Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, Tests und der Genesung für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie (digitales grünes Zertifikat) (COM(2021)0140 – C9-0100/2021 – 2021/0071(COD))(1)
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.
*Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
VERORDNUNG (EU) 2021/... DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, Tests und der Genesung für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während der COVID‑19-Pandemie (COVID‑19-Zertifikat der EU)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß dem Schengen-Besitzstand können sich Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten, und Drittstaatsangehörige, die rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind, während 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten bewegen.
(2) Am 30. Januar 2020 rief der Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wegen des weltweiten Ausbruchs des neuartigen schweren akuten Atemwegssyndroms Coronavirus 2 (SARS‑CoV‑2), das die Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID‑19) verursacht, eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite aus. Am 11. März 2020 gelangte die WHO zu der Einschätzung, dass COVID‑19 als Pandemie eingestuft werden kann.
(3) Um die Ausbreitung des Virus einzudämmen, haben die Mitgliedstaaten verschiedene Maßnahmen – wie Einreisebeschränkungen oder Quarantäneauflagen für Reisende im Grenzverkehr – ergriffen, die zum Teil Auswirkungen auf das Recht, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen bzw. innerhalb dieses zu reisen, nach sich gezogen haben. Diese Beschränkungen wirken sich nachteilig auf Bürger und Unternehmen, insbesondere auf Grenzgänger und Pendler oder Saisonarbeitnehmer, aus.
(4) Am 13. Oktober 2020 hat der Rat die Empfehlung (EU) 2020/1475 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit im Schengen-Raum aufgrund der COVID‑19-Pandemie(1) angenommen.
(5) Am 30. Oktober 2020 hat der Rat die Empfehlung (EU) 2020/1632 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID‑19-Pandemie im Schengen-Raum(2) angenommen, in der er den durch den Schengen-Besitzstand gebundenen Mitgliedstaaten empfohlen hat, die in der Empfehlung (EU) 2020/1475 des Rates dargelegten Grundsätze, gemeinsamen Kriterien, gemeinsamen Schwellenwerte und den gemeinsamen Rahmen für Maßnahmen anzuwenden.
(6) Viele Mitgliedstaaten haben Initiativen zur Ausstellung von Impfzertifikaten eingeleitet oder verfolgen entsprechende Pläne. Damit diese jedoch im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Reisen innerhalb der Union wirksam eingesetzt werden können, müssen sie vollständig interoperabel, kompatibel, sicher und überprüfbar sein. Inhalt, Format, Grundsätze, technische Standards und Schutzniveau solcher Zertifikate bedürfen eines gemeinsam beschlossenen Konzepts der Mitgliedstaaten.
(7) Bereits jetzt sind geimpfte Personen in mehreren Mitgliedstaaten von bestimmten Beschränkungen der Freizügigkeit innerhalb der Union ausgenommen. Die Mitgliedstaaten sollten Impfzertifikate anerkennen, um auf Beschränkungen der Freizügigkeit zu verzichten, die zur Eindämmung von COVID‑19 im Einklang mit dem Unionsrecht auferlegt wurden, beispielsweise Quarantäne‑/Selbstisolierungsauflagen oder eine Testpflicht zur Diagnose von SARS‑CoV‑2-Infektionen, und sie sollten ▌verpflichtet sein, gültige Impfzertifikate, die von anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung ▌ausgestellt wurden, unter denselben Bedingungen anzuerkennen. Für diese Anerkennung sollten die gleichen Bedingungen gelten; hält beispielsweise ein Mitgliedstaat bei einem verabreichten Impfstoff eine Einzeldosis für ausreichend, so sollte er dies auch bei Inhabern von Impfzertifikaten tun, in denen eine Einzeldosis desselben Impfstoffs angegeben ist. Aus Gründen der öffentlichen Gesundheit sollte diese Verpflichtung nur bei Personen gelten, die einen COVID‑19-Impfstoff erhalten haben, dessen Inverkehrbringen gemäß der Verordnung (EG) ▌Nr. 726/2004 genehmigt wurde oder für den eine Notfallzulassung der WHO vorliegt. In der Verordnung (EU) Nr. 2021/xxxx vom xx.xx.2021 wird zur Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID‑19-Pandemie ein Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID‑19-Impfungen, Tests und der Genesung festgelegt. Sie gilt für Unionsbürgerinnen und ‑bürger und Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind.
(8) Gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen können die unter diese Bestimmungen fallenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten frei reisen.
(9) Unbeschadet der im Schengen-Besitzstand und insbesondere in der Verordnung (EU) 2016/399 vorgesehenen gemeinsamen Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Binnengrenzen durch Personen und zwecks Erleichterung der Reisen von zu solchen Reisen berechtigten Drittstaatsangehörigen ▌innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ▌sollte der durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/xxxx geschaffene Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID‑19-Impfungen, Tests und der Genesung auch für Drittstaatsangehörige gelten, die nicht bereits unter die genannte Verordnung fallen, sofern sie sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten oder dort wohnen und im Einklang mit dem Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind.
(10) Damit die Zertifikate jedoch im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Reisen wirksam eingesetzt werden können, müssen sie vollständig interoperabel sein. An allen Verkehrsknotenpunkten in der Union (Flughäfen, Häfen, Bahn- und Busbahnhöfen usw.), an denen das Zertifikat überprüft wird, sollten standardisierte und gemeinsame Kriterien und Verfahren für die Überprüfung des COVID‑19-Zertifikats der EU auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission angewandt werden.
(11) Diese Verordnung zielt darauf ab, die Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Diskriminierungsverbots im Hinblick auf mögliche Beschränkungen der Freizügigkeit und anderer Grundrechte infolge der Pandemie zu erleichtern und zugleich für ein hohes Niveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu sorgen, und ist nicht so zu verstehen, als würden durch sie in Bezug auf Reisen Beschränkungen der Freizügigkeit oder anderer Grundrechte als Reaktion auf die Pandemie erleichtert oder gefördert. Darüber hinaus kann die Notwendigkeit einer Überprüfung der durch die Verordnung (EU) 2021/xxx eingeführten Zertifikate an sich nicht zur Rechtfertigung einer vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen herangezogen werden. Kontrollen an den Binnengrenzen sollten ein letztes Mittel bleiben, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex)(3).
(12) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie umsetzt.
(13) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG(4) des Rates nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an ihrer Annahme und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Obwohl Irland dieser Verordnung nicht unterliegt, könnte Irland Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet zur Erleichterung von Reisen innerhalb der Union ebenfalls Zertifikate ausstellen, die dieselben Anforderungen erfüllen wie die im Rahmen des COVID‑19-Zertifikats der EU geltenden, und die Mitgliedstaaten könnten solche Zertifikate akzeptieren. Irland könnte ebenso Zertifikate akzeptieren, die von den Mitgliedstaaten für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt oder Wohnsitz in deren Hoheitsgebieten ausstellt werden.
(14) Für Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.
(15) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates(5) genannten Bereich gehören.
(16) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates(6) genannten Bereich gehören.
(17) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU(7) genannten Bereich gehören.
(18) Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische Datenschutzausschuss wurden gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) angehört und haben am […] eine Stellungnahme abgegeben,
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten wenden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/XXXX [Verordnung über ein COVID‑19-Zertifikat der EU] auf diejenigen Drittstaatsangehörigen an, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sich jedoch in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten oder ihren Wohnsitz haben und gemäß Unionsrecht zu Reisen in andere Mitgliedstaaten berechtigt sind.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am ▌Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab diesem Datum.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Empfehlung (EU) 2020/1632 des Rates vom 30. Oktober 2020 für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID‑19-Pandemie (ABl. L 366 vom 4.11.2020, S. 25).
Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).