zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 708
Gestaltungsfreiheit
Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Fußnote
(+++ § 708: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular