Über die Vorschriften für Mitglieder
Das Europäische Parlament setzt sich aus 720 Mitgliedern (MdEP) zusammen, die in den 27 Mitgliedstaaten der erweiterten Europäischen Union gewählt worden sind. Seit 1979 werden die Abgeordneten für die Dauer von fünf Jahren in allgemeinen unmittelbaren Wahlen gewählt.
Jedes Land bestimmt selbst, in welcher Form die Wahlen durchgeführt werden, sofern die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie geheime Wahlen gewährleistet sind. Bei den Europawahlen gilt das Verhältniswahlrecht. Das aktive Wahlalter ist in Belgien, Deutschland, Malta und Österreich auf 16 Jahre, in Griechenland auf 17 Jahre und in den übrigen Mitgliedstaaten auf 18 Jahre festgelegt.
Die Sitze werden auf der Grundlage der Bevölkerungszahl der Mitgliedstaaten zugeteilt. Mehr als ein Drittel der MdEP sind Frauen. Die Mitglieder sind nach politischer Zugehörigkeit, nicht nach Staatsangehörigkeit gruppiert.
MdEP verbringen ihre Zeit zum Teil in ihrem Wahlkreis, zum Teil in Straßburg – wo 12 Plenartagungen pro Jahr abgehalten werden – und zum Teil in Brüssel - wo zusätzliche Plenartagungen sowie Ausschuss- und Fraktionssitzungen stattfinden.
Die Beschäftigungsbedingungen für Mitglieder sind im Abgeordnetenstatut von 2009 geregelt.
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Integrität im Europäischen Parlament
Das Europäische Parlament misst der Integrität, Transparenz und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten seiner Mitglieder große Bedeutung bei. Hierzu hat das Parlament eine beträchtliche Anzahl von Vorschriften und Maßnahmen eingeführt, die 2023 im Rahmen einer umfassenden Überarbeitung weiter verschärft wurden.
Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Parlaments
Der Verhaltenskodex trat am 1. Januar 2012 in Kraft und wurde zuletzt 2023 überarbeitet. In ihm wurde als Leitprinzipien festgelegt, dass die Mitglieder nur im öffentlichen Interesse handeln und ihre Tätigkeit gemäß den Verhaltensgrundsätzen der Uneigennützigkeit, Integrität, Offenheit, Sorgfalt, Ehrlichkeit, Verantwortlichkeit und Wahrung der Würde und des guten Rufs des Parlaments ausüben.
Im Verhaltenskodex werden Interessenkonflikte und der Umgang der Mitglieder mit ihnen definiert und er enthält Bestimmungen über Offenlegungsplichten, Tätigkeiten ehemaliger Mitglieder und den Beratenden Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern.
Mit dem Verhaltenskodex werden die Mitglieder ferner verpflichtet, eine detaillierte Erklärung über ihre privaten Interessen, eine Vermögenserklärung und gegebenenfalls eine Erklärung zur Kenntnis möglicher Interessenkonflikte vorzulegen. Darüber hinaus müssen die Mitglieder gemäß dem Verhaltenskodex alle geplanten Treffen mit Interessenvertretern, die unter das Transparenz-Register fallen, und mit Vertretern von Behörden von Drittländern veröffentlichen, auch wenn sie diese Treffen an ihre Assistenten delegieren. Die Mitglieder sind außerdem verpflichtet, ihre Teilnahme an von Dritten organisierten Veranstaltungen zu melden, wenn ihre Reise-, Unterkunfts- oder Aufenthaltskosten von Dritten vollständig oder teilweise erstattet oder direkt beglichen werden. Die von den Mitgliedern in ihren Erklärungen bereitgestellten Informationen sind auf den individuellen Profilseiten der Mitglieder zu finden, mit Ausnahme der Vermögenserklärung, die nicht öffentlich ist.
Die Mitglieder müssen unter den in den Durchführungsbestimmungen zum Verhaltenskodex festgelegten Bedingungen auch Geschenke im Wert von mehr als 150 EUR melden, die sie in amtlicher Funktion als Vertreter des Parlaments erhalten haben. Derartige Geschenke werden im Geschenkregister verzeichnet.
Gegen Mitglieder, denen ein Verstoß gegen den Verhaltenskodex nachgewiesen wird, kann der Präsident Sanktionen verhängen. Diese Sanktionen werden vom Präsidenten im Plenum angekündigt und auf der Website des Parlaments an einer zentralen Stelle veröffentlicht.
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Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern
Der Beratende Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern ist das zuständige Gremium für die Beratung der Mitglieder in Bezug auf Auslegung und Umsetzung des Verhaltenskodexes. Der Beratende Ausschuss bewertet entweder auf Ersuchen des Präsidenten oder im Anschluss an eine direkte Kontaktaufnahme auch mutmaßliche Fälle von Verstößen gegen den Verhaltenskodex und berät den Präsidenten zu Maßnahmen, die ergriffen werden können. Der Beratende Ausschuss überwacht proaktiv die Einhaltung dieses Verhaltenskodex und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen durch die Mitglieder.
Der Beratende Ausschuss hat acht Mitglieder. Sie werden vom Präsidenten auf der Grundlage ihrer Erfahrung und unter Berücksichtigung eines ausgewogenen politischen Gleichgewichts und einer ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern ernannt. Alle sechs Monate übernimmt ein anderes Ausschussmitglied den Vorsitz im Beratenden Ausschuss. Der Präsident ernennt außerdem für jede Fraktion, die im Beratenden Ausschuss nicht anderweitig vertreten ist, ein Reservemitglied.
Der Beratende Ausschuss veröffentlicht einen jährlichen Bericht über seine Tätigkeit.
See:
7. Wahlperiode:
8. Wahlperiode:
- Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern – Jahresbericht – 2014 – zweites Halbjahr
- Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern – Jahresbericht – 2015
- Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern – Jahresbericht – 2016
- Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern – Jahresbericht – 2017
- Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern – Jahresbericht – 2018
- Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern – Jahresbericht – 2019 – erstes Halbjahr
9. Wahlperiode:
- Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern – Jahresbericht – 2019 – zweites Halbjahr
- Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern – Jahresbericht – 2020
- Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern – Vorsitz im Rotationsverfahren – 9. Wahlperiode – erste Hälfte
- Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern – Entwurf des Sitzungskalenders – 2019 und 2020
- Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern – Entwurf des Sitzungskalenders – 2021
- Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern – Jahresbericht – 2021
- Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern – Vorsitz im Rotationsverfahren – 9. Wahlperiode – zweite Hälfte
- Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern – Entwurf des Sitzungskalenders – 2022
- Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern – Entwurf des Sitzungskalenders – 2023
- Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern – Jahresbericht – 2022
- Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern – Jahresbericht – 2023
10. Wahlperiode:
Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses
Reservemitglieder
Weitere Transparenz- und Ethikregeln für die Mitglieder
Transparenz und Rechenschaftspflicht
Über die Verpflichtungen aller Mitglieder im Rahmen des Verhaltenskodex hinaus hat das Europäische Parlament eine Reihe spezifischer Vorschriften in allen Tätigkeitsbereichen erlassen, um die Transparenz und die Einhaltung der Ethikregeln zu verbessern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf den Ethikregeln für die Lobbyarbeit.
Teilnahme von Lobbyistinnen und Lobbyisten an Veranstaltungen
Organisationen, die den Bestimmungen des Transparenz-Registers unterliegen, dürfen nur dann Veranstaltungen im Parlament organisieren oder mitveranstalten, wenn sie sich ordnungsgemäß im Register registriert haben.
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Vorschriften für ehemalige Mitglieder
Ehemaligen Mitgliedern ist es in den ersten sechs Monaten nach Ende ihres Mandats untersagt, im Europäischen Parlament Lobbyarbeit zu betreiben. Wenn sie nach Ablauf von sechs Monaten Lobbytätigkeiten ausüben, müssen sie sich im Transparenzregister registrieren. Ehemalige Mitglieder dürfen die Gebäude des Parlaments in ihrer Eigenschaft als ehemalige Mitglieder betreten, dürfen diese Zugangsberechtigung jedoch nicht für Lobbytätigkeiten ausnutzen.
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Dienst- und Versorgungsbezüge
Dienstbezüge der Mitglieder
Nach dem einheitlichen Statut, das im Juli 2009 in Kraft trat, erhalten alle Mitglieder des Europäischen Parlaments die gleichen Dienstbezüge.
Gemäß dem Abgeordnetenstatut belaufen sich die Dienstbezüge eines Mitglieds auf 38,5 % der Grundbezüge eines Richters am Gerichtshof (EuGH). Konkret bedeutet das, dass sich die monatlichen Dienstbezüge eines Mitglieds auf 10 802,91 EUR vor Steuern belaufen. Diese Bezüge werden aus dem Haushalt des Parlaments bezahlt und unterliegen einer EU-Steuer und Versicherungsbeiträgen. Damit belaufen sie sich auf 8 419,90 EUR netto. Die Mitgliedstaaten können auf die Dienstbezüge auch innerstaatliche Steuern erheben.
Es gibt eine einzige Ausnahme: Mitglieder, die dem Parlament vor der Wahl im Jahr 2009 angehörten, konnten sich dafür entscheiden, das bis dahin geltende nationale System für die Dienstbezüge, das Übergangsgeld und die Versorgungsbezüge beizubehalten.
Versorgungsbezüge
Nach dem Statut haben die ehemaligen Mitglieder des Europäischen Parlaments mit Vollendung des 63. Lebensjahres Anspruch auf eine Altersversorgung. Die Versorgungsbezüge entsprechen 3,5 % der Dienstbezüge der Mitglieder für jedes volle Jahr der Ausübung ihres Mandats und einem Zwölftel dieses Betrags für jeden zusätzlichen vollen Monat des Mandats, jedoch nicht mehr als 70 % der Dienstbezüge der Mitglieder insgesamt. Die Kosten dieser Versorgungsbezüge werden vom Haushalt des Europäischen Parlaments getragen.
In das 1989 eingeführte zusätzliche Altersversorgungssystem für Mitglieder des Europäischen Parlaments wurden ab Juli 2009 keine neuen Mitglieder mehr aufgenommen, so dass das System ausläuft.
Vergütungen für Mitglieder des Europäischen Parlaments
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten wie die Mitglieder der nationalen Parlamente verschiedene Vergütungen zur Deckung der Kosten, die ihnen durch die Ausübung ihres parlamentarischen Mandats entstehen:
Allgemeine Kostenvergütung
Diese Vergütung dient unter anderem der Deckung von Kosten für die Büroorganisation und -unterhaltung, Kosten für Bürobedarf und Dokumentation, Kosten für die Büroausstattung, Kosten für Repräsentationstätigkeiten und Verwaltungskosten. Die Vergütung wird um die Hälfte gekürzt, wenn ein Mitglied ohne triftigen Grund nicht bei mindestens der Hälfte der Plenarsitzungen eines parlamentarischen Jahres (September bis August) anwesend ist.
Im Jahr 2024 beträgt die Vergütung monatlich 4 950 EUR.
Normale Reisekosten
Die meisten Sitzungen des Europäischen Parlaments wie Plenartagungen und Sitzungen der Ausschüsse und Fraktionen finden in Brüssel oder Straßburg statt. Den Mitgliedern werden gegen Vorlage entsprechender Belege die tatsächlichen Kosten ihrer für die Teilnahme an diesen Sitzungen verwendeten Fahr- bzw. Flugscheine bis zum Höchstbetrag des Preises eines Flugs in der Businessclass (Klasse D oder Ähnliches) oder einer Bahnfahrkarte erster Klasse erstattet; bei Reisen mit dem Pkw beträgt die Obergrenze 0,58 EUR pro Kilometer (bis zu höchstens 720 km pro Strecke und 60 000 km pro Jahr).
Zusätzlich haben die Mitglieder Anspruch auf eine auf der Entfernung beruhende und eine auf der Dauer der Reise beruhende Vergütung zur Deckung sonstiger Reisekosten (z. B. Autobahnmaut, Gebühren für Übergepäck, Reservierungsgebühren oder Speisen und Getränke). Diese Vergütungen werden pro Arbeitswoche des Parlaments nur für eine Hin- und Rückreise zwischen einem der Arbeitsorte des Parlaments oder einem Sitzungsort und dem Wohnort des Mitglieds oder einem anderen Abreiseort in dem Mitgliedstaat, in dem es gewählt wurde, gezahlt.
Sonstige Reisekosten
Die Mitglieder müssen in Ausübung ihres Mandats häufig außerhalb oder innerhalb des Mitgliedstaats, in dem sie gewählt wurden, Reisen unternehmen.
Für Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, werden die Reisekosten wie normale Reisekosten erstattet (die Vergütungen, die sich nach der Entfernung und der Dauer der Reise richten, werden jedoch nicht gezahlt). Hierbei gilt eine jährliche Höchstanzahl von Reisen mit dem Flugzeug oder der Eisenbahn und eine Höchstanzahl der zurückgelegten Kilometer, die von der Größe des Landes abhängt.
Für Tätigkeiten außerhalb des Mitgliedstaats, in dem sie gewählt wurden, können den Mitgliedern Reisekosten, Kosten für die Unterkunft und mit der Reise verbundene Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 5 500 EUR erstattet werden, der jährlich indexiert werden kann.
Tagegeld
- Das Parlament zahlt den Mitgliedern eine Pauschalvergütung in Höhe von 350 EUR pro Tag (im Jahr 2024, der Betrag kann jährlich indexiert werden), um alle Aufenthaltskosten zu decken, die den Mitgliedern während der parlamentarischen Tätigkeit entstehen. Um diese Vergütung zu erhalten, müssen die Mitglieder ihre Anwesenheit durch die Unterzeichnung einer zu diesem Zweck bereitgestellten offiziellen Anwesenheitsliste nachweisen. Während der Plenartagungen wird das Tagegeld allen Mitgliedern, die nicht an mindestens der Hälfte der namentlichen Abstimmungen teilgenommen haben, um die Hälfte gekürzt, auch wenn sie anwesend waren. Für Sitzungen außerhalb der Europäischen Union zahlt das Parlament den Mitgliedern ein Tagegeld in Höhe von 175 EUR (ebenso unter der Voraussetzung, dass eine offizielle Anwesenheitsliste unterzeichnet wurde). Die Kosten für die Unterkunft werden getrennt erstattet.
Regelungen für die Personalausstattung
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments können im Rahmen der vom Parlament festgesetzten Haushaltsmittel ihre Assistenten frei auswählen. Die einschlägigen Bedingungen sind in Kapitel 5 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut festgelegt.
Im Jahr 2024 beläuft sich der monatliche Höchstbetrag, der jedem Mitglied für alle seine Personalausgaben zur Verfügung steht, auf 29 557 EUR. Dieser Betrag wird den Mitgliedern jedoch nicht ausgezahlt. Vielmehr steht er ihnen – nach Genehmigung durch die zuständige Dienststelle des Parlaments – für die Deckung aller ihrer Personalausgaben zur Verfügung. Dieser Betrag wird unter anderem zur Deckung der Gehälter und Honorare der parlamentarischen Assistenten und Dienstleister, die von den Mitgliedern beschäftigt bzw. in Anspruch genommen werden, und der für sie entrichteten Sozialversicherungsbeiträge verwendet.
Die Mitglieder können auf zwei Arten von Assistenten zurückgreifen:
- Akkreditierte Assistenten, die in Brüssel, Luxemburg oder Straßburg tätig sind, haben ein direktes Arbeitsverhältnis mit dem Parlament. Die Mitglieder können bis zu vier akkreditierte Assistenten einstellen. Mindestens 40 % der für parlamentarische Assistenz verfügbaren Mittel sind für akkreditierte Assistenten vorgesehen.
- Örtliche Assistenten unterstützen die Mitglieder in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden. Die Verträge mit diesen Assistenten werden persönlich mit dem Mitglied geschlossen und von Zahlstellen verwaltet, die für die Einhaltung der einschlägigen auf nationaler und EU-Ebene erlassenen Rechtsvorschriften Sorge tragen. Die Verträge der örtlichen Assistenten sind entweder Arbeitsverträge oder Dienstleistungsverträge.
Die Mitglieder können auch natürliche oder juristische Personen (z. B. Unternehmen) in Anspruch nehmen, die ihnen genau festgelegte Spezialdienste erbringen.
Darüber hinaus können die Mitglieder an den Arbeitsorten des Parlaments oder in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, Praktika anbieten.
Insgesamt dürfen die Kosten für örtliche Assistenten und Praktikanten 60 % der für parlamentarische Assistenz verfügbaren Mittel nicht übersteigen. Die Kosten für Dienstleister wiederum dürfen nicht über 20 % dieser Mittel liegen. Das Honorar der Zahlstelle darf 4 % der für parlamentarische Assistenz verfügbaren Mittel nicht übersteigen.
Für die Vergütung natürlicher Personen gelten bestimmte Obergrenzen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Mehrere Mitglieder können sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, um gemeinsam einen oder mehrere akkreditierte Assistenten, örtliche Assistenten oder Praktikanten einzustellen. Die Kostenaufteilung legen sie untereinander fest.
Die Mitglieder dürfen keine engen Verwandten als Assistenten einstellen. Die Assistenten müssen jegliches Verhalten unterlassen, das im Widerspruch zu den Interessen der Mitglieder, für die sie tätig sind, oder des Parlaments steht.
Die Namen bzw. die Unternehmensbezeichnungen der Assistenten werden für die Dauer der jeweiligen Vertragslaufzeit auf der Website des Parlaments veröffentlicht. Dies gilt nicht, wenn sie in hinreichend begründeten Fällen, etwa zum Schutz ihrer Sicherheit, eine Ausnahmeregelung erwirkt haben.
Europawahl und nationale Wahlen in Zahlen
Diese Veröffentlichung ist die ausführlichste und umfangreichste bestehende Datenbank, in der die Ergebnisse der Wahlen zum Europäischen Parlament und dessen Zusammensetzung ab seiner ersten Direktwahl 1979 verzeichnet sind. So können Sie nachverfolgen, wie sich das politische Spektrum in den einzelnen Mitgliedstaaten entwickelt hat. Außerdem enthält diese Dokumentation auch einen Überblick über die jüngsten Wahlen auf nationaler Ebene in allen Mitgliedstaaten der EU.