Index 
 Zurück 
 Vor 
 Vollständiger Text 
Verfahren : 2021/0206(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A9-0157/2022

Eingereichte Texte :

A9-0157/2022

Aussprachen :

PV 07/06/2022 - 2
CRE 07/06/2022 - 2
PV 17/04/2023 - 15
CRE 17/04/2023 - 15

Abstimmungen :

PV 08/06/2022 - 10.5
CRE 08/06/2022 - 10.5
Erklärungen zur Abstimmung
PV 22/06/2022 - 13.2
CRE 22/06/2022 - 13.2
PV 18/04/2023 - 4.6
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P9_TA(2022)0247
P9_TA(2023)0101

Angenommene Texte
PDF 365kWORD 110k
Mittwoch, 22. Juni 2022 - Brüssel
Klima-Sozialfonds ***I
P9_TA(2022)0247A9-0157/2022

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 22. Juni 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds (COM(2021)0568 – C9-0324/2021 – 2021/0206(COD))(1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Vorschlag der Kommission   Geänderter Text
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
(1)  Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris28, das im Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) unterzeichnet wurde und im November 2016 in Kraft trat. Die Vertragsparteien haben in dem Übereinkommen vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.
(1)  Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris28, das im Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) unterzeichnet wurde und im November 2016 in Kraft trat. Die Vertragsparteien haben in dem Übereinkommen vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Mit der Verabschiedung des Klimapakts von Glasgow erkannten die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris an, dass durch die Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels erheblich reduziert würden, und verpflichteten sich, bis Ende 2022 ihre Zielvorgaben für 2030 zu stärken, um im Einklang mit den Erkenntnissen des Weltklimarats (IPCC) die Lücke zwischen den Zielvorgaben und der tatsächlichen Umsetzung zu schließen. Dies sollte auf gerechte Weise und unter Achtung des Grundsatzes der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten angesichts der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten erfolgen.
__________________
__________________
28 Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4).
28 Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4).
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
(2)  Die Kommission stellte in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal29 eine neue Wachstumsstrategie vor, mit der sich die Union zu einer nachhaltigen, fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Außerdem schlägt die Kommission darin vor, dass Naturkapital der Union zu schützen, zu bewahren und zu verbessern und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen zu schützen. Schließlich ist die Kommission der Ansicht, dass dieser Übergang gerecht und inklusiv sein soll, ohne dass jemand zurückgelassen wird.
(2)  Die Kommission stellte in ihrer Mitteilung über den europäischen Grünen Deal29 eine neue Wachstumsstrategie vor, mit der sich die Union zu einer nachhaltigen, gerechten, faireren und wohlhabenderen Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll, in der spätestens im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden. Außerdem schlägt die Kommission darin vor, das Naturkapital der Union wiederherzustellen, zu schützen, zu bewahren und zu verbessern und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen zu schützen. Schließlich ist die Kommission der Ansicht, dass dieser Übergang gerecht und inklusiv sein soll, ohne dass jemand zurückgelassen wird.
__________________
__________________
29 COM(2019)0640 final.
29 COM(2019)0640.
Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
(3)  Die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates30 verankert das Unionsziel, bis 2050 für die gesamte Wirtschaft Klimaneutralität zu erreichen, in den Rechtsvorschriften. Jene Verordnung sieht ein verbindliches Ziel der Union zur Senkung der Treibhausgasemissionen vor. Die Union sollte ihre Treibhausgasemissionen nach Abzug des Abbaus von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 senken. Dabei sollten alle Wirtschaftszweige zum Erreichen dieses Ziels beitragen.
(3)  Mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates30 wird das Unionsziel, bis spätestens 2050 für die gesamte Wirtschaft Klimaneutralität zu erreichen, in den Rechtsvorschriften verankert. Jene Verordnung sieht ein verbindliches Ziel der Union zur Senkung der Treibhausgasemissionen vor. Die Union sollte ihre Treibhausgasemissionen nach Abzug des Abbaus von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 senken. Dabei sollten alle Wirtschaftszweige zum Erreichen dieses Ziels beitragen.
__________________
__________________
30 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
30 Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
(6)  Die Erklärung von Porto vom 8. Mai 2021 bestätigte die Zusicherung des Europäischen Rates, auf ein soziales Europa hinzuarbeiten, und dessen Entschlossenheit, die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene unter gebührender Beachtung der jeweiligen Zuständigkeiten sowie der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit weiter zu intensivieren.
(6)  Im Aktionsplan zur Europäischen Säule sozialer Rechte1a wird hervorgehoben, dass die sozialen Rechte und die europäische soziale Dimension in allen Politikbereichen der Union gestärkt werden müssen, wie es in den Verträgen, insbesondere in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und in Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), verankert ist. In der Erklärung von Porto vom 8. Mai 2021 wurde die Zusicherung des Europäischen Rates wiederholt, auf ein soziales Europa hinzuarbeiten und einen gerechten Übergang sicherzustellen, und dessen Entschlossenheit bekräftigt, die konkrete Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene unter gebührender Beachtung der jeweiligen Zuständigkeiten sowie der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit weiter zu intensivieren.
__________________
1a Gebilligt vom Europäischen Rat am 24. und 25. Juni 2021.
Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 a (neu)
(6a)  Die Mittel aus dem Fonds sollten nur Tätigkeiten und Empfängern zugutekommen, die die geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten, unter anderem in Bezug auf Löhne und Arbeitsbedingungen, einschließlich Tarifverträgen, achten und nachhaltige und hochwertige Arbeitsplätze fördern.
Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
(7)  Die Rechtsvorschriften in den Bereichen Klima und Energie der Union wurden überprüft und geändert, um die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu beschleunigen und die Verpflichtungen zum Erreichen der Klimaneutralität umzusetzen.
(7)  Die Rechtsvorschriften in den Bereichen Klima und Energie der Union wurden überprüft und geändert, um die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu beschleunigen und die Verpflichtungen zum Erreichen der Klimaneutralität umzusetzen. Ein gerechter Übergang gemäß der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und der Europäischen Säule sozialer Rechte bedeutet, dass die Energie- und Mobilitätsarmut in der gesamten Union beseitigt werden müssen. Zu diesem Zweck sollte mit einem neuen Klima-Sozialfonds dazu beigetragen werden, die finanziell schwächsten Haushalte zu schützen und zu stärken. Es ist besonders darauf zu achten, dass diese Haushalte aus der Umsetzung verschiedener Finanzierungsinstrumente tatsächlich einen Nutzen ziehen – insbesondere aus der Umsetzung der Instrumente, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, darunter der Kohäsionsfonds, die Aufbau- und Resilienzfazilität und die derzeit durch das EU-EHS generierten Einnahmen. Die Mittel, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, sollten in die Renovierung von Gebäuden, in die Schaffung hochwertiger und sicherer umweltverträglicher Arbeitsplätze sowie in die Entwicklung der für den grünen und den digitalen Wandel erforderlichen Kompetenzen, die Dekarbonisierung des Verkehrs und einen besseren Zugang zu öffentlicher, gemeinsam genutzter sanfter Mobilität investiert werden.
Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
(8)  Diese Änderungen haben unterschiedliche wirtschaftliche und soziale Auswirkungen auf die verschiedenen Wirtschaftszweige, die Bürger und die Mitgliedstaaten. Insbesondere die Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und des Straßenverkehrs in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates31 sollte einen zusätzlichen wirtschaftlichen Anreiz darstellen, Investitionen zur Reduzierung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe zu tätigen, und so die Verringerung der Treibhausgasemissionen beschleunigen. Zusammen mit weiteren Maßnahmen sollte dies mittel- bis langfristig die Kosten für Gebäude und den Straßenverkehr senken und neue Möglichkeiten zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Investitionen bieten.
(8)  Diese Änderungen haben unterschiedliche wirtschaftliche und soziale Auswirkungen auf die verschiedenen Wirtschaftszweige, die Bürger und die Mitgliedstaaten. Insbesondere die Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates31sollte einen zusätzlichen wirtschaftlichen Anreiz darstellen, Investitionen zur Reduzierung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe zu tätigen, und so die Verringerung der Treibhausgasemissionen beschleunigen. Zusammen mit weiteren Maßnahmen sollte dies mittel- bis langfristig zur Beseitigung der Energie- und Mobilitätsarmut beitragen und neue Möglichkeiten zur Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen und nachhaltigen Investitionen bieten, was mit den Zielen des europäischen Grünen Deals uneingeschränkt im Einklang steht. Die Kommission sollte Daten über die sozialen Auswirkungen der Begleitmaßnahmen sowie darüber erheben, wie sich diese Maßnahmen auf verschiedene Mitgliedstaaten, Regionen und finanziell schwächere Gruppen auswirken, um mit dem Ziel, Ungleichheiten beim Zugang zu nachhaltiger und erschwinglicher Energie und Mobilität zu verringern, einen präventiven Ansatz zu verfolgen. Besondere Aufmerksamkeit sollte den am stärksten benachteiligten Gruppen sowie den Haushalten, die von Mobilitäts- oder Energiearmut betroffen sind, gewidmet werden, damit sie aus der Umsetzung dieser Finanzierungsinstrumente einen Nutzen ziehen und niemand außer Acht gelassen wird.
__________________
__________________
31 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
31 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
(9)  Es sind jedoch Mittel nötig, um diese Investitionen zu finanzieren. Darüber hinaus ist es wahrscheinlich, dass, noch bevor sie getätigt werden, die von Haushalten und Verkehrsnutzern zu tragenden Kosten für Heizen, Kühlen und Kochen sowie für den Straßenverkehr steigen, da die Brennstoffanbieter, die den Verpflichtungen im Rahmen des Emissionshandels für Gebäude und den Straßenverkehr unterliegen, die CO2-Kosten an die Verbraucher weitergeben.
(9)  Es sind jedoch Mittel nötig, um ausreichende, stabile und gerechte Investitionen zu finanzieren. Darüber hinaus ist es wahrscheinlich, dass die von den Haushalten und Verkehrsnutzern zu tragenden Kosten für Heizen, Kühlen und Kochen sowie für den Straßenverkehr steigen, noch bevor diese Kosten überhaupt getätigt werden, wobei angesichts des Angriffskriegs Russlands auch die Abhängigkeit der Mitgliedstaaten von importierten fossilen Brennstoffen zu berücksichtigen ist.
Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
(9a)   Die infolge der Einfuhrabhängigkeit und der geopolitischen Spannungen noch höheren Preise für fossiles Gas haben in einigen Mitgliedstaaten in der Heizperiode 2021/2022 zu extremen Preisspitzen geführt, was erneut die Abhängigkeit der Union von importiertem fossilem Gas für Wirtschaft und Privathaushalte deutlich gemacht hat, worunter die ärmsten Haushalte am stärksten zu leiden haben. Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen, Heizanlagen, die auf erneuerbaren Energieträgern beruhen, auch mit elektrischen Wärmepumpen, sowie in Fernwärme und ‑kälte und die Beteiligung an Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sind daher die kosteneffizienteste Methode, um die Einfuhrabhängigkeit und die Emissionen zu verringern und gleichzeitig die Widerstandsfähigkeit der Union zu erhöhen. Im Interesse der Einhaltung dieser Grundsätze sind – insbesondere für die ärmsten Haushalte – Programme für die Finanzierung durch Dritte erforderlich.
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 b (neu)
(9b)   Da der Übergang zu einer saubereren Union wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben dürfte, die sich nur schwer im Voraus abschätzen lassen, können zusätzliche Investitionen und somit finanzielle Ressourcen erforderlich sein, um die eingegangene Verpflichtung zur Klimaneutralität unter Wahrung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts zu erfüllen.
Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 c (neu)
(9c)  Die von den Brennstoffanbietern an die Endverbraucher weitergegebenen Kosten können je nach Unternehmen, Region oder Mitgliedstaat unterschiedlich sein. Die Kommission sollte daher Daten zu dem von den Brennstoffanbietern getragenen Anteil der Kosten und zu dem an die Endverbraucher weitergegebenen Anteil der Kosten erheben und dem Europäischen Parlament jährlich über ihre Erkenntnisse Bericht erstatten.
Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 d (neu)
(9d)  In der Bauwirtschaft würde eine allumfassende Verbesserung der Gebäudestruktur zu einer geringeren Energienachfrage führen, wodurch von Ausgrenzung bedrohte Menschen, insbesondere diejenigen, die in der Union am stärksten von Energiearmut betroffen sind, effizienter berücksichtigt würden. Dadurch würde zudem der Tendenz entgegengewirkt, dass sich Haushaltsmitglieder ständig zwischen ländlichen, stadtnahen, städtischen und dünn besiedelten Gebieten hin- und herbewegen müssen, wodurch auch verhindert würde, dass sie möglicherweise höhere Immobilienpreise zahlen müssen, und die durch die verstärkte Nutzung privater Verkehrsmittel verursachten Treibhausgase nicht entstünden.
Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
(10)  Der Anstieg der Preise für fossile Brennstoffe kann finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer, die einen größeren Teil ihres Einkommens für Energie und Transport aufwenden, in bestimmten Regionen keine alternativen bezahlbaren Mobilitäts- und Transportmöglichkeiten haben und denen gegebenenfalls die finanziellen Kapazitäten für Investitionen in die Senkung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe fehlen, unverhältnismäßig stark treffen.
(10)  Der Übergang zur Klimaneutralität, auch durch die Bepreisung von CO2-Emissionen, dürfte finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer, die einen größeren Teil ihres Einkommens für Energie und Transport aufwenden, in bestimmten Regionen – darunter in ländlichen Gebieten, Inselgebieten, Berggebieten, abgelegenen und schlechter zugänglichen Gebieten oder in weniger entwickelten Regionen oder Gegenden, etwa auch in weniger entwickelten stadtnahen Gebieten – keine alternativen bezahlbaren Mobilitäts- und Transportmöglichkeiten haben und denen möglicherweise die finanziellen Kapazitäten für Investitionen in die Senkung des Verbrauchs fossiler Brennstoffe fehlen, voraussichtlich unverhältnismäßig stark treffen.
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
(11)  Daher sollte ein Teil der Einnahmen, die durch die Aufnahme von Gebäuden und des Straßenverkehrs in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG erwirtschaftet werden, verwendet werden, um die sozialen Auswirkungen dieser Aufnahme zu bewältigen, damit der Übergang gerecht und inklusiv ist, ohne dass jemand zurückgelassen wird.
(11)  Daher sollte ein Teil der Einnahmen, die durch die Aufnahme von Gebäuden und des Straßenverkehrs in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG erwirtschaftet werden, als Eigenmittel zur Finanzierung des Unionshaushalts als allgemeine Einnahmen gemäß der rechtlich bindenden Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 20201a (im Folgenden „Interinstitutionelle Vereinbarung“) verwendet werden, in der ein Fahrplan für die Einführung neuer Eigenmittel festgelegt ist, mit denen dem Unionshaushalt die Mittel zugeführt werden, mit denen dazu beigetragen wird, die sozialen Auswirkungen dieser Aufnahme zu bewältigen, damit der Übergang gerecht und inklusiv ist, ohne dass jemand außer Acht gelassen wird. Im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung ist die Einführung eines Korbs neuer Eigenmittel bis zum 1. Januar 2023 vorgesehen. Grüne Eigenmittel dienen dazu, den Unionshaushalt mit den politischen Prioritäten der Union in Einklang zu bringen, um somit einen Mehrwert für die Union zu erzielen, und sollten verwendet werden, um zu den Zielen der durchgängigen Berücksichtigung des Klimaschutzes in allen Politikbereichen, zur Rückzahlung der Schulden, die zur Finanzierung des Aufbauinstruments NextGenerationEU aufgenommen wurden, und zur Belastbarkeit des Unionshaushalts in Bezug auf dessen Funktionsweise als Instrument für Investitionen und Garantien beizutragen.
__________________
1a Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28).
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
(11a)  Möglicherweise sind weitere steuerliche Maßnahmen oder Konjunkturmaßnahmen erforderlich, um finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Verkehrsnutzer zu unterstützen.
Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
(12)  Dies ist in Anbetracht des bestehenden Ausmaßes der Energiearmut noch bedeutsamer. „Energiearmut“ bezeichnet eine Situation, in der Haushalte keinen Zugang zu essenziellen Energiedienstleistungen (wie Kühlung bei steigenden Temperaturen oder Heizung) haben. Im Jahr 2018 berichteten rund 34 Mio. Europäer, dass sie nicht in der Lage waren, ihre Wohnung ausreichend warm zu halten, und in einer EU-weiten Umfrage 2019 haben 6,9 % der Bevölkerung angegeben, dass sie es sich nicht leisten können, ihre Wohnung ausreichend zu beheizen.32 Insgesamt schätzt die Beobachtungsstelle für Energiearmut, dass mehr als 50 Mio. Haushalte in der Europäischen Union von Energiearmut betroffen sind. Deshalb stellt die Energiearmut eine besonders große Herausforderung für die Union dar. Während Sozialtarife oder direkte Einkommensbeihilfen eine kurzfristige Erleichterung für die Haushalte darstellen, die von Energiearmut betroffen sind, können nur gezielte strukturelle Maßnahmen, insbesondere energetische Renovierungen, dauerhafte Lösungen bieten.
(12)  Dies ist in Anbetracht des bestehenden Ausmaßes der Energiearmut noch bedeutsamer. „Energiearmut“ bezeichnet eine Situation, in der Haushalte im Rahmen der bestehenden sozialpolitischen und sonstigen einschlägigen Maßnahmen keinen ausreichenden Zugang zu essenziellen Energiedienstleistungen haben, die die Grundlage für einen angemessenen Lebensstandard und gesunde Wohnverhältnisse bilden, einschließlich angemessener Wärme, Kühlung, Beleuchtung und Energie zum Betrieb elektrischer Geräte, und zwar häufig infolgedessen, dass die Energieausgaben – aufgrund einer Kombination von Faktoren, darunter niedrige Einkommen, hohe Energiepreise und ein energieineffizienter Gebäudebestand von geringer Qualität – einen großen Anteil des verfügbaren Einkommens ausmachen. Im Jahr 2018 berichteten rund 34 Mio. Unionsbürger, dass sie nicht in der Lage waren, ihre Wohnung ausreichend warm zu halten, und in einer EU-weiten Umfrage 2019 haben 6,9 % der Bevölkerung angegeben, dass sie es sich nicht leisten können, ihre Wohnung ausreichend zu beheizen.32 Insgesamt schätzt die Beobachtungsstelle für Energiearmut, dass mehr als 50 Mio. Haushalte in der Europäischen Union von Energiearmut betroffen sind. Deshalb stellt die Energiearmut eine besonders große Herausforderung für die Union dar. Obwohl diese Herausforderung auf der Ebene der Union seit über zehn Jahren im Rahmen verschiedener Initiativen, Rechtsvorschriften und Leitlinien anerkannt wird, gibt es noch immer keine unionsweit einheitliche Definition von Energiearmut, und nur ein Drittel der Mitgliedstaaten hat eine nationale Definition von Energiearmut eingeführt. Daher liegen auch keine transparenten und vergleichbaren Daten über Energiearmut in der Union vor, wodurch die Möglichkeiten, das Ausmaß der Energiearmut wirksam zu überwachen und zu bewerten, eingeschränkt sind. Es sollte daher auf der Ebene der Union eine Definition festgelegt werden, um wirksam gegen Energiearmut vorzugehen und die Fortschritte in den Mitgliedstaaten zu messen. Während Sozialtarife oder direkte Einkommensbeihilfen eine kurzfristige Erleichterung für die Haushalte darstellen, die von Energiearmut betroffen sind, können nur gezielte strukturelle Maßnahmen, die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“, die Erschließung weiterer erneuerbarer Energiequellen, auch durch von der Gemeinschaft getragene Projekte, sowie Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen für die Haushalte, insbesondere energetische Renovierungen, mit denen ein Beitrag zu den in der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) festgelegten Renovierungsanforderungen geleistet wird, dauerhafte Lösungen bieten und wirksam zur Bekämpfung der Energiearmut beitragen.
__________________
__________________
32 Daten aus dem Jahr 2018. Eurostat, SILC [ilc_mdes01]).
32 Daten aus dem Jahr 2018. Eurostat, SILC [ilc_mdes01]).
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
(12a)  Im Wirtschaftszweig Gebäude würde eine allumfassende Renovierung von Gebäuden auf der Grundlage von Maßnahmen, mit denen die Energieeffizienz verbessert werden soll, indem ein Augenmerk auf alle Bestandteile von Gebäuden gelegt wird, zu einer Verringerung des Energieverbrauchs für die einzelnen Haushalte führen, was sich als eingesparte Ausgaben bemerkbar machen würde und daher eine der Möglichkeiten zur Bekämpfung der Energiearmut wäre. Mit der künftigen Überarbeitung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates würde die Grundlagen für die Erreichung dieser Ziele geschaffen, und diese Überarbeitung sollte daher bei der Umsetzung des Fonds berücksichtigt werden.
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 b (neu)
(12b)  Besondere Aufmerksamkeit ist Mietern auf dem privaten Mietmarkt zu widmen. Zu diesen Mietern zählen finanziell schwächere Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind, und Haushalte, die von Energiearmut bedroht sind, einschließlich solcher mit mittleren Einkommen im unteren Bereich, die stark von den Preisauswirkungen erhöhter Heizkosten oder von höheren Mietpreisen infolge von Renovierungen betroffen, jedoch nicht in der Lage sind, das von ihnen bewohnte Gebäude zu renovieren. Die Mitgliedstaaten sollten daher im Rahmen ihrer Klima-Sozialpläne in Absprache mit Vermietern, der Privatwirtschaft, den zuständigen lokalen Gebietskörperschaften und einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft energieeffiziente, umweltfreundliche Sozialwohnungen sowie spezifische Maßnahmen und Investitionen entwickeln, um finanziell schwächere Mieter auf dem privaten Mietmarkt zu unterstützen, beispielsweise indem nationale Regelungen oder Gutscheinsysteme für Mieter im privaten Mietmarkt in Betracht gezogen werden, sowie um Renovierungsmaßnahmen umzusetzen und zu den Klimazielen der Union beizutragen. Im Rahmen der zweijährlichen Berichterstattung und Bewertung der von den Mitgliedstaaten umgesetzten Maßnahmen und Investitionen sollte die Kommission deren Wirkung und Wirksamkeit im Hinblick auf die Unterstützung finanziell schwächerer Mieter auf dem privaten Mietmarkt bewerten. Fällt diese Bewertung nicht positiv aus, so sollte sie erforderlichenfalls von einer Initiative der Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten, Vertretern des privaten Mietmarktes und den zuständigen lokalen Gebietskörperschaften sowie einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft begleitet werden, mit der die Situation finanziell schwächerer Mieter auf dem privaten Mietmarkt angegangen wird.
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 c (neu)
(12c)  Der Mobilitätsarmut wird nicht ausreichend Aufmerksamkeit gewidmet, und es gibt für diesen Begriff weder auf der Ebene der Union noch auf nationaler Ebene klare Definitionen. Dieses Problem muss jedoch immer dringlicher gelöst werden, da die Vorschriften im Hinblick auf die allmähliche Abschaffung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor immer strenger werden, die Kraftstoffpreise hoch sind und jene, die in ländlichen Gebieten, Inselgebieten, Randgebieten, Berggebieten, abgelegenen und schlechter zugänglichen Regionen oder Gegenden, etwa auch in weniger entwickelten stadtnahen Gebieten oder Gebieten in äußerster Randlage, leben, in hohem Maße auf die Verfügbarkeit und Erreichbarkeit von Verkehrsmitteln angewiesen und von deren Kosten betroffen sind, was den Weg zur Arbeit und die Erfüllung der täglichen Mobilitätsanforderungen anbelangt.
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
(13)  Daher sollte ein Klima-Sozialfonds (im Folgenden „Fonds“) eingerichtet werden, aus dem den Mitgliedstaaten Mittel zur Verfügung gestellt werden, um sie bei der Abfederung der sozialen Auswirkungen des Emissionshandels für Gebäude und den Straßenverkehr auf finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer zu unterstützen. Dies sollte in erster Linie durch befristete Einkommensbeihilfen sowie Maßnahmen und Investitionen zugunsten von finanziell schwächeren Haushalten, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzern erreicht werden, mit denen die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringert werden soll, indem die Energieeffizienz von Gebäuden erhöht, das Heizen und Kühlen von Gebäuden, auch durch Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen, stärker dekarbonisiert und der Zugang zu emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität und entsprechenden Verkehrsmitteln verbessert wird.
(13)  Daher sollte ein Klima-Sozialfonds (im Folgenden „Fonds“) eingerichtet werden, aus dem den Mitgliedstaaten Mittel zur Verfügung gestellt werden, um sie bei der Abfederung der sozialen Auswirkungen des Übergangs zur Klimaneutralität, auch durch die Bepreisung von CO2-Emissionen, auf finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer zu unterstützen. Dies sollte in erster Linie durch befristete Einkommensbeihilfen sowie Maßnahmen und Investitionen zugunsten von finanziell schwächeren Haushalten, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzern erreicht werden, mit denen die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringert werden soll, indem die Energieeffizienz von Gebäuden erhöht, das Heizen und Kühlen von Gebäuden, auch durch Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen, stärker dekarbonisiert und der Zugang zu erschwinglicher und effizienter emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität und entsprechenden Verkehrsmitteln verbessert wird.
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
(13a)  Da finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer im Zuge des ökologischen Wandels zusätzliche Unterstützung benötigen, sollte allen Mitgliedstaaten eine ausreichende und verhältnismäßige finanzielle Unterstützung bereitgestellt werden.
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
(14)  Zu diesem Zweck sollte jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Klima-Sozialplan (im Folgenden „Plan“) vorlegen. Diese Pläne sollten zwei Ziele verfolgen: Erstens sollten sie den finanziell schwächeren Haushalten, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzern die nötigen Mittel zur Verfügung stellen, die diese brauchen, um Investitionen in die Energieeffizienz, die Dekarbonisierung des Heizens und Kühlens und in emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge und Mobilität zu finanzieren und auszuführen. Zweitens sollten sie die Auswirkungen des Preisanstiegs bei fossilen Brennstoffen auf die Schwächsten mindern und so Energie- und Mobilitätsarmut während des Übergangszeitraums verhindern, bis diese Investitionen durchgeführt wurden. Die Pläne sollten Investitionen beinhalten, mit denen die langfristige Lösung zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen gefördert wird, und können andere Maßnahmen wie befristete direkte Einkommensbeihilfen vorsehen, um die nachteiligen Einkommenseffekte kurzfristig abzumildern.
(14)  Zu diesem Zweck sollte jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Klima-Sozialplan (im Folgenden „Plan“) vorlegen. Mit diesen Plänen sollte zur Umsetzung der Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte und zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung beigetragen und gleichzeitig sichergestellt werden, dass niemand außer Acht gelassen wird, und mit den Plänen sollten zwei Ziele verfolgt werden: Erstens sollten mit den Plänen in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft die finanziell schwächeren, von Energie- und Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte sowie die finanziell schwächeren Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer ermittelt und erfasst werden, denen die nötigen Mittel zur Verfügung gestellt werden sollen, damit sie Investitionen in die Energieeffizienz, die Dekarbonisierung des Heizens und Kühlens und in emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge und Mobilität finanzieren und tätigen können. Die Mitgliedstaaten sollten eine detaillierte, gemeinsam mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft durchgeführte Analyse der Hauptursachen von Energie- und Mobilitätsarmut in ihrem jeweiligen Gebiet vorlegen. In den Plänen sollten darüber hinaus Zielvorgaben und Ziele zur Verringerung der Zahl der von Energie- oder Mobilitätsarmut betroffenen Menschen sowie der finanziell schwächeren Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer festgelegt werden. Zweitens sollten mit den Plänen die Auswirkungen des Preisanstiegs bei fossilen Brennstoffen auf die finanziell Schwächsten gemindert und so Energie- und Mobilitätsarmut während des Übergangszeitraums verhindert werden, bis die genannten Investitionen durchgeführt wurden. Die Pläne sollten Investitionen umfassen, mit denen die langfristige Lösung zur allmählichen Beendigung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen gefördert und die um direkte Einkommensbeihilfen ergänzt werden, um die nachteiligen Einkommenseffekte kurzfristig abzumildern. Im Rahmen der Pläne sollte auch dafür gesorgt werden, dass Maßnahmen, die bereits auf nationaler Ebene durchgeführt worden sind, berücksichtigt werden.
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 a (neu)
(14a)   Arbeitskräfte in der Bauwirtschaft und im Bereich der Gebäuderenovierung sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, mit Asbest in Kontakt zu kommen. Daher müssen Anforderungen für die verpflichtende Ermittlung, Meldung und Entfernung von Asbest und anderen gefährlichen Stoffen erfüllt werden, bevor mit Renovierungsarbeiten begonnen wird. Energetische Renovierungen sollten als Gelegenheit genutzt werden, Asbest sicher aus Gebäuden zu entfernen.
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 b (neu)
(14b)  Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne sollten Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Informationen, zum Kapazitätsaufbau und zur Durchführung der erforderlichen Schulungsmaßnahmen für die Durchführung der Investitionen und Maßnahmen umfassen, mit denen die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringert werden soll, indem die Energieeffizienz von Gebäuden erhöht und der Zugang zu erneuerbarer Energie zum Heizen und Kühlen von Gebäuden verbessert wird, und die Gewährung eines verbesserten Zugangs zu nachhaltigen Mobilitäts- und Verkehrsdiensten vorsehen, wozu auch die erforderliche Infrastruktur und die Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge zählt. Mit den Plänen sollte außerdem der Mangel an Arbeitskräften, die für sämtliche Phasen des ökologischen Wandels erforderlich sind, in Angriff genommen werden, insbesondere in Bezug auf Arbeitsplätze im Zusammenhang mit der Gebäuderenovierung und der Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie in Bezug auf Peer-to-Peer-Arbeit und gemeinnützige Arbeit zur Bekämpfung von Energie- und Mobilitätsarmut.
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
(15)  Die Mitgliedstaaten können, in Absprache mit den Behörden auf regionaler Ebene, am ehesten Pläne entwickeln und umsetzen, die an die lokalen, regionalen und nationalen Gegebenheiten wie bereits vorhandene Strategien in den entsprechenden Bereichen und die geplante Verwendung anderer einschlägiger EU-Fördermittel angepasst und darauf ausgerichtet sind. Auf diese Weise können die sehr verschiedenen Situationen, die spezifischen Kenntnisse der lokalen und regionalen Regierungen, Forschung und Innovation, die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern und die Strukturen des sozialen Dialogs sowie die nationalen Traditionen am besten geachtet werden und tragen so zur Wirksamkeit und Effizienz der allgemeinen Unterstützung Schutzbedürftiger bei.
(15)  Die Mitgliedstaaten können, in Verbindung mit einer konstruktiven Konsultation der Behörden auf lokaler und regionaler Ebene, der Wirtschafts- und Sozialpartner und der einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, am ehesten Pläne entwickeln und umsetzen, die an die lokalen, regionalen und nationalen Gegebenheiten wie bereits vorhandene Strategien in den entsprechenden Bereichen und die geplante Verwendung anderer einschlägiger EU-Fördermittel angepasst und darauf ausgerichtet sind. Auf diese Weise können die sehr verschiedenen Situationen, die spezifischen Kenntnisse der lokalen und regionalen Regierungen, der Wirtschafts- und Sozialpartner, der einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und der Forschung und Innovation, die Beziehungen zwischen den Sozialpartnern und die Strukturen des sozialen Dialogs sowie die nationalen Traditionen am besten geachtet werden und tragen so zur Wirksamkeit und Effizienz der allgemeinen Unterstützung Schutzbedürftiger sowie zur Ausweitung von Projekten, die von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, den Sozialpartnern und sozioökonomischen Akteuren entwickelt wurden, bei.
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 a (neu)
(15a)  Die Pläne sollten umfassend konzipiert sein, wobei gleichzeitig dafür gesorgt werden sollte, dass es nicht zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand kommt. Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, einen umfassenden Ansatz zu verfolgen und gleichzeitig keine unnötige Komplexität entstehen zu lassen, wenn sie die Pläne wie beschrieben ausarbeiten und umsetzen.
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
(16)  Für einen gerechten Übergang zur Klimaneutralität ist es entscheidend zu gewährleisten, dass die Maßnahmen und Investitionen besonders auf von Energiearmut betroffene oder finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer ausgerichtet sind. Unterstützende Maßnahmen zur Förderung der Verringerung von Treibhausgasemissionen sollten den Mitgliedstaaten helfen, den sozialen Auswirkungen des Emissionshandels in den Bereichen Gebäude und Straßenverkehr zu begegnen.
(16)  Für einen gerechten Übergang zur Klimaneutralität muss unbedingt sichergestellt werden, dass die Maßnahmen und Investitionen besonders auf von Energiearmut betroffene oder finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer ausgerichtet sind. Unterstützende Maßnahmen zur Förderung der Verringerung von Treibhausgasemissionen sollten den Mitgliedstaaten helfen, den sozialen Auswirkungen des Übergangs zur Klimaneutralität, einschließlich der sozialen Auswirkungen der Bepreisung von CO2-Emissionen, zu begegnen.
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
(17)  Abhängig von der Wirkung dieser Investitionen auf die Reduzierung von Kosten und Emissionen würden gezielte direkte Einkommensbeihilfen für die Schwächsten einen gerechten Übergang fördern. Diese Unterstützung sollte als befristete Maßnahme verstanden werden, die die Dekarbonisierung des Wohnungs- und Straßenverkehrssektors begleitet. Sie sollte nicht dauerhaft sein, da sie nicht die grundlegenden Ursachen für Energie- und Mobilitätsarmut behebt. Eine derartige Unterstützung sollte nur die unmittelbaren Folgen der Aufnahme von Gebäuden und Straßenverkehr in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betreffen, nicht aber die Strom- oder Heizkosten, die mit der Aufnahme der Erzeugung von Strom und Wärme in den Geltungsbereich dieser Richtlinie verbunden sind. Der Anspruch auf eine solche direkte Einkommensbeihilfe sollte zeitlich befristet sein.
(17)  Eine direkte Einkommensbeihilfe wird zur Verwirklichung der Ziele des Fonds beitragen, wenn sie mit langfristigen Strukturinvestitionsmaßnahmen kombiniert wird, die auf dieselben Begünstigten ausgerichtet sind. Abhängig von der Wirkung dieser Investitionen auf die Reduzierung von Kosten und Emissionen würden gezielte direkte Einkommensbeihilfen für finanziell schwächere Haushalte, die von Energie- oder Mobilitätsarmut betroffen sind, dazu beitragen, die Energie- und Mobilitätskosten zu verringern, und einen gerechten Übergang unterstützen, während weitere Strukturinvestitionen abgewartet werden. Diese Unterstützung sollte als befristete Maßnahme verstanden werden, die die Dekarbonisierung der Wirtschaftszweige Wohnungswesen und Straßenverkehr begleitet. Sie sollte nicht dauerhaft sein, da mit ihr die grundlegenden Ursachen für Energie- und Mobilitätsarmut nicht behoben werden. Eine solche direkte Einkommensbeihilfe sollte auf bis zu 40 % der geschätzten Gesamtkosten jedes Plans für den Zeitraum 2024–2027 begrenzt sein und für den Zeitraum 2028–2032 entsprechend einer von der Kommission vorgenommenen länderspezifischen Bewertung der Effizienz, des Mehrwerts, der fortbestehenden Relevanz und der erforderlichen Höhe der direkten Einkommensbeihilfe angesichts der Fortschritte und der Wirkung der Durchführung von Strukturinvestitionen und ‑maßnahmen festgelegt werden, damit die Beihilfe bis Ende 2032 schrittweise eingestellt werden kann.
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 a (neu)
(17a)  Finanziell schwächere Haushalte, Verkehrsnutzer und Kleinstunternehmen sollten über den Fonds und über die Möglichkeiten, Unterstützung aus dem Fonds zu erhalten, informiert werden. Daher sollten gezielte, barrierefreie und erschwingliche Informationen, Bildung, Sensibilisierung und Beratung in Bezug auf kosteneffiziente Maßnahmen und Investitionen und die verfügbare Förderung bereitgestellt werden.
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 b (neu)
(17b)   Der Fonds sollte mit der Verpflichtung der Union gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Einklang stehen, und mit den Mitteln aus dem Fonds sollten keine Maßnahmen oder Investitionen unterstützt werden, mit denen zu Segregation oder sozialer Ausgrenzung beigetragen wird.
Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
(18)  Angesichts der Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen zum Übereinkommen von Paris und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zukommt, sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dazu beitragen, dass 30 % aller Ausgaben im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens für 2021-2027 zur Verwirklichung der Klimaschutzziele verwendet werden, und zu dem Ziel, in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben für Biodiversitätsziele bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen Klima- und Biodiversitätszielen Rechnung zu tragen ist. Für diese Zwecke sollte die in Anhang II der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates33 dargelegte Methode verwendet werden, um die Ausgaben des Fonds zu markieren. Mit dem Fonds sollten Tätigkeiten gefördert werden, die die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union uneingeschränkt achten und den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates34 einhalten. In den Plänen sollten nur derartige Maßnahmen und Investitionen enthalten sein. Bei direkten Einkommensbeihilfen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie nur unbedeutende vorhersehbare Auswirkungen auf die Umweltziele haben und demnach dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigung entsprechen. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten deutlich vor der Erstellung der Pläne technische Leitlinien zur Verfügung. In diesen Leitlinien wird erläutert, wie die Maßnahmen und Investitionen den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 einhalten müssen. Die Kommission plant darüber hinaus, 2021 einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates dazu vorzulegen, wie die sozialen Aspekte des angestrebten ökologischen Wandels gehandhabt werden sollen.
(18)  Angesichts der Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen zum Übereinkommen von Paris, den Zusagen zur Europäischen Säule sozialer Rechte und den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zukommt, sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dazu beitragen, dass mindestens 30 % des Gesamtbetrags des Unionshaushalts im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens für 20212027 und der Ausgaben aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union zur Verwirklichung der Klimaschutzziele verwendet werden, und zu dem Ziel, im Jahr 2024 7,5 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR für Biodiversitätsziele und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben für Biodiversitätsziele bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen Klima- und Biodiversitätszielen Rechnung zu tragen ist. Für diese Zwecke sollte die in Anhang II der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates33 dargelegte Methode verwendet werden, um die Ausgaben des Fonds zu markieren. Mit dem Fonds sollten Tätigkeiten gefördert werden, die die von der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates34 festgelegten technischen Bewertungskriterien vollständig erfüllen. In den Plänen sollten nur derartige Maßnahmen und Investitionen enthalten sein. Bei direkten Einkommensbeihilfen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie nur unbedeutende vorhersehbare Auswirkungen auf die Umweltziele haben und demnach dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigung entsprechen. Die Kommission legte im Jahr 2021 einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates dazu vor, wie die sozialen Aspekte des angestrebten ökologischen Wandels gehandhabt werden sollen.
__________________
__________________
33 Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
33 Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
34 Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
34 Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
(19)  Frauen sind, da sie 85 % der Alleinerziehenden ausmachen, von der CO2-Bepreisung besonders betroffen. In Familien mit nur einem Elternteil ist das Risiko der Kinderarmut besonders hoch. Bei der Erarbeitung und Durchführung der Pläne sollten die Gleichstellung der Geschlechter und die Chancengleichheit für alle sowie die durchgängige Berücksichtigung dieser Ziele und auch Fragen hinsichtlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen verfolgt und gefördert werden, um sicherzustellen, dass niemand zurückgelassen wird.
(19)  Frauen sind unverhältnismäßig stark von Energie- und Mobilitätsarmut betroffen, insbesondere alleinerziehende Mütter, die 85 % der Alleinerziehenden ausmachen, sowie alleinstehende Frauen, Frauen mit Behinderungen oder ältere alleinlebende Frauen. Darüber hinaus weisen Frauen andere und komplexere Mobilitätsmuster auf. In Familien mit nur einem Elternteil und unterhaltsberechtigten Kindern ist das Risiko der Kinderarmut besonders hoch. Bei der Erarbeitung und Durchführung der Pläne sollten die Gleichstellung der Geschlechter und die Chancengleichheit für alle sowie die durchgängige Berücksichtigung dieser Ziele und auch die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf Barrierefreiheit gewahrt und gefördert werden, damit niemand außer Acht gelassen wird.
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 a (neu)
(19a)  Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften können den Mitgliedstaaten durch einen von der Basis ausgehenden, von den Bürgern initiierten Ansatz dabei helfen, die Ziele dieser Verordnung zu erreichen, da diese Gemeinschaften die Verbraucher stärken und einbeziehen und bestimmte Gruppen von Haushaltskunden, die in städtischen und ländlichen Gebieten, Inselgebieten, Berggebieten, abgelegenen oder schlechter zugänglichen Gebieten oder in weniger entwickelten Regionen oder Gegenden, etwa auch in weniger entwickelten stadtnahen Gebieten, leben, in die Lage versetzen, sich an Energieeffizienzprojekten zu beteiligen, und sie können die Nutzung erneuerbarer Energie durch Haushalte fördern und gleichzeitig zur Bekämpfung der Energiearmut beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Rolle von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften fördern und sie als für die Unterstützung aus dem Fonds infrage kommend betrachten.
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
(20)  Die Mitgliedstaaten sollten ihre Pläne gemeinsam mit den aktualisierten Fassungen der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates35 vorlegen. Die Pläne sollten die zu finanzierenden Maßnahmen, deren geschätzte Kosten und die nationalen Beiträge enthalten. Darüber hinaus sollten auch die wichtigsten Etappenziele und Zielvorgaben enthalten sein, um die wirksame Durchführung der Maßnahmen bewerten zu können.
(20)  Die Mitgliedstaaten sollten ihre Pläne gemeinsam mit den aktualisierten Fassungen der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates35 und dem Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften nach der Verordnung (EU) Nr. 240/201435a vorlegen. Die Pläne sollten die zu finanzierenden Maßnahmen, deren geschätzte Kosten und die nationalen Beiträge enthalten. Darüber hinaus sollten auch die wichtigsten Etappenziele und Zielvorgaben enthalten sein, um die wirksame Durchführung der Maßnahmen bewerten zu können.
__________________
__________________
35 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
35 Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
35a Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 1).
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20 a (neu)
(20a)  Die Durchführung der in den Plänen vorgesehenen Maßnahmen hängt von einem angemessenen Bestand an Arbeitskräften ab, darunter Handwerker, hochqualifizierte Sachverständige für umweltfreundliche Technologien, Vertreter der angewandten Wissenschaften und Innovatoren. Die Mitgliedstaaten sollten die Pläne daher ergänzen, indem sie mit weiteren einschlägigen Maßnahmen und Programmen der Union für die Umschulung und Weiterbildung von Arbeitnehmern sorgen und dadurch spezialisierten Handwerkern und hochqualifizierten Sachverständigen bessere Möglichkeiten bieten, insbesondere Arbeitsplätze im Zusammenhang mit der Renovierung und Isolierung von Gebäuden und der Installation von Wärmepumpen sowie dem Aufbau einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, etwa der Einrichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge.
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
(21)  Der Fonds und die Pläne sollten mit den geplanten Reformen und Zusagen der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999, im Rahmen der Richtlinie [jjjj/nnn] des europäischen Parlaments und des Rates [Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz]36, des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte37, des mit der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates38 eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), der Pläne für einen gerechten Übergang gemäß Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates39 sowie der langfristigen Strategien der Mitgliedstaaten für die Gebäuderenovierung gemäß Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates40 im Einklang stehen und von diesen eingerahmt sein. Die in den Plänen enthaltenen Informationen sollten gegebenenfalls mit den vorstehenden Rechtsvorschriften und Plänen vereinbar sein, um eine effiziente Verwaltung zu gewährleisten.
(21)  Der Fonds und die Pläne sollten mit den geplanten Reformen und Zusagen der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999, im Rahmen der Richtlinie [jjjj/nnn] des Europäischen Parlaments und des Rates [Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz]36, des Aktionsplans zur Europäischen Säule sozialer Rechte37, des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)38, des Modernisierungsfonds, der operationellen Programme der Kohäsionspolitik gemäß der Verordnung (EU) 2021/1058, der Aufbau- und Resilienzpläne gemäß der Verordnung (EU) 2021/241, der Pläne für einen gerechten Übergang39 sowie der langfristigen Strategien der Mitgliedstaaten für die Gebäuderenovierung gemäß Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates40 im Einklang stehen und von diesen eingerahmt sein. Die in den Plänen enthaltenen Informationen sollten mit den vorstehenden Rechtsvorschriften und Plänen vereinbar sein, damit gegebenenfalls eine effiziente Verwaltung sichergestellt ist.
__________________
__________________
36 [Verw. einfügen]
36 [Verw. einfügen]
37 Gebilligt vom europäischen Rat am 24. und 25. Juni 2021.
37 Gebilligt vom Europäischen Rat am 24. und 25. Juni 2021.
38 Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21).
38 Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21).
39 Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).
39 Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).
40 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
40 Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21 a (neu)
(21a)  Es ist von entscheidender Bedeutung, die Kohärenz des Fonds sowohl mit den nationalen Energie- und Klimaplänen als auch mit den kohäsionspolitischen Programmen mit ähnlichen Prioritäten sicherzustellen, um Überschneidungen oder Doppelarbeit zu verhindern. Darüber hinaus bedarf es in den Mitgliedstaaten einer strategischen Programmplanung und einer wirksamen Koordinierung zwischen dem Fonds, der Kohäsionspolitik 2021–2027 und anderen Fonds der Union, insbesondere dem Fonds für einen gerechten Übergang und dem Europäischen Sozialfonds Plus.
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22
(22)  Die Union sollte die Mitgliedstaaten durch den Klima-Sozialfonds mit den Finanzmitteln zur Durchführung ihrer Pläne ausstatten. Zahlungen aus dem Klima-Sozialfonds sollten vom Erreichen der in den Plänen enthaltenen Etappenziele und Zielvorgaben abhängig gemacht werden. Dies würde es ermöglichen, nationale Gegebenheiten und Prioritäten zu berücksichtigen, gleichzeitig die Finanzierung zu erleichtern und die Einbeziehung in andere nationale Ausgabenprogramme zu fördern, während die Wirksamkeit und Integrität der Ausgaben der Union gewährleistet werden.
(22)  Die Union sollte die Mitgliedstaaten durch den Klima-Sozialfonds mit ausreichenden und verhältnismäßigen Finanzmitteln ausstatten, dabei ihre jeweiligen geografischen und demografischen Gegebenheiten berücksichtigen und ihnen technische Unterstützung bei der Durchführung ihrer Pläne leisten. Besondere individuelle Aufmerksamkeit sollte den einzigartigen und spezifischen Herausforderungen von ländlichen Gebieten, Inselgebieten, Randgebieten, Berggebieten, abgelegenen und schlechter zugänglichen Regionen oder Gegenden gewidmet werden, die mit verstärkten sozioökonomischen Auswirkungen der Klimawende konfrontiert sind. Damit die Maßnahmen und Investitionen in diesen Regionen tatsächlich wirken, sollte für die förderfähigen Regionen eine spezifische Mindestmittelzuweisung festgelegt werden. Damit die Unionsmittel so effizient wie möglich eingesetzt werden, sollten die Zahlungen aus dem Klima-Sozialfonds vom Erreichen der in den Plänen enthaltenen Etappenziele und Zielvorgaben abhängig gemacht werden und den dafür angegebenen Kosten entsprechen, und mit den Zahlungen sollte sichergestellt werden, dass die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen nicht verlängert und nicht am Einsatz fossiler Brennstoffe festgehalten wird. Dies würde es ermöglichen, nationale Gegebenheiten und Prioritäten zu berücksichtigen, gleichzeitig die Finanzierung zu erleichtern und die Einbeziehung in andere nationale Ausgabenprogramme zu fördern, während die Wirksamkeit und Integrität der Ausgaben der Union gewahrt werden.
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22 a (neu)
(22a)  Der Grundsatz der Einheit des Unionshaushalts, wonach alle Einnahmen und Ausgaben der Union in den Haushaltsplan eingesetzt werden, ist eine vertragliche Anforderung gemäß Artikel 310 Absatz 1 AEUV. Der Fonds ist daher vollständig in den Unionshaushalt einzugliedern, damit unter anderem das Gemeinschaftsverfahren befolgt, die parlamentarische demokratische Rechenschaftspflicht, Aufsicht und Kontrolle wahrgenommen, die Vorhersehbarkeit der Finanzierung und der mehrjährigen Programmplanung sichergestellt und die Transparenz der Haushaltsentscheidungen auf Unionsebene gewahrt wird.
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
(23)  Die Finanzausstattung des Fonds sollte grundsätzlich 25 % der für den Zeitraum 2026--2032 zu erwartenden Einnahmen aus der Aufnahme von Gebäuden und Straßenverkehr in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Einnahmen gemäß Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates41 dem Unionshaushalt als Eigenmittel zur Verfügung stellen. Von den Mitgliedstaaten sind 50 % der Gesamtkosten ihrer Pläne selbst zu übernehmen. Für diese Zwecke sowie für Investitionen und Maßnahmen, mit denen der nötige Wandel für die am stärksten betroffenen Bürger beschleunigt und erleichtert wird, sollten die Mitgliedstaaten unter anderem die aus dem Emissionshandel für Gebäude und den Straßenverkehr gemäß der Richtlinie 2003/87/EG erwarteten Einnahmen verwenden.
(23)  Die Finanzausstattung des Fonds wird auf der Grundlage einer Bewertung des geschätzten Betrags festgelegt, der sich ergibt, wenn dem Unionshaushalt 25 % der zu erwartenden Einnahmen im Zusammenhang mit dem gewerblichen Straßenverkehr, gewerblichen Gebäuden und anderen unter Kapitel IVa [Emissionshandelsrichtlinie] fallenden Kraftstoffen im ersten Zeitraum zugewiesen werden. Dieser Betrag sollte durch die Einnahmen aus den 150 Millionen Zertifikaten ergänzt werden, die gemäß Artikel 30d Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG versteigert werden. Unter der Annahme eines CO2-Preises von 35 EUR pro Tonne würden über den Dreijahreszeitraum weitere 5,25 Mrd. EUR zur Verfügung stehen. Zusammen mit der Finanzausstattung würde sich dies auf 16,39 Mrd. EUR für diesen Zeitraum belaufen. Ein Vorschlag der Kommission wäre erforderlich, um den Betrag für den Klima-Sozialfonds für den zweiten Zeitraum 2028–2032 im Hinblick auf die nächsten MFR-Verhandlungen und eine etwaige Aufnahme der Bereiche Privatgebäude und privater Straßenverkehr in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG bis zum 1. Januar 2029 gemäß Artikel [XX] der Richtlinie 2003/87/EG festzulegen. Somit könnte der Fonds über den gesamten Zeitraum [Datum des Inkrafttretens] –2032 72 Mrd. EUR erreichen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Einnahmen gemäß Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates41 dem Unionshaushalt als Eigenmittel zur Verfügung stellen. Von den Mitgliedstaaten ist ein erheblicher Anteil der Gesamtkosten ihrer Pläne selbst zu übernehmen, der bei befristeten direkten Einkommensbeihilfen mindestens 60 % und bei gezielten Strukturmaßnahmen und Investitionen mindestens 50 % entspricht. Abweichend davon sollte es möglich sein, den nationalen Anteil an der Kofinanzierung für gezielte Strukturmaßnahmen und Investitionen für Mitgliedstaaten, die Anspruch auf eine Aufstockung aus dem Modernisierungsfonds haben, auf 40 % zu begrenzen. Für diese Zwecke sowie für Investitionen und Maßnahmen, mit denen der nötige Wandel für die am stärksten betroffenen Bürger beschleunigt und erleichtert wird, sollten die Mitgliedstaaten zunächst die aus dem Emissionshandel für Gebäude und den Straßenverkehr gemäß der Richtlinie 2003/87/EG erwarteten Einnahmen verwenden. Die Finanzierung des Fonds sollte nicht zulasten anderer Programme und Maßnahmen der Union gehen.
__________________
__________________
41 Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).
41 Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23 a (neu)
(23a)  Im Fall eines höheren CO2-Preises sollten zusätzliche Mittel für den Fonds bereitgestellt werden, damit die im Unionshaushalt verfügbaren Mittel für den Klima-Sozialfonds im Einklang mit dem CO2-Preis aufgestockt werden, um finanziell schwächere Haushalte und Verkehrsnutzer beim Übergang zur Klimaneutralität weiter zu unterstützen. Die entsprechende jährliche Aufstockung sollte durch ein System zur automatischen Anpassung der Obergrenze der Rubrik 3 und der Zahlungsobergrenze an die CO2-Preisschwankungen in den MFR aufgenommen werden, das gemäß Artikel 312 AEUV in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vorzusehen ist.
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
(24)  Mit dem Fonds sollten Maßnahmen unterstützt werden, die dem Grundsatz der Zusätzlichkeit der Unionsfinanzierung entsprechen. Der Fonds sollte, außer in hinreichend begründeten Fällen, nicht als Ersatzfinanzierung für wiederkehrende nationale Ausgaben dienen.
(24)  Mit dem Fonds sollten Maßnahmen unterstützt werden, die dem Grundsatz der Zusätzlichkeit der Unionsfinanzierung entsprechen. Der Fonds sollte nicht als Ersatzfinanzierung für wiederkehrende nationale Ausgaben dienen.
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
(25)  Zur Gewährleistung einer effizienten und kohärenten Mittelzuweisung und zur Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung mit bereits laufenden Programmen der Union kohärent sein und diese ergänzen, wobei eine Doppelförderung derselben Aufwendungen durch den Fonds und andere Unionsprogramme vermieden werden sollte. Insbesondere sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in allen Phasen des Prozesses für eine wirksame Koordinierung sorgen, um Einheitlichkeit, Kohärenz, Komplementarität und Synergien zwischen den Finanzierungsquellen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, bei der Vorlage ihrer Pläne bei der Kommission einschlägige Informationen über eine bestehende oder geplante Finanzierung durch die Union vorzulegen. Die Unterstützung im Rahmen des Fonds wird zusätzlich zu der Unterstützung aus anderen Programmen und Instrumenten der Union gewährt. Maßnahmen und Investitionsvorhaben, die im Rahmen des Fonds finanziert werden, sollten Mittel aus anderen Programmen und Instrumenten der Union erhalten können, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Kosten deckt.
(25)  Zur Sicherstellung einer effizienten, transparenten und kohärenten Mittelzuweisung und zur Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung mit bereits laufenden Programmen der Union, nationalen und etwaigen regionalen Programmen, Instrumenten und Fonds kohärent sein und diese ergänzen, wobei verhindert werden sollte, dass durch den Fonds andere Programme, Investitionen und Fonds der Union bei denselben Aufwendungen ersetzt werden. Insbesondere sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in allen Phasen des Prozesses für eine wirksame Koordinierung sorgen, um für Einheitlichkeit, Kohärenz, Komplementarität und Synergieeffekte zwischen den Finanzierungsquellen zu sorgen, und eine faktengestützte Politikgestaltung und soziale Innovation in Partnerschaft mit den Sozialpartnern und öffentlichen und privaten Einrichtungen fördern. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, bei der Vorlage ihrer Pläne bei der Kommission einschlägige Informationen über eine bestehende oder geplante Finanzierung durch die Union vorzulegen. Die Unterstützung im Rahmen des Fonds wird zusätzlich zu der Unterstützung aus anderen Programmen und Instrumenten der Union gewährt. Maßnahmen und Investitionsvorhaben, die im Rahmen des Fonds finanziert werden, sollten Mittel aus anderen Programmen und Instrumenten der Union erhalten können, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Kosten deckt.
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25 a (neu)
(25a)  Damit die Unterstützung im Rahmen der Pläne ab den ersten Jahren ab dem … [Datum des Inkrafttretens des Klima-Sozialfonds] wirksam umgesetzt werden kann, sollte es möglich sein, dass bis zu 13 % des Finanzbeitrags der Mitgliedstaaten in Form einer Vorfinanzierung von der Kommission gezahlt wird, nachdem der Mitgliedstaat einen entsprechenden Antrag zusammen mit dem Klima-Sozialplan eingereicht hat.
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
(27)  Um transparente Regeln für Überwachung und Evaluierung zu gewährleisten, sollte der Kommission in Bezug auf die Festlegung der gemeinsamen Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte sowie für die Zwecke der Überwachung und Evaluierung der Durchführung des Plans die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Union Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen im Einklang mit den Grundsätzen geführt werden, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt sind. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(27)  Um die Ausarbeitung der Klima-Sozialpläne zu erleichtern und für transparente Regeln für die Überwachung und Evaluierung zu sorgen, sollte der Kommission in Bezug auf die Festlegung der Vorlage, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten ihre Klima-Sozialpläne erarbeiten, und der gemeinsamen Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte sowie für die Zwecke der Überwachung und Evaluierung der Durchführung des Plans die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Union Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen im Einklang mit den Grundsätzen geführt werden, die im Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften niedergelegt sind. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
(28)  Die Durchführung des Fonds sollte im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, einschließlich der wirksamen Prävention und Verfolgung von Betrug, darunter Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Korruption und Interessenkonflikte, erfolgen.
(28)  Die Durchführung des Fonds sollte im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, einschließlich des Schutzes des Unionshaushalts bei Verstößen gegen das Rechtsstaatsprinzip, der wirksamen Prävention und Verfolgung von Betrug, darunter Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Korruption und Interessenkonflikte, erfolgen.
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28 a (neu)
(28a)  Durch die Eingliederung des Fonds in den Unionshaushalt werden starke Garantien für dessen Umsetzung geboten, und zwar dank des Schutzes, der sowohl durch die Rechtsvorschriften der Union im Finanzbereich als auch durch die geltenden sektorspezifischen Vorschriften und Finanzvorschriften im Fall von Unregelmäßigkeiten oder schwerwiegenden Mängeln in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen und durch die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates1a zum Schutz des Haushalts der Union im Fall von Verstößen gegen das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten gewährt wird. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ein wirksames und effizientes System für die interne Kontrolle einrichten und rechtsgrundlos gezahlte oder nicht widmungsgemäß verwendete Beträge einziehen sowie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, zu denen unter anderem eine Aussetzung von Zahlungen, eine Beendigung der rechtlichen Verpflichtung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates1b, ein Verbot des Eingehens solcher rechtlichen Verpflichtungen oder eine Aussetzung der Auszahlung von Tranchen gehören können.
__________________
1a Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1).
1b Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
(29)  Im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und unter Achtung der Leistungsabhängigkeit des Fonds sollten spezifische Vorschriften für Mittelbindungen, Zahlungen, Aussetzungen und Einziehungen sowie für die Kündigung von Vereinbarungen über finanzielle Unterstützungsleistungen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mittelverwendung im Zusammenhang mit den vom Fonds unterstützten Maßnahmen mit den geltenden Unionsbestimmungen und einzelstaatlichen Bestimmungen im Einklang steht. Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die Unterstützung gegebenenfalls unter Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gewährt wird. Sie sollten insbesondere dafür Sorge tragen, dass Betrug, Korruption und Interessenkonflikte verhindert, aufgedeckt und behoben und einschlägige Abhilfemaßnahmen ergriffen sowie Doppelfinanzierungen durch den Fonds und andere Unionsprogramme vermieden werden. Eine Aussetzung bzw. Kündigung der Vereinbarungen über finanzielle Unterstützungsleistungen sowie eine Verringerung bzw. eine Einziehung der Mittelzuweisung sollte möglich sein, wenn der betreffende Mitgliedstaat den Plan nicht zufriedenstellend umgesetzt hat oder wenn gravierende Unregelmäßigkeiten – d. h. Betrug, Korruption oder Interessenkonflikte – im Zusammenhang mit den vom Fonds unterstützten Maßnahmen oder ein schwerwiegender Verstoß gegen die Vereinbarungen über finanzielle Unterstützungsleistungen vorliegen. Durch die Festlegung geeigneter kontradiktorischer Verfahren sollte sichergestellt werden, dass bei Erlass eines Kommissionsbeschlusses über die Aussetzung und Einziehung der gezahlten Beträge sowie die Kündigung der Vereinbarungen über finanzielle Unterstützungsleistungen das Recht der Mitgliedstaaten auf Stellungnahme gewahrt wird.
(29)  Im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und unter Achtung der Leistungsabhängigkeit des Fonds sollten spezifische Vorschriften für Mittelbindungen, Zahlungen, Aussetzungen und Einziehungen sowie für die Kündigung von Vereinbarungen über finanzielle Unterstützungsleistungen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mittelverwendung im Zusammenhang mit den vom Fonds unterstützten Maßnahmen mit den geltenden Unionsbestimmungen und einzelstaatlichen Bestimmungen im Einklang steht. Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die Unterstützung unter Einhaltung der etwaigen Vorschriften über staatliche Beihilfen gewährt wird. Sie sollten insbesondere dafür Sorge tragen, dass Betrug, Korruption und Interessenkonflikte verhindert, aufgedeckt und behoben und einschlägige Abhilfemaßnahmen ergriffen sowie keine Doppelfinanzierungen durch den Fonds und andere Unionsprogramme erfolgen. Eine Aussetzung bzw. Kündigung der Vereinbarungen über finanzielle Unterstützungsleistungen sowie eine Verringerung bzw. eine Einziehung der Mittelzuweisung sollte möglich sein, wenn der betreffende Mitgliedstaat den Plan nicht zufriedenstellend umgesetzt hat oder wenn gravierende Unregelmäßigkeiten – d. h. Betrug, Korruption oder Interessenkonflikte – im Zusammenhang mit den vom Fonds unterstützten Maßnahmen oder ein schwerwiegender Verstoß gegen die Vereinbarungen über finanzielle Unterstützungsleistungen vorliegen. Im Fall der Kündigung einer Vereinbarung über finanzielle Unterstützung oder der Verringerung bzw. Einziehung der Mittelzuweisung sollten diese Beträge anteilig den anderen Mitgliedstaaten zugewiesen werden. Durch die Festlegung geeigneter kontradiktorischer Verfahren sollte sichergestellt werden, dass bei Erlass eines Kommissionsbeschlusses über die Aussetzung und Einziehung der gezahlten Beträge sowie die Kündigung der Vereinbarungen über finanzielle Unterstützungsleistungen das Recht der Mitgliedstaaten auf Stellungnahme gewahrt wird.
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29 a (neu)
(29a)  Jeder Mitgliedstaat, der Mittel aus dem Klima-Sozialfonds erhält, ist verpflichtet, die in Artikel 2 EUV verankerten Grundwerte zu achten. Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit ist eine wesentliche Voraussetzung für die Einhaltung des in Artikel 317 AEUV verankerten Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die horizontalen Bestimmungen zum Schutz des Haushalts der Union im Fall von Verstößen gegen das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates1a wirksam angewandt werden. Wird festgestellt, dass Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung des Klima-Sozialfonds oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union hinreichend unmittelbar beeinträchtigen oder ein ernsthaftes Risiko einer solchen Beeinträchtigung besteht, sollte die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, zu denen unter anderem eine Aussetzung von Zahlungen, eine Beendigung der rechtlichen Verpflichtung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates1b, ein Verbot des Eingehens solcher rechtlichen Verpflichtungen oder eine Aussetzung der Auszahlung von Tranchen gehören können. In solchen Fällen sollte die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die vorgesehenen Endbegünstigten des Fonds keine Nachteile erleiden und bei Bedarf weiterhin Zugang zu Unterstützung durch die Union haben, wobei die Kommission dafür sorgt, dass die Auszahlung über lokale und regionale Gebietskörperschaften, nichtstaatliche Organisationen oder andere Stellen erfolgt, die nachweislich in der Lage sind, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung des Fonds sicherzustellen.
__________________
1a Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1).
1b Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30 a (neu)
(30a)  Die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sollten während der gesamten Vorbereitung, Bewertung, Durchführung und Überwachung der im Rahmen des Fonds förderfähigen Projekte sichergestellt werden. Der Fonds sollte dazu beitragen, Ungleichheiten zu beseitigen, die Gleichberechtigung der Geschlechter zu fördern und die Geschlechterperspektive einzubinden sowie Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung gemäß Artikel 2 EUV, Artikel 10 AEUV und Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu bekämpfen.
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 3
Die aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen und Investitionen sollen Haushalten, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzern zugutekommen, die finanziell schwächer und besonders von der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind, insbesondere von Energiearmut betroffenen Haushalten und Bürgern, denen (in abgelegenen und ländlichen Gebieten) keine öffentlichen Verkehrsmittel als Alternative zu Privatfahrzeugen zur Verfügung stehen.
Die aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen und Investitionen sollen Haushalten, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzern zugutekommen, die finanziell schwächer und besonders von den Auswirkungen des Übergangs zur Klimaneutralität, auch durch die Bepreisung von CO2-Emissionen, betroffen sind, insbesondere von Energiearmut betroffenen Haushalten und von Mobilitätsarmut betroffenen Bürgern, wobei besonderes Augenmerk auf jene zu legen ist, die in ländlichen Gebieten, Inselgebieten, Randgebieten, Berggebieten, abgelegenen Gebieten und schlechter zugänglichen Gebieten oder weniger entwickelten Regionen und Gegenden leben, etwa auch in weniger entwickelten stadtnahen Gebieten, den Gebieten in äußerster Randlage und CO2-intensiven Gebieten mit hoher Arbeitslosigkeit.
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 4
Das allgemeine Ziel des Fonds besteht darin, zum Übergang zur Klimaneutralität beizutragen, indem er den sozialen Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und Straßenverkehr in den Geltungsbereich der Verordnung 2003/87/EG begegnet. Das spezifische Ziel des Fonds ist es, finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer durch befristete direkte Einkommensbeihilfen sowie durch Maßnahmen und Investitionen zu unterstützen, mit denen die Energieeffizienz von Gebäuden erhöht, das Heizen und Kühlen von Gebäuden, auch durch Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen, stärker dekarbonisiert und der Zugang zu emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität und entsprechenden Verkehrsmitteln verbessert wird.
Das allgemeine Ziel des Fonds besteht darin, zu einem sozial gerechten Übergang zur Klimaneutralität beizutragen, ohne dabei jemanden außer Acht zu lassen, vor allem indem auf die sozialen Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG eingegangen wird. Das spezifische Ziel des Fonds ist es, finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer, insbesondere jene, die von Energie- oder Mobilitätsarmut betroffen sind, durch befristete direkte Einkommensbeihilfen sowie durch Maßnahmen und Investitionen zu unterstützen, mit denen die Energieeffizienz von Gebäuden erhöht, das Heizen und Kühlen von Gebäuden, auch durch Integration und Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen, stärker dekarbonisiert und der Zugang zu effizienter und erschwinglicher Mobilität und entsprechenden Verkehrsmitteln gemäß Artikel 6 und mit dem Ziel verbessert wird, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen nicht zu verlängern, sondern schrittweise zu beseitigen und nicht am Einsatz fossiler Brennstoffe festzuhalten.
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 1
1.  „Gebäuderenovierung“ alle Arten energetischer Gebäuderenovierung einschließlich der Isolierung der Gebäudehülle, das heißt von Wänden, Dach, Boden, der Ersetzung von Fenstern, der Ersetzung von Heizung, Kühlung und Kochgeräten sowie der Installation von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen vor Ort;
1.  „Gebäuderenovierung“ jedwede Art energetischer Gebäuderenovierung und der damit einhergehenden Sicherheitsvorkehrungen, auch indem ein Beitrag zu den in der Richtlinie …/… [über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) [2021/0426(COD)]] festgelegten Renovierungsanforderungen geleistet wird, mit denen der Energieverbrauch von Gebäuden verringert werden soll, einschließlich der Isolierung der Gebäudehülle, das heißt von Wänden, Dach, Boden, der Ersetzung von Fenstern, der passiven Belüftung, des Einbaus von Wärmepumpen und Kühlsystemen, der Ersetzung von Heizung, Kühlung und Kochgeräten, der Modernisierung elektrischer Anlagen sowie der Installation von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen vor Ort, der Installation von Wärmerückgewinnungssystemen oder des Anschlusses an in der Nähe gelegene Systeme für die Nutzung oder Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen;
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 2
2.  „Energiearmut“ Energiearmut im Sinne von Artikel 2 Nummer [(49)] der Richtlinie (EU) [jjjj/nnn] des Europäischen Parlaments und des Rates50;
2.  „Energiearmut“ Armut, von der Haushalte in den untersten Einkommensdezilen betroffen sind, einschließlich der Haushalte mit mittleren Einkommen im unteren Bereich, bei denen ein erheblicher Anteil des verfügbaren Einkommens auf Energieausgaben entfällt, auch infolge schlechter Wohnverhältnisse, Zahlungsrückständen bei Rechnungen für Versorgungsleistungen wegen finanzieller Schwierigkeiten oder infolge eines eingeschränkten Zugangs zu wesentlichen und erschwinglichen Energiedienstleistungen als Grundlage für einen angemessenen Lebensstandard und gesunde Wohnverhältnisse einschließlich angemessener Wärme, Kühlung, Beleuchtung und Energie zum Betrieb elektrischer Geräte;
__________________
50 [Richtlinie (EU) [jjjj/nnn] des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C […] vom […], S. […]).] [Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz]
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 2 a (neu)
2a.  „Mobilitätsarmut“ Armut, von der Haushalte in den untersten Einkommensdezilen betroffen sind, einschließlich der Haushalte mit mittleren Einkommen im unteren Bereich, bei denen ein hoher Anteil des verfügbaren Einkommens auf Mobilitätsausgaben entfällt oder bei denen der Zugang zu erschwinglichen öffentlichen oder alternativen Verkehrsträgern, mit denen wesentliche sozioökonomische Bedürfnisse erfüllt werden, beschränkt ist, wobei besonderes Augenmerk auf Haushalte in ländlichen Gebieten, Inselgebieten, Randgebieten, Berggebieten, abgelegenen Gebieten und schlechter zugänglichen Gebieten oder weniger entwickelten Regionen und Gegenden zu legen ist, etwa auch in weniger entwickelten stadtnahen Gebieten und den Gebieten in äußerster Randlage, und die durch einen Faktor oder eine Kombination verschiedener Faktoren verursacht wird, die von nationalen oder örtlichen Eigenheiten abhängen, nämlich niedrige Einkommen, hohe Kraftstoffausgaben, die allmähliche Abschaffung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor oder hohe Kosten oder mangelnde Erschwinglichkeit oder Verfügbarkeit öffentlicher oder alternativer Verkehrsträger;
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 11
11.  „finanziell schwächere Haushalte“ von Energiearmut betroffene Haushalte oder Haushalte, einschließlich solcher mit mittleren Einkommen im unteren Bereich, die stark von den Preisauswirkungen der Aufnahme von Gebäuden in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind und denen die Mittel für eine Renovierung des Gebäudes, das sie bewohnen, fehlen;
11.  „finanziell schwächere Haushalte“ von Energiearmut betroffene oder bedrohte Haushalte oder Haushalte in den untersten Einkommensdezilen einschließlich solcher mit mittleren Einkommen im unteren Bereich, die stark von den Auswirkungen des Übergangs zur Klimaneutralität, auch durch die Bepreisung von CO2-Emissionen, betroffen sind und denen die Mittel für eine Renovierung des Gebäudes, das sie bewohnen, fehlen;
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 12
12.  „finanziell schwächere Kleinstunternehmen“ Kleinstunternehmen, die stark von den Preisauswirkungen der Aufnahme von Gebäuden in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind und denen die Mittel für eine Renovierung des Gebäudes, das sie nutzen, fehlen;
12.  „finanziell schwächere Kleinstunternehmen“ Kleinstunternehmen, die stark von den Preisauswirkungen der Aufnahme von Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG als Teil des gerechten Übergangs zur Klimaneutralität, ohne dabei jemanden außer Acht zu lassen, betroffen sind und denen die Mittel für eine Renovierung des Gebäudes, das sie nutzen, oder für die Modernisierung der Straßenfahrzeuge, auf die sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit angewiesen sind, fehlen;
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Nummer 13
13.  „finanziell schwächere Verkehrsnutzer“ Verkehrsnutzer, auch aus Haushalten mit mittleren Einkommen im unteren Bereich, die stark von den Preisauswirkungen der Aufnahme des Straßenverkehrs in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind und denen die Mittel fehlen, um emissionsfreie oder emissionsarme Fahrzeuge zu erwerben oder auf alternative – auch öffentliche – nachhaltige Verkehrsmittel umzusteigen, insbesondere in ländlichen und abgelegenen Gebieten.
13.  „finanziell schwächere Verkehrsnutzer“ Verkehrsnutzer, auch aus Haushalten mit mittleren Einkommen im unteren Bereich in den untersten Einkommensdezilen einschließlich solcher mit mittleren Einkommen im unteren Bereich, die von Mobilitätsarmut bedroht und stark von den Auswirkungen des Übergangs zur Klimaneutralität, auch durch die Bepreisung von CO2-Emissionen, betroffen sind.
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1
(1)  Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission zusammen mit der aktualisierten Fassung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 entsprechend dem im genannten Artikel festgelegten Verfahren und Zeitplan einen Klima-Sozialplan (im Folgenden „Plan“) vor. Der Plan muss ein in sich stimmiges Maßnahmen- und Investitionspaket umfassen, um den Auswirkungen der CO2-Bepreisung auf finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer zu begegnen und so bezahlbares Heizen und Kühlen sowie erschwingliche Mobilität zu gewährleisten; gleichzeitig begleitet er die zum Erreichen der Klimaziele der Union notwendigen Maßnahmen, zu deren Beschleunigung er beiträgt.
(1)  Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission nach einer konstruktiven Konsultation der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, der Wirtschafts- und Sozialpartner und der einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft zusammen mit der aktualisierten Fassung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 entsprechend dem im genannten Artikel festgelegten Verfahren und Zeitplan einen Klima-Sozialplan (im Folgenden „Plan“) vor. Der Plan muss ein in sich stimmiges Maßnahmen- und Investitionspaket umfassen, mit dem der Energie- und Mobilitätsarmut, insbesondere den Auswirkungen des Übergangs zur Klimaneutralität einschließlich der Auswirkungen der CO2-Bepreisung auf finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer begegnet und so bezahlbares und nachhaltiges Heizen und Kühlen sowie erschwingliche und nachhaltige Mobilität sichergestellt wird; gleichzeitig werden mit dem Plan die zum Erreichen der Klimaziele der Union notwendigen Maßnahmen begleitet und beschleunigt.
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 2
(2)  Der Plan kann nationale Maßnahmen für befristete direkte Einkommensbeihilfen an finanziell schwächere Haushalte und Verkehrsnutzer vorsehen, die finanziell schwächere Haushalte sind, um die Auswirkungen des Preisanstiegs bei den fossilen Brennstoffen infolge der Aufnahme von Gebäuden und des Straßenverkehrs in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG zu mindern.
(2)  Der Plan kann nationale oder etwaige regionale Maßnahmen für befristete direkte Einkommensbeihilfen an finanziell schwächere Haushalte und Verkehrsnutzer vorsehen, die finanziell schwächere Haushalte sind, um die Auswirkungen des Preisanstiegs bei den fossilen Brennstoffen infolge des Übergangs zur Klimaneutralität, auch durch die Bepreisung von CO2-Emissionen, zu mindern.
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Einleitung
(3)  Der Plan muss nationale Projekte umfassen, mit denen
(3)  Der Plan muss nationale, regionale oder lokale Projekte umfassen, mit denen
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe a
a)  Maßnahmen und Investitionen zur Erhöhung der Energieeffizienz von Gebäuden, zur Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, zur Durchführung von Gebäuderenovierungen und zur Dekarbonisierung des Heizens und Kühlens von Gebäuden, auch durch Integration der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen, finanziert werden;
a)  Maßnahmen und Investitionen zur Erhöhung der Energieeffizienz von Gebäuden, zur Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, zur Durchführung von Gebäuderenovierungen und der damit einhergehenden Sicherheitsvorkehrungen, unter Umständen in Verbindung mit Verbesserungen nach Maßgabe der Brandschutz- und Erdbebensicherheitsnormen, und zur Dekarbonisierung des Heizens und Kühlens von Gebäuden, auch durch Integration der Erzeugung und Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß Artikel 6, finanziert werden;
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe b
b)  Maßnahmen und Investitionen zum Ausbau emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität und der entsprechenden Verkehrsmittel finanziert werden.
b)  Maßnahmen und Investitionen zum Ausbau der Mobilität und der entsprechenden Verkehrsmittel finanziert werden, auch durch Maßnahmen und Investitionen im Hinblick auf eine Verkehrsverlagerung von der privaten auf die öffentliche, gemeinsame und aktive Mobilität gemäß Artikel 6.
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe -a (neu)
-a)  ausführliche quantitative Informationen über Energie- und Mobilitätsarmut in Bezug auf
i)  die auf nationaler Ebene angewandte genaue Definition von Energie- und Mobilitätsarmut auf der Grundlage der Begriffsbestimmungen in Artikel 2;
ii)  eine Bestandsaufnahme der Zahl der zu Beginn des Plans auf der Grundlage der Begriffsbestimmungen in Artikel 2 ermittelten finanziell schwächeren Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer zwecks Ermittlung der potenziellen Begünstigten des Plans;
iii)  nationale Zielvorgaben und Ziele zur Verringerung der Zahl der finanziell schwächeren Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer während der Laufzeit des Plans;
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  konkrete Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 3, um die in Buchstabe c aufgeführten Auswirkungen zu mindern, zusammen mit einer Erläuterung, wie sie im Rahmen der einschlägigen Strategien des Mitgliedstaats wirksam zum Erreichen der in Artikel 1 genannten Ziele beitragen würden;
a)  konkrete Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 3 bis 6, um die in Buchstabe c aufgeführten Auswirkungen anzugehen, zusammen mit einer Erläuterung, wie sie im Rahmen der einschlägigen Strategien des Mitgliedstaats wirksam zum Erreichen der in Artikel 1 genannten Ziele beitragen würden;
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
ba)  Hinweise zur Schlüssigkeit und gegenseitigen Verstärkung der Begleitmaßnahmen zur Minderung der in Buchstabe c aufgeführten Auswirkungen;
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  eine Schätzung der wahrscheinlichen Auswirkungen des Preisanstiegs auf Haushalte, insbesondere im Hinblick auf Energiearmut, sowie auf Kleinstunternehmen und auf Verkehrsnutzer, einschließlich der Schätzung und Identifizierung der finanziell schwächeren Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer; diese Auswirkungen sind mit einem angemessenen Grad regionaler Aufschlüsselung zu analysieren, wobei Faktoren wie der Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln und grundlegenden Dienstleistungen zu berücksichtigen und die am stärksten betroffenen Regionen, insbesondere die ländlichen und abgelegenen Gebiete, zu ermitteln sind;
c)  eine Schätzung der wahrscheinlichen Auswirkungen eines Preisanstiegs auf die Energie- und Mobilitätsarmut sowie auf die finanziell schwächeren Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer; diese Auswirkungen sind mit einem angemessenen Grad regionaler Aufschlüsselung zu analysieren, wobei nationale Eigenheiten und Faktoren wie der Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln und grundlegenden Dienstleistungen zu berücksichtigen und die am stärksten betroffenen Gebiete, insbesondere die ländlichen Gebiete, Inselgebiete, Randgebiete, Berggebiete, abgelegenen Gebiete und schlechter zugänglichen Gebiete oder die weniger entwickelten Regionen und Gegenden, etwa auch wenige entwickelte stadtnahe Gebiete und Gebiete in äußerster Randlage, die im Hinblick auf den Übergang zur Klimaneutralität besonderer Aufmerksamkeit und Unterstützung bedürfen, zu ermitteln sind;
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d
d)  sofern der Plan Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 vorsieht, die Kriterien zur Identifizierung berechtigter Endempfänger, die Angabe der vorgesehenen Fristen für die betreffenden Maßnahmen und deren Begründung anhand einer quantitativen Schätzung und qualitativen Erläuterung, wie die im Plan vorgesehenen Maßnahmen die Energie- und Mobilitätsarmut und die Schutzbedürftigkeit der Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer gegenüber dem Anstieg der Erhöhung der Kraft- und Heizstoffpreise verringern sollen;
d)  sofern der Plan Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 vorsieht, die Kriterien zur Identifizierung berechtigter Endempfänger, die Angabe der vorgesehenen Fristen für die betreffenden Maßnahmen und deren Begründung anhand einer quantitativen Schätzung und qualitativen Erläuterung, wie mit den im Plan vorgesehenen Maßnahmen die Energie- und Mobilitätsarmut und die Schutzbedürftigkeit der Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer gegenüber dem Anstieg der Erhöhung der Kraft- und Heizstoffpreise verringert werden sollen, sowie eine Begründung, wie mit diesen Maßnahmen bestehende Aktivitäten der Mitgliedstaaten zu diesem Zweck ergänzt werden;
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e
e)  die geplanten Etappenziele und Zielvorgaben sowie einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen und Investitionen, die bis 31. Juli 2032 abzuschließen sind;
e)  die geplanten Etappenziele und Zielvorgaben sowie einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen und Investitionen, die bis zu jedem zweijährlichen Fortschrittsbericht über den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan nach Artikel 23 und bis zum 31. Juli 2032 abzuschließen sind;
