Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 87bAuflösung der Stiftung bei Insolvenz
Die Stiftung wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst.