unbeschadet der §§ 9, 10b sowie 100 Absatz 3, 3a und 4 Regelungen zur Weitverkehrsnetzanbindung von Anlagen einschließlich Steckersolargeräten, wenn deren Nutzung mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden wäre, auch für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, vorzugeben, insbesondere
- a)
die von der Regelung erfassten Anlagen anhand ihrer technischen Beschaffenheit einschließlich ihrer installierten Leistung näher zu bestimmen,
- b)
vorzugeben, dass Anlagen nicht an ein Weitverkehrsnetz oder nur über ein Smart-Meter-Gateway im Sinn des § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes an ein Weitverkehrsnetz angebunden werden dürfen, und
- c)
qualifizierte Anforderungen an die Anbindung an eine von Smart-Meter-Gateways unabhängige Weitverkehrsnetzanbindung vorzugeben,