nicht anerkannte steuerliche Zulagen (ausgenommen solcher im Sinne des § 28), soweit sie die angefallenen laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern handelt, nicht gemindert haben; dies gilt auch für
- a)
das Entgelt für die Übertragung nicht-marktfähiger und übertragbarer steuerlicher Zulagen beim originär Anspruchsberechtigten,
- b)
einen Gewinn aus der Weiterübertragung sowie
- c)
die Differenz zwischen Nennwert und Kaufpreis beim Erwerber solcher Zulagen,