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Verfahren : 2021/2642(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B9-0236/2021

Aussprachen :

PV 28/04/2021 - 10
CRE 28/04/2021 - 10

Abstimmungen :

PV 29/04/2021 - 10
PV 29/04/2021 - 19

Angenommene Texte :

P9_TA(2021)0159

Angenommene Texte
PDF 154kWORD 51k
Donnerstag, 29. April 2021 - Brüssel
Russland: der Fall Alexei Nawalny, der Aufmarsch von Streitkräften an der ukrainischen Grenze und russische Übergriffe in der Tschechischen Republik
P9_TA(2021)0159RC-B9-0236/2021

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. April 2021 zu Russland, dem Fall Alexei Nawalny, dem militärischen Aufmarsch an der Grenze zur Ukraine und den von Russland orchestrierten Anschlägen in der Tschechischen Republik (2021/2642(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Russland und zur Ukraine,

–  unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen, das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und die Konvention des Europarates zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK),

–  unter Hinweis auf das Maßnahmenpaket für die Umsetzung der Minsker Vereinbarungen, das am 12. Februar 2015 in Minsk angenommen und unterzeichnet und am 17. Februar 2015 durch die Resolution 2202 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen als Ganzes bestätigt wurde,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Außenminister der G7 vom 18. März 2021 zur Ukraine und auf ihre gemeinsam mit dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik abgegebene Erklärung vom 12. April 2021 zum selben Thema,

–  unter Hinweis auf das Treffen des Staatspräsidenten Frankreichs, des Präsidenten der Ukraine und der deutschen Bundeskanzlerin vom 16. April 2021 zu der Frage des Aufmarschs russischer Streitkräfte,

–  unter Hinweis auf die im Namen der EU abgegebenen Erklärungen des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 18. April 2021 zu dem sich verschlechternden Gesundheitszustand von Alexei Nawalny,

–  unter Hinweis auf die Resolution 68/262 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 27. März 2014 mit dem Titel „Territoriale Integrität der Ukraine“, die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen 71/205 vom 19. Dezember 2016, 72/190 vom 19. Dezember 2017, 73/263 vom 22. Dezember 2018, 74/168 vom 18. Dezember 2019 und 75/192 vom 16. Dezember 2020 mit dem Titel „Lage der Menschenrechte in der Autonomen Republik Krim und in der Stadt Sewastopol (Ukraine)“ und auf die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen 74/17 vom 9. Dezember 2019 und 75/29 vom 7. Dezember 2020 mit dem Titel „Problem der Militarisierung der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol (Ukraine) sowie von Teilen des Schwarzen Meeres und des Asowschen Meeres“,

–  unter Hinweis auf den Beschluss des Rates 2014/145/GASP vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen(1),

–  unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits und insbesondere auf Titel II bezüglich des politischen Dialogs und der Konvergenz im Bereich der Außenpolitik und Sicherheit(2),

–  unter Hinweis auf das Budapester Memorandum über Sicherheitsgarantien vom 5. Dezember 1994 betreffend den Beitritt von Belarus, Kasachstan und der Ukraine zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Ukraine vom 29. März 2021, in der Ostukraine zu einem vollständigen Waffenstillstand zurückzukehren, und auf den Entwurf des gemeinsamen Aktionsplans zur Umsetzung der Minsker Vereinbarungen,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des Europäischen Auswärtigen Diensts vom 19. April 2021 zu der Ausweisung tschechischer Diplomaten und die im Namen der Europäischen Union als Bekundung von Solidarität mit der Tschechischen Republik abgegebene Erklärung des Hohen Vertreters vom 21. April 2021 in Bezug auf kriminelle Aktivitäten auf tschechischem Hoheitsgebiet,

–  gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Russische Föderation in den vergangenen Wochen ihre Militärpräsenz an der Ost- und Nordgrenze der Ukraine und auf der besetzten Krim erheblich ausgeweitet hat, wobei insgesamt mehr als 100 000 Mann sowie Panzer, Artillerie, gepanzerte Fahrzeuge und anderes schweres Gerät zusammengezogen wurden; in der Erwägung, dass der jüngste Aufmarsch die größte Zusammenziehung russischer Streitkräfte seit 2014 ist und ihr Umfang und ihre Schlagkraft auf offensive Absichten hindeuten;

