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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 217
Verjährung von Nebenleistungen
Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.
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