Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Bodenschutz (2021/2548(RSP))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 191,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2019 zum Klimawandel,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Oktober 2020 zum Thema „Biologische Vielfalt – dringender Handlungsbedarf“,
– unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 mit dem Titel „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“(1) (7. UAP) und seine Vision bis 2050,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme(2),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden(3),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (COM(2006)0232),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)(4),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(5),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft(6),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen(7) (Nitratrichtlinie),
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden(8) und ihre nachfolgenden Änderungen,
– unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe(9),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008(10),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030(11),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates(12),
– unter Hinweis auf die politischen Leitlinien der Kommission für den Zeitraum 2019–2024 und insbesondere das Null-Schadstoff-Ziel für Europa,
– unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2018)0392),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640),
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (8. Umweltaktionsprogramm – UAP) (COM(2020)0652),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380),
– unter Hinweis auf den „Status of the World Soil Resources Report“ (Bericht über den Zustand der weltweiten Bodenressourcen), der 2015 vom Zwischenstaatlichen Fachgremium für Böden (ITPS), der Globalen Bodenpartnerschaft (GSP) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) veröffentlicht wurde,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „,Vom Hof auf den Tisch‘ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (COM(2020)0381),
– unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 13. Februar 2021 mit dem Titel „Die Umsetzung der Thematischen Strategie für den Bodenschutz und laufende Maßnahmen“ (COM(2012)0046),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2011 mit dem Titel „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“ (COM(2011)0571),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2020 mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (COM(2020)0098),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit – Für eine schadstofffreie Umwelt“ (COM(2020)0667),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. April 2002 mit dem Titel „Hin zu einer spezifischen Bodenschutzstrategie“ (COM(2002)0179),
– unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 12. April 2012 mit dem Titel „Leitlinien für bewährte Praktiken zur Begrenzung, Milderung und Kompensierung der Bodenversiegelung“ (SWD(2012)0101),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. November 2003 zur Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Hin zu einer spezifischen Bodenschutzstrategie“(13),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2007 zu der thematischen Strategie für den Bodenschutz(14),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2020 zu der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP15) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt(15),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. November 2019 zum Klima- und Umweltnotstand(16),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2019 zu dem Zulassungsverfahren der EU für Pestizide(17),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juli 2020 zu der Nachhaltigkeitsstrategie für Chemikalien(18),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Februar 2021 zu dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft(19),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zu dem Thema „Der europäische Grüne Deal“(20);
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2007 zu der thematischen Strategie für den Bodenschutz(21),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 19. Januar 2013 zur Umsetzung der Thematischen Strategie für den Bodenschutz(22),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie an den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Hin zu einer spezifischen Bodenschutzstrategie“ (COM(2002)0179)(23),
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5. Februar 2021 zum Thema „Agrarökologie“ (CdR 3137/2020),
– unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 33/2018 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Bekämpfung der Wüstenbildung in der EU: eine zunehmende Bedrohung, die verstärkte Maßnahmen erfordert“,
– unter Hinweis auf die Eignungsprüfung der EU-Wassergesetzgebung (SWD(2019)0439),
– unter Hinweis auf die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und die Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere das Nachhaltigkeitsziel 15, das darin besteht, Landökosysteme zu schützen, wiederherzustellen und ihre nachhaltige Nutzung zu fördern, Wälder nachhaltig zu bewirtschaften, Wüstenbildung zu bekämpfen, Bodendegradation zu beenden und umzukehren und dem Verlust an biologischer Vielfalt ein Ende zu setzen,
– unter Hinweis auf die „Neue Leipzig-Charta – Die transformative Kraft der Städte für das Gemeinwohl“, die auf dem informellen Ministertreffen zu städtischen Angelegenheiten vom 30. November 2020 angenommen wurde,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen, das am 12. Dezember 2015 auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (COP21) geschlossen wurde (Übereinkommen von Paris),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (UNCBD),
– unter Hinweis auf den „Assessment Report on Land Degradation and Restoration“ (Bewertungsbericht zur Landdegradation und -wiederherstellung), der am 23. März 2018 von der zwischenstaatlichen Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IBPES) veröffentlicht wurde,
– unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur (EUA) vom 4. Dezember 2019 mit dem Titel „Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2020“ (SOER 2020),
– unter Hinweis auf den Bericht „The State of Soil in Europe – A contribution of the JRC to the European Environment Agency’s Environment State and Outlook Report – SOER 2010“ (Der Zustand des Bodens in Europa – Beitrag der Gemeinsamen Forschungsstelle zum Bericht der Europäischen Umweltagentur über „Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick“ – SOER 2010), der von der Kommission und der Gemeinsamen Forschungsstelle im Jahr 2012 veröffentlicht wurde,
– unter Hinweis auf den Sonderbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) über Klimawandel und Land, der am 8. August 2019 veröffentlicht wurde,
– unter Hinweis auf den vom Büro der Vereinten Nationen für die Verringerung des Katastrophenrisikos (UNDRR) im Jahr 2018 veröffentlichten Bericht mit dem Titel „Economic losses, poverty & disasters: 1998–2017“ (Wirtschaftliche Verluste, Armut und Katastrophen 1998–2017),
– unter Hinweis auf die Anfragen zur mündlichen Beantwortung an den Rat und die Kommission zum Bodenschutz (O-000024/2021 – B9-0011/2021 und O-000023/2021 – B9-0010/2021),
– gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
A. in der Erwägung, dass der Boden ein wesentliches, komplexes, multifunktionales und lebendiges Ökosystem von größter ökologischer und sozioökonomischer Bedeutung ist, das zahlreiche wichtige Funktionen erfüllt und Leistungen erbringt, die für die menschliche Existenz und den Fortbestand der Ökosysteme von grundlegender Wichtigkeit sind, damit die Bedürfnisse gegenwärtiger und künftiger Generationen erfüllt werden können;
B. in der Erwägung, dass die Böden der Erde den größten terrestrischen Kohlenstoffspeicher darstellen und etwa 2 500 Gigatonnen Kohlenstoff (1 Gigatonne = 1 Mrd. Tonnen) enthalten, während in der Atmosphäre 800 Gigatonnen und in der Tier- und Pflanzenwelt 560 Gigatonnen gespeichert sind; in der Erwägung, dass gesunde Böden für den Klimaschutz von entscheidender Bedeutung sind, da sie jedes Jahr etwa 25 % der Kohlenstoffäquivalente abbauen, die durch die weltweite Nutzung fossiler Brennstoffe freigesetzt werden; in der Erwägung, dass die kultivierten Böden der Welt zwischen 50 und 70 Prozent ihres ursprünglichen Kohlenstoffbestands verloren haben(24);
