(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn er
- 1.
ein Girokonto für den Betreuten eröffnet,
- 2.
ein Anlagekonto für den Betreuten eröffnet,
- 3.
ein Depot eröffnet oder Wertpapiere des Betreuten hinterlegt,
- 4.
Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.