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
ea)  einen vorläufigen Zeitplan, falls zweckmäßig, in Bezug auf die Unterstützung für Fahrzeuge gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d;
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu)
eb)  eine Erläuterung, wie mit den Maßnahmen und Investitionen, sofern relevant, nachhaltige und hochwertige Arbeitsplätze gefördert werden;
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe i
i)  die Regelungen zur wirksamen Überwachung und Umsetzung des Plans durch den betreffenden Mitgliedstaat, insbesondere der vorgeschlagenen Etappenziele und Zielvorgaben, einschließlich der Indikatoren für die Durchführung der Maßnahmen und Investitionen, die gegebenenfalls den beim statistischen Amt der Europäischen Union und der europäischen Beobachtungsstelle für Energiearmut erhältlichen, in der Empfehlung (EU) 2020/1563 der Kommission zu Energiearmut54 genannten Regelungen entsprechen;
i)  die Regelungen zu der im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten in enger Abstimmung mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, den Wirtschafts- und Sozialpartnern und den relevanten Organisationen der Zivilgesellschaft vorzunehmenden wirksamen Überwachung und Umsetzung des Plans durch den betreffenden Mitgliedstaat, insbesondere der vorgeschlagenen Etappenziele und Zielvorgaben, einschließlich der Indikatoren für die Durchführung der Maßnahmen und Investitionen, die – sofern relevant – den beim Statistischen Amt der Europäischen Union und der Europäischen Beobachtungsstelle für Energiearmut erhältlichen, in der Empfehlung (EU) 2020/1563 der Kommission zu Energiearmut54 genannten Regelungen entsprechen;
__________________
__________________
54 ABl. L 357 vom 27.10.2020, S. 35.
54 ABl. L 357 vom 27.10.2020, S. 35.
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe j
j)  für die Ausarbeitung und, soweit verfügbar, die Umsetzung des Plans eine Zusammenfassung des gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen durchgeführten Prozesses der Konsultation lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, von Sozialpartnern, Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und anderen relevanten Interessenträgern sowie die Art und Weise, wie die Beiträge der Interessenträger in den Plan einfließen;
j)  für die Ausarbeitung und, soweit verfügbar, die Umsetzung des Plans eine Zusammenfassung des gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/1999 und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 und im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen durchgeführten Prozesses der Konsultation lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, von Sozialpartnern, Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und anderen relevanten Interessenträgern sowie die Art und Weise, wie die Beiträge der Interessenträger in den Plan einfließen, und ihre jeweiligen Aufgaben bei der Gestaltung, Umsetzung und Überwachung;
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe k a (neu)
ka)  den Anteil des Fonds, der für von der örtlichen Bevölkerung getragene Projekte zur Klimawende vorgesehen ist.
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bis zum … [Datum drei Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 25 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in der ein Muster festgelegt wird, auf dessen Grundlage die Mitgliedstaaten ihren Plan erstellen müssen.
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Die Zahlung der Unterstützung wird vom Erreichen der in den Plänen enthaltenen Etappenziele und Zielvorgaben für die Maßnahmen und Investitionen abhängig gemacht. Die Etappenziele und Zielvorgaben müssen mit den Klimazielen der Union vereinbar sein und insbesondere Folgendes erfassen:
(2)  Die Zahlung der Unterstützung erfolgt im Einklang mit den angegebenen Kosten des Erreichens der in den Plänen enthaltenen Etappenziele und Zielvorgaben für die Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 6. Die Etappenziele und Zielvorgaben müssen mit den Klimazielen der Union vereinbar sein, mit den Grundsätzen der Europäischen Säule sozialer Rechte im Einklang stehen und insbesondere Folgendes erfassen:
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe b
b)  Gebäuderenovierung;
b)  Gebäuderenovierung, auch indem ein Beitrag zu den in der Richtlinie …/… [über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) [2021/0426(COD)]] festgelegten Renovierungsanforderungen geleistet wird;
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe c
c)  emissionsfreie und emissionsarme Mobilität und Verkehrsmittel;
c)  Mobilität und Verkehrsmittel gemäß Artikel 6;
Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe d
d)  Verringerung der Treibhausgasemissionen;
d)  im Zusammenhang mit Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 6 die Verringerung der Treibhausgasemissionen mit dem Ziel, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen nicht zu verlängern, sondern schrittweise zu beseitigen und nicht am Einsatz fossiler Brennstoffe festzuhalten;
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe e
e)  Verringerung der Anzahl finanziell schwächerer Haushalte, insbesondere von Energiearmut betroffener Haushalte, finanziell schwächerer Kleinstunternehmen und finanziell schwächerer Verkehrsnutzer, auch in ländlichen und abgelegenen Gebieten.
e)  Verringerung der Anzahl finanziell schwächerer Haushalte, d. h. von Energiearmut betroffener oder bedrohter Haushalte, finanziell schwächerer Kleinstunternehmen und finanziell schwächerer Verkehrsnutzer, auch in ländlichen Gebieten, Inselgebieten, Randgebieten, Berggebieten, abgelegenen Gebieten und schlechter zugänglichen Gebieten oder in weniger entwickelten Regionen und Gegenden, etwa auch in weniger entwickelten stadtnahen Gebieten und den Gebieten in äußerster Randlage, die im Hinblick auf den Übergang zur Klimaneutralität besonderer Aufmerksamkeit und Unterstützung bedürfen;
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)
ea)  Beitrag zur Schaffung nachhaltiger und hochwertiger Arbeitsplätze, sofern relevant.
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 – Absatz 3
(3)  Aus dem Fonds dürfen ausschließlich Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden, die den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 beachten.
(3)  Aus dem Fonds dürfen ausschließlich Maßnahmen und Investitionen unterstützt werden, die mit den im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten technischen Kriterien übereinstimmen und bei denen der Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne von Artikel 17 der genannten Verordnung beachtet wird.
Die Empfänger von Mitteln aus dem Fonds müssen die geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten achten.
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1
(1)  Die Mitgliedstaaten können die Kosten für Maßnahmen zur Unterstützung von finanziell schwächeren Haushalten und von Verkehrsnutzern, die finanziell schwächere Haushalte sind, durch befristete direkte Einkommensbeihilfen in die Pläne aufnehmen, um den Preisanstieg bei Brennstoffen für den Straßenverkehr und die Gebäudeheizung abzufangen. Diese Unterstützung nimmt mit der Zeit ab und ist ausschließlich auf die direkten Auswirkungen des Emissionshandels für Gebäude und den Straßenverkehr beschränkt. Der Anspruch auf diese direkten Einkommensbeihilfen entfällt innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Fristen.
(1)  Die Mitgliedstaaten können die Kosten der Maßnahmen zur Unterstützung von finanziell schwächeren, von Energie- oder Mobilitätsarmut betroffenen Haushalten und Verkehrsnutzern durch befristete direkte Einkommensbeihilfen einschließlich einer übergangsweise vorgenommenen Senkung von Steuern und Gebühren auf Strom in die Pläne aufnehmen, um den Preisanstieg bei Brennstoffen für den Straßenverkehr und die Gebäudeheizung abzufangen. Diese Unterstützung ist eine zwischenzeitige Unterstützung für die genannten finanziell schwächeren Haushalte, nimmt mit der Zeit ab und unterliegt der Umsetzung struktureller Maßnahmen und Investitionen, die sich langfristig auswirken und mit denen die Begünstigten wirksam aus der Energie- und Mobilitätsarmut befreit werden. Die Unterstützung ist auf höchstens 40 % der geschätzten Gesamtkosten jedes Plans für den Zeitraum 2024–2027 begrenzt und wird für den Zeitraum 2028–2032 entsprechend der von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 vorgenommenen Bewertung mit dem Ziel festgelegt, die Unterstützung bis Ende 2032 auslaufen zu lassen.
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Einleitung
(2)  Die Mitgliedstaaten können die Kosten für die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen und Investitionen in die geschätzten Gesamtkosten der Pläne aufnehmen, sofern sie grundsätzlich finanziell schwächeren Haushalten, Kleinstunternehmen oder Verkehrsnutzern zugutekommen und
(2)  Die Mitgliedstaaten können die Kosten der nachfolgend aufgeführten Maßnahmen und Investitionen mit dauerhaften Auswirkungen in die geschätzten Gesamtkosten der Pläne aufnehmen, sofern sie grundsätzlich finanziell schwächeren Haushalten, Kleinstunternehmen oder Verkehrsnutzern zugutekommen und
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a
a)  Gebäuderenovierungen unterstützen, insbesondere für Bewohner von Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz, auch in Form von finanzieller Unterstützung oder steuerlichen Anreizen wie der Abzugsfähigkeit der Renovierungskosten von der Miete, unabhängig davon, wer Eigentümer des betreffenden Gebäudes ist;
a)  hochwertige, kosten- und energieeffiziente Gebäuderenovierungen unterstützen, insbesondere als Beitrag zur Erreichung der in der Richtlinie …/… [über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) [2021/0426(COD)]] festgelegten Renovierungsanforderungen und für Bewohner von Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz mit besonderem Augenmerk auf Mieter und Sozialwohnungen, auch in Form von finanzieller Unterstützung oder steuerlichen Anreizen wie der Abzugsfähigkeit der Renovierungskosten von der Miete oder als gezielte Unterstützung für die Renovierung von Sozialwohnungen zwecks Erleichterung des Zugangs zu erschwinglichem und energieeffizientem Wohnraum, unabhängig davon, wer Eigentümer des betreffenden Gebäudes ist;
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
aa)  für den Zugang zu erschwinglichem und energieeffizientem Wohnraum sorgen, auch durch die Bereitstellung eines ausreichenden Bestands an energieeffizientem und erschwinglichem Wohnraum einschließlich Sozialwohnungen;
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b
b)  die Dekarbonisierung, auch durch Elektrifizierung, des Heizens und Kühlens von Gebäuden und des Kochens in Gebäuden sowie durch Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen, die zu Energieeinsparungen beitragen, unterstützen;
b)  die kosteneffiziente Dekarbonisierung auch durch Elektrifizierung des Heizens und Kühlens von Gebäuden und des Kochens in Gebäuden unterstützen, und zwar durch Sicherstellung des Zugangs zu erschwinglichen und energieeffizienten Systemen sowie durch Integration und Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen, auch durch Bürgerenergiegemeinschaften und die gemeinsame Peer-to-Peer-Nutzung von Energie zur Deckung des Restbedarfs, durch intelligente interne Stromanlagen oder durch die Deckung der Kosten des Anschlusses an intelligente Netze und gleich welche sonstigen Maßnahmen, die eindeutig zu Energieeinsparungen sowie zum Anschluss an Fernwärmenetze beitragen, etwa Gutscheine, Subventionen oder zinsfreie Darlehen für Investitionen in Produkte und Dienstleistungen zur Erhöhung der Energieeffizienz von Gebäuden oder zur Integration erneuerbarer Energiequellen in Gebäude;
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)
ba)  gezielte, barrierefreie und erschwingliche Informationen, Bildung, Sensibilisierung und Beratung in Bezug auf kosteneffiziente Maßnahmen und Investitionen und die verfügbare Förderung für Renovierungen und die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden bieten sowie nachhaltige und erschwingliche alternative Verkehrsträger bereitstellen, auch durch Energieaudits in Bezug auf Gebäude oder eine maßgeschneiderte Energieberatung bzw. durch maßgeschneiderte Mobilitätsmanagementdienste;
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe c
c)  öffentliche und private Einrichtungen bei der Entwicklung und Bereitstellung bezahlbarer Lösungen für energieeffiziente Renovierungen und angemessener Finanzierungsinstrumente im Einklang mit den sozialen Zielen des Fonds unterstützen;
c)  öffentliche und private Einrichtungen, darunter auch Anbieter von Sozialwohnungen, insbesondere die Zusammenarbeit öffentlicher und privater Akteure, bei der Entwicklung und Bereitstellung sicherer und bezahlbarer Lösungen für energieeffiziente Renovierungen und angemessener Finanzierungsinstrumente im Einklang mit den sozialen Zielen des Fonds unterstützen, auch in Bezug auf Lösungen für intelligente Netze;
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe d
d)  Zugang zu emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen und Fahrrädern, auch durch finanzielle Unterstützung oder steuerliche Anreize für deren Erwerb, sowie zu der geeigneten öffentlichen und privaten Infrastruktur, auch für das Laden und Tanken, eröffnen; für die Unterstützung in Bezug auf emissionsarme Fahrzeuge ist ein Zeitplan für die schrittweise Reduzierung der Unterstützung zu erstellen;
d)  finanzielle Förderung oder steuerliche Anreize für einen verbesserten Zugang zu emissionsfreien Kraftfahrzeugen unter Wahrung der Technologieneutralität und zu Fahrrädern bieten, unter anderem durch steuerliche Anreize für den Zugang zum Gebrauchtmarkt für emissionsfreie Fahrzeuge und dessen Weiterentwicklung, auch durch finanzielle Unterstützung oder steuerliche Anreize für deren Erwerb, und für den Zugang zu der geeigneten öffentlichen und privaten Infrastruktur, auch für das Laden und Tanken, zwecks Unterstützung für den Erwerb emissionsfreier Fahrzeuge; dabei ist die Unterstützung auf Fahrzeuge beschränkt, die in einem bestimmten Jahr in dem jeweiligen Mitgliedstaat zum durchschnittlichen Marktpreis dieser Fahrzeuge oder zu einem geringeren Preis erhältlich sind; Maßnahmen zur Unterstützung emissionsarmer Fahrzeuge werden in erster Linie dort in Betracht gezogen, wo der Zugang zu emissionsfreier Mobilität noch nicht möglich ist, insbesondere in ländlichen, abgelegenen und schlechter zugänglichen Gebieten; die Mitgliedstaaten erstellen einen Zeitplan für die schrittweise Reduzierung der Unterstützung im Einklang mit den von der Kommission gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission festgelegten technischen Kriterien;
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe e
e)  kostenlosen Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln oder angepasste Tarife für den Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln gewähren sowie nachhaltige Mobility-on-Demand- und gemeinsam genutzte Mobilitätsdienste fördern;
e)  Anreize für die Nutzung erschwinglicher und barrierefreier emissionsfreier und emissionsarmer öffentlicher Verkehrsmittel bieten sowie öffentliche und private Einrichtungen einschließlich Genossenschaften beim Aufbau und der Bereitstellung nachhaltiger, auf Anfrage erbrachter Mobilität und gemeinsam genutzter Mobilitätsdienste unterstützen sowie attraktive Angebote für aktive Mobilität fördern, insbesondere in ländlichen Gebieten, Inselgebieten, Berggebieten, abgelegenen und schlechter zugänglichen Gebieten, weniger entwickelten Regionen oder Gegenden, etwa auch in weniger entwickelten stadtnahen Gebieten und den Gebieten in äußerster Randlage;
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Bei der Umsetzung der Maßnahmen und Investitionen gemäß Absatz 2 fördern die Mitgliedstaaten, soweit möglich, nachhaltige und hochwertige Arbeitsplätze.
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 2 b (neu)
(2b)  Bis 31. Juli 2023 stellt die Kommission Leitlinien über kosteneffiziente Maßnahmen und Investitionen im Zusammenhang mit Absatz 2 bereit. Bis zum 31. Juli 2026 und danach alle zwei Jahre evaluiert die Kommission die Kosteneffizienz der von den Mitgliedstaaten als Teil ihrer Pläne auf der Grundlage des zweijährlichen integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichts nach Artikel 23 vorgenommenen Maßnahmen und Investitionen. Die Kommission berichtet über bewährte Verfahren und passt die Leitlinien entsprechend an.
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Maßnahmen in Form direkter Einkommensbeihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung werden nicht durch den Fonds unterstützt und sind nicht in den geschätzten Gesamtkosten der Pläne enthalten im Falle von Haushalten, denen bereits Folgendes zugutekommt:
(1)  Maßnahmen in Form direkter Einkommensbeihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung werden nicht durch den Fonds ersetzt, sofern sie zusätzlich sind und die Unterstützung im Fall von Haushalten ergänzen, denen bereits Folgendes zugutekommt:
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  staatliche Interventionen in Bezug auf die Preise von Brennstoffen, die Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG unterliegen;
a)  staatliche Interventionen in Bezug auf die Preise von Brennstoffen, die für die Verbrennung zum Zwecke der Heizung und Kühlung von Gebäuden oder im Straßenverkehr verwendet werden;
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2
(2)  Wird vom betreffenden Mitgliedstaat in dessen Plan nachgewiesen, dass die staatlichen Interventionen gemäß Absatz 1 den Preisanstieg aufgrund der Aufnahme der Sektoren Gebäude und Straßenverkehr in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG nicht vollständig ausgleichen, können innerhalb der Grenzen des nicht vollständig ausgeglichenen Preisanstiegs direkte Einkommensbeihilfen in die geschätzten Gesamtkosten aufgenommen werden.
(2)  Wird vom betreffenden Mitgliedstaat in dessen Plan nachgewiesen, dass die staatlichen Interventionen gemäß Absatz 1 den Preisanstieg nicht vollständig ausgleichen, können innerhalb der Grenzen des nicht vollständig ausgeglichenen Preisanstiegs direkte Einkommensbeihilfen in die geschätzten Gesamtkosten aufgenommen werden.
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1
Die Mitgliedstaaten können in ihre geschätzten Gesamtkosten finanzielle Unterstützung für private oder öffentliche Einrichtungen, die keine finanziell schwächeren Haushalte, Kleinstunternehmen oder Verkehrsnutzer sind, aufnehmen, sofern diese Einrichtungen Maßnahmen und Investitionen durchführen, die letztendlich den finanziell schwächeren Haushalten, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzern zugutekommen.
Die Mitgliedstaaten können unter vollständigem Ausschluss von Finanzintermediären in ihre geschätzten Gesamtkosten finanzielle Unterstützung für private oder öffentliche Einrichtungen, die keine von Energie- oder Mobilitätsarmut betroffenen finanziell schwächeren Haushalte, Kleinstunternehmen oder Verkehrsnutzer sind, aufnehmen, sofern diese Einrichtungen in deren Auftrag Maßnahmen und Investitionen durchführen, die letztendlich den finanziell schwächeren Haushalten, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzern unmittelbar zugutekommen, vorausgesetzt, diese Einrichtungen halten die in Artikel 5 genannten Maßnahmen zum Sozial- und Umweltschutz ein.
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2
Um zu gewährleisten, dass die gesamten Vorteile an die Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer weitergegeben werden, sorgen die Mitgliedstaaten für die erforderlichen gesetzlichen und vertraglichen Garantien.
Damit die gesamten Vorteile tatsächlich an die Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer weitergegeben werden, sorgen die Mitgliedstaaten für die erforderlichen gesetzlichen und vertraglichen Garantien. Diese Einrichtungen erfüllen die in Artikel 22a festgelegten Anforderungen an die Erkennbarkeit.
Die Kommission gibt Leitlinien zu den Mindestgrundsätzen und -garantien heraus und fördert bewährte Verfahren.
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1
(1)  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds wird für den Zeitraum 2025-2027 auf 23 700 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.
(1)  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds wird für den Zeitraum [Datum des Inkrafttretens]–2027 auf mindestens 11 140 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. Der Fonds wird um die Einnahmen aus der Versteigerung von 150 Mio. Zertifikaten gemäß Artikel 30d Absatz 3 der [EHS-Richtlinie] [Richtbetrag 5 250 000 000 EUR] für diesen Zeitraum ergänzt. Die Finanzmittel werden gemäß dieser Verordnung durchgeführt.
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2
(2)  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds wird für den Zeitraum 2028–2032 auf 48 500 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt, vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Beträge innerhalb der jährlichen Obergrenzen des geltenden mehrjährigen Finanzrahmens gemäß Artikel 312 AEUV.
(2)  Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds wird für den Zeitraum 2028–2032 nach der Überarbeitung dieser Verordnung festgesetzt, vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Beträge innerhalb der jährlichen Obergrenzen des geltenden mehrjährigen Finanzrahmens gemäß Artikel 312 AEUV und der Bewertung und – unter Umständen und wenn die Bedingungen erfüllt sind – der gezielten Überprüfung gemäß [Artikel 30a Absatz 1a] der Richtlinie 2003/87/EG.
Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Zusätzliche Mittel werden vorbehaltlich der in Artikel 4b der … [Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates1a in der geänderten Fassung] vorgesehenen konkreten technischen Anpassung auf der Grundlage von Schwankungen der CO2-Preise zur Verfügung gestellt, damit die im Unionshaushalt für den Klima-Sozialfonds verfügbaren Mittel in gleicher Weise wie die steigenden CO2-Preise aufgestockt werden können. Die Verlängerung der konkreten technischen Anpassung auf der Grundlage von Schwankungen der CO2-Preise wird im Rahmen der Verhandlungen über den geltenden mehrjährigen Finanzrahmen in Betracht gezogen.
__________________
1a Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 2 b (neu)
(2b)  Gemäß [Artikel 30d Absatz 5] der Richtlinie 2003/87/EG verwenden die Mitgliedstaaten die Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG zunächst für die nationale Kofinanzierung ihrer Pläne und die etwaigen verbleibenden Einnahmen für klima- und sozialpolitische Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung, mit Ausnahme der nach Maßgabe von Artikel 311 Absatz 3 AEUV als Eigenmittel festgestellten und im Haushaltsplan der Union als allgemeine Einnahmen ausgewiesenen Einnahmen.
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 a (neu)
Artikel 10a
Besondere Herausforderungen für Inselmitgliedstaaten, Inseln und Gebiete in äußerster Randlage
Bei der Ausarbeitung ihrer Klima-Sozialpläne nach Artikel 3 tragen die Mitgliedstaaten insbesondere der Situation der Inselmitgliedstaaten, Inseln und Gebiete in äußerster Randlage Rechnung. Die Inselmitgliedstaaten, Inseln und Gebiete in äußerster Randlage sind mit schwerwiegenden sozioökonomischen Herausforderungen konfrontiert, die sich in Bezug auf ihre spezifischen Bedürfnisse und die sozialpolitischen Auswirkungen aus dem Übergang zu einer grünen Wirtschaft mit Klimaneutralität und ohne Nettoemissionen ergeben. Diesen Gebieten wird ein angemessener Mindestbetrag an Mitteln mit der entsprechenden Begründung unter Berücksichtigung der besonderen Herausforderungen dieser Gebiete zugewiesen.
Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1
(1)  Die Unterstützung im Rahmen des Fonds wird zusätzlich zu der Unterstützung aus anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union gewährt. Maßnahmen und Investitionsvorhaben, die im Rahmen des Fonds unterstützt werden, können Mittel aus anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union erhalten, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Kosten deckt.
(1)  Die Unterstützung im Rahmen des Fonds wird zusätzlich zu der Unterstützung aus anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union und aus nationalen und etwaigen regionalen Fonds, Programmen und Instrumenten gewährt, insbesondere jener aus dem Modernisierungsfonds, dem Programm InvestEU, dem Instrument für technische Unterstützung, der Aufbau- und Resilienzfazilität und den von der Verordnung (EU) 2021/1060 erfassten Fonds, und die Unterstützung wird in Synergie, Komplementarität, Kohärenz und Übereinstimmung mit diesen Fonds verwendet. Maßnahmen und Investitionsvorhaben, die im Rahmen des Fonds unterstützt werden, können Mittel aus anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union erhalten, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Kosten deckt.
Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1
(1)  Die maximale Mittelzuweisung wird für jeden Mitgliedstaat gemäß den Anhängen I und II berechnet.
(1)  Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 1a wird die maximale Mittelzuweisung für jeden Mitgliedstaat gemäß den Anhängen I und II berechnet.
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Jeder Mitgliedstaat kann – nach den Angaben in Anhang II und auf der Grundlage der in Anhang I genannten Methodik – einen Antrag bis zu seiner maximalen Mittelzuweisung zur Durchführung seines Plans und bis zu seinem maximalen Anteil an den gemäß Artikel 9 Absatz 2a zur Verfügung gestellten zusätzlichen Mitteln stellen.
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 a (neu)
Artikel 13a
Vorfinanzierung
(1)  Vorbehaltlich des Erlasses des in Artikel 16 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts durch die Kommission leistet die Kommission, wenn ein Mitgliedstaat zusammen mit der Einreichung des Plans eine Vorfinanzierung beantragt, eine Vorfinanzierungszahlung eines Betrags in Höhe von bis zu 13 % des in Artikel [] der vorliegenden Verordnung genannten Finanzbeitrags. Abweichend von Artikel 116 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 leistet die Kommission die entsprechende Zahlung, soweit dies möglich ist, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der in Artikel 18 der vorliegenden Verordnung genannten rechtlichen Einzelverpflichtung durch die Kommission.
(2)  Im Fall einer Vorfinanzierung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden die in Artikel [] genannten finanziellen Beiträge im Verhältnis angeglichen.
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)
Abweichend von Unterabsatz 1 tragen die Mitgliedstaaten mindestens zu 60 % zu den geschätzten Gesamtkosten der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen und Investitionen in ihren Plänen bei. Der Beitrag der Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BIP zu Marktpreisen unter 65 % des Unionsdurchschnitts während des Zeitraums von 2016 bis 2018 wird auf maximal 40 % der geschätzten Gesamtkosten der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Maßnahmen und Investitionen in ihren Plänen begrenzt.
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 2
(2)  Die Mitgliedstaaten verwenden für ihren nationalen Beitrag zu den geschätzten Gesamtkosten ihrer Pläne unter anderem die Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG.
(2)  Die Mitgliedstaaten verwenden für ihren nationalen Beitrag zu den geschätzten Gesamtkosten ihrer Pläne zunächst sämtliche Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG.
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer i
i)  ob der Plan eine angemessene Antwort auf die sozialen Auswirkungen und die Herausforderungen darstellt, die sich für finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer in dem betreffenden Mitgliedstaat, insbesondere von Energiearmut betroffene Haushalte, aus der Einführung des Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG ergeben, und ob dabei die Herausforderungen gebührend berücksichtigt werden, die die Kommission in ihrer Bewertung der aktualisierten Fassung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans des betreffenden Mitgliedstaats und seiner Fortschritte gemäß Artikel 9 Absatz 3 und den Artikeln 13 und 29 der Verordnung (EU) 2018/1999 sowie in ihren Empfehlungen an die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1999 in Bezug auf das langfristige Ziel der Klimaneutralität in der Union bis 2050 ermittelt hat. Dabei werden die besonderen Herausforderungen für und die Mittelzuweisung an den betreffenden Mitgliedstaat berücksichtigt;
i)  ob der Plan eine angemessene und wirksame Antwort auf die sozialen Auswirkungen und die Herausforderungen darstellt, die sich für finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer in dem betreffenden Mitgliedstaat, insbesondere von Energie- und Mobilitätsarmut betroffene Haushalte, aus den Auswirkungen des Übergangs zur Klimaneutralität einschließlich der Bepreisung von CO2-Emissionen ergeben, und ob dabei die Herausforderungen gebührend berücksichtigt werden, die die Kommission in ihrer Bewertung der aktualisierten Fassung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans des betreffenden Mitgliedstaats und seiner Fortschritte gemäß Artikel 9 Absatz 3 und den Artikeln 13 und 29 der Verordnung (EU) 2018/1999 sowie in ihren Empfehlungen an die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1999 in Bezug auf die Klima- und Energieziele der Union für 2030 und das langfristige Ziel der Klimaneutralität in der Union bis 2050 ermittelt hat; dabei werden die besonderen Herausforderungen für und die Mittelzuweisung an den betreffenden Mitgliedstaat berücksichtigt;
Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer i a (neu)
ia)  ob bei der Ausarbeitung des Plans eine konstruktive Konsultation der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, der Wirtschafts- und Sozialpartner und der einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft im Einklang mit den Grundsätzen des mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission eingeführten Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften durchgeführt wurde;
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer ii
ii)  ob der Plan geeignet ist sicherzustellen, dass keine der im Plan vorgesehenen Maßnahmen oder Investitionen eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht;
ii)  ob der Plan geeignet ist, sicherzustellen, dass durch die Maßnahmen oder Investitionen keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursacht wird;
Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer ii a (neu)
iia)  ob die Empfänger von Mitteln aus dem Fonds die geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten achten;
Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer iii
iii)  ob der Plan Maßnahmen und Investitionen vorsieht, die zum ökologischen Wandel und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen und insbesondere zum Erreichen der Klima- und Energieziele der Union bis 2030 und der Etappenziele der Mobilitätsstrategie bis 2030 beitragen.
iii)  ob der Plan innovative und bestehende Maßnahmen und wirksame Investitionen in Lösungen vorsieht, die zum ökologischen Wandel und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen, zur Bewältigung der sozialpolitischen Herausforderungen und insbesondere zum Erreichen der Klima- und Energieziele der Union bis 2030 und 2050 und der Etappenziele der Mobilitätsstrategie bis 2030 beitragen.
Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer i
i)  ob der Plan voraussichtlich eine nachhaltige Wirkung auf die Herausforderungen hat, denen mit dem Plan begegnet werden soll, und insbesondere auf finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer, vor allem auf von Energiearmut betroffene Haushalte, in dem betreffenden Mitgliedstaat;
i)  ob der Plan voraussichtlich eine nachhaltige Wirkung auf das Ziel der Union bis 2030, die Klimaneutralität und die Herausforderungen hat, denen mit dem Plan begegnet werden soll, und insbesondere auf finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer, vor allem auf von Energie- und Mobilitätsarmut betroffene Haushalte, in dem betreffenden Mitgliedstaat;
Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer iii a (neu)
iiia)  ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Maßnahmen und Investitionen in sich schlüssig sind und mit ihnen Komplementarität, Synergieeffekte, Kohärenz und Übereinstimmung in Bezug auf andere Instrumente und Programme der Union gefördert werden;
Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer iii b (neu)
iiib)  ob mit dem Plan, sofern relevant, ein Beitrag zur Schaffung nachhaltiger und hochwertiger Arbeitsplätze geleistet wird;
Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffer i
i)  ob die vom Mitgliedstaat vorgelegte Begründung für die geschätzten Gesamtkosten des Plans angemessen und plausibel ist, mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz in Einklang steht und den auf nationaler Ebene erwarteten ökologischen und sozialen Auswirkungen entspricht;
i)  ob die vom Mitgliedstaat vorgelegte Begründung für die geschätzten Gesamtkosten des Plans angemessen und plausibel ist, mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz im Einklang steht und den auf nationaler Ebene erwarteten ökologischen und sozialen Auswirkungen entspricht und auch den nationalen Besonderheiten Rechnung trägt, die sich auf die in dem Plan angegebenen Kosten auswirken könnten;
Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Die Kommission entscheidet auf der Grundlage der Bewertung gemäß Artikel 15 innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Vorlage des Plans gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung im Wege eines Durchführungsrechtsakts über den Plan.
Die Kommission entscheidet auf der Grundlage der Bewertung gemäß Artikel 15 innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Vorlage des Plans gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung im Wege eines Durchführungsrechtsakts über den Plan.
Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b
b)  die Mittelzuweisung der Union, die im Einklang mit Artikel 13 dieser Verordnung zugewiesen und in Tranchen ausgezahlt wird, sobald der Mitgliedstaat die einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben für die Durchführung des Plans zufriedenstellend erreicht hat; dies gilt für den Zeitraum 2028–2032 vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel gemäß Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung innerhalb der jährlichen Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß Artikel 312 AEUV;
b)  die Mittelzuweisung der Union, die im Einklang mit den Artikeln 13 und 13a dieser Verordnung zugewiesen und als Vorfinanzierung und in Tranchen ausgezahlt wird, sobald der Mitgliedstaat die einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben für die Durchführung des Plans zufriedenstellend erreicht hat; dies gilt für den Zeitraum 2028–2032 vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel gemäß Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung innerhalb der jährlichen Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß Artikel 312 AEUV;
Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Ein Mitgliedstaat kann mit der Durchführung der in seinem Plan vorgesehenen Maßnahmen und Investitionen am … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] beginnen, bevor die Kommission einen positiven Beschluss gemäß Absatz 1 fasst. Dies gilt unbeschadet des Ergebnisses der Bewertung durch die Kommission nach Artikel 15 und ihrer Befugnis, den Plan zu genehmigen oder abzulehnen. Die Zuweisung von Finanzmitteln der Union für solche laufenden Maßnahmen und Investitionen bleibt von der Genehmigung des Plans im Wege eines Beschlusses der Kommission und von der Erfüllung der einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben durch diesen Mitgliedstaat abhängig. Bewertet die Kommission den Plan positiv, so bezieht sie in ihren Beschluss gemäß Absatz 1 auch die etwaigen laufenden Maßnahmen und Investitionen ein und berücksichtigt, dass sie bereits durchgeführt werden.
Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1
(1)  Ist der Klima-Sozialplan, einschließlich der einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben, von dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund objektiver Umstände, insbesondere aufgrund der tatsächlichen unmittelbaren Auswirkungen des gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr, in Teilen oder in Gänze nicht mehr durchzuführen, kann der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine Änderung seines Plans vorlegen, um die erforderlichen und hinreichend begründeten Änderungen aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten können um technische Unterstützung bei der Vorbereitung solcher Anträge ersuchen.
(1)  Ist der Klima-Sozialplan, einschließlich der einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben, von dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund objektiver Umstände in Teilen oder in Gänze nicht mehr durchzuführen, so kann der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach einer konstruktiven Konsultation der einschlägigen Interessenträger im Einklang mit den Grundsätzen des mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission eingeführten Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften eine Änderung seines Plans vorlegen, um die erforderlichen und hinreichend begründeten Änderungen aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten können um technische Unterstützung bei der Vorbereitung solcher Anträge ersuchen.
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Werden gemäß Artikel 9 Absatz 1a zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt, so kann der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine gezielte Änderung seines Plans vorlegen, um
a)  die Zahl der Begünstigten einer in seinem Plan vorgesehenen Maßnahme oder Investition oder deren Kosten zu erhöhen;
b)  Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 6 hinzuzufügen.
Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 3
(3)  Bewertet die Kommission den geänderten Plan positiv, so erlässt sie im Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach der offiziellen Vorlage des geänderten Plans durch den Mitgliedstaat einen Beschluss mit den Gründen für die positive Bewertung im Wege eines Durchführungsrechtsakts.
(3)  Bewertet die Kommission den geänderten Plan positiv, so erlässt sie im Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach der offiziellen Vorlage des geänderten Plans durch den Mitgliedstaat einen Beschluss mit den Gründen für die positive Bewertung im Wege eines Durchführungsrechtsakts. Wird ein Plan wie in Absatz 1a Buchstabe a dargelegt geändert, so wird dieser Zeitraum auf sechs Wochen verkürzt.
Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 5
(5)  Jeder Mitgliedstaat bewertet bis zum 15. März 2027 die Eignung seines Plans in Bezug auf die tatsächlichen unmittelbaren Auswirkungen des gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG geschaffenen Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr. Diese Bewertungen werden der Kommission als Bestandteil der zweijährlichen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelt.
(5)  Jeder betreffende Mitgliedstaat bewertet bis zum 15. März 2027 die Eignung seines Plans in Bezug auf die tatsächlichen unmittelbaren Auswirkungen des Übergangs zur Klimaneutralität einschließlich der Bepreisung von CO2-Emissionen. Diese Bewertungen werden der Kommission als Bestandteil der zweijährlichen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelt.
Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1
(1)  Nachdem die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 16 erlassen hat, schließt sie mit dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb einer angemessenen Frist eine Vereinbarung für den Zeitraum 2025-2027, die eine rechtliche Einzelverpflichtung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 darstellt. Diese Vereinbarung kann frühestens ein Jahr vor dem Jahr des Beginns der Versteigerungen gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen werden.
(1)  Nachdem die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 16 erlassen hat, schließt sie mit dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb einer angemessenen Frist eine Vereinbarung für den Zeitraum ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] bis 2027, die eine rechtliche Einzelverpflichtung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 darstellt.
Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
Stellt die Kommission bei der Bewertung gemäß Absatz 3 fest, dass die in dem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 16 festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben nicht in zufriedenstellender Weise erreicht wurden, so wird die Zahlung der Mittelzuweisung ganz oder teilweise ausgesetzt. Der betreffende Mitgliedstaat kann innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Bewertung der Kommission dazu Stellung nehmen.
Stellt die Kommission bei der Bewertung gemäß Absatz 2 fest, dass die in dem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 16 festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben nicht in zufriedenstellender Weise erreicht wurden, so wird die Zahlung der Mittelzuweisung ganz oder teilweise ausgesetzt. Der ausgesetzte Betrag richtet sich nach den Kosten der Maßnahmen, bei denen die Etappenziele und Zielvorgaben nicht in zufriedenstellender Weise erreicht wurden. Der betreffende Mitgliedstaat kann innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Bewertung der Kommission dazu Stellung nehmen.
Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 4 a (neu)
(4a)  Stellt die Kommission fest, dass der von den Bestimmungen dieses Artikels betroffene Mitgliedstaat die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie (EU) [jjjj/nnn] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung von Kapitel IVa der Richtlinie …/…/EG [(COD)2021/0211] nachzukommen, nicht in Kraft gesetzt hat, wird die Zahlung der Mittelzuweisung ausgesetzt. Die Aussetzung wird erst aufgehoben, wenn dieser Mitgliedstaat diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt hat.
Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 7
(7)  Hat der betreffende Mitgliedstaat innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der maßgeblichen Vereinbarungen gemäß Artikel 18 keine greifbaren Fortschritte in Bezug auf die einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben gemacht, so kündigt die Kommission die in Artikel 18 genannten Vereinbarungen und hebt die Mittelbindung für die zugewiesenen Mittel auf. Die Kommission entscheidet über die Kündigung der Vereinbarungen gemäß Artikel 18, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, sich innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung ihrer Bewertung dazu zu äußern, ob greifbare Fortschritte erzielt wurden oder nicht.
(7)  Hat der betreffende Mitgliedstaat innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der maßgeblichen Vereinbarungen gemäß Artikel 18 keine greifbaren Fortschritte in Bezug auf die einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben gemacht, so kündigt die Kommission die in Artikel 18 genannten Vereinbarungen und hebt die Mittelbindung für die zugewiesenen Mittel auf. Vorfinanzierungen im Einklang mit Artikel [13a] werden vollständig eingezogen. Die Kommission entscheidet über die Kündigung der Vereinbarungen gemäß Artikel 18, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, sich innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung ihrer Bewertung dazu zu äußern, ob greifbare Fortschritte erzielt wurden. Freigewordene Beträge werden anteilig den anderen Mitgliedstaaten zugewiesen.
Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1
(1)  Bei der Durchführung des Fonds ergreifen die Mitgliedstaaten als Begünstigte im Rahmen des Fonds alle geeigneten Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und sicherzustellen, dass die Mittelverwendung im Zusammenhang mit den durch den Fonds unterstützten Maßnahmen und Investitionen im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht und nationalen Recht steht, insbesondere hinsichtlich der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten. Zu diesem Zweck sehen die Mitgliedstaaten das wirksame und effiziente interne Kontrollsystem gemäß Anhang III und die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Beträge vor. Die Mitgliedstaaten können sich auf ihre üblichen nationalen Systeme der Haushaltsverwaltung stützen.
(1)  Bei der Durchführung des Fonds achten die Mitgliedstaaten als Begünstigte im Rahmen des Fonds die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundwerte einschließlich der Rechtsstaatlichkeit. Sie ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und sicherzustellen, dass die Mittelverwendung im Zusammenhang mit den durch den Fonds unterstützten Maßnahmen und Investitionen im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht und nationalen Recht steht, insbesondere hinsichtlich des Schutzes des Haushalts der Union im Fall von Verstößen gegen das Rechtsstaatsprinzip und hinsichtlich der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten. Zu diesem Zweck sehen die Mitgliedstaaten das wirksame und effiziente System interner Kontrollen gemäß Anhang III und die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Beträge vor. Die Mitgliedstaaten können sich auf ihre üblichen nationalen Systeme der Haushaltsverwaltung stützen.
Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 1 a (neu)
(1a)  Bei der Durchführung des Fonds ergreift die Kommission im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 alle geeigneten Maßnahmen, um im Fall von Verstößen gegen das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten für den Schutz der Mittel in Bezug auf aus dem Fonds unterstützte Maßnahmen und Investitionen Sorge zu tragen. Die Kommission sieht zu diesem Zweck ein wirksames und effizientes System interner Kontrollen und die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Beträge vor.
Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20 – Absatz 5 a (neu)
(5a)  Wird festgestellt, dass Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung des Fonds oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen oder ein ernsthaftes Risiko einer solchen Beeinträchtigung besteht, so ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092, zu denen unter anderem eine Aussetzung von Zahlungen an die betreffenden nationalen Behörden gehören kann. In solchen Fällen ergreift die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die vorgesehenen Endbegünstigten des Fonds weiterhin Zugang zu Unterstützung durch die Union haben, wobei die Kommission dafür sorgt, dass die Auszahlung über lokale und regionale Gebietskörperschaften, nichtstaatliche Organisationen oder andere Stellen erfolgt, die nachweislich in der Lage sind, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung des Fonds sicherzustellen.
Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 1 – Einleitung
Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten fördern in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Synergien und sorgen für eine wirksame Koordinierung zwischen dem Fonds und anderen Programmen und Instrumenten der Union, einschließlich des Programms „InvestEU“, des Instruments für technische Unterstützung, der Aufbau- und Resilienzfazilität und der in der Verordnung (EU) 2021/1060 enthaltenen Fonds. Zu diesem Zweck
Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten fördern in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Synergieeffekte und sorgen für eine wirksame Koordinierung zwischen dem Fonds und anderen Programmen und Instrumenten der Union, einschließlich des Modernisierungsfonds, des Programms „InvestEU“, des Instruments für technische Unterstützung, der Aufbau- und Resilienzfazilität und der in der Verordnung (EU) 2021/1060 enthaltenen Fonds. Zu diesem Zweck
Abänderung 134
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  gewährleisten sie sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung Komplementarität, Synergien, Einheitlichkeit und Kohärenz zwischen den verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene, auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene,
a)  sorgen sie sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung für Komplementarität, Synergieeffekte, Einheitlichkeit und Kohärenz zwischen den verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene, auf nationaler und – falls solche Ebenen vorhanden sind – auf lokaler und regionaler Ebene,
Abänderung 135
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  stellen sie sicher, dass die auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf regionaler Ebene für die Durchführung und Kontrolle zuständigen Stellen eng zusammenarbeiten, damit die Ziele des Fonds erreicht werden.
c)  stellen sie sicher, dass die auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und – falls solche Ebenen vorhanden sind – auf lokaler und regionaler Ebene für die Durchführung und Kontrolle zuständigen Stellen und die einschlägigen Interessenträger im Einklang mit den Grundsätzen des mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission eingeführten Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften eng zusammenarbeiten, damit die Ziele des Fonds erreicht werden.
Abänderung 136
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 – Absatz 2
(2)  Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.
entfällt
Abänderung 137
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 a (neu)
Artikel 22a
Erkennbarkeit der Unionsförderung
(1)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass
a)  die Unterstützung der Union für die zwischengeschalteten Stellen und die Endbegünstigten bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit aus dem Fonds unterstützten Vorhaben – unter anderem durch die Kennzeichnung mit dem Emblem der Union – erkennbar ist und
b)  den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern die Bedeutung und die Errungenschaften des Fonds über ein einziges Webportal kommuniziert werden, über das alle Programme zugänglich sind, an denen der jeweilige Mitgliedstaat teilnimmt.
(2)  Die Mitgliedstaaten würdigen die Unterstützung aus dem Fonds und die Herkunft dieser Mittel und stellen sicher, dass die etwaigen zwischengeschalteten Stellen die Unterstützung aus dem Fonds würdigen, indem sie
a)  sicherstellen, dass die Finanzierung durch die Union für die Endbegünstigten und die Öffentlichkeit erkennbar ist, unter anderem durch die Kennzeichnung mit dem Emblem der Union und eine angemessene Erklärung zur Finanzierung mit dem Wortlaut „finanziert durch die Europäische Union – Klima-Sozialfonds“ in Dokumenten und Kommunikationsmaterialien, die mit der Durchführung der Maßnahme im Zusammenhang stehen und für die Endbegünstigten oder die Öffentlichkeit bestimmt sind,
b)  das Vorhaben auf ihrer offiziellen Website, sofern eine solche besteht, und in ihren Auftritten in den sozialen Medien kurz beschreiben, wobei die Länge des Textes im Verhältnis zur Höhe der Unterstützung steht, auf die Ziele und Ergebnisse des Vorhabens eingehen und die finanzielle Unterstützung der Union hervorheben und
c)  den Betrag der Unterstützung aus dem Fonds für Vorhaben im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten, einschließlich einer vorübergehenden direkten Einkommensstützung gemäß Artikel 6 Absatz 1, den Endempfängern kommunizieren.
(3)  Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht nach und wurden keine Abhilfemaßnahmen ergriffen, so wendet die Kommission unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Maßnahmen an, mit denen jährlich bis zu 5 % der aus dem Fonds gezahlten Unterstützung für den betreffenden Mitgliedstaat gestrichen werden.
Abänderung 138
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 1 – Einleitung
(1)  Die betroffenen Mitgliedstaaten erstatten der Kommission zweijährlich im Rahmen ihrer Fortschrittsberichte zu den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Einklang mit Artikel 28 Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des Plans. Die betreffenden Mitgliedstaaten nehmen Folgendes in ihren Fortschrittsbericht auf:
(1)  Die betroffenen Mitgliedstaaten erstatten der Kommission zweijährlich im Rahmen ihrer Fortschrittsberichte zu den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Einklang mit Artikel 28 der genannten Verordnung und in einer konstruktiven Konsultation der einschlägigen Interessenträger im Einklang mit den Grundsätzen des mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission eingeführten Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des Plans. Die betreffenden Mitgliedstaaten nehmen Folgendes in ihren Fortschrittsbericht auf:
Abänderung 139
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe a
a)  ausführliche quantitative Informationen zur Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte;
a)  ausführliche quantitative Informationen über die Anzahl der von Energie- und Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte, insbesondere der finanziell schwächeren Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer;
Abänderung 140
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
aa)  ausführliche Informationen über die Anwendung der Definitionen von Energie- und Mobilitätsarmut im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 bzw. 2a auf der Grundlage konkreter und messbarer Kriterien;
Abänderung 141
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe b
b)  gegebenenfalls ausführliche Informationen über Fortschritte bei der Umsetzung des nationalen Richtziels, die Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte zu verringern;
b)  ausführliche Informationen über Fortschritte bei der Umsetzung der nationalen Richtzielvorgaben und ‑ziele, die Zahl der von Energie- und Mobilitätsarmut betroffenen Haushalte, insbesondere finanziell schwächerer Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer, zu verringern;
Abänderung 142
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe c
c)  ausführliche Informationen zu den Ergebnissen der im Plan enthaltenen Maßnahmen und Investitionen;
c)  ausführliche Informationen über die Ergebnisse der im Plan enthaltenen Maßnahmen und Investitionen, insbesondere im Hinblick auf die erzielten Emissionsreduktionen und die Zahl der Personen, denen die Maßnahmen zugutekommen;
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)
ca)  eine Erläuterung, wie die in dem Plan vorgesehenen Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter, zur Chancengleichheit für alle und zur durchgängigen Berücksichtigung dieser Ziele beitragen sollen, im Einklang mit den Grundsätzen 2 und 3 der Europäischen Säule sozialer Rechte, mit dem Ziel Nr. 5 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und mit der etwaigen nationalen Gleichstellungsstrategie;
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)
cb)  ausführliche Informationen über die Aufteilung und die Zielgruppen der im Plan enthaltenen direkten Einkommensbeihilfen;
Abänderung 145
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe f
f)  im Jahr 2027: die Bewertung der Eignung des Plans gemäß Artikel 17 Absatz 5 angesichts der tatsächlichen unmittelbaren Auswirkungen des gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG geschaffenen Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr;
f)  im Jahr 2027: die Bewertung der Eignung des Plans gemäß Artikel 17 Absatz 5 angesichts der tatsächlichen unmittelbaren Auswirkungen des gemäß der Richtlinie 2003/87/EG geschaffenen Emissionshandelssystems;
Abänderung 146
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Die Kommission überwacht den Anteil der Kosten im Zusammenhang mit der Abgabe von Zertifikaten gemäß Kapitel IVa der Richtlinie …/…/EG [(COD)2021/0211], der von den Brennstoffanbietern übernommen und an die Endverbraucher weitergegeben wird. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament jährlich Bericht über ihre Erkenntnisse.
Abänderung 147
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 – Absatz 4
(4)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 25 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die gemeinsamen Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte und für die Überwachung und Evaluierung des Fonds im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 1 festzulegen.
(4)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 25 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um die gemeinsamen Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte und für die Überwachung und Evaluierung des Fonds im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 1 sowie ein Muster, auf dessen Grundlage die Mitgliedstaaten ihren Bericht erstellen müssen, festzulegen. Die Kommission erlässt diese delegierten Rechtsakte spätestens am … [3 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].
Abänderung 148
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 a (neu)
Artikel 23a
Transparenz
(1)  Die Kommission übermittelt die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne und die von der Kommission veröffentlichten Beschlüsse unverzüglich, gleichzeitig und zu gleichen Bedingungen dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(2)  Informationen, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung oder ihrer Durchführung von der Kommission dem Rat oder einem oder mehreren seiner Vorbereitungsgremien übermittelt werden, sind gleichzeitig auch dem Europäischen Parlament zur Verfügung zu stellen, wobei erforderlichenfalls entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarungen einzuhalten sind.
(3)  Die Kommission übermittelt den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments einen Überblick über ihre vorläufigen Erkenntnisse mit Blick auf die zufriedenstellende Verwirklichung der in den Plänen der Mitgliedstaaten festgelegten einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben.
(4)  Die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments können die Kommission auffordern, Informationen über den Stand der Bewertung der Pläne durch die Kommission vorzulegen.
Abänderung 149
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 b (neu)
Artikel 23b
Klima- und sozialpolitischer Dialog
(1)  Im Interesse der Förderung des Dialogs zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, und eines höheren Maßes an Transparenz und Rechenschaftspflicht können die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments die Kommission zweimal im Jahr ersuchen, gemeinsam die folgenden Angelegenheiten zu erörtern:
a)  die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne;
b)  die Bewertung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne durch die Kommission;
c)  den Stand der Verwirklichung der Etappenziele und Zielvorgaben in den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Plänen;
d)  die Zahlungs-, Aussetzungs- und Kündigungsverfahren einschließlich etwaiger Stellungnahmen und Abhilfemaßnahmen der Mitgliedstaaten, damit für eine zufriedenstellende Verwirklichung der Etappenziele und Zielvorgaben gesorgt ist;
e)  sonstige einschlägige Informationen und Dokumente, die die Kommission dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit der Durchführung des Fonds vorgelegt hat.
(2)  Das Europäische Parlament kann seinen Standpunkt zu den in Absatz 1 genannten Angelegenheiten in Entschließungen darlegen.
(3)  Die Kommission hat allen Aspekten, die im Zusammenhang mit den im Zuge des klima- und sozialpolitischen Dialogs geäußerten Standpunkten aufkommen, und den etwaigen Entschließungen des Europäischen Parlaments Rechnung zu tragen.
Abänderung 150
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 1
(1)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 1. Juli 2028 einen unabhängigen Bericht über die Evaluierung der Durchführung und der Funktionsweise des Fonds vor.
(1)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 1. Juli 2026 einen unabhängigen Bericht über die Evaluierung der Durchführung und der Funktionsweise des Fonds bis zu diesem Zeitpunkt vor, wobei sie insbesondere die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 vorgelegten ersten Berichte berücksichtigt.
Abänderung 151
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 2 a (neu)
(2a)  Für jedes Jahr, in dem der Fonds aktiv ist, legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Verringerung der CO2-Emissionen vor, die sich aus den Investitionen in die Energieeffizienz von Gebäuden, die Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie aus der Gewährung eines verbesserten Zugangs zu emissionsfreien und emissionsarmen Mobilitätsangeboten und Verkehrsträgern ergibt.
Abänderung 152
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 24 – Absatz 3
(3)  In dem Evaluierungsbericht wird insbesondere bewertet, inwieweit die Ziele des Fonds gemäß Artikel 1 erreicht wurden, wie effizient die Ressourcen eingesetzt wurden und welcher Mehrwert für die Union erzielt wurde. Dabei wird die fortbestehende Relevanz aller Ziele und Maßnahmen gemäß Artikel 6 angesichts der Auswirkungen des Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG und der nationalen Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, um die verbindlichen nationalen Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates63 zu erreichen, auf die Treibhausgasemissionen berücksichtigt. Auch die fortbestehende Relevanz der Finanzausstattung des Fonds hinsichtlich möglicher Entwicklungen bei der Versteigerung von Zertifikaten im Rahmen des Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG sowie andere maßgebliche Faktoren werden berücksichtigt.
(3)  In dem in Absatz 1 genannten Evaluierungsbericht wird insbesondere bewertet,
a)  inwieweit die in Artikel 1 niedergelegten Ziele des Fonds erreicht wurden, wie effizient die Ressourcen eingesetzt wurden und welcher Mehrwert für die Union erzielt wurde;
b)  welche Fortschritte und welche Auswirkungen der Durchführung von strukturellen Investitionen und Maßnahmen in jedem einzelnen Land festzustellen sind und wie die direkten Einkommensbeihilfen in jedem einzelnen Land verwendet wurden, was die Verwirklichung der Etappenziele und Zielvorgaben in den Plänen und den anschließenden Bedarf an direkten Einkommensbeihilfen und deren Höhe in diesem Zusammenhang gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 1 für den Zeitraum 2028–2032 anbelangt;
c)  wie sich die Anwendung der Definitionen von Energie- und Mobilitätsarmut laut der jeweiligen Mitteilung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe aa gestaltet und ob in Zukunft ein Ansatz mit weiteren Details notwendig sein könnte, wozu die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag vorlegt.
Dabei wird die fortbestehende Relevanz aller in Artikel 6 festgelegten Ziele und Maßnahmen angesichts der Auswirkungen des Emissionshandelssystems gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und der Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen werden, um die verbindlichen nationalen Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates zu erreichen, auf die Treibhausgasemissionen63 berücksichtigt. Auch die fortbestehende Relevanz der Finanzausstattung des Fonds hinsichtlich möglicher Entwicklungen bei der Versteigerung von Zertifikaten im Rahmen des durch die Richtlinie 2003/87/EG errichteten Emissionshandelssystems sowie andere maßgebliche Faktoren werden berücksichtigt. Als Teil des in Absatz 1 genannten Evaluierungsberichts prüft die Kommission im Rahmen der Verhandlungen über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen zudem eine Verlängerung der konkreten technischen Anpassung auf der Grundlage der in Artikel 9 genannten Schwankungen des CO2-Preises.
__________________
__________________
63 Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
63 Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
Abänderung 153
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 2
(2)  Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 23 Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
(2)  Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 4 Absatz 2a und in Artikel 23 Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
Abänderung 154
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 – Absatz 3
(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 23 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 2a und Artikel 23 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Abänderung 155
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26 – Absatz 2
Sie gilt ab dem Zeitpunkt, an dem die Mitgliedstaaten die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um der Richtlinie (EU) [jjjj/nnn] des Europäischen Parlaments und des Rates64 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG nachzukommen.
entfällt
__________________
64 [Richtlinie (EU) jjjj/nnn des Europäischen Parlaments und des Rates…. (ABl. …).] [Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG]
Abänderung 156
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I – Absatz 9
Für Mitgliedstaaten mit einem BNE pro Kopf unter 90 % des EU-27-Werts darf αi nicht niedriger als der Anteil der Referenzemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 für die unter [Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG] fallenden Sektoren für den Durchschnitt im Zeitraum 2016–2018 sein. Der Wert αi der Mitgliedstaaten mit einem BNE pro Kopf über dem Wert der EU-27 wird proportional angepasst, um sicherzustellen, dass die Summe aller αi 100 % ist.
In Bezug auf alle Mitgliedstaaten gilt, dass αi nicht niedriger als 0,07 % der Summe der in Artikel 9 Absätze 1 und 2 genannten Mittelausstattungen sein darf. Für Mitgliedstaaten mit einem BNE pro Kopf unter 90 % des EU-27-Werts darf αi nicht niedriger als der Anteil der Referenzemissionen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 für die unter [Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG] fallenden Sektoren für den Durchschnitt im Zeitraum 2016–2018 sein. Der Wert αi der Mitgliedstaaten mit einem BNE pro Kopf über dem Wert der EU-27 wird proportional angepasst, um sicherzustellen, dass die Summe aller αi 100 % ist.
Abänderung 157
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Den Mitgliedstaaten werden zusätzliche Mittel betreffend Artikel 9 Absatz 2a wie folgt anteilsmäßig zugewiesen.

Maximale Mittelzuweisung pro EU-Mitgliedstaat

Mitgliedstaat

Anteil in % des Gesamtbetrags

INSGESAMT

[Datum des Inkrafttretens]–2032

(in EUR zu jeweiligen Preisen)

Betrag für

[Datum des Inkrafttretens]–2027

(in EUR zu jeweiligen Preisen)

Betrag für

2028–2032

(in EUR zu jeweiligen Preisen)

Belgien

2,56

[1 844 737 639]

[605 544 073]

[1 239 193 566]

Bulgarien

3,85

[2 778 104 958]

[911 926 420]

[1 866 178 538]

Tschechien

2,40

[1 735 707 679]

[569 754 460]

[1 165 953 219]

Dänemark

0,50

[361 244 536]

[118 580 270]

[242 664 266]

Deutschland

8,19

[5 910 983 488]

[1 940 308 984]

[3 970 674 504]

Estland

0,29

[207 004 992]

[67 950 392]

[139 054 600]

Irland

1,02

[737 392 966]

[242 052 816]

[495 340 150]

Griechenland

5,52

[3 986 664 037]

[1 308 641 796]

[2 678 022 241]

Spanien

10,53

[7 599 982 898]

[2 494 731 228]

[5 105 251 670]

Frankreich 

11,20

[8 087 962 701]

[2 654 912 964]

[5 433 049 737]

Kroatien

1,94

[1 403 864 753]

[460 825 411]

[943 039 343]

Italien 

10,81

[7 806 923 117]

[2 562 660 358]

[5 244 262 759]

Zypern

0,20

[145 738 994]

[47 839 531]

[97 899 463]

Lettland

0,71

[515 361 901]

[169 170 042]

[346 191 859]

Litauen

1,02

[738 205 618]

[242 319 573]

[495 886 046]

Luxemburg

0,10

[73 476 421]

[24 118 991]

[49 357 430]

Ungarn

4,33

[3 129 860 199]

[1 027 391 783]

[2 102 468 416]

Malta

0,01

[5 112 942]

[1 678 348]

[3 434 594]

Niederlande

1,11

[800 832 270]

[262 877 075]

[537 955 195]

Österreich

0,89

[643 517 259]

[211 237 660]

[432 279 599]

Polen 

17,61

[12 714 118 688]

[4 173 471 093]

[8 540 647 595]

Portugal

1,88

[1 359 497 281]

[446 261 573]

[913 235 708]

Rumänien 

9,26

[6 682 901 998]

[2 193 694 977]

[4 489 207 021]

Slowenien

0,55

[397 623 987]

[130 522 001]

[267 101 985]

Slowakei

2,36

[1 701 161 680]

[558 414 568]

[1 142 747 112]

Finnland

0,54

[386 966 933]

[127 023 772]

[259 943 161]

Schweden

0,62

[445 050 067]

[146 089 842]

[298 960 225]

EU-27

100 %

[72 200 000 000]

[23 700 000 000]

[48 500 000 000]

(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an die zuständigen Ausschüsse zurücküberwiesen (A9-0157/2022).

Letzte Aktualisierung: 30. September 2022Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen