zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1616
Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular