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Document 52001PC0035
Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council On Market Access to Port Services
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Marktzugang für Hafendienste
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Marktzugang für Hafendienste
/* KOM/2001/0035 endg. - COD 2001/0047 */
ABl. C 154E vom 29.5.2001, p. 290–296
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Marktzugang für Hafendienste /* KOM/2001/0035 endg. - COD 2001/0047 */
Amtsblatt Nr. 154 E vom 29/05/2001 S. 0290 - 0296
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Marktzugang für Hafendienste (Von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Einleitung Der Markt für Hafendienste umfasst Dienstleistungen eines bestimmten Handelswerts, die gegenüber Hafenbenutzern in einem Seehafen gegen Entgelt erbracht werden und deren Bezahlung normalerweise nicht in den Gebühren enthalten ist, die erhoben werden, bevor ein Hafenbenutzer die Erlaubnis erhält, einen Hafen anzulaufen oder dort zu operieren. Obwohl dieser Dienstleistungsbereich für das Funktionieren der Häfen und damit für den Handel der Gemeinschaft von entscheidender Bedeutung ist, besteht gnoch kein gemeinschaftlicher Regelungsrahmen für Hafendienste. Innerstaatliche Regelungen für Hafendienste müssen jedoch den durch den EG-Vertrag garantierten Freiheiten (Niederlassungsfreiheit, Freizügigkeit für Arbeitnehmer, Waren und Dienstleistungen) wie auch den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages entsprechen. Bislang behandelte die Kommission Probleme mit der Anwendung der Regeln, sobald sie auftraten, fallweise. Häfen spielen eine entscheidende Rolle für den Binnen- und Außenhandel der Gemeinschaft. Es wird ihnen noch mehr Bedeutung zuwachsen angesichts der Bestrebungen, mehr Güter und Fahrgäste auf den Seeverkehr als einen weniger umweltschädlichen und überlasteten Träger zu verlagern und den intermodalen Verkehr zu fördern sowie kostengünstiger zu machen; hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, deren Effizienz zu gewährleisten. Die Liberalisierung des Binnenmarkt für den Seeverkehr der Gemeinschaft vollzog sich während des vergangenen Jahrzehnts. Allerdings lassen Übergangsregeln für die Kabotage nach den griechischen Inseln noch Marktbeschränkungen zu. Die Lage ist für die jeweiligen Hafendienste sehr unterschiedlich: in vielen Häfen bestehen noch Beschränkungen beim Zugang sowie fairer und gleicher Behandlung von potenziellen Diensteanbietern, mit entsprechenden Folgen für Qualität und Kosten der Dienste. Nichtsdestoweniger ist zu erkennen, dass die Entwicklung am Hafendienstemarkt derjenigen des Seeverkehrs hin zu einem offeneren Markt, wenn auch mit erheblicher Verzögerung, folgt. Es gibt jedoch stark unterschiedliche Entwicklungen. Aus diesen Gründen ist es im Interesse von Betreibern, Behörden und Verbrauchern nötig, gezielte und klare Regeln über den Zugang zum Hafendienstemarkt einzuführen, die dessen einzigartigen Merkmale berücksichtigen. 2. Die Notwendigkeit, einen gemeinschaftlichen Rechtsrahmen zu schaffen Jüngste Entwicklungen machten es nötig, als Ersatz für die fallweise Anwendung der Vertragsbestimmungen einen systematischeren Ansatz zu suchen. Der Wettbewerb zwischen Häfen innerhalb eines Mitgliedstaats und in benachbarten Mitgliedstaaten hat seit der Vollendung des Binnenmarkts massiv zugenommen. Wenngleich natürlich alle Häfen die von den zuständigen staatlichen Behörden festgelegten Regeln zu befolgen haben, stellen die Vielfalt und Komplexität dieser Regeln wie auch ein erheblicher Anteil Unsicherheit bei Verfahrensfragen doch weiterhin Kernprobleme für Hafenbenutzer und Hafendiensteanbieter dar. Preise und Qualität der Hafendienste sind zu Schlüsselelementen für die Wahl eines Hafens durch den Benutzer geworden; eine Grundausstattung von in allen Gemeinschaftshäfen anwendbaren Regeln würde gewährleisten, dass der Wettbewerb zwischen und in Häfen unter gleichen Ausgangsbedingungen stattfände. In den letzten Jahren ergab sich ein anhaltender und noch zunehmender Trend zur Verlagerung der Hafendienstleistungen vom öffentlichen auf den privaten Sektor, um so die Effizienz zu erhöhen, das Know-how des privaten Sektor zu nutzen und den Wettbewerb unter den Diensteanbietern einzuführen bzw. zu steigern. Obschon dieser Trend bei weitem nicht einheitlich ist sondern vielmehr unter den verschiedenen Hafendienstebereichen erheblich variiert, haben alle Mitgliedstaaten sich im Prinzip dafür entschieden, diesen Sektor dem Wettbewerb zu öffnen. Die flankierenden Regeln unterscheiden sich erheblich. In vielen Fällen ist tatsächlich nicht klar, worin diese Regeln bestehen, was im Endeffekt die Wahrnehmung der Vertragsfreiheiten unnötig erschwert. Die heterogene Natur von Hafendiensten und die Verschiedenheit der Häfen (im Hinblick auf Status, Eigentum, Größe, Funktion und geographische Merkmale) sind nach wie vor wichtige Faktoren. Sie machen es nötig, die Eigenart jedes Hafens und deren Bedeutung für die Hafendiensteanbieter angemessen zu berücksichtigen. Dies mag insbesondere in Häfen der Fall sein, in denen Raum- und Kapazitätseinschränkungen oder bestimmte Rücksichten auf Seeverkehrsicherheit oder Umwelt zum Tragen kommen. Zudem erfuellen Häfen eine besondere Funktion für die Zollverfahren der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip impliziert, dass die Berücksichtigung örtlicher, regionaler oder nationaler Eigentümlichkeiten den Mitgliedstaaten und ihren zuständigen Behörden obliegt. Solche Erwägungen dürfen aber, so wohlbegründet sie in vielen Fällen sein mögen, die aus den Grundfreiheiten des Vertrages abgeleiteten Rechte der Diensteanbieter nicht ungebührlich einschränken. Daher ist es notwendig, auf Gemeinschaftsebene die Bedingungen für die Wahrnehmung dieser Freiheiten festzulegen: es gilt insbesondere, Beschränkungen der Zahl von Diensteanbietern, wenn sie für notwendig erachtet werden, objektiv zu rechtfertigen und das diesbezügliche Zulassungsverfahren transparent, nicht diskriminierend, objektiv, sachgerecht und verhältnismäßig zu gestalten. Ein weiteres Merkmal für zahlreiche Häfen ist die Doppelrolle der Geschäftsführung des Hafens als (öffentliche aber bisweilen auch private) Körperschaft, die für seine Leitung und Entwicklung verantwortlich zeichnet, wofür in vielen Fällen öffentliche Mittel gewährt werden, und als Anbieter von Hafendiensten, für die auch andere Diensteanbieter zugelassen sind. Es ist häufig unklar, unter welchen Bedingungen öffentliche und private Anbieter in Wettbewerb miteinander treten können. Ein Gemeinschaftsrahmen für Hafendienstleistungen sollte nicht für Häfen aller Größen gelten. Anerkanntermaßen bedeutet die Umsetzung solch eines Rahmens durch die Mitgliedstaaten in den meisten Fällen eine zusätzliche Belastung für die Behörden, die bei kleineren Häfen im Verhältnis zu den erwarteten Ergebnissen unangemessen erschiene, da ein begrenztes Fracht- und Fahrgastaufkommen normalerweise keine Vielzahl von Diensteanbietern erfordert. Unter diesen Umständen ist es zweckmäßig, einen Gemeinschaftsrahmen zu schaffen, der einerseits den Zugang zum Hafendienstemarkt gewährleistet und andererseits den Mitgliedstaaten und ihren zuständigen Behörden gestattet, diesen Rahmen mit gezielten Regeln zu fuellen, welche geographische und andere Merkmale sowie auch lokale, regionale oder nationale Eigenheiten gebührend berücksichtigen. 3. Der Vorschlag der Kommission 3.1. Schlüsselprinzipien *Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Hafendiensteanbieter Zugang zum Markt für Hafendienstleistungen haben. Die Grundsatz verschafft den Regeln des Vertrages über die wichtigsten Freiheiten und den Wettbewerb im Hinblick auf diesen spezifischen Sektor Geltung. Die Kommission ist der Überzeugung, dass kein kommerzieller Hafendienst von vornherein aus dem Gemeinschaftsrahmen ausgeschlossen werden sollte. Dem Legislativvorschlag ist eine Aufstellung der Hafendienste angefügt. *Die Mitgliedstaaten können das Anbieten von Hafendienstleistungen genehmigungspflichtig machen. Mit diesem Grundsatz wird anerkannt, dass die Mitgliedstaaten eine Regelung anwenden können, nach der Anbieter von Hafendienstleistungen zuvor eine Genehmigung einholen müssen, um so den ordnungsgemäßen Betrieb eines Hafens mit den ihm innewohnenden Sachzwängen sowie auch ein zufriedenstellendes Niveau der fachlichen Qualifikationen zu gewährleisten. Nach Auffassung der Kommission müssen die Bedingungen für die Vergabe von Genehmigungen transparent, nicht diskriminierend, objektiv, sachgerecht und verhältnismäßig sein. Sie dürfen sich nur auf die fachlichen Qualifikationen des Anbieters, seine gesunde finanzielle Situation und ausreichenden Versicherungsschutz, die Seeverkehrssicherheit oder die Sicherheit von Anlagen, Ausrüstungen und Personen sowie auf den Umweltschutz beziehen. Sofern gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für zweckmäßig erachtet werden, können sich diese auf Sicherheit, Regelmäßigkeit, Kontinuität, Qualität und Preis der fraglichen Dienstleistung beziehen. *Die Zahl der Genehmigungen kann nur aus Gründen der räumlichen oder Kapazitätsbeschränkung bzw. bei technisch-nautischen Diensten mit Rücksicht auf die Seeverkehrssicherheit begrenzt werden. Diese Beschränkungen sind zu rechtfertigen, und die Mitgliedstaaten haben eine transparente, objektive und nicht diskriminierende Auswahl der Diensteanbieter zu treffen. Entscheidende Bestandteile des Auswahlverfahrens werden harmonisiert. Dieser Grundsatz vereinbart die Vertragsbestimmungen über Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit mit der Tatsache, dass aufgrund der obenerwähnten Einschränkungen in mehreren Häfen und Hafendienstebereichen eine Begrenzung nicht zu vermeiden ist. *Häfen, in denen solche Begrenzungen nicht vorkommen, sind durch die diesbezüglichen Regeln wie auch die für das Auswahlverfahren, die Geltungsdauer der Genehmigungen und Übergangsbestimmungen nicht gebunden. Mit diesem Grundsatz wird anerkannt, dass das mit der Richtlinie angestrebte Ziel in solchen Häfen bereits erreicht ist. *Die Mitgliedstaaten treffen die nötigen Maßnahmen, um Selbstabfertigung zu ermöglichen. Mit diesem Grundsatz wird anerkannt, dass es keine Gründe gibt, Selbstabfertigung in Häfen nicht grundsätzlich zu erlauben, wenn die Betreiber meinen, dass dies eine bessere Nutzung ihrer Ressourcen und Effizienzgewinn bei ihren eigenen Dienstleistungen ermöglicht. Ferner wird dadurch anerkannt, dass die Bedingungen und Kriterien für Selbstabfertiger nicht strenger sein dürfen als diejenigen für Anbieter derselben oder einer vergleichbaren Art Hafendienste. *In Häfen, deren Leitungsorgan im Wettbewerb mit anderen Diensteanbietern Hafendienste anbietet oder dies beabsichtigt, ist dieses so wie jeder andere Mitbewerber zu behandeln. Deswegen darf das Leitungsorgan nicht am Auswahlverfahren für Diensteanbieter beteiligt sein, noch darf es in seiner Funktion als Hafenmanagement zwischen Hafendiensteanbietern, an denen es selbst beteiligt ist, und anderen diskriminieren und hat vor allem die Buchführung für seine Hafendienstleistungen von der für seine anderen Tätigkeiten zu trennen. Damit werden allgemeine Wettbewerbsgrundsätze und Transparenznormen aufgegriffen. *Die Mitgliedstaaten gewährleisten die volle Transparenz aller Verfahren im Zusammenhang mit der Erbringung von Hafendiensten sowie die Zugänglichkeit von Einspruchsverfahren einschließlich einer gerichtlichen Überprüfung. Dies ist der Grundsatz verantwortungsvoller Verwaltung. *Wird eine Auswahl von Diensteanbietern getroffen, ist der Zeitraum, während dessen der ausgewählte Anbieter operieren darf, zu begrenzen. Dieser Grundsatz vereinbart die Notwendigkeit, für potenzielle und künftige Diensteanbietern die Möglichkeit des Eintritts in den Hafendienstemarkt zu bewahren, mit den berechtigten Erwartungen der gegenwärtigen Diensteanbieter. Er lässt keine Lösung "in einem Aufwaschen" zu. Fälle, in denen der Diensteanbieter keine oder unbedeutende Investitionen getätigt hat, und solche, in denen er investieren musste, sind sinnvollerweise unterschiedlich zu behandeln; es ist auch zu differenzieren zwischen beweglichen Vermögenswerten oder Immobilien; schließlich ist auch die Höhe der Investitionen angemessen zu berücksichtigen. *Übergangsmaßnahmen berücksichtigen die berechtigten Erwartungen der gegenwärtigen Diensteanbieter, bestimmen aber parallel dazu, dass innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens bestehende Genehmigungen, die nicht den Bestimmungen der Richtlinie gemäß erteilt wurden, zu überprüfen sind. Dieser Grundsatz stellt sicher, dass die Ziele dieser Richtlinie innerhalb eines vernünftigen Zeitraums erreicht werden, und trägt gleichzeitig den berechtigten Erwartungen der gegenwärtigen Diensteanbieter Rechnung. Dies wird insbesondere dadurch erreicht, indem die gleichen Kriterien angewandt werden wie für die Festlegung des Zeitraums, während dessen im Auswahlverfahren ausgewählte und ihrer Zahl nach begrenzte Diensteanbieter operieren dürfen. *Die Richtlinie bzw. ihre Umsetzung durch die Mitgliedstaaten darf die Sicherheit in den Häfen nicht in Frage stellen. Mit diesem Grundsatz wird die Seeverkehrssicherheit als Anliegen der Kommission bestätigt; alle Maßnahmen zur Regulierung des Zugangs zum Hafendienstleistungssektor müssen höchste Sicherheitsniveaus in den Häfen, insbesondere bei der Seeverkehrssicherheit, uneingeschränkt gewährleisten. *Die Richtlinie und ihre Umsetzung darf den Umweltschutzbestimmungen in den Häfen nicht entgegenwirken. Mit diesem Grundsatz wird abermals die Bedeutung bestätigt, welche die Kommission dem Umweltschutz beimisst. Der Vorschlag enthält keine Bestimmungen über die institutionellen Strukturen der Häfen, noch werden die Mitgliedstaaten gehindert zu entscheiden, welche Stellen als zuständige Behörden fungieren sollen. In Anwendung von Artikel 295 des Vertrages greift der Vorschlag Bestimmungen der Mitgliedstaaten über Privateigentum an oder in Häfen keineswegsvor. Der Vorschlag enthält keine harmonisierten oder Mindestnormen für Ausbildung und Qualifikationen des Personals bzw. über eingesetzte Ausrüstungen. Unbeschadet der bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen und in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips erlaubt er den Mitgliedstaaten, geeignete Bestimmungen beizubehalten oder zu erlassen, sofern diese transparent, nicht diskriminierend und objektiv sind. Schließlich enthält der Vorschlag keine harmonisierten Sicherheits- und Umweltbestimmungen, sondern stützt sich auf geltende Bestimmungen, die nationale, regionale und lokale Eigentümlichkeiten berücksichtigen können. Der Ansatz stimmt mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. März 2000 in Lissabon überein, in denen die Kommission, der Rat und die Mitgliedstaaten jeweils ihren Zuständigkeiten entsprechend aufgefordert werden, die Liberalisierung in Bereichen wie dem Verkehr zu beschleunigen. Er berücksichtigt die Stellungnahmen des Europäischen Parlaments, des Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts- und Sozialausschusses zur Veröffentlichung des Grünbuchs der Kommission über Seehäfen und Seeverkehrsinfrastruktur und erfährt bemerkenswerte (wenngleich nicht einhellige) Unterstützung durch interessierte Branchenkreise. 3.2. Gliederung des Richtlinienvorschlags Artikel 1 beschreibt die Zielsetzungen der Richtlinie. Artikel 2 legt den Geltungsbereich der Richtlinie fest. Hier wird klargestellt, dass nur innerhalb des Hafengebiets erbrachte Dienstleistungen, und nicht etwa solche auf Flüssen, die die Hafenzufahrt bilden, durch die Richtlinie erfasst werden, sowie mit Bezugnahme auf einen Anhang erklärt, um welche Hafendienste es sich handelt; es wird ein Schwellenwert für die Häfen eingeführt, auf welche die Richtlinie anwendbar sein soll. Artikel 3 erläutert, dass die Richtlinie keine der Verpflichtungen ersetzt, denen die Behörden bereits aufgrund der Richtlinien über das öffentliche Beschaffungswesen 92/50, 93/36, 93/37 und 93/38 unterliegen. Hinzu kommt, dass, sofern eine dieser Richtlinien bereits vorschreibt, einen Auftrag auszuschreiben, eher die eben genannten als die hier vorgeschlagene Richtlinie bestimmen, wie dies geschehen sollte. Absatz 3 gewährleistet ferner die Anwendung der Richtlinien 89/48, 92/51 und 99/42 über die gegenseitige Anerkennung von Berufsbildung und -ausbildung unterliegen, und dies insbesondere dort gilt, wo die Mitgliedstaaten Genehmigungen aufgrund der fachlichen Qualifikationen des Anbieters erteilen. Artikel 4 bestimmt die Schlüsselbegriffe. Artikel 5 enthält die Anforderung an die Mitgliedstaaten, für die Umsetzung dieser Richtlinie zuständige Behörden zu benennen. Artikel 6 enthält die grundlegende Bestimmung, dass die Mitgliedstaaten für die Anbieter von Hafendienstleistungen eine Genehmigung vorschreiben. Die Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung haben transparent, nicht diskriminierend, objektiv, sachgerecht und verhältnismäßig zu sein. Sie sind zu veröffentlichen. Das gilt auch für das Verfahren zur Erlangung einer Genehmigung. Dieser Artikel enthält eine begrenzte Liste von wahlweise einzusetzenden Kriterien für die Genehmigung, insbesondere eine begrenzte Liste von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. Ferner umfasst er die Verpflichtung der zuständigen Behörde, geeignete Fortbildung anzubieten, wo Ortskenntnisse für potenzielle Diensteanbieter unerlässlich sind, sowie das Recht des Diensteanbieters, Mitarbeiter seiner Wahl zu beschäftigen. Artikel 7 legt die Verfahren fest, nach denen die Anzahl der Diensteanbieter in einem Hafen zu begrenzen ist. Er enthält indessen die Anforderung, dass die größtmögliche Anzahl Diensteanbieter zuzulassen ist und im Bereich Ladungsumschlag mindestens zwei Anbieter Genehmigungen erhalten müssen. Ferner wird vorgeschrieben, dass eine Entscheidung über Begrenzungen nicht durch das Leitungsorgan des Hafens getroffen werden darf, wenn dieses selbst in dem Hafen als Diensteanbieter auftritt oder dies beabsichtigt. Artikel 8 enthält die Anforderung, ein Auswahlverfahren für Diensteanbieter einzurichten, das transparent, objektiv und nicht diskriminierend zu sein sowie verhältnismäßige und sachgerechte Kriterien zugrunde zu legen hat. Es werden bestimmte entscheidende Verfahrensförmlichkeiten vorgegeben, denen das Auswahlverfahren zu genügen hat, wobei es gleichzeitig den uneingeschränkten Einsatz moderner elektronischer Kommunikationsmittel zulassen muss. Ferner wird hier auf die Sachlage eingegangen, die sich ergibt, wenn das Leitungsorgan eines Hafens eine Dienstleistung im Wettbewerb mit einem anderen Anbieter erbringen will. In diesem Fall kann es nicht die für das Auswahlverfahren zuständige Behörde sein, sondern es ist dafür eine unabhängige Stelle zu bestimmen. Artikel 9 führt den Grundsatz einer zeitlichen Begrenzung der aus einem Auswahlverfahren hervorgehenden Genehmigungen ein und verknüpft deren Geltungsdauer mit dem Kriterium der Investition in Vermögenswerte: die Geltungsdauer ist unterschiedlich, je nachdem, ob von dem Diensteanbieter keine oder nur unbedeutende Investitionen getätigt wurden, und ob die Vermögenswerte, in die investiert wurde, beweglich sind oder nicht. Es werden Maximalzeiten für die Geltungsdauer angegeben. Artikel 10 führt die Anforderung ein, dass Diensteanbieter Bücher über ihre Hafendienstetätigkeiten führen müssen. Artikel 11 legt fest, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie gleichermaßen für Selbstabfertigung gelten und die Kriterien für die Selbstabfertigung nicht strenger als diejenigen für andere Anbieter desselben oder eines vergleichbaren Hafendienstes sein sollten. Artikel 12 bezieht sich auf die Sachlage, in der das Leitungsorgan eines Hafens zusätzlich zu seiner eigentlichen Aufgabe als Diensteanbieter auftritt. Hier wird insbesondere vorgeschrieben, dass das Leitungsorgan die Buchführung für seine Hafendienstleistungstätigkeit von derjenigen für seine anderen Tätigkeiten trennt. Rechnungsprüfungen werden zwingend vorgeschrieben. Der Bericht des Rechnungsprüfers hat Auskünfte über Finanzbewegungen zwischen den verschiedenen Tätigkeitsgebieten des Leitungsorgans zu enthalten. Dieser Artikel bezieht sich gleichfalls auf die Sachlage, in der kein Bewerber für eine bestimmte Dienstleistung gefunden wird und das Leitungsorgan des Hafens es für nötig befindet, diesen Dienst selbst anzubieten. Es wird festgelegt, dass das Leitungsorgan eines Hafens zwischen Diensteanbietern keine Diskriminierung üben darf. Artikel 13 gewährleistet volle Transparenz des Auswahlverfahrens und schreibt den Mitgliedstaaten vor, Einspruchsverfahren einschließlich gerichtlicher Überprüfung einzurichten. Artikel 14 bestätigt, dass die Richtlinie die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten bezüglich Recht und Ordnung, Sicherheit und Umweltschutz in Häfen in keiner Weise berührt. Artikel 15 gewährleistet die Anwendung der Sozialgesetzgebung. Artikel 16 enthält Übergangsmaßnahmen. Er lässt zu, dass geltende Genehmigungen unverändert in Kraft bleiben, sofern der Hafen den Zugang zum Hafendienstemarkt nicht beschränkt, obschon neue Genehmigungen der Richtlinie entsprechen müssen. Dieser Artikel behandelt ferner bestehende Genehmigungen, die im Zuge einer öffentlichen Ausschreibung oder eines vergleichbaren Verfahrens entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie, die keine Anpassungen erfordern, erteilt wurden. Alle anderen Genehmigungen werden neuen Genehmigungsverfahren innerhalb der gegebenen Übergangszeiträume unterzogen, welch letztere sich nach Höhe und Art der Investitionen richten, die der sich gegenwärtig im Besitz der Genehmigung befindenden Diensteanbieter getätigt hat. Artikel 17 verpflichtet die Mitgliedstaaten, über die Anwendung der Richtlinie zu berichten, und die Kommission, aufgrund dieser Berichte einen eigenen, gegebenenfalls mit einem Revisionsvorschlag verknüpften Bericht zu erstellen. Artikel 18 enthält die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie. Artikel 19 bestimmt das Inkrafttreten der Richtlinie. Artikel 20 nennt die Adressaten der Richtlinie. 4. Begründung der Maßnahme der Gemeinschaft 4.1. Welche Ziele werden angesichts der Verpflichtungen der Gemeinschaft mit der geplanten Maßnahme verfolgt- Ziel des Vorschlags ist eine systematischere Anwendung der Vertragsbestimmungen (vier Freiheiten und Wettbewerbsregeln) im Hafensektor. Es werden Verfahrensregeln eingeführt, die gewährleisten, dass alle Diensteanbieter, gegenwärtige wie potenzielle, eine faire Chance haben, in den Hafendienstleistungsmarkt einzutreten. Dies wird wiederum zu verbesserten Hafendienstleistungen führen und eine bessere Nutzung der Schifffahrt als alternativen Verkehrsträger sowie auch des kombinierten Verkehrs fördern, welche beide die Beanspruchung des gemeinschaftlichen Verkehrsnetzes verringern. Der Vorschlag errichtet ein System gleicher Rechte und Chancen zwischen privaten und öffentlichen Diensteanbietern, und zwar, gemäß Artikel 295 des Vertrages, ohne zur Eigentumsordnung bei Hafenanlagen und Hafendiensteanbietern Stellung zu beziehen. 4.2. Ist die Gemeinschaft für die geplanten Maßnahmen ausschließlich zuständig oder gemeinsam mit den Mitgliedstaaten- Die Maßnahme fällt unter gemeinsame Zuständigkeit gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Vertrages. 4.3. Wieweit betrifft das Problem die Gemeinschaft (z.B. wie viele Mitgliedstaaten sind betroffen, und was galt bisher)- Die Richtlinie betrifft alle Küstenstaaten in der Gemeinschaft. Wenngleich die Mitgliedstaaten in den letzten Jahren allgemein bemerkenswerte Fortschritte bei der Sicherstellung des freien Zugangs zu Hafendienstleistungen gemacht haben, bestehen gegenwärtig große Unterschiede in der Praxis, was sowohl die Abdeckung der Hafendienste als auch die zur Umsetzung der Vertragsrechte einzuhaltenden Verfahren betrifft. Um den Zugang zum Hafendienstleistungsmarkt zu gewährleisten und dabei Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist es geboten, die innerstaatlichen Bestimmungen, Regelungen und Praktiken zu verbessern und im notwendigen Maße zu harmonisieren. 4.4. Welche Lösung ist am wirksamsten, wenn man die Möglichkeiten der Gemeinschaft mit denen der Mitgliedstaaten vergleicht- Angesichts der gegenwärtigen Unausgewogenheit bei den Zugangsmöglichkeiten zum Hafendienstleistungsmarkt unter den und selbst innerhalb der Mitgliedstaaten sowie allgemein unklaren und unbefriedigenden Verfahrensregeln insbesondere mit Bezug auf private und öffentliche Diensteanbieter, besteht die Notwendigkeit, gemeinschaftsweite Grundregeln aufzustellen. Diese lassen den Mitgliedstaaten in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips erhebliche Entscheidungsfreiheit insbesondere im Hinblick auf geographische Merkmale von Häfen mit unterschiedlichen Anforderungen an Seeverkehrssicherheit und Umweltschutz. Mit dem Vorschlag werden gemeinsame Regeln aufgestellt, und zwar insbesondere für -die Umsetzung des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit in Häfen; -das Recht der Mitgliedstaaten, vorherige Genehmigungen zu verlangen; -das Recht der Mitgliedstaaten, die Anzahl der Diensteanbieter zu beschränken; -die einzuhaltenden Verfahren, einschließlich Transparenz; -die Umsetzung des Rechts auf Selbstabfertigung; -die Geltungsdauer der Genehmigungen; -die Rechte und Pflichten der Hafengeschäftsführung in ihrer Doppelrolle als Behörde und Diensteanbieter; -Einspruchsverfahren. 4.5. Welchen zusätzlichen Nutzen bringt die geplante Maßnahme der Gemeinschaft, und was wäre der Preis eines Nichttätigwerdens- Angesichts der gegenwärtigen Lage, wie sie sich in den letzten Jahren entwickelt hat, ist es höchst unwahrscheinlich, dass sich in der ganzen Gemeinschaft eine befriedigende Situation ergibt, die die Umsetzung der Dienstleistungsfreiheit in Häfen gewährleistet und den Wettbewerb zwischen Diensteanbietern in den jeweiligen Mitgliedstaaten nicht verzerrt. Dies beruht im wesentlichen auf der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten, obschon sie bei ihren Bemühungen um freien Zugang zum Hafendienstemarkt Fortschritte machen, keinen Gemeinschaftsrahmen für gemeinsame Regeln haben, so dass die Entwicklungen unzusammenhängend, unregelmäßig und unbefriedigend verlaufen. 4.6. Welche Handlungsmöglichkeiten hat die Gemeinschaft (Empfehlung, finanzielle Unterstützung, Rechtsvorschriften, gegenseitige Anerkennung)- Angesichts der komplexen Hafenordnungen in den Mitgliedstaaten und der in Größe und Funktion sowie Anforderungen an Seeverkehrssicherheit und Umweltschutz so verschiedenartigen Häfen erscheint eine Richtlinie als das am besten geeignete Rechtsinstrument, da sie die Umsetzung des gemeinsamen Rahmens auf Ebene der Mitgliedstaaten belässt. 4.7. Ist eine einheitliche Regelung erforderlich, oder genügt eine Richtlinie mit allgemeinen Zielen, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen ist- Siehe oben, 4.6. 2001/0047 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Marktzugang für Hafendienste DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION P gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C [...], [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2], [2] ABl. C [...], [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [3], [3] ABl. C [...], [...], S. [...]. gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [4], [4] ABl. C [...], [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Ziel von Artikel 49 EG-Vertrag ist die Beseitigung von Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft; gemäß Artikel 51 EG-Vertrag ist dieses Ziel im Rahmen der Gemeinsamen Verkehrspolitik zu verwirklichen. (2) Durch die Verordnungen Nr. 4055/86 (EWG) des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern [5] und Nr. 3577/92 (EWG) des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (Seekabotage) [6] wurde dieses Ziel im Hinblick auf Seeverkehrsdienstleistungen als solche erreicht. [5] ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 1-3. Zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) des Rates Nr. 3573/90, ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 16. [6] ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7-10. (3) Hafendienste sind für den ordnungsgemäßen Ablauf des Seeverkehrs entscheidend, da sie wesentlich zur effizienten Nutzung der Seeverkehrsinfrastruktur beitragen. (4) Im Grünbuch über Seehäfen und Seeverkehrsinfrastruktur vom Dezember 1997 [7] bekundete die Kommission ihre Absicht, einen Rechtssetzungsrahmen vorzulegen, mit dem der Zugang zum Hafendienstemarkt in Gemeinschaftshäfen mit internationalem Verkehr gewährleistet werden sollte. In diesem Rahmen sollten Hafendienste als solche Dienstleistungen mit Handelswert definiert werden, die normalerweise gegen Bezahlung in einem Hafen erbracht werden. [7] KOM(97) 678 endg. vom 10. Dezember 1997. (5) Die Erleichterung des Zugangs zum Hafendienstemarkt auf Gemeinschaftsebene sollte verbreitet vorhandene Beschränkungen, die den Zugang für Hafendienstebetreiber behindern, beseitigen, die Qualität der gegenüber Hafennutzern erbrachten Dienstleistungen verbessern, Effizienz und Flexibilität erhöhen, die Kosten senken helfen und damit zur Förderung des Kurzstreckenseeverkehrs und des Kombinierten Verkehrs beitragen. (6) Sofern eine Genehmigung im Sinne dieser Richtlinie die Form eines Auftrages annimmt, der in den Anwendungsbereich der Richtlinien 92/50/EWG [8], 93/36/EWG [9], 93/37/EWG [10] und 93/38/EWG [11] fällt, gelten die letzteren Richtlinien. Sofern anwendbar gelten ebenfalls die Richtlinien 89/48/EWG [12], 92/51/EWG [13] und 99/42/EWG [14] über die gegenseitige Anerkennung von Berufsbildung und -ausbildung. [8] Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/52/EG (ABl. L 328 vom 28.11.1997) [9] Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 uüber die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/52/EG (ABl. L 328 vom 28.11.1997) [10] Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/52/EG (ABl. L 328 vom 28.11.1997) [11] Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 84), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/4/EG (ABl. L 101 vom 01.04.1998) [12] Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen. [13] Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG. [14] Richtlinie 99/42/EG vom 7. Juni 1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise. (7) Verschiedene innerstaatliche Gesetzesbestimmungen und Praktiken haben zu Verfahrensdisparitäten und Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Rechte von Hafendiensteanbietern und der Pflichten der zuständigen Behörden geführt. Es ist daher im Interesse der Gemeinschaft, einen gemeinschaftlichen Rechtsrahmen zu schaffen und damit Grundregeln über den Zugang zum Hafendienstemarkt, die Rechte und Pflichten gegenwärtiger und künