, innovative Verfahren zur Förderung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und der Marktentwicklung; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c und i;
(c) Anwendung, Erforschung und Entwicklung nachhaltiger Erzeugungsmethoden, einschließlich in Bezug auf Resilienz gegenüber Schädlingen, innovative Verfahren zur Förderung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und der Marktentwicklung; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und i;
Abänderung 261 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d) Entwicklung, Umsetzung und Förderung umweltverträglicher Erzeugungsmethoden, umweltgerechter Anbauverfahren und Erzeugungstechniken, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Schutz der Gewässer, der Böden, der Luft, der Biodiversität und anderer natürlicher Ressourcen; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e und f;
(d) Entwicklung, Umsetzung und Förderung umweltverträglicher Erzeugungsmethoden, umweltgerechter Anbauverfahren und Erzeugungstechniken, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Schutz der Gewässer, der Böden, der Luft, der Biodiversität und anderer natürlicher Ressourcen; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e, f und i;
Abänderung 262 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 – Buchstabe f
(f) Steigerung des Handelswerts und der Qualität der Erzeugnisse, einschließlich Verbesserung der Erzeugnisqualität und Entwicklung von Erzeugnissen, die mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe versehen sind oder unter nationale Qualitätsregelungen fallen; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b;
(f) Steigerung des Handelswerts und der Qualität der Erzeugnisse, einschließlich Verbesserung der zu verarbeitenden Erzeugnisse, und Entwicklung von Erzeugnissen, die mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe versehen sind oder unter sonstige öffentliche oder private Qualitätsregelungen fallen; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b;
Abänderung 263 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 – Buchstabe g
(g) Förderung des Absatzes und Vermarktung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse, frisch oder verarbeitet; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c;
(g) Förderung des Absatzes und Vermarktung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse, frisch oder verarbeitet; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b, c und i;
Abänderung 264 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 – Buchstabe i
(i) Krisenprävention und Risikomanagement zur Vermeidung und Bewältigung von Krisen auf den Obst- und Gemüsemärkten; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c.
(i) Krisenprävention und Risikominderung und ‑management, einschließlich Pflanzenschutzaspekten, zur Vermeidung und Bewältigung von Krisen auf den Obst- und Gemüsemärkten; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;
Abänderung 265 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 – Buchstabe i a (neu)
(ia) Bewirtschaftung und Verringerung von Nebenerzeugnissen und Abfällen;
Abänderung 266 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 – Buchstabe i b (neu)
(ib) Förderung der genetischen Vielfalt.
Abänderungen 267 und 819cp2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte mit besonderem Schwerpunkt auf Wassereinsparung, Energieeinsparung, umweltfreundlicher Verpackung und Abfallverringerung;
(a) Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, einschließlich solcher mit besonderem Schwerpunkt auf Wassereinsparung und ‑qualität, Energieerzeugung und ‑einsparung, umweltfreundlicher Verpackung, Abfallverringerung, der Überwachung von Abfallströmen undProduktionsüberwachung;
Abänderung 268 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
(aa) Planung und Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage nach Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse, insbesondere in Bezug auf Qualität und Quantität;
Abänderung 269 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)
(ab) Maßnahmen zur Erhöhung des Handelswerts von Erzeugnissen;
Abänderung 270 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe a c (neu)
(ac) gemeinsame Lagerung von Erzeugnissen, die von der Erzeugerorganisation oder von deren Mitgliedern erzeugt wurden;
Abänderung 271 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Forschung und Versuchslandbau mit besonderem Schwerpunkt auf Wassereinsparung, Energieeinsparung, umweltfreundlicher Verpackung, Abfallverringerung, Resilienz gegenüber Schädlingen, Verringerung der Risiken und Auswirkungen des Einsatzes von Pestiziden, Verhinderung von Schäden aufgrund widriger Witterungsverhältnisse, Förderung der Verwendung von Obst- und Gemüsesorten, die an sich ändernde klimatische Bedingungen angepasst sind;
(b) Forschung und Versuchslandbau mit Schwerpunkt auf Maßnahmen wie Wassereinsparung und ‑qualitätsverbesserung, Energieerzeugung und ‑einsparung, umweltfreundlicher Verpackung, Abfallverringerung, Resilienz gegenüber Schädlingen, integriertem Pflanzenschutz, Verringerung der Risiken und Auswirkungen des Einsatzes von Pestiziden, Schutz von Bestäubern, Verhinderung von Schäden aufgrund widriger Witterungsverhältnisse, Förderung der Verwendung von Obst- und Gemüsesorten, die an sich ändernde klimatische Bedingungen angepasst sind;
Abänderung 272 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca) Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltsituation, für den Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel;
Abänderung 273 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d) integrierter Landbau;
(d) integrierter Landbau, der die nachhaltige Verwendung natürlicher Ressourcen fördert und die Abhängigkeit von Pestiziden und anderen Stoffen verringert;
Abänderung 274 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe e
(e) Maßnahmen zur Bodenerhaltung und zur Steigerung der Menge des bodengebundenen Kohlenstoffs;
(e) Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Bodenstruktur und zur Steigerung der Menge des bodengebundenen Kohlenstoffs, auch um Bodenverschlechterung zu vermeiden;
Abänderung 275 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe h
(h) Maßnahmen zur Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen;
(h) Maßnahmen zur Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und zur Minderung der von Schädlingen verursachten Schäden, auch durch Förderung des integrierten Pflanzenschutzes;
Abänderung 276 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)
(ha) Maßnahmen zur Einführung von Erzeugungssystemen, die insbesondere die biologische und strukturelle Vielfalt steigern;
Abänderung 277 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe k
(k) Maßnahmen zur Stärkung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports und der Lagerung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse;
(k) Maßnahmen zur Stärkung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports und der Lagerung von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse sowie zur Förderung kurzer Lieferketten;
Abänderung 279 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe n
(n) Absatzförderung und Kommunikation, einschließlich Maßnahmen und Tätigkeiten zur Diversifizierung und Konsolidierung der Märkte für Obst und Gemüse und zur Information über die gesundheitlichen Vorteile des Verzehrs von Obst und Gemüse;
(n) Absatzförderung und Kommunikation, einschließlich Maßnahmen und Tätigkeiten zur Diversifizierung und Konsolidierung der Märkte für Obst und Gemüse, zur Suche nach neuen Absatzmöglichkeiten und zur Information über die gesundheitlichen Vorteile des Verzehrs von Obst und Gemüse;
Abänderung 280 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe o
(o) Beratungsdienste und technische Hilfe, insbesondere in Bezug auf nachhaltige Schädlingsbekämpfungsmethoden, den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel;
(o) Beratungsdienste und technische Hilfe, unter anderem in Bezug auf nachhaltige Schädlingsbekämpfungsmethoden, den nachhaltigen und verringerten Einsatz von Pestiziden, integrierten Pflanzenschutz, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, agroökologische Verfahren, Verbesserung der Erzeugnisqualität, Verbesserung der Vertriebs- und Verhandlungsbedingungen sowie Anwendung von Pflanzenschutzprotokollen auf Ausfuhren in Drittländer;
Abänderung 281 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe p
(p) Schulungen und Austausch von bewährten Verfahren, insbesondere in Bezug auf nachhaltige Schädlingsbekämpfungsmethoden und den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden sowie Beitrag zu Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel.
(p) Schulungen und Austausch von bewährten Verfahren, unter anderem in Bezug auf nachhaltige Schädlingsbekämpfungsmethoden, Alternativen zu Pestiziden und den nachhaltigen und verringerten Einsatz von Pestiziden sowie den Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel;
Abänderung 282 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe p a (neu)
(pa) Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität durch Innovation;
Abänderung 283 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe p b (neu)
(pb) Einrichtung von Rückverfolgbarkeits- und Zertifizierungsregelungen.
Abänderung 284 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen;
(b) Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen, einschließlich für eine gemeinsame Lagerung;
Abänderung 285 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 2 – Buchstabe d
(d) Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke;
(d) Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung, einschließlich Kosten im Zusammenhang mit der Verarbeitung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse vor ihrer kostenlosen Verteilung, oder für andere Bestimmungszwecke;
Abänderung 286 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 2 – Buchstabe g
(g) Ernteversicherung, die zur Sicherung der Erzeugereinkommen bei Verlusten durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall beiträgt, bei gleichzeitiger Gewährleistung, dass die Begünstigten die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen ergreifen;
(g) Ernteversicherung, einschließlich eine messbare Gefahr abdeckender indexbasierter Versicherungen, die zur Sicherung der Erzeugereinkommen bei Verlusten durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall beiträgt, wobei sicherzustellen ist, dass die Begünstigten die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen ergreifen;
Abänderung 287 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 2 – Buchstabe h
(h) Betreuung anderer Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind, oder einzelner Erzeuger;
(h) fachlicher Austausch und/oder Betreuung anderer Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind, oder einzelner Erzeuger;
Abänderung 288 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 2 – Buchstabe h a (neu)
(ha) Absatzförderung und Stärkung des Bewusstseins für die gesundheitlichen Vorteile des Verzehrs von Obst und Gemüse als Reaktion auf Marktkrisen;
Abänderung 289 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 2 – Buchstabe i
(i) Durchführung und Verwaltung von Pflanzenschutzprotokollen von Drittländern im Gebiet der Union, um den Zugang zu Drittlandmärkten zu erleichtern;
(i) Aushandlung, Durchführung und Verwaltung von Pflanzenschutzprotokollen von Drittländern im Gebiet der Union, um den Zugang zu Drittlandmärkten zu ermöglichen, einschließlich Marktstudien;
Abänderung 290 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 2 – Buchstabe i a (neu)
(ia) Krisenprävention und Krisenmanagement im Bereich Pflanzengesundheit;
Abänderung 291 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 2 – Buchstabe k
(k) Beratungsdienste und technische Hilfe, insbesondere in Bezug auf nachhaltige Schädlingsbekämpfungsmethoden und den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden.
(k) Beratungsdienste und technische Hilfe, einschließlich in Bezug auf nachhaltige Schädlingsbekämpfungsmethoden, wie etwa integrierter Pflanzenschutz, und den nachhaltigen und verringerten Einsatz von Pestiziden.
Abänderung 292 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 2 – Buchstabe k a (neu)
(ka) Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und Austausch bewährter Verfahren.
Abänderung 293 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 2
2. Die operationellen Programme haben eine Laufzeit von mindestens drei Jahren und höchstens sieben Jahren. Sie verfolgen die Ziele gemäß Artikel 42 Buchstaben d und e sowie mindestens zwei weitere Ziele gemäß dem genannten Artikel.
2. Die operationellen Programme haben eine Laufzeit von mindestens drei Jahren und höchstens sieben Jahren. Sie verfolgen die Ziele gemäß Artikel 42 Buchstaben b, d und e sowie mindestens zwei weitere Ziele gemäß dem genannten Artikel.
Abänderung 294 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 5 a (neu)
5a. Die operationellen Programme der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können in Form von operationellen Teilprogrammen oder operationellen Gesamtprogrammen umgesetzt werden. Für die operationellen Gesamtprogramme gelten die gleichen Verwaltungsvorschriften und Bedingungen wie für die operationellen Programme der Erzeugerorganisationen.
Abänderung 295 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 6 – Unterabsatz 1
Die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen umfassen nicht dieselben Interventionen wie die operationellen Programme von Mitgliederorganisationen. Die Mitgliedstaaten prüfen die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gleichzeitig mit den operationellen Programmen der Mitgliederorganisationen.
Die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen umfassen nicht dieselben Vorhaben wie die operationellen Programme von Mitgliederorganisationen. Die Mitgliedstaaten prüfen die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gleichzeitig mit den operationellen Programmen der Mitgliederorganisationen. Die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können operationelle Teilprogramme vorlegen, die sich aus Maßnahmen zusammensetzen, die die Mitgliederorganisationen im Rahmen ihrer operationellen Programme aufgeführt haben, jedoch nicht durchführen.
Abänderung 296 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
(a) die Interventionen der operationellen Programme einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen vollständig aus den Beiträgen der Mitgliederorganisationen der betreffenden Vereinigung finanziert werden und die Mittel aus den operativen Mitteln dieser Mitgliederorganisationen stammen;
(a) die Vorhaben der operationellen Programme einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen vollständig aus den Beiträgen der Mitgliederorganisationen der betreffenden Vereinigung finanziert werden und die Mittel aus den operativen Mitteln dieser Mitgliederorganisationen stammen;
Abänderung 298 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 7 – Buchstabe a a (neu)
(aa) die operationellen Programme umfassen drei oder mehr Vorhaben im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 42 Buchstaben d und e;
Abänderung 300 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 7 a (neu)
7a. Vor dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] genehmigte operationelle Programme unterliegen bis zu ihrem Abschluss den Verordnungen, nach denen sie genehmigt wurden, sofern nicht die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen die vorliegende Verordnung freiwillig annimmt.
Abänderung 301 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Finanzbeiträge
entfällt
i) der Mitglieder der Erzeugerorganisation und/oder der Erzeugerorganisation selbst; oder
ii) der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durch die Mitglieder dieser Vereinigungen;
Abänderung 302 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 1 – Einleitung
1. Die Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und/oder ihre Vereinigungen können einen Betriebsfonds einrichten. Dieser Fonds wird wie folgt finanziert:
1. Die Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und/oder ihre Vereinigungen können einen Betriebsfonds einrichten, der der Finanzierung der operationellen Programme dient, die von den Mitgliedstaaten genehmigt wurden. Dieser Fonds wird aus den Beiträgen der Erzeugerorganisation selbst oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen und/oder ihrer Mitglieder sowie aus der finanziellen Unterstützung gemäß Artikel 46 finanziert.
Abänderung 303 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) 4,5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Vereinigung von Erzeugerorganisationen;
(b) 4,5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Vereinigung von Erzeugerorganisationen; und
Abänderung 304 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
(ba) 5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung:
– für Erzeugerorganisationen, deren vermarktete Erzeugung und Anzahl der Mitglieder im Jahr der Vorlage des operationellen Programms 25 % höher ist als die durchschnittliche vermarktete Erzeugung und die durchschnittliche Anzahl an Erzeugern, die für das vorangegangene operationelle Programm registriert waren;
– für das erste operationelle Programm einer Erzeugerorganisation, die das Ergebnis eines Zusammenschlusses war;
– für jede länderübergreifende Erzeugerorganisation oder länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen.
Abänderung 305 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
(c) 5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder länderübergreifenden Erzeugerorganisation oder länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen.
entfällt
Abänderung 306 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Einleitung
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die finanzielle Unterstützung der Union wie folgt erhöht werden:
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Buchstaben a, b und ba um 0,5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung erhöht werden, sofern dieser Prozentsatz ausschließlich für eine oder mehrere Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 42 Buchstaben c, d, e, g, h und i verwendet wird.
(a) Im Falle von Erzeugerorganisationen kann der Prozentsatz auf 4,6 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung angehoben werden, sofern der den Satz von 4,1 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung übersteigende Betrag ausschließlich für eine oder mehrere Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 42 Buchstaben c, d, e, g, h und i verwendet wird.
(b) Im Falle von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen kann der Prozentsatz auf 5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung angehoben werden, sofern der den Satz von 4,5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung übersteigende Betrag ausschließlich für eine oder mehrere Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 42 Buchstaben c, d, e, g, h und i verwendet wird, die von der Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Namen ihrer Mitglieder durchgeführt werden.
(c) Im Falle von länderübergreifenden Erzeugerorganisationen oder länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen kann der Prozentsatz auf 5,5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung angehoben werden, sofern der den Satz von 5 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung übersteigende Betrag ausschließlich für eine oder mehrere Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 42 Buchstaben c, d, e, g, h und i verwendet wird, die von der länderübergreifenden Erzeugerorganisation oder der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Namen ihrer Mitglieder durchgeführt werden.
Abänderung 307 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 3 – Buchstabe a
(a) es handelt sich um Erzeugerorganisationen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind und Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 42 Buchstaben b und e transnational durchführen;
(a) es handelt sich um Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind und Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 42 Buchstaben b und e transnational durchführen;
Abänderung 308 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 3 – Buchstabe d
(d) es handelt sich um das erste operationelle Programm, das von einer nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen durchgeführt wird;
(d) es handelt sich um das erste operationelle Programm, das von einer nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die in einem Mitgliedstaat tätig ist, oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig ist, durchgeführt wird;
Abänderung 309 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 3 – Buchstabe f a (neu)
(fa) die Erzeugerorganisationen sind in einer Berg- oder Inselregion tätig;
Abänderung 310 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 47 – Absatz 1
1. In Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse deutlich unter dem Unionsdurchschnitt liegt, können die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen eine nationale finanzielle Unterstützung in Höhe von bis zu 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und von bis zu 10 % des Wertes der von diesen Erzeugerorganisationen vermarkteten Erzeugung gewähren. Diese nationale finanzielle Unterstützung kommt zum Betriebsfonds hinzu.
1. In Regionen der Mitgliedstaaten, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger im Sektor Obst und Gemüse deutlich unter dem Unionsdurchschnitt liegt, und in Inselregionen und Regionen in äußerster Randlage können die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen eine nationale finanzielle Unterstützung in Höhe von bis zu 80 % der Finanzbeiträge gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und von bis zu 10 % des Wertes der von diesen Erzeugerorganisationen vermarkteten Erzeugung gewähren. Diese nationale finanzielle Unterstützung kommt zum Betriebsfonds hinzu.
Abänderung 311 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten verfolgen im Bienenzuchtsektor mindestens eines der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1.
Die Mitgliedstaaten verfolgen im Bienenzuchtsektor einschlägige spezifische Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1.
Abänderung 312 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1 – Einleitung
1. Die Mitgliedstaaten wählen in ihren GAP-Strategieplänen für jedes spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor aus:
1. Die Mitgliedstaaten wählen in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor aus:
Abänderung 313 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) technische Hilfe für Imker und Imkerorganisationen;
(a) technische Hilfe für Imker und Imkerorganisationen, darunter Förderung bewährter Verfahren, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Aus- und Weiterbildung;
Abänderung 314 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Maßnahmen zur Bekämpfung von Bienenstockfeinden und ‑krankheiten, insbesondere der Varroatose;
(b) Maßnahmen zur Bekämpfung und Vorbeugung von Bienenstockfeinden und ‑krankheiten, insbesondere der Varroatose, und zur Erhöhung der Resilienz gegenüber Seuchen;
Abänderung 315 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
(ba) Einrichtung und/oder Entwicklung nationaler Netzwerke für Bienengesundheit;
Abänderung 316 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d) Maßnahmen zur Unterstützung der Analyselabors, die Imkereierzeugnisse untersuchen;
(d) Maßnahmen zur Unterstützung nationaler, regionaler oder lokaler Analyselabors, die Imkereierzeugnisse, Bienensterben oder Rückgänge der Produktivität sowie für Bienen potenziell toxische Stoffe untersuchen;
Abänderung 317 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe e
(e) Wiederauffüllung des Bienenbestands der Union;
(e) Maßnahmen zur Erhaltung oder Erhöhung der bestehenden Anzahl von Bienenvölkern;
Abänderung 318 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe f
(f) Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse spezialisiert sind;
(f) Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Anwendung von Programmen der angewandten Forschung sowie von Versuchsprogrammen auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse spezialisiert sind;
Abänderung 319 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)
(ha) Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte;
Abänderung 320 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe h b (neu)
(hb) Maßnahmen zur Planung der Erzeugung und zur Anpassung des Angebots an die Nachfrage;
Abänderung 321 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe h c (neu)
(hc) Präventionsmaßnahmen in Bezug auf widrige Witterungsverhältnisse;
Abänderung 322 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe h d (neu)
(hd) Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und widrige Witterungsverhältnisse;
Abänderung 323 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe h e (neu)
(he) Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Imkern und Betriebsinhabern, insbesondere mit Blick auf die Verringerung der Auswirkungen des Einsatzes von Pestiziden;
Abänderung 324 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe h f (neu)
(hf) Energieeinsparung, erhöhte Energieeffizienz und umweltfreundliche Verpackungen;
Abänderung 325 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe h g (neu)
(hg) Verringerung des Abfallaufkommens und Verbesserung der Nutzung und Bewirtschaftung der Nebenerzeugnisse und Abfälle;
Abänderung 326 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe h h (neu)
(hh) Maßnahmen zur Verbesserung der Bestäubung durch Honigbienen und ihrer Koexistenz mit wilden Bestäubern, einschließlich durch Schaffung und Erhaltung günstiger Lebensräume;
Abänderung 327 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe h i (neu)
(hi) Maßnahmen zur Verbesserung der genetischen Vielfalt;
Abänderung 328 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe h j (neu)
(hj) Maßnahmen zur Unterstützung junger und neu anfangender Imker.
Abänderung 329 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 4
4. Die finanzielle Unterstützung der Union für die Interventionskategorien gemäß Absatz 2 beträgt höchstens 50 % der Ausgaben. Der verbleibende Teil der Ausgaben geht zulasten der Mitgliedstaaten.
4. Die finanzielle Unterstützung der Union für die Interventionskategorien gemäß Absatz 2 beträgt höchstens 75 % der Ausgaben, mit Ausnahme der Regionen in äußerster Randlage, für die der Höchstsatz 85 % beträgt. Der verbleibende Teil der Ausgaben geht zulasten der Mitgliedstaaten.
Abänderung 330 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 5
5. Bei der Ausarbeitung ihrer GAP-Strategiepläne holen die Mitgliedstaaten Rat von Vertretern von Vereinigungen im Bienenzuchtsektor ein.
5. Bei der Ausarbeitung ihrer GAP-Strategiepläne holen die Mitgliedstaaten Rat von Vertretern von Vereinigungen im Bienenzuchtsektor und von den zuständigen Behörden ein.
Abänderung 331 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 6
6. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jährlich die Zahl der Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet.
6. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jährlich die Zahl der Bienenstöcke und/oder der Bienenvölker in ihrem Hoheitsgebiet.
Abänderung 332 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 6 a (neu)
6a. Alle nationalen Programme, die vor dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] genehmigt wurden, werden bis zu ihrem geplanten Abschlusstermin im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet.
Abänderung 333 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 50 – Absatz 1 – Einleitung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Anforderungen zusätzlich zu den in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen zu erlassen, die insbesondere Folgendes betreffen:
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)
Abänderung 334 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 50 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) die Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 49 Absatz 6, der Kommission jährlich die Zahl der Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet zu melden;
(a) die Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 49 Absatz 6, der Kommission jährlich die Zahl der Bienenstöcke und/oder der Bienenvölker in ihrem Hoheitsgebiet zu melden;
Abänderung 335 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 50 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) eine Definition des Begriffs „Bienenstock“ und Methoden zur Berechnung der Anzahl der Bienenstöcke;
(b) eine Definition des Begriffs „Bienenstock“ und Methoden zur Berechnung der Anzahl der Bienenstöcke und Bienenvölker;
Abänderung 336 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 51 – Absatz 1 – Einleitung
Die Mitgliedstaaten verfolgen im Weinsektor eines oder mehrere der folgenden Ziele:
Gemäß den Artikeln 5 und 6 verfolgen die Mitgliedstaaten im Weinsektor eines oder mehrere der folgenden Ziele:
Abänderung 337 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 51 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger in der Union, einschließlich Beitrag zur Verbesserung nachhaltiger Erzeugungssysteme und Verringerung der Auswirkungen des Weinsektors der Union auf die Umwelt; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b bis f sowie Buchstabe h;
(a) Verbesserung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger in der Union im Einklang mit Artikel 6, Absatz 1 Buchstaben a, b und c;
Abänderung 338 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 51 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
(aa) Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zur Verbesserung nachhaltiger Erzeugungssysteme, zur Verringerung der Auswirkungen des Weinsektors der Union auf die Umwelt, einschließlich durch eine Unterstützung von Weinerzeugern bei der Reduzierung des Betriebsmitteleinsatzes und der Umsetzung umweltverträglicherer Methoden und Anbauverfahren, sowie zum Schutz der Vielfalt traditioneller Sorten der Union; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f;
Abänderungen 339 und 820cp3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 51 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Verbesserung der Leistung der Weinbaubetriebe in der Union und deren Anpassung an die Marktanforderungen sowie Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit in Bezug auf die Erzeugung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen, einschließlich Energieeinsparungen, globale Energieeffizienz und nachhaltige Verfahren; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e sowie Buchstaben g und h;
(b) Verbesserung der Leistung der Weinbaubetriebe in der Union und deren Anpassung an die Marktanforderungen sowie Steigerung ihrer langfristigen Wettbewerbsfähigkeit in Bezug auf die Erzeugung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen, einschließlich Energieeinsparungen, globale Energieeffizienz und nachhaltige Verfahren; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e sowie Buchstaben g und h;
Abänderung 340 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 51 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
(ca) Verbesserung der Bündelung des Angebots im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistung und Strukturierung des Sektors im Einklang mit dem in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Ziels;
Abänderung 341 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 51 – Absatz 1 – Buchstabe f
(f) Nutzung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung, um die Qualität des Weins aus der Union zu gewährleisten und gleichzeitig die Umwelt schützen; dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d und e;
(f) Nutzung der Nebenerzeugnisse und Rückstände der Weinbereitung zu industriellen oder agronomischen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung, um die Qualität des Weins aus der Union zu gewährleisten und gleichzeitig die Umwelt schützen; dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d und e;
Abänderung 342 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 51 – Absatz 1 – Buchstabe h
(h) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union in Drittländern; dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und h;
(h) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union in Drittländern, einschließlich Öffnung, Diversifizierung und Konsolidierung der Weinmärkte; dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und h;
Abänderung 343 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 51 – Absatz 1 – Buchstabe i a (neu)
(ia) Sicherstellen der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und Rentabilität des Weinbaus in Gebieten mit erheblichen naturbedingten Benachteiligungen, steilen Gebieten und weniger entwickelten Gebieten im Einklang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und h.
Abänderung 820cp7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 51 – Absatz 1 – Buchstabe i b (neu)
(ib) Sicherstellen der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und Rentabilität des Weinbaus in Gebieten mit erheblichen naturbedingten Benachteiligungen, steilen Gebieten und weniger entwickelten Gebieten im Einklang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und h.
Abänderungen 344 und 1122cp1 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, einschließlich Wiederbepflanzung von Rebflächen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich ist, jedoch unter Ausschluss der normalen Erneuerung ausgedienter Altrebflächen, die in der Wiederbepflanzung derselben Parzelle mit derselben Rebsorte nach derselben Anbaumethode besteht;
(a) Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, einschließlich Wiederbepflanzung von Rebflächen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder nach freiwilliger Rodung zur Wiederbepflanzung aus Gründen der Anpassung an den Klimawandel oder der Verbesserung der genetischen Vielfalt erforderlich ist, jedoch unter Ausschluss der normalen Erneuerung ausgedienter Altrebflächen, die in der Wiederbepflanzung derselben Parzelle mit derselben Rebsorte nach derselben Anbaumethode besteht;
Abänderungen 345 und 1122cp2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
(aa) Pflanzung von Rebstöcken auf Flächen, die gemäß dem in Abschnitt 1 Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Genehmigungssystem zur Verfügung gestellt worden sind, in traditionellen Weinanbaugebieten, die vom Verschwinden bedroht sind und die von den Mitgliedstaaten als Maßnahme für den Schutz der Vielfalt an Weinen bestimmt werden müssen;
Abänderungen 346 und 1122cp2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe a b (neu)
(ab) Forschung und Versuchslandbau sowie sonstige Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen Erhaltung, Erforschung und Stärkung der Vielfalt der verschiedenen europäischen Sorten und Untersorten von Weinreben und Maßnahmen zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Nutzung;
Abänderungen 347 und 1122cp2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe a c (neu)
(ac) Maßnahmen zur Verringerung des Einsatzes von Pestiziden;
Abänderungen 348 und 1122cp2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe a d (neu)
(ad) Maßnahmen zur Verringerung des Risikos für Weinerzeuger, die ihre Verfahren und ihr Erzeugungssystem umfassend verändern, um nachhaltiger zu produzieren, unter anderem, um zur strukturellen und biologischen Vielfalt beizutragen;
Abänderungen 349 und 1122cp2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) materielle und immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, Infrastrukturen von Weinbaubetrieben sowie Vermarktungsstrukturen und ‑instrumente;
(b) materielle und immaterielle Investitionen in Weinbaubetrieben, einschließlich in steilen und terrassierten Gebieten, mit Ausnahme von Vorhaben, die in die Interventionskategorie gemäß Buchstabe a fallen, sowie in Verarbeitungseinrichtungen, Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und Vermarktungsstrukturen und ‑instrumente; mit diesen Investitionen kann darauf abgezielt werden, die Rebflächen vor klimatischen Gefahren zu schützen und eine Anpassung der Betriebe an neue rechtliche Anforderungen der Union zu erreichen;
Abänderungen 350 und 1122cp2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d) Ernteversicherung gegen Einkommensverluste durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, widrige Witterungsverhältnisse, Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall;
(d) Ernteversicherung gegen Einkommensverluste durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, widrige Witterungsverhältnisse, Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall, wobei sicherzustellen ist, dass die Begünstigten die zur Risikoprävention erforderlichen Maßnahmen ergreifen;
Abänderungen 351 und 1122cp2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe e
(e) materielle und immaterielle Investitionen in Innovation, d. h. Entwicklung innovativer Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung, und innovativer Verfahren und Technologien, sowie sonstige Investitionen, die einen Mehrwert entlang der Versorgungskette schaffen, einschließlich Wissenstransfer;
(e) materielle und immaterielle Investitionen in Digitalisierung und Innovation, d. h. Entwicklung innovativer Erzeugnisse und technologischer Prozesse im Zusammenhang mit den Erzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder mit Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, und innovativer Verfahren und Technologien, sowie sonstige Investitionen, die einen Mehrwert entlang der Versorgungskette schaffen, einschließlich Wissenstransfer, und/oder die zur Anpassung an den Klimawandel beitragen;
Abänderungen 353 und 1122cp3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe g
(g) in den Mitgliedstaaten durchgeführte Informationsmaßnahmen über Weine aus der Union, mit denen ein verantwortungsvoller Weinkonsum gefördert oder über Qualitätsregelungen der Union für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben aufgeklärt wird;
(g) in den Mitgliedstaaten durchgeführte Informationsmaßnahmen über Weine aus der Union, mit denen ein verantwortungsvoller Weinkonsum gefördert wird;
Abänderungen 354 und 1122cp4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)
(ga) Maßnahmen, die auf eine bessere Kenntnis der Märkte abzielen, wie die Durchführung von wirtschaftlichen und rechtlichen Studien zu bestehenden Märkten, sowie Maßnahmen zur Förderung des Weintourismus, um das Ansehen europäischer Weinanbaugebiete zu erhöhen;
Abänderungen 355 und 1122cp5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe h – Einleitung
(h) Absatzförderung in Drittländern, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten umfasst:
(h) Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern, die eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen und Tätigkeiten umfassen, mit denen auf eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors sowie die Öffnung, Diversifizierung oder Konsolidierung der Märkte abgezielt wird:
Abänderungen 356 und 1122cp5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe h – Ziffer iv
iv) Studien über neue Märkte zwecks Verbesserung der Absatzmöglichkeiten;
iv) Studien über neue oder bestehende Märkte zwecks Verbesserung und Konsolidierung der Absatzmöglichkeiten;
Abänderungen 357 und 1122cp5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe h – Ziffer vi
vi) Erstellung von technischen Unterlagen, einschließlich Laboruntersuchungen und Bewertungen, in Bezug auf önologische Verfahren, Pflanzengesundheits- und Hygienevorschriften sowie andere Vorschriften von Drittländern für die Einfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors, um den Zugang zu Drittlandmärkten zu erleichtern;
vi) Erstellung von technischen Unterlagen, einschließlich Laboruntersuchungen und Bewertungen, in Bezug auf önologische Verfahren, Pflanzengesundheits- und Hygienevorschriften sowie andere Vorschriften von Drittländern für die Einfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors, um zu verhindern, dass der Zugang zu Drittlandmärkten beschränkt wird, oder um diesen Zugang zu ermöglichen;
Abänderungen 358 und 1122cp6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe i a (neu)
(ia) Maßnahmen zur Verbesserung der Nutzung und Bewirtschaftung von Wasser;
Abänderungen 359 und 1122cp6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe i b (neu)
(ib) ökologische/biologische Erzeugung;
Abänderungen 360 und 1122cp6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe i c (neu)
(ic) integrierter Landbau;
Abänderungen 361 und 1122cp6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe i d (neu)
(id) Präzisionslandbau oder digitalisierter Landbau;
Abänderungen 362 und 1122cp6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe i e (neu)
(ie) Bodenerhaltung und Steigerung der Menge des bodengebundenen Kohlenstoffs;
Abänderungen 363 und 1122cp6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe i f (neu)
(if) Schaffung oder Erhaltung von Lebensräumen, die die Biodiversität begünstigen oder zur Landschaftspflege, einschließlich der Erhaltung historischer Merkmale, beitragen;
Abänderungen 364 und 1122cp6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe i g (neu)
(ig) Verbesserung der Resilienz von Reben gegenüber Schädlingen und Krankheiten;
Abänderungen 365 und 1122cp6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe i h (neu)
(ih) Verringerung des Abfallaufkommens und Verbesserung der Bewirtschaftung von Abfällen.
Abänderungen 366 und 1122cp6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe h betreffen ausschließlich Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte.
Abänderung 367 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 2
2. Die Mitgliedstaaten begründen in ihren GAP-Strategieplänen die Auswahl von Zielen und Interventionskategorien im Weinsektor. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien legen sie die Interventionen fest.
2. Die Mitgliedstaaten begründen in ihren GAP-Strategieplänen die Auswahl von Zielen und Interventionskategorien im Weinsektor. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien legen sie die Interventionen fest. Die Mitgliedstaaten können spezifische Bestimmungen für Informationsmaßnahmen und Absatzförderung durch die Verwaltungsorgane der geschützten Ursprungsbezeichnungen oder der geschützten geografischen Angaben vorsehen, die diese im Namen aller betroffenen Unternehmen durchführen, insbesondere hinsichtlich der maximalen Laufzeit dieser Maßnahmen.
Abänderung 368 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 53 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die finanzielle Unterstützung der Union für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a beträgt höchstens 50 % der tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen bzw. 75 % der tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in weniger entwickelten Regionen.
Die finanzielle Unterstützung der Union für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a beträgt höchstens 50 % der tatsächlichen Kosten der freiwilligen Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen bzw. 75 % der tatsächlichen Kosten der obligatorischen Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen.
Abänderung 369 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 53 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
(a) 50 % der förderfähigen Investitionskosten in weniger entwickelten Regionen;
(a) 50 % der förderfähigen Investitionskosten in weniger entwickelten Regionen, für Rebflächen an Steilhängen und in Inselregionen, die nicht unter den Buchstaben c und d dieses Unterabsatzes aufgeführt sind;
Abänderung 370 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 53 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
(c) 75 % der förderfähigen Investitionskosten in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV;
(c) 85 % der förderfähigen Investitionskosten in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV;
Abänderung 371 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 53 – Absatz 3 a (neu)
3a. Die finanzielle Unterstützung der Union für die Ziele gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben aa, ab, ac, fa, ia, ib, ic, id, ie, if, ig und ih beträgt höchstens 50 % der direkten oder förderfähigen Kosten.
Abänderung 372 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 53 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
(a) 50 % der förderfähigen Investitionskosten in weniger entwickelten Regionen;
(a) 50 % der förderfähigen Investitionskosten in weniger entwickelten Regionen, für Rebflächen an Steilhängen und in Inselregionen, die nicht unter den Buchstaben c und d dieses Unterabsatzes aufgeführt sind;
Abänderung 373 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 53 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
(c) 75 % der förderfähigen Investitionskosten in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV;
(c) 85 % der förderfähigen Investitionskosten in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 Absatz 1 AEUV;
Abänderung 374 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 53 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
Die finanzielle Unterstützung der Union zum Höchstsatz gemäß Unterabsatz 1 wird nur Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gewährt. Sie kann jedoch für alle Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gelten.
entfällt
Abänderung 375 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 53 – Absatz 5 – Unterabsatz 3
Bei Unternehmen, die nicht unter Titel I Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio.EUR erzielen, wird der Beihilfehöchstsatz gemäß Unterabsatz 1 halbiert.
Die in Unterabsatz 1 aufgeführten Höchstsätze können für Investitionen reduziert werden, die durch Unternehmen getätigt werden, die keine Kleinstunternehmen oder kleinen und mittleren Unternehmen sind.Sie können jedoch für alle Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 angewandt werden.
Abänderung 376 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 53 – Absatz 6
6. Die finanzielle Unterstützung der Union für Informationsmaßnahmen und Absatzförderung gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben g und h beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Ausgaben.
6. Die finanzielle Unterstützung der Union für Informationsmaßnahmen und Absatzförderung gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben g und h beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Ausgaben. Die Mitgliedstaaten können eine Staffelung nach Unternehmensgröße vorsehen, um die Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen zu maximieren.
Abänderung 377 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 54 – Absatz 4
4. Die betreffenden Mitgliedstaaten setzen in ihren GAP-Strategieplänen einen Mindestanteil an Ausgaben für Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, zur Anpassung an den Klimawandel, zur Steigerung der Nachhaltigkeit der Erzeugungssysteme und ‑verfahren, zur Verringerung der Auswirkungen des Weinsektors der Union auf die Umwelt, für Energieeinsparungen sowie zur Verbesserung der globalen Energieeffizienz im Weinsektor fest.
4. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen in ihren GAP-Strategieplänen im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 51 Buchstaben aa, b und f sicher, dass ein Mindestanteil von 5 % der Ausgaben oder mindestens eine Maßnahme vorgesehen wird, um die Ziele zum Schutz der Umwelt, zur Anpassung an den Klimawandel, zur Steigerung der Nachhaltigkeit der Erzeugungssysteme und ‑verfahren, zur Verringerung der Auswirkungen des Weinsektors der Union auf die Umwelt, im Hinblick auf Energieeinsparungen sowie zur Verbesserung der globalen Energieeffizienz im Weinsektor zu erreichen.
Abänderung 378 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 54 – Absatz 4 a (neu)
4a. Alle Programme, die vor dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] genehmigt wurden, werden bis zu ihrem geplanten Abschlusstermin im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet.
Abänderung 379 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 2
2. Der in Artikel 82 Absatz 3 genannte Mitgliedstaat legt in seinem GAP-Strategieplan eine oder mehrere der Interventionskategorien gemäß Artikel 60 fest, mit denen die ausgewählten Ziele gemäß Absatz 1 verfolgt werden sollen. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien legt er die Interventionen fest. Der in Artikel 82 Absatz3 genannte Mitgliedstaat begründet in seinem GAP-Strategieplan die Auswahl von Zielen, Interventionskategorien und Interventionen zur Verwirklichung dieser Ziele.
2. Der in Artikel 82 Absatz 3 genannte Mitgliedstaat legt in seinem GAP-Strategieplan eine oder mehrere der Interventionskategorien gemäß Artikel 60 fest, mit denen die ausgewählten Ziele gemäß Absatz 1 verfolgt werden sollen. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien legt er die Interventionen fest. Der in Artikel 82 Absatz 3 genannte Mitgliedstaat begründet in seinem GAP-Strategieplan die Auswahl von Zielen, Interventionskategorien und Interventionen zur Verwirklichung dieser Ziele, ohne jedoch zur Durchführung der Ex-ante-Evaluierung und der strategischen Umweltprüfung (SUP) im Sinne des Artikels 103 Absatz 1 oder der SWOT-Analyse im Sinne des Artikels 103 Absatz 2 verpflichtet zu sein.
Abänderung 380 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 56 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt und Beitrag zum Klimaschutz durch den Olivenanbau; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d und e;
(c) Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt und Beitrag zum Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel und dessen Minderung durch den Olivenanbau; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d und e;
Abänderung 381 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 56 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d) Verbesserung der Qualität von Olivenöl und Tafeloliven; dieses Ziel steht im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f;
(d) Verbesserung der Qualität von Olivenöl und Tafeloliven; dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabenb und f;
Abänderung 382 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 56 – Absatz 1 – Buchstabe f
(f) Krisenprävention und Krisenmanagement, mit dem Ziel, die Resilienz gegenüber Schädlingen zu verbessern und Krisen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven zu vermeiden und zu bewältigen; dieses Ziel steht im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h.
(f) Krisenprävention und Krisenmanagement, mit dem Ziel, die Resilienz gegenüber Schädlingen zu verbessern und Krisen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven zu vermeiden und zu bewältigen, einschließlich durch Verbesserung von Präventionsmaßnahmen und der Resilienz gegenüber Schädlingen; dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;
Abänderung 1241 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 56 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
(fa) Schutz und Stärkung der biologischen Vielfalt und von Ökosystemdienstleistungen, einschließlich Erhaltung und Bildung der Humusschicht.
Abänderung 383 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 57 – Absatz 1
1. Zur Verfolgung der Ziele gemäß Artikel 56 wählen die in Artikel 82 Absatz 4 genannten Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere Interventionskategorien gemäß Artikel 60 aus. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien legen sie die Interventionen fest.
1. Zur Verfolgung der Ziele gemäß Artikel 56 wählen die in Artikel 82 Absatz 4 genannten Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der auf Ebene der Mitgliedstaaten festzulegenden Interventionskategorien gemäß Artikel 60 aus. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien legen sie die Interventionen fest.
Abänderung 384 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 57 – Absatz 2
2. Die Interventionen, die von den in Artikel 82 Absatz 4 genannten Mitgliedstaaten ausgewählt wurden, werden durch genehmigte operationelle Programme von nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen und/oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen umgesetzt. Zu diesem Zweck finden die Artikel 61 und 62 der vorliegenden Verordnung Anwendung.
2. Die Interventionen, die von den in Artikel 82 Absatz 4 genannten Mitgliedstaaten ausgewählt wurden, werden durch genehmigte operationelle Programme von nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen und/oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und/oder Branchenverbänden umgesetzt. Zu diesem Zweck finden die Artikel 61 und 62 der vorliegenden Verordnung Anwendung.
Abänderung 385 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 57 – Absatz 2 a (neu)
2a. Abweichend von Absatz 2 können die in Artikel 82 Absatz 4 genannten Mitgliedstaaten die Umsetzung von operationellen Programmen gemäß Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Branchenverbänden übertragen, sofern diese Verbände bereits ein ähnliches Programm im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschaffen haben.
Abänderung 386 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 58 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d) 75 % der tatsächlichen Ausgaben für die Interventionskategorien gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben f und h, wenn das operationelle Programm in mindestens drei Drittstaaten oder Nichterzeugermitgliedstaaten von Erzeugerorganisationen aus mindestens zwei Erzeugermitgliedstaaten durchgeführt wird; 50 % der tatsächlichen Ausgaben für diese Interventionskategorie, wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist.
(d) 85 % der tatsächlichen Ausgaben für die Interventionskategorien gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben f und h, wenn das operationelle Programm in mindestens drei Drittstaaten oder Nichterzeugermitgliedstaaten von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen aus mindestens zwei Erzeugermitgliedstaaten durchgeführt wird; 50 % der tatsächlichen Ausgaben für diese Interventionskategorie, wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist.
Abänderung 387 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 58 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
(da) Für Inselregionen werden die in den Buchstaben a bis d genannten Prozentsätze um jeweils 10 % erhöht.
Abänderung 388 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 58 – Absatz 3
3. Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine zusätzliche Finanzierung in Höhe von bis zu 50 % der nicht durch die finanzielle Unterstützung der Union abgedeckten Kosten.
entfällt
Abänderung en 824 und 1242 Vorschlag für eine Verordnung Titel III – Kapitel III – Abschnitt 6 a (neu)
ABSCHNITT 6a
LEGUMINOSENSEKTOR
Artikel 58a
Ziele des Leguminosensektors
Unbeschadet der in den Artikeln 5 und 6 genannten allgemeinen Ziele die Gesamtziele verfolgen die Mitgliedstaaten im Leguminosensektor die folgenden Ziele:
(a) Mit der Regelung werden die nachhaltige Erzeugung von Leguminosen und der Verbrauch nachhaltig erzeugter Leguminosen in der gesamten Union gesteigert, damit in Übereinstimmung mit den in Anhang I festgelegten Zielen der Selbstversorgungsgrad im Bereich Lebens- und Futtermittel erhöht wird.
(b) Die Abhängigkeit von konzentrierten Futtermittelmischungen, die Soja enthalten, sollte verringert werden, insbesondere was das aus kürzlich abgeholzten oder umgewandelten Flächen stammende Soja betrifft; dies steht im Einklang mit dem Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 15, der Zusage der Union zur Bekämpfung der Entwaldung und den bestehenden Verpflichtungen von Privatunternehmen zur Bekämpfung der Entwaldung.
(c) Die Nährstoffkreisläufe sollten geschlossen und an die Ebenen der lokalen und regionalen Flusseinzugsgebiete im Einklang mit der Richtlinie 2000/60/EG gekoppelt werden.
(d) Die lokalen und regionalen Märkte für Lebens- und Futtermittel und lokal angepasste Saatgutsorten mit geringem Mitteleinsatz sollten gefördert werden.
Die in diesem Bereich finanzierten Maßnahmen müssen mit den Zusagen und Vorschriften der Union im Klima- und Umweltbereich im Einklang stehen, dürfen weder direkt noch indirekt eine Landnutzungsänderung bewirken und müssen spürbare positive Auswirkungen auf die globalen Treibhausgasemissionen in Übereinstimmung mit dem Global Biosphere Management Model (GLOBIOM) haben.
Artikel 58b
Interventionskategorien
In Bezug auf die Ziele nach Artikel 58a wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien:
(a) Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte; Forschung und Versuchslandbau sowie sonstige Maßnahmen, u. a. in folgenden Bereichen:
i) Bodenerhaltung, einschließlich einer wirklichen und nachweislichen Steigerung der Menge des bodengebundenen Kohlenstoffs, ohne dass systematisch auf Pestizide zurückgegriffen wird,
ii) Effizienzsteigerung bei der Nutzung und Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung,
iii) Förderung der Verwendung von Sorten und Bewirtschaftungspraktiken, die an sich ändernde klimatische Bedingungen angepasst sind,
iv) Verbesserung der Bewirtschaftungsmethoden zur Erhöhung der Resilienz der Kulturen gegenüber Schädlingen und zur Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Schädlingen,
v) Verringerung des Einsatzes und der Abhängigkeit von Pestiziden,
vi) Schaffung und Erhaltung landwirtschaftlich genutzter Lebensräume, die die biologische Vielfalt begünstigen, ohne Verwendung von Pestiziden;
(b) Beratungsdienste und technische Hilfe, insbesondere in Bezug auf Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, auch bei der Entscheidung der Landwirte über den am besten geeigneten Fruchtwechsel;
(c) Schulungen, einschließlich Betreuung und Austausch bewährter Verfahren;
(d) ökologische/biologische Erzeugung und entsprechende Techniken;
(e) Maßnahmen zur Stärkung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports und der Lagerung von Erzeugnissen.
Abänderung 389 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 59 – Absatz 1 – Einleitung
Die Mitgliedstaaten verfolgen in den anderen Sektoren gemäß Artikel 39 Buchstabe f eines oder mehrere der folgenden Ziele:
Gemäß den Artikeln 5 und 6 verfolgen die Mitgliedstaaten in den anderen Sektoren gemäß Artikel 39 Buchstabe f eines oder mehrere der folgenden Ziele:
Abänderung 390 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 59 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Planung der Erzeugung, Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage, insbesondere in Bezug auf Qualität und Quantität, Optimierung der Erzeugungskosten und Investitionserträge und Stabilisierung der Erzeugerpreise; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und i;
(a) Planung der Erzeugung, Anpassung der Erzeugung an die Nachfrage, insbesondere in Bezug auf Qualität, Quantität und Vielfalt, Optimierung der Erzeugungskosten und Investitionserträge und Stabilisierung der Erzeugerpreise; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und i;
Abänderung 391 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 59 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Bündelung des Angebots und Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und c;
(b) Bündelung des Angebots, Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse und Förderung kollektiver Vertragsverhandlungen; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und c;
Abänderung 392 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 59 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) Forschung und Entwicklung nachhaltiger Erzeugungsmethoden, einschließlich in Bezug auf Resilienz gegenüber Schädlingen, innovative Verfahren und Erzeugungstechniken zur Förderung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und der Marktentwicklung; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c und i;
(c) Anwendung, Erforschung und Entwicklung nachhaltiger Erzeugungsmethoden, einschließlich in Bezug auf Resilienz gegenüber Schädlingen, Tierseuchen und Klimawandel, genetische Vielfalt, Verbesserung der Biosicherheit und Verringerung der Verwendung antimikrobieller Mittel, sowie innovative Verfahren und Erzeugungstechniken zur Förderung der langfristigen wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit und der Marktentwicklung; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e, f und i;
Abänderung 393 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 59 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d) Förderung, Entwicklung und Umsetzung von umweltverträglichen Erzeugungsmethoden, Tierschutzstandards, gegenüber Schädlingen resilienten und umweltgerechten Anbauverfahren, Erzeugungstechniken und -verfahren, umweltverträgliche Nutzung und Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen und Abfällen, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Schutz der Gewässer, Böden und anderer natürlicher Ressourcen; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e und f;
(d) Förderung, Entwicklung und Umsetzung von umweltverträglichen Erzeugungsmethoden, Tierschutzstandards, gegenüber Schädlingen resilienten und umweltgerechten Anbauverfahren, Erzeugungstechniken und -verfahren, Maßnahmen zur Förderung der Resilienz gegenüber Tierseuchen, umweltverträgliche Nutzung und Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen und Abfällen, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Schutz der Gewässer, Böden und anderer natürlicher Ressourcen,Verringerung der Emissionen und Verbesserung der Energieeffizienz; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e und f;
Abänderung 394 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 59 – Absatz 1 – Buchstabe e
(e) Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d;
(e) Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, einschließlich Prävention und Management von Tropenkrankheiten und Zoonosen, gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d;
Abänderung 395 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 59 – Absatz 1 – Buchstabe f
(f) Steigerung des Handelswerts und der Qualität der Erzeugnisse, einschließlich Verbesserung der Erzeugnisqualität und Entwicklung von Erzeugnissen, die mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe versehen sind oder unter nationale Qualitätsregelungen fallen; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b;
(f) Steigerung des Handelswerts und der Qualität der Erzeugnisse, einschließlich Verbesserung der Erzeugnisqualität und Marktsegmentierung sowie Entwicklung von Erzeugnissen, die mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe versehen sind oder unter nationale Qualitätsregelungen fallen; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b;
Abänderung 396 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 59 – Absatz 1 – Buchstabe g
(g) Förderung des Absatzes und Vermarktung der Erzeugnisse eines oder mehrerer der Sektoren gemäß Artikel 40 Buchstabe f; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c;
(g) Förderung des Absatzes und Vermarktung der Erzeugnisse eines oder mehrerer der Sektoren gemäß Artikel 39 Buchstabe f; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c;
Abänderung 397 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 59 – Absatz 1 – Buchstabe h
(h) Krisenprävention und Risikomanagement zur Vermeidung und Bewältigung von Krisen auf den Märkten in einem oder mehreren der Sektoren gemäß Artikel 39 Buchstabe f; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c.
(h) Krisenprävention und Risikominderung und ‑management zur Vermeidung und Bewältigung von Krisen auf den Märkten in einem oder mehreren der Sektoren gemäß Artikel 39 Buchstabe f; diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;
Abänderung 398 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 59 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)
(ha) Prävention von Angriffen auf Vieh durch Raubtiere;
Abänderung 399 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 59 – Absatz 1 – Buchstabe h b (neu)
(hb) Beitrag zur Unionsstrategie zur Förderung von Eiweißpflanzen, insbesondere Futtermittel und Leguminosen.
Abänderungen 400 und 826cp Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 1 – Einleitung
1. Für die Ziele gemäß Artikel 59 Buchstaben a bis g wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien aus:
1. Für die Ziele gemäß Artikel 56 Buchstaben a bis fa und Artikel 59 Buchstaben a bis g wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen zwei oder mehr der folgenden Interventionskategorien aus:
Abänderungen 401 und 826cp Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer i
i) Bodenerhaltung und Steigerung der Menge des bodengebundenen Kohlenstoffs;
i) Bodenerhaltung und Wiederherstellung der Fruchtbarkeit und Struktur von Böden, einschließlichPrävention von Bodenschädigung sowie Förderung der Kohlenstoffbindung in Böden, und Verringerung des Anteils von Schadstoffen in Düngemitteln;
Abänderung 402 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii
ii) Verbesserung der Nutzung und Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung und ‑ableitung;
ii) Verbesserung der Nutzung und vernünftigen Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung und ‑ableitung, als Beitrag zu einem guten Zustand von Gewässern;
Abänderung 403 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iv
iv) Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz;
iv) Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz, einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energiequellen, wie nachhaltige Nutzung von Rückständen aus der Landwirtschaft;
Abänderung 404 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iv a (neu)
iva) Verringerung von gasförmigen Schadstoffen und Treibhausgasen;
Abänderungen 405 und 826cp Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer v
v) umweltfreundliche Verpackungen;
v) umweltfreundliche Verpackungen und Verringerung von Verpackungsabfällen;
Abänderungen 406 und 826cp Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer vi
vi) Tiergesundheit und Tierschutz;
vi) Biosicherheit, Schutz der Tiergesundheit und Tierschutz,einschließlich nachhaltiger Verwaltung und Prävention tropischer Krankheiten und Zoonosen;
Abänderung 826cp Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer vii
vii) Verringerung des Abfallaufkommens und Verbesserung der Nutzung und Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen und Abfällen;
vii) Verringerung des Emissions- und Abfallaufkommens und Verbesserung der Nutzung und Bewirtschaftung von Nebenerzeugnissen und Abfällen;
Abänderung 407 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer vii a (neu)
viia) Prävention und Management von Tropenkrankheiten und Zoonosen;
Abänderungen 408 und 826cp Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer viii
viii) Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen;
viii) Verbesserung der Resilienz von Pflanzen gegenüber Schädlingen durch Bewirtschaftungsmethoden, indem integrierter Pflanzenschutz einschließlich geeigneter Bewirtschaftungs- und Anbaumethoden, gefördert werden, und durch Bekämpfung von Tierseuchen;
Abänderungen 409 und 826cp Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ix
ix) Verringerung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pestiziden;
ix) deutliche Verringerung der Auswirkungen und der Abhängigkeit von der Verwendung von Pestiziden;
Abänderung 826cp Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ix a (neu)
ixa) Verbesserung der Resilienz von Tieren gegenüber Krankheiten und Verringerung des Einsatzes von Antibiotika;
Abänderung 410 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer x
x) Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen, die die Biodiversität begünstigen;
x) Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen, die die Biodiversität begünstigen, und Förderung lokaler Sorten;
Abänderung 411 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer x a (neu)
xa) Verringerung der Verwendung antimikrobieller Mittel;
Abänderung 412 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer x b (neu)
xb) Verbesserung der Anbau-, Ernte- und Lieferbedingungen für Erzeugnisse;
Abänderung 413 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer x c (neu)
xc) Maßnahmen zur Verbesserung von Marktbeobachtung, Marktkenntnis und Marktüberwachung;
Abänderung 414 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer x d (neu)
xd) Prävention von Angriffen auf Vieh durch Raubtiere.
Abänderungen 415 und 826cp Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Beratungsdienste und technische Hilfe, insbesondere in Bezug auf Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel;
(b) Beratungsdienste und technische Hilfe, insbesondere in Bezug auf Produktionsqualität, Biodiversität, Umwelt, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Bekämpfung und Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Tierseuchen sowie Verbesserung der Erzeugnisqualität;
Abänderung 826cp Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) Schulungen, einschließlich Betreuung und Austausch bewährter Verfahren;
(c) Schulungen, einschließlich Betreuung und Austausch bewährter Verfahren, insbesondere in Bezug auf biologischen/ökologischen Landbau, Kurse zum Anlegen von Permakulturen und Verfahren zur Kohlenstoffanreicherung;
Abänderung 416 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
(da) integrierter Landbau;
Abänderung 417 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe e
(e) Maßnahmen zur Steigerung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports und der Lagerung von Erzeugnissen eines oder mehrerer der Sektoren gemäß Artikel 40 Buchstabe f;
(e) Maßnahmen zur Steigerung der Nachhaltigkeit und Effizienz des Transports und der Lagerung von Erzeugnissen eines oder mehrerer der Sektoren gemäß Artikel 39 Buchstabe f;
Abänderung 418 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe h
(h) Umsetzung von Rückverfolgbarkeits- und Zertifizierungsregelungen, insbesondere Überwachung der Qualität von an den Endverbraucher verkauften Erzeugnissen.
(h) Umsetzung der Rückverfolgbarkeit entlang der gesamten Erzeugungskette und Zertifizierungsregelungen, insbesondere Überwachung der Qualität von an den Endverbraucher verkauften Erzeugnissen, einschließlich der Rückverfolgbarkeit der Herkunft von Oliven und Olivenöl in den einzelnen Stufen der Erzeugungskette, sowie Bereitstellung von Informationen zu den Erzeugungsmethoden;
Abänderung 419 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)
(ha) Umsetzung von Pflanzenschutz- und Veterinärprotokollen von Drittländern.
Abänderung 420 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 2 – Einleitung
2. Für das Ziel gemäß Artikel 59 Buchstabe h wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien aus:
2. Für das Ziel gemäß Artikel 56 Buchstabe f und Artikel 59 Buchstabe h wählen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien aus:
Abänderung 421 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen;
(b) Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen und bessere Anpassung des Angebots an die Nachfrage;
Abänderung 422 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c) gemeinsame Lagerung von Erzeugnissen, die von der Erzeugerorganisation oder von deren Mitgliedern erzeugt wurden;
(c) gemeinsame Lagerung von Erzeugnissen, die von der Erzeugerorganisation oder von deren Mitgliedern erzeugt wurden, sowie Behandlung von Erzeugnissen, um ihre Lagerung zu erleichtern;
Abänderungen 423 und 826cp Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 2 – Buchstabe d
(d) Wiederbepflanzung von Obstplantagen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder zur Anpassung an den Klimawandel erforderlich ist;
(d) Wiederbepflanzung von Obstplantagen oder Olivenhainen, wo dies nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder zur Anpassung an den Klimawandel erforderlich ist;
Abänderung 424 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)
(da) Maßnahmen zur Unterstützung der Tiergesundheit und des Tierschutzes;
Abänderung 425 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 2 – Buchstabe d b (neu)
(db) Bestandsersatz von Vieh nach obligatorischer Schlachtung aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder nach Verlusten aufgrund von Naturkatastrophen;
Abänderung 426 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 2 – Buchstabe d c (neu)
(dc) Verbesserung der genetischen Ressourcen;
Abänderung 427 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 2 – Buchstabe d d (neu)
(dd) Verlängerung der obligatorischen hygienebedingten Räumung von Betrieben aufgrund von durch Tierseuchen hervorgerufene Krisen;
Abänderung 826cp Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 2 – Buchstabe h
(h) Ernteversicherung und Versicherung der Erzeugung, die bei Verlusten durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall zur Sicherung der Erzeugereinkommen beiträgt, bei gleichzeitiger Gewährleistung, dass die Begünstigten die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
(h) Ernteversicherung und Versicherung der Erzeugung, die bei Verlusten durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall zur Sicherung der Erzeugereinkommen beiträgt, bei gleichzeitiger Gewährleistung, dass alle Begünstigten die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Eine Versicherung wird nur gewährt, wenn die Erzeuger aktiv Maßnahmen ergreifen, um ihre Risiken zu begrenzen.
Abänderung 428 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 61 – Absatz 7
7. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass auf die Interventionen im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 59 Buchstabe h nicht mehr als ein Drittel des Gesamtbetrags der Ausgaben im Rahmen operationeller Programme von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen entfällt.
7. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass auf die Interventionen im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 59 Buchstabe h nicht mehr als 50 % des Gesamtbetrags der Ausgaben im Rahmen operationeller Programme von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen entfällt.
Abänderung 429 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 62 – Überschrift
Betriebsfonds
Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen
Abänderung 430 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 63 – Absatz 1 a (neu)
1a. Der in Absatz 1 vorgesehene Höchstsatz von 50 % wird für nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für die ersten fünf Jahre nach dem Jahr der Anerkennung sowie für Erzeugerorganisationen, die ausschließlich in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen tätig sind, auf 60 % angehoben.
Abänderung 431 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 64 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen;
(a) agrarökologische Nachhaltigkeit, Maßnahmen für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen;
Abänderung 432 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 64 – Absatz 1 – Buchstabe e
(e) Niederlassung von Junglandwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum;
(e) Niederlassung von Junglandwirten und neuen Betriebsinhabern sowie nachhaltige Existenzgründungen und Unternehmensentwicklung im ländlichen Raum;
Abänderung 433 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 64 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
(ea) Frauen in ländlichen Gebieten;
Abänderung 434 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 64 – Absatz 1 – Buchstabe h
(h) Wissensaustausch und Information;
(h) Wissensaustausch und Information sowie
Abänderungen 435, 1123cp2 und 1165cp2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 64 – Absatz 1 – Buchstabe h a (neu)
(ha) Einführung digitaler Technologien.
Abänderung 1133 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 65
Artikel 65
Artikel 65
Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen
Maßnahmen im Hinblick auf agrarökologische Nachhaltigkeit, die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel sowie andere Bewirtschaftungsverpflichtungen zugunsten der Umwelt;
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen gewähren.
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen Zahlungen für agrarökologisch nachhaltige Praktiken, Maßnahmen für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, einschließlich der Bewältigung naturbedingter Gefahren, und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen, etwa in den Bereichen Forstwirtschaft, Schutz und Verbesserung der genetischen Ressourcen sowie Tiergesundheit und Tierschutz, gewähren.
2. Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen auf.
2. Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen auf.
3. Die Mitgliedstaaten können die Unterstützung im Rahmen dieser Interventionskategorie entsprechend ihren spezifischen nationalen, regionalen oder lokalen Bedürfnissen und Prioritäten in ihrem gesamten Hoheitsgebiet anbieten.
3. Die Mitgliedstaaten bieten die Unterstützung im Rahmen dieser Interventionskategorie entsprechend ihren spezifischen nationalen, regionalen oder lokalen Bedürfnissen und Prioritäten in ihrem gesamten Hoheitsgebiet an.Diese Unterstützung ist auf die in Anhang IXaa festgelegten Höchstbeträge begrenzt.
4. Die Mitgliedstaaten leisten Zahlungen nur an Betriebsinhaber und andere Begünstigte, die auf freiwilliger Basis Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen, die als der Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 förderlich angesehen werden.
4. Die Mitgliedstaaten leisten Zahlungen nur an Betriebsinhaber, Zusammenschlüsse von Betriebsinhabern und andere Landbewirtschafter, die auf freiwilliger Basis Bewirtschaftungsverpflichtungen wie den angemessenen Schutz von Feuchtgebieten und organischen Böden eingehen, die als der Verwirklichung der entsprechenden spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 förderlich angesehen werden. Priorität kann hierbei Regelungen eingeräumt werden, die speziell auf lokale ökologischen Umstände und Bedürfnisse ausgerichtet sind und mit denen gegebenenfalls zur Verwirklichung der Ziele beigetragen wird, die in den in Anhang XI aufgelisteten Rechtsvorschriften festgelegt sind .
5. Im Rahmen dieser Interventionskategorie gewähren die Mitgliedstaaten nur Zahlungen für Verpflichtungen, die
5. Im Rahmen dieser Interventionskategorie gewähren die Mitgliedstaaten nur Zahlungen für Verpflichtungen, die
(a) über die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Kapitel I Abschnitt 2 dieses Titels hinausgehen;
(a) über die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Kapitel I Abschnitt 2 dieses Titels hinausgehen;
(b) über die Grundanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, den Tierschutz sowie über sonstige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht hinausgehen;
(b) über die einschlägigen Grundanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, den Tierschutz, die Vorbeugung von antimikrobieller Resistenz sowie über sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß Unionsrecht hinausgehen;
(c) über die für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten Bedingungen hinausgehen;
(c) über die für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten Bedingungen hinausgehen;
(d) sich von Verpflichtungen unterscheiden, für die Zahlungen gemäß Artikel 28 gewährt werden.
(d) sich von Verpflichtungen unterscheiden, für die Zahlungen gemäß Artikel 28 gewährt werden, oder diese ergänzen, wobei Doppelfinanzierungen zu vermeiden sind.
6. Die Mitgliedstaaten gewähren den Begünstigten einen Ausgleich für die entstandenen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen. Erforderlichenfalls können sie auch Transaktionskosten decken. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten die Unterstützung als Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit gewähren. Die Zahlungen werden jährlich gewährt.
6. Die Mitgliedstaaten gewähren den Begünstigten einen Ausgleich für die entstandenen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen. Außerdem schaffen die Mitgliedstaaten einen finanziellen Anreiz für die Begünstigten und können erforderlichenfalls auch Transaktionskosten decken. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten die Unterstützung als Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit gewähren, und zwar entweder pro Hektar Fläche oder pro andere festgelegte Einheit, je nach Art der Verpflichtung. Die Mitgliedstaaten können eine jährliche Unterstützung für Programme für gesamte landwirtschaftliche Betriebe gewähren, die auf eine ganzheitliche Umstellung der Bewirtschaftungssysteme im Sinne der Ziele dieses Absatzes ausgerichtet sind. Die Zahlungen werden jährlich gewährt.
6a. Die Höhe der Zahlungen variiert je nachdem, wie umfassend jede einzelne Methode bzw. ein Methodenbündel die Nachhaltigkeit auf der Grundlage diskriminierungsfreier Kriterien beeinflusst, um einen wirksamen Anreiz für eine Beteiligung zu setzen. Die Mitgliedstaaten können zudem die Zahlungen unter Berücksichtigung der Art der Benachteiligungen, von denen die landwirtschaftlichen Tätigkeiten infolge der eingegangenen Verpflichtungen betroffen sind, und in Abhängigkeit von den unterschiedlichen Bewirtschaftungssystemen differenzieren.
7. Die Mitgliedstaaten können gemeinsame Regelungen fördern und unterstützen und ergebnisbasierte Zahlungen leisten, um den Betriebsinhabern einen Anreiz für eine deutliche, messbare Verbesserung der Umweltqualität in größerem Maßstab zu geben.
7. Die Mitgliedstaaten können freiwillige gemeinsame Regelungen und eine Kombination aus Bewirtschaftungsverpflichtungen in Form lokal gesteuerter Regelungen fördern und unterstützen und ergebnisbasierte Zahlungen, unter anderem durch einen territorialen Ansatz, leisten, um den Betriebsinhabern und Zusammenschlüssen von Betriebsinhabern einen Anreiz für eine deutliche, messbare Verbesserung der Umweltqualität in größerem Maßstab zu geben. Sie setzen alle Mittel ein, die für Beratung, Schulungen und Wissenstransfer zur Unterstützung der Betriebsinhaber beim Wechsel ihrer Erzeugungssysteme erforderlich sind.
8. Die Verpflichtungen werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Ist es jedoch zur Erreichung oder Wahrung bestimmter angestrebter Umweltvorteile erforderlich, so können die Mitgliedstaaten im GAP-Strategieplan für bestimmte Verpflichtungsarten einen längeren Zeitraum vorsehen, auch indem sie nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine Verlängerung um jeweils ein Jahr vorsehen. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten für neue Verpflichtungen, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, in ihren GAP-Strategieplänen auch einen kürzeren Zeitraum festlegen.
8. Die Verpflichtungen werden für gewöhnlich für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Ist es jedoch zur Erreichung oder Wahrung bestimmter angestrebter Umweltvorteile erforderlich, so können die Mitgliedstaaten im GAP-Strategieplan für bestimmte Verpflichtungsarten, unter anderem unter Berücksichtigung des auf Langfristigkeit ausgerichteten Charakters der Forstwirtschaft, einen längeren Zeitraum vorsehen, auch indem sie nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine Verlängerung um jeweils ein Jahr vorsehen. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten für neue Verpflichtungen, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, in ihren GAP-Strategieplänen auch einen kürzeren Zeitraum festlegen.
9. Wird im Rahmen dieser Interventionskategorie eine Unterstützung für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen, für Verpflichtungen zur Einführung oder Beibehaltung ökologischer/biologischer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverfahren und -methoden gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates und für Waldumwelt- und -klimaleistungen gewährt, so setzen die Mitgliedstaaten eine Zahlung pro Hektar fest.
9. Wird im Rahmen dieser Interventionskategorie eine Unterstützung für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen, einschließlich Verpflichtungen zur Einführung oder Beibehaltung ökologischer/biologischer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverfahren und -methoden gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, für integrierten Pflanzenschutz, den Schutz von Agrarforstsystemen und für Waldumwelt- und -klimaleistungen gewährt, so setzen die Mitgliedstaaten eine Zahlung pro Hektar fest, und zwar entweder pro Hektar Fläche oder pro andere festgelegte Einheit, je nach Art der Verpflichtung.
10. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die im Rahmen dieser Interventionskategorie Vorhaben durchführen, Zugang zu Wissen und Informationen erhalten, die sie zur Ausführung dieser Vorhaben benötigen.
10. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die im Rahmen dieser Interventionskategorie Vorhaben durchführen, Zugang zu einschlägigem Wissen und Informationen erhalten, die sie zur Ausführung dieser Vorhaben benötigen, und dass Personen, die hieran Bedarf haben, Zugang zu angemessenen Schulungen sowie Zugang zu Fachkompetenz erhalten, um die Betriebsinhaber zu unterstützen, die sich zu einem Wechsel ihrer Erzeugungssysteme verpflichten.
11. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Interventionen nach diesem Artikel mit denen nach Artikel 28 im Einklang stehen.
11. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Interventionen nach diesem Artikel mit denen nach Artikel 28 im Einklang stehen.
Abänderungen 448 und 1166cp1 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 66 – Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen gewähren, um zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 beizutragen.
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen, einschließlich für Berg- und Inselregionen, gewähren, um zur Verwirklichung der entsprechenden spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 beizutragen.
Abänderungen 449 und 1166cp2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 66 – Absatz 2
2. Diese Zahlungen werden echten Betriebsinhabern für gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewiesene Gebiete gewährt.
2. Diese Zahlungen werden aktiven Betriebsinhabern für gemäß Artikel 32 der Verordnung(EU)Nr. 1305/2013 ausgewiesene Gebiete sowie für die vom Krieg betroffenen Gebiete der Republik Kroatien gewährt.
Abänderungen 450 und 1166cp2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 66 – Absatz 2 a (neu)
2a. Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Unterstützung auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.
Abänderung 451 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 66 – Absatz 3
3. Die Mitgliedstaaten dürfen Zahlungen im Rahmen dieser Interventionskategorie nur gewähren, um den Begünstigten einen Ausgleich für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste zu bieten, die mit den naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen in dem betreffenden Gebiet zusammenhängen.
3. Die Mitgliedstaaten dürfen Zahlungen im Rahmen dieser Interventionskategorie nur gewähren, um den Begünstigten einen Ausgleich für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste zu bieten, die mit den naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen in dem betreffenden Gebiet zusammenhängen. Sie können außerdem einen finanziellen Anreiz für die Begünstigten schaffen, damit sie die Landwirtschaft in diesen Gebieten weiterbetreiben. Die Höhe der Unterstützung kann angepasst werden, um den Grad an naturbedingten Benachteiligungen, von denen die landwirtschaftliche Tätigkeit und das Agrarsystem betroffen sind, zu berücksichtigen. Die gewährten Zahlungen können gegebenenfalls auch sozioökonomischen und umweltbezogenen Kriterien Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berechnungen angemessen und korrekt sind und im Voraus auf der Grundlage einer fairen Berechnungsmethode erstellt wurden.
Abänderung 1166cp3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 66 – Absatz 4
4. Zusätzliche Kosten und Einkommensverluste gemäß Absatz 3 werden in Bezug auf naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen im Vergleich zu Gebieten berechnet, die nicht von naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen betroffen sind.
4. Zusätzliche Kosten und Einkommensverluste gemäß Absatz 3 werden in Bezug auf naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen im Vergleich zu Gebieten berechnet, die nicht von naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen betroffen sind. Die Höhe der Zahlungen kann angepasst werden, um den Grad an Beschränkungen, von denen die landwirtschaftlichen Tätigkeiten der verschiedenen Erzeugungssysteme betroffen sind, zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können eine Mindestschwelle für Zahlungen festlegen, unterhalb derer die Zahlungen nicht gewährt werden. Bei den gewährten Zahlungen können gegebenenfalls auch sozioökonomische und ökologische Kriterien berücksichtigt werden.
Abänderung 452 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 66 – Absatz 5
5. Die Zahlungen werden jährlich je Hektar Fläche gewährt.
5. Die Zahlungen werden jährlich je Hektar Fläche gewährt und auf die in Anhang IXaa festgesetzten Mindest- und Höchstbeträge beschränkt.
Abänderung 1124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 67
Artikel 67
Artikel 67
Gebietsbezogene Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben
Gebietsbezogene Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen aufgrund von sich aus der Durchführung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG oder der Richtlinie 2000/60/EG ergebenden Anforderungen gewähren, um zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 beizutragen.
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen aufgrund von sich aus der Durchführung der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG oder der Richtlinie 2000/60/EG ergebenden Anforderungen gewähren, um zur Verwirklichung der einschlägigen spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 beizutragen.
2. Diese Zahlungen können Landwirten, Waldbesitzern und anderen Landbewirtschaftern in Bezug auf Gebiete mit Benachteiligungen gemäß Absatz 1 gewährt werden.
2. Diese Zahlungen können Landwirten, Vereinigungen von Landwirten, Waldbesitzern und Vereinigungen von Waldbesitzern gewährt werden. In hinreichend begründeten Fällen können sie auch anderen Landbewirtschaftern gewährt werden.
2a. Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten die Unterstützung auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie Einzellandwirte mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.
3. Bei der Festlegung der Gebiete mit Benachteiligungen können die Mitgliedstaaten folgende Gebiete einbeziehen:
3. Bei der Festlegung der Gebiete mit Benachteiligungen können die Mitgliedstaaten folgende Gebiete einbeziehen:
(a) als Natura-2000-Gebiete nach den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ausgewiesene land- und forstwirtschaftliche Gebiete;
(a) als Natura-2000-Gebiete nach den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ausgewiesene land- und forstwirtschaftliche Gebiete;
(b) andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Durchführung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen, sofern diese Gebiete nicht mehr als 5 % der ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete ausmachen, die in den räumlichen Geltungsbereich des GAP-Strategieplans fallen;
(b) andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Durchführung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen, sofern diese Gebiete nicht mehr als 5 % der ausgewiesenen Natura-2000-Gebiete ausmachen, die in den räumlichen Geltungsbereich des GAP-Strategieplans fallen;
(c) in Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführte landwirtschaftliche Gebiete.
(c) in Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführte landwirtschaftliche Gebiete.
4. Die Mitgliedstaaten dürfen eine Unterstützung im Rahmen dieser Interventionskategorie nur gewähren, um den Begünstigten einen Ausgleich für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste zu bieten, die mit den gebietsspezifischen Benachteiligungen in dem betreffenden Gebiet zusammenhängen.
4. Die Mitgliedstaaten dürfen eine Unterstützung im Rahmen dieser Interventionskategorie nur gewähren, um den Begünstigten einen Ausgleich für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste zu bieten, die mit den gebietsspezifischen Benachteiligungen in dem betreffenden Gebiet zusammenhängen.
5. Die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste gemäß Absatz 4 werden wie folgt berechnet:
5. Die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste gemäß Absatz 4 werden wie folgt berechnet:
(a) bei Einschränkungen aufgrund der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG in Bezug auf die Nachteile, die sich aus gemäß Kapitel 1 Abschnitt 2 dieses Titels dieser Verordnung festgelegten, über die einschlägigen Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand hinausgehenden Anforderungen sowie aus den gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche ergeben;
(a) bei Einschränkungen aufgrund der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG in Bezug auf die Nachteile, die sich aus gemäß Kapitel 1 Abschnitt 2 dieses Titels dieser Verordnung festgelegten, über die einschlägigen Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand hinausgehenden Anforderungen sowie aus den gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche ergeben;
(b) bei Einschränkungen aufgrund der Richtlinie 2000/60/EG in Bezug auf die Nachteile, die sich aus gemäß Kapitel 1 Abschnitt 2 dieses Titels festgelegten, über die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung (ausgenommen GAB 2 gemäß Anhang III) und Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand hinausgehenden Anforderungen sowie aus den gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche ergeben.
(b) bei Einschränkungen aufgrund der Richtlinie 2000/60/EG in Bezug auf die Nachteile, die sich aus gemäß Kapitel 1 Abschnitt 2 dieses Titels festgelegten, über die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung (ausgenommen GAB 1 gemäß Anhang III) und Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand hinausgehenden Anforderungen sowie aus den gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche ergeben.
6. Die Zahlungen werden jährlich je Hektar Fläche gewährt.
6. Die Zahlungen werden jährlich je Hektar Fläche gewährt und sind auf die in Anhang IXaa festgesetzten Höchstbeträge beschränkt.
Abänderung 1139 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68
Artikel 68
Artikel 68
Investitionen
Investitionen
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Investitionen gewähren.
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Investitionen gewähren.
1a. Um für eine Förderung aus dem ELER in Betracht zu kommen, muss den Investitionen eine Bewertung der erwarteten Umweltauswirkungen gemäß dem für diese Investitionsart geltenden Recht vorausgehen, wenn die Investition negative Auswirkungen auf die Umwelt haben dürfte.
2. Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieser Interventionskategorie nur eine Unterstützung für materielle und/oder immaterielle Investitionen gewähren, die zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beitragen. Unterstützung für den Forstsektor wird auf der Grundlage eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Instruments gewährt.
2. Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieser Interventionskategorie nur eine Unterstützung für materielle und/oder immaterielle Investitionen, auch in gemeinschaftlicher Form, gewähren, die zur Verwirklichung der entsprechenden spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beitragen. Unterstützung für den Forstsektor wird auf der Grundlage eines Waldbewirtschaftungsplans, der die Anforderung zur Anpflanzung von Sorten, die dem lokalen Ökosysteme gerecht werden, enthält, oder im Falle von Betrieben ab einer von den Mitgliedstaaten festzulegenden Größe eines gleichwertigen Instruments gewährt.
2a. Die Mitgliedstaaten stellen mindestens 30 % der in diesem Artikel genannten Unterstützung für Investitionen in umwelt- und klimabezogene Zwecke bereit, die zu den Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f beitragen. Die Mitgliedstaaten räumen diesen Investitionen durch eine höhere Unterstützung, eine höhere Punktzahl und andere objektive Kriterien mit vergleichbarer Wirkung Vorrang ein.
Die Mitgliedstaaten können auch den von Junglandwirten nach diesem Artikel getätigten Investitionen Vorrang einräumen.
3. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien, die mindestens Folgendes umfasst:
3. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste nicht förderfähiger Investitionen und Ausgabenkategorien, die mindestens Folgendes umfasst:
(a) Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten;
(a) Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten;
(b) Erwerb von Zahlungsansprüchen;
(b) Erwerb von Zahlungsansprüchen;
(c) Erwerb von Flächen, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen zur Erhaltung der Umwelt oder des Erwerbs von Flächen durch Junglandwirte unter Nutzung von Finanzierungsinstrumenten;
(c) Erwerb von Flächen, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen zur Erhaltung der Umwelt oder des Erwerbs von Flächen durch Junglandwirte unter Nutzung von Finanzierungsinstrumenten;
(d) Erwerb von Tieren, einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung, ausgenommen zum Zweck der Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen;
(d) Erwerb von Tieren, ausgenommen Tiere, die anstelle von Maschinen für die Landschaftspflege oder zum Schutz vor großen Beutegreifern genutzt werden;
(da) Erwerb von einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung, ausgenommen zum Zweck der Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen;
(e) Schuldzinsen, außer in Bezug auf Finanzhilfen in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Garantien;
(e) Schuldzinsen, außer in Bezug auf Finanzhilfen in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Garantien;
(f) Investitionen in Bewässerung, die nicht mit der Erreichung eines guten Zustands der Wasserkörper gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG im Einklang stehen, einschließlich der Ausweitung von Bewässerungssystemen auf Wasserkörper, deren Zustand in dem einschlägigen Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet als weniger als gut definiert wurde;
(g) Investitionen in große Infrastrukturen, die nicht Teil lokaler Entwicklungsstrategien sind;
(g) Investitionen in große Infrastrukturen, die nicht Teil lokaler Entwicklungsstrategien sind; die Mitgliedstaaten können außerdem spezifische Abweichungen bezüglich Investitionen in die Breitbandversorgung festlegen, wenn gleichzeitig klare Kriterien bestimmt werden, anhand derer sichergestellt wird, dass Komplementarität zur Förderung aus anderen Instrumenten der Union besteht;
(h) Investitionen in Aufforstung, die nicht mit den Klima- und Umweltzielen gemäß den in den gesamteuropäischen Leitlinien für Aufforstung und Wiederaufforstung entwickelten Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Einklang stehen.
(h) Investitionen in Aufforstung, die nicht mit den Klima- und Umweltzielen gemäß den in den gesamteuropäischen Leitlinien für Aufforstung und Wiederaufforstung entwickelten Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Einklang stehen.
(ha) Investition, die nicht im Einklang mit den Rechtsvorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz oder der Richtlinie 91/676/EWG stehen;
(hb) Investitionen in die Bioenergieerzeugung, die nicht mit den Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinie zu erneuerbaren Energiequellen vereinbar sind.
Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d und g gelten nicht, wenn die Unterstützung über Finanzierungsinstrumente gewährt wird.
Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d und g gelten nicht, wenn die Unterstützung über Finanzierungsinstrumente gewährt wird.
Abweichend von den Buchstaben a bis h können die Mitgliedstaaten in Inselregionen, einschließlich der Regionen in äußerster Randlage, Ausnahmeregelungen festlegen, um die Nachteile im Zusammenhang mit der Insellage und der Abgelegenheit auszugleichen.
4. Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf einen Höchstsatz von 75 % der förderfähigen Kosten.
4. Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf den in Anhang IXaa festgesetzten Höchstsatz der förderfähigen Kosten.
Der Höchstsatz der Unterstützung kann für folgende Investitionen angehoben werden:
Der Höchstsatz der Unterstützung kann für folgende Investitionen angehoben werden:
(a) Aufforstung und nichtproduktive Investitionen im Zusammenhang mit den spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f;
(a) Aufforstung, Einrichtung von Agrarforstsystemen und nichtproduktive Investitionen, darunter Flurbereinigung, im Zusammenhang mit den spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f;
(b) Investitionen in Basisdienstleistungen in ländlichen Gebieten;
(b) Investitionen in Basisdienstleistungen in ländlichen Gebieten;
(c) Investitionen in die Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen oder Katastrophenereignissen sowie Investitionen in geeignete vorbeugende Maßnahmen in Wäldern und im ländlichen Raum.
(c) Investitionen in die Wiederherstellung des beschädigten land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Brand, anderen Naturkatastrophen oder Katastrophenereignissen wie Sturm, Überschwemmung, Schädlingsbefall und Krankheiten, die Wiederherstellung von Wäldern durch Minenräumung sowie Investitionen in geeignete vorbeugende Maßnahmen in Wäldern und im ländlichen Raum und Investitionen in den Gesundheitsschutz der Wälder;
(ca) Investitionen in innovative Erzeugungstechniken und Systeme, die zugleich zur Verwirklichung der Ziele in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f beitragen;
(cb) Investitionen zum Schutz der Herden vor Beutegreifern;
(cc) Investitionen in Gebieten in äußerster Randlage und Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen, einschließlich Berg- und Inselregionen;
(cd) Investitionen im Zusammenhang mit dem Tierschutz.
Abänderung 475 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 a (neu)
Artikel 68a
Investitionen in Bewässerung
1. Unbeschadet des Artikels 68 der vorliegenden Verordnung gelten im Falle der Bewässerung neuer und bestehender bewässerter und entwässerter Flächen nur Investitionen, die die Bedingungen dieses Artikels erfüllen, als förderfähige Ausgaben.
2. Der Kommission muss für das gesamte Gebiet, in der die Investition getätigt werden soll, sowie für alle anderen Gebiete, deren Umwelt von der Investition betroffen sein kann, ein Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2000/60/EG mitgeteilt worden sein. Die Maßnahmen, die im Einklang mit Artikel 11 der genannten Richtlinie im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für das Flusseinzugsgebiet durchgeführt werden und für den Agrarsektor von Bedeutung sind, müssen in dem einschlägigen Maßnahmenprogramm näher ausgeführt worden sein.
3. Wasserzähler, die es ermöglichen, den Wasserverbrauch auf Ebene der geförderten Investition zu messen, müssen installiert worden sein oder sind als Teil der Investition zu installieren.
4. Eine Investition zur Verbesserung einer bestehenden Bewässerungsanlage oder eines Teils einer Bewässerungsinfrastruktur ist nur förderfähig, wenn eine ex ante durchgeführte Bewertung auf ein Wassereinsparpotenzial von mindestens 5 bis 25 % im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur hinweist.
Betrifft die Investition Grund- oder Oberflächenwasserkörper, deren Zustand aus allein mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet niedriger als gut eingestuft wurde, so
(a) muss mit der Investition sichergestellt werden, dass der Wasserverbrauch auf Ebene der Investition effektiv um mindestens 50 % des durch die Investition ermöglichten Wassereinsparpotenzials gesenkt wird;
(b) muss im Falle einer Investition in einen einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb diese ferner dazu führen, dass der Gesamtwasserverbrauch des Betriebs um mindestens 50 % des durch die Investition ermöglichten Wassereinsparpotenzials gesenkt wird. Der Gesamtwasserverbrauch des Betriebs umfasst auch Wasser, das von dem Betrieb verkauft wird.
Die in Absatz 4 genannten Bedingungen gelten nicht für eine Investition in eine bestehende Anlage, die sich lediglich auf die Energieeffizienz auswirkt, oder für eine Investition zum Bau eines Speicherbeckens oder für eine Investition zur Nutzung von aufbereitetem Wasser, die sich nicht auf einen Grund- oder Oberflächenwasserkörper auswirkt.
5. Eine Investition, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führt und dadurch Auswirkungen auf einen bestimmten Grund- oder Oberflächenwasserkörper hat, ist nur förderfähig, wenn
(a) der Zustand des Wasserkörpers nicht aus allein mit der Wassermenge zusammenhängenden Gründen im betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Flusseinzugsgebiet als weniger als gut eingestuft wurde und
(b) mit einer Ex-ante-Umweltanalyse nachgewiesen wird, dass die Investition keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen haben wird; eine solche Analyse der Umweltauswirkungen wird entweder von der zuständigen Behörde durchgeführt oder von ihr genehmigt; sie kann auch Zusammenschlüsse von Betrieben betreffen;
Flächen, die nicht bewässert werden, in denen jedoch in der Vergangenheit eine Bewässerungsanlage im Einsatz war und die im Rahmen des Programms festzulegen und zu rechtfertigen sind, können zum Zwecke der Ermittlung der Nettovergrößerung der bewässerten Fläche als bewässerte Flächen betrachtet werden.
6. Abweichend von Absatz 5 Buchstabe a können Investitionen, die zu einer Nettovergrößerung der bewässerten Fläche führen, auch dann förderfähig sein, wenn
(a) die Investition mit einer Investition in eine bestehende Bewässerungsanlage oder einen Teil einer Bewässerungsinfrastruktur, bei der eine ex ante durchgeführte Bewertung auf ein Wassereinsparpotenzial von mindestens 5 bis 25 % im Einklang mit den technischen Parametern der bestehenden Anlage oder Infrastruktur schließen lässt, kombiniert wird und
(b) durch die Investition sicherstellt wird, dass der Wasserverbrauch auf Ebene der Gesamtinvestition effektiv um mindestens 50 % des durch die Investition in die bestehende Bewässerungsanlage oder einen Teil der Bewässerungsinfrastruktur ermöglichten Wassereinsparpotenzials gesenkt wird.
7. Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf einen Höchstsatz von 75 % der förderfähigen Kosten. Für Investitionen in Gebieten in äußerster Randlage und Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen, einschließlich Berg- und Inselregionen, kann der Höchstsatz der Unterstützung angehoben werden.
Abänderung 1168 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 b (neu)
Artikel 68b
Einführung digitaler Technologien
1. Unbeschadet des Artikels 68 dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten unter den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen Unterstützung für die Einführung digitaler Technologien in ländlichen Gebieten gewähren, um zur Verwirklichung des Querschnittsziels gemäß Artikel 5 und der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beizutragen.
2. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen dieser Interventionskategorie Unterstützung gewähren, um die Einführung digitaler Technologien zu fördern und somit unter anderem die Präzisionslandwirtschaft, landwirtschaftliche Betriebe im Bereich der intelligenten Dörfer sowie die Entwicklung von IKT-Infrastrukturen auf Betriebsebene zu unterstützen.
3. Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung für die Einführung digitaler Technologien auf den Höchstsatz von 30 % der förderfähigen Kosten.
Abänderung 477 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 – Überschrift
Niederlassung von Junglandwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum
Niederlassung von Junglandwirten und neuen Betriebsinhabern, nachhaltige Existenzgründungen und nachhaltige Unternehmensentwicklung im ländlichen Raum
Abänderung 478 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 – Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für die Niederlassung von Junglandwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum gewähren, um zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beizutragen.
1. Die Mitgliedstaaten können unter den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für die Niederlassung von Junglandwirten oder deren Einstieg in bestehende Landwirtschaftsbetriebe und von neuen Betriebsinhabern sowie für Existenzgründungen und Unternehmensentwicklung im ländlichen Raum, darunter auch für die Diversifizierung landwirtschaftlicher Tätigkeiten, gewähren, um zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beizutragen. Unterstützung nach diesem Artikel kann nur dann gewährt werden, wenn ein Geschäftsplan vorgelegt wird.
Abänderung 479 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 – Absatz 2 – Einleitung
2. Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieser Interventionskategorie nur eine Unterstützung gewähren, um
2. Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieses Artikels nur eine Unterstützung gewähren, um
Abänderung 480 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
(aa) die Niederlassung von neuen Betriebsinhabern zu fördern;
Abänderung 481 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) Existenzgründungen im ländlichen Raum im Bereich der Land- und Forstwirtschaft oder die Diversifizierung des Einkommens landwirtschaftlicher Haushalte zu fördern;
(b) die Gründung und Entwicklung von Unternehmen im ländlichen Raum im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, der Biowirtschaft, der Kreislaufwirtschaft und des Agrotourismus oder die Diversifizierung des Einkommens zu fördern;
Abänderung 482 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c) Existenzgründungen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten zu fördern, die Teil lokaler Entwicklungsstrategien sind.
(c) Existenzgründungen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten durch Landwirte, die ihre Tätigkeiten diversifizieren, sowie Kleinstunternehmen und natürliche Personen in ländlichen Gebieten, die Teil lokaler Entwicklungsstrategien sind, zu fördern.
Abänderung 483 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 – Absatz 2 a (neu)
2a. Die Mitgliedstaaten können spezifische Bestimmungen festlegen, damit Junglandwirte und neue Betriebsinhaber, die Zusammenschlüssen von Betriebsinhabern, Erzeugerorganisationen oder kooperativen Strukturen beitreten, die Niederlassungsbeihilfen nicht verlieren. Bei solchen Bestimmungen muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt und der Beitrag der Junglandwirte und neuen Betriebsinhaber innerhalb der Struktur ermittelt werden.
Abänderung 484 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 – Absatz 4
4. Die Mitgliedstaaten gewähren die Unterstützung in Form von Pauschalbeträgen. Die Unterstützung ist auf einen Höchstbetrag von 100 000 EUR begrenzt und kann mit Finanzierungsinstrumenten kombiniert werden.
4. Die Mitgliedstaaten gewähren die Unterstützung in Form von Pauschalbeträgen, die gemäß objektiven Kriterien differenziert werden können. Die Unterstützung ist auf den in Anhang IXaa festgesetzten Höchstbetrag begrenzt und kann mit Finanzierungsinstrumenten kombiniert werden.
Abänderung 485 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 – Absatz 4 a (neu)
4a. Die Förderung gemäß diesem Artikel kann in mehreren Tranchen gezahlt werden.
Abänderungen 486, 1152cp1 und 1063 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten gewähren nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Risikomanagementinstrumente.
1. Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung ihres Bedarfs und ihrer SWOT-Analysen unter den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Risikomanagementinstrumente gewähren.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich diese Bestimmung nicht zulasten privater oder öffentlicher nationaler Risikomanagementinstrumente auswirkt.
Abänderung 487 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 2
2. Die Mitgliedstaaten gewähren im Rahmen dieser Interventionskategorie eine Unterstützung zur Förderung von Risikomanagementinstrumenten, die echten Betriebsinhabern bei der Bewältigung von außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Produktions- und Einkommensrisiken im Zusammenhang mit ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit helfen und zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beitragen.
2. Die Unterstützung im Rahmen dieser Interventionskategorie kann zur Förderung von Risikomanagementinstrumenten gewährt werden, die aktiven Betriebsinhabern bei der Bewältigung von außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Produktions- und Einkommensrisiken im Zusammenhang mit ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit helfen und zur Verwirklichung der einschlägigen spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beitragen. Bei diesen Instrumenten kann es sich um Systeme für das Management von Mehrfachrisiken handeln.
Darüber hinaus werden Risikominderungsstrategien gefördert, um die Widerstandsfähigkeit von Betrieben gegen natur- und klimawandelbedingte Risiken zu steigern und die Belastung durch Einkommensunsicherheit zu senken.
Abänderungen 488, 1065 und 1152cp3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 3 – Buchstabe a
(a) Finanzbeiträge für Versicherungsprämien;
(a) Finanzbeiträge für Versicherungsprämien durch die Deckung von Einbußen, die durch widrige Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen oder Katastrophenereignisse, den Ausbruch von Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten, einen Umweltvorfall, die Kontaminierung von Pflanzen aus ökologischer/biologischer Erzeugung oder eine gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassene Maßnahme zur Ausrottung oder Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings verursacht werden;
Abänderungen 489, 1067 und 1152cp4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 3 – Buchstabe b
(b) Finanzbeiträge für Fonds auf Gegenseitigkeit, einschließlich der Verwaltungskosten für die Einrichtung.
(b) Finanzbeiträge für Fonds auf Gegenseitigkeit, einschließlich der Verwaltungskosten für die Einrichtung, mit Blick auf die Zahlung von finanziellen Entschädigungen an Betriebsinhaber bei Einbußen, die durch widrige Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen oder Katastrophenereignisse, den Ausbruch von Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten, einen Umweltvorfall, die Kontaminierung von Pflanzen aus ökologischer/biologischer Erzeugung oder eine gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassene Maßnahme zur Ausrottung oder Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings verursacht werden.
Abänderungen 490, 1068 und 1152cp5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)
(ba) Finanzbeiträge für ein Einkommensstabilisierungsinstrument in Form eines Fonds auf Gegenseitigkeit, der Folgendes bietet:
i) eine Entschädigung für Betriebsinhaber aller Sektoren bei starken Einkommensverlusten;
ii) eine Entschädigung für Betriebsinhaber eines speziellen Sektors bei starken Einkommensverlusten.
Abänderungen 948 und 1270 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 3 – Buchstabe b b (neu)
(bb) Finanzbeiträge für die Risikominderung, beispielsweise für den Schutz von Landschaftselementen und Böden, die zur Eindämmung von Risiken wie Dürre, Überschwemmungen und Brände beitragen.
Abänderungen 491 und 1152cp6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 3 a (neu)
3a. Die Mitgliedstaaten begrenzen die unter Absatz 3 Buchstaben b und ba vorgesehenen Fonds auf Gegenseitigkeit auf folgende Elemente:
(a) die Verwaltungskosten für die Einrichtung des Fonds auf Gegenseitigkeit, regressiv aufgeteilt auf einen Höchstzeitraum von drei Jahren;
(b) die Beträge, die vom Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an die Betriebsinhaber ausgezahlt werden; ferner kann sich der finanzielle Beitrag auf Zinsen für die vom Fonds zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen zur Zahlung von Entschädigungen an die Betriebsinhaber im Krisenfall beziehen;
(c) die Aufstockung der jährlichen Einzahlungen in den Fonds;
(d) das ursprüngliche Grundkapital des Fonds auf Gegenseitigkeit.
Abänderungen 492 und 1152cp7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 4 – Buchstabe a
(a) Arten und Deckung der förderfähigen Versicherungsregelungen und Fonds auf Gegenseitigkeit;
(a) Arten und Deckung der förderfähigen Versicherungsregelungen, Fonds auf Gegenseitigkeit und Einkommensstabilisierungsinstrumente;
Abänderungen 493, 1071, 1152cp8 und 1272 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 4 – Buchstabe b
(b) Methode für die Berechnung der Verluste und Auslösefaktoren für ein Entschädigung;
(b) Methode für die Berechnung der Verluste und Auslösefaktoren für eine Entschädigung, unter anderem durch die Verwendung biologischer, klimatischer oder wirtschaftlicher Indizes auf betrieblicher oder auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene;
Abänderung 1152cp9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 5
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterstützung nur für die Deckung von Verlusten gewährt wird, die sich auf mindestens 20 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung oder des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Betriebsinhabers im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes belaufen.
5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterstützung nur für die Deckung folgender Posten gewährt wird:Verluste, die sich auf mindestens 20 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden Erzeugnisses oder des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Betriebsinhabers im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes belaufen. Bei Produktionsausfällen kann dieser Zeitraum auf vier Jahre oder auf einen Durchschnitt auf der Grundlage des vorhergehenden Achtjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes erweitert werden.
Abänderungen 494, 1074 und 1152cp10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 6
6. Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf einen Höchstsatz von 70% der förderfähigen Kosten.
6. Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf den in Anhang IXaa festgelegten Höchstsatz der förderfähigen Kosten.
Abänderungen 1152cp11 und 1276 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 7
7. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kombination der Interventionen nach diesem Artikel mit anderen öffentlichen oder privaten Risikomanagementregelungen nicht zu einer Überkompensation führt.
7. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Risikominderungsstrategien umgesetzt werden, um die Widerstandsfähigkeit von Betrieben gegenüber natur- und klimawandelbedingten Risiken zu steigern und die Belastung durch Einkommensunsicherheit zu senken. Sie stellen darüber hinaus sicher, dass die Kombination der Interventionen nach diesem Artikel mit anderen öffentlichen oder privaten Risikomanagementregelungen nicht zu einer Überkompensation führt.
Abänderungen 495, 1076 und 1152cp12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 7 a (neu)
7a. Mitgliedstaaten, die vor dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] nationale Versicherungsregelungen einführen oder bereits über solche verfügen, können die Instrumente gemäß diesem Artikel nutzen, um die durch jene Regelungen nicht abgedeckten Risiken abzudecken.
Abänderung 496 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 71 – Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Zusammenarbeit gewähren, um Projekte von operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft gemäß Artikel 114 sowie von LEADER (von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) [Dachverordnung]) vorzubereiten und durchführen und Qualitätsregelungen, Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder sonstige Formen der Zusammenarbeit zu fördern.
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Zusammenarbeit gewähren, um Projekte von operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft gemäß Artikel 114 sowie von LEADER (von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) [Dachverordnung]) vorzubereiten und durchführen und Qualitätsregelungen, Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen oder sonstige Formen der Zusammenarbeit, einschließlich derer, deren Erzeugnisse unter die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 fallen, zu fördern.
Abänderungen 497 und 1170cp2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 71 – Absatz 2
2. Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieser Interventionskategorie eine Unterstützung nur für Formen der Zusammenarbeit gewähren, die mindestens zwei Einrichtungen betreffen und zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beitragen.
2. Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieser Interventionskategorie eine Unterstützung nur zur Förderung von Formen der Zusammenarbeit und zur Erhaltung bestehender Formender Zusammenarbeit gewähren, die mindestens zwei Einrichtungen betreffen, von denen mindestens eine in der landwirtschaftlichen Erzeugung tätig ist, und zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beitragen.
Abänderungen 498 und 1170cp2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 71 – Absatz 2 a (neu)
2a. Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten lokalen Aktionsgruppen, die eine lokale Entwicklungsstrategie umsetzen und damit zu den spezifischen Zielen nach Artikel 6 beitragen, Unterstützung aus dem ELER gewähren.
Abänderungen 499 und 1170cp2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 71 – Absatz 3
3. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen dieser Interventionskategorie die Kosten im Zusammenhang mit allen Aspekten der Zusammenarbeit decken.
3. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen dieser Interventionskategorie die Kosten im Zusammenhang mit allen notwendigen Aspekten der Zusammenarbeit decken, einschließlich der Zertifizierungskosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Qualitätsregelung der Union.
Abänderungen 500 und 1170cp2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 71 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)
Die Mitgliedstaaten können Unterstützung in Form eines Pauschalbetrags gewähren, die dazu dient, Qualitätsregelungen, Erzeugerorganisationen oder Erzeugergemeinschaften oder sonstige Formen der Zusammenarbeit zu fördern.
Abänderung 1170cp3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 71 – Absatz 7
7. Bei einer Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Hofnachfolge dürfen die Mitgliedstaaten nur Betriebsinhabern eine Unterstützung gewähren, die das Rentenalter nach nationalem Recht erreicht haben.
7. Bei einer Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Hofnachfolge und mit dem Ziel, eine generationenübergreifende Erneuerung auf Betriebsebene zu fördern, dürfen die Mitgliedstaaten nur Betriebsinhabern eine Unterstützung gewähren, denen höchstens fünf Jahre bis zum Eintritt in das Rentenalter nach nationalem Recht fehlen.
Abänderungen 501 und 830cp1 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 71 – Absatz 8
8. Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf eine Höchstdauer von sieben Jahren, ausgenommen in ordnungsgemäß begründeten Fällen bei gemeinsamen Umwelt- und Klimamaßnahmen zur Verwirklichung der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f.
8. Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf eine Höchstdauer von sieben Jahren, ausgenommen in ordnungsgemäß begründeten Fällen bei gemeinsamen Umwelt- und Klimamaßnahmen zur Verwirklichung der spezifischen Ziele im Zusammenhang mit Umwelt und Klima gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f. Die Mitgliedstaaten unterstützen keine Interventionen, die sich nachteilig auf die Umwelt auswirken.
Abänderungen 502 und 1170cp4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 71 – Absatz 8 a (neu)
8a. Lokale Aktionsgruppen können bei der zuständigen Zahlstelle eine Vorschusszahlung beantragen, wenn eine solche Möglichkeit im Strategieplan vorgesehen ist. Die Höhe der Vorschüsse darf 50 % der öffentlichen Unterstützung für die Betriebs- und Sensibilisierungskosten nicht überschreiten.
Abänderung 503 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 71 – Absatz 8 b (neu)
8b. Die Unterstützung für Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, einschließlich Informations- und Fördermaßnahmen, sowie die Beihilfe für die Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen ist auf den Höchstbetrag gemäß Anhang IXaa begrenzt.
Abänderung 830cp2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 71 – Absatz 8 c (neu)
8c. Die LEADER-Initiative, deren Ziel gemäß Absatz 1 in der Förderung einer von der örtlichen Bevölkerung getragenen lokalen Entwicklung besteht, sieht eine aktive und vorrangige Beteiligung der land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebe vor.
Abänderung 504 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 71 a (neu)
Artikel 71a
Thematische Teilprogramme zugunsten von Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Die Mitgliedstaaten können ein thematisches Teilprogramm zugunsten von Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 aufstellen, mit dem die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Ziele erreicht werden.
Abänderung 505 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 72 – Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Wissensaustausch und Information in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Unternehmen im ländlichen Raum gewähren.
1. Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen für Landwirtschaft, Forstwirtschaft einschließlich Agrarforstwirtschaft, Umwelt- und Klimaschutz, Unternehmen im ländlichen Raum, intelligente Dörfer und GAP-Interventionen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für Wissensaustausch und Information auf individueller oder kollektiver Ebene gewähren.
Abänderung 506 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 72 – Absatz 2
2. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen dieser Interventionskategorie die Kosten einschlägiger Maßnahmen zur Förderung von Innovation, des Zugangs zu Schulungen und Beratung sowie des Austausch und der Verbreitung von Wissen und Informationen decken, die zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beitragen.
2. Die Mitgliedstaaten und die Union können im Rahmen dieser Interventionskategorie die Kosten einschlägiger Maßnahmen zur Förderung von Innovation, des Zugangs zu Schulungen und Beratung, der Erstellung von Plänen und Studien sowie des Austauschs und der Verbreitung von Wissen und Informationen decken, die zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 beitragen.
Abänderung 507 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 72 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
Die Mitgliedstaaten begrenzen die Unterstützung auf einen Höchstsatz von 75% der förderfähigen Kosten.
Die Mitgliedstaaten können Unterstützung bis zur Höhe des in AnhangIXaa festgelegten Höchstsatzes gewähren.
Abänderung 508 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 72 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten für die Einrichtung von landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdiensten eine Unterstützung in Form eines Pauschalbetrags von höchstens 200 000 EUR gewähren.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten für die Einrichtung von landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdiensten eine Unterstützung bis zur Höhe des in Anhang IXaa festgelegten Höchstbetrags gewähren.
Abänderung 509 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 72 – Absatz 4
4. Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten in den Regionen in äußerster Randlage in ordnungsgemäß begründeten Fällen einen höheren als den in jenem Absatz genannten Satz bzw. Betrag anwenden, um die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 zu erreichen.
entfällt
Abänderung 510 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 72 – Absatz 6 a (neu)
6a. Die Förderung im Rahmen dieses Artikels umfasst keine Lehrgänge oder Praktika, die Teil normaler gesetzlicher Ausbildungsprogramme oder -gänge im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind.
Abänderung 511 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 72 – Absatz 6 b (neu)
6b. Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsdiensten müssen über die geeigneten Fähigkeiten in Form von qualifiziertem Personal und Schulungen zur Durchführung dieser Aufgabe verfügen.
Abänderung 512 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 72 a (neu)
Artikel 72a
Maßnahmen zugunsten von Frauen im ländlichen Raum
1. Die Mitgliedstaaten erlassen durch Interventionen im Einklang mit der geltenden Verordnung spezifische Maßnahmen, deren Schwerpunkt die Förderung einer stärkeren Teilhabe von Frauen an der Wirtschaft im ländlichen Raum ist, um zu den Zielen nach Artikel 6 Absatz 1 beizutragen.
2. Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen Unterstützung zur Förderung der Teilhabe von Frauen, unter anderem am Wissenstransfer und an Informationsmaßnahmen, Beratungsdiensten, Investitionen in materielle Vermögenswerte, Existenzgründungen und Unternehmensentwicklung im ländlichen Raum und der Einführung digitaler Technologien und Kooperation, gewähren.
Abänderung 513 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 72 b (neu)
Artikel 72b
Entwicklung der Strategie für intelligente Dörfer
1. Um in ländlichen Gebieten die Digitalisierung und die Innovation zu fördern sowie die Unternehmensentwicklung, die soziale Inklusion und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu erleichtern, entwickeln die Mitgliedstaaten eine Strategie für intelligente Dörfer und nehmen diese in ihre GAP-Strategiepläne auf; dabei werden die Interventionskategorien gemäß Artikel 64 Buchstaben a, b, d, e, g und h sowie die Elemente gemäß Artikel 102, die die Modernisierung sicherstellen, berücksichtigt.
2. Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Interventionskategorien sollten die Mitgliedstaaten besondere Sorgfalt auf Maßnahmen verwenden, die die folgenden Belange im ländlichen Raum betreffen:
(a) Digitalisierung der Wirtschaft im ländlichen Raum;
(b) Präzisionslandwirtschaft;
(c) Entwicklung digitaler Plattformen;
(d) Mobilität im ländlichen Raum;
(e) soziale Innovation;
(f) Entwicklung intelligenter Energiesysteme, -netze und -speichersysteme auf lokaler Ebene sowie Unterstützung der Entwicklung von Energiegenossenschaften.
3. Die Mitgliedstaaten achten besonders auf die Koordinierung zwischen dem ELER und anderen europäischen Struktur- und Investitionsfonds, wie es in Artikel 98 Buchstabe d Ziffer iii vorgesehen ist.
4. Die Mitgliedstaaten können ihre Strategien für intelligente Dörfer in die von der örtlichen Bevölkerung getragenen integrierten Strategien für die lokale Entwicklung gemäß Artikel 25 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/xxxx [neue Dachverordnung] einbeziehen.
Abänderung 514 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 73 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Verwaltungsbehörde des GAP-Strategieplans oder andere bezeichnete zwischengeschaltete Stellen legen in Absprache mit dem in Artikel 111 genannten Begleitausschuss Auswahlkriterien für Interventionen im Rahmen folgender Interventionskategorien fest: Investitionen, Niederlassung von Junglandwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum, Zusammenarbeit, Wissensaustausch und Information. Mit den Auswahlkriterien sollen die Gleichbehandlung der Antragsteller, eine bessere Nutzung der Finanzmittel und die Ausrichtung der Unterstützung im Einklang mit der Zielsetzung der Interventionen gewährleistet werden.
Die Verwaltungsbehörde des GAP-Strategieplans oder gegebenenfalls die regionalen Verwaltungsbehörden oder andere bezeichnete zwischengeschaltete Stellen legen in Absprache mit dem in Artikel 111 genannten Begleitausschuss Auswahlkriterien für Interventionen im Rahmen folgender Interventionskategorien fest: Investitionen, Niederlassung von Junglandwirten und neuen Betriebsinhabern, Existenzgründungen im ländlichen Raum, Zusammenarbeit, Wissensaustausch und Information, spezifische Maßnahmen zugunsten von Frauen im ländlichen Raum und Einführung digitaler Technologien. Mit den Auswahlkriterien sollen die Gleichbehandlung der Antragsteller, eine bessere Nutzung der Finanzmittel und die Ausrichtung der Unterstützung im Einklang mit der Zielsetzung der Interventionen gewährleistet werden.
Abänderung 515 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 73 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten können beschließen, für Interventionen in Form von Investitionen, die eindeutig Umweltzwecken dienen oder im Zusammenhang mit Restaurierungsmaßnahmen durchgeführt werden, keine Auswahlkriterien festzulegen.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, für Investitionen im Zusammenhang mit Restaurierungsmaßnahmen infolge von Katastrophenereignissen keine Auswahlkriterien festzulegen.
Abänderung 516 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 73 – Absatz 4
4. Für Vorhaben, die mit einem Exzellenzsiegel im Rahmen von Horizont 2020 oder Horizont Europa zertifiziert oder im Rahmen von Life + ausgewählt wurden, dürfen keine Auswahlkriterien festgelegt werden, sofern die Vorhaben mit dem GAP-Strategieplan im Einklang stehen.
entfällt
Abänderung 1173 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 73 – Absatz 5
5. Vorhaben werden unabhängig davon, ob alle damit verbundenen Zahlungen getätigt wurden, nicht für eine Unterstützung ausgewählt, wenn sie physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Antrag auf Finanzmittel im Rahmen des GAP-Strategieplans bei der Verwaltungsbehörde eingereicht wurde.
5. Vorhaben werden unabhängig davon, ob alle damit verbundenen Zahlungen getätigt wurden, nicht für eine Unterstützung ausgewählt, wenn sie physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Antrag auf Finanzmittel im Rahmen des GAP-Strategieplans bei der Verwaltungsbehörde eingereicht wurde.
Abweichend von Unterabsatz 1 können Arbeiten in Bezug auf die frühe Pflege von Keimlingsbeständen oder die Pflege von Jungbeständen mit ökologischen, protektiven Zielen und rekreativen Zielen in den Fällen für eine Unterstützung ausgewählt werden, in denen sie physisch realisiert wurden, bevor der Antrag auf Finanzierung der Behörde vorgelegt wurde.
Solche Arbeiten werden nicht verlangt oder gelten als Arbeiten, die einen Anreizeffekt haben, wenn
(i) die Beihilferegelung einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe begründet, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf; eine Bedingung für die Gewährung der Beihilfe darin besteht, dass das für die Beihilferegelung verfügbare Budget nicht ausgeschöpft ist;
(ii) die Beihilferegelung verabschiedet wurde und in Kraft getreten ist, bevor dem Begünstigten förderfähige Kosten entstanden sind;
(iii) die Beihilferegelung nur solche Standorte abdeckt, an denen ein neuer Wald gemäß der nationalen Gesetzgebung geschaffen wurde und die Schaffung der zuständige Behörde gemeldet worden ist; und
(iv) die Beihilferegelung nur solche Maßnahmen abdeckt, die auf einem Waldwirtschaftsplan oder Gleichwertigem basieren.
Abänderung 517 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 74 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 a (neu)
Sind Betriebsinhaber von schweren klimatischen Verhältnissen und/oder Marktkrisen betroffen, so können Zahlungen nach Buchstabe a mit Betriebskapital abgesichert werden.
Abänderung 518 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 74 – Absatz 5 a (neu)
5a. In Fällen, in denen Finanzmittel gemäß diesem Artikel nicht verwendet oder vom Finanzierungsinstrument zurückgegeben werden, sollten sie für eine Verwendung in dem auf die Entwicklung des ländlichen Raums bezogenen Teil des GAP-Strategieplans zurückbehalten werden.
Abänderung 519 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 75
[...]
entfällt
Abänderung 520 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 78 – Absatz 1
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Anforderungen zusätzlich zu den in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen zu erlassen, die die Bedingungen für die Gewährung einer Unterstützung für die folgenden Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums betreffen:
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung des Anhangs IXa betreffend die Höchst- und Mindestbeträge für Zahlungen im Rahmen dieses Kapitels zu erlassen.
Abänderung 521 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 79 – Überschrift
Ausgaben des EGFL und des ELER
Mittelzuweisungen aus dem EGFL und dem ELER
Abänderung 522 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 79 – Absatz 1 – Einleitung
1. Aus dem EGFL finanziert werden die Interventionskategorien im Zusammenhang mit
1. Die Finanzausstattung für den EGFL für den Zeitraum 2021 bis 2027 beträgt 286 143 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (322 511 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen).
Im Rahmen dieser Finanzausstattung und unbeschadet der Bestimmungen von Titel II Kapitel I der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] werden aus dem EGFL die Interventionskategorien finanziert im Zusammenhang mit
Abänderung 523 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 79 – Absatz 2
2. Aus dem ELER werden die Interventionskategorien gemäß Titel III Kapitel IV finanziert.
2. Die Finanzausstattung für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2021 bis 2027 beträgt 96 712 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (109 000 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen).
Aus dem ELER werden die Interventionskategorien gemäß Titel III Kapitel IV, technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 112 und technische Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 83 Absatz 2 finanziert.
Abänderung 524 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 80 – Absatz 1
1. Ausgaben kommen ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Genehmigung des GAP-Strategieplans durch die Kommission folgt, für eine Beteiligung des EGFL und des ELER in Betracht.
1. Ausgaben kommen nach der Genehmigung des GAP-Strategieplans durch die Kommission für eine Beteiligung des EGFL und des ELER in Betracht.
Abänderung 525 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 80 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Ausgaben, die infolge einer Änderung des GAP-Strategieplans förderfähig werden, kommen ab dem Datum der Einreichung des Änderungsantrags bei der Kommission für eine Beteiligung des ELER in Betracht.
Ausgaben, die infolge einer Änderung des GAP-Strategieplans förderfähig werden, kommen ab dem Datum der Einreichung des Änderungsantrags bei der Kommission für eine Beteiligung des ELER und des EGFL in Betracht.
Abänderung 526 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 80 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Abweichend von Artikel 73 Absatz 5 und Unterabsatz 1 kann der GAP-Strategieplan im Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, von Katastrophenereignissen oder von widrigen Witterungsverhältnissen oder bei erheblichen und plötzlichen Veränderungen der sozioökonomischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat oder in einer Region vorsehen, dass die Förderfähigkeit von aus dem ELER finanzierten Ausgaben im Zusammenhang mit Änderungen des Plans ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem das Ereignis eingetreten ist.
Abweichend von Artikel 73 Absatz 5 und Unterabsatz 1 kann der GAP-Strategieplan im Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, von Katastrophenereignissen , darunter Brände, Dürren und Überschwemmungen, oder von widrigen Witterungsverhältnissen, von Epidemien oder bei erheblichen und plötzlichen Veränderungen der sozioökonomischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat oder in einer Region vorsehen, dass die Förderfähigkeit von aus dem ELER finanzierten Ausgaben im Zusammenhang mit Änderungen des Plans ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem das Ereignis eingetreten ist.
Abänderung 527 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 80 – Absatz 3
3. Ausgaben kommen für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn sie bis zum 31. Dezember [2029] von einem Begünstigten getätigt und gezahlt wurden. Darüber hinaus kommen Ausgaben nur dann für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn die entsprechende Beihilfe von der Zahlstelle bis zum 31. Dezember [2029] tatsächlich gezahlt wurde.
3. Ausgaben kommen für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn sie bis zum 31. Dezember [2030] von einem Begünstigten getätigt und gezahlt wurden. Darüber hinaus kommen Ausgaben nur dann für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn die entsprechende Beihilfe von der Zahlstelle bis zum 31. Dezember [2030] tatsächlich gezahlt wurde.
Abänderung 528 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 82 – Absatz 3
3. Die Deutschland zugewiesene finanzielle Unterstützung der Union für Interventionskategorien im Hopfensektor beläuft sich auf 2 188 000 EUR jährlich.
3. Die Deutschland zugewiesene finanzielle Unterstützung der Union für Interventionskategorien im Hopfensektor beläuft sich auf X EUR jährlich.
Abänderung 529 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 82 – Absatz 4 – Buchstabe a
(a) 10 666 000 EUR jährlich für Griechenland;
(a) X EUR jährlich für Griechenland;
Abänderung 530 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 82 – Absatz 4 – Buchstabe b
(b) 554 000 EUR jährlich für Frankreich; und
(b) X EUR jährlich für Frankreich und
Abänderung 531 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 82 – Absatz 4 – Buchstabe c
(c) 34 590 000 EUR jährlich für Italien.
(c) X EUR jährlich für Italien.
Abänderung 532 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 82 – Absatz 7
7. Die Mitgliedstaaten können ihre Beschlüsse gemäß Absatz 6 im Jahr 2023 im Rahmen eines Antrags auf Änderung der GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 107 überarbeiten.
7. Zwei Jahre nach dem Beginn der Anwendung ihrer Strategiepläne können die Mitgliedstaaten ihre Beschlüsse gemäß Absatz 6 im Rahmen eines Antrags auf Änderung der GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 107 überarbeiten.
Abänderung 533 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 83 – Absatz 1
1. Der Gesamtbetrag der Unterstützung der Union für Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 wird im Einklang mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 202738 auf 78811 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.
1. Der Gesamtbetrag der Unterstützung der Union für Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 wird im Einklang mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 202738 auf 109000 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.
__________________
__________________
38 Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 – Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2018) 322 final.
38 Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 – Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (COM(2018)0322).
Abänderung 534 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 85 – Absatz 1
1. In den GAP-Strategieplänen wird für alle Interventionen ein einheitlicher Satz der ELER-Beteiligung festgesetzt.
1. In den GAP-Strategieplänen wird eine einheitliche ELER-Beteiligung festgesetzt, mit der Interventionen in den Regionen der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik („Regionen der NUTS-2-Ebene“), die mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 geschaffen wurde, unterstützt werden.
Abänderung 535 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 85 – Absatz 1 a (neu)
1a. Mittel aus dem ELER werden den folgenden drei Kategorien von Regionen der NUTS-2-Ebene zugewiesen:
(a) weniger entwickelten Regionen, deren Pro-Kopf-BIP weniger als 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt („weniger entwickelte Regionen“);
(b) Übergangsregionen, deren Pro-Kopf-BIP zwischen 75 % und 100 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt („Übergangsregionen“);
(c) stärker entwickelten Regionen, deren Pro-Kopf-BIP über 100 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt („stärker entwickelte Regionen“).
Die Einstufung der Regionen in eine der drei Kategorien von Regionen erfolgt auf der Grundlage des Verhältnisses des Pro-Kopf-BIP jeder Region, gemessen in Kaufkraftstandards (KKS) und berechnet anhand der Unionsdaten für den Zeitraum 2014–2016, zum durchschnittlichen BIP der EU-27 für denselben Bezugszeitraum.
Abänderung 536 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 85 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a
(a) 70 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 229/2013;
(a) 85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 229/2013;
Abänderung 537 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 85 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
(b) 70 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den weniger entwickelten Regionen;
(b) 85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den weniger entwickelten Regionen;
Abänderung 538 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 85 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)
(ba) 65 % für Übergangsregionen;
Abänderung 539 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 85 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
(c) 65 % der der förderfähigen Ausgaben für Zahlungen gemäß Artikel 66;
(c) 75 % der förderfähigen Ausgaben für Zahlungen gemäß Artikel 66;
Abänderung 540 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 85 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
(d) 43 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen.
(d) 53 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen.
Abänderung 541 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 85 – Absatz 3 – Buchstabe a
(a) 80 % für Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Artikel 65 dieser Verordnung, für Zahlungen gemäß Artikel 67 diese Verordnung, für nichtproduktive Investitionen gemäß Artikel 68 dieser Verordnung, für die Unterstützung der Europäischen Innovationspartnerschaft gemäß Artikel 71 dieser Verordnung und für LEADER (von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) [Dachverordnung]);
(a) 90 % für Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Artikel 65 dieser Verordnung, für Zahlungen gemäß Artikel 67 dieser Verordnung, für nichtproduktive Investitionen gemäß Artikel 68 dieser Verordnung, die mit Aufforstung und den spezifischen Umwelt- und Klimazielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f fürVorgänge gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe a im Zusammenhang stehen, für die Unterstützung der Europäischen Innovationspartnerschaft gemäß Artikel 71 dieser Verordnung und für LEADER (von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) [Dachverordnung]), für Vorgänge gemäß Artikel 72, für durch Finanzierungsinstrumente geförderte Vorgänge, für Maßnahmen gemäß Artikel 72a und für entvölkerte Regionen.
Abänderung 542 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 85 – Absatz 3 – Buchstabe b
(b) 100 % für Vorhaben, für die gemäß den Artikeln15 und 90 dieser Verordnung auf den ELER übertragene Mittel bereitgestellt werden.
(b) 100 % für Vorhaben, für die gemäß Artikel 90 dieser Verordnung auf den ELER übertragene Mittel bereitgestellt werden, wenn diese Vorgänge im Zusammenhang mit den spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e, und f stehen.
Abänderung 1134 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 86
Artikel 86
Artikel 86
Mindest- und Höchstmittelzuweisungen
Mindest- und Höchstmittelzuweisungen
1. Mindestens 5 % der in Anhang IX festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan sind für LEADER (von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) [Dachverordnung]) vorgesehen.
1. Mindestens 5 % der in Anhang IX festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan sind für LEADER (von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) [Dachverordnung]) vorgesehen.
2.
2.
Mindestens 30 % der in Anhang IX festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan sind für Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f dieser Verordnung vorgesehen, ausgenommen Interventionen auf der Grundlage von Artikel 66.
Mindestens 35 % der in Anhang IX festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan sind für alle Arten von Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e, f und i dieser Verordnung vorgesehen.
Höchstens 40 % der nach Artikel 66 gewährten Zahlungen können für die Berechnung der Gesamtbeteiligung des ELER nach Unterabsatz 1 berücksichtigt werden.
Unterabsatz 1 gilt nicht für die Regionen in äußerster Randlage.
Unterabsatz 1 gilt nicht für die Regionen in äußerster Randlage.
2a. Mindestens 30 % der in Anhang IX festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan sind für Interventionen gemäß Artikel 68, 70, 71 und 72 im Zusammenhang mit spezifischen Zielen vorgesehen, mit denen die Entwicklung eines intelligenten, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektors nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b und c gefördert wird.
3. Höchstens 4 % der in Anhang IX festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan können zur Finanzierung der Maßnahmen der technischen Hilfe auf die Initiative der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 112 verwendet werden.
3. Höchstens 4 % der in Anhang IX festgesetzten Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan können zur Finanzierung der Maßnahmen der technischen Hilfe auf die Initiative der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 112 verwendet werden.
Die ELER-Beteiligung kann für GAP-Strategiepläne, bei denen sich der Gesamtbetrag der Unterstützung der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums auf bis zu 90 Mio. EUR beläuft, auf 6 % angehoben werden.
Die ELER-Beteiligung kann für GAP-Strategiepläne, bei denen sich der Gesamtbetrag der Unterstützung der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums auf bis zu 90 Mio. EUR beläuft, auf 6 % angehoben werden.
Technische Hilfe wird auf der Grundlage von Pauschalsätzen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU/Euratom) .../... [neue Haushaltsordnung] im Rahmen von Zwischenzahlungen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] erstattet. Dieser Pauschalsatz entspricht dem im GAP-Strategieplan für technische Hilfe festgesetzten Prozentsatz der insgesamt geltend gemachten Ausgaben.
Technische Hilfe wird auf der Grundlage von Pauschalsätzen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU/Euratom) .../... [neue Haushaltsordnung] im Rahmen von Zwischenzahlungen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] erstattet. Dieser Pauschalsatz entspricht dem im GAP-Strategieplan für technische Hilfe festgesetzten Prozentsatz der insgesamt geltend gemachten Ausgaben.
4. Für jeden Mitgliedstaat ist der in Anhang X festgesetzte Mindestbetrag als Beitrag zu dem spezifischen Ziel „Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und Erleichterung der Unternehmensentwicklung“ gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g bestimmt. Auf der Grundlage der Analyse der Situation in Bezug auf Stärken, Schwächen, Chancen und Gefahren („SWOT-Analyse“) und des ermittelten zu deckenden Bedarfs wird der Betrag für die folgende Interventionskategorien verwendet:
4. Die Mitgliedstaaten sehen mindestensdie in Anhang X festgelegten Beträge für die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte gemäß Artikel 27 vor.
(a) die ergänzende Einkommensgrundstützung für Junglandwirte gemäß Artikel 27;
(b) die Niederlassung von Junglandwirten gemäß Artikel 69.
4a. Die Mitgliedstaaten sehen mindestens 60 % der in Anhang VII festgesetzten Beträge für Folgendes vor:
(a) die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit gemäß Titel III Kapitel II Unterabschnitt 2;
(b) die Umverteilungszahlung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 3;
(c) Interventionen im Zusammenhang mit der gekoppelten Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 1;
(d) Interventionskategorien in anderen Sektoren gemäß Titel III Kapitel III Abschnitt 7.
Nutzt ein Mitgliedstaat abweichend die Option nach Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a für den nach Absatz 1 vorgesehenen Betrag, so kann er den von ihm in Unterabsatz 1 festgesetzten Mindestbetrag um den erhöhten Betrag herabsetzen.
4b. Mindestens 6 % der in Anhang VII festgesetzten Beträge sind für die Unterstützung der Umverteilungszahlung gemäß Artikel 26 vorgesehen.
4c. Mindestens 30 % der in Anhang VII für den Zeitraum 2023 –2027 festgesetzten Gesamtmittelzuweisungen sind für Regelungen im Bereich Klima, Umwelt und Tierschutz gemäß Artikel 28 vorgesehen.
Die Mitgliedstaaten können für jedes Kalenderjahr unterschiedliche Beträge vorsehen, die unter- oder oberhalb dem gemäß dem vorstehenden Satz von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Prozentsatz liegen können, sofern die Summe aller jährlichen Beträge diesem Prozentsatz entspricht.
Nutzt ein Mitgliedstaat abweichend die Option nach Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a für den nach Absatz 1 vorgesehenen Betrag, so kann er den von ihm in Artikel 28 festgesetzten Mindestbetrag um den erhöhten Betrag herabsetzen.
5. Die indikativen Mittelzuweisungen für die Interventionen in Form einer gekoppelten Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 sind auf höchstens 10 % der in Anhang VII festgesetzten Beträge begrenzt.
5. Die indikativen Mittelzuweisungen für die Interventionen in Form einer gekoppelten Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 sind auf höchstens 10 % der in Anhang VII festgesetzten Beträge begrenzt. Die Mitgliedstaaten können einen Teil davon übertragen, um die maximale Zuweisung nach Artikel 82 Absatz 6 zu erhöhen, wenn diese Zuweisung nicht ausreicht, um die Interventionen nach Titel III Kapitel III Abschnitt 7 zu finanzieren.
Abweichend von Unterabsatz 1 können Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die fakultative gekoppelte Stützung mehr als 13 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II der genannten Verordnung verwendet haben, beschließen, für die gekoppelte Einkommensstützung mehr als 10 % des in Anhang VII festgesetzten Betrags zu verwenden. Der sich daraus ergebende Prozentsatz darf den von der Kommission für die fakultative gekoppelte Stützung für das Antragsjahr 2018 genehmigten Prozentsatz nicht überschreiten.
Abweichend von Unterabsatz 1 können Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die fakultative gekoppelte Stützung mehr als 13 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II der genannten Verordnung verwendet haben, beschließen, für die gekoppelte Einkommensstützung mehr als 10 % des in Anhang VII festgesetzten Betrags zu verwenden. Der sich daraus ergebende Prozentsatz darf den von der Kommission für die fakultative gekoppelte Stützung für das Antragsjahr 2018 genehmigten Prozentsatz nicht überschreiten.
Der Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 kann um höchstens 2 % angehoben werden, sofern der Betrag, um den der Prozentsatz von 10 % überschritten wird, der Stützung für Eiweißpflanzen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zugewiesen wird.
Der Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 kann um höchstens 2 % angehoben werden, sofern der Betrag, um den der Prozentsatz von 10 % überschritten wird, der Stützung für Eiweißpflanzen gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zugewiesen wird.
Der in den genehmigten GAP-Strategieplan aufgenommene Betrag, der sich aus der Anwendung der Unterabsätze 1 und 2 ergibt, ist verbindlich.
Der in den genehmigten GAP-Strategieplan aufgenommene Betrag, der sich aus der Anwendung der Unterabsätze 1 und 2 ergibt, ist verbindlich.
6. Unbeschadet des Artikels 15 der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] darf der Höchstbetrag, der in einem Mitgliedstaat gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 vor der Anwendung von Artikel 15 der vorliegenden Verordnung für ein Kalenderjahr gewährt werden kann, die im GAP-Strategieplan gemäß Absatz 6 festgesetzten Beträge nicht überschreiten.
6. Unbeschadet des Artikels 15 der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] darf der Höchstbetrag, der in einem Mitgliedstaat gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 vor der Anwendung von Artikel 15 der vorliegenden Verordnung für ein Kalenderjahr gewährt werden kann, die im GAP-Strategieplan gemäß Absatz 5 festgesetzten Beträge nicht überschreiten.
7. Die Mitgliedstaaten können in ihrem GAP-Strategieplan beschließen, einen bestimmten Anteil der ELER-Zuweisung zur Mobilisierung von Unterstützung und zur großmaßstäblichen Durchführung von integrierten strategischen Naturschutzprojekten gemäß der [LIFE-Verordnung] sowie zur Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung der transnationalen Lernmobilität im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung mit dem Schwerpunkt auf Junglandwirten gemäß der [Erasmus-Verordnung] zu verwenden.
7. Die Mitgliedstaaten können in ihrem GAP-Strategieplan beschließen, einen bestimmten Anteil der ELER-Zuweisung zur Mobilisierung von Unterstützung und zur großmaßstäblichen Durchführung von integrierten strategischen Naturschutzprojekten gemäß der [LIFE-Verordnung], wenn Gemeinschaften von Betriebsinhabern betroffen sind, sowie zur Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung der transnationalen Lernmobilität im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung mit dem Schwerpunkt auf Junglandwirten gemäß der [Erasmus-Verordnung] und Frauen im ländlichen Raum zu verwenden.
Abänderung 1135 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 87
Artikel 87
Artikel 87
Nachverfolgung klimabezogener Ausgaben
Nachverfolgung klimabezogener Ausgaben
1. Die Kommission bewertet anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen den Beitrag der Politik zu den Klimaschutzzielen unter Verwendung einer einfachen, gemeinsamen Methode.
1. Die Kommission bewertet anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen den Beitrag der Politik zu den Klimaschutzzielen unter Verwendung einer international anerkannten gemeinsamen Methode.
2. Der Beitrag zu dem Ausgabenziel wird geschätzt anhand spezifischer Gewichtungen, bei denen danach differenziert wird, ob die Unterstützung einen erheblichen oder nur einen mäßigen Beitrag zu den Klimaschutzzielen leistet. Es werden folgende Gewichtungen vorgenommen:
(a) 40 % für die Ausgaben im Rahmen der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit und der ergänzenden Einkommensstützung gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt II Unterabschnitte 2 und 3;
(b) 100 % für Ausgaben im Rahmen der Regelungen für Klima und Umwelt gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt II Unterabschnitt 4;
(c) 100 % für Ausgaben für die Interventionen gemäß Artikel 86 Absatz 2 Unterabsatz 1;
(d) 40 % für Ausgaben für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen gemäß Artikel 66.
2a. Die Kommission entwickelt im Rahmen der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 139a eine wissenschaftlich fundierte und international anerkannte gemeinsame Methodik für eine genauere Verfolgung der Ausgaben für Klima- und Umweltschutzziele, einschließlich der biologischen Vielfalt, und bewertet den geschätzten Beitrag der verschiedenen Interventionsarten.
Abänderung 1175 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 88 – Absatz 1 a (neu)
1a. Bei den geplanten Einheitsbeträgen gemäß Absatz 1 handelt es sich je nach Festlegung der Mitgliedstaaten um einheitliche oder durchschnittliche Beträge.
Abänderung 554 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 89 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Der Abweichungsprozentsatz ist der Prozentsatz, um den der erzielte durchschnittliche oder einheitliche Einheitsbetrag den geplanten durchschnittlichen oder einheitlichen Einheitsbetrag gemäß dem GAP-Strategieplan überschreiten darf.
Der Abweichungsprozentsatz ist der Prozentsatz, um den der erzielte durchschnittliche oder einheitliche indikative Einheitsbetrag den geplanten durchschnittlichen oder einheitlichen indikativen Einheitsbetrag gemäß dem GAP-Strategieplan überschreiten darf.
Abänderung 555 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 89 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Bei jeder Intervention in Form von Direktzahlungen darf der erzielte durchschnittliche oder einheitliche Einheitsbetrag nie unter dem geplanten Einheitsbetrag liegen, es sei denn, der erzielte Output übersteigt den im GAP-Strategieplan festgelegten geplanten Output.
Bei jeder Intervention in Form von Direktzahlungen darf der erzielte durchschnittliche oder einheitliche indikative Einheitsbetrag nie unter dem geplanten indikativen Einheitsbetrag liegen, es sei denn, der erzielte Output übersteigt den im GAP-Strategieplan festgelegten geplanten Output.
Abänderung 556 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 89 – Absatz 1 – Unterabsatz 4
Wurden im Rahmen einer Intervention verschiedene Einheitsbeträge festgesetzt, so gilt dieser Unterabsatz für jeden einheitlichen oder durchschnittlichen Einheitsbetrag dieser Intervention.
Wurden im Rahmen einer Intervention verschiedene indikative Einheitsbeträge festgesetzt, so gilt dieser Unterabsatz für jeden einheitlichen oder durchschnittlichen indikativen Einheitsbetrag dieser Intervention.
Abänderung 557 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 89 – Absatz 2 a (neu)
2a. Die Mitgliedstaaten können Beträge innerhalb der Interventionskategorien umverteilen.
Abänderung 1136 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 90
Artikel 90
Artikel 90
Flexibilität zwischen den Zuweisungen für Direktzahlungen und den ELER-Zuweisungen
Flexibilität zwischen den Zuweisungen für Direktzahlungen und den ELER-Zuweisungen
1. Im Rahmen ihres Vorschlags für den GAP-Strategieplan gemäß Artikel 106 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen,
1. Im Rahmen ihres Vorschlags für den GAP-Strategieplan gemäß Artikel 106 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen,
(a) bis zu 15 % ihrer in Anhang IV festgesetzten Zuweisung für Direktzahlungen für die Kalenderjahre 2021 bis 2026 nach Abzug der in Anhang VI festgesetzten Zuweisungen für Baumwolle auf ihre ELER-Zuweisung für die Haushaltsjahre 2022 bis 2027 zu übertragen; or
(a) bis zu 12% ihrer in Anhang IV festgesetzten Gesamtzuweisungen für Direktzahlungen für die Kalenderjahre 2023 bis 2026 nach Abzug der in Anhang VI festgesetzten auf die ELER-Zuweisung des Mitgliedstaats für die Haushaltsjahre 2024 bis 2027 übertragenen Zuweisungen für Baumwolle, vorausgesetzt, die Mitgliedstaaten verwenden die entsprechende Erhöhung für agrarökologische Interventionen gemäß Artikel 65, die Betriebsinhabern zugutekommen; oder
(b) bis zu 15 % ihrer ELER-Zuweisung für die Haushaltsjahre 2022 bis 2027 auf ihre in Anhang IV festgesetzte Zuweisung für Direktzahlungen für die Kalenderjahre 2021 bis 2026 zu übertragen.
(b) bis zu 5 % ihrer ELER-Zuweisung für die Haushaltsjahre 2024 bis 2027 auf ihre in Anhang IV festgesetzte Zuweisung für Direktzahlungen für die Kalenderjahre 2023 bis 2026 zu übertragen, vorausgesetzt, die entsprechende Erhöhung wird Vorgängen nach Artikel 28 zugewiesen.
Der in Unterabsatz1 genannte Prozentsatz für die Übertragung von der Zuweisung des Mitgliedstaats für Direktzahlungen auf seine ELER-Zuweisung kann wie folgt angehoben werden:
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabeb können Mitgliedstaaten, deren nationaler Durchschnittsbetrag je Hektar unter dem Unionsdurchschnitt liegt, bis zu 12 % der ELER-Zuweisungen auf ihre Zuweisung für Direktzahlungen übertragen. Die Übertragung darf jedoch nicht höher sein als der Betrag, der erforderlich ist, um den nationalen Durchschnittsbetrag je Hektar an den Unionsdurchschnitt anzugleichen. Sie wird vollständig den Interventionen gemäß Artikel 28 zugewiesen.
(a) um bis zu 15 Prozentpunkte, sofern die Mitgliedstaaten die entsprechende Mittelaufstockung für aus dem ELER finanzierte Interventionen im Zusammenhang mit den spezifischen umwelt- und klimabezogenen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f verwenden;
(b) um bis zu 2 Prozentpunkte, sofern die Mitgliedstaaten die entsprechende Mittelaufstockung im Einklang mit Artikel 86 Absatz 4 Buchstabe b verwenden.
Die gemäß Absatz 1 Buchstabe a übertragenen Zuweisungen für Direktzahlungen können entweder von dem Anteil des Beitrags gemäß Artikel 86 Absatz 4 Buchstabe a oder Absatz 4 Buchstabe c oder einer Kombination aus beidem abgezogen werden.
2. In den Beschlüssen gemäß Absatz 1 ist der in Absatz 1 genannte Prozentsatz festgesetzt, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr unterschiedlich sein kann.
2. In den Beschlüssen gemäß Absatz 1 ist der in Absatz 1 genannte Prozentsatz festgesetzt, der von Kalenderjahr zu Kalenderjahr unterschiedlich sein kann.
3. Die Mitgliedstaaten können ihre Beschlüsse gemäß Absatz 1 im Jahr 2023 im Rahmen eines Antrags auf Änderung der GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 107 überarbeiten.
3. Die Mitgliedstaaten können ihre Beschlüsse gemäß Absatz 1 im Jahr 2024 im Rahmen eines Antrags auf Änderung der GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 107 überarbeiten.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Beschlüsse gemäß Absatz 1 zusammen mit ihrem Beschluss über die Anwendung der Artikel 15 und 26 bis zum 31. Dezember 2021 mit.
Abänderung 562 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 91 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten erstellen nach Maßgabe dieser Verordnung GAP-Strategiepläne, um die aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Unterstützung der Union für die Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 umzusetzen.
Die Mitgliedstaaten erstellen – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Regionen – nach Maßgabe dieser Verordnung GAP-Strategiepläne, um die aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Unterstützung der Union für die Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 umzusetzen.
Abänderung 563 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 91 – Absatz 2
Auf der Grundlage der SWOT-Analyse gemäß Artikel 103 Absatz 2 sowie einer Bewertung der Bedürfnisse gemäß Artikel 96 legen die Mitgliedstaaten in den GAP-Strategieplänen eine Interventionsstrategie gemäß Artikel 97 fest, in der quantitative Zielwerte und Etappenziele zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 festgesetzt sind. Die Zielwerte werden anhand eines gemeinsamen Satzes von Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I bestimmt.
Auf der Grundlage der SWOT-Analyse gemäß Artikel 103 Absatz 2 sowie einer Bewertung der Bedürfnisse gemäß Artikel 96 legen die Mitgliedstaaten – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Regionen – in den GAP-Strategieplänen eine Interventionsstrategie gemäß Artikel 97 fest, in der quantitative Zielwerte und Etappenziele zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 festgesetzt sind. Die Zielwerte werden anhand eines gemeinsamen Satzes von Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I bestimmt.
Abänderung 564 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 91 – Absatz 4
Jeder GAP-Strategieplan deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 ab.
Jeder GAP-Strategieplan deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2027 ab.
Abänderung 565 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 91 – Absatz 4 a (neu)
Die Genehmigung der GAP-Strategiepläne und ihre Durchführung durch die Mitgliedstaaten darf zu keinerlei Verzögerungen im Hinblick auf den Antragszeitraum für die Begünstigten oder die fristgerechte Zahlung an die Begünstigten führen.
Abänderung 832cp1 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 92 – Überschrift
Ehrgeizigere umwelt- und klimabezogene Ziele
Ehrgeizigere umwelt‑, klima‑ und tierschutzbezogene Ziele
Abänderung 567 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 92 – Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, über ihre GAP-Strategiepläne – und insbesondere über die Elemente der Interventionsstrategie gemäß Artikel 97 Absatz 2 Buchstabe a – einen Gesamtbeitrag zur Verwirklichung der spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f zu leisten, der größer ist als der Gesamtbeitrag, der über die Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER im Zeitraum 2014 bis 2020 zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 110 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geleistet wurde.
1. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, über ihre GAP-Strategiepläne – und insbesondere über die Elemente der Interventionsstrategie gemäß Artikel 97 Absatz 2 Buchstabe a – insgesamt einen Anteil der zugewiesenen Mittel zur Verwirklichung der spezifischen Agrarumwelt- und Klimaziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f zu verwenden, der größer ist als der Gesamtanteil der über die Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER im Zeitraum 2014 bis 2020 zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 110 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugewiesenen Mittel.
Abänderung 832cp4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 92 – Absatz 2
2. Die Mitgliedstaaten erläutern in ihren GAP-Strategieplänen anhand verfügbarer Informationen, wie sie den größeren Gesamtbeitrag gemäß Absatz 1 zu erreichen beabsichtigen. Diese Erläuterung stützt sich auf relevante Informationen wie die Elemente gemäß Artikel 95 Absatz 1 Buchstaben a bis f und Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe b.
2. Die Mitgliedstaaten erläutern in ihren GAP-Strategieplänen anhand der aktuellsten und verlässlichsten Informationen, welche Wirkung auf Umwelt und Klima sie im Zeitraum 2021–2027 anstreben, wie sie den größeren Gesamtbeitrag gemäß Absatz 1 zu erreichen beabsichtigen und wie sie sicherstellen wollen, dass die auf der Grundlage der Wirkungsindikatoren gemäß Anhang I festgelegten Ziele die derzeitige Lage verbessern werden. Diese Erläuterung stützt sich auf relevante Informationen wie die Elemente gemäß Artikel 95 Absatz 1 Buchstaben a bis f und Artikel 95 Absatz 2 Buchstabena und b.
Abänderung 1177 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 92 a (neu)
Artikel 92a
Risikomanagement und Vorbeugung
Die Mitgliedstaaten erläutern in ihren GAP-Strategieplänen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und der SWOT-Analyse, wie sie ausreichende und relevante Risikomanagementlösungen bereitstellen wollen, um die Landwirte bei der Bewältigung klimatischer, gesundheitlicher und wirtschaftlicher Risiken zu unterstützen. Die in diesem Artikel genannten Risikomanagementlösungen können Risikomanagementinstrumente gemäß Artikel 70 oder bereits bestehende nationale Risikomanagementlösungen umfassen.
Abänderung 569 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 93 – Absatz 1
Jeder Mitgliedstaat erstellt einen einzigen GAP-Strategieplan für sein gesamtes Hoheitsgebiet.
Jeder Mitgliedstaat erstellt – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Regionen – einen einzigen GAP-Strategieplan für sein gesamtes Hoheitsgebiet.
Abänderung 570 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 93 – Absatz 2
Werden Teile des GAP-Strategieplans auf regionaler Ebene erstellt, so gewährleisten die Mitgliedstaaten die Kohärenz und Übereinstimmung mit den auf nationaler Ebene erstellten Teilen des GAP-Strategieplans.
Werden Teile des GAP-Strategieplans mittels der regionalen Interventionsprogramme auf regionaler Ebene erstellt und/oder umgesetzt, so gewährleisten die Mitgliedstaaten die Kohärenz und Übereinstimmung mit den auf nationaler Ebene erstellten Teilen des GAP-Strategieplans.
Abänderungen 571 und 734cp2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 94 – Absatz 2
2. Die Einrichtung des Mitgliedstaats, die für die Erstellung des GAP-Strategieplans zuständig ist, stellt sicher, dass die zuständigen Umwelt- und Klimabehörden wirksam an der Ausarbeitung der Umwelt- und Klimaaspekte des Plans beteiligt werden.
2. Die Einrichtung des Mitgliedstaats, die für die Erstellung des GAP-Strategieplans zuständig ist, stellt sicher, dass die zuständigen öffentlichen Umwelt- und Klimabehörden umfassend an der Ausarbeitung der Umwelt- und Klimaaspekte des Plans beteiligt werden.
Abänderungen 572 und 734cp3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 94 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung
Jeder Mitgliedstaat begründet eine Partnerschaft mit den zuständigen regionalen und lokalen Behörden. Die Partnerschaft schließt mindestens folgende Partner ein:
Jeder Mitgliedstaat begründet eine Partnerschaft mit den zuständigen regionalen und lokalen Behörden sowie mit anderen Partnern. Die Partnerschaft schließt mindestens folgende Partner ein:
Abänderungen 573 und 734cp5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 94 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
(b) Wirtschafts- und Sozialpartner;
(b) Wirtschafts- und Sozialpartner, insbesondere Vertreter des Agrarsektors, einschließlich lokaler Aktionsgruppen im Zusammenhang mit den LEADER-Programmen;
Abänderungen 574 und 734cp6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 94 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
(c) Einrichtungen, die die Zivilgesellschaft vertreten, und gegebenenfalls Einrichtungen, die für die Förderung von sozialer Inklusion, der Grundrechte, der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung verantwortlich sind.
(c) Einrichtungen, die die Zivilgesellschaft im Zusammenhang mit allen Zielen nach Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 vertreten, und gegebenenfalls Einrichtungen, die für die Förderung von sozialer Inklusion, der Grundrechte, der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung verantwortlich sind.
Abänderungen 575 und 734cp7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 94 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
Die Mitgliedstaaten beziehen diese Partner bei der Erstellung der GAP-Strategiepläne ein.
Die Mitgliedstaaten beziehen diese Partner bei der Erstellung der GAP-Strategiepläne umfassend ein.
Abänderungen 576 und 734cp9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 94 – Absatz 4
4. Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten zusammen, um unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der geteilten Verwaltung eine wirksame Koordinierung bei der Durchführung der GAP-Strategiepläne zu gewährleisten.
4. Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten zusammen, um unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der geteilten Verwaltung und des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts eine wirksame Koordinierung bei der Durchführung der GAP-Strategiepläne zu gewährleisten.
Abänderungen 577, 970 und 1312cp7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 94 – Absatz 4 a (neu)
4a. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Festlegung eines Verhaltenskodex zu erlassen, um die Mitgliedstaaten bei der Organisation der Partnerschaft nach Absatz 3 zu unterstützen. In dem Verhaltenskodex wird der Rahmen festgelegt, in dem die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und regionalen Zuständigkeiten den Partnerschaftsgrundsatz zur Anwendung bringen.
Abänderung 578 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 95 – Absatz 1 – Buchstabe e
(e) einen Plan mit Zielwerten und einen Finanzplan;
(e) einen Plan mit Zielwerten und einen Finanzplan, gegebenenfalls einschließlich der Pläne über die regionalen Interventionsprogramme;
Abänderung 579 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 95 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c) Anhang III - Konsultation der Partner;
(c) Anhang III – Konsultation der Partner – Zusammenfassung der von den zuständigen regionalen und lokalen Behörden und den Partnern nach Artikel 94 Absatz 3 übermittelten Kommentare;
Abänderung 580 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 95 – Absatz 2 – Buchstabe d
(d) Anhang IV - Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle;
(d) gegebenenfalls Anhang IV – Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle;
Abänderung 581 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 95 – Absatz 2 – Buchstabe e
(e) Anhang V - Zusätzliche nationale Finanzierung im Rahmen des GAP-Strategieplans.
(e) Anhang V – Staatliche Beihilfen für den Strategieplan, die nicht von Artikel 107, 108 und 109 AEUV ausgenommen sind, gemäß Artikel 131 Absatz 4 und zusätzliche nationale Finanzierung für alle Interventionen zur Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplans.
Abänderung 582 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 95 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)
(ea) Anhang VI – Regelungen für Klima, Umwelt und Tierschutz nach Artikel 28.
Abänderung 583 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 95 – Absatz 2 – Buchstabe e b (neu)
(eb) Anhang VII – Regionale Interventionsprogramme;
Abänderung 584 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 95 – Absatz 2 – Buchstabe e c (neu)
(ec) Anhang VIII – Elemente der Strategiepläne, die zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit beitragen.
Abänderung 585 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 96 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) Ermittlung der Bedürfnisse für jedes spezifische Ziel gemäß Artikel 6 auf der Grundlage der SWOT-Analyse. Alle Bedürfnisse werden beschrieben, unabhängig davon, ob im GAP-Strategieplan auf sie eingegangen wird oder nicht;
(b) Ermittlung der Bedürfnisse für jedes spezifische Ziel gemäß Artikel 6, einschließlich Tierschutz, auf der Grundlage der SWOT-Analyse; alle Bedürfnisse werden beschrieben, unabhängig davon, ob im GAP-Strategieplan auf sie eingegangen wird oder nicht;
Abänderung 586 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 96 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d) gegebenenfalls eine Analyse der besonderen Bedürfnisse benachteiligter Gebiete, z. B. der Regionen in äußerster Randlage;
(d) gegebenenfalls eine Analyse der besonderen Bedürfnisse isolierter oder benachteiligter Gebiete, z. B. der Regionen in äußerster Randlage, Bergregionen und Inselregionen;
Abänderung 587 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 96 – Absatz 1 – Buchstabe e
(e) Priorisierung und Einstufung der Bedürfnisse, einschließlich einer schlüssigen Begründung der getroffenen Entscheidungen sowie gegebenenfalls einer Begründung dafür, warum im GAP-Strategieplan auf bestimmte festgestellte Bedürfnisse nicht oder nur teilweise eingegangen wird.
(e) Priorisierung und Einstufung der Bedürfnisse gemäß den getroffenen Entscheidungen sowie gegebenenfalls eine Begründung dafür, warum im GAP-Strategieplan auf bestimmte festgestellte Bedürfnisse nicht oder nur teilweise eingegangen wird;
Abänderung 588 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 96 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
(ea) Zusammenfassung der Bereiche, für die grundlegende Informationen fehlen oder nicht ausreichen, um eine vollständige Beschreibung der aktuellen Situation in Bezug auf die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 und zur Überwachung dieser Ziele zu erstellen.
Abänderung 589 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 96 – Absatz 3
Die Mitgliedstaaten ziehen für diese Bewertung die neuesten und verlässlichsten Daten heran.
Die Mitgliedstaaten ziehen für diese Bewertung die neuesten und verlässlichsten sowie gegebenenfalls nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Daten heran.
Abänderung 590 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 97 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
(aa) eine Erklärung der sozialen und wirtschaftlichen Architektur des GAP-Strategieplans, in der die Komplementarität und die grundlegenden Voraussetzungen der verschiedenen Interventionen beschrieben werden, die auf die spezifischen Ziele der wirtschaftlichen Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, g, h und i ausgerichtet sind;
Abänderung 591 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 97 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
(ba) gegebenenfalls eine Übersicht darüber, wie der GAP-Strategieplan auf die Bedürfnisse der Bewirtschaftungssysteme mit hohem Naturwert eingeht, einschließlich der mit der sozioökonomischen Tragfähigkeit verbundenen Aspekte;
Abänderung 592 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 97 – Absatz 2 – Buchstabe c
(c) in Bezug auf das spezifische Ziel „Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und Erleichterung der Unternehmensentwicklung“ gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g wird eine Übersicht über die einschlägigen Interventionen des GAP-Strategieplans die und besonderen Bedingungen wie diejenigen gemäß Artikel 22 Absatz 4, Artikel 27, Artikel 69 und Artikel 71 Absatz 7 vorgelegt. Bei der Vorlage des Finanzplans für die Interventionskategorien gemäß den Artikeln 27 und 69 nehmen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Artikel 86 Absatz 5 Bezug. In der Übersicht wird auch das Zusammenspiel mit nationalen Instrumenten erläutert, mit dem die Kohärenz zwischen Unions- und nationalen Maßnahmen in diesem Bereich verbessert werden soll;
(c) in Bezug auf das Ziel „Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und Erleichterung der Unternehmensentwicklung“ gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g wird eine Übersicht über die einschlägigen Interventionen des GAP-Strategieplans die und besonderen Bedingungen wie diejenigen gemäß Artikel 22 Absatz 4, Artikel 27, Artikel 69 und Artikel 71 Absatz 7 vorgelegt; bei der Vorlage des Finanzplans für die Interventionskategorien gemäß den Artikeln 27 und 69 nehmen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Artikel 86 Absatz 5 Bezug; in der Übersicht wird auch das Zusammenspiel mit nationalen Instrumenten erläutert, mit dem die Kohärenz zwischen Unions- und nationalen Maßnahmen in diesem Bereich verbessert werden soll;
Abänderung 593 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 97 – Absatz 2 – Buchstabe f
(f) eine Beschreibung des Zusammenspiels zwischen nationalen und regionalen Interventionen, einschließlich der Aufteilung der Mittelzuweisungen auf die einzelnen Interventionen und Fonds.
(f) eine Beschreibung des Zusammenspiels zwischen nationalen und regionalen Interventionen, einschließlich der Aufteilung der Mittelzuweisungen auf die einzelnen Interventionen und Fonds und
Abänderung 594 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 97 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)
(fa) eine Erklärung dazu, wie der GAP-Strategieplan zum Ziel der Verbesserung des Tierschutzes und des Tierwohls und zur Senkung antimikrobieller Resistenzen beitragen soll; die Mitgliedstaaten verweisen insbesondere auf die Interventionskategorien nach den Artikeln 28 und Artikel 65.
Abänderung 1112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 97 – Absatz 2 – Buchstabe f b (neu)
(fb) eine Erläuterung, wie die Interventionen für jedes spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 zur Vereinfachung für die Endbegünstigten und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands beitragen.
Abänderung 595 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 98 – Überschrift
Elemente, die mehreren Interventionen gemein sind
Elemente, die in den Strategieplänen mehreren Interventionen gemein sind
Abänderung 1113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 98 – Absatz 1 - Buchstabe b – Ziffer ii a (neu)
(iia) eine Beschreibung des Gesamtbeitrags zur Vereinfachung und Verringerung des Regulierungs- und Verwaltungsaufwands für die Endbegünstigten.
Abänderung 835 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 98 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
(ba) eine Erläuterung, wie der GAP-Strategieplan die ökologische/biologische Landwirtschaft unterstützen und damit zur Anpassung der Erzeugung an die wachsende Nachfrage nach ökologisch/biologisch erzeugten landwirtschaftlichen Produkten gemäß Artikel 13a beitragen wird;
Abänderung 596 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 98 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) eine Beschreibung der Inanspruchnahme von „technischer Hilfe“ gemäß Artikel 83 Absatz 2, Artikel 86 Absatz 3 und Artikel 112 sowie der GAP-Netze gemäß Artikel 113;
(c) eine Beschreibung der Inanspruchnahme von „technischer Hilfe“ gemäß Artikel 83 Absatz 2, Artikel 86 Absatz 3 und Artikel 112 sowie der GAP-Netze gemäß Artikel 113 und
Abänderung 597 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 99 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) die spezifische Ausgestaltung oder die Anforderungen der Intervention, die einen wirksamen Beitrag zu dem bzw. den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 gewährleisten. Bei Umwelt- und Klimainterventionen muss die Verknüpfung mit den Konditionalitätsanforderungen ergeben, dass sich die Praktiken nicht überschneiden;
(c) die spezifische Ausgestaltung oder die Anforderungen der Intervention, die einen wirksamen Beitrag zu dem bzw. den einschlägigen spezifischen Ziel(en) gemäß Artikel 6 Absatz 1 gewährleisten. Bei Umwelt- und Klimainterventionen muss die Verknüpfung mit den Konditionalitätsanforderungen ergeben, dass sich die Praktiken nicht überschneiden;
Abänderung 598 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 99 – Absatz 1 – Buchstabe d
(d) die Fördervoraussetzungen;
(d) die Fördervoraussetzungen im Einklang mit dieser Verordnung;
Abänderung 599 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 99 – Absatz 1 – Buchstabe h
(h) die daraus resultierende jährliche Mittelzuweisung für die Intervention gemäß Artikel 88. Gegebenenfalls ist eine Aufschlüsselung nach Beträgen, die für Finanzhilfen, und Beträgen, die für Finanzierungsinstrumente vorgesehen sind, vorzunehmen;
(h) die daraus resultierende jährliche Mittelzuweisung für die Intervention gemäß Artikel 88; gegebenenfalls ist eine Aufschlüsselung nach Beträgen, die für Finanzhilfen, und Beträgen, die für Finanzierungsinstrumente vorgesehen sind, vorzunehmen; und
Abänderung 600 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 99 – Absatz 1 – Buchstabe i
(i) Angabe, ob die Intervention außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 42 AEUV fällt und einer beihilferechtlichen Prüfung unterliegt.
(i) Angabe, ob die Intervention außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 42 AEUV fällt und gemäß der Angabe der Kommission in den Leitlinien für staatliche Beihilfen einer beihilferechtlichen Prüfung unterliegt.
Abänderung 601 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 100 – Absatz 1
1. Der in Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe e genannte Plan mit Zielwerten besteht aus einer zusammenfassenden Tabelle mit den Zielwerten gemäß Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a, aufgeschlüsselt nach jährlichen Etappenzielen.
1. Der in Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe e genannte Plan mit Zielwerten besteht aus einer zusammenfassenden Tabelle mit den Zielwerten gemäß Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a, aufgeschlüsselt nach jährlichen oder gegebenenfalls mehrjährigen Etappenzielen, die erforderlichenfalls teilweise nach Regionen aufgeschlüsselt sind.
Abänderung 602 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 100 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e
(e) Aufschlüsselung der Zuweisungen für sektorale Interventionskategorien gemäß Titel III Kapitel III Abschnitt VII nach Interventionen mit Angabe der geplanten Outputs sowie des durchschnittlichen Einheitsbetrags;
(e) Aufschlüsselung der Zuweisungen für sektorale Interventionskategorien gemäß Titel III Kapitel III nach Interventionen mit Angabe der geplanten Outputs sowie des durchschnittlichen Einheitsbetrags;
Abänderung 603 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 100 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f
(f) Aufteilung der Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten für die Entwicklung des ländlichen Raums nach den Mittelübertragungen auf und von Direktzahlungen gemäß Buchstabe b, aufgeschlüsselt nach Interventionskategorien und Interventionen, einschließlich der Gesamtbeträge für den Zeitraum, mit Angabe des geltenden Satzes der ELER-Beteiligung, aufgeschlüsselt nach Interventionen und gegebenenfalls nach Arten von Regionen. Bei einer Mittelübertragung von Direktzahlungen sind die durch die Übertragung finanzierten Interventionen oder Teile von Interventionen anzugeben. In dieser Tabelle werden auch die geplanten Outputs jeder Intervention und die durchschnittlichen oder einheitlichen Einheitsbeträge angegeben, gegebenenfalls mit einer Aufschlüsselung nach Beträgen, die für Finanzhilfen, und Beträgen, die für Finanzierungsinstrumente vorgesehen sind. Die Beträge für technische Hilfe sind ebenfalls anzugeben;
(f) Aufteilung der Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten für die Entwicklung des ländlichen Raums nach den Mittelübertragungen auf und von Direktzahlungen gemäß Buchstabe b, aufgeschlüsselt nach Interventionskategorien und Interventionen, einschließlich der Gesamtbeträge für den Zeitraum, mit Angabe des geltenden Satzes der ELER-Beteiligung, aufgeschlüsselt nach Interventionen und gegebenenfalls nach Arten von Regionen; bei einer Mittelübertragung von Direktzahlungen sind die durch die Übertragung finanzierten Interventionen oder Teile von Interventionen anzugeben; in dieser Tabelle werden auch die geplanten Outputs jeder Intervention und die durchschnittlichen oder einheitlichen Einheitsbeträge angegeben, gegebenenfalls mit einer Aufschlüsselung nach Beträgen, die für Finanzhilfen, und Beträgen, die für Finanzierungsinstrumente vorgesehen sind; die Beträge für technische Hilfe sind ebenfalls anzugeben; und
Abänderung 604 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 100 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Die in diesem Absatz genannten Elemente werden pro Jahr festgelegt.
Die in diesem Absatz genannten Elemente werden erforderlichenfalls pro Jahr festgelegt und können gegebenenfalls regionale Tabellen enthalten.
Abänderung 605 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 100 a (neu)
Artikel 100a
Regionale Interventionsprogramme
Jedes regionale Interventionsprogramm für die Entwicklung des ländlichen Raums enthält mindestens folgende Abschnitte:
(a) eine Zusammenfassung der SWOT-Analyse;
(b) eine Zusammenfassung der Bewertung der Bedürfnisse;
(c) eine Interventionsstrategie;
(d) eine operationelle Beschreibung der regional verwalteten und durchgeführten Interventionen nach dem gemäß Artikel 99 erstellten Strategieplan; jede in der Strategie gemäß Buchstabe c aufgeführte Intervention enthält folgende Elemente:
i) die Beschreibung der Intervention;
ii) die Fördervoraussetzungen;
iii) die Förderquote;
iv) die Berechnung des Einheitsbetrags der Förderung;
v) den Finanzplan;
vi) Ergebnisindikatoren;
vii) Zielwerte;
viii) eine Erläuterung zur Verwirklichung der Ziele;
(e) den mehrjährigen Finanzplan;
(f) eine Beschreibung des Verwaltungs- und Koordinierungssystems.
Abänderung 606 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 102 – Absatz 1 – Einleitung
Die in Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe g genannte Beschreibung der Elemente, die die Modernisierung der GAP gewährleisten, stellt diejenigen Elemente des GAP-Strategieplans heraus, die die Modernisierung des Agrarsektors und der GAP fördern, und umfasst insbesondere Folgendes:
Die in Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe g genannte Beschreibung der Elemente, die die Modernisierung der GAP gewährleisten, stellt diejenigen Elemente des GAP-Strategieplans heraus, die die Modernisierung des Agrarsektors und der GAP fördern, um neue Herausforderungen – darunter den Übergang zu nachhaltigeren Modellen – zu meistern, und umfasst insbesondere Folgendes:
Abänderung 607 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 102 – Absatz 1 – Buchstabe a – Einleitung
(a) einen Überblick darüber, wie der GAP-Strategieplan zu dem übergreifenden allgemeinen Ziel der Förderung und Weitergabe von Wissen, Innovation und Digitalisierung sowie der Förderung von deren Verbreitung gemäß Artikel 5 Absatz 2 beitragen wird, insbesondere:
(a) einen Überblick darüber, wie der GAP-Strategieplan zu dem übergreifenden allgemeinen Ziel der Förderung und Weitergabe von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum sowie der Unterstützung und Förderung von deren Verbreitung gemäß Artikel 5 Absatz 2 beitragen wird, insbesondere:
Abänderung 836 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 102 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii a (neu)
iia) Kohärenz mit der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und den internationalen Klimaschutzübereinkommen;
Abänderung 608 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 102 – Absatz 1 – Buchstabe b
(b) eine Beschreibung der Strategie für die Entwicklung digitaler Technologien in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum sowie für den Einsatz dieser Technologien, um die Wirksamkeit und Effizienz der Interventionen des GAP-Strategieplans zu verbessern.
(b) eine Beschreibung der Strategie für die Entwicklung digitaler Technologien in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum, für intelligente Dörfer sowie für die Bedingungen für den Einsatz dieser Technologien, wobei diese Bedingungen Informationen für Betriebsinhaber über deren Rechte in Bezug auf den Schutz und die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten umfassen, um die Wirksamkeit und Effizienz der Interventionen des GAP-Strategieplans zu verbessern.
Abänderung 609 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 103 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Buchstabe e
(e) gegebenenfalls eine Analyse der räumlichen Aspekte unter Hervorhebung der Gebiete, die Gegenstand von Interventionen sind;
(e) gegebenenfalls eine Analyse der räumlichen Aspekte unter Hervorhebung der Gebiete, die Gegenstand von Interventionen sind, einschließlich der landwirtschaftlichen Flächen mit hohem Naturschutzwert;
Abänderung 610 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 103 – Absatz 2 – Unterabsatz 5
Für das Ziel „Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte“ gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g enthält die SWOT-Analyse eine kurze Analyse in Bezug auf den Zugang zu Land, Bodenmobilität, Flächenneuordnung, Zugang zu Finanzmitteln und Krediten sowie Zugang zu Wissen und Beratung.
Für das Ziel „Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte“ gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g enthält die SWOT-Analyse eine kurze Analyse in Bezug auf den Zugang zu Land, die Bodenmobilität, die Flächenneuordnung, den Zugang zu Finanzmitteln und Krediten, den Zugang zu Wissen und Beratung sowie die Fähigkeit zum Umgang mit Risiken.
Abänderung 611 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 103 – Absatz 5 – Buchstabe a
(a) eine Kurzbeschreibung der zusätzlichen nationalen Finanzierung, die im Rahmen des GAP-Strategieplans bereitgestellt wird, einschließlich der Beträge je Maßnahme und Angabe der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung;
(a) eine Kurzbeschreibung der zusätzlichen nationalen Finanzierung, die im Rahmen des GAP-Strategieplans bereitgestellt wird, einschließlich der Beträge je Intervention und Angabe der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung;
Abänderung 612 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 103 – Absatz 5 a (neu)
5a. Anhang VI zum GAP-Strategieplan enthält eine Beschreibung der Regelungen für Klima, Umwelt und Tierschutz nach Artikel 28.
Abänderung 613 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 103 – Absatz 5 b (neu)
5b. Anhang VII zum GAP-Strategieplan enthält eine Beschreibung der regionalen Interventionsprogramme.
Abänderung 615 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 104
Artikel 104
entfällt
Delegierte Befugnisse betreffend den Inhalt des GAP-Strategieplans
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieses Kapitels in Bezug auf den Inhalt des GAP-Strategieplans und seiner Anhänge zu erlassen.
Abänderung 616 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 105 – Überschrift
Durchführungsbefugnisse betreffend den Inhalt des GAP-Strategieplans
Durchführungsbefugnisse betreffend die Form des GAP-Strategieplans
Abänderung 617 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 105 – Absatz 1
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Präsentation der in den GAP-Strategieplänen enthaltenen Elemente gemäß den Artikeln 96 bis 103 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer harmonisierten Form und der Vorschriften für die Präsentation der in den GAP-Strategieplänen enthaltenen Elemente gemäß den Artikeln 96 bis 103 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abänderung 1153cp1 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 106 – Absatz 1
1. Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission bis spätestens 1. Januar 2020 einen Vorschlag für einen GAP-Strategieplan mit den in Artikel 95 genannten Angaben vor.
1. Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission bis zum … [ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] einen Vorschlag für einen GAP-Strategieplan mit den in Artikel 95 genannten Angaben vor. Die Kommission hält die Mitgliedstaaten dazu an, bei der Ausarbeitung ihrer GAP-Strategiepläne Informationen und bewährte Verfahren auszutauschen.
Abänderung 619 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 106 – Absatz 2
2. Die Kommission bewertet die vorgeschlagenen GAP-Strategiepläne auf der Grundlage der Vollständigkeit der Pläne, der Vereinbarkeit und Kohärenz mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen sowie mit der horizontalen Verordnung, ihres wirksamen Beitrags zu den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1, der Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und Wettbewerbsverzerrungen und des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten und die Behörden. Die Bewertung erstreckt sich insbesondere auf die Angemessenheit der Strategie des GAP-Strategieplans, der entsprechenden spezifischen Ziele, Zielwerte, Interventionen und der Zuweisung von Haushaltsmitteln zur Verwirklichung der spezifischen Ziele des GAP-Strategieplans durch das vorgeschlagene Bündel von Interventionen auf der Grundlage der SWOT-Analyse und der Ex-ante-Evaluierung.
2. Die Kommission bewertet die vorgeschlagenen GAP-Strategiepläne auf der Grundlage der Vollständigkeit der Pläne, der Vereinbarkeit und Kohärenz mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, mit dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen sowie mit der horizontalen Verordnung, ihres wirksamen Beitrags zu den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1, der Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und Wettbewerbsverzerrungen und des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten und die Behörden. Die Bewertung erstreckt sich insbesondere auf die Angemessenheit der Strategie des GAP-Strategieplans, einschließlich der Qualität der verwendeten Informationen, der entsprechenden spezifischen Ziele, Zielwerte, Interventionen und der Zuweisung von Haushaltsmitteln zur Verwirklichung der spezifischen Ziele des GAP-Strategieplans durch das vorgeschlagene Bündel von Interventionen auf der Grundlage der SWOT-Analyse und der Ex-ante-Evaluierung.
Abänderung 1153cp2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 106 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
Die GAP-Strategiepläne werden spätestens acht Monate nach ihrer Vorlage durch den betreffenden Mitgliedstaat genehmigt.
Die GAP-Strategiepläne werden spätestens sechs Monate nach ihrer Vorlage durch den betreffenden Mitgliedstaat genehmigt.
Abänderung 620, 1153cp3 und 1331 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 106 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
Die Genehmigung erstreckt sich nicht auf die Informationen gemäß Artikel 101 Buchstabe c und in den Anhängen I bis IV des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 95 Absatz 2 Buchstaben a bis d.
entfällt
Abänderung 1153cp4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 106 – Absatz 5 – Unterabsatz 3
In hinreichend begründeten Fällen kann der Mitgliedstaat bei der Kommission die Genehmigung eines GAP-Strategieplans beantragen, der nicht alle Elemente enthält. In diesem Fall gibt der betreffende Mitgliedstaat die fehlenden Teile des GAP-Strategieplans an und übermittelt für den gesamten GAP-Strategieplan indikative Zielwerte und Finanzpläne gemäß Artikel 100, um die generelle Vereinbarkeit und Kohärenz des Plans aufzuzeigen. Die fehlenden Elemente des GAP-Strategieplans werden der Kommission als Änderung des Plans gemäß Artikel 107 vorgelegt.
In hinreichend begründeten Fällen kann der Mitgliedstaat bei der Kommission die Genehmigung eines GAP-Strategieplans beantragen, der nicht alle Elemente enthält. In diesem Fall gibt der betreffende Mitgliedstaat die fehlenden Teile des GAP-Strategieplans an und übermittelt für den gesamten GAP-Strategieplan indikative Zielwerte und Finanzpläne gemäß Artikel 100, um die generelle Vereinbarkeit und Kohärenz des Plans aufzuzeigen. Die fehlenden Elemente des GAP-Strategieplans werden der Kommission innerhalb eines Zeitraums, der drei Monate nicht überschreiten sollte, als Änderung des Plans gemäß Artikel 107 vorgelegt. Sie sind mit den zuvor von den Mitgliedstaaten eingereichten indikativen Zielwerten und Finanzplänen kohärent und konsistent und weisen keine erhebliche Abweichung oder Senkung der Ambitionen auf.
Abänderungen 621, 983, 1153cp5 und 1333 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 106 – Absatz 7 a (neu)
7a. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen zusammenfassenden Bericht über die nationalen GAP-Strategiepläne innerhalb von sechs Monaten nach deren Genehmigung, zusammen mit klar erläuterten Bewertungen, um Informationen zu den von den Mitgliedstaaten zur Erreichung der spezifischen Ziele nach Artikel 6 Absatz 1 getroffenen Entscheidungen bereitzustellen.
Abänderung 1153cp6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 106 – Absatz 7 b (neu)
7b. Die Kommission übersetzt die GAP-Strategiepläne ins Englische und veröffentlicht sie online in einer Form, mit der Öffentlichkeit und Transparenz auf Unionsebene sichergestellt werden.
Abänderungen 623, 985 und 1153cp7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 106 – Absatz 7 c (neu)
7c. Die Genehmigung der GAP-Strategiepläne und ihre Durchführung durch die Mitgliedstaaten darf zu keinerlei Verzögerungen im Hinblick auf den Antragszeitraum für die Begünstigten oder die fristgerechte Zahlung der Beihilfe führen, insbesondere im ersten Jahr der Durchführung.
Abänderung 735cp1 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 107 – Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten können der Kommission Anträge auf Änderung ihrer GAP-Strategiepläne übermitteln.
1. Die Mitgliedstaaten können der Kommission Anträge auf Änderung ihrer GAP-Strategiepläne übermitteln, einschließlich – in geeigneten Fällen – Änderungen der regionalen Interventionsprogramme im Einvernehmen mit den regionalen Verwaltungsbehörden.
Abänderungen 625 und 735cp2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 107 – Absatz 2
2. Die Anträge auf Änderung von GAP-Strategieplänen sind ordnungsgemäß zu begründen und legen insbesondere dar, wie sich die Änderungen des Plans den Erwartungen zufolge auf die Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 auswirken werden. Den Anträgen wird der geänderte Plan, gegebenenfalls einschließlich der aktualisierten Anhänge, beigefügt.
2. Die Anträge auf Änderung von GAP-Strategieplänen enthalten eine Begründung, in der dargelegt wird, wie sich die Änderungen des Plans den Erwartungen zufolge auf die Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 auswirken werden. Den Anträgen wird der geänderte Plan, gegebenenfalls einschließlich der aktualisierten Anhänge, beigefügt.
Abänderungen 626 und 735cp3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 107 – Absatz 7
7. Ein Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans kann höchstens einmal pro Kalenderjahr gestellt werden, wobei die Kommission gemäß Artikel 109 Ausnahmen festlegen kann.
7. Ein Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans kann höchstens einmal pro Kalenderjahr gestellt werden, wobei in dieser Verordnung und von der Kommission gemäß Artikel 109 Ausnahmen festgelegt werden können.
Abänderungen 627 und 735cp4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 107 – Absatz 8
8. Jede Änderung des GAP-Strategieplans wird von der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses ohne Anwendung des in Artikel 139 genannten Ausschussverfahrens genehmigt.
8. Jede Änderung des GAP-Strategieplans wird von der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses ohne Anwendung des in Artikel 139 genannten Ausschussverfahrens genehmigt. Das Europäische Parlament und der Rat werden ordnungsgemäß unterrichtet.
Abänderungen 628 und 735cp5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 107 – Absatz 9
9. Unbeschadet des Artikels 80 haben Änderungen von GAP-Strategieplänen erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission Rechtswirkung.
9. Unbeschadet des Artikels 80 haben Änderungen von GAP-Strategieplänen erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission Rechtswirkung und werden veröffentlicht.
Abänderung 1137 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 107 a (neu)
Artikel 107a
Überprüfung der GAP-Strategiepläne
Bis zum 31. Dezember 2025 überprüfen die Mitgliedstaaten ihre Strategiepläne, um sicherzustellen, dass die Strategiepläne mit den geltenden EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen Klima- und Umweltschutz in Einklang stehen, und stellen bei der Kommission Anträge auf entsprechende Änderung ihrer Strategiepläne.
Abänderung 629 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 108 – Absatz 2
Diese Frist schließt den Zeitraum nicht ein, der am Folgetag des Tages beginnt, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Bemerkungen oder ein Ersuchen um überarbeitete Unterlagen übermittelt, und an dem Tag endet, an dem der Mitgliedstaat der Kommission antwortetet.
entfällt
Abänderung 630 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 109 – Absatz 1 – Buchstabe c
(c) die Häufigkeit, in der die GAP-Strategiepläne während des Programmplanungszeitraums vorzulegen sind, einschließlich der Bestimmung von Ausnahmefällen, in denen die Höchstzahl von Änderungen gemäß Artikel 107 Absatz 7 nicht gilt.
(c) die Häufigkeit, in der Änderungen der GAP-Strategiepläne während des Programmplanungszeitraums, in dem die GAP-Strategiepläne angewendet werden, vorzulegen sind, einschließlich der Bestimmung von Ausnahmefällen, in denen die Höchstzahl von Änderungen gemäß Artikel 107 Absatz 7 nicht gilt.
Abänderung 631 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 110 – Absatz 1 a (neu)
1a. Unbeschadet der Ausführungen in Absatz 1 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Strategiepläne auch regionale Behörden für die Durchführung und Verwaltung der vom ELER finanzierten Interventionen einrichten, sofern diese Interventionen von regionaler Bedeutung sind. In diesem Fall bestimmt die nationale Verwaltungsbehörde eine nationale Koordinierungsstelle für den ELER, die die einheitliche Anwendung der Vorschriften der Union und gleichzeitig im Einklang mit Artikel 93 Absatz 2 die Kohärenz mit den auf nationaler Ebene erstellten Teilen des Strategieplans sicherstellt.
Abänderung 736cp2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 110 – Absatz 2 – Einleitung
2. Die Verwaltungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der GAP-Strategieplan effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und durchgeführt wird. Insbesondere trägt sie dafür Sorge, dass
2. Die Verwaltungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der GAP-Strategieplan effizient, wirksam und ordnungsgemäß verwaltet und durchgeführt wird, und arbeitet bei regionalen Interventionsprogrammen gegebenenfalls mit den regionalen Verwaltungsbehörden zusammen. Insbesondere tragen sie dafür Sorge, dass
Abänderungen 632 und 736cp3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 110 – Absatz 2 – Buchstabe g
(g) der jährliche Leistungsbericht, einschließlich aggregierter Überwachungstabellen, erstellt und nach Konsultation des Begleitausschusses der Kommission übermittelt wird;
(g) der Bericht über die Überwachungsleistung, einschließlich aggregierter Überwachungstabellen, erstellt und nach Konsultation des Begleitausschusses der Kommission übermittelt wird;
Abänderungen 633 und 736cp4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 110 – Absatz 2 – Buchstabe h
(h) angemessene Folgemaßnahmen zu den Bemerkungen der Kommission zu den jährlichen Leistungsberichten ergriffen werden;
(h) angemessene Folgemaßnahmen zu den Bemerkungen der Kommission zu den Leistungsberichten ergriffen werden;
Abänderung 736cp5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 110 – Absatz 3
3. Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde kann eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen, einschließlich lokaler Behörden, Stellen für regionale Entwicklung oder Nichtregierungsorganisationen, benennen, um die Interventionen des GAP-Strategieplans zu verwalten und durchzuführen.
3. Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls die regionalen Verwaltungsbehörden können eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen, einschließlich lokaler Behörden, Stellen für regionale Entwicklung oder Nichtregierungsorganisationen, benennen, um die Interventionen des GAP-Strategieplans zu verwalten und durchzuführen.
Abänderungen 634 und 736cp6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 110 – Absatz 5 – Unterabsatz 1
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit Durchführungsbestimmungen über die Anwendung der Informations-, Publizitäts- und Sichtbarkeitsanforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben j und k zu erlassen.
Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit Durchführungsbestimmungen über die Anwendung der Informations-, Publizitäts- und Sichtbarkeitsanforderungen gemäß Absatz 2 Buchstaben j und k zu erlassen.
Abänderungen 635 und 736cp7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 110 – Absatz 5 – Unterabsatz 2
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
entfällt
Abänderung 636 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 110 a (neu)
Artikel 110a
Mediationsstelle
Unbeschadet der nationalen Vorschriften zur administrativen und gerichtlichen Überprüfung benennen die Mitgliedstaaten eine funktional unabhängige Mediationsstelle, die für die erneute Überprüfung der Entscheidungen der zuständigen Behörden zuständig ist. Diese Stellen bemühen sich auf Antrag der Begünstigten um Lösungen, die zwischen den betreffenden Parteien vereinbart werden. Sie stellen das erforderliche Fachwissen zur Verfügung und vertreten die Behörden und Interessenträger.
Abänderung 637 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 111 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Der Mitgliedstaat setzt vor der Vorlage des GAP-Strategieplans einen Ausschuss zur Überwachung der Durchführung des Plans („Begleitausschuss“) ein.
Der Mitgliedstaat setzt einen nationalen Ausschuss zur Überwachung der Durchführung des GAP-Strategieplans („Begleitausschuss“) und gegebenenfalls regionale Begleitausschüsse ein.
Abänderung 638 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 111 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Der Begleitausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Begleitausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Der nationale Begleitausschuss erlässt seine eigenen Vorschriften in Zusammenarbeit mit den regionalen Begleitausschüssen.
Abänderung 639 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 111 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
Der Begleitausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft alle Faktoren, die die Fortschritte bei der Erreichung der Zielwerte des GAP-Strategieplans beeinträchtigen.
Der Begleitausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft im Rahmen seiner Zuständigkeiten alle Faktoren, die die Fortschritte bei der Erreichung der Zielwerte des GAP-Strategieplans beeinträchtigen.
Abänderung 640 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 111 – Absatz 1 – Unterabsatz 4
Der Mitgliedstaat veröffentlicht online die Geschäftsordnung des Begleitausschusses sowie alle Daten und Informationen, die an den Begleitausschuss weitergegeben werden.
Der Mitgliedstaat veröffentlicht online die Geschäftsordnung und die Stellungnahmen der Begleitausschüsse und übermittelt sie der Kommission.
Abänderung 641 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 111 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Der Mitgliedstaat entscheidet über die Zusammensetzung des Begleitausschusses und sorgt für eine ausgewogene Vertretung der zuständigen Behörden und zwischengeschalteten Stellen sowie von Vertretern der Partner gemäß Artikel 94 Absatz 3.
Der Mitgliedstaat und gegebenenfalls die Regionen entscheiden unter gebührender Beachtung der Vermeidung von Interessenkonflikten über die Zusammensetzung der Begleitausschüsse und sorgen für eine ausgewogene Vertretung der zuständigen Behörden und zwischengeschalteten Stellen sowie von Vertretern der Partner gemäß Artikel 94 Absatz 3, die für die Verwirklichung aller Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 relevant sind.
Abänderung 642 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 111 – Absatz 2 – Unterabsatz 3
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen online die Liste der Mitglieder des Begleitausschusses.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Liste der Mitglieder des Begleitausschusses online und unterrichten die Kommission darüber.
Abänderung 643 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 111 – Absatz 3 – Einleitung
3. Der Begleitausschuss prüft insbesondere
3. Die Begleitausschüsse prüfen insbesondere
Abänderung 645 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 111 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)
(da) relevante Informationen, die vom nationalen GAP-Netz übermittelt wurden;
Abänderung 646 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 111 – Absatz 3 – Buchstabe f a (neu)
(fa) die Leistungsberichte;
Abänderung 647 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 111 – Absatz 3 – Buchstabe f b (neu)
(fb) die Fortschritte bei der Vereinfachung und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Endbegünstigten.
Abänderung 648 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 111 – Absatz 4 – Buchstabe a
(a) den Entwürfen von GAP-Strategieplänen;
entfällt
Abänderung 649 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 111 – Absatz 4 – Buchstabe c
(c) den jährlichen Leistungsberichten;
(c) den Leistungsberichten;
Abänderung 650 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 111 – Absatz 4 a (neu)
4a. Die Begleitausschüsse können beim nationalen GAP-Netz Informationen und Analysen zu bestimmten Interventionen anfordern.
Abänderung 651 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 113 – Absatz 1
1. Jeder Mitgliedstaat richtet spätestens zwölf Monate nach der Genehmigung des GAP-Strategieplans durch die Kommission ein nationales Netz für die Gemeinsame Agrarpolitik (nationales GAP-Netz) zur Vernetzung von Organisationen und Behörden, Beratern, Forschern und anderen Innovationsakteuren im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auf nationaler Ebene ein.
1. Jeder Mitgliedstaat richtet spätestens zwölf Monate nach der Genehmigung des GAP-Strategieplans durch die Kommission ein nationales Netz für die Gemeinsame Agrarpolitik (nationales GAP-Netz) zur Vernetzung von Organisationen, Vertretern des Agrarsektors, Behörden, Beratern, Forschern, anderen Innovationsakteuren und sonstigen Akteuren im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auf nationaler Ebene ein. Das nationale GAP-Netz baut auf den in den Mitgliedstaaten bestehenden Vernetzungsstrukturen auf.
Abänderung 652 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 113 – Absatz 4 – Buchstabe j
(j) im Falle nationaler GAP-Netze Beteiligung an und Beitrag zu den Tätigkeiten des europäischen GAP-Netzes.
(j) im Falle nationaler GAP-Netze Beteiligung an und Beitrag zu den Tätigkeiten des europäischen GAP-Netzes;
Abänderung 653 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 113 – Absatz 4 – Buchstabe j a (neu)
(ja) im Falle des europäischen GAP-Netzes Beteiligung an und Beitrag zu den Tätigkeiten der nationalen Netze;
Abänderung 654 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 113 – Absatz 4 – Buchstabe jb (neu)
(jb) Bereitstellung der von den Begleitausschüssen gemäß Artikel 111 angeforderten Informationen.
Abänderung 655 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 114 – Absatz 2
2. Ziel der EIP ist die Förderung der Innovation und die Verbesserung des Wissensaustauschs.
2. Ziel der EIP ist die Förderung der nachhaltigen Innovation und die Verbesserung des Wissensaustauschs.
Abänderung 656 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 114 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c
(c) Förderung der schnelleren und breiteren Umsetzung innovativer Lösungen in die Praxis; und
(c) Förderung der schnelleren und breiteren Umsetzung innovativer Lösungen in die Praxis, einschließlich des Austauschs zwischen den Betriebsinhabern, und
Abänderung 657 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 114 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
(d) Unterrichtung der wissenschaftlichen Gemeinschaft über den Forschungsbedarf in der landwirtschaftlichen Praxis.
(d) Unterrichtung der wissenschaftlichen Gemeinschaft über den Forschungsbedarf in der landwirtschaftlichen Praxis und bei den Betriebsinhabern;
Abänderung 658 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 114 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Einleitung
Die operationellen Gruppen der EIP sind Teil der EIP. Sie erstellen einen Plan für innovative Projekte, die entwickelt, getestet, angepasst oder durchgeführt werden sollen, und stützen sich dabei auf das interaktive Innovationsmodell mit folgenden Grundprinzipien:
Es werden operationelle Gruppen gebildet, aus denen sich die EIP zusammensetzt; diese Gruppen können unter anderem aus Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden bestehen; sie können sich aus Mitgliedern aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten zusammensetzen. Die operationellen Gruppen erstellen einen Plan für innovative Projekte, die entwickelt, getestet, angepasst oder durchgeführt werden sollen, und stützen sich dabei auf das interaktive Innovationsmodell mit folgenden Grundprinzipien:
Abänderung 659 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 114 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
(a) Entwicklung innovativer Lösungen mit Schwerpunkt auf den Bedürfnissen der Land- bzw. Forstwirte, soweit sinnvoll unter Berücksichtigung der Interaktionen entlang der gesamten Lieferkette;
(a) Entwicklung innovativer Lösungen mit Schwerpunkt auf den Bedürfnissen der Land- bzw. Forstwirte, soweit sinnvoll unter Berücksichtigung der Interaktionen entlang der gesamten Lieferkette und auch unter Berücksichtigung der Verbraucherinteressen;
Abänderung 660 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 114 – Absatz 4 – Unterabsatz 3
Die geplante Innovation kann sich auf neue, aber auch auf herkömmliche Praktiken in einem neuen geografischen oder Umweltkontext stützen.
Die geplante Innovation kann sich auf neue, aber auch auf herkömmliche und agrarökologische Praktiken in einem neuen geografischen oder Umweltkontext stützen.
Abänderung 661 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 114 – Absatz 4 – Unterabsatz 4
Die operationellen Gruppen verbreiten – insbesondere über die GAP-Netze – ihre Pläne und die Ergebnisse ihrer Projekte.
Die operationellen Gruppen verbreiten – insbesondere über die GAP-Netze – ihre Pläne und die Ergebnisse ihrer Projekte und können Mitglieder aus mehr als einem Mitgliedstaat haben.
Abänderung 662 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 115 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a) einen Satz gemeinsamer Kontext-, Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren, einschließlich derjenigen gemäß Artikel 7, die als Grundlage für die Überwachung, Evaluierung und die jährliche Leistungsberichterstattung verwendet werden;
(a) einen Satz gemeinsamer Kontext-, Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren gemäß Artikel 7, die als Grundlage für die Überwachung, Evaluierung und die Leistungsberichterstattung verwendet werden;
Abänderung 663 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 115 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b) Zielwerte und jährliche Etappenziele, die anhand von Ergebnisindikatoren für das jeweilige spezifische Ziel festgelegt werden;
(b) Zielwerte und jährliche oder gegebenenfalls mehrjährige Etappenziele, die anhand von Ergebnisindikatoren für das jeweilige spezifische Ziel festgelegt werden;
Abänderung 664 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 115 – Absatz 3
3. Der Leistungsrahmen deckt Folgendes ab:
3. Der Leistungsrahmen deckt den Inhalt der GAP-Strategiepläne und gegebenenfalls auch der regionalen Interventionsprogramme ab.
(a) den Inhalt der GAP-Strategiepläne;
(b) Marktstützungsmaßnahmen und andere Interventionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
Abänderung 665 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 116 – Absatz 1 – Buchstabe a
(a) die Auswirkungen, die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz und den Zusatznutzen der GAP auf Unionsebene zu bewerten;
(a) die Auswirkungen, die Wirksamkeit, die Effizienz, die Zweckdienlichkeit, die Kohärenz und den Zusatznutzen der GAP auf Unionsebene sowie die Vereinfachung für die Begünstigten zu bewerten;
Abänderung 666 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 116 – Absatz 1 – Buchstabe e
(e) einen gemeinsamen Lernprozess im Zusammenhang mit der Überwachung und Evaluierung zu unterstützen.
(e) einen gemeinsamen Lernprozess im Zusammenhang mit der Überwachung und Evaluierung zu unterstützen, unter Berücksichtigung der Bereiche, in denen Ausgangsdaten fehlen oder nicht ausreichen und in denen ein relevanterer und genauerer Indikator entwickelt werden kann.
Abänderung 667 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 117 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten richten ein elektronisches Informationssystem ein, in dem sie wichtige Informationen über die Durchführung des GAP-Strategieplans aufzeichnen und speichern, die für die Überwachung und Evaluierung benötigt werden, insbesondere Informationen über jede zur Finanzierung ausgewählte Intervention sowie über abgeschlossene Interventionen, einschließlich Informationen über die einzelnen Begünstigten und Vorhaben.
Die Mitgliedstaaten richten ein elektronisches Informationssystem ein oder verwenden ein bestehendes elektronisches Informationssystem, in dem sie wichtige Informationen über die Durchführung des GAP-Strategieplans aufzeichnen und speichern, die für die Überwachung und Evaluierung benötigt werden, insbesondere Informationen über jede zur Finanzierung ausgewählte Intervention sowie über abgeschlossene Interventionen, einschließlich Informationen über die einzelnen Begünstigten und Vorhaben.
Abänderung 668 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 118 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Begünstigten, die im Rahmen der Interventionen des GAP-Strategieplans eine Unterstützung erhalten, sowie die lokalen Aktionsgruppen verpflichten, der Verwaltungsbehörde oder anderen, nachgeordneten Stellen, die Aufgaben an deren Stelle wahrnehmen, alle Informationen zu übermitteln, die für die Überwachung und Evaluierung des GAP-Strategieplans erforderlich sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Begünstigten, die im Rahmen der Interventionen des GAP-Strategieplans eine Unterstützung erhalten, sowie die lokalen Aktionsgruppen verpflichten, der Verwaltungsbehörde oder den regionalen Verwaltungsbehörden oder anderen, nachgeordneten Stellen, die Aufgaben an deren Stelle wahrnehmen, alle Informationen zu übermitteln, die für die Überwachung und Evaluierung des GAP-Strategieplans erforderlich sind.
Abänderung 669 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 118 – Absatz 2
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass umfassende, vollständige, zeitnahe und zuverlässige Datenquellen eingerichtet werden, die anhand von Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren eine wirksame Verfolgung der Fortschritte der Politik bei der Verwirklichung der Ziele ermöglichen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass umfassende, zeitnahe und zuverlässige Datenquellen, einschließlich Datenbanken, eingerichtet werden, die anhand von Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren eine wirksame Verfolgung der Fortschritte der Politik bei der Verwirklichung der Ziele ermöglichen.
Abänderung 670 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 119 – Absatz 1
Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss überwachen anhand der Output- und Ergebnisindikatoren die Durchführung des GAP-Strategieplans sowie die Fortschritte bei der Erreichung seiner Zielwerte.
Die Verwaltungsbehörde sowie der Begleitausschuss überwachen anhand der Output- und Ergebnisindikatoren die Durchführung des GAP-Strategieplans sowie die Fortschritte bei der Erreichung seiner Zielwerte, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den regionalen Verwaltungsbehörden und den regionalen Begleitausschüssen.
Abänderung 671 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 120 – Überschrift
Durchführungsbefugnisse in Bezug auf den Leistungsrahmen
Befugnisübertragung in Bezug auf den Leistungsrahmen
Abänderung 672 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 120 – Absatz 1
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zum Inhalt des Leistungsrahmens. Diese Rechtsakte betreffen das Verzeichnis von Kontextindikatoren und anderen Indikatoren, die für die angemessene Überwachung und Evaluierung der Politik benötigt werden, die Methoden für die Berechnung der Indikatoren und die notwendigen Bestimmungen, um die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten zu gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung und legt darin den Inhalt des Leistungsrahmens fest. Diese Rechtsakte betreffen das Verzeichnis von Kontextindikatoren und anderen Indikatoren, die für die angemessene Überwachung und Evaluierung der Politik benötigt werden, die Methoden für die Berechnung der Indikatoren und die notwendigen Bestimmungen, um die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten zu gewährleisten. Diese delegierten Rechtsakte werden gemäß Artikel 138 erlassen.
Abänderung 673 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 121 – Überschrift
Jährliche Leistungsberichte
Leistungsberichte
Abänderung 674 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 121 – Absatz 1
1. Bis zum 15. Februar 2023 und bis zum 15. Februar jedes darauffolgenden Jahres bis einschließlich 2030 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen jährlichen Leistungsbericht über die Durchführung des GAP-Strategieplans im vorangegangenen Haushaltsjahr. Der 2023 übermittelte Bericht betrifft die Haushaltsjahre 2021 und 2022. Für Direktzahlungen gemäß Titel III KapitelII betrifft der Bericht nur das Haushaltsjahr 2022.
1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Leistungsberichte über die Durchführung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel8 der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung].
Abänderung 675 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 121 – Absatz 2
2. Der letzte jährliche Leistungsbericht, der bis zum 15. Februar 2030 zu übermitteln ist, enthält eine Zusammenfassung der im Durchführungszeitraum vorgenommenen Evaluierungen.
2. Der letzte zu übermittelnde Leistungsbericht enthält eine Zusammenfassung der im Durchführungszeitraum vorgenommenen Evaluierungen.
Abänderung 676 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 121 – Absatz 3
3. Der jährliche Leistungsbericht ist nur zulässig, wenn er alle in den Absätzen 4, 5 und 6 vorgeschriebenen Informationen enthält. Die Kommission informiert den Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des jährlichen Leistungsberichts, falls der Bericht als unzulässig eingestuft wurde; andernfalls gilt er als zulässig.
3. Der Leistungsbericht ist nur zulässig, wenn er alle in den Absätzen 4, 5 und 6 vorgeschriebenen Informationen enthält. Die Kommission informiert den Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des Leistungsberichts, falls der Bericht als unzulässig eingestuft wurde; andernfalls gilt er als zulässig.
Abänderung 677 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 121 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
In den jährlichen Leistungsberichten werden die wichtigsten qualitativen und quantitativen Informationen über die Durchführung des GAP-Strategieplans unter Bezugnahme auf Finanzdaten und Output- und Ergebnisindikatoren und im Einklang mit Artikel 118 Absatz 2 dargelegt. Sie enthalten zudem Informationen über erzielte Outputs, getätigte Ausgaben, erzielte Ergebnisse und den Abstand zu den jeweiligen Zielwerten.
In den Leistungsberichten werden die wichtigsten qualitativen und quantitativen Informationen über die Durchführung des GAP-Strategieplans unter Bezugnahme auf Finanzdaten und Output- und Ergebnisindikatoren und im Einklang mit Artikel 118 Absatz 2 dargelegt. Sie enthalten zudem Informationen über erzielte Outputs, getätigte Ausgaben, erzielte Ergebnisse und den Abstand zu den jeweiligen Zielwerten.
Abänderung 678 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 121 – Absatz 4 – Unterabsatz 2
Für die Interventionskategorien, die nicht unter Artikel 89 dieser Verordnung fallen und bei denen der erzielte Output und die erzielte Ausgabenquote um 50 % vom geplanten jährlichen Output und der geplanten jährlichen Ausgabenquote abweichen, legt der Mitgliedstaat eine Begründung für diese Abweichung vor.
entfällt
Abänderung 679 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 121 – Absatz 5
5. Die übermittelten Daten haben sich auf die nach den Indikatoren erreichten Werte für teilweise und vollständig durchgeführte Interventionen zu beziehen. Darüber hinaus bieten sie eine Synthese zum Stand der Durchführung des GAP-Strategieplans im vorangegangenen Haushaltsjahr und führen etwaige die Leistung des GAP-Strategieplans beeinträchtigende Probleme an, insbesondere in Bezug auf Abweichungen von den Etappenzielen, die Gründe dafür sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen.
5. Die übermittelten Daten haben sich auf die nach den Indikatoren erreichten Werte für teilweise und vollständig durchgeführte Interventionen zu beziehen. Darüber hinaus bieten sie eine Synthese zum Stand der Durchführung des GAP-Strategieplans und führen etwaige die Leistung des GAP-Strategieplans beeinträchtigende Probleme an, insbesondere in Bezug auf Abweichungen von den Etappenzielen, die Gründe dafür sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen.
Abänderung 680 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 121 – Absatz 7
7. Auf der Grundlage der in den jährlichen Leistungsberichten übermittelten Informationen führt die Kommission eine jährliche Leistungsüberprüfung sowie einen jährlichen Leistungsabschluss gemäß Artikel [52] der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] durch.
entfällt
Abänderung 681 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 121 – Absatz 8 – Unterabsatz 1
Bei der jährlichen Leistungsüberprüfung kann die Kommission innerhalb eines Monats nach ihrer Vorlage Bemerkungen zu den jährlichen Leistungsberichten abgeben. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb dieser Frist, so gilt der Bericht als angenommen.
Die Kommission führt eine Leistungsüberprüfung auf der Grundlage der in den Leistungsberichten bereitgestellten Informationen durch und gibt innerhalb von höchstens einem Monat nach der vollständigen Vorlage der Berichte Bemerkungen ab. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb dieser Frist, so gelten die Berichte als angenommen.
Abänderung 682 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 121 – Absatz 9
9. Ergibt der gemeldete Wert eines oder mehrerer Ergebnisindikatoren eine Lücke von mehr als 25 % zum jeweiligen Etappenziel für das betreffende Berichtsjahr, so kann die Kommission den Mitgliedstaat auffordern, einen Aktionsplan gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] vorzulegen, in dem die geplanten Abhilfemaßnahmen und der voraussichtliche Zeitrahmen beschrieben werden.
9. Ergibt der gemeldete Wert eines oder mehrerer Ergebnisindikatoren eine Lücke von mehr als 25 % zum jeweiligen Etappenziel für das betreffende Berichtsjahr, so legen die Mitgliedstaaten eine Begründung für diese Lücke vor. Die Kommission kann den Mitgliedstaat erforderlichenfalls auffordern, einen Aktionsplan gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) [horizontale Verordnung] vorzulegen, der in Konsultation mit der Kommission erstellt wird und in dem die geplanten Abhilfemaßnahmen und der voraussichtliche Zeitrahmen für die Ausführung des Plans beschrieben werden.
Abänderung 683 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 121 – Absatz 10
10. Die jährlichen Leistungsberichte sowie eine Bürgerinfo zu ihrem Inhalt werden öffentlich zugänglich gemacht.
10. Eine Zusammenfassung des Inhalts der Leistungsberichte wird als Bürgerinfo erstellt und öffentlich zugänglich gemacht.
Abänderung 684 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 121 – Absatz 11
11. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Bestimmungen über die Vorlage des Inhalts der jährlichen Leistungsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
11. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Bestimmungen über die Vorlage des Inhalts der Leistungsberichte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abänderung 685 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 122 – Überschrift
Jährliche Überprüfungssitzungen
Überprüfungssitzungen
Abänderung 686 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 122 – Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten organisieren alljährlich eine jährliche Überprüfungssitzung mit der Kommission unter gemeinsamem Vorsitz oder unter dem Vorsitz der Kommission, die frühestens zwei Monate nach Vorlage des jährlichen Leistungsberichts stattfindet.
1. Die Mitgliedstaaten organisieren alljährlich eine Überprüfungssitzung mit der Kommission unter gemeinsamem Vorsitz oder unter dem Vorsitz der Kommission, die frühestens zwei Monate nach Vorlage des Leistungsberichts stattfindet.
Abänderung 687 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 122 – Absatz 2
2. Die jährliche Überprüfungssitzung dient der Prüfung der Leistung jedes Plans, einschließlich der Fortschritte bei der Erreichung der festgelegten Zielwerte, sowie etwaiger Faktoren, die die Leistung beeinträchtigen, und vergangener oder künftiger Abhilfemaßnahmen.
2. Die Überprüfungssitzung dient der Prüfung der Leistung jedes Plans, einschließlich der Fortschritte bei der Erreichung der festgelegten Zielwerte, sowie etwaiger Faktoren, die die Leistung beeinträchtigen, und vergangener oder künftiger Abhilfemaßnahmen. In diesen Sitzungen werden die Auswirkungen geprüft, sofern dies machbar ist.
Abänderung 688 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 123
Artikel 123
entfällt
Leistungsbonus
1. Den Mitgliedstaaten kann im Jahr 2026 zur Belohnung zufriedenstellender Leistungen in Bezug auf die Umwelt- und Klimaziele ein Leistungsbonus zugewiesen werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat die Bedingung gemäß Artikel 124 Absatz 1 erfüllt hat.
2. Der Leistungsbonus entspricht 5 % des in Anhang IX festgesetzten Betrags pro Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr 2027.
Gemäß den Artikeln 15 und 90 zwischen dem EGFL und dem ELER übertragene Mittel werden bei der Berechnung des Leistungsbonus nicht berücksichtigt.
Abänderung 689 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 124
Artikel 124
entfällt
Zuweisung des Leistungsbonus
1. Auf der Grundlage der Leistungsüberprüfung für das Jahr 2026 wird der aus der Zuweisung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 123 Absatz 2 einbehaltene Leistungsbonus diesem Mitgliedstaat zugewiesen, wenn den Ergebnisindikatoren zufolge, die auf die spezifischen umwelt- und klimabezogenen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f in seinem GAP-Strategieplan angewendet werden, mindestens 90 % der Sollvorgabe für das Jahr 2025 erreicht wurden.
2. Die Kommission erlässt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des jährlichen Leistungsberichts im Jahr 2026 einen Durchführungsrechtsakt ohne Anwendung des in Artikel 139 genannten Ausschussverfahrens, um für jeden Mitgliedstaat zu entscheiden, ob die jeweiligen GAP-Strategiepläne die Sollvorgaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels erreicht haben.
3. Werden die Sollvorgaben gemäß Absatz 1 erreicht, so gewährt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten den Betrag des Leistungsbonus, der als auf der Grundlage des Beschlusses gemäß Absatz 2 für das Haushaltsjahr 2027 endgültig zugewiesen gilt.
4. Werden die Sollvorgaben gemäß Absatz 1 nicht erreicht, so werden die für das Haushaltsjahr 2027 gebundenen Mittel, die dem Betrag des Leistungsbonus der betreffenden Mitgliedstaaten entsprechen, von der Kommission nicht gewährt.
5. Bei der Zuweisung des Leistungsbonus kann die Kommission Fälle höherer Gewalt und schwerwiegende sozioökonomische Krisen berücksichtigen, die die Erreichung der maßgeblichen Etappenziele behindern.
6. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Bestimmungen, die einen kohärenten Ansatz bei dem Beschluss über die Zuweisung des Leistungsbonus an die Mitgliedstaaten gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abänderung 690 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 125 – Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten nehmen Ex-ante-Evaluierungen vor, um das Konzept ihrer GAP-Strategiepläne qualitativ zu verbessern.
1. Die Mitgliedstaaten nehmen – gegebenenfalls zusammen mit den Regionen – Ex-ante-Evaluierungen vor, um das Konzept ihrer GAP-Strategiepläne qualitativ zu verbessern.
Abänderung 691 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 125 – Absatz 3 – Buchstabe g
(g) die Eignung der Verfahren für die Überwachung des GAP-Strategieplans und für die Erhebung evaluierungsrelevanter Daten;
(g) die Eignung der Verfahren für die Überwachung des GAP-Strategieplans und für die Erhebung evaluierungsrelevanter Daten, gegebenenfalls einschließlich nach Geschlecht aufgeschlüsselter Daten;
Abänderung 692 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 126 – Absatz 1
1. Die Mitgliedstaaten nehmen Evaluierungen der GAP-Strategiepläne vor, um das Konzept und die Durchführung der Pläne qualitativ zu verbessern und ihre Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz, ihren Zusatznutzen auf EU-Ebene sowie ihre Auswirkungen im Sinne des Beitrags zu den allgemeinen und spezifischen Zielen gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 zu bewerten.
1. Die Mitgliedstaaten nehmen – gegebenenfalls zusammen mit den Regionen – Evaluierungen der GAP-Strategiepläne vor, um das Konzept und die Durchführung der Pläne qualitativ zu verbessern und ihre Wirksamkeit, ihre Effizienz, ihre Zweckdienlichkeit, ihre Kohärenz, ihren Zusatznutzen auf EU-Ebene sowie ihre Auswirkungen im Sinne des Beitrags zu den allgemeinen und spezifischen Zielen gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 zu bewerten.
Abänderung 693 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 126 – Absatz 2
2. Die Mitgliedstaaten betrauen funktional unabhängige Sachverständige mit den Evaluierungen.
2. Die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die Regionen betrauen funktional unabhängige Sachverständige mit den Evaluierungen.
Abänderung 694 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 126 – Absatz 3
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren zur Bereitstellung und Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten eingerichtet werden.
3. Die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die Regionen stellen sicher, dass Verfahren zur Bereitstellung und Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten eingerichtet werden.
Abänderung 695 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 126 – Absatz 4
4. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Angemessenheit der Interventionen des GAP-Strategieplans im Hinblick auf die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 zu evaluieren.
4. Die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die Regionen sind verpflichtet, die Angemessenheit der Interventionen des GAP-Strategieplans im Hinblick auf die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 zu evaluieren.
Abänderung 696 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 126 – Absatz 5
5. Die Mitgliedstaaten erstellen einen Evaluierungsplan mit Angaben zu den geplanten Evaluierungstätigkeiten während des Durchführungszeitraums.
5. Die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die Regionen erstellen einen Evaluierungsplan mit Angaben zu den geplanten Evaluierungstätigkeiten während des Durchführungszeitraums.
Abänderung 697 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 126 – Absatz 6
6. Spätestens ein Jahr nach Annahme des GAP-Strategieplans übermitteln die Mitgliedstaaten dem Begleitausschuss den Evaluierungsplan.
6. Spätestens ein Jahr nach Annahme des GAP-Strategieplans übermitteln die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die Regionen dem Begleitausschuss den Evaluierungsplan.
Abänderung en 987 und 1335 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 127 – Absatz 1 a (neu)
1a. Sobald alle nationalen GAP-Strategiepläne genehmigt sind, gibt die Kommission eine unabhängige Bewertung ihrer aggregierten erwarteten Auswirkungen in Auftrag. Treten bei dieser Analyse unzulängliche gemeinsame Bemühungen in Bezug auf das Ziel des europäischen Grünen Deals zutage, so wird die Kommission entsprechend tätig, indem sie beispielsweise die betreffenden Mitgliedstaaten auffordert, die GAP-Strategiepläne zu ändern, oder Änderungsanträge zu dieser Verordnung einreicht.
Abänderungen 988 und 1336 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 127 – Absatz 2
2. Die Kommission führt bis zum Ende des dritten Jahres nach Beginn der Durchführung der GAP-Strategiepläne unter Berücksichtigung der in Anhang I festgelegten Indikatoren eine Zwischenevaluierung durch, um die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit und Kohärenz des EGFL und des ELER sowie ihren Zusatznutzen auf EU-Ebene zu prüfen. Die Kommission kann dabei auf alle einschlägigen bereits vorliegenden Informationen gemäß Artikel [128] der [neue Haushaltsordnung] zurückgreifen.
2. Die Kommission führt bis zum Ende des dritten Jahres nach Beginn der Durchführung der GAP-Strategiepläne unter Berücksichtigung der in Anhang I festgelegten Indikatoren eine Zwischenevaluierung durch, um die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit und Kohärenz des EGFL und des ELER sowie ihren Zusatznutzen auf EU-Ebene zu prüfen, und veröffentlicht sie. Die Kommission kann dabei auf alle einschlägigen bereits vorliegenden Informationen gemäß Artikel [128] der [neue Haushaltsordnung] zurückgreifen. Treten bei der Zwischenevaluierung unzulängliche gemeinsame Bemühungen in Bezug auf die Ziele des europäischen Grünen Deals und der Umwelt- und Klimavorschriften der EU zutage, so spricht die Kommission Empfehlungen an die Mitgliedstaaten aus, wie dafür gesorgt werden kann, dass die Ziele des europäischen Grünen Deals und der in Anhang XI aufgeführten Rechtsvorschriften erreicht werden. In ihrem jährlichen Leistungsbericht legen die Mitgliedstaaten dar, wie die Empfehlungen berücksichtigt wurden oder weshalb die Empfehlungen ganz oder teilweise nicht berücksichtigt wurden.
Abänderung 698 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 127 – Absatz 4 a (neu)
4a. In ihren Bewertungsberichten berücksichtigt die Kommission die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Indikatoren sowie Faktoren außerhalb der GAP, die einen Einfluss auf die erzielte Leistung hatten.
Abänderung 699 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 129 – Absatz 2
2. Die Daten, die für die Kontext- und Wirkungsindikatoren benötigt werden, stammen in erster Linie aus etablierten Datenquellen wie dem Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und Eurostat. Liegen für diese Indikatoren keine oder nur unvollständige Daten vor, so werden die Lücken im Rahmen des Europäischen Statistischen Programms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates40, des Rechtsrahmens für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen oder durch förmliche Vereinbarungen mit anderen Datenlieferanten wie der Gemeinsamen Forschungsstelle und der Europäischen Umweltagentur geschlossen.
2. Die Daten, die für die Kontext- und Wirkungsindikatoren benötigt werden, stammen in erster Linie aus etablierten Datenquellen wie dem Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und Eurostat. Liegen für diese Indikatoren keine oder nur unvollständige Daten vor, so schließt die Kommission die Lücken im Rahmen des Europäischen Statistischen Programms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates40, des Rechtsrahmens für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen oder durch förmliche Vereinbarungen mit anderen Datenlieferanten wie der Gemeinsamen Forschungsstelle und der Europäischen Umweltagentur.
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40 Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
40 Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
Abänderung 1340 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 129 – Absatz 2 a (neu)
2a. Die Mitgliedstaaten verbessern die Qualität und Häufigkeit der Datenerhebung für die im Rahmen des europäischen Grünen Deals vorgesehenen wichtigsten Ziele im Bereich der Landwirtschaft entsprechend den Wirkungs- und Kontextindikatoren I.10, I.15, I.18, I.19, I.20, I.26, I.27 und C.32. Diese Daten werden rechtzeitig veröffentlicht und der Kommission vorgelegt, damit die Wirksamkeit der GAP bewertet wird und die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele auf Unionsebene überwacht werden können.
Abänderung 700 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 129 – Absatz 3
3. Bestehende Verwaltungsregister wie das IVKS, das LPIS, die Tier- und die Weinbaukartei werden beibehalten. Das IVS und das LPIS werden weiter ausgebaut, um dem statistischen Bedarf der GAP besser gerecht zu werden. Die Daten aus den Verwaltungsregistern werden in Zusammenarbeit mit den statistischen Stellen in den Mitgliedstaaten und mit Eurostat für statistische Zwecke so weit wie möglich verwendet.
3. Bestehende aktualisierte Verwaltungsregister wie das IVKS, das LPIS, die Tier- und die Weinbaukartei werden beibehalten. Das IVS und das LPIS werden weiter ausgebaut, um dem statistischen Bedarf der GAP besser gerecht zu werden. Die Daten aus den Verwaltungsregistern werden in Zusammenarbeit mit den statistischen Stellen in den Mitgliedstaaten und mit Eurostat für statistische Zwecke so weit wie möglich verwendet.
Abänderung 701 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 129 – Absatz 4
4. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen – unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden – sowie Bestimmungen über den Datenbedarf und die Synergien zwischen potenziellen Datenquellen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 139 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
entfällt
Abänderung 702 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 130 – Absatz 1
Wird im Rahmen von Titel III dieser Verordnung eine Unterstützung für Formen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gewährt, so darf sie nur für solche Formen der Zusammenarbeit gewährt werden, bei denen die geltenden Wettbewerbsbestimmungen gemäß den Artikeln 206 bis 209 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingehalten werden.
Wird im Rahmen von Titel III dieser Verordnung eine Unterstützung für Formen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Unternehmen gewährt, so darf sie nur für solche Formen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gewährt werden, bei denen die geltenden Wettbewerbsbestimmungen gemäß den Artikeln 206 bis 209 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingehalten werden.
Abänderungen 1092, 1146 und 1179 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 132 a (neu)
Artikel 132a
Nationale Übergangsbeihilfe
1. Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern in einem der von der Kommission im Jahr 2013 im Einklang mit Artikel 132 Absatz 7 oder Artikel 133a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genehmigten Bereichen eine nationale Übergansbeihilfe gewähren.
2. Der Gesamtbetrag der nationalen Übergangsbeihilfe, die Betriebsinhabern gewährt werden kann, ist auf 50 % der jeweiligen bereichsspezifischen Mittelausstattung begrenzt, die von der Kommission im Jahr 2013 im Einklang mit Artikel 132 Absatz 7 oder Artikel 133a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genehmigt wurde.
3. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage objektiver Kriterien und im Rahmen der Vorgaben gemäß Absatz 2 über die Beträge der zu gewährenden nationalen Übergangsbeihilfe beschließen.
4. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Bezugszeitraum für die entkoppelten Regelungen für die nationale Übergangsbeihilfe anzupassen. Der angepasste Bezugszeitraum muss vor dem 1. Juni 2018 liegen.
Abänderung 703 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 133 – Absatz 1
Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV finden keine Anwendung auf nationale steuerliche Maßnahmen, nach denen die Mitgliedstaaten beschließen, von den allgemeinen Steuervorschriften abzuweichen, indem sie gestatten, dass die für Betriebsinhaber geltende Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer auf der Grundlage eines Mehrjahreszeitraums berechnet wird.
Um die Auswirkungen von Einkommensschwankungen dadurch zu begrenzen, dass die Betriebsinhaber dazu angehalten werden, in guten Jahren Ersparnisse für schlechte Jahre zu tätigen, finden die Artikel 107, 108 und 109 AEUV keine Anwendung auf nationale steuerliche Maßnahmen, nach denen die Mitgliedstaaten beschließen, von den allgemeinen Steuervorschriften abzuweichen, indem sie gestatten, dass die für Betriebsinhaber geltende Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer auf der Grundlage eines Mehrjahreszeitraums – auch durch Übertragung eines Teils der Bemessungsgrundlage oder durch Abzug eines Teils der Bemessungsgrundlage oder durch Befreiung für Beträge auf einem besonderen Agrarsparkonto – berechnet wird.
Abänderungen 1097, 1125 und 1180 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 134 a (neu)
Artikel 134a
Beschwerdeverfahren für Landwirte und KMU
1. Die Kommission richtet ein Verfahren ein, mit dessen Hilfe Landwirte oder KMU in folgenden Fällen direkt bei der Kommission eine Beschwerde einreichen können:
– Landnahme oder ernsthafte diesbezügliche Drohungen,
– irreguläre oder parteiische Behandlung bei Ausschreibungen oder bei der Vergabe von Finanzhilfen,
– Druck oder Einschüchterung durch kriminelle Strukturen, organisierte Kriminalität oder oligarchische Strukturen,
– schwerwiegende Verletzung ihrer Grundrechte.
2. Die Kommission richtet eine Anlaufstelle innerhalb der Kommission ein, an die die entsprechenden Beschwerden gerichtet werden können.
3. Die Kommission arbeitet das Verfahren zum Einreichen einer Beschwerde und die Bewertungskriterien aus und sorgt für deren Transparenz.
4. Die Kommission stellt sicher, dass Personen bzw. Unternehmen nach Einreichen einer Beschwerde angemessen geschützt sind.
5. Die Kommission sollte ermitteln, ob sie Informationen, die sie im Rahmen dieses Verfahren erhalten hat, direkt im Rahmen ihrer Prüfungen behandeln oder direkt an die Europäische Staatsanwaltschaft oder das OLAF weiterleiten sollte.
Abänderung 704 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 135 – Absatz 1
1. Auf Direktzahlungen, die in den Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 gewährt werden, finden nur Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und d, Titel III Kapitel I Abschnitt 2, Artikel 16 sowie Titel IX der vorliegenden Verordnung Anwendung. Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und d, Titel III Kapitel I Abschnitt 2, Artikel 16 sowie Titel IX finden Anwendung ohne Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem GAP-Strategieplan.
1. Auf Direktzahlungen, die in den Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 gewährt werden, finden nur Artikel 3 Buchstaben a und b, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und d, Titel III Kapitel I Abschnitt 2, Artikel 16 sowie Titel IX der vorliegenden Verordnung Anwendung. Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und d, Titel III Kapitel I Abschnitt 2, Artikel 16 sowie Titel IX finden Anwendung ohne Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem GAP-Strategieplan.
Abänderung 705 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 135 – Absatz 2
2. Auf Direktzahlungen, die auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährt werden, finden nur Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 4, Titel III Kapitel I Abschnitt 2, Titel III Kapitel II Abschnitte 1 und 2 sowie Titel IX der vorliegenden Verordnung Anwendung. Artikel 4, Titel III Kapitel I Abschnitt 2, Titel III Kapitel II Abschnitte 1 und 2 sowie Titel IX finden Anwendung ohne Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem GAP-Strategieplan.
2. Auf Direktzahlungen, die auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährt werden, finden nur Artikel 3 Buchstaben a und b, Artikel 4, Titel III Kapitel I Abschnitt 2, Titel III Kapitel II Abschnitte 1 und 2 sowie Titel IX der vorliegenden Verordnung Anwendung. Artikel 4, Titel III Kapitel I Abschnitt 2, Titel III Kapitel II Abschnitte 1 und 2 sowie Titel IX finden Anwendung ohne Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem GAP-Strategieplan.
Abänderung 706 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 138 – Absatz 2
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 4, 7, 12, 15, 23, 28, 32, 35, 36, 37, 41, 50, 78, 81, 104 und 141 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 4, 7, 11, 12, 28, 32, 35, 36, 37, 41, 50,78, 81, 83, 94, 110, 120 und 141 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.
Abänderung 707 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 138 – Absatz 3
3. Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 4, 7, 12, 15, 23, 28, 32, 35, 36, 37, 41, 50, 78, 81, 104 und 141 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.
3. Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 4, 7, 11, 12, 28, 32, 35, 36, 37, 41, 50, 78, 81, 83, 94, 110, 120 und 141 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.
Abänderung 708 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 138 – Absatz 6
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 4, 7, 12, 15, 23, 28, 32, 35, 36, 37, 41, 50, 78, 81, 104 und 141 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 4, 7, 11, 12, 28, 32, 35, 36, 37, 41, 50, 78, 81, 83, 94, 110, 120 und 141 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Abänderung 1138 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 139 a (neu)
Artikel 139a
Halbzeitüberprüfung
1. Bis zum 30. Juni 2025 führt die Kommission eine Halbzeitüberprüfung der GAP durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, um die Anwendung des neuen Umsetzungsmodells durch die Mitgliedstaaten zu bewerten und um die Gewichtung für die Verfolgung klimaschutzbezogener Ausgaben nach der neuen Methode gemäß Artikel 87 Absatz 3 anzupassen, und die Kommission legt gegebenenfalls Legislativvorschläge vor.
2. Um sicherzustellen, dass die Strategiepläne der Mitgliedstaaten mit den EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen Klima- und Umweltschutz in Einklang stehen, werden bei der Halbzeitüberprüfung gemäß Absatz 1 die einschlägigen Rechtsvorschriften berücksichtigt, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft sind.
Abänderung 710 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 140 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben.
Unbeschadet der Anhänge IX und IXa dieser Verordnung gilt die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 jedoch weiterhin bis 31. Dezember 2022 für
a) Vorhaben, die gemäß den von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genehmigten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums genehmigt wurden, und
b) Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vor dem 1. Januar 2022 genehmigt wurden.
Abänderung 711 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 140 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben.
Abänderung 712 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 140 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Sie gilt jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2021 beginnende Antragsjahre beziehen.
Sie gilt jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2022 beginnende Antragsjahre beziehen.
Abänderung 713 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 140 – Absatz 2 – Unterabsatz 3
Die Artikel 17 und 19 sowie Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten in Bezug auf Kroatien weiterhin bis zum 31. Dezember 2021.
Die Artikel 17 und 19 sowie Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten in Bezug auf Kroatien weiterhin bis zum 31. Dezember 2022.
Abänderung 714 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 141 – Absatz 1
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit Maßnahmen zum Schutz erworbener Rechte und berechtigter Erwartungen von Begünstigten zu erlassen, soweit dies für den Übergang von den Regelungen der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 zu den Regelungen der vorliegenden Verordnung erforderlich ist. Mit diesen Übergangsbestimmungen werden insbesondere die Bedingungen festgelegt, unter denen die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genehmigte Unterstützung in die nach der vorliegenden Verordnung vorgesehene Unterstützung einbezogen werden kann, einschließlich für technische Hilfe und Ex-post-Evaluierungen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 138 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit Maßnahmen zum Schutz erworbener Rechte und berechtigter Erwartungen von Begünstigten zu erlassen, soweit dies für den Übergang von den Regelungen der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 zu den Regelungen der vorliegenden Verordnung erforderlich ist. Mit diesen Übergangsbestimmungen werden insbesondere die Bedingungen festgelegt, unter denen die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 genehmigte Unterstützung in die nach der vorliegenden Verordnung vorgesehene Unterstützung einbezogen werden kann, einschließlich für technische Hilfe und Ex-post-Evaluierungen.
Abänderung 715 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 141 a (neu)
Artikel 141a
Berichte
Die Kommission legt spätestens bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Auswirkungen der GAP auf Inselregionen, die nicht unter Artikel 135 fallen, vor. Diesem Bericht werden Vorschläge zur Änderung der Strategiepläne beigefügt, um den Besonderheiten dieser Regionen Rechnung zu tragen und die erwarteten Ergebnisse im Einklang mit den in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Zielen zu verbessern.
Abänderung 1154 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I
Vorschlag der Kommission
ANHANG I
WIRKUNGS-, ERGEBNIS- UND OUTPUTINDIKATOREN GEMÄẞ ARTIKEL 7
Bewertung der Leistung der Politik (mehrjährig) – AUSWIRKUNGEN (I = IMPACT)
Jährlicher Leistungsabschluss – OUTPUT (O = OUTPUT)
Ziele und dazugehörige Wirkungsindikatoren*
Grobe Interventionskategorien und dazugehörige Outputindikatoren*
Querschnittsziel der EU: Modernisierung
Indikator
Ergebnisindikatoren
(nur auf der Grundlage von Interventionen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden)
Systeme für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS)
Outputindikatoren
Förderung von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten und Förderung von deren Verbreitung
I.1 Wissensaustausch und Innovation: Anteil von Wissensaustausch und Innovation am GAP-Haushalt
R.1 Steigerung der Leistung durch Wissen und Innovation: Anteil der Betriebsinhaber, die für Beratung, Schulung, Wissensaustausch oder Beteiligung an operationellen Gruppen zur Verbesserung der Wirtschafts-, Umwelt- und Klimaleistung sowie der Ressourceneffizienz Unterstützung erhalten
Europäische Innovationspartnerschaft für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (EIP)**
O.1 Anzahl operationeller Gruppen im Rahmen der EIP
R.2 Verknüpfung von Beratung und Systemen für den Wissenstransfer: Anzahl der in AKIS integrierten Berater (gemessen an der Gesamtzahl der Betriebsinhaber)
O.2 Anzahl der Berater, die operationellen Gruppen im Rahmen der EIP einrichten oder sich daran beteiligen
R.3 Digitalisierung der Landwirtschaft: Anteil der Betriebsinhaber, die im Rahmen der GAP Unterstützung für Technologien der Präzisionslandwirtschaft erhalten
Spezifische Ziele der EU
Wirkungsindikatoren
Ergebnisindikatoren
(nur auf der Grundlage von Interventionen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden)
Grobe Interventionskategorie
Outputindikatoren (je Intervention)
Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Krisenfestigkeit in der gesamten Union zur Verbesserung der Ernährungssicherheit
I.2 Verringerung von Einkommensunterschieden: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen im Vergleich zur Gesamtwirtschaft
R.4 Knüpfung von Einkommensstützung an Standards und gute fachliche Praxis: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die Einkommensstützung gezahlt wird und die der Konditionalität unterliegt
GAP-Unterstützung
O.3 Anzahl der Begünstigten der GAP-Unterstützung
I.3 Begrenzung von Schwankungen der landwirtschaftlichen Einkommen: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen
R.5 Risikomanagement: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe mit GAP-Risikomanagementinstrumenten
Entkoppelte Direktzahlungen
O.4 Anzahl der Hektar für entkoppelte Direktzahlungen
I.4 Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen nach Sektoren (verglichen mit dem Durchschnitt in der Landwirtschaft)
R.6 Umverteilung auf kleinere Betriebe: Anteil der zusätzlichen Unterstützung je Hektar für förderfähige landwirtschaftliche Betriebe unterhalb der durchschnittlichen Betriebsgröße (verglichen mit dem Durchschnitt)
O.5 Anzahl der Begünstigten für entkoppelte Direktzahlungen
I.5 Beitrag zum räumlichen Gleichgewicht: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen (verglichen mit dem Durchschnitt)
R.7 Ausweitung der Unterstützung für Betriebe in Gebieten mit besonderen Erfordernissen: Anteil der zusätzlichen Unterstützung je Hektar in Gebieten mit größeren Erfordernissen (verglichen mit dem Durchschnitt)
O.6 Anzahl der Hektar, für die erweiterte Einkommensstützung für Junglandwirte gezahlt wird
O.7 Anzahl der Begünstigten, für die erweiterte Einkommensstützung für Junglandwirte gezahlt wird
Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung
I.6 Steigerung der landwirtschaftlichen Produktivität: Totale Faktorproduktivität
R.8 Gezielte Unterstützung von Betrieben in Sektoren, die sich in Schwierigkeiten befinden: Anteil der Betriebsinhaber, die gekoppelte Stützung zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit oder Qualität erhalten
Risiko-management-instrumente
O.8 Anzahl der Betriebsinhaber, die unter geförderte Risikomanagementinstrumente fallen
I.7 Förderung des Agrar- und Lebensmittelhandels: Importe und Exporte im Agrar- und Lebensmittelhandel
R.9 Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe: Anteil der Betriebsinhaber, die Investitionsförderung für Umstrukturierung und Modernisierung, einschließlich Verbesserung der Ressourceneffizienz, erhalten
Gekoppelte Stützung
O.9 Anzahl der Hektar, für die gekoppelte Stützung gezahlt wird
Verbesserung der Position der Betriebsinhaber in der Wertschöpfungskette
I.8 Verbesserung der Position der Betriebsinhaber in der Lebensmittelversorgungskette: Wertschöpfungsanteil für Primärerzeuger in der Lebensmittelversorgungskette
R.10 Bessere Organisation der Versorgungskette: Anteil der Betriebsinhaber, die sich an unterstützten Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen, lokalen Märkten, kurzen Versorgungsketten und Qualitätsregelungen beteiligen
O.10 Anzahl der Tiere, für die gekoppelte Stützung gezahlt wird
R.11 Bündelung des Angebots: Anteil der Erzeugerorganisationen mit operationellen Programmen am Wert der vermarkteten Erzeugung
Zahlungen für naturbedingte und andere regionen-spezifische Benachteiligungen
O.11 Anzahl der Hektar, für die eine Aufstockung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gezahlt wird (3 Kategorien)
Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zu nachhaltiger Energie
I.9 Verbesserung der Krisenfestigkeit: Index
R.12 Anpassung an den Klimawandel: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen zur Verbesserung der Anpassung an den Klimawandel bestehen
O.12 Anzahl der Hektar, für die im Rahmen von Natura 2000 oder der Wasserrahmenrichtlinie Unterstützung gewährt wird
I.10 Beitrag zum Klimaschutz: Verringerung der Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft
I.11 Ausweitung der Kohlenstoffbindung: Erhöhung des Gehalts an organischem Kohlenstoff im Boden
I.12 Erhöhung des Anteils nachhaltiger Energie in der Landwirtschaft: Erzeugung erneuerbarer Energien aus der Land- und Forstwirtschaft
R.13 Verringerung der Emissionen im Tierhaltungssektor: Anteil der Großvieheinheiten, für die Unterstützung zur Verringerung der Treibhausgas- und/oder Ammoniakemissionen, einschließlich Düngermanagement, gewährt wird
R.14 Kohlenstoffspeicherung im Boden und in Biomasse: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen bestehen, Emissionen zu verringern, die Kohlestoffspeicherung beizubehalten und/oder auszuweiten (Dauergrünland, landwirtschaftliche Flächen in Torfgebieten, Wälder usw.)
R.15 Grüne Energie aus der Land- und Forstwirtschaft: Investitionen in die Kapazitäten zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen, auch biobasiert (MW)
R.16 Verbesserung der Energieeffizienz: Energieeinsparungen in der Landwirtschaft
R 17 Aufgeforstete Flächen: Geförderte Flächen zur Aufforstung und Anlage von Wäldern, einschließlich Agrarforstwirtschaft
Zahlungen für Bewirtschaftungs-verpflichtungen (Umwelt- und Klimaschutz, genetische Ressourcen, Tierschutz)
O.13 Anzahl der (landwirtschaftlich genutzten) Hektar, für die über die verpflichtenden Anforderungen hinausgehende Umwelt-/Klimaverpflichtungen bestehen
Spezifische Ziele der EU
Wirkungsindikatoren
Ergebnisindikatoren
(nur auf der Grundlage von Interventionen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden)
Grobe Interventionskategorie
Outputindikatoren (je Intervention)
Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft
I.13 Verringerung der Bodenerosion: Anteil der Flächen mit mittlerer und schwerer Bodenerosion auf landwirtschaftlichen Flächen
R.18 Verbesserung der Bodenqualität: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen für eine bodenschonende Bewirtschaftung bestehen
O.14 Anzahl der (forstwirtschaftlich genutzten) Hektar, für die über die verpflichtenden Anforderungen hinausgehende Umwelt-/Klimaverpflichtungen bestehen
I.14 Verbesserung der Luftqualität: Verringerung der Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft
R.19 Verbesserung der Luftqualität: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen zur Verringerung der Ammoniakemissionen bestehen
O.15 Anzahl der Hektar, für die eine Unterstützung für den ökologischen Landbau gewährt wird
I.15 Verbesserung der Luftqualität: Bruttonährstoffbilanz auf landwirtschaftlichen Flächen
R.20 Schutz der Wasserqualität: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Bewirtschaftungsverpflichtungen bezüglich der Wasserqualität bestehen
O.16 Anzahl der Großvieheinheiten, für die Unterstützung für Tierschutz, Gesundheit oder verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen gewährt wird
1.16 Verringerung der Nährstoffausschwemmung: Nitrat im Grundwasser – Anteil der Grundwasser-Messstellen mit einer Stickstoffkonzentration von mehr als 50 mg/l (Nitratrichtlinie)
R.21 Nachhaltige Nährstoffbewirtschaftung: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer besseren Nährstoffbewirtschaftung bestehen
O.17 Anzahl der Projekte zur Förderung genetischer Ressourcen
I.17 Verringerung des Drucks auf Wasserressourcen: Wasserverbrauchsindex Plus (WEI+)
R.22 Nachhaltige Nutzung von Wasser: Anteil der bewässerten Flächen, für die Verpflichtungen zur Verbesserung des Wasserhaushalts bestehen
Investitionen
O.18 Anzahl geförderter produktiver Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
R.23 Umwelt-/Klimaleistungen durch Investitionen: Anteil der Betriebsinhaber, die Unterstützung für Investitionen in den Umwelt- oder Klimaschutz erhalten
O.19 Anzahl geförderter lokaler Infrastrukturen
R.24 Umwelt-/Klimaleistungen durch Wissen: Anteil der Betriebsinhaber, die Unterstützung für Beratung/Schulung im Zusammenhang mit Umwelt-/Klimaleistungen erhalten
(nur auf der Grundlage von Interventionen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden)
Grobe Interventions-kategorie
Outputindikatoren (je Intervention)
Beitrag zum Schutz der Biodiversität, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften
I.18 Erhöhung der Feldvogelpopulationen: Feldvogelindex
R.25 Förderung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung: Anteil der forstwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Wälder bestehen
Niederlassungs-beihilfen
O.22 Anzahl der Betriebsinhaber, die Niederlassungsbeihilfen erhalten
I.19 Erweiterter Schutz der Biodiversität: Anteil der mit der Landwirtschaft im Zusammenhang stehenden Arten und Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, die stabil bleiben oder sich positiv entwickeln
R.26 Schutz von Waldökosystemen: Anteil der forstwirtschaftlichen Flächen, für die Bewirtschaftungsverpflichtungen zur Förderung von Landschaft, Biodiversität und Ökosystemleistungen bestehen
O.23 Anzahl der Unternehmer im ländlichen Raum, die Niederlassungsbeihilfen erhalten
I.20 Vermehrte Ökosystemleistungen: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche mit Landschaftselementen
R.27 Erhaltung von Lebensräumen und Arten: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Bewirtschaftungsverpflichtungen zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der Biodiversität bestehen
O.25 Anzahl der Betriebsinhaber, die Unterstützung für die Teilnahme an Qualitätsregelungen der EU erhalten
R.28 Unterstützung von Natura 2000: Flächen innerhalb von Natura-2000-Gebieten, für die Verpflichtungen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Wiederherstellung bestehen
O.26 Anzahl der Generationswechsel-Projekte (Junglandwirte/Nicht-Junglandwirte)
R.29 Erhaltung von Landschaftselementen: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen zur Bewirtschaftung von Landschaftselementen, einschließlich Hecken, bestehen
O.27 Anzahl von der örtlichen Bevölkerung betriebener Strategien für die lokale Entwicklung (LEADER)
O.28 Anzahl sonstiger Gruppen für die Zusammenarbeit (ausgenommen unter O.1 gemeldete EIP)
Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und Erleichterung der Unternehmens-entwicklung in ländlichen Gebieten
1.21 Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte: Entwicklung der Anzahl neuer Betriebsinhaber
R.30 Generationswechsel: Anzahl der Junglandwirte, die mit GAP-Unterstützung einen Betrieb gründen
Wissensaustausch und Information
O.29 Anzahl geschulter/beratener Betriebsinhaber
Spezifische Ziele der EU
Wirkungsindikatoren
Ergebnisindikatoren
(nur auf der Grundlage von Interventionen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden)
Grobe Interventionskategorie
Outputindikatoren (je Intervention)
Förderung von Beschäftigung, Wachstum, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich Biowirtschaft und nachhaltige Forstwirtschaft
I.22 Beitrag zum Wachstum in ländlichen Gebieten: Entwicklung der Beschäftigungsquote in überwiegend ländlichen Gebieten
R.31 Wachstum und Beschäftigung in ländlichen Gebieten: Neue Arbeitsplätze in geförderten Projekten
O.30 Anzahl geschulter/beratener Nichtlandwirte
I.23 Beitrag zum Wachstum in ländlichen Gebieten: Entwicklung des Pro-Kopf-BIP in überwiegend ländlichen Gebieten
R.32 Entwicklung der Biowirtschaft im ländlichen Raum: Anzahl geförderter Unternehmen im Bereich der Biowirtschaft
Horizontale Indikatoren
O.31 Anzahl der Hektar, auf denen ökologische Verfahren angewendet werden (zusammenfassender Indikator für die tatsächliche Fläche, die der Konditionalität, Öko-Regelungen, Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, forstwirtschaftlichen Maßnahmen, ökologischem/biologischem Landbau unterliegt)
1.24 Eine fairere GAP: Bessere Verteilung der GAP-Unterstützung
R.33 Digitalisierung der ländlichen Wirtschaft: Ländliche Bevölkerung, die unter eine geförderte Strategie für intelligente Dörfer fällt
O.32 Anzahl der Hektar, für die die Konditionalität gilt (aufgeschlüsselt nach GLÖZ-Standards)
I.25 Förderung der Inklusion im ländlichen Raum: Entwicklung des Armutsindexes in ländlichen Gebieten
R.34 Vernetzung des ländlichen Raums in Europa: Anteil der ländlichen Bevölkerung, der aufgrund der GAP-Unterstützung besseren Zugang zu Dienstleistungen und Infrastruktur hat
Sektorale Programme
O.33 Anzahl der Erzeugerorganisationen, die einen Betriebsfonds/ein operationelles Programm einrichten
R.35 Förderung der sozialen Inklusion: Anzahl der Personen, die Minderheiten und/oder benachteiligten Gruppen angehören und von geförderten Projekten zur sozialen Inklusion profitieren
O.34 Anzahl der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen und Marktbeobachtung
Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der EU gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit – einschließlich sicherer, nahrhafter und nachhaltiger Lebensmittel – sowie Tierschutz gerecht wird
I.26 Beschränkung des Antibiotikaeinsatzes in der Landwirtschaft: Verkäufe/Verwendung bei der Lebensmittelerzeugung dienenden Tieren
R.36 Beschränkung des Antibiotikaeinsatzes: Anteil der Großvieheinheiten, für die geförderte Maßnahmen zur Beschränkung des Antibiotikaeinsatzes (keine Antibiotika bzw. geringere Mengen) durchgeführt wurden
O.35 Anzahl der Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Bienenzucht
I.27 Nachhaltige Verwendung von Pestiziden: Verringerung der Risiken und Auswirkungen von Pestiziden**
R.37 Nachhaltige Verwendung von Pestiziden: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die spezifische geförderte Maßnahmen zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden durchgeführt wurden, um die Risiken und Auswirkungen von Pestiziden zu verringern
1.28 Anpassung an die Nachfrage der Verbraucher nach hochwertigen Lebensmitteln: Wert der Erzeugung im Rahmen von Qualitätsregelungen der EU (einschl. ökologische/biologische Erzeugnisse)
R.38 Verbesserung des Tierschutzes: Anteil der Großvieheinheiten, für die geförderte Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes durchgeführt wurden
Die meisten Wirkungsindikatoren werden bereits über andere Kanäle erfasst (europäische Statistiken, JRC, Europäische Umweltagentur usw.) und im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der EU bzw. Nachhaltigkeitsziele verwendet. Die Daten werden nicht immer jährlich erhoben, und es kann 2-3 Jahre Verzögerungen geben. ** Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden.
*Näherungswerte für Ergebnisse. Jährlich von den Mitgliedstaaten übermittelte Daten zur Überwachung der Fortschritte im Hinblick auf die in den GAP-Plänen festgelegten Zielwerte.
Jährlich übermittelte Daten über die gemeldeten Ausgaben.
Unterstützung für operationelle Gruppen im Rahmen der EIP fällt unter die Bestimmungen über die Zusammenarbeit.
Geänderter Text
ANHANG I
WIRKUNGS-, ERGEBNIS- UND OUTPUTINDIKATOREN GEMÄẞ ARTIKEL 7
Bewertung der Leistung der Politik (mehrjährig) – AUSWIRKUNGEN (I = IMPACT)
Jährlicher Leistungsabschluss – OUTPUT (O = OUTPUT)
Ziele und dazugehörige Wirkungsindikatoren*
Grobe Interventionskategorien und dazugehörige Outputindikatoren*
Querschnittsziel der EU: Modernisierung
Indikator
Ergebnisindikatoren
(nur auf der Grundlage von Interventionen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden)
Systeme für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS)
Outputindikatoren
Modernisierung des Sektors durch Sicherstellung des Zugangs der Betriebsinhaber zu Forschung, Schulungen und Austausch von Wissen sowie Diensten für den Wissenstransfer, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten und Förderung von deren Verbreitung
I.1 Wissensaustausch und Innovation: Anteil von Wissensaustausch und Innovation am GAP-Haushalt
R.1 Steigerung der Leistung durch Wissen und Innovation: Anteil der Betriebsinhaber, die für Beratung, Schulung, Wissensaustausch oder Beteiligung an operationellen Gruppen zur Verbesserung der nachhaltigen Wirtschafts-, Umwelt- und Klimaleistung sowie der Ressourceneffizienz Unterstützung erhalten
Europäische Innovationspartnerschaft für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (EIP)**
O.1 Anzahl operationeller Gruppen im Rahmen der EIP
R.2 Verknüpfung von Beratung und Systemen für den Wissenstransfer: Anzahl der in AKIS integrierten Berater (gemessen an der Gesamtzahl der Betriebsinhaber)
O.2 Anzahl der Berater, die operationellen Gruppen im Rahmen der EIP einrichten oder sich daran beteiligen
R.3 Digitalisierung der Landwirtschaft: Anteil der Betriebsinhaber, die im Rahmen der GAP Unterstützung für Technologien der Präzisionslandwirtschaft und der intelligenten Landwirtschaft erhalten, die den Mitteleinsatz verringern und die Nachhaltigkeit sowie die Umweltleistung steigern können
Spezifische Ziele der EU
Wirkungsindikatoren
Ergebnisindikatoren
(nur auf der Grundlage von Interventionen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden)
Grobe Interventionskategorie
Outputindikatoren (je Intervention)
Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Krisenfestigkeit des Agrarsektors in der ganzen Union zur Verbesserung der langfristigen Ernährungssicherheit und landwirtschaftlichen Vielfalt sowie Bereitstellung sicherer und hochwertiger Lebensmittel zu fairen Preisen, mit dem Ziel, die Verluste von Betriebsinhabern umzukehren und die wirtschaftliche Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union sicherzustellen
I.2 Verringerung von Einkommensunterschieden: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen im Vergleich zur Gesamtwirtschaft
R.4 Knüpfung von Einkommensstützung an Normen und gute fachliche Praxis: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die Einkommensstützung gezahlt wird und die der Konditionalität unterliegt
GAP-Unterstützung
O.3 Anzahl der Begünstigten der GAP-Unterstützung, einschließlich einer Aufschlüsselung nach Interventionskategorie
I.3 Begrenzung von Schwankungen der landwirtschaftlichen Einkommen: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen
R.5 Risikomanagement: Anteil der landwirtschaftlichen Betriebe mit GAP-Risikomanagementinstrumenten
Entkoppelte Direktzahlungen
O.4 Anzahl der Hektar für entkoppelte Direktzahlungen
I.4 Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen nach Sektoren (verglichen mit dem Durchschnitt in der Landwirtschaft)
R.6 Umverteilung auf kleinere Betriebe: Anteil der zusätzlichen Unterstützung je Hektar für förderfähige landwirtschaftliche Betriebe unterhalb der durchschnittlichen Betriebsgröße (verglichen mit dem Durchschnitt)
O.5 Anzahl der Begünstigten für entkoppelte Direktzahlungen
O.5a Anzahl der Begünstigten für grundlegende Einkommensstützung
O.6 Anzahl der Hektar, für die erweiterte Einkommensstützung für Junglandwirte gezahlt wird
O.7 Anzahl der Begünstigten, für die erweiterte Einkommensstützung für Junglandwirte gezahlt wird
O.7b Anzahl der Begünstigten, die Unterstützung für Öko-Regelungen erhalten
I.4a Vermeidung einer Abnahme der Anzahl der in der Landwirtschaft tätigen Personen: Entwicklung der Anzahl der Betriebsinhaber und Beschäftigter in der Landwirtschaft nach Sektoren, im Vergleich mit den Daten des vergangenen Jahres vor der Durchführung des Strategieplans
I.5 Beitrag zum räumlichen Gleichgewicht: Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen (verglichen mit dem Durchschnitt)
R.7 Ausweitung der Unterstützung für Betriebe in Gebieten mit besonderen Erfordernissen: Anteil der zusätzlichen Unterstützung je Hektar in Gebieten mit größeren Erfordernissen (verglichen mit dem Durchschnitt)
Verstärkung der Ausrichtung auf die lokalen, nationalen und internationalen Märkte sowie den Binnenmarkt, auf Marktstabilisierung, Risiko- und Krisenmanagement, zugleich mit Steigerung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit von Betriebenund der Verarbeitungs- und Vertriebsfähigkeit landwirtschaftlicher Erzeugnisse, mit einem stärkeren Schwerpunkt auf Qualitätsdifferenzierung, Forschung, Innovation, Technologie,Übertragung und Austausch von Wissen und Digitalisierung, sowievereinfachter Zugang von Betriebsinhabern zur Dynamik der Kreislaufwirtschaft
I.6 Steigerung der landwirtschaftlichen Produktivität: Totale Faktorproduktivität
R.8 Gezielte Unterstützung von Betrieben in Sektoren, die sich in Schwierigkeiten befinden:
Anteil der Betriebsinhaber, die gekoppelte Stützung zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit oder Qualität erhalten
Risikomanagementinstrumente
O.8 Anzahl der Betriebsinhaber, die unter geförderte Risikomanagementinstrumente fallen
I.7 Förderung des Agrar- und Lebensmittelhandels: Importe und Exporte im Agrar- und Lebensmittelhandel
R.9 Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe: Anteil der Betriebsinhaber, die Investitionsförderung für Umstrukturierung und Modernisierung, einschließlich Verbesserung der Ressourceneffizienz, erhalten
Gekoppelte Stützung
O.9 Anzahl der Hektar, für die gekoppelte Stützung gezahlt wird
Verbesserung der Verhandlungsposition der Betriebsinhaber in den Wertschöpfungskettendurch Unterstützung von Erzeugervereinigungen, Erzeugerorganisationen und Kollektivverhandlungen sowie Förderung von kurzen Versorgungsketten
I.8 Verbesserung der Position der Betriebsinhaber in der Lebensmittelversorgungskette: Wertschöpfungsanteil für Primärerzeuger in der Lebensmittelversorgungskette
R.10 Bessere Organisation der Versorgungskette: Anteil der Betriebsinhaber, die sich an unterstützten Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen, lokalen Märkten, kurzen Versorgungsketten und Qualitätsregelungen beteiligen
O.10 Anzahl der Tiere, für die gekoppelte Stützung gezahlt wird
O.10a Anzahl der Hektar, für die Verpflichtungen für den Anbau von Leguminosen gelten
R.11 Bündelung des Angebots: Anteil der Erzeugerorganisationen mit operationellen Programmen am Wert der vermarkteten Erzeugung
Zahlungen für naturbedingte und andere regionenspezifische Benachteiligungen
O.11 Anzahl der Hektar, für die eine Aufstockung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gezahlt wird (3 Kategorien)
Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel durch Verringerung der Treibhausgasemissionen aus der Land- und Ernährungswirtschaft, auch mittels der Verbesserung von Kohlenstoffsenken, -bindung und -speicherung, und durch Einbeziehung nachhaltiger Energie und gleichzeitiger Sicherung der Ernährungssicherheit sowie nachhaltiger Bewirtschaftung und Schutz der Wälder, im Einklang mit dem Abkommen von Paris
I.9 Verbesserung der Krisenfestigkeit: Index
R.12 Anpassung an den Klimawandel: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen zur Verbesserung der Anpassung an den Klimawandel bestehen
R.12a Verbesserung der Krisenfestigkeit durch eine erhöhte genetische Vielfalt: Anteil landwirtschaftlicher Flächen, auf denen Verfahren und Optionen zur Anwendung kommen, die sich positiv auf die genetische Vielfalt auswirken
O.12 Anzahl der Hektar, für die im Rahmen von Natura 2000 oder der Wasserrahmenrichtlinie Unterstützung gewährt wird
I.10 Beitrag zum Klimaschutz: Verringerung der Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft
I.11 Ausweitung der Kohlenstoffbindung: Erhöhung des Gehalts an organischem Kohlenstoff im Boden
I.12 Gewährleistung der Erzeugung und Nutzung nachhaltiger Energie in der Landwirtschaft: Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energie aus der Land- und Forstwirtschaft, die ohne Landnutzungsänderung eine Nettokohlenstoffspeicherung und Netto-Treibhausgaseinsparungen bewirkt
R.13 Verringerung der Emissionen im Tierhaltungssektor: Anteil der Großvieheinheiten, für die Unterstützung zur Verringerung der Treibhausgas- und/oder Ammoniakemissionen, einschließlich Nährstoffbewirtschaftung, gewährt wird
R.14 Kohlenstoffspeicherung im Boden und in Biomasse: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen bestehen, Emissionen zu verringern und die Kohlestoffspeicherung beizubehalten bzw. auszuweiten (Dauergrünland, Dauerkulturen mit Dauerbegrünung, landwirtschaftliche Flächen in Feucht- und Torfgebieten, Wälder usw.)
R.15 Erneuerbare Energie aus der Land- und Forstwirtschaft: Investitionen in die Kapazitäten zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen, auch biobasiert (MW)
R.16 Verbesserung der Energieeffizienz: Energieeinsparungen in der Landwirtschaft
R 17 Aufgeforstete Flächen: Geförderte Flächen zur Aufforstung, Wiederherstellung und Anlage von dauerhaften Waldflächen, einschließlich Agrarforstwirtschaft
Zahlungen für Bewirtschaftungsverpflichtungen (Umwelt- und Klimaschutz, genetische Ressourcen, Tierschutz)
Anzahl der (landwirtschaftlich genutzten) Hektar und Anzahl anderer Einheiten, für die über die verpflichtenden Anforderungen hinausgehende Umwelt-/Klimaverpflichtungen, einschließlich Öko-Regelungen, bestehen
O.13a Anzahl der Hektar, für die Verpflichtungen für Gebiete mit hohem Naturwert gelten
Spezifische Ziele der EU
Wirkungsindikatoren
Ergebnisindikatoren
(nur auf der Grundlage von Interventionen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden)
Grobe Interventionskategorie
Outputindikatoren (je Intervention)
Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen undBeitrag zum Schutz und Besserung der Qualität von Wasser, Böden und Luft, unter anderem durch nachhaltige und reduzierte Verwendung von Pflanzenschutz- und Düngemittel und Antibiotika
I.13 Verringerung der Bodenerosion und Steigerung der Widerstandsfähigkeit gegenüber extremen Witterungsbedingungen: Anteil der Flächen mit mittlerer und schwerer Bodenerosion auf landwirtschaftlichen Flächen
R.18 Bodenverbesserung und -schutzzur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen für eine bodenschonende Bewirtschaftung bestehen hinsichtlich verbesserter Bodenqualität und der Reichhaltigkeit an Bodenorganismen
O.14 Anzahl der (forstwirtschaftlich genutzten) Hektar, für die über die verpflichtenden Anforderungen hinausgehende Umwelt-/Klimaverpflichtungen bestehen
O.14a Anzahl der Hektar, für die Verpflichtungen zur Unterstützung des integrierten Pflanzenschutzes bestehen
I.13a Aufbau von Mutterboden und Steigerung der Kapazität zur Speicherung von Wasser und Nährstoffen: angemessenes Niveau organischer Substanzen im Mutterboden
R.18a Entwicklung des ökologischen/biologischen Landbaus: Erhöhter Anteil der landwirtschaftlichen Flächen und Anzahl der unterstützten Betriebe mit folgenden Zielen: a) Umstellung auf ökologische/biologische landwirtschaftliche Verfahren bzw. b) Aufrechterhaltung von ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Verfahren*a
––––––––––––––––––––––––––
*a Verschiedene zu liefernde Datensätze unter Buchstaben a) und b).
I.14 Verbesserung der Luftqualität: Verringerung der Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft
R.19 Verbesserung der Luftqualität: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen zur Verringerung der Ammoniakemissionen bestehen, gemäß Rechtsvorschriften der Union im Anhang XI
I.15 Verbesserung der Luftqualität: Bruttonährstoffbilanz auf landwirtschaftlichen Flächen
R.20 Schutz der Wasserqualität: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Bewirtschaftungsverpflichtungen bezüglich der Wasserqualität zur Verbesserung des Zustands der Gewässer bestehen
O.15 Anzahl der Hektar, für die eine Unterstützung für den ökologischen Landbau gewährt wird
R.21 Nachhaltige Nährstoffbewirtschaftung: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer besseren Nährstoffbewirtschaftung bestehen
O.16 Anzahl der Großvieheinheiten, für die Unterstützung für Tierschutz, Gesundheit oder verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen gewährt wird
1.16 Verringerung der Nährstoffausschwemmung: Nitrat im Grundwasser – Anteil der Grundwasser-Messstellen mit einer Stickstoffkonzentration von mehr als 50 mg/l (Nitratrichtlinie)
R.22 Nachhaltige Nutzung von Wasser: Anteil der bewässerten Flächen, für die Verpflichtungen zur Verbesserung des Wasserhaushalts bestehen, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Bodenerosion sowie zur Wassermessung und zur Steigerung der Wasserrückhaltefähigkeit des Bodens gemäß Richtlinie 2000/60/EG
O.17 Anzahl der Projekte und Betriebsinhaber, die genetische Ressourcen und genetische Vielfalt fördern, einschließlich einer Aufschlüsselung nach Bereichen
I.17 Verringerung des Drucks auf Wasserressourcen: Wasserverbrauchsindex Plus (WEI+)
R.23 Umwelt-/Klimaleistungen durch Investitionen: Anteil der Betriebsinhaber, die Unterstützung für produktive und nichtproduktive Investitionen in den Umwelt- oder Klimaschutz erhalten
Investitionen
O.18 Anzahl geförderter produktiver Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben
17a Verringerung der Ausschwemmung von Pestiziden ins Grundwasser und in Oberflächengewässer: Prozentualer Anteil der sich im schlechten Zustand befindenden Oberflächengewässer, bei denen die ökologischen Qualitätsnormen gemäß der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a oder nach Maßgabe der Mitgliedstaaten für den Einsatz von Pestiziden in der Landwirtschaft, die prioritäre Stoffe sind, jeweils überschritten werden
–––––––––––––––––––––
Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).
R.24 Umwelt-/Klimaleistungen durch Wissen und Beratung über natürliche Schädlingsbekämpfung: Anteil der Betriebsinhaber, die Unterstützung für Beratung/Schulung im Zusammenhang mit Umwelt-/Klimaleistungen erhalten, einschließlich unabhängiger Beratung von zertifizierten Schulungsleitern betreffend integrierten Pflanzenschutz und dessen Verbreitung, Produktionssysteme mit geringen Einträgen und alternative Methoden zu chemischen Verfahren
R.24a Verringerung der Ausschwemmung von Pestiziden: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die spezifische geförderte Maßnahmen durchgeführt wurden, um Pestizide im Grundwasser und in Oberflächengewässern zu verringern
R.24b Schutz der Böden durch Fruchtwechsel: Anteil des Ackerlands, wo die Verpflichtung zum Fruchtwechsel besteht, mit Einbeziehung der Verpflichtung zum Anbau von Leguminosen
Spezifische Ziele der EU
Wirkungsindikatoren
Ergebnisindikatoren
(nur auf der Grundlage von Interventionen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden)
Grobe Interventionskategorie
Outputindikatoren (je Intervention)
Förderung von Ökosystemdienstleistungen und Beitrag zur Eindämmung und Umkehr des Biodiversitätsverlusts,unter anderem durch den Schutz von Nützlingsflora und -fauna, einschließlich Bestäuberarten, die Förderung von Biodiversität in der Landwirtschaft, den Naturschutz und die Agrarforstwirtschaft, sowie Beitrag zum Aufbau einer höheren Resilienz, Wiederherstellung und Erhaltung der Böden, Wasserkörper, Lebensräume und Landschaften sowie Unterstützung von landwirtschaftlichen Systemen mit hohem Naturschutzwert
I.18 Erhöhung der Feldvogelpopulationen: Feldvogelindex
R.25 Förderung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung: Anteil der forstwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Wälder bestehen
Niederlassungsbeihilfen
O.22 Anzahl der Junglandwirte, die Niederlassungsbeihilfen erhalten
O.22a Anzahl der neuen Betriebsinhaber, die Niederlassungsbeihilfen erhalten
O.23 Anzahl der Unternehmer im ländlichen Raum, die Niederlassungsbeihilfen erhalten
I.19 Erweiterter Schutz der Biodiversität: Anteil der mit der Landwirtschaft im Zusammenhang stehenden Arten und Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, die stabil bleiben oder sich positiv entwickeln
R.26 Schutz von Waldökosystemen: Anteil der forstwirtschaftlichen Flächen, für die Bewirtschaftungsverpflichtungen zur Förderung von Landschaft, Biodiversität und Ökosystemleistungen bestehen
I.19a Umkehr des Verlustes von Bestäubern: Indikator für Bestäuber*a
I.20 Vermehrte Ökosystemleistungen: Anteil der landwirtschaftlichen Fläche mit Landschaftselementen
R.27 Erhaltung von Lebensräumen und Arten: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Bewirtschaftungsverpflichtungen zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der Biodiversität bestehen,einschließlich landwirtschaftlicher Flächen mit hohem Naturschutzwert
O.25 Anzahl der Betriebsinhaber, die Unterstützung für die Teilnahme an Qualitätsregelungen der EU erhalten
I.20a Erhöhung der Agrobiodiversität in der Landwirtschaft: Vielfalt an Kulturpflanzen
O.26 Anzahl der Generationswechsel-Projekte (Junglandwirte/Nicht-Junglandwirte)
R.28 Unterstützung von Natura 2000: Flächen innerhalb von Natura-2000-Gebieten, für die Verpflichtungen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Wiederherstellung bestehen
O.27 Anzahl von der örtlichen Bevölkerung betriebener Strategien für die lokale Entwicklung (LEADER)
R.28a. Steigerung der Agrobiodiversität: Anteil der Flächen, für die Verpflichtungen zur Erhöhung der Agrobiodiversität bestehen, aufgeschlüsselt nach Interventionskategorien
O.28 Anzahl sonstiger Gruppen für die Zusammenarbeit (ausgenommen unter O.1 gemeldete EIP)
R.29 Erhaltung von Landschaftselementen: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen zur Bewirtschaftung von Landschaftselementen, einschließlich Hecken, Bäumen und naturnaher Vegetation, bestehen
R.29a Erhaltung von Bienenstöcken: Anzahl der Begünstigten, die Unterstützung für die Bienenzucht erhalten
R.29b Förderung landwirtschaftlicher Tätigkeiten mit hohem Naturschutzwert: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Bewirtschaftungsverpflichtungen zur Erzielung eines hohen Naturschutzwerts bestehen
Steigerung der Attraktivität und Unterstützung für Junglandwirte und neue Betriebsinhaber sowie Förderung der Beteiligung von Frauen am Agrarsektor, insbesondere in den am stärksten entvölkerten Gebieten und Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen Förderung von Weiterbildungen und Erfahrungsaustausch in der gesamten Union sowie Erleichterung nachhaltiger Unternehmensentwicklung und der Schaffung von Arbeitsplätzen in ländlichen Gebieten
1.21 Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und neue Betriebsinhaber sowie Erleichterung der Unternehmensentwicklung: Entwicklung der Anzahl von Junglandwirten und neuen Betriebsinhabern, einschließlich einer Aufschlüsselung nach Geschlecht und KMU in ländlichen Gebieten
R.30 Generationswechsel: Anzahl der Junglandwirte und neuen Betriebsinhaber, die mit GAP-Unterstützung einen Betrieb gründen, einschließlich einer Aufschlüsselung nach Geschlecht
Wissensaustausch und Information
O.29 Anzahl geschulter/beratener Betriebsinhaber
Spezifische Ziele der EU
Wirkungsindikatoren
Ergebnisindikatoren
(nur auf der Grundlage von Interventionen, die im Rahmen der GAP unterstützt werden)
Grobe Interventionskategorie
Outputindikatoren (je Intervention)
Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts in ländlichen Gebieten durch Schaffung von Arbeitsplätzen, Wachstum,Investitionen, soziale Inklusion, Bekämpfung der Armut im ländlichen Raum sowie durch lokale Entwicklung, einschließlich hochwertiger lokaler Dienstleistungen für ländliche Gemeinschaftenmit besonderem Schwerpunkt auf Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen; Förderung angemessener Lebens-, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen; Diversifizierung von Tätigkeiten und Einkommen,einschließlich Agrartourismus,nachhaltiger Biowirtschaft, Kreislaufwirtschaft und nachhaltiger Forstwirtschaft, unter Achtung der Gleichstellung der Geschlechter; Förderung der Chancengleichheit in ländlichen Gebieten durch besondere Unterstützungsmaßnahmen und Anerkennung der Arbeit von Frauen in Landwirtschaft, Handwerk, Tourismus und bei lokalen Dienstleistungen
I.22 Beitrag zum Wachstum in ländlichen Gebieten: Entwicklung der Beschäftigungsquote in überwiegend ländlichen Gebieten, einschließlich einer Aufschlüsselung nach Geschlecht
R.31 Wachstum und Beschäftigung in ländlichen Gebieten: Neue Arbeitsplätze in geförderten Projekten, einschließlich einer Aufschlüsselung nach Geschlecht
O.30 Anzahl geschulter/beratener Nichtlandwirte
I.23 Beitrag zum Wachstum in ländlichen Gebieten: Entwicklung des Pro-Kopf-BIP in überwiegend ländlichen Gebieten
R.32 Entwicklung der Biowirtschaft im ländlichen Raum: Anzahl geförderter Unternehmen im Bereich der Biowirtschaft
Horizontale Indikatoren
O.31 Anzahl der Hektar, auf denen ökologische Verfahren angewendet werden (zusammenfassender Indikator für die tatsächliche Fläche, die der Konditionalität, Öko-Regelungen, Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, forstwirtschaftlichen Maßnahmen, ökologischem/biologischem Landbau unterliegt)
1.24 Eine fairere GAP: Bessere Verteilung der GAP-Unterstützung
R.33 Digitalisierung der ländlichen Wirtschaft: Anteil der ländlichen Bevölkerung, der unter eine geförderte Digitalisierung der Landwirtschaft fällt und Anteil der ländlichen Gebiete, der unter eine geförderte Strategie für intelligente Dörfer fällt
O.32 Anzahl der Hektar, für die die Konditionalität gilt (aufgeschlüsselt nach GLÖZ-Standards)
I.25 Förderung der Inklusion im ländlichen Raum: Entwicklung des Armutsindexes in ländlichen Gebieten, einschließlich einer Aufschlüsselung nach Geschlecht
R.34 Vernetzung des ländlichen Raums in Europa: Anteil der ländlichen Bevölkerung, der aufgrund der GAP-Unterstützung besseren Zugang zu Dienstleistungen und Infrastruktur hat
Sektorale Programme
O.33 Anzahl der Erzeugerorganisationen, die einen Betriebsfonds/ein operationelles Programm einrichten
R.35 Förderung der sozialen Inklusion: Anzahl der Personen, die Minderheiten und/oder benachteiligten Gruppen angehören und von geförderten Projekten zur sozialen Inklusion profitieren
O.34 Anzahl der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen und Marktbeobachtung
Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der EU gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit – einschließlich in Bezug auf sichere, nahrhafte, hochwertige und nachhaltige Lebensmittel, ökologische/biologische Landwirtschaft und Lebensmittelabfälle – sowie ökologische Nachhaltigkeit, antimikrobielle Resistenzen und Verbesserung der Tiergesundheit und des Tierschutzes, gerecht wird, und Verbesserung des gesellschaftlichen Bewusstseins für die Bedeutung der Landwirtschaft und der ländlichen Gebiete sowie Beitrag zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
I.26 Begrenzte Verwendung von Antibiotika und zweckmäßiger Einsatz von Tierarzneimitteln in der Landwirtschaft: Verkäufe/Verwendung bei der Lebensmittelerzeugung dienenden Tieren
R.36 Beschränkung des Antibiotikaeinsatzes: Anteil der Großvieheinheiten, für die geförderte Maßnahmen zur Beschränkung des Antibiotikaeinsatzes (keine Antibiotika bzw. geringere Mengen) durchgeführt wurden
O.35 Anzahl der Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Bienenzucht
I.27 Nachhaltige und reduzierte Verwendung von Pestiziden: Verringerung der Risiken, der Verwendung und der Auswirkungen von Pestiziden**
R.37 Nachhaltige und reduzierte Verwendung von Pestiziden: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die spezifische geförderte Maßnahmen zur nachhaltigen und reduzierten Verwendung von Pestiziden durchgeführt wurden, um die Risiken und Auswirkungen von Pestiziden zu verringern
1.28 Anpassung an die Nachfrage der Verbraucher nach hochwertigen Lebensmitteln: Wert der Erzeugung im Rahmen von Qualitätsregelungen der EU (einschl. ökologische/biologische Erzeugnisse)
R.38 Verbesserung des Tierschutzes: Anteil der Großvieheinheiten, für die geförderte Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes durchgeführt wurden
Die meisten Wirkungsindikatoren werden bereits über andere Kanäle erfasst (europäische Statistiken, JRC, Europäische Umweltagentur usw.) und im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der EU bzw. Nachhaltigkeitsziele verwendet. Die Daten werden nicht immer jährlich erhoben, und es kann 2-3 Jahre Verzögerungen geben. ** *ª Anwendung des Indikators für Bestäuber erfolgt nachdem die Kommission die entsprechende Methode erarbeitet hat ** Richtlinie für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden
*Näherungswerte für Ergebnisse. Jährlich von den Mitgliedstaaten übermittelte Daten zur Überwachung der Fortschritte im Hinblick auf die in den GAP-Plänen festgelegten Zielwerte.
Jährlich übermittelte Daten über die gemeldeten Ausgaben.
Unterstützung für operationelle Gruppen im Rahmen der EIP fällt unter die Bestimmungen über die Zusammenarbeit.
Abänderung 1141 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III
Vorschlag der Kommission
ANHANG III
VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONDITIONALITÄT GEMÄẞ ARTIKEL 11
GAB: Grundanforderung an die Betriebsführung
GLÖZ: Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen
Bereiche
Hauptthema
Anforderungen und Standards
Wichtigstes Ziel des Standards
Klima und Umwelt
Klimawandel
(Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel)
GLÖZ 1
Erhaltung von Dauergrünland, wobei im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Fläche ein bestimmter Anteil an Dauergrünland bestehen muss
Allgemeine Bestimmung zum Schutz gegen die Umwandlung für andere landwirtschaftliche Nutzungen, um den Kohlenstoffbestand zu erhalten
GLÖZ 2
Angemessener Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen
Schutz kohlenstoffreicher Böden
GLÖZ 3
Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern außer zum Zweck des Pflanzenschutzes
Erhaltung der organischen Substanz im Boden
Wasser
GAB 1
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe h hinsichtlich verpflichtender Anforderungen zur Kontrolle diffuser Quellen der Verschmutzung durch Phosphate
GAB 2
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).
Artikel 4 und 5
GLÖZ 4
Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen(3)
Schutz von Flussläufen vor Verunreinigung und Abfließen
GLÖZ 5
Betriebsnachhaltigkeitsinstrument für Nährstoffe(4)
Nachhaltige Bewirtschaftung von Nährstoffen
Boden
(Schutz und Qualität)
GLÖZ 6
Geeignete Bodenbearbeitung zur Verringerung des Risikos der Bodenschädigung unter Berücksichtigung der Neigung
Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen zur Begrenzung der Erosion
GLÖZ 7
Keine vegetationslosen Böden in der/den nichtproduktiven Zeit(en)
Schutz der Böden im Winter
GLÖZ 8
Fruchtwechsel
Erhaltung des Bodenpotenzials
Biodiversität und Landschaft
(Schutz und Qualität)
GAB 3
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7):
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7):
Artikel 6 Absätze 1 und 2
GLÖZ 9
— Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Landschaftselemente oder Bereiche
— Erhaltung von Landschaftselementen
— Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen während der Brut- und Nistzeit von Vögeln
— Option: Maßnahmen zur Bekämpfung invasiver Pflanzenarten
Erhaltung nichtproduktiver Landschaftselemente und Bereiche zur Verbesserung der Biodiversität in landwirtschaftlichen Betrieben
GLÖZ 10
Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten
Erhaltung von Lebensräumen und Arten
Öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit
Lebensmittelsicherheit
GAB 5
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1):
Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absatz 1(5) sowie Artikel 18, 19 und 20
GAB 6
Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3):
Artikel 3 Buchstaben a, b, d und e und Artikel 4, 5 und 7
Kennzeichnung und Registrierung von Tieren
GAB 7
Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31):
Artikel 3, 4 und 5
GAB 8
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1):
Artikel 4 und 7
GAB 9
Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8):
Artikel 3, 4 und 5
Tierseuchen
GAB 10
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1):
Artikel 7, 11, 12, 13 und 15
GAB 11
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1):
Artikel 18 Absatz 1, nur für Maul- und Klauenseuche, vesikuläre Schweinekrankheit und Blauzungenkrankheit.
Pflanzenschutzmittel
GAB 12
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1):
Artikel 55 Sätze 1 und 2
GAB 13
Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71):
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 bis 5
Artikel 12 hinsichtlich Beschränkungen bei der Verwendung von Pestiziden in Schutzgebieten im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie und der Natura-2000-Rechtsvorschriften.
Artikel 13 Absätze 1 und 3 über die Handhabung und Lagerung von Pestiziden und Entsorgung von Restmengen.
Tierschutz
Tierschutz
GAB 14
Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7):
Artikel 3 und 4
GAB 15
Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5):
Artikel 3 und 4
GAB 16
Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23):
Artikel 4
Geänderter Text
ANHANG III
VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONDITIONALITÄT GEMÄẞ ARTIKEL 11
GAB: Grundanforderung an die Betriebsführung
GLÖZ: Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen
Bereiche
Hauptthema
Anforderungen und Standards
Wichtigstes Ziel des Standards
Klima und Umwelt
Klimawandel
(Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel)
GLÖZ 1
Erhaltung von Dauergrünland auf regionaler oder nationaler Ebene, wobei im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Fläche ein bestimmter Anteil an Dauergrünland im Vergleich zum Referenzjahr 2018 bestehen muss.
Maximaler Abweichungskoeffizient von 5 % im Vergleich zum Referenzjahr(6)
Allgemeine Bestimmung zum Schutz gegen die Umwandlung für andere landwirtschaftliche Nutzungen, um den Kohlenstoffbestand zu erhalten
GLÖZ 2
Wirksamer Schutz von Feuchtgebieten und angemessene Erhaltung von Torfflächen
Schutz kohlenstoffreicher Böden
GLÖZ 3
Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern außer zum Zweck des Pflanzenschutzes
Erhaltung der organischen Substanz im Boden
Wasser
GAB 1
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe h hinsichtlich verpflichtender Anforderungen zur Kontrolle diffuser Quellen der Verschmutzung durch Phosphate
GAB 2
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).
Artikel 4 und 5
GLÖZ 4
Schaffung von Pufferstreifen ohne die Nutzung von Pestiziden und Düngemitteln entlang von Wasserläufen mit einer Mindestbreite von 3 m(7)
Schutz von Flussläufen, Wasservorräten und Ökosystemen vor Verunreinigung und Abfließen
Boden
(Schutz und Qualität)
GLÖZ 6
Geeignete Bodenbearbeitung zur Verringerung des Risikos von Bodenschädigung und -verlust unter Berücksichtigung der Neigung
Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen zur Begrenzung der Erosion
GLÖZ 7
Keine vegetationslosen Böden in der/den nichtproduktiven Zeit(en), außer wenn sie bearbeitet werden
Physischer Schutz der Böden gegen Erosion unter Erhalt der Bodenorganismen
GLÖZ 8
Fruchtwechsel auf Ackerland unter Einbeziehung einer Hülsenfrucht, ohne Früchte, die unter Wasser wachsen
Erhaltung des Bodenpotenzials
Biodiversität und Landschaft
(Schutz und Qualität)
GAB 3
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7):
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7):
Artikel 6 Absätze 1 und 2
GLÖZ 9
— Mindestanteil von 5 %nichtproduktiver Landschaftselemente und Bereiche auf Agrarland, auf denen keine Pestizide oder Düngemittel verwendet werden(8)
— Erhaltung von Landschaftselementen
— Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen während der Brut- und Nistzeit von Vögeln
— Option: Maßnahmen zur Bekämpfung invasiver Pflanzenarten
Erhaltung nichtproduktiver Landschaftselemente und Bereiche zur Verbesserung der Biodiversität in landwirtschaftlichen Betrieben
GLÖZ 10
Angemessener Schutz von Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten gemäß dem standortspezifischen Bewirtschaftungsplan
Erhaltung von Lebensräumen und Arten, Kohlenstoffspeicherung
Öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit
Lebensmittelsicherheit
GAB 5
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1):
Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absatz 1(9) sowie Artikel 18, 19 und 20
GAB 6
Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3):
Artikel 3 Buchstaben a, b, d und e und Artikel 4, 5 und 7
Kennzeichnung und Registrierung von Tieren
GAB 7
Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31):
Artikel 3
GAB 8
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1):
Artikel 7
GAB 9
Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8):
Artikel 3 und 5
Tierseuchen
GAB 10
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1):
Artikel 7, 11, 12, 13 und 15
GAB 11
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1):
Artikel 18 Absatz 1, nur für Maul- und Klauenseuche, vesikuläre Schweinekrankheit und Blauzungenkrankheit.
Pflanzenschutzmittel
GAB 12
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1):
Artikel 55 Sätze 1 und 2
GAB 13
Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71):
Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 bis 5
Artikel 12 hinsichtlich Beschränkungen bei der Verwendung von Pestiziden in Schutzgebieten im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie und der Natura-2000-Rechtsvorschriften.
Artikel 13 Absätze 1 und 3 über die Handhabung und Lagerung von Pestiziden und Entsorgung von Restmengen.
Tierschutz
Tierschutz
GAB 14
Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7):
Artikel 3 und 4
GAB 15
Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5):
Artikel 3 und 4
GAB 16
Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23):
Artikel 4
Abänderung 718 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV – Tabelle
Vorschlag der Kommission
MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIREKTZAHLUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 81 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1
(jeweilige Preise in EUR)
Kalenderjahr
2021
2022
2023
2024
2025
2026
2027 und Folgejahre
Belgien
485 603 954
485 603 954
485 603 954
485 603 954
485 603 954
485 603 954
485 603 954
Bulgarien
776 281 570
784 748 620
793 215 670
801 682 719
810 149 769
818 616 819
818 616 819
Tschechische Republik
838 844 295
838 844 295
838 844 295
838 844 295
838 844 295
838 844 295
838 844 295
Dänemark
846 124 520
846 124 520
846 124 520
846 124 520
846 124 520
846 124 520
846 124 520
Deutschland
4 823 107 939
4 823 107 939
4 823 107 939
4 823 107 939
4 823 107939
4 823 107 939
4 823 107 939
Estland
167 721 513
172 667 776
177 614 039
182 560 302
187 506 565
192 452 828
192 452 828
Irland
1 163 938 279
1 163 938 279
1 163 938 279
1 163 938 279
1 163 938 279
1 163 938 279
1 163 938 279
Griechenland
2 036 560 894
2 036 560 894
2 036 560 894
2 036 560 894
2 036 560 894
2 036 560 894
2 036 560 894
Spanien
4 768 736 743
4 775 898 870
4 783 060 997
4 790 223 124
4 797 385 252
4 804 547 379
4 804 547 379
Frankreich
7 147 786 964
7 147 786 964
7 147 786 964
7 147 786 964
7 147 786 964
7 147 786 964
7 147 786 964
Kroatien
344 340 000
367 711 409
367 711 409
367 711 409
367 711 409
367 711 409
367 711 409
Italien
3 560 185 516
3 560 185 516
3 560 185 516
3 560 185 516
3 560 185 516
3 560 185 516
3 560 185 516
Zypern
46 750 094
46 750 094
46 750 094
46 750 094
46 750 094
46 750 094
46 750 094
Lettland
299 633 591
308 294 625
316 955 660
325 616 694
334 277 729
342 938 763
342 938 763
Litauen
510 820 241
524 732 238
538 644 234
552 556 230
566 468 227
580 380 223
580 380 223
Luxemburg
32 131 019
32 131 019
32 131 019
32 131 019
32 131 019
32 131 019
32 131 019
Ungarn
1 219 769 672
1 219 769 672
1 219 769 672
1 219 769 672
1 219 769 672
1 219 769 672
1 219 769 672
Malta
4 507 492
4 507 492
4 507 492
4 507 492
4 507 492
4 507 492
4 507 492
Niederlande
703 870 373
703 870 373
703 870 373
703 870 373
703 870 373
703 870 373
703 870 373
Österreich
664 819 537
664 819 537
664 819 537
664 819 537
664 819 537
664 819 537
664 819 537
Polen
2 972 977 807
3 003 574 280
3 034 170 753
3 064 767 227
3 095 363 700
3 125 960 174
3 125 960 174
Portugal
584 824 383
593 442 972
602 061 562
610 680 152
619 298 742
627 917 332
627 917 332
Rumänien
1 856 172 601
1 883 211 603
1 910 250 604
1 937 289 605
1 964 328 606
1 991 367 607
1 991 367 607
Slowenien
129 052 673
129 052 673
129 052 673
129 052 673
129 052 673
129 052 673
129 052 673
Slowakei
383 806 378
388 574 951
393 343 524
398 112 097
402 880 670
407 649 243
407 649 243
Finnland
505 999 667
507 783 955
509 568 242
511 352 530
513 136 817
514 921 104
514 921 104
Schweden
672 760 909
672 984 762
673 208 615
673 432 468
673 656 321
673 880 175
673 880 175
Geänderter Text
MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIREKTZAHLUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 81 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1
(jeweilige Preise in EUR)
Kalenderjahr
2021
2022
2023
2024
2025
2026
2027 und Folgejahre
Belgien
X
X
X
X
X
X
X
Bulgarien
X
X
X
X
X
X
X
Tschechische Republik
X
X
X
X
X
X
X
Dänemark
X
X
X
X
X
X
X
Deutschland
X
X
X
X
X
X
X
Estland
X
X
X
X
X
X
X
Irland
X
X
X
X
X
X
X
Griechenland
X
X
X
X
X
X
X
Spanien
X
X
X
X
X
X
X
Frankreich
X
X
X
X
X
X
X
Kroatien
X
X
X
X
X
X
X
Italien
X
X
X
X
X
X
X
Zypern
X
X
X
X
X
X
X
Lettland
X
X
X
X
X
X
X
Litauen
X
X
X
X
X
X
X
Luxemburg
X
X
X
X
X
X
X
Ungarn
X
X
X
X
X
X
X
Malta
X
X
X
X
X
X
X
Niederlande
X
X
X
X
X
X
X
Österreich
X
X
X
X
X
X
X
Polen
X
X
X
X
X
X
X
Portugal
X
X
X
X
X
X
X
Rumänien
X
X
X
X
X
X
X
Slowenien
X
X
X
X
X
X
X
Slowakei
X
X
X
X
X
X
X
Finnland
X
X
X
X
X
X
X
Schweden
X
X
X
X
X
X
X
Abänderung 719 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V – Tabelle
Vorschlag der Kommission
JÄHRLICHE MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR INTERVENTIONSKATEGORIEN IM WEINSEKTOR GEMÄẞ ARTIKEL 82 ABSATZ 1
EUR (jeweilige Preise)
Bulgarien
25 721 000
Tschechische Republik
4 954 000
Deutschland
37 381 000
Griechenland
23 030 000
Spanien
202 147 000
Frankreich
269 628 000
Kroatien
10 410 000
Italien
323 883 000
Zypern
4 465 000
Litauen
43 000
Ungarn
27 970 000
Österreich
13 155 000
Portugal
62 670 000
Rumänien
45 844 000
Slowenien
4 849 000
Slowakei
4 887 000
Geänderter Text
JÄHRLICHE MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR INTERVENTIONSKATEGORIEN IM WEINSEKTOR GEMÄẞ ARTIKEL 82 ABSATZ 1
EUR (jeweilige Preise)
Bulgarien
X
Tschechische Republik
X
Deutschland
X
Griechenland
X
Spanien
X
Frankreich
X
Kroatien
X
Italien
X
Zypern
X
Litauen
X
Ungarn
X
Österreich
X
Portugal
X
Rumänien
X
Slowenien
X
Slowakei
X
Abänderung 720 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VI – Tabelle
Vorschlag der Kommission
MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR BAUMWOLLE GEMÄẞ ARTIKEL 81 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2
(jeweilige Preise in EUR)
Kalenderjahr
2021
2022
2023
2024
2025
2026
2027 und Folgejahre
Bulgarien
2 509 615
2 509 615
2 509 615
2 509 615
2 509 615
2 509 615
2 509 615
Griechenland
180 532 000
180 532 000
180 532 000
180 532 000
180 532 000
180 532 000
180 532 000
Spanien
58 565 040
58 565 040
58 565 040
58 565 040
58 565 040
58 565 040
58 565 040
Portugal
174 239
174 239
174 239
174 239
174 239
174 239
174 239
Geänderter Text
MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR BAUMWOLLE GEMÄẞ ARTIKEL 81 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2
(jeweilige Preise in EUR)
Kalenderjahr
2021
2022
2023
2024
2025
2026
2027 und Folgejahre
Bulgarien
X
X
X
X
X
X
X
Griechenland
X
X
X
X
X
X
X
Spanien
X
X
X
X
X
X
X
Portugal
X
X
X
X
X
X
X
Abänderung 721 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Tabelle
Vorschlag der Kommission
MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIREKTZAHLUNGEN OHNE BAUMWOLLE UND VOR ÜBERTRAGUNG DER GEKAPPTEN MITTEL GEMÄẞ ARTIKEL 81 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 3
(jeweilige Preise in EUR)
Kalenderjahr
2021
2022
2023
2024
2025
2026
2027 und Folgejahre
Belgien
485 603 954
485 603 954
485 603 954
485 603 954
485 603 954
485 603 954
485 603 954
Bulgarien
773 771 955
782 239 005
790 706 055
799 173 104
807 640 154
816 107 204
816 107 204
Tschechische Republik
838 844 295
838 844 295
838 844 295
838 844 295
838 844 295
838 844 295
838 844 295
Dänemark
846 124 520
846 124 520
846 124 520
846 124 520
846 124 520
846 124 520
846 124 520
Deutschland
4 823 107 939
4 823 107 939
4 823 107 939
4 823 107 939
4 823 107 939
4 823 107 939
4 823 107 939
Estland
167 721 513
172 667 776
177 614 039
182 560 302
187 506 565
192 452 828
192 452 828
Irland
1 163 938 279
1 163 938 279
1 163 938 279
1 163 938 279
1 163 938 279
1 163 938 279
1 163 938 279
Griechenland
1 856 028 894
1 856 028 894
1 856 028 894
1 856 028 894
1 856 028 894
1 856 028 894
1 856 028 894
Spanien
4 710 171 703
4 717 333 830
4 724 495 957
4 731 658 084
4 738 820 212
4 745 982 339
4 745 982 339
Frankreich
7 147 786 964
7 147 786 964
7 147 786 964
7 147 786 964
7 147 786 964
7 147 786 964
7 147 786 964
Kroatien
344 340 000
367 711 409
367 711 409
367 711 409
367 711 409
367 711 409
367 711 409
Italien
3 560 185 516
3 560 185 516
3 560 185 516
3 560 185 516
3 560 185 516
3 560 185 516
3 560 185 516
Zypern
46 750 094
46 750 094
46 750 094
46 750 094
46 750 094
46 750 094
46 750 094
Lettland
299 633 591
308 294 625
316 955 660
325 616 694
334 277 729
342 938 763
342 938 763
Litauen
510 820 241
524 732 238
538 644 234
552 556 230
566 468 227
580 380 223
580 380 223
Luxemburg
32 131 019
32 131 019
32 131 019
32 131 019
32 131 019
32 131 019
32 131 019
Ungarn
1 219 769 672
1 219 769 672
1 219 769 672
1 219 769 672
1 219 769 672
1 219 769 672
1 219 769 672
Malta
4 507 492
4 507 492
4 507 492
4 507 492
4 507 492
4 507 492
4 507 492
Niederlande
703 870 373
703 870 373
703 870 373
703 870 373
703 870 373
703 870 373
703 870 373
Österreich
664 819 537
664 819 537
664 819 537
664 819 537
664 819 537
664 819 537
664 819 537
Polen
2 972 977 807
3 003 574 280
3 034 170 753
3 064 767 227
3 095 363 700
3 125 960 174
3 125 960 174
Portugal
584 650 144
593 268 733
601 887 323
610 505 913
619 124 503
627 743 093
627 743 093
Rumänien
1 856 172 601
1 883 211 603
1 910 250 604
1 937 289 605
1 964 328 606
1 991 367 607
1 991 367 607
Slowenien
129 052 673
129 052 673
129 052 673
129 052 673
129 052 673
129 052 673
129 052 673
Slowakei
383 806 378
388 574 951
393 343 524
398 112 097
402 880 670
407 649 243
407 649 243
Finnland
505 999 667
507 783 955
509 568 242
511 352 530
513 136 817
514 921 104
514 921 104
Schweden
672 760 909
672 984 762
673 208 615
673 432 468
673 656 321
673 880 175
673 880 175
Geänderter Text
MITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIREKTZAHLUNGEN OHNE BAUMWOLLE UND VOR ÜBERTRAGUNG DER GEKAPPTEN MITTEL GEMÄẞ ARTIKEL 81 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 3
(jeweilige Preise in EUR)
Kalenderjahr
2021
2022
2023
2024
2025
2026
2027 und Folgejahre
Belgien
X
X
X
X
X
X
X
Bulgarien
X
X
X
X
X
X
X
Tschechische Republik
X
X
X
X
X
X
X
Dänemark
X
X
X
X
X
X
X
Deutschland
X
X
X
X
X
X
X
Estland
X
X
X
X
X
X
X
Irland
X
X
X
X
X
X
X
Griechenland
X
X
X
X
X
X
X
Spanien
X
X
X
X
X
X
X
Frankreich
X
X
X
X
X
X
X
Kroatien
X
X
X
X
X
X
X
Italien
X
X
X
X
X
X
X
Zypern
X
X
X
X
X
X
X
Lettland
X
X
X
X
X
X
X
Litauen
X
X
X
X
X
X
X
Luxemburg
X
X
X
X
X
X
X
Ungarn
X
X
X
X
X
X
X
Malta
X
X
X
X
X
X
X
Niederlande
X
X
X
X
X
X
X
Österreich
X
X
X
X
X
X
X
Polen
X
X
X
X
X
X
X
Portugal
X
X
X
X
X
X
X
Rumänien
X
X
X
X
X
X
X
Slowenien
X
X
X
X
X
X
X
Slowakei
X
X
X
X
X
X
X
Finnland
X
X
X
X
X
X
X
Schweden
X
X
X
X
X
X
X
Abänderung 722 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IX – Tabelle
Vorschlag der Kommission
AUFSCHLÜSSELUNG DER UNTERSTÜTZUNG DER UNION FÜR INTERVENTIONSKATEGORIEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (2021 bis 2027) GEMÄẞ ARTIKEL 83 ABSATZ 3
(jeweilige Preise in EUR)
Jahr
2021
2022
2023
2024
2025
2026
2027
2021-2027 INSGESAMT
Belgien
67 178 046
67 178 046
67 178 046
67 178 046
67 178 046
67 178 046
67 178 046
470 246 322
Bulgarien
281 711 396
281 711 396
281 711 396
281 711 396
281 711 396
281 711 396
281 711 396
1 971 979 772
Tschechische Republik
258 773 203
258 773 203
258 773 203
258 773 203
258 773 203
258 773 203
258 773 203
1 811 412 421
Dänemark
75 812 623
75 812 623
75 812 623
75 812 623
75 812 623
75 812 623
75 812 623
530 688 361
Deutschland
989 924 996
989 924 996
989 924 996
989 924 996
989 924 996
989 924 996
989 924 996
6 929 474 972
Estland
87 875 887
87 875 887
87 875 887
87 875 887
87 875 887
87 875 887
87 875 887
615 131 209
Irland
264 670 951
264 670 951
264 670 951
264 670 951
264 670 951
264 670 951
264 670 951
1 852 696 657
Griechenland
509 591 606
509 591 606
509 591 606
509 591 606
509 591 606
509 591 606
509 591 606
3 567 141 242
Spanien
1 001 202 880
1 001 202 880
1 001 202 880
1 001 202 880
1 001 202 880
1 001 202 880
1 001 202 880
7 008 420 160
Frankreich
1 209 259 199
1 209 259 199
1 209 259 199
1 209 259 199
1 209 259 199
1 209 259 199
1 209 259 199
8 464 814 393
Kroatien
281 341 503
281 341 503
281 341 503
281 341 503
281 341 503
281 341 503
281 341 503
1 969 390 521
Italien
1 270 310 371
1 270 310 371
1 270 310 371
1 270 310 371
1 270 310 371
1 270 310 371
1 270 310 371
8 892 172 597
Zypern
15 987 284
15 987 284
15 987 284
15 987 284
15 987 284
15 987 284
15 987 284
111 910 988
Lettland
117 307 269
117 307 269
117 307 269
117 307 269
117 307 269
117 307 269
117 307 269
821 150 883
Litauen
195 182 517
195 182 517
195 182 517
195 182 517
195 182 517
195 182 517
195 182 517
1 366 277 619
Luxemburg
12 290 956
12 290 956
12 290 956
12 290 956
12 290 956
12 290 956
12 290 956
86 036 692
Ungarn
416 202 472
416 202 472
416 202 472
416 202 472
416 202 472
416 202 472
416 202 472
2 913 417 304
Malta
12 207 322
12 207 322
12 207 322
12 207 322
12 207 322
12 207 322
12 207 322
85 451 254
Niederlande
73 151 195
73 151 195
73 151 195
73 151 195
73 151 195
73 151 195
73 151 195
512 058 365
Österreich
480 467 031
480 467 031
480 467 031
480 467 031
480 467 031
480 467 031
480 467 031
3 363 269 217
Polen
1 317 890 530
1 317 890 530
1 317 890 530
1 317 890 530
1 317 890 530
1 317 890 530
1 317 890 530
9 225 233 710
Portugal
493 214 858
493 214 858
493 214 858
493 214 858
493 214 858
493 214 858
493 214 858
3 452 504 006
Rumänien
965 503 339
965 503 339
965 503 339
965 503 339
965 503 339
965 503 339
965 503 339
6 758 523 373
Slowenien
102 248 788
102 248 788
102 248 788
102 248 788
102 248 788
102 248 788
102 248 788
715 741 516
Slowakei
227 682 721
227 682 721
227 682 721
227 682 721
227 682 721
227 682 721
227 682 721
1 593 779 047
Finnland
292 021 227
292 021 227
292 021 227
292 021 227
292 021 227
292 021 227
292 021 227
2 044 148 589
Schweden
211 550 876
211 550 876
211 550 876
211 550 876
211 550 876
211 550 876
211 550 876
1 480 856 132
EU-27 insgesamt
11 230 561 046
11 230 561 046
11 230 561 046
11 230 561 046
11 230 561 046
11 230 561 046
11 230 561 046
78 613 927 322
Technische Hilfe (0,25 %)
28 146 770
28 146 770
28 146 770
28 146 770
28 146 770
28 146 770
28 146 770
197 027 390
Insgesamt
11 258 707 816
11 258 707 816
11 258 707 816
11 258 707 816
11 258 707 816
11 258 707 816
11 258 707 816
78 810 954 712
Geänderter Text
AUFSCHLÜSSELUNG DER UNTERSTÜTZUNG DER UNION FÜR INTERVENTIONSKATEGORIEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (2021 bis 2027) GEMÄẞ ARTIKEL 83 ABSATZ 3
(jeweilige Preise in EUR)
Jahr
2021
2022
2023
2024
2025
2026
2027
2021–2027 INSGESAMT
Belgien
X
X
X
X
X
X
X
X
Bulgarien
X
X
X
X
X
X
X
X
Tschechische Republik
X
X
X
X
X
X
X
X
Dänemark
X
X
X
X
X
X
X
X
Deutschland
X
X
X
X
X
X
X
X
Estland
X
X
X
X
X
X
X
X
Irland
X
X
X
X
X
X
X
X
Griechenland
X
X
X
X
X
X
X
X
Spanien
X
X
X
X
X
X
X
X
Frankreich
X
X
X
X
X
X
X
X
Kroatien
X
X
X
X
X
X
X
X
Italien
X
X
X
X
X
X
X
X
Zypern
X
X
X
X
X
X
X
X
Lettland
X
X
X
X
X
X
X
X
Litauen
X
X
X
X
X
X
X
X
Luxemburg
X
X
X
X
X
X
X
X
Ungarn
X
X
X
X
X
X
X
X
Malta
X
X
X
X
X
X
X
X
Niederlande
X
X
X
X
X
X
X
X
Österreich
X
X
X
X
X
X
X
X
Polen
X
X
X
X
X
X
X
X
Portugal
X
X
X
X
X
X
X
X
Rumänien
X
X
X
X
X
X
X
X
Slowenien
X
X
X
X
X
X
X
X
Slowakei
X
X
X
X
X
X
X
X
Finnland
X
X
X
X
X
X
X
X
Schweden
X
X
X
X
X
X
X
X
EU-27 insgesamt
X
X
X
X
X
X
X
X
Technische Hilfe (0,25 %)
X
X
X
X
X
X
X
X
Insgesamt
X
X
X
X
X
X
X
X
Abänderung 723 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IX a – Tabelle
Vorschlag der Kommission
AUFSCHLÜSSELUNG DER UNTERSTÜTZUNG DER UNION FÜR INTERVENTIONSKATEGORIEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (2021 bis 2027) GEMÄẞ ARTIKEL 83 ABSATZ 3
(Preise des Jahres 20181 in EUR)
Jahr
2021
2022
2023
2024
2025
2026
2027
2021-2027 INSGESAMT
Belgien
63 303 373
62 062 131
60 845 226
59 652 182
58 482 532
57 335 815
56 211 584
417 892 843
Bulgarien
265 462 940
260 257 785
255 154 691
250 151 658
245 246 723
240 437 964
235 723 494
1 752 435 255
Tschechische Republik
243 847 768
239 066 440
234 378 862
229 783 198
225 277 645
220 860 437
216 529 840
1 609 744 190
Dänemark
71 439 928
70 039 145
68 665 828
67 319 440
65 999 451
64 705 344
63 436 611
471 605 747
Deutschland
932 828 433
914 537 679
896 605 568
879 025 067
861 789 281
844 891 452
828 324 953
6 158 002 433
Estland
82 807 411
81 183 737
79 591 899
78 031 273
76 501 248
75 001 224
73 530 611
546 647 403
Irland
249 405 348
244 515 047
239 720 635
235 020 230
230 411 990
225 894 108
221 464 812
1 646 432 170
Griechenland
480 199 552
470 783 875
461 552 818
452 502 763
443 630 160
434 931 529
426 403 460
3 170 004 157
Spanien
943 455 836
924 956 702
906 820 296
889 039 505
871 607 358
854 517 018
837 761 782
6 228 158 497
Frankreich
1 139 511 952
1 117 168 580
1 095 263 314
1 073 787 562
1 052 732 904
1 032 091 083
1 011 854 003
7 522 409 398
Kroatien
265 114 382
259 916 061
254 819 668
249 823 204
244 924 709
240 122 264
235 413 984
1 750 134 272
Italien
1 197 041 834
1 173 570 426
1 150 559 241
1 127 999 256
1 105 881 623
1 084 197 670
1 062 938 892
7 902 188 942
Zypern
15 065 175
14 769 779
14 480 176
14 196 251
13 917 893
13 644 993
13 377 444
99 451 711
Lettland
110 541 260
108 373 784
106 248 808
104 165 498
102 123 037
100 120 625
98 157 475
729 730 487
Litauen
183 924 845
180 318 475
176 782 819
173 316 489
169 918 127
166 586 399
163 319 999
1 214 167 153
Luxemburg
11 582 043
11 354 944
11 132 298
10 914 018
10 700 017
10 490 213
10 284 523
76 458 056
Ungarn
392 196 885
384 506 750
376 967 402
369 575 884
362 329 298
355 224 802
348 259 610
2 589 060 631
Malta
11 503 233
11 277 679
11 056 548
10 839 753
10 627 209
10 418 832
10 214 541
75 937 795
Niederlande
68 932 004
67 580 397
66 255 291
64 956 167
63 682 517
62 433 840
61 209 647
455 049 863
Österreich
452 754 814
443 877 269
435 173 793
426 640 974
418 275 464
410 073 985
402 033 318
2 988 829 617
Polen
1 241 877 681
1 217 527 138
1 193 654 057
1 170 249 075
1 147 303 015
1 124 806 877
1 102 751 840
8 198 169 683
Portugal
464 767 377
455 654 291
446 719 893
437 960 679
429 373 215
420 954 132
412 700 130
3 068 129 717
Rumänien
909 815 361
891 975 844
874 486 121
857 339 335
840 528 760
824 047 803
807 890 003
6 006 083 227
Slowenien
96 351 317
94 462 075
92 609 878
90 793 998
89 013 723
87 268 356
85 557 212
636 056 559
Slowakei
214 550 513
210 343 640
206 219 255
202 175 740
198 211 510
194 325 010
190 514 716
1 416 340 384
Finnland
275 178 124
269 782 474
264 492 622
259 306 492
254 222 051
249 237 305
244 350 299
1 816 569 367
Schweden
199 349 116
195 440 310
191 608 147
187 851 124
184 167 769
180 556 636
177 016 310
1 315 989 412
EU-27 insgesamt
10 582 808 505
10 375 302 457
10 171 865 154
9 972 416 815
9 776 879 229
9 585 175 716
9 397 231 093
69 861 678 969
Technische Hilfe (0,25 %)
26 523 330
26 003 264
25 493 396
24 993 526
24 503 457
24 022 997
23 551 958
175 091 928
Insgesamt
10 609 331 835
10 401 305 721
10 197 358 550
9 997 410 341
9 801 382 686
9 609 198 713
9 420 783 051
70 036 770 897
__________________
1 Die Zahlen in „Preisen des Jahres 2018“ sind hier nur zur Information angegeben; sie sind indikativ und rechtlich nicht bindend.
Geänderter Text
AUFSCHLÜSSELUNG DER UNTERSTÜTZUNG DER UNION FÜR INTERVENTIONSKATEGORIEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS (2021 bis 2027) GEMÄẞ ARTIKEL 83 ABSATZ 3
(Preise des Jahres 20181 in EUR)
Jahr
2021
2022
2023
2024
2025
2026
2027
2021–2027 INSGESAMT
Belgien
X
X
X
X
X
X
X
X
Bulgarien
X
X
X
X
X
X
X
X
Tschechische Republik
X
X
X
X
X
X
X
X
Dänemark
X
X
X
X
X
X
X
X
Deutschland
X
X
X
X
X
X
X
X
Estland
X
X
X
X
X
X
X
X
Irland
X
X
X
X
X
X
X
X
Griechenland
X
X
X
X
X
X
X
X
Spanien
X
X
X
X
X
X
X
X
Frankreich
X
X
X
X
X
X
X
X
Kroatien
X
X
X
X
X
X
X
X
Italien
X
X
X
X
X
X
X
X
Zypern
X
X
X
X
X
X
X
X
Lettland
X
X
X
X
X
X
X
X
Litauen
X
X
X
X
X
X
X
X
Luxemburg
X
X
X
X
X
X
X
X
Ungarn
X
X
X
X
X
X
X
X
Malta
X
X
X
X
X
X
X
X
Niederlande
X
X
X
X
X
X
X
X
Österreich
X
X
X
X
X
X
X
X
Polen
X
X
X
X
X
X
X
X
Portugal
X
X
X
X
X
X
X
X
Rumänien
X
X
X
X
X
X
X
X
Slowenien
X
X
X
X
X
X
X
X
Slowakei
X
X
X
X
X
X
X
X
Finnland
X
X
X
X
X
X
X
X
Schweden
X
X
X
X
X
X
X
X
EU-27 insgesamt
X
X
X
X
X
X
X
X
Technische Hilfe (0,25 %)
X
X
X
X
X
X
X
X
Insgesamt
X
X
X
X
X
X
X
X
__________________
1 Die Zahlen in „Preisen des Jahres 2018“ sind hier nur zur Information angegeben; sie sind indikativ und rechtlich nicht bindend.
Abänderung 725 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IX a a (neu)
Vorschlag der Kommission
/
Geänderter Text
ANHANG IXaa
BETRÄGE FÜR DIE UNTERSTÜTZUNG BESTIMMTER ARTEN VON INTERVENTIONEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
Artikel
Gegenstand
Mindest-/Höchstbeträge in EUR oder Sätze
Artikel 65
Beihilfen für agrarökologische Nachhaltigkeit, Klimaschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel sowie andere Bewirtschaftungsverpflichtungen
600(*)
höchstens je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen
900(*)
höchstens je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen
450(*)
höchstens je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung
200(*)
höchstens je Großvieheinheit (GVE) und Jahr für lokale Tierrassen, die für die Nutzung verloren gehen könnten
500
höchstens je GVE für Maßnahmen zugunsten des Tierschutzes
200(*)
höchstens je Hektar und Jahr für Maßnahmen, die sich aus Waldumwelt- und -Klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder zusammensetzen
Artikel 66
Beihilfen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen
25
mindestens je Hektar und Jahr im Durchschnitt in dem Gebiet, für das der Begünstigte die Förderung erhält
250(*)
höchstens je Hektar und Jahr
450(*)
höchstens je Hektar und Jahr in Berggebieten im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
Artikel 67
Beihilfen für gebietsbezogene Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben;
500(*)
höchstens je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet
200(*)
höchstens je Hektar und Jahr
50(**)
mindestens je Hektar und Jahr für Zahlungen aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie
Artikel 68
Investitionsbeihilfen
55 %
Höchstsatz des Betrags der förderfähigen Kosten. Dieser Satz kann gemäß Artikel 68 Absatz 4 überschritten werden.
Artikel 68a
Beihilfen für Investitionen in Bewässerung
75 %
Höchstsatz des Betrags der förderfähigen Kosten
Artikel 69
Beihilfen für die Niederlassung von Junglandwirten und neuen Betriebsinhabern sowie die nachhaltige Gründung und Entwicklung von Unternehmen im ländlichen Raum
100 000
höchstens je Begünstigtem
Artikel 69a
Beihilfen für die Einführung digitaler Technologien
70 %
Höchstsatz des Betrags der förderfähigen Kosten
Artikel 70
Beihilfen für Risikomanagementinstrumente
70 %
Höchstsatz des Betrags der förderfähigen Kosten
Artikel 71
Zusammenarbeit: Beihilfen für Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
3 000
höchstens je Betrieb und Jahr
70 %
der förderfähigen Kosten von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen
Zusammenarbeit: Beihilfen für die Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen
10 %
Als Prozentsatz der vermarkteten Erzeugung in den ersten fünf Jahren nach der Anerkennung. Die Beihilfe wird degressiv gewährt.
100 000
Höchstbetrag pro Jahr in allen Fällen
Artikel 72
Beihilfen für Beratungsdienste
1 500
Höchstbetrag je Beratung
200 000
Höchstbetrag je Dreijahreszeitraum für die Ausbildung von Beratern
Beihilfen für sonstige Leistungen des Wissensaustauschs und der Information
100 %
Höchstsatz des Betrags der förderfähigen Kosten
(*) In hinreichend begründeten Fällen können diese Beträge unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu begründen sind, angehoben werden.
(**) In hinreichend begründeten Fällen kann dieser Betrag unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu begründen sind, gekürzt werden.
Abänderung 724 Vorschlag für eine Verordnung Anhang X – Tabelle
Vorschlag der Kommission
MINDESTBETRÄGE FÜR DAS ZIEL „STEIGERUNG DER ATTRAKTIVITÄT FÜR JUNGLANDWIRTE UND ERLEICHTERUNG DER UNTERNEHMENSENWICKLUNG“ GEMÄẞ ARTIKEL 86 ABSATZ 5
(jeweilige Preise in EUR)
Kalenderjahr
2021
2022
2023
2024
2025
2026
2027 und Folgejahre
Belgien
9 712 079
9 712 079
9 712 079
9 712 079
9 712 079
9 712 079
9 712 079
Bulgarien
15 475 439
15 644 780
15 814 121
15 983 462
16 152 803
16 322 144
16 322 144
Tschechische Republik
16 776 886
16 776 886
16 776 886
16 776 886
16 776 886
16 776 886
16 776 886
Dänemark
16 922 490
16 922 490
16 922 490
16 922 490
16 922 490
16 922 490
16 922 490
Deutschland
96 462 159
96 462 159
96 462 159
96 462 159
96 462 159
96 462 159
96 462 159
Estland
3 354 430
3 453 356
3 552 281
3 651 206
3 750 131
3 849 057
3 849 057
Irland
23 278 766
23 278 766
23 278 766
23 278 766
23 278 766
23 278 766
23 278 766
Griechenland
37 120 578
37 120 578
37 120 578
37 120 578
37 120 578
37 120 578
37 120 578
Spanien
94 203 434
94 346 677
94 489 919
94 633 162
94 776 404
94 919 647
94 919 647
Frankreich
142 955 739
142 955 739
142 955 739
142 955 739
142 955 739
142 955 739
142 955 739
Kroatien
6 886 800
7 354 228
7 354 228
7 354 228
7 354 228
7 354 228
7 354 228
Italien
71 203 710
71 203 710
71 203 710
71 203 710
71 203 710
71 203 710
71 203 710
Zypern
935 002
935 002
935 002
935 002
935 002
935 002
935 002
Lettland
5 992 672
6 165 893
6 339 113
6 512 334
6 685 555
6 858 775
6 858 775
Litauen
10 216 405
10 494 645
10 772 885
11 051 125
11 329 365
11 607 604
11 607 604
Luxemburg
642 620
642 620
642 620
642 620
642 620
642 620
642 620
Ungarn
24 395 393
24 395 393
24 395 393
24 395 393
24 395 393
24 395 393
24 395 393
Malta
90 150
90 150
90 150
90 150
90 150
90 150
90 150
Niederlande
14 077 407
14 077 407
14 077 407
14 077 407
14 077 407
14 077 407
14 077 407
Österreich
13 296 391
13 296 391
13 296 391
13 296 391
13 296 391
13 296 391
13 296 391
Polen
59 459 556
60 071 486
60 683 415
61 295 345
61 907 274
62 519 203
62 519 203
Portugal
11 693 003
11 865 375
12 037 746
12 210 118
12 382 490
12 554 862
12 554 862
Rumänien
37 123 452
37 664 232
38 205 012
38 745 792
39 286 572
39 827 352
39 827 352
Slowenien
2 581 053
2 581 053
2 581 053
2 581 053
2 581 053
2 581 053
2 581 053
Slowakei
7 676 128
7 771 499
7 866 870
7 962 242
8 057 613
8 152 985
8 152 985
Finnland
10 119 993
10 155 679
10 191 365
10 227 051
10 262 736
10 298 422
10 298 422
Schweden
13 455 218
13 459 695
13 464 172
13 468 649
13 473 126
13 477 604
13 477 604
Geänderter Text
FÜR JUNGLANDWIRTE GEMÄẞ ARTIKEL 86 ABSATZ 4 BESTIMMTE MINDESTBETRÄGE
(jeweilige Preise in EUR)
Kalenderjahr
2021
2022
2023
2024
2025
2026
2027 und Folgejahre
Belgien
X
X
X
X
X
X
X
Bulgarien
X
X
X
X
X
X
X
Tschechische Republik
X
X
X
X
X
X
X
Dänemark
X
X
X
X
X
X
X
Deutschland
X
X
X
X
X
X
X
Estland
X
X
X
X
X
X
X
Irland
X
X
X
X
X
X
X
Griechenland
X
X
X
X
X
X
X
Spanien
X
X
X
X
X
X
X
Frankreich
X
X
X
X
X
X
X
Kroatien
X
X
X
X
X
X
X
Italien
X
X
X
X
X
X
X
Zypern
X
X
X
X
X
X
X
Lettland
X
X
X
X
X
X
X
Litauen
X
X
X
X
X
X
X
Luxemburg
X
X
X
X
X
X
X
Ungarn
X
X
X
X
X
X
X
Malta
X
X
X
X
X
X
X
Niederlande
X
X
X
X
X
X
X
Österreich
X
X
X
X
X
X
X
Polen
X
X
X
X
X
X
X
Portugal
X
X
X
X
X
X
X
Rumänien
X
X
X
X
X
X
X
Slowenien
X
X
X
X
X
X
X
Slowakei
X
X
X
X
X
X
X
Finnland
X
X
X
X
X
X
X
Schweden
X
X
X
X
X
X
X
Abänderung 844 Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI
ANHANG XI
ANHANG XI
EU-RECHTSVORSCHRIFTEN IN DEN BEREICHEN UMWELT UND KLIMA, ZU DEREN ZIELEN DIE GAP-STRATEGIEPLÄNE DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄẞ DEN ARTIKELN 96, 97 UND 103 BEITRAGEN SOLLTEN
EU-RECHTSVORSCHRIFTEN IN DEN BEREICHEN UMWELT UND KLIMA, ZU DEREN ZIELEN DIE GAP-STRATEGIEPLÄNE DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄẞ DEN ARTIKELN 96, 97 UND 103 BEITRAGEN SOLLTEN
– Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten;
– Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten;
– Richtlinie 92/43 des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen;
– Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen;
– Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik;
– Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik;
– Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen;
– Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen;
– Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa;
– Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa;
– Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG;
– Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG;
– [Verordnung XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen];
– [Verordnung XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen];
– [Verordnung XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021–2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen];
– [Verordnung XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021–2030 zwecks Schaffung einer krisenfesten Energieunion und Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen];
– Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen;
– Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen;
– [Richtlinie XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz];
– [Richtlinie XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz];
– [Verordnung XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System der Energieunion zur Änderung der Richtlinie 94/22/EG, der Richtlinie 98/70/EG, der Richtlinie 2009/31/EG, der Verordnung (EG) Nr. 663/2009, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinie 2009/73/EG, der Richtlinie 2009/119/EG des Rates, der Richtlinie 2010/31/EU, der Richtlinie 2012/27/EU, der Richtlinie 2013/30/EU und der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013];
– [Verordnung XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates über das Governance-System der Energieunion zur Änderung der Richtlinie 94/22/EG, der Richtlinie 98/70/EG, der Richtlinie 2009/31/EG, der Verordnung (EG) Nr. 663/2009, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinie 2009/73/EG, der Richtlinie 2009/119/EG des Rates, der Richtlinie 2010/31/EU, der Richtlinie 2012/27/EU, der Richtlinie 2013/30/EU und der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013];
– Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden.
– Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden;
– Verordnung (EU) XX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung;
– Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates.
Abänderung 1155 Vorschlag für eine Verordnung Anhang XII
Vorschlag der Kommission
ANHANG XII
BERICHTERSTATTUNG AUF DER GRUNDLAGE VON KERNINDIKATOREN GEMÄẞ ARTIKEL 128
Indikatoren für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)
und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER)
Ziele
Kernindikatoren
Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Krisenfestigkeit in der gesamten Union zur Verbesserung der Ernährungssicherheit
O.3 Anzahl der Begünstigten der GAP-Unterstützung
R.6 Umverteilung auf kleinere Betriebe: Anteil der zusätzlichen Unterstützung je Hektar für förderfähige landwirtschaftliche Betriebe unterhalb der durchschnittlichen Betriebsgröße (verglichen mit dem Durchschnitt)
Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf und eine größere Einbindung von Forschung, Technologie und Digitalisierung
R.9 Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe: Anteil der Betriebsinhaber, die Investitionsförderung für Umstrukturierung und Modernisierung, einschließlich Verbesserung der Ressourceneffizienz, erhalten
Verbesserung der Position der Betriebsinhaber in der Wertschöpfungskette
R.10 Bessere Organisation der Versorgungskette: Anteil der Betriebsinhaber, die sich an unterstützten Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen, lokalen Märkten, kurzen Versorgungsketten und Qualitätsregelungen beteiligen
Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zu nachhaltiger Energie
R.14 Kohlenstoffspeicherung im Boden und in Biomasse: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen bestehen, Emissionen zu verringern, die Speicherung von CO2 beizubehalten und/oder auszuweiten (Dauergrünland, landwirtschaftliche Flächen in Torfgebieten, Wälder usw.)
Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft
O.13 Anzahl der (landwirtschaftlich genutzten) Hektar, für die über die verpflichtenden Anforderungen hinausgehende Umwelt-/Klimaverpflichtungen bestehen
R.4 Knüpfung von Einkommensstützung an Standards und gute fachliche Praxis: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die Einkommensstützung gezahlt wird und die der Konditionalität unterliegt
Beitrag zum Schutz der Biodiversität, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften;
R.27 Erhaltung von Lebensräumen und Arten: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Bewirtschaftungsverpflichtungen zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der Biodiversität bestehen
Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und Erleichterung der Unternehmensentwicklung
R.30 Generationswechsel: Anzahl der Junglandwirte, die mit GAP-Unterstützung einen Betrieb gründen
Förderung von Beschäftigung, Wachstum, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich Biowirtschaft und nachhaltige Forstwirtschaft
R.31 Wachstum und Beschäftigung in ländlichen Gebieten: Neue Arbeitsplätze in geförderten Projekten
R.34 Vernetzung des ländlichen Raums in Europa: Anteil der ländlichen Bevölkerung, der aufgrund der GAP-Unterstützung besseren Zugang zu Dienstleistungen und Infrastruktur hat
Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der EU gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit – einschließlich sicherer, nahrhafter und nachhaltiger Lebensmittel – sowie Tierschutz gerecht wird.
O.16 Anzahl der Großvieheinheiten, für die Unterstützung für Tierschutz, Gesundheit oder verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen gewährt wird
Geänderter Text
ANHANG XII
BERICHTERSTATTUNG AUF DER GRUNDLAGE VON KERNINDIKATOREN GEMÄẞ ARTIKEL 128
Indikatoren für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)
und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER)
Ziele
Kernindikatoren
Förderung tragfähiger landwirtschaftlicher Einkommen sowie der Krisenfestigkeit der Landwirtschaft in der gesamten Union zur Verbesserung der langfristigen Ernährungssicherheit und landwirtschaftlichen Vielfalt sowie Bereitstellung sicherer und hochwertiger Lebensmittel zu fairen Preisen mit dem Ziel, die Verluste von Betriebsinhabern umzukehren und die wirtschaftliche Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union sicherzustellen
O.3 Anzahl der Begünstigten der GAP-Unterstützung, einschließlich einer Aufschlüsselung nach Interventionskategorie
R.6 Umverteilung auf kleinere Betriebe: Anteil der zusätzlichen Unterstützung je Hektar für förderfähige landwirtschaftliche Betriebe unterhalb der durchschnittlichen Betriebsgröße (verglichen mit dem Durchschnitt)
Verstärkung der Ausrichtung auf den lokalen, nationalen und internationalen Markt sowie den Binnenmarkt, Marktstabilisierung, Risiko- und Krisenmanagement, Steigerung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit von Betrieben und der Verarbeitungs- und Vertriebsfähigkeit landwirtschaftlicher Erzeugnisse, mit einem stärkeren Schwerpunkt auf Qualitätsdifferenzierung, Forschung, Innovation, Technologie, der Übertragung und dem Austausch von Wissen und Digitalisierung, sowie vereinfachter Zugang von Betriebsinhabern zur Dynamik der Kreislaufwirtschaft
R.9 Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe: Anteil der Betriebsinhaber, die Investitionsförderung für Umstrukturierung und Modernisierung, einschließlich Verbesserung der Ressourceneffizienz, erhalten
Verbesserung der Verhandlungsposition der Betriebsinhaber in den Wertschöpfungsketten durch Unterstützung von Vereinigungsformen, Erzeugerorganisationen und Kollektivverhandlungen sowie Förderung kurzer Versorgungsketten
R.10 Bessere Organisation der Versorgungskette: Anteil der Betriebsinhaber, die sich an unterstützten Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen, lokalen Märkten, kurzen Versorgungsketten und Qualitätsregelungen beteiligen
Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, indem die Treibhausgasemissionen verringert werden, und zwar unter anderem im Wege der Ausweitung von Kohlendioxidsenken und der Kohlenstoffbindung und ‑speicherung im Agrar- und Lebensmittelsektor und im Wege der Einbindung nachhaltiger Energie, während gleichzeitig die Ernährungssicherheit und eine nachhaltige Bewirtschaftung sowie der Schutz von Wäldern im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris sichergestellt werden
R.14 Kohlenstoffspeicherung im Boden und in Biomasse: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Verpflichtungen bestehen, Emissionen zu verringern, die Speicherung von CO2 beizubehalten und/oder auszuweiten (Dauergrünland, Dauerkulturen mit Dauerbegrünung, landwirtschaftliche Flächen in Feucht- und Torfgebieten, Wälder usw.)
Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und Leistung eines Beitrags zum Schutz und zur Verbesserung der Qualität von Wasser, Böden und Luft, und zwar unter anderem im Wege eines nachhaltigen und verminderten Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln, Düngemitteln und Antibiotika
O.13 Anzahl der (landwirtschaftlich genutzten) Hektar und Anzahl anderer Einheiten, für die über die verpflichtenden Anforderungen hinausgehende Umwelt-/Klimaverpflichtungen einschließlich Öko-Regelungen bestehen
R.4 Knüpfung von Einkommensstützung an Standards und gute fachliche Praxis: Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche, für die Einkommensstützung gezahlt wird und die der Konditionalität unterliegt
Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, indem die Treibhausgasemissionen verringert werden, und zwar unter anderem im Wege der Ausweitung von Kohlendioxidsenken und der Kohlenstoffbindung und ‑speicherung im Agrar- und Lebensmittelsektor und im Wege der Einbindung nachhaltiger Energie, während gleichzeitig die Ernährungssicherheit und eine nachhaltige Bewirtschaftung sowie der Schutz von Wäldern im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris sichergestellt werden
R.27 Erhaltung von Lebensräumen und Arten: Anteil der landwirtschaftlichen Flächen, für die Bewirtschaftungsverpflichtungen zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung der Biodiversität bestehen, einschließlich landwirtschaftlicher Flächen mit hohen Naturschutzwert
Steigerung der Attraktivität und Unterstützung für Junglandwirte und neue Betriebsinhaber sowie Förderung der Beteiligung von Frauen in der Landwirtschaft, insbesondere in den am stärksten entvölkerten Gebieten und Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen; Förderung von Weiterbildungen und Erfahrungsaustausch in der gesamten Union und Erleichterung nachhaltiger Unternehmensentwicklung und der Schaffung von Arbeitsplätzen in ländlichen Gebieten
R.30 Generationswechsel: Anzahl der Junglandwirte und neuen Betriebsinhaber, die mit GAP-Unterstützung einen Betrieb gründen, einschließlich einer Aufschlüsselung nach Geschlecht
Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts in ländlichen Gebieten durch Schaffung von Arbeitsplätzen, Wachstum, Investitionen, soziale Inklusion, Bekämpfung der Armut im ländlichen Raum sowie durch lokale Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich hochwertiger lokaler Dienstleistungen für ländliche Gemeinschaften mit besonderem Schwerpunkt auf Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen; Förderung angemessener Lebens, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen; Diversifizierung von Tätigkeiten und Einkommen, einschließlich Agrartourismus, nachhaltiger Biowirtschaft, Kreislaufwirtschaft und Forstwirtschaft, unter Achtung der Gleichstellung der Geschlechter;Förderung der Chancengleichheit in ländlichen Gebieten durch besondere Unterstützungsmaßnahmen und Anerkennung der Arbeit von Frauen in Landwirtschaft, Handwerk, Tourismus und bei lokalen Dienstleistungen
R.31 Wachstum und Beschäftigung in ländlichen Gebieten: Neue Arbeitsplätze in geförderten Projekten, einschließlich einer Aufschlüsselung nach Geschlecht
R.34 Vernetzung des ländlichen Raums in Europa: Anteil der ländlichen Bevölkerung, der aufgrund der GAP-Unterstützung besseren Zugang zu Dienstleistungen und Infrastruktur hat
Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der EU gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit – einschließlich in Bezug auf sichere, nahrhafte, hochwertige und nachhaltige Lebensmittel, ökologische/biologische Landwirtschaft und Lebensmittelabfälle – sowie ökologische Nachhaltigkeit, antimikrobielle Resistenzen und Verbesserung der Tiergesundheit und des Tierschutzes, gerecht wird, und Verbesserung des gesellschaftlichen Bewusstseins für die Bedeutung der Landwirtschaft und der ländlichen Gebiete sowie Beitrag zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
O.16 Anzahl der Großvieheinheiten, für die Unterstützung für Tierschutz, Gesundheit oder verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen gewährt wird
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0200/2019).
Die GLÖZ-Pufferstreifen müssen sowohl innerhalb als auch außerhalb der gefährdeten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/676/EWG mindestens die Anforderungen an das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen erfüllen, die gemäß Anhang II Buchstabe A Nummer 4 der Richtlinie 91/676/EWG in den Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 91/676/EWG anzuwenden sind.
a)—————b)————— Das Instrument muss mindestens die folgenden Informationen und Funktionen umfassen: Informationeneinschlägige landwirtschaftliche Informationen auf der Grundlage von LPIS und IVKS;Informationen aus Bodenproben, in angemessenem räumlichem und zeitlichem Umfang;Informationen über Bewirtschaftungsmethoden, bisher angebaute Kulturen und angestrebte Erträge;Angaben zu gesetzlichen Grenzwerten und Anforderungen für die Nährstoffbewirtschaftung in der Landwirtschaft;eine vollständige Nährstoffbilanz.Funktionen größtmögliche automatische Integration von Daten aus verschiedenen Quellen (LPIS und IVKS, vom Betriebsinhaber erzeugte Daten, Bodenanalysen usw.), um zu vermeiden, dass Betriebsinhaber Daten doppelt erfassen müssen;wechselseitige Kommunikation zwischen Zahlstellen/Verwaltungsbehörden und Betriebsinhabern möglich;modularer Aufbau und Möglichkeit, weitere Nachhaltigkeitsziele zu verwalten (z. B. Emissionsmanagement und Bewirtschaftung von Wasserressourcen)Wahrung der EU-Grundsätze der Interoperabilität, Offenheit und Weiterverwendung von Daten; Garantien für die Datensicherheit und den Datenschutz im Einklang mit den besten derzeitigen Standards.
––––– Insbesondere umgesetzt durch:Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und Anhang der Verordnung (EG) Nr. 37/2010,Verordnung (EG) Nr. 852/2004: Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt II Nummer 4 (Buchstaben g, h, j), Nummer 5 (Buchstaben f, h) und Nummer 6; Abschnitt III Nummer 8 (Buchstaben a, b, d, e) und Nummer 9 (Buchstaben a, c)),Verordnung (EG) Nr. 853/2004: Artikel 3 Absatz 1 und Anhang III Abschnitt IX Kapitel 1 (Abschnitt I Nummer 1 Buchstaben b, c, d, e; Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe a (Ziffern i, ii, iii), Buchstabe b (Ziffern i, ii) und Buchstabe c; Abschnitt I Nummer 3; Abschnitt I Nummer 4; Abschnitt I Nummer 5; Abschnitt II Teil A Nummern 1, 2, 3, 4; Abschnitt II Teil B Nummer 1 (Buchstaben a, d), Nummer 2, Nummer 4 (Buchstaben a, b), Anhang III Abschnitt X Kapitel 1 Nummer 1,Verordnung (EG) Nr. 183/2005: Artikel 5 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt I Nummer 4 Buchstaben e, g; Abschnitt II Nummer 2 Buchstaben a, b, e), Artikel 5 Absatz 5 und Anhang III (unter der Überschrift „FÜTTERUNG“ Nummer 1 „Lagerung“ Sätze 1 und 2 und Nummer 2 „Verteilung“ Satz 3), Artikel 5 Absatz 6 undVerordnung (EG) Nr. 396/2005: Artikel 18.
Mitgliedstaaten, in denen bedeutende Ent- und Bewässerungsgräben vorhanden sind, können die Mindestbreite an ihre jeweiligen örtlichen Gegebenheiten anpassen, sofern dies für das jeweilige Gebiet hinreichend begründet ist.
––––– Insbesondere umgesetzt durch:Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und Anhang der Verordnung (EG) Nr. 37/2010,Verordnung (EG) Nr. 852/2004: Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt II Nummer 4 (Buchstaben g, h, j), Nummer 5 (Buchstaben f, h) und Nummer 6; Abschnitt III Nummer 8 (Buchstaben a, b, d, e) und Nummer 9 (Buchstaben a, c)),Verordnung (EG) Nr. 853/2004: Artikel 3 Absatz 1 und Anhang III Abschnitt IX Kapitel 1 (Abschnitt I Nummer 1 Buchstaben b, c, d, e; Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe a (Ziffern i, ii, iii), Buchstabe b (Ziffern i, ii) und Buchstabe c; Abschnitt I Nummer 3; Abschnitt I Nummer 4; Abschnitt I Nummer 5; Abschnitt II Teil A Nummern 1, 2, 3, 4; Abschnitt II Teil B Nummer 1 (Buchstaben a, d), Nummer 2, Nummer 4 (Buchstaben a, b), Anhang III Abschnitt X Kapitel 1 Nummer 1,Verordnung (EG) Nr. 183/2005: Artikel 5 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt I Nummer 4 Buchstaben e, g; Abschnitt II Nummer 2 Buchstaben a, b, e), Artikel 5 Absatz 5 und Anhang III (unter der Überschrift „FÜTTERUNG“ Nummer 1 „Lagerung“ Sätze 1 und 2 und Nummer 2 „Verteilung“ Satz 3), Artikel 5 Absatz 6 undVerordnung (EG) Nr. 396/2005: Artikel 18.