zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens der Innovationsausschreibung in Teilmengen, zu den Gebotsterminen, die auch abweichend von § 28e festgelegt werden dürfen, und dem Ausschluss von Anlagen, wobei insbesondere unterschieden werden kann
- aa)
nach Regionen und Netzebenen,
- bb)
nach Vorgaben aus Netz- und Systemsicht,