C. in der Erwägung, dass in Europa über 320 Hauptbodentypen ermittelt wurden, die jeweils enorme physikalische, chemische und biologische Variationen aufweisen;
D. in der Erwägung, dass der Boden eine zentrale Rolle als Lebensraum und Genpool spielt, da er 25 % der weltweiten biologischen Vielfalt beherbergt, wichtige Ökosystemleistungen für lokale Gemeinschaften und im globalen Kontext wie die Bereitstellung von Nahrungsmitteln und Rohstoffen erbringt, Klimaregulierung durch Kohlenstoffbindung, die Reinigung von Wasser, die Nährstoffregulierung und die Schädlingsbekämpfung ermöglicht, als Plattform für menschliche Tätigkeiten dient und zur Verhinderung von Überschwemmungen und Dürren beiträgt; in der Erwägung, dass die Bodenbildung einer der Ökosystemprozesse ist, die in Europa bekanntermaßen abnehmen;
E. in der Erwägung, dass der Boden zwar sehr dynamisch, aber auch sehr fragil ist und eine nicht erneuerbare, endliche Ressource darstellt, wenn man bedenkt, wie lange die Bodenbildung dauert, bei der alle 1 000 Jahre etwa ein Zentimeter Oberboden entsteht; in der Erwägung, dass dies den Boden zu einer sehr kostbaren Ressource macht;
F. in der Erwägung, dass die Böden zusammen mit den Waldgebieten, den Küsten, den Berggebieten und allen europäischen Ökosystemen zur Schönheit der Landschaften Europas beitragen;
G. in der Erwägung, dass Böden unter Grünflächen und Wäldern eine Nettokohlenstoffsenke sind, die schätzungsweise bis zu 80 Millionen Tonnen Kohlenstoff pro Jahr in der EU abbaut(25); in der Erwägung, dass jedoch Acker- und Grünflächen in der EU zusammengenommen Netto-Emissionsquellen sind, die im Jahr 2017 etwa 75,3 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalente (Mt CO2‑Äq) freisetzten(26); in der Erwägung, dass die Land- und Forstwirtschaft daher in einer Schlüsselposition sind, wenn es darum geht, durch die Aufnahme und Speicherung von Kohlenstoff in Böden und Biomasse zur Entfernung von Kohlenstoff aus der Atmosphäre beizutragen;
H. in der Erwägung, dass Bodenstruktur und -eigenschaften das Produkt von Bodenbildung, geomorphologischen und geologischen Prozessen sind, die über Tausende von Jahren hinweg ablaufen und den Boden somit zu einer nicht erneuerbaren Ressource machen; in der Erwägung, dass es daher weitaus kosteneffizienter ist, jede Art von Schädigung der Bodenschichten (Erosion, Zerstörung, Degradation, Versalzung usw.) und Bodenkontamination zu verhindern, als zu versuchen, die Bodenfunktionen wiederherzustellen;
I. in der Erwägung, dass die Bodenfunktionen stark von der Vollständigkeit der biologischen Vielfalt des Bodens abhängen; in der Erwägung, dass es zwischen der oberirdischen und der unterirdischen Vielfalt wichtige Verbindungen gibt und dass die biologische Vielfalt im Boden einen wichtigen Beitrag zum lokalen Umfang der Pflanzenvielfalt leistet;
J. in der Erwägung, dass der Schutz der biologischen Vielfalt des Bodens in den meisten Umweltschutzvorschriften (wie der Habitat-Richtlinie oder Natura 2000) und den wichtigsten Rechtsvorschriften der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU nicht enthalten ist; in der Erwägung, dass die Zunahme oder der Erhalt der biologischen Vielfalt im Boden eine wirksame Lösung ist, die bei der Bodensanierung und der Beseitigung von Bodenverschmutzung helfen kann;
K. in der Erwägung, dass Land und Boden in der EU und weltweit nach wie vor durch eine Vielzahl menschlicher Tätigkeiten, wie unzureichende Bodenbewirtschaftung, Landnutzungsänderungen, nicht nachhaltige landwirtschaftliche Verfahren, die Aufgabe von Flächen, Umweltverschmutzung, nicht nachhaltige forstwirtschaftliche Verfahren und Bodenversiegelung sowie den Verlust an biologischer Vielfalt und den Klimawandel, häufig in Kombination mit anderen Faktoren, geschädigt werden und ihre Fähigkeiten, Ökosystemleistungen für die Gesellschaft insgesamt zu erbringen, dadurch vermindert werden;
L. in der Erwägung, dass es bedauerlich ist, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten ihre internationalen und europäischen Verpflichtungen in Bezug auf Boden und Land nach aktuellem Stand nicht erfüllen werden, was insbesondere für die Verpflichtung gilt,
a)
die Wüstenbildung zu bekämpfen, die geschädigten Flächen und Böden, einschließlich der von Wüstenbildung, Dürre und Überschwemmungen betroffenen Flächen, zu sanieren und bis 2030 eine bodendegradationsneutrale Welt zu erreichen,
b)
das Ziel zu verwirklichen, bis 2050 netto keine Flächen mehr zu verbrauchen, die Erosion zu verringern, den organischen Kohlenstoff im Boden zu erhöhen und bis 2020 Fortschritte bei der Sanierung zu erzielen,
c)
den Boden in der EU nachhaltig zu bewirtschaften, Böden angemessen zu schützen und dafür zu sorgen, dass die Sanierung kontaminierter Standorte bis 2020 in vollem Gange ist;
M. in der Erwägung, dass Böden eine wichtige Rolle für die Wasserbewirtschaftung spielen, da gesunde Böden mit einem hohen Anteil an organischen Stoffen dem Wassersystem besser zugute kommen und zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung daran beitragen; in der Erwägung, dass durch Feuchtgebiete, Moore und ländliche oder städtische naturbasierte Lösungen Regenwasser gespeichert und infiltriert wird, wodurch das Auffüllen von Grundwasserleitern zur Überbrückung von Trockenperioden ermöglicht und der Anschluss an die Kanalisation vermieden wird, wodurch das Auslaufen von ungeklärten Abwässern bei starken Regenfällen reduziert wird;
N. in der Erwägung, dass in der EU mehrere Hauptgefahren für den Boden ermittelt wurden, darunter der Klimawandel, Versiegelung, Verdichtung, Erosion, Überschwemmungen, Erdrutsche, Dürren, hydrogeologische Instabilität, Verlust organischer Bodensubstanz, Brände, Stürme, Versalzung, Kontamination, Verlust an biologischer Vielfalt im Boden, Versauerung und Wüstenbildung; in der Erwägung, dass die meisten dieser fortlaufenden Degradationsprozesse in den bestehenden nationalen und EU-Rechtsvorschriften nicht angemessen oder gar nicht berücksichtigt sind;
O. in der Erwägung, dass die Bodenerosion 25 % der landwirtschaftlichen Flächen in der EU betrifft und zwischen 2000 und 2010 um etwa 20 % zugenommen hat; in der Erwägung, dass die Bodenerosion in der EU jährlich einen Verlust an landwirtschaftlicher Produktion von 1,25 Mrd. EUR verursacht(27); in der Erwägung, dass die Kohlenstoffbestände in Ackerböden abnehmen und die EU ihre Feuchtgebiete und Torfmoore stetig verliert; in der Erwägung, dass große Teile der landwirtschaftlichen Nutzflächen in der EU von Versalzung und Wüstenbildung bedroht sind, wobei 32–36 % der europäischen Unterböden stark verdichtungsgefährdet sind(28);
P. in der Erwägung, dass es sich bei der Erosion um ein natürliches Phänomen handelt, das die Form von Schlammlawinen annehmen kann, bisweilen mit katastrophalen Folgen wie dem Entstehen tiefer Rinnen, die zum Verlust der fruchtbaren Oberflächenschicht der Böden führen; in der Erwägung, dass Erosion langfristig zu einer Verschlechterung der Böden und zum Verlust von Anbauflächen führen kann;
Q. in der Erwägung, dass die nicht nachhaltige Bewirtschaftung von Land und Boden mehrere negative Auswirkungen nicht nur auf die terrestrische und Süßwasserbiodiversität, sondern auch auf die marine Biodiversität hat, was zu Veränderungen der hydrografischen Bedingungen, übermäßigen Nährstoff- und Verschmutzungskonzentrationen und zu einem erhöhten Verlust und einer Verschlechterung küstennaher Meeresökosysteme führt; in der Erwägung, dass der Küstenschutz in Europa voraussichtlich abnehmen wird, was die natürliche Fähigkeit der Küstenökosysteme bedroht, die Auswirkungen des Klimawandels und extremer Wetterereignisse in den am stärksten gefährdeten Küstengebieten zu verringern;
R. in der Erwägung, dass durch die Landnutzung die Qualität und Quantität von Ökosystemleistungen verändert wird, indem das Potenzial von Land und Boden zur Bereitstellung dieser Leistungen beeinflusst wird; in der Erwägung, dass die Hauptursachen für die Land- und Bodendegradation nicht nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Verfahren, die Ausdehnung der Städte und der Klimawandel sind(29);
S. in der Erwägung, dass die Bodeninformationen in Europa immer noch unvollständig und nicht harmonisiert sind; in der Erwägung, dass dadurch die Annahme relevanter Entscheidungen für den Bodenschutz sowohl auf regionaler als auch auf lokaler Ebene erschwert wird;
T. in der Erwägung, dass die Verantwortung der EU für den Bodenschutz nicht an den EU-Grenzen endet, da die Nachfrage nach Flächen für die Besiedlung, den Anbau von Nahrungsmitteln und die Erzeugung von Biomasse weltweit steigt und der Klimawandel wahrscheinlich negative Auswirkungen auf die Landnachfrage, die Verfügbarkeit und die Degradation haben wird; in der Erwägung, dass die EU als „Nettoeinführer“ von Land in Form eingeführter Erzeugnisse zur Landdegradation in Drittstaaten beiträgt;
U. in der Erwägung, dass Landdegradation die Auswirkungen von Naturkatastrophen verschlimmert und zu sozialen Problemen beiträgt;
V. in der Erwägung, dass große Teile Südeuropas bis 2050 infolge des Klimawandels und unangemessener landwirtschaftlicher und agronomischer Praktiken wahrscheinlich zu Wüsten werden, sofern keine strengen Maßnahmen ergriffen werden; in der Erwägung, dass diese Bedrohung in der EU nicht kohärent, effizient und wirksam angegangen wird(30); in der Erwägung, dass die Versalzung 3,8 Mio. Hektar der Landfläche der EU betrifft, wobei der Boden entlang der Küsten, insbesondere im Mittelmeerraum, stark versalzen ist;
W. in der Erwägung, dass sich der Bodenschutz in Europa derzeit aus dem Schutz anderer Umweltgüter ableitet, unvollständig ist und sich auf zahlreiche politische Instrumente verteilt, die auf Ebene der EU, der Mitgliedstaaten und der Regionen unzureichend abgestimmt und häufig nicht verbindlich sind;
X. in der Erwägung, dass freiwillige nationale Initiativen und bestehende nationale Maßnahmen wichtig sind, um das Ziel eines besseren Bodenschutzes zu erreichen, sich in der Vergangenheit jedoch als allein nicht ausreichend erwiesen haben, und dass größere Anstrengungen erforderlich sind, um eine weitere Verschlechterung, einschließlich des Flächenverbrauchs, zu verhindern; in der Erwägung, dass die Verschlechterung der Böden trotz der thematischen Strategie für den Bodenschutz in der gesamten EU weiter fortschreitet; in der Erwägung, dass für Probleme im Zusammenhang mit Verschmutzung oder größere Zwischenfälle auch grenzüberschreitende Maßnahmen erforderlich sind;
Y. in der Erwägung, dass im Zeitraum 2000–2018 elfmal mehr Land verbraucht als rekultiviert wurde(31); in der Erwägung, dass ohne verbindliche Maßnahmen zur Begrenzung des Flächenverbrauchs und zur Förderung von Wiederherstellung, Rekultivierung und Recycling das Ziel, bis 2050 netto keine Flächen zu verbrauchen, nicht erreicht werden kann;
Z. in der Erwägung, dass das Fehlen eines umfassenden, angemessenen, kohärenten und integrierten Rechtsrahmens der EU für den Schutz der Land- und Bodenressourcen Europas als größte Schwachstelle ermittelt wurde, die zur ständigen Verschlechterung vieler Böden in der Union führt und dazu beiträgt, die Wirksamkeit der bestehenden Anreize und Maßnahmen zu verringern und Europas Fähigkeit, eine nachhaltige und umweltverträgliche Entwicklung zu erreichen und die Klimaagenda sowie internationale Verpflichtungen einzuhalten, einzuschränken; in der Erwägung, dass ein früherer Versuch zur Einführung eines Rechtsrahmens für den Bodenschutz in der EU erfolglos war, da der Vorschlag im Mai 2014 zurückgezogen wurde, nachdem er acht Jahre lang durch eine Minderheit von Mitgliedstaaten im Rat blockiert worden war; weist auf die Europäische Bürgerinitiative von 2016 mit dem Titel „People4Soil“ hin, die von 500 europäischen Einrichtungen und Organisationen unterstützt wurde, mit der die EU aufgefordert wurde, mehr für den Bodenschutz zu tun;
AA. in der Erwägung, dass die derzeitigen sektorbezogenen Strategien, beispielsweise die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP), keinen angemessenen Beitrag zum Bodenschutz leisten; in der Erwägung, dass der Großteil der Ackerflächen zwar unter die GAP-Regelung fällt, aber im Durchschnitt weniger als ein Viertel(32) einen wirksamen Schutz vor Bodenerosion aufweist;
AB. in der Erwägung, dass 80 % des Stickstoffs verschwendet werden und an die Umwelt verloren gehen; in der Erwägung, dass ein übermäßiger Eintrag von Stickstoff die Luft- und Wasserqualität bedroht, durch Emissionen von Distickstoffoxid zum Klimawandel beiträgt, die Bodenqualität und die biologische Vielfalt, einschließlich der Interaktion zwischen Pflanzen und Bestäubern und deren Netzwerken, gefährdet und zur Abnahme der Ozonschicht in der Stratosphäre führt; in der Erwägung, dass die Verbesserung der Stickstoffnutzungseffizienz nicht nur Klima-, Natur- und Gesundheitsziele unterstützt, sondern auch weltweit jährlich 100 Milliarden US-Dollar einsparen könnte;
AC. in der Erwägung, dass die Intensivierung der Landwirtschaft und der übermäßige Einsatz von Pestiziden zu einer Kontamination des Bodens durch Pestizidrückstände führen, unter anderem aufgrund der hohen Bodenpersistenz einiger Pestizide und ihrer Toxizität für nicht zu den Zielgruppen gehörende Arten, und langfristige Auswirkungen auf die Bodengesundheit haben; in der Erwägung, dass die diffuse Verschmutzung durch Agrochemikalien den Boden bedroht;
AD. in der Erwägung, dass die EU-Rechtsvorschriften für den Gewässerschutz relativ umfassend sind, aber die Kontrolle von Schadstoffen aus Böden eher aus der Perspektive des Gewässerschutzes als aus derjenigen des umfassenderen Umweltschutzes, einschließlich des Schutzes der Böden selbst, behandelt wird; in der Erwägung, dass Schadstoffe, die in die Atmosphäre und ins Wasser gelangen, indirekte Auswirkungen durch Ablagerung im Boden haben können, was die Qualität des Bodens negativ beeinflussen kann;
AE. in der Erwägung, dass wissenschaftlich erwiesen ist, dass der Boden und seine Organismen in erheblichem Maße einer Kombination von Chemikalien ausgesetzt sind, unter anderem persistenten und bioakkumulierbaren Chemikalien, Pestizidrückständen, Kohlenwasserstoffen, Schwermetallen, Lösungsmitteln und deren Mischungen, was zu einem hohen Risiko chronischer Toxizität führt, die möglicherweise die biologische Vielfalt verändert, die Erholung behindert und die Ökosystemfunktionen beeinträchtigt; in der Erwägung, dass ca. 3 Millionen Standorte mit potenziell umweltbelastenden Aktivitäten in Europa bekannt sind, von denen 340 000(33) voraussichtlich saniert werden müssen; in der Erwägung, dass es an umfassenden Informationen über diffuse Bodenverschmutzung mangelt;
AF. in der Erwägung, dass der EUA zufolge das Fehlen geeigneter EU-Bodenschutzvorschriften zur Verschlechterung der Bodenqualität in Europa beiträgt und Fortschritte auf dem Weg zu einer nachhaltigen Entwicklung in Europa und weltweit nicht möglich sind, wenn die Land- und Bodenressourcen nicht angemessen berücksichtigt werden(34);
AG. in der Erwägung, dass 95 % unserer Lebensmittel direkt oder indirekt aus unseren Böden gewonnen werden;
AH. in der Erwägung, dass nach der Überprüfung der aktuellen Erkenntnisse über den Zustand der Böden in der EU etwa 60–70 % der Böden in der EU aufgrund der derzeitigen Bewirtschaftungspraktiken nicht gesund sind, wobei ein weiterer, noch ungewisser Prozentsatz der Böden aufgrund ungenügend bewerteter Verschmutzungsprobleme ungesund ist(35);
AI. in der Erwägung, dass die Bodenerosion durch Wasser und Wind schätzungsweise 22 % des europäischen Bodens betrifft und mehr als die Hälfte der landwirtschaftlichen Flächen in der EU ein durchschnittliches Erosionsniveau aufweist, das höher ist als das auf natürliche Weise ersetzbare (was mehr als einer Tonne verlorenen Bodens pro Jahr und pro Hektar entspricht)(36), wodurch die Notwendigkeit von nachhaltigen Bewirtschaftungstechniken für die Böden unterstrichen wird;
AJ. in der Erwägung, dass schätzungsweise 25 % der bewässerten landwirtschaftlichen Flächen im Mittelmeerraum von Salz angegriffen sind, was Auswirkungen auf das landwirtschaftliche Potenzial hat; in der Erwägung, dass das Problem der Versalzung in den bestehenden EU-Rechtsvorschriften derzeit nicht behandelt wird(37);
AK. in der Erwägung, dass der Verlust von fruchtbarem Land für die Stadtentwicklung das Potenzial zur Herstellung von biobasierten Materialien und Kraftstoffen zur Unterstützung einer kohlenstoffarmen Bioökonomie verringert;
AL. in der Erwägung, dass Investitionen in die Vermeidung von Landdegradation und in die Wiederherstellung von degradiertem Land wirtschaftlich sinnvoll sind, da der Nutzen im Allgemeinen die Kosten bei weitem übersteigt; in der Erwägung, dass die Kosten für die Wiederherstellung schätzungsweise zehn Mal höher sind als die Präventionskosten(38);
AM. in der Erwägung, dass sich die Böden in der EU größtenteils in Privatbesitz befinden, was zu berücksichtigen ist, gleichzeitig aber ein Gemeingut sind, das für die Herstellung von Nahrungsmitteln notwendig ist und wesentliche Ökosystemleistungen für die gesamte Gesellschaft und die Natur erbringt; in der Erwägung, dass es im öffentlichen Interesse liegt, dass Landnutzer darin bestärkt werden, Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, um eine Bodendegradation zu verhindern und den Boden zu erhalten und ihn nachhaltig für künftige Generationen zu bewirtschaften; in der Erwägung, dass daher flankierende Maßnahmen und weitere finanzielle Anreize für Landeigentümer zum Schutz von Boden und Land in Betracht gezogen werden sollten;
AN. in der Erwägung, dass das Flächenrecycling nur 13 % der städtischen Entwicklung in der EU ausmacht und das Ziel der EU für 2050, netto keine Flächen zu verbrauchen, wahrscheinlich nicht erreicht werden kann, wenn die jährlichen Raten des Flächenverbrauchs nicht weiter reduziert und/oder das Flächenrecycling nicht erhöht wird(39);
AO. in der Erwägung, dass bei der Boden- und Landdegradation inhärente grenzüberschreitende Aspekte bestehen, die beispielsweise mit dem Klimawandel, der Wassermenge und -qualität sowie der Umweltverschmutzung zusammenhängen und eine Reaktion auf EU-Ebene, konkrete Maßnahmen der Mitgliedstaaten sowie multilaterale Zusammenarbeit mit Drittstaaten erfordern; in der Erwägung, dass bodenschädigende Praktiken in einem Land dazu führen können, dass die Kosten von einem anderen Mitgliedstaat getragen werden; in der Erwägung, dass Unterschiede zwischen den nationalen Bodenschutzregelungen, z. B. in Bezug auf die Bodenverunreinigung, den Wirtschaftsteilnehmern sehr unterschiedliche Verpflichtungen auferlegen und den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt verzerren können;
AP. in der Erwägung, dass ausgehobene Böden im Jahr 2018 mehr als 520 Millionen Tonnen Abfall erzeugten(40) und damit die mit Abstand größte Abfallquelle in der EU darstellen; in der Erwägung, dass ausgehobene Böden gemäß dem EU-Recht derzeit als Abfall gelten und daher auf Deponien entsorgt werden; in der Erwägung, dass ein Großteil dieser Böden nicht kontaminiert ist und bedenkenlos wiederverwendet werden könnte, wenn ein Verwertungsziel in Verbindung mit einem umfassenden Rückverfolgbarkeitssystem eingeführt würde;
AQ. in der Erwägung, dass eine kohärente und angemessene Bodenschutzpolitik der EU eine Voraussetzung ist, um die Ziele für nachhaltige Entwicklung, die Ziele des Übereinkommens von Paris und des europäischen Grünen Deals und insbesondere das Ziel der Klimaneutralität, die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, die Biodiversitätsstrategie, das Null-Schadstoff-Ziel und die Bioökonomie-Strategie zu verwirklichen und sonstige wichtige ökologische und gesellschaftliche Herausforderungen zu bewältigen;
AR. in der Erwägung, dass regelmäßig aktualisierte, harmonisierte und offene Bodendaten und -informationen eine Voraussetzung für eine bessere daten- und faktengestützte Politikgestaltung zum Schutz der Bodenressourcen auf EU- und nationaler Ebene sind;
AS. in der Erwägung, dass der Europäische Ausschuss der Regionen in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2021 die Kommission aufforderte, „eine neue europäische Richtlinie zu landwirtschaftlich genutzten Böden vorzulegen, um den Rückgang ihres Gehalts an organischen Stoffen einzudämmen, der Bodenerosion entgegenzuwirken und dem Bodenleben in der landwirtschaftlichen Praxis Vorrang einzuräumen“(41);
AT. in der Erwägung, dass die Ernährungssicherheit von der Bodensicherheit abhängt und jede Praktik, die die Bodengesundheit beeinträchtigt, eine Bedrohung für die Ernährungssicherheit darstellt; in der Erwägung, dass gesündere Böden gesündere Lebensmittel erzeugen;
AU. in der Erwägung, dass in den Artikeln 4 und 191 AEUV die Grundprinzipien der EU-Umweltpolitik verankert sind und eine geteilte Zuständigkeit in diesem Bereich festgeschrieben wurde;
AV. in der Erwägung, dass Waldböden die Hälfte der Böden in der EU ausmachen und dass gesunde Wälder mit großer biologischer Vielfalt erheblich zur Bodengesundheit beitragen können;
1. unterstreicht die Bedeutung des Schutzes der Böden und der Förderung gesunder Böden in der Union, da die Schädigung dieses lebendigen Ökosystems, das Bestandteil der biologischen Vielfalt und eine nicht erneuerbare Ressource ist, andauert, auch wenn einige Mitgliedstaaten in begrenztem Umfang Maßnahmen verschiedener Art ergriffen haben; hebt die durch das Fehlen von Maßnahmen gegen die Bodendegradation verursachten Kosten hervor, die in der Union auf über 50 Mrd. EUR jährlich geschätzt werden;
2. betont die vielfältigen Funktionen des Bodens (Bereitstellung von Nahrungsmitteln, Kohlenstoffspeicher, Plattform für menschliche Tätigkeiten, Biomasse-Erzeugung, Pool für die biologische Vielfalt, Verhinderung von Überflutungen und Dürren, Bereitstellung von Rohstoffen sowie von pharmazeutischen und genetischen Ressourcen, wesentliches Element von Wasser- und Nährstoffkreislauf, Speicherung und Filterung, Bewahrung des geologischen und archäologischen Erbes usw.) und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, ihn mit Hilfe einer robusten Zusammenarbeit, die auf europäischer Ebene bzw. zwischen den Mitgliedstaaten und mit Nichtmitgliedstaaten stattfindet, zu schützen, nachhaltig zu bewirtschaften und wiederherzustellen und seine Fähigkeit zu erhalten, seine vielfältigen Aufgaben zu erfüllen;
3. ist der Ansicht, dass gesunde Böden die Grundlage für nahrhafte und sichere Lebensmittel sowie die Voraussetzung für eine nachhaltige Lebensmittelproduktion sind;
4. hebt die wesentliche Bedeutung gesunder Böden für die Umsetzung der Ziele des europäischen Grünen Deals wie Klimaneutralität, Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, das Null-Schadstoff-Ziel für eine schadstofffreie Umwelt, gesunde und nachhaltige Strukturen der Lebensmittelerzeugung und eine widerstandsfähige Umwelt hervor;
5. vertritt die Auffassung, dass den Böden bei der Umsetzung der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, der Forststrategie der EU, der Biodiversitätsstrategie 2030 und des Null-Schadstoff-Aktionsplans für Wasser, Luft und Boden besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte; fordert die Kommission daher auf, sich im anstehenden Null-Schadstoff-Aktionsplan und bei der Überarbeitung der Richtlinie über Industrieemissionen mit allen Quellen der Bodenverschmutzung zu befassen;
6. begrüßt die Aufnahme von Bodenschutz und -sanierung als prioritäre thematische Ziele in das 8. Umweltaktionsprogramm;
7. weist auf die Vielfalt der Bodenarten in der Union in und vertritt die Auffassung, dass gezielte strategische und auf die jeweilige Umwelt bezogene Bodenmanagement-Ansätze erforderlich sind, sie durch gemeinsame Anstrengungen der Union und der Mitgliedstaaten gemäß deren jeweiligen Zuständigkeiten zu schützen, wobei die Bedingungen auf regionaler, lokaler und Parzellenebene, die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Boden- und Landdegradation und die Notwendigkeit, gleiche Bedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten zu schaffen, berücksichtigt werden müssen;
8. hebt die Risiken hervor, die sich aus dem Fehlen gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten und aus ihren unterschiedlichen Bestimmungen zum Schutz des Bodens für das Funktionieren des Binnenmarktes ergeben, und die auf Unionsebene bekämpft werden sollten, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern; betont, dass der neue Rechtsrahmen das Problem der fehlenden Rechtssicherheit für Unternehmen lösen würde und einen entscheidenden Beitrag dazu leisten kann, den fairen Wettbewerb in der Privatwirtschaft anzuregen, innovative Lösungen und Fachwissen zu entwickeln und den Export von Technologien außerhalb der Union zu fördern;
9. hebt hervor, dass es anders als für Luft oder Wasser für den Boden, der ein gemeinsames Gut ist, keine eigenen Rechtsvorschriften gibt; begrüßt daher die Bestrebungen der Kommission, einen kohärenten und aufeinander abgestimmten Rechtsrahmen für den Bodenschutz in der EU vorzuschlagen;
10. fordert die Kommission auf, unter Achtung der Grundsätze der Subsidiarität einen einheitlichen EU‑Rechtsrahmen für den Schutz und die nachhaltige Nutzung des Bodens auszuarbeiten, in dem die wichtigsten Gefährdungen für den Boden behandelt werden:
a)
einheitliche Definitionen des Bodens und seiner Funktionen sowie der Kriterien für seinen guten Zustand und seine nachhaltige Bewirtschaftung,
b)
Zielsetzungen, Indikatoren, darunter einheitliche Indikatoren, und Verfahren zur laufenden Überwachung des Zustands des Bodens und zur Berichterstattung über diesen,
c)
messbare Zwischenziele und endgültige Zielsetzungen unter Heranziehung von einheitlichen Datensätzen, Maßnahmen zur Bewältigung aller festgestellten Gefahren sowie angemessene Zeitpläne, und zwar unter Berücksichtigung der sich aus den Erfahrungen von Vorreitern ergebenden bewährten Verfahren und der Grundeigentumsrechte,
d)
Festlegung der Verantwortungsbereiche verschiedener Interessengruppen;
e)
ein Verfahren für den Austausch über bewährte Verfahren und Schulungsmaßnahmen sowie angemessene Überwachungsmaßnahmen,
f)
eine angemessene finanzielle Ausstattung,
g)
eine wirksame Abstimmung mit einschlägigen strategischen Zielvorgaben und Instrumenten;
11. fordert die Kommission auf, ihrem Legislativvorschlag eine detaillierte Folgenabschätzung auf der Grundlage wissenschaftlicher Daten beizufügen, in der sowohl die Kosten von Maßnahmen als auch die Kosten des Ausbleibens von Maßnahmen im Hinblick auf die unmittelbaren und langfristigen Auswirkungen auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit, den Binnenmarkt und die allgemeine Nachhaltigkeit analysiert werden;
12. weist darauf hin, dass der einheitliche Rechtsrahmen auch Bestimmungen für die Kartierung von Risikogebieten und schadstoffbelasteten Standorten, Brachflächen und aufgegebenen Standorten sowie für die Dekontaminierung schadstoffbelasteter Standorte umfassen sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Verursacherprinzip anzuwenden und ein Verfahren für die Sanierung „herrenloser“ Standorte vorzuschlagen; vertritt die Auffassung, dass die Sanierung dieser Standorte durch europäische Finanzierungsmechanismen finanziert werden kann;
13. fordert die Kommission auf, die Vorlage eines auf der Grundlage von umfassenden nationalen Verzeichnissen erstellten beispielhaften Verzeichnisses von Tätigkeiten zu erwägen, die ein erhebliches Potenzial zur Bodenverseuchung besitzen; betont, dass dieses Verzeichnis öffentlich zugänglich sein und regelmäßig aktualisiert werden sollte; fordert die Kommission darüber hinaus auf, die Vereinheitlichung der Verfahren zur Risikobewertung für schadstoffbelastete Standorte voranzutreiben;
14. ist der Ansicht, dass frühere Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Bestimmung schadstoffbelasteter Standorte berücksichtigt werden sollten; unterstreicht, dass die nationalen Verzeichnisse der festgestellten schadstoffbelasteten Standorte regelmäßig aktualisiert und für die Öffentlichkeit zugänglich sein sollten; ist ferner der Ansicht, dass in den Mitgliedstaaten Bestimmungen erlassen werden müssen, mit denen sichergestellt wird, dass die an Grundstücksgeschäften Beteiligten über den Zustand des Bodens informiert und damit in die Lage versetzt werden, eine fundierte Entscheidung zu treffen;
15. fordert die Kommission auf, in diesen einheitlichen Rahmen wirksame Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Minimierung von Bodenversiegelung und jeder anderen Flächennutzung, die sich auf die Leistungsfähigkeit des Bodens auswirkt, aufzunehmen und dabei der Wiederverwendung von Brachflächen und Böden und von aufgegebenen Flächen Vorrang vor der Nutzung nicht versiegelter Böden einzuräumen, um das Ziel der Vermeidung der Bodenverschlechterung bis 2030 und einen Flächenverbrauch von Netto-Null bis spätestens 2050 mit einem Zwischenziel bis 2030 zu erreichen und so eine Kreislaufwirtschaft zu schaffen, und auch das Recht auf eine wirksame und verbindliche Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit bei der Flächennutzungsplanung aufzunehmen und Maßnahmen vorzuschlagen, um sicherzustellen, dass dort, wo es zu Versiegelung kommt, Bau- und Entwässerungstechniken angewendet werden, die es ermöglichen, möglichst viele Bodenfunktionen zu erhalten;
16. fordert die Kommission auf, die Leitlinien für bewährte Verfahren zur Begrenzung, Abmilderung oder Kompensation der Bodenversiegelung gemäß den Zielen des europäischen Grünen Deals zu aktualisieren;
17. fordert die Vermessung von beanspruchten bzw. versiegelten Flächen und des sich daraus ergebenden Verlusts an Ökosystemdienstleistungen und ökologischer Vernetzung; fordert, dass diese Aspekte im Rahmen der strategischen Umweltverträglichkeitsprüfungen von Projekten und Programmen berücksichtigt und angemessen kompensiert werden;
18. betont, dass der Bodenschutz sowie die kreislauforientierte und nachhaltige Nutzung und die Wiederherstellung von Böden in alle sektorbezogenen Maßnahmen der EU eingezogen werden müssen und einheitlich sein sollten, damit einer weiteren Verschlechterung vorgebeugt wird und für ein einheitlich hohes Schutzniveau sowie gegebenenfalls eine Sanierung gesorgt wird und Überschneidungen, Uneinheitlichkeiten und Widersprüche innerhalb der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU zu vermieden werden; fordert die Kommission daher auf, die einschlägigen Strategien zu überprüfen, damit sie mit dem Ziel des Bodenschutzes in Einklang gebracht werden(42);
19. vertritt die Auffassung, dass die GAP die für die Produktivität und die Ökosystemleistungen der Böden erforderlichen Bedingungen schaffen sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, kohärente Maßnahmen für den Bodenschutz in ihre nationalen GAP-Strategiepläne aufzunehmen und für eine breite Anwendung von landwirtschaftlichen Verfahren auf der Grundlage der Agrarökologie Sorge zu tragen; fordert die Kommission auf, zu bewerten, ob die nationalen GAP-Strategiepläne ein hohes Maß an Bodenschutz gewährleisten, und Maßnahmen zur Sanierung degradierter Agrarböden zu fördern; fordert Maßnahmen zur Förderung von weniger intensiven Bodenbearbeitungsverfahren, die mit einer minimalen Bodenstörung einhergehen, von ökologischer/biologischer Landwirtschaft und von der Zufuhr von organischen Stoffen;
20. hebt den wichtigen Beitrag der Böden zur Wasseraufbereitung und -filtrierung und damit zur Trinkwasserbereitstellung für einen großen Teil der europäischen Bevölkerung hervor; weist darauf hin, dass die unzureichende Verknüpfung der EU-Wassergesetzgebung mit Bodenschutzmaßnahmen bei der jüngst vorgenommenen Eignungsprüfung der Wasserpolitik der EU erkannt wurde; weist nachdrücklich darauf hin, dass die Qualität des Bodens zusammen mit der Güte und Menge des Grund- und Oberflächenwassers verbessert werden muss, um die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie zu erreichen;
21. hebt hervor, dass eine sogenannte „wasserfreundliche Gesellschaft“ geschaffen werden muss, um die Wiederherstellung und den Schutz des Bodens zu unterstützen, und dass der enge Zusammenhang zwischen Bodengesundheit und Wasserverschmutzung erforscht werden muss; fordert die Kommission auf, den Einsatz einschlägiger digitaler Instrumente zur Überwachung des Zustands von Wasser und Boden und der Wirksamkeit von strategischen Maßnahmen zu fördern;
22. begrüßt das Vorhaben der Kommission, 2021 einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt für einen Plan der EU zur Widerherstellung der Natur vorzulegen, und begrüßt die Tatsache, dass dieser auch Ziele in Bezug auf die Wiederherstellung von Böden enthalten soll; hebt hervor, dass dieser Plan mit der überarbeiteten thematischen Strategie für den Bodenschutz im Einklang stehen sollte;
23. bekräftigt seine Forderung, dass bei der Überarbeitung der Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung, die in den EU-Rechtsvorschriften für Bau- und Abbruchabfälle und ihre materialspezifischen Fraktionen festgelegt sind, in die überarbeitete Abfallrahmenrichtlinie eine Zielvorgabe für die stoffliche Verwertung ausgehobener Böden einbezogen werden sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine regelmäßige Diagnose des Zustands und Wiederverwendungspotenzials ausgehobener Böden sowie ein Rückverfolgungssystem für ausgehobene Böden und regelmäßige Überprüfungen von Deponien vorzusehen, um die illegale Abladung verseuchten, von industriellen Brachflächen stammenden Aushubs zu verhindern und die Verträglichkeit der ausgehobenen Böden mit den Abladeorten sicherzustellen;
24. hebt hervor, dass küstennahe Meeresökosysteme aufgrund von Fragmentierung und Verlust an Lebensräumen weniger gut zum Küstenschutz beitragen und dauerhafte Lebensgrundlagen bieten können; weist auf die entscheidende Rolle hin, die dem Küstenschutz bei der Verringerung der Bedrohung durch den Klimawandel in der EU zukommt, und hebt hervor, dass die Kommission Küstenschutz und -wiederherstellung zusammen mit einer ökosystembasierten Bewirtschaftung wie der integrierten Bewirtschaftung von Küstengebieten und der Meeresraumplanung in die neue EU-Bodenschutzstrategie und den Plan der EU zur Wiederherstellung der Natur einbeziehen muss; fordert die Kommission auf, der Wiederherstellung von Küstengebieten, die in Regionen, die von Küstenerosion bzw. Überschwemmungen bedroht sind, als natürliche Küstenschutzanlage dienen und die von der Verstädterung der Küsten in Mitleidenschaft gezogen wurden, im EU-Plan zur Wiederherstellung der Natur Vorrang einzuräumen;
25. hebt hervor, dass die biologische Vielfalt des Bodens die eigentliche Grundlage für wesentliche ökologische Prozesse ist, und äußert Bedenken angesichts der zunehmenden Verschlechterung der Bodenqualität und der Versiegelung von Böden sowie des Rückgangs der landwirtschaftlichen Nutzfläche in Europa; fordert die Kommission daher auf, auf der Grundlage wissenschaftlicher Daten und wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Folgenabschätzungen einen gemeinsamen Rechtsrahmen für den Schutz und die Erhaltung und die Wiederherstellung der Bodenqualität zu schaffen und konkrete Lösungen für Probleme in den am stärksten betroffenen Gebieten in Europa zu entwickeln, um einerseits die biologische Vielfalt wiederherzustellen und andererseits mit naturnahen Maßnahmen für Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel Sorge zu tragen; ist der Auffassung, dass eine zuverlässige Überwachung der Bodenorganismen und ihrer Entwicklung in Sachen Umfang und Menge in der gesamten EU eingerichtet und umgesetzt werden sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weitere Forschungsarbeiten unter anderem zu verschiedenen Bodentiefen und -horizonten sowie die Überwachung und die Förderung bewährter land- und forstwirtschaftlicher Verfahren zur Anreicherung von organischer Bodensubstanz in größeren Tiefen zu unterstützen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Zielsetzungen im Rahmen der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der Biodiversitätsstrategie 2030; fordert die Erstellung eindeutiger Entwicklungspfade mit Blick auf die angesetzten Halbzeitüberprüfungen beider Strategien, und zwar unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausgangspositionen der Mitgliedstaaten;
26. hält es für äußerst wichtig, ein gesundes Bodenmikrobiom zu schaffen;
27. betont, dass in den Wäldern der EU etwa 2,5‑mal mehr Kohlenstoff in den Böden als in der Biomasse von Bäumen gespeichert wird(43);
28. betont, dass der Kahlschlag als Waldbewirtschaftungsverfahren die symbiotische wechselseitige Verflechtung von Bäumen und Pilzen zerstört und eine spätere Wiederherstellung dieser Verbindung nach dem Kahlschlag fast nicht möglich ist; hebt hervor, dass die Anreicherung organischer Bodensubstanz in borealen Wäldern hauptsächlich über diese Verflechtung erfolgt, die damit entscheidend für den globalen Kohlenstoffkreislauf ist(44); weist erneut darauf hin, dass der Kahlschlag nicht der natürlichen Störung durch einen Waldbrand entspricht, da ein durch Waldbrand gestörtes Gelände im Gegensatz zu einem vollständig abgeholzten Waldgebiet durch einen sehr hohen Anteil an Totholz und einen zur Besiedlung durch Arten bereiten Boden gekennzeichnet ist;
29. fordert die strikte Durchsetzung guter Tierhaltungsstandards in der Viehwirtschaft, um die Anwendung von Tierarzneimitteln und deren Ausbringung auf die Felder über die Gülle deutlich zu reduzieren, sowie die strikte Durchsetzung der Nitratrichtlinie;
30. begrüßt die Zusage der Kommission in Zusammenhang mit dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft, die Richtlinie 86/278/EWG des Rates über Klärschlamm zu überarbeiten; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass mit dieser Überarbeitung durch die Steigerung des Anteils organischer Stoffe im Boden, die Wiederverwertung von Nährstoffen und die Verringerung von Erosion ein Beitrag zum Bodenschutz geleistet wird und gleichzeitig Böden und Grundwasser vor Verunreinigung geschützt werden;
31. fordert die Kommission auf, die Erhebung von Daten über Bodenverdichtung zu unterstützen und nachhaltige landwirtschaftliche Verfahren zu fördern, deren Ziel der verringerte Einsatz schwerer Maschinen ist;
32. fordert die Kommission auf, das europäische Zentrum für Bodendaten damit zu beauftragen, Pestizidrückstände zu überwachen sowie die Menge des in europäischen Böden gespeicherten Kohlenstoffs zu bewerten und entsprechend den Empfehlungen des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) und den Anforderungen gemäß den Zielen für nachhaltige Entwicklung Zielvorgaben für die Bodensanierung bzw. die Verbesserung der Bodenqualität etwa durch die Steigerung des Anteils organischer Substanzen festzulegen;
33. vertritt die Auffassung, dass eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung langfristig ein wesentlicher Bestandteil der Agrar- und Nahrungsmittelpolitik ist; weist jedoch auf die Bedeutung von Rechtsvorschriften hin, die zur Sanierung und zum Erhalt sowie zum strengen Schutz intakter Böden beitragen und deren Schwerpunkt unter anderem auf einer Änderung der Boden- und Landnutzung in Feuchtgebieten, Mooren, Dauergrünland und Weideland liegt;
34. fordert, dass im Rahmen der neuen EU-Bodenstrategie gute innovative landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren erfasst und gefördert werden, mit denen sich die Gefahr der Bodenversalzung verhindern und verringern lässt, oder die deren negative Auswirkungen begrenzen;
35. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen wirksamen Beitrag zur Senkung der übermäßigen Ausbringung synthetischer Düngemittel, insbesondere von Stickstoff, zu leisten, indem sie die in der Nitratrichtlinie festgelegten Grenzwerte senken; fordert die Kommission auf, gemäß der Resolution des Umweltprogramms der Vereinten Nationen über nachhaltiges Stickstoffmanagement und den Zielen der Colombo-Erklärung den Stickstoffabfall aus allen Quellen bis 2030 zu halbieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in allen einschlägigen Rechtsvorschriften für ein nachhaltiges Nährstoffmanagement Sorge zu tragen, unter anderem durch die Verbesserung der Wirksamkeit beim Einsatz von Stickstoff, die Extensivierung der Tierhaltung in bestimmten Gebieten, Gemischtkultur-Landwirtschaft, die Tierhaltung und Bodenfruchtanbau vereint, die wirksame Nutzung von Tierdung und die verstärkte Nutzung stickstoffbindender Pflanzen in Fruchtfolge; fordert die Kommission auf, den Lachgasemissionen bei der globalen Treibhausgas-Bilanzierung mehr Aufmerksamkeit zu widmen, mehr ganzheitliche Bemühungen zur Bekämpfung von Stickstoffüberschüssen, die ein Problem für Klima, Natur und Gesundheit darstellen, zu unternehmen und Anreize für ein besseres Stickstoffmanagement in den landwirtschaftlichen Betrieben zu schaffen;
36. fordert die Überarbeitung der Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung, um die Vorschriften bezüglich verseuchter Standorte zu verschärfen;
37. fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass es keinen Widerspruch zwischen der neuen Bodenstrategie und der erwarteten EU-Forststrategie gibt, indem sie Bestimmungen für eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung, z. B. durch die Nutzung agroforstwirtschaftlicher Verfahren, in die Forststrategie einbezieht;
38. fordert die Kommission auf, die thematische Strategie für den Bodenschutz zu überarbeiten und den Aktionsplan „Auf dem Weg zu einem Null-Schadstoff-Ziel der EU für Luft, Wasser und Boden – einen gesünderen Planeten für gesündere Menschen schaffen“ unverzüglich anzunehmen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, durch die Festlegung klarer Ziele, messbarer Zielvorgaben und eines Aktionsplans für eine verbesserte Rechtssicherheit bei Unternehmen und Bürgern zu sorgen;
39. betont, dass agroforstwirtschaftliche Verfahren der aktiven Förderung von Umweltnutzen und ökologischen Synergien wie der Verhinderung von Erosion, der Verbesserung der biologischen Vielfalt, der Speicherung von Kohlenstoff und der Wasserregulierung dienen können;
40. fordert die Kommission auf, das Problem der diffusen Verschmutzung durch landwirtschaftliche Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ zu bekämpfen; begrüßt in dieser Hinsicht die Ankündigung der Kommission, die Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden zu überarbeiten; weist darauf hin, dass es bereits viele Alternativen zu synthetischen Pestiziden, wie etwa den integrierten Pflanzenschutz, gibt, und dass dies Alternativen sehr viel häufiger angewendet werden sollten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich unverzüglich mit allen in seiner Entschließung vom 16. Januar 2019 zu dem Zulassungsverfahren der EU für Pestizide enthaltenen Forderungen zu befassen;
41. bedauert, dass die Auswirkungen von Chemikalien auf Böden im Rahmen des Zulassungsverfahrens der EU für Chemikalien, das Umweltverträglichkeitsprüfungen und ökotoxikologische Studien einschließt, nicht in angemessener Weise berücksichtigt werden; fordert die Kommission daher auf, bei der neuen Bodenschutzstrategie der EU und im Einklang mit der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit Bestimmungen zur Vermeidung und Eindämmung der Bodenverschmutzung durch Chemikalien, insbesondere durch persistente und bioakkumulierbare Chemikalien (einschließlich Kunststoffe und Mikroplastik), zu erlassen und dafür Sorge zu tragen, dass die Prüfbedingungen ökologisch relevant und für die Feldbedingungen repräsentativ sind;
42. fordert die Kommission auf, die Forschung dabei zu unterstützen, die Wissenslücken über das Potenzial der biologischen Vielfalt des Bodens im Bereich der Bekämpfung der Bodenverschmutzung und über die Auswirkungen der Bodenverschmutzung auf die biologische Vielfalt des Bodens zu schließen, und die Gesetzeslücken in Bezug auf die Toxizität von Bioziden und Tierarzneimitteln für Böden und Bodenorganismen unverzüglich zu schließen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Arbeit der zuständigen Behörden bei der Entwicklung und Förderung von Alternativen zu den am stärksten toxischen Bioziden der Schädlingsbekämpfung in der Tiermedizin zu unterstützen; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Chemikalienagentur europäische Grenzwerte für die Bodenverunreinigung mit perfluorierten und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) zu erarbeiten, die auf dem Vorsorgeprinzip beruhen;
43. bedauert, dass im Rahmen der Eignungsprüfung der EU-Wassergesetzgebung nicht auf die Chancen eines breiter angelegten umfassenden Umweltmanagements in Einzugsgebieten eingegangen wird, das Bewirtschaftungspläne für Flusseinzugsgebiete mit umfassenderen Bodenschutzplänen verbindet; ist der Auffassung, dass eine derartige integrierte Analyse und Entscheidungsfindung verschiedenen Zielen der EU-Politik dienen und möglicherweise Vorteile auf der Ebene der lokalen Gebietskörperschaften mit sich bringen würde;
44. fordert die Mitgliedstaaten auf, Wasser- und Bodenplanung besser miteinander zu verknüpfen und dabei kombinierte Bewertungen der Belastungen und Risiken (einschließlich im Rahmen von Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete) und ein ganzheitliches Maßnahmenkonzept zum Schutz dieser beiden Umweltmedien zu verwenden;
45. stimmt mit der EUA überein, dass eine einheitliche repräsentative Bodenüberwachung in ganz Europa erforderlich ist, um bei Überschreitungen kritischer Schwellenwerte frühzeitig zu warnen und Orientierungen für eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung zu geben(45); fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, auf EU-Ebene die Erfassung und Abstimmung von Daten zu Zustand und Entwicklung der Böden und zu den Gefahren für die Böden zu verbessern und zu beschleunigen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung der EU-Bodenbeobachtungsstelle, die auf der Bodenbedeckungs-/Bodennutzungsstatistik LUCAS aufbaut; fordert die Kommission auf, für die langfristige Operabilität beider Instrumente sowie für ausreichende Mittel für eine optimale und regelmäßige Überwachung der biologischen Merkmale und physikalisch-chemischen Eigenschaften von Böden Sorge zu tragen, etwa in Bezug auf das Vorhandensein von Agrarchemikalien und anderen Schadstoffen, wie etwa Schadstoffen, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben (Contaminants of Emerging Concern, CECs); ist der Überzeugung, dass dies von grundlegender Bedeutung ist, um den Mangel an Daten und Indikatoren zu beheben und den europäischen Grünen Deal zu unterstützen; hebt hervor, dass mehr Kenntnisse über die Prozesse, die in der EU zu Bodenverschlechterung und Wüstenbildung führen, erworben werden müssen; fordert die Kommission auf, eine Verfahren sowie einschlägige Indikatoren festzulegen, um das Ausmaß der Wüstenbildung und Bodenverschlechterung in der EU zu bewerten und diesbezüglich Daten zu erfassen;
46. weist darauf hin, dass sich 13 Mitgliedstaaten zu betroffenen Parteien gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD) erklärt haben; fordert die Kommission auf, die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen in Bezug auf die Böden in die europäische Politik aufzunehmen;
47. weist auf die Herausforderungen in den Bereichen Verwaltung, Koordinierung und Kommunikation sowie die technischen und rechtlichen Probleme hin, die einer Verbesserung der Kohärenz und Interoperabilität der EU-weiten und nationalen Bodenüberwachung und Informationserhebung entgegenstehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Probleme gemeinsam zu bekämpfen und die Zusammenarbeit auch im Rahmen der EU-Expertengruppe für Bodenschutz zu beschleunigen, um für ein hohes Niveau des Bodenschutzes Sorge zu tragen und Doppelarbeit und unnötige bürokratische Belastungen sowie Kosten für die Mitgliedstaaten und KMU zu vermeiden;
48. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Anstrengungen zur vollen Ausschöpfung des Werts von Wasser zu intensivieren und zu beschleunigen, um insbesondere die vollständige Wiederverwendung von Nährstoffen und wertvollen Bestandteilen, die im Abwasser zu finden sind, zu erreichen und so dem Kreislaufprinzip in der Landwirtschaft stärker Rechnung zu tragen und den übermäßigen Nährstoffeintrag in die Umwelt zu verhindern;
49. fordert die Kommission auf, eine jährliche Konferenz zu organisieren, bei der die Mitgliedstaaten und relevante Interessenträger in einen problemorientierten Austausch eintreten und so eine wichtige Rolle spielen;
50. weist auf die wichtige Rolle gesunder Böden als größte terrestrische Kohlenstoffsenke zur Kohlenstoffabscheidung und -speicherung insbesondere in Kombination mit dem Zusatznutzen von Feuchtgebieten und naturnahen Lösungen hin, die zur Verwirklichung der Klimaziele für 2030 sowie der Ziele der Union für Klimaneutralität bis spätestens 2050 beitragen muss; betont, dass mit der neuen Bodenstrategie sichergestellt werden sollte, dass der Beitrag von Böden zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel im Einklang mit der allgemeinen Struktur der Klimapolitik der EU steht; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Wiederherstellung und nachhaltige Nutzung des Bodens verstärkt als Instrument des Klimaschutzes in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen (NEKP) und insbesondere bei Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft sowie Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) zu verwenden und sie heranzuziehen, um Kohlenstoffsenken zu erhalten, wiederherzustellen und zu vergrößern, vor allem in Gebieten mit kohlenstoffreichen Böden, wie Grünland und Torfmoorflächen, und zudem Maßnahmen im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Strategien zu ergreifen, um die nachhaltige Nutzung von Böden zu fördern und die Emissionen aus der Landwirtschaft zu verringern; vertritt die Auffassung, dass Maßnahmen zur Erhöhung der Kohlenstoffbindung im Boden gefördert werden sollten; begrüßt insbesondere die von der Kommission angekündigte Initiative für eine klimaeffiziente Landwirtschaft und fordert die Kommission auf, mehrere Optionen zu prüfen;
51. ist der Ansicht, dass nicht nachhaltige Verfahren, die zu Verlusten an organischem Kohlenstoff im Boden führen und zum Klimawandel beitragen, verhindert werden müssen; bedauert, dass sich die Schätzungen in Bezug auf den Kohlenstoffgehalt auf die oberen Bodenhorizonte beschränken, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, einschlägige Daten über den Kohlenstoffgehalt in den unteren Bodenschichten zu erheben, was das Verständnis des Gesamtpotenzials des Bodens für die Speicherung und Erhöhung des Kohlenstoffgehalts verbessern würde;
52. fordert die Kommission auf, bei der anstehenden Überarbeitung der LULUCF-Verordnung eine Frist zu setzen, ab der alle landwirtschaftlichen Böden – im Einklang mit den EU-Klimaneutralitätsvorgaben bis 2050 – CO2-Nettosenken sein sollen;
53. betont, dass die klimaeffiziente Landwirtschaft potenziell vielfältige Vorteile mit sich bringt: Klimaschutz, verbesserte Leistungsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit des Bodens, erhöhte biologische Vielfalt und verringerter Nährstoffabfluss; fordert eine Verbesserung des Kapazitätsaufbaus, der Vernetzung und des Wissenstransfers, um die Kohlenstoffbindung zu beschleunigen und die Menge des im Boden gespeicherten Kohlenstoffs zu erhöhen und damit Lösungen für das Klimaproblem zu finden;
54. betont, dass nicht nachhaltige Landnutzung Kohlenstoff aus dem Boden in die Atmosphäre freisetzt, der über Jahrhunderte und Jahrtausende Teil des Ökosystems des Bodens war;
55. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die multifunktionale Rolle des Bodens in der Forschung angemessen berücksichtigt wird, die Innovation und Finanzierung von Forschung im Bereich Boden auszuweiten und die entsprechenden, bereits bestehenden Förderprogramme mit Blick auf derartige Forschungsprojekte anzupassen damit die besonderen Merkmale des Bodens in der einschlägigen Forschung berücksichtigt werden; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einführung einer Forschungsmission im Bereich Bodengesundheit und Lebensmittel („Soil Health and Food Mission“) im Rahmen des Programms „Horizont Europa“; fordert eine Ausweitung der Rolle der EU-Bodenbeobachtungsstelle und des Europäischen Bodendatenzentrums sowie die Bereitstellung angemessener Finanzmittel, damit sie ihren Auftrag erfüllen und die Ziele der neuen Bodenschutzstrategie der EU erreichen können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, taxonomisches Fachwissen über die biologische Vielfalt des Bodens und Kenntnisse über die Auswirkungen des Bodenzustands auf die Wechselbeziehungen im Ökosystem aufzubauen; hebt die wechselseitige Abhängigkeit von Boden und Wasser hervor und fordert die entschiedene Unterstützung von Forschungsprojekten über den Beitrag von gesunden Böden zur weiteren Verringerung der Verschmutzung von Gewässern durch diffuse Quellen;
56. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, über die Gemeinsame Agrarpolitik, den Kohäsionsfonds, das Programm „Horizont Europa“ und andere verfügbare Instrumente für ausreichend finanzielle Unterstützung und Anreize zu sorgen, um den Bodenschutz, die nachhaltige Bewirtschaftung, Erhaltung und Wiederherstellung von Boden sowie Innovation und Forschung zu fördern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Gebiete zu ermitteln, die Erosion unterworfen sind, einen geringen Gehalt an organischem Kohlenstoff aufweisen oder unter Verdichtung leiden und von einer gezielten Finanzierung profitieren könnten;
57. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die angemessene personelle Ausstattung und finanzielle Nachhaltigkeit von Behörden zu sorgen, die im Bereich der thematischen Strategie für den Bodenschutz tätig sind; betont, dass qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl die Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung der politischen Maßnahmen der Union ist; fordert daher die Kommission auf, insbesondere mit Blick auf die Generaldirektion Umwelt für eine angemessene personelle Besetzung zu sorgen;
58. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen für eine Vereinheitlichung und Abstimmung der Datenerhebung, eine umfassende Überwachungsstruktur sowie den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zum Schutz, zur nachhaltigen Bewirtschaftung und zur Wiederherstellung des Bodens in der gesamten Union vorzusehen sowie die Synergien zwischen bestehenden Überwachungssystemen und GAP-Instrumenten optimal zu nutzen;
59. vertritt die Auffassung, dass diese Maßnahmen die Rahmenbedingungen für die Förderfähigkeit auf Unions- oder nationaler Ebene bilden sollten;
60. ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren Berichte zum Bodenzustand erstellen und veröffentlichen sollten; ist der Auffassung, dass die erhobenen Bodendaten im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden sollten;
61. unterstützt Initiativen, mit denen die Öffentlichkeit sensibilisiert und das Wissen um die positiven Auswirkungen der Funktionen des Bodens und seines Schutzes, einschließlich der Auswirkungen auf die nachhaltige Bewirtschaftung, den Schutz und die Sanierung von Böden, die öffentliche Gesundheit und die ökologische Nachhaltigkeit, verbessert wird; betont, dass die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und ihr Wissen um die Funktionen von Böden wesentlich für den Erfolg der neuen Bodenstrategie sind und dass für die Beteiligung der Bürger, allen voran der Landeigentümer sowie Land- und Forstwirte, die die Hauptakteure der Bodenbewirtschaftung sind, Sorge getragen werden muss; fordert eine stärkere Interaktion mit der Öffentlichkeit in Bezug auf die Bodengesundheit und den Umweltnotstand sowie die Unterstützung von Gemeinschaftsinitiativen im Bereich des Schutzes und der nachhaltigen Nutzung des Bodens; erklärt seine Unterstützung des Weltbodentags und fordert mit Nachdruck weitere Sensibilisierungsaktionen;
62. betont, dass die Bodenverschlechterung gemäß der Ziele und Zielvorgaben der neuen EU-Bodenstrategie in die Umweltrisiken, die in der bevorstehenden Rechtsvorschrift bezüglich der verbindlichen menschenrechtlichen und ökologischen Sorgfaltspflicht erfasst werden, einbezogen werden sollte;
63. fordert die Kommission als weltweit führende Kraft im Bereich des Umweltschutzes auf, den Schutz und die nachhaltige Nutzung von Böden bei allen relevanten Aspekten ihrer auswärtigen Politik in die neue Bodenstrategie der EU aufzunehmen und insbesondere diesen Aspekt beim Abschluss einschlägiger internationaler Abkommen und bei der Überarbeitung bestehender Abkommen umfassend zu berücksichtigen;
64. fordert die Kommission auf, den Bodenschutz in die Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung ihrer Handelsabkommen aufzunehmen, indem sie Maßnahmen ergreift, um die etwa durch die Nutzung von aus diesen Staaten stammenden sehr umweltschädlichen Biokraftstoffen importierte Bodenverschlechterung zu bekämpfen, und die Ausfuhr von Bodenverschlechterung zu unterlassen; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass Einfuhrprodukte aus Drittstaaten in die EU die geltenden Umweltnormen erfüllen und den Anforderungen der nachhaltigen Landnutzung entsprechen;
65. weist darauf hin, wie wichtig eine Zusammenarbeit auf allen Ebenen ist, um alle Gefahren für Böden zu bekämpfen; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, mit gutem Beispiel voranzugehen und zu erwägen, eine Initiative für eine Bodenkonvention im Rahmen der Vereinten Nationen anzustoßen;
66. erklärt seine Unterstützung für die Mission „Caring for Soil is Caring for Life“ im Rahmen von Horizont Europa, die vom Missionsgremium „Soil Health and Food“ vorgeschlagen wurde und deren Ziel es ist, dafür zu sorgen, dass bis 2030 75 % aller Böden gesund sind, damit für die Gesundheit von Lebensmitteln, Menschen, Natur und Klima gesorgt ist;
67. empfiehlt die Entwicklung neuer grüner Forst- und Agrarforstwirtschaftsgebiete insbesondere in städtischen Regionen, um einen Ausgleich zu schaffen für die negativen Folgen der gegenwärtig umfangreichen Bodenversiegelung in europäischen Städten;
68. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Institut für Europäische Umweltpolitik, Climate and Soil Policy Brief: Better Integrating Soil Into EU Climate Policy, (Klima-und Bodenpolitik: Bessere Integration des Bodens in die EU-Klimapolitik), Oktober 2020 https://ieep.eu/uploads/articles/attachments/437a17b8-f8a4-478d-ab7f-4a74e2e60ced/IEEP%20(2020)%20Climate%20and%20soil%20policy%20brief%20-%20Better%20integrating%20soil%20into%20EU%20climate%20policy.pdf?v=63771126961
Veerman, C., et al. (2020), Caring for Soil is Caring for Life. In Interim Report for the Mission Board for Soil, Health and Food (Bodenpflege dient dem Leben. Zwischenbericht für das Missionsgremium „Soil Health and Food“), Kommission, Brüssel, Belgien, S. 52.
Zwischenstaatliche Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IPBES), The IPBES assessment report on land degradation and restoration, (IPBES-Bewertungsbericht über Landdegradation und ‑wiederherstellung), 2018.
BrunoDe Vos u.a., Referenzwerte für Kohlenstoffbestände von Waldböden in Europa: Ergebnisse einer groß angelegten Erhebung zu Waldböden, Geoderma, Bd. 251–252, August 2015, S. 33–46.