B.  in der Erwägung, dass die Russische Föderation angekündigt hat, das Recht der friedlichen Durchfahrt für Kriegsschiffe und Handelsschiffe anderer Staaten durch den Teil des Schwarzen Meeres in Richtung der Straße von Kertsch bis zum 31. Oktober 2021 außer Kraft zu setzen, womit sie gegen die Freiheit der Schifffahrt verstößt, die durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen garantiert wird, dem Russland beigetreten ist; in der Erwägung, dass sich diese Seegebiete in den Hoheitsgewässern der Ukraine um das vorübergehend besetzte Gebiet der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol herum befinden;

C.  in der Erwägung, dass sechs Jahre seit der Annahme der Minsker Vereinbarungen und sieben Jahre seit der rechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch die Russische Föderation und dem Beginn des Krieges in der Ukraine vergangen sind;

D.  in der Erwägung, dass nach Angaben ukrainischer Quellen etwa 3 000 Offiziere und Militärausbilder der Russischen Föderation in den Streitkräften der beiden sogenannten Volksrepubliken dienen;

E.  in der Erwägung, dass die Destabilisierung der Ostukraine durch die Russische Föderation über ihre Stellvertreterkräfte in den sogenannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk seit 2014 andauert; in der Erwägung, dass infolge des Konflikts über 14 000 Menschen ums Leben gekommen und fast zwei Millionen Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind;

F.  in der Erwägung, dass die Ukraine darum ersucht hat, Kapitel III Ziffer 16.3 des Wiener Dokuments 2011 über vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen in Anwendung zu bringen, und um eine Erklärung zu den außergewöhnlichen militärischen Aktivitäten der Russischen Föderation in der Nähe der Grenze der Ukraine und auf der besetzten Krim gebeten hat; in der Erwägung, dass das Wiener Dokument im Jahr 2011 von allen 57 Mitgliedern der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) angenommen wurde und als dauerhafte Quelle der Zusammenarbeit und militärischen Transparenz dienen soll; in der Erwägung, dass die Russische Föderation beschlossen hat, nicht an dem entsprechenden Treffen teilzunehmen;

G.  in der Erwägung, dass die OSZE-Teilnehmerstaaten einander unter anderem über ihre Stationierungspläne informieren, einander vorab über bedeutende militärische Aktivitäten wie Manöver unterrichten und sich im Fall außergewöhnlicher militärischer Aktivitäten oder zunehmender Spannungen gegenseitig konsultieren und zusammenarbeiten sollen;

H.  in der Erwägung, dass der russische Verteidigungsminister am Freitag, dem 23. April 2021, erklärte, die zusammengezogenen Streitkräfte würden bis zum 1. Mai 2021 in ihre festen Stützpunkte zurückkehren;

I.  in der Erwägung, dass die Rechte auf Gedanken- und Redefreiheit sowie auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in der Verfassung der Russischen Föderation verankert sind; in der Erwägung, dass sich die Lage der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in Russland weiter verschlechtert und die Staatsorgane diese Rechte und Freiheiten unentwegt verletzen; in der Erwägung, dass die Russische Föderation zu den Unterzeichnern der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der EMRK gehört und Mitglied des Europarats ist;

J.  in der Erwägung, dass die russischen Behörden am 9. April 2021 Roman Anin, einen der führenden russischen Enthüllungsjournalisten, der an dem Projekt zur Berichterstattung über organisierte Kriminalität und Korruption (Organized Crime and Corruption Reporting Project – OCCRP) beteiligt ist, kurzzeitig festgenommen und vernommen und seine Telefone und ihm gehörende Dokumente beschlagnahmt haben; in der Erwägung, dass durch diese Maßnahmen aufgrund der Informationen, zu denen der russische Inlandsgeheimdienst FSB nun uneingeschränkten Zugang hat, auch die anderen Journalisten des OCCRP, die sich mit Fragen der Transparenz und der Korruption befassen, in Gefahr gebracht worden sind;

K.  in der Erwägung, dass Alexei Nawalny, der prominenteste russische Korruptionsbekämpfer und Oppositionspolitiker, am 17. Januar 2021 verhaftet und am 2. Februar 2021 wegen angeblicher Verletzung seiner Bewährungsauflagen zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt wurde, während er sich in Deutschland von einem Mordversuch durch Vergiftung mit einem verbotenen militärischen chemischen Kampfstoff erholte, der von Agenten der russischen Sicherheitsdienste auf dem Boden der Russischen Föderation begangen worden war; in der Erwägung, dass Alexei Nawalny am 12. März 2021 in eine Strafkolonie in Pokrow überstellt wurde, wo er wiederholt gefoltert und unmenschlich behandelt wurde und anschließend vor über drei Wochen in den Hungerstreik trat;

