Das Rektorat der Universität Salzburg

Die Paris Lodron Universität Salzburg hat den Auftrag angenommen, sich weiterhin als bedeutendste Bildungs- und Forschungseinrichtung der Region zu verankern und ihre wissenschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Bedeutung auch national und international zu stärken. Unverändert bleibt das Bekenntnis zum Profil einer breit gefächerten Universität, die sowohl durch bestehende als auch attraktive neue Studiengänge erfolgreich weiterentwickelt werden soll.

Die Universität Salzburg fühlt sich verpflichtet Lösungs- und Anpassungswege für die großen gesellschaftlichen Herausforderungen anzubieten und selbst Treiberin einer gesellschaftlichen Entwicklung zu sein, die ein Leben im Wettbewerb, aber unter größter Beachtung der Nachhaltigkeitsprinzipien und der Konfliktbewältigung ermöglicht.

Für die Umsetzung dieser Ziele der Universität Salzburg ist das Rektorat verantwortlich.

Neues Rektorat der PLUS
Konkret ist das Rektorat für die operative Leitung der Universität zuständig und vertritt sie nach außen (vgl. § 22 UG 2002).  Das Rektorat besteht aus fünf Mitgliedern. Foto: © Scheinast | v.l.n.r: VR Elias Felten, VR Barbara Romauer, Rektor Bernhard Fügenschuh, VR Michaela Rückl und VR Jutta Horejs-Höck.

Die Zuständigkeiten des Rektorats gem. § 22 UG 2002 umfassen u.a.:

  • die Erstellung eines Organisationsplans und eines Entwicklungsplans,
  • die Erstellung und Verhandlung der Leistungsvereinbarung,
  • die Zuordnung von Universitätsangehörigen zu Organisationseinheiten und Bestellung der Leiter*innen von Organisationseinheiten,
  • den Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Leitungen von Organisationseinheiten sowie die
  • Budgetzuteilung, die Erstellung des Rechnungsabschlusses und der Wissensbilanz.

Die Aufteilung der Agenden innerhalb des Rektorats sowie die Vertretungsbefugnisse sind in der Geschäftsordnung des Rektorats geregelt.

Der Rektor hat zusätzlich zu den Aufgaben als Mitglied des Kollegialorgans Rektorat auch eigene Aufgaben als monokratisches Organ wahrzunehmen (vgl. § 23 UG 2002).

Die Funktionsperiode des Rektorats dauert vier Jahre.