L.  in der Erwägung, dass die schlimmsten Befürchtungen seiner Familie, Freunde und Unterstützer sowie der internationalen Gemeinschaft hinsichtlich seiner persönlichen Sicherheit und die Sorge um sein Leben durch diese Entwicklungen im Laufe der vergangenen Wochen bestätigt wurden, woraufhin er in ein Gefängniskrankenhaus in der Nähe von Moskau verlegt wurde, wo sein Leben nach wie vor in Gefahr ist;

M.  in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 16. Februar 2021 beschloss, der russischen Regierung gemäß Artikel 39 der Verfahrensordnung mitzuteilen, dass Alexei Nawalny freizulassen ist; in der Erwägung, dass diese Maßnahme mit sofortiger Wirkung anzuwenden ist; in der Erwägung, dass der Gerichtshof für die Zwecke der Durchsetzung der einstweiligen Anordnung die Art und das Ausmaß der Gefahr für das Leben von Alexei Nawalny dem ersten Anschein nach nachgewiesen und vor dem Hintergrund der Gesamtumstände der derzeitigen Inhaftierung von Alexei Nawalny betrachtet hat;

N.  in der Erwägung, dass Alexei Nawalny am Freitag, dem 23. April 2021, angekündigt hat, er werde nach Beratung durch nicht für das Gefängnis tätige Ärzte seinen Hungerstreik, den er am 31. März 2021 begonnen hatte, schrittweise aussetzen; in der Erwägung, dass bei der ärztlichen Beratung von Alexei Nawalny festgestellt wurde, dass die Fortsetzung des Hungerstreiks lebensbedrohlich wäre; in der Erwägung, dass es keine Garantie dafür gibt, dass Alexei Nawalny selbst dann, wenn er jetzt die erforderliche Versorgung erhält, keiner weiteren unmenschlichen oder lebensbedrohlichen Behandlung unterzogen wird und keine weiteren Mordanschläge auf ihn verübt werden;

O.  in der Erwägung, dass Russland laut Transparency International im Korruptionswahrnehmungsindex im Jahr 2020 auf Platz 129 von 180 Ländern steht; in der Erwägung, dass die Recherchen von Korruptionsbekämpfern wie dem verstorbenen Sergei Magnitski und der von Alexei Nawalny angeführten Stiftung für Korruptionsbekämpfung (FBK) zu dem unerklärlichen Reichtum, den Oligarchen, Sicherheitsbeamte und dem Kreml nahestehende Amtsträger im Laufe der Jahre angehäuft haben, dazu geführt haben, dass kleptokratische Verbindungen zwischen diesen Personen, die sich auch auf höchste Stellen der Macht und auch auf Wladimir Putin selbst erstrecken, teilweise aufgedeckt wurden; in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft Moskau beabsichtigt, die FBK und zwei weitere Nawalny nahestehende Organisationen – die Stiftung zum Schutz der Bürgerrechte und Nawalnys Regionalbüros – als „extremistisch“ einzustufen, was bedeuten würde, dass deren Mitarbeiter festgenommen und zu Haftstrafen von sechs bis zehn Jahren verurteilt werden könnten;

P.  in der Erwägung, dass der Giftanschlag auf Nawalny in ein Handlungsmuster passt, das gegen Gegner Putins angewandt wird, Wiktor Juschtschenko, Sergei Skripal und Wladimir Kara-Mursa in Mitleidenschaft gezogen und mehrere führende Oppositionelle, Journalisten, engagierte Bürgerinnen und Bürger und führende ausländische Persönlichkeiten, darunter Boris Nemzow, Anna Politkowskaja, Sergei Protasanow, Natalja Estemirowa und Alexander Litwinenko, das Leben gekostet hat;

Q.  in der Erwägung, dass die Russische Föderation nicht nur eine externe Bedrohung für die Sicherheit Europas darstellt, sondern auch einen internen Krieg gegen das eigene Volk führt, indem sie die Opposition systematisch unterdrückt und Menschen auf offener Straße festnimmt; in der Erwägung, dass allein am 21. April 2021 mindestens 1 788 friedliche Demonstranten festgenommen wurden, womit nunmehr seit Januar 2021 insgesamt über 15 000 unschuldige russische Bürgerinnen und Bürger inhaftiert sind;

R.  in der Erwägung, dass das Parlament in seinen beiden vorausgegangenen Entschließungen zu Russland gefordert hat, die Politik der EU gegenüber Russland sowie die fünf Grundsätze der EU für die Beziehungen zu Russland auf den Prüfstand zu stellen, und den Rat aufgefordert hat, sofort mit den Vorbereitungen zu beginnen und eine EU-Strategie für die künftigen Beziehungen zu einem demokratischen Russland anzunehmen, die auch ein breites Angebot an Anreizen und Bedingungen für die Stärkung von Entwicklungen hin zu Freiheit und Demokratie innerhalb Russlands enthält;

S.  in der Erwägung, dass die Tschechische Republik am 17. April 2021 18 Angehörige der Botschaft der Russischen Föderation, darunter Mitglieder der russischen Nachrichtendienste, ausgewiesen hat, nachdem der Sicherheitsinformationsdienst der Tschechischen Republik zu fundierten Schlussfolgerungen gelangt war, wonach aktive Mitarbeiter der russischen Nachrichtendienste 2014 an der Herbeiführung einer Explosion in einem Munitionsdepot beteiligt waren, bei der zwei tschechische Bürger getötet und umfangreiche Sachschäden verursacht wurden; in der Erwägung, dass das Leben und das Eigentum Tausender Menschen, die in den umliegenden Gemeinden leben, rücksichtlos in Gefahr gebracht wurden; in der Erwägung, dass diese rechtswidrigen Handlungen auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik eine schwerwiegende Verletzung der Souveränität eines EU-Mitgliedstaats durch eine ausländische Macht darstellen; in der Erwägung, dass die Russische Föderation als Reaktion auf die Ausweisung von 18 ihrer Botschaftsangehörigen durch die Tschechische Republik 20 tschechische Diplomaten ausgewiesen hat, die am 19. April 2021 zur Ausreise aufgefordert wurden; in der Erwägung, dass die Tschechische Republik am 22. April 2021, nachdem Russland sich geweigert hatte, die ausgewiesenen tschechischen Diplomaten wieder ins Land zu lassen, gemäß Artikel 11 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen beschlossen hat, die Zahl der Bediensteten in der russischen Botschaft in der Tschechischen Republik an die Zahl der Bediensteten der tschechischen Botschaft in Russland anzugleichen, wobei sie der russischen Botschaft eine Frist zur Erfüllung der entsprechenden Aufforderung bis Ende Mai einräumte;

T.  in der Erwägung, dass dieselben GRU-Agenten, die an der Herbeiführung der Explosion in dem Munitionslager in der Tschechischen Republik beteiligt waren, auch für den Mordversuch an Sergei und Julija Skripal im Vereinigten Königreich im Jahr 2018 verantwortlich waren, bei dem der Nervenkampfstoff Nowitschok in militärisch einsetzbarer Qualität verwendet wurde, was auch zum Tod einer britischen Staatsbürgerin führte; in der Erwägung, dass für den Mordversuch an Emilian Gebrew, dem Eigentümer einer Waffenfabrik, und zwei weiteren Personen in Bulgarien im Jahre 2015 ebenfalls GRU-Agenten verantwortlich gemacht wurden; in der Erwägung, dass Russland bei der Untersuchung dieser auf dem Gebiet der Europäischen Union begangenen Verbrechen nicht kooperiert, die Beteiligung der GRU an der Vergiftung der Skripals bestreitet und die wichtigsten Verdächtigen deckt;

1.  unterstützt die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Integrität der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen; bekräftigt, dass es die Politik der EU, die rechtswidrige Annexion der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol nicht anzuerkennen, nachdrücklich unterstützt; begrüßt sämtliche restriktiven Maßnahmen, die die EU aufgrund der rechtswidrigen Annexion ergriffen hat; fordert die umgehende Freilassung aller rechtswidrig auf der Halbinsel Krim und in Russland festgesetzten und inhaftierten ukrainischen Bürger und missbilligt die fortwährenden Menschenrechtsverletzungen auf der besetzten Krim und in den besetzten Teilen der Ostukraine sowie die großangelegte Verleihung der russischen Staatsbürgerschaft (durch Ausgabe russischer Reisepässe) an die dort lebenden Bürgerinnen und Bürger; betont, dass sich russische Amtsträger, deren Handlungen oder Untätigkeit Kriegsverbrechen in der Ukraine ermöglicht oder bewirkt haben, vor der internationalen Strafgerichtsbarkeit werden verantworten müssen;

2.  bedauert den derzeitigen Stand der Beziehungen zwischen der EU und Russland, der darauf zurückzuführen ist, dass Russland die Ukraine militärisch angegriffen hat und das Land nach wie vor destabilisiert, sich den Mitgliedstaaten und Gesellschaften der EU gegenüber feindselig verhält und sie regelrecht angreift, unter anderem durch die Einmischung in Wahlverfahren, die Verbreitung von Desinformation, Deepfakes, böswillige Cyberangriffe, Sabotage und den Einsatz chemischer Kampfstoffe, und bedauert zudem die erhebliche Verschlechterung der Menschenrechtslage und der Achtung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, der Vereinigungsfreiheit und der Freiheit der friedlichen Versammlung in Russland; verurteilt das feindselige Verhalten Russlands in Europa aufs Schärfste und fordert die russische Regierung auf, diesen Aktivitäten, mit denen gegen internationale Grundsätze und Normen verstoßen und die Stabilität in Europa gefährdet wird und durch die jedwede Fortsetzung einer konstruktiven bilateralen Agenda mit diesem wichtigen Nachbarn verhindert wird, ein Ende zu setzen;

3.  ist nach wie vor zutiefst besorgt über den großangelegten Aufmarsch russischer Streitkräfte an der Grenze zur Ukraine und in der rechtswidrig besetzten Autonomen Republik Krim, den das russische Verteidigungsministerium für beendet erklärt hat; verurteilt die Drohgebärden und Destabilisierungsmaßnahmen der Russischen Föderation und würdigt die verhältnismäßige Reaktion der Ukraine;

4.  ist der Ansicht, dass die EU Schlussfolgerungen aus dem zutiefst beunruhigenden Aufmarsch russischer Streitkräfte an der Grenze zur Ukraine ziehen muss, der mit Wirkung vom Freitag, dem 23. April 2021, ausgesetzt wurde; beharrt darauf, dass sich die russischen Streitkräfte vollständig und unverzüglich von der Grenze zur Ukraine zurückziehen und in ihre ständigen Stützpunkte zurückkehren müssen; fordert, dass Russland im Einklang mit seinen internationalen Verpflichtungen, etwa den Grundsätzen der OSZE und den Verpflichtungen zur Transparenz von Militärbewegungen und dem Wiener Dokument, die Praxis ungerechtfertigter militärischer Aufmärsche, mit denen es darauf abzielt, seine Nachbarn zu bedrohen, sofort einzustellen, alle laufenden Provokationen zu beenden und künftige Provokationen zu unterlassen und die Lage zu deeskalieren, indem es seine Streitkräfte an ihre ständigen Stützpunkte zurückbeordert; bekräftigt, dass der Aufmarsch russischer Streitkräfte auch eine Bedrohung für Stabilität, Sicherheit und Frieden in Europa ist, weshalb ein sicherheitspolitischer Dialog zwischen der EU und der Ukraine ehrgeizig sein und zu einer übereinstimmenden Bewertung der sicherheitspolitischen Herausforderungen vor Ort beitragen sollte; betont, dass befreundete Länder ihre militärische Unterstützung für die Ukraine und die Lieferung von Verteidigungswaffen an das Land ausweiten sollten, was im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen steht, der individuelle und kollektive Selbstverteidigung ermöglicht; fordert Russland auf, seine Streitkräfte aus den sogenannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk abzuziehen und der Ukraine die Kontrolle über die Autonome Republik Krim und die Stadt Sewastopol zurückzugeben;

5.  fordert den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass sich der Rat trotz des angekündigten Rückzugs der russischen Streitkräfte weiterhin mit den militärischen Entwicklungen befasst und auch künftig bereit ist, sich auf weitere gemeinsame Maßnahmen zu einigen;

6.  fordert Russland nachdrücklich auf, seiner Verpflichtung aus dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen nachzukommen und die Freiheit der Schifffahrt und die Durchfahrt durch die internationale Meerenge zu den Häfen des Asowschen Meeres zu garantieren; fordert die EU auf, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und anderen internationalen Partnern die ständige Überwachung der Durchfahrt aller Schiffe durch die Straße von Kertsch auszuweiten;

7.  fordert Russland und die von Russland unterstützten Separatisten auf, die Waffenstillstandsvereinbarung einzuhalten; fordert Russland auf, die Bestimmungen der Minsker Abkommen vollständig umzusetzen und konstruktiv am Normandie-Prozess und in der trilateralen Kontaktgruppe mitzuwirken; betont, dass der Konflikt in der Ostukraine politisch gelöst werden muss und dass sich die EU stärker in die friedliche Beilegung von Konflikten einbringen muss;

8.  betont, dass die EU für den Fall, dass ein derartiger militärischer Aufmarsch in der Zukunft in einen Einmarsch der Russischen Föderation in die Ukraine münden sollte, klarstellen muss, dass der Preis für eine solche Verletzung des Völkerrechts und internationaler Normen sehr hoch wäre; beharrt daher darauf, dass unter derartigen Umständen die Erdöl- und Erdgaseinfuhren aus Russland in die EU sofort eingestellt werden, dass Russland gleichzeitig aus dem Zahlungssystem SWIFT ausgeschlossen werden sollte und dass alle Vermögenswerte von der russischen Staatsmacht nahestehenden Oligarchen und ihren Familien in der EU eingefroren und ihre Visa aufgehoben werden müssen;

9.  fordert, dass die EU ihre Abhängigkeit der EU von Energieträgern aus Russland verringert, und fordert die Organe der EU und alle Mitgliedstaaten daher nachdrücklich auf, die Fertigstellung der Erdgasfernleitung Nord Stream 2 abzubrechen und zu verlangen, dass die Errichtung umstrittener Kernkraftwerke, die von Rosatom gebaut werden, gestoppt wird;

10.  bekräftigt seine Unterstützung für die internationale Untersuchung der Umstände des tragischen Abschusses des Flugs MH17 der Malaysian Airlines, der möglicherweise ein Kriegsverbrechen darstellt, und bekräftigt seine Forderung, die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen;

11.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, nach dem Vorbild des Gesetzesvorschlags des Vereinigten Königreichs für eine globale Sanktionsregelung im Bereich der Korruptionsbekämpfung und ähnlicher Regelungen eine EU-Sanktionsregelung im Bereich Korruptionsbekämpfung anzunehmen, um die derzeitige globale Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte zu ergänzen; betont, dass russischer Reichtum und russische Investitionen unklaren Ursprungs in den Mitgliedstaaten der EU nicht länger willkommen sein sollten; fordert die Kommission und den Rat auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, die darauf gerichtet sind, die strategischen Investitionen des Kreml in der EU einzudämmen, die zu subversiven Zwecken und mit dem Ziel getätigt werden, demokratische Prozesse und Institutionen zu schwächen und Korruption zu verbreiten; beharrt weiterhin darauf, dass Mitgliedstaaten wie Bulgarien und Malta ihre Programme zum Erwerb der Staatsangehörigkeit gegen Investitionen („goldene Reisepässe“) aufgeben;

12.  fordert die umgehende und bedingungslose Freilassung von Alexei Nawalny, dessen Verurteilung politisch motiviert ist und den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Russlands zuwiderläuft, und aller Personen, die bei Protesten, bei denen sie sich für seine Freilassung einsetzten oder seine Korruptionsbekämpfungskampagne unterstützten, festgenommen wurden; erwartet, dass Russland die einstweilige Anordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Bezug auf die Art und das Ausmaß der Gefahr für das Leben von Alexei Nawalny befolgt; macht Russland für den Gesundheitszustand von Alexei Nawalny verantwortlich und fordert Russland nachdrücklich auf, den Mordversuch an Alexei Nawalny zu untersuchen und dabei uneingeschränkt mit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen zusammenzuarbeiten; fordert die russischen Staatsorgane auf, die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten des Landes so zu verbessern, dass sie internationalen Standards entsprechen; fordert, dass die mit den Forderungen nach der Freilassung von Alexei Nawalny zusammenhängenden Festnahmen friedlicher Demonstranten und systematischen Übergriffe auf die Opposition eingestellt werden; betont, dass gegen alle Personen, die an der strafrechtlichen Verfolgung, Verurteilung und Misshandlung von Alexei Nawalny beteiligt sind, im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte Sanktionen verhängt werden sollten;

13.  weist die russischen Staatsorgane und Präsident Putin in seiner Eigenschaft als russisches Staatoberhaupt persönlich erneut darauf hin, dass sie die volle Verantwortung für das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Alexei Nawalny tragen und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um seine körperliche und geistige Gesundheit und sein Wohlergehen zu schützen; fordert Präsident Putin und die russischen Staatsorgane unverändert mit Nachdruck auf, diejenigen, die für den Mordversuch an Alexei Nawalny verantwortlich sind, zu ermitteln, vor Gericht zu stellen und zur Rechenschaft zu ziehen;

14.  missbilligt die Absicht der russischen Staatsmacht, die von Alexei Nawalny geleitete Stiftung für Korruptionsbekämpfung zu einer extremistischen Organisation zu erklären, als haltlose und diskriminierende Maßnahme; hebt die Bekämpfung der Korruption hervor und betont, dass der Wunsch nach Beteiligung an einem freien und pluralistischen öffentlichen Diskurs und freien und pluralistischen Wahlverfahren ein unveräußerliches Recht jeder Person und jeder demokratischen politischen Organisation ist und nichts mit extremistischen Ansichten zu tun hat;

15.  bekundet den demokratischen Kräften in Russland, die sich für eine offene und freie Gesellschaft einsetzen, seine tief empfundene Solidarität sowie allen Personen und Organisationen, die Ziel von Übergriffen und Repressionen geworden sind, seine Unterstützung; fordert die russische Staatsmacht nachdrücklich auf, sämtlichen Drangsalierungen, Einschüchterungen und Übergriffen, die sich gegen die Opposition, die Zivilgesellschaft, die Medien, Menschenrechtsverteidiger und Frauenrechteverteidiger und andere engagierte Bürgerinnen und Bürger des Landes richten, ein Ende zu setzen, insbesondere im Vorfeld der Parlamentswahl im Herbst 2021; legt der EU nahe, Russland auch künftig regelmäßig aufzufordern, alle mit internationalen Normen unvereinbaren Gesetze aufzuheben oder zu ändern; bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung für alle Menschenrechtsverteidiger in Russland und ihre Arbeit; fordert die Delegation der EU und die Vertretungen der Mitgliedstaaten in dem Land auf, die Zivilgesellschaft stärker zu unterstützen, mit allen verfügbaren Instrumenten ihre Unterstützung für die Arbeit von Menschenrechtsverteidigern auszuweiten, erforderlichenfalls die Ausstellung von Notfallvisa zu ermöglichen und diesen Personen vorübergehenden Schutz in den Mitgliedstaaten der EU zu gewähren;

16.  fordert die russischen Behörden auf, die Medienfreiheit zu achten und jegliche Schikanierung und Unterdrucksetzung unabhängiger Medien und Journalisten wie des Enthüllungsjournalisten Roman Anin einzustellen;

17.  bekräftigt seine Aufforderung an die Organe der EU und die Mitgliedstaaten, die Menschenrechtslage in der Russischen Föderation sowie Gerichtsverfahren gegen Organisationen der Zivilgesellschaft, Journalisten, Oppositionspolitiker und engagierte Bürgerinnen und Bürger, darunter auch den Fall von Alexei Nawalny, auch künftig aufmerksam zu beobachten:

18.  missbilligt, dass Mitglieder der russischen Nachrichtendienste die Explosion des Waffendepots in Vrbětice in der Tschechischen Republik verursacht haben, wodurch die Souveränität der Tschechischen Republik verletzt wurde und was eine nicht hinnehmbare feindselige Handlung darstellt; verurteilt aufs Schärfste die Handlungen, mit denen Mitgliedstaaten der EU destabilisiert und bedroht werden sollen, und fordert Russland auf, sämtliche derartigen Aktivitäten einzustellen, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen und die Familien der bei dem Anschlag von 2014 getöteten Bürger zu entschädigen; unterstreicht, dass die Europäische Union an der Seite der Tschechischen Republik steht und fordert den HR/VP und den Rat auf, angemessene Gegenmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Ausweitung gezielter Sanktionen; bekundet der Bevölkerung und den staatlichen Stellen der Tschechischen Republik in Anbetracht des auf dem Gebiet der EU von Russland orchestrierten Anschlags und nach der unbegründeten und unverhältnismäßigen Ausweisung von 20 tschechischen Diplomaten aus Russland seine tief empfundene Solidarität; bekundet seine Unterstützung für die Entscheidung der tschechischen Behörden, die Zahl der Bediensteten in der Botschaft der Russischen Föderation in der Tschechischen Republik an die Zahl der Bediensteten der Botschaft der Tschechischen Republik in Russland anzugleichen, verurteilt die anschließenden Drohungen der Russischen Föderation gegen die Tschechische Republik und würdigt alle Unterstützungsmaßnahmen und Akte der Solidarität seitens mehrerer Regierungen von Mitgliedstaaten der EU und alle bereits angebotenen diplomatischen Dienste; fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, nach dem Vorbild des Falles Skripal eine koordinierte Ausweisung russischer Diplomaten vorzunehmen;

19.  verurteilt, dass der Kreml undemokratische Unterdrückungsregime weltweit unterstützt, etwa jene im Iran, in Nordkorea, in Venezuela, in Syrien und in Belarus; ist zutiefst besorgt darüber, dass immer mehr in Russland lebende Belarussinnen und Belarussen festgenommen, entführt und abgeschoben werden, etwa der Vorsitzende der oppositionellen Volksfront von Belarus und auch unbescholtene Menschen, die die friedlichen Proteste in Belarus lautstark unterstützt haben; ist insbesondere besorgt über die von Russland unterstützte Kampagne, die sich gegen in Belarus tätige Organisationen richtet, die dort nationale Minderheiten aus Mitgliedstaaten der EU vertreten, auch gegen die größte dieser Organisationen, die Union der Polen in Belarus;

20.  verurteilt Propaganda und Desinformation in der russischen Presse und die böswillige Verbreitung von Propaganda und Desinformation in der EU sowie die Tätigkeit russischer Trollfarmen, insbesondere derjenigen, die derzeit die Tschechische Republik diffamieren und ihr unterstellen, sie sei kein souveränes Land mit unabhängigen Nachrichtendiensten, sondern ein Satellit der Interessen der USA; verurteilt die mit Militärspionage durch Russland im Zusammenhang stehenden Cyberangriffe auf eine strategisch bedeutsame staatliche Einrichtung der Tschechischen Republik;

21.  bekräftigt, dass die Geschlossenheit der Mitgliedstaaten der EU die beste Strategie ist, um Russland davon abzuhalten, destabilisierende und subversive Maßnahmen in Europa durchzuführen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Standpunkte und Maßnahmen gegenüber Russland aufeinander abzustimmen und geschlossen aufzutreten; fordert, dass die Mitgliedstaaten im Ministerkomitee des Europarates geschlossen auftreten, wenn Russland die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte weiterhin missachtet; ist der Ansicht, dass die EU eine weitergehende Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Partnern, insbesondere mit der NATO und den Vereinigten Staaten, anstreben sollte, um alle auf internationaler Ebene zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, mit denen Russlands fortgesetzten Einmischungsversuchen, immer aggressiveren Desinformationskampagnen und groben Völkerrechtsverletzungen, durch die Sicherheit und Stabilität in Europa gefährdet werden, wirksam entgegenzuwirken;

22.  fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, rasch und entschlossen gegen Störmaßnahmen der Nachrichtendienste Russlands im Gebiet der EU vorzugehen und sich bei ihren verhältnismäßigen Gegenmaßnahmen eng mit den transatlantischen Partnern abzustimmen; empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Bereich Spionageabwehr auszuweiten;

23.  fordert den HR/VP und den Rat auf, einen neuen strategischen Ansatz für die Beziehungen der EU zu Russland auszuarbeiten, der vorsehen muss, die Zivilgesellschaft besser zu unterstützen, die Kontakte zwischen den Menschen mit den Bürgerinnen und Bürgern Russlands zu stärken, klare rote Linien für die Zusammenarbeit mit staatlichen russischen Akteuren festzulegen, technologische Standards und das offene Internet für die Unterstützung freier Räume und gegen Unterdrückungstechnologien zu nutzen und Solidarität mit den östlichen Partnern der EU zu bekunden, auch in Bezug auf Sicherheitsfragen und die friedliche Beilegung von Konflikten; betont, dass jedweder Dialog mit Russland auf der Achtung des Völkerrechts und der Menschenrechte beruhen muss;

24.  ist zutiefst besorgt darüber, dass die russischen Staatsorgane die Arbeit unabhängiger Medienplattformen sowie einzelner Journalisten und anderer Medienakteure nach wie vor einschränken; verurteilt in diesem Zusammenhang die Entscheidung, das unabhängige Medienunternehmen Meduza als „ausländischen Agenten“ einzustufen, auf das Schärfste;

25.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie dem Präsidenten, der Regierung und der Werchowna Rada der Ukraine und dem Präsidenten, der Regierung und der Staatsduma der Russischen Föderation zu übermitteln.

(1) ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16.
(2) ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2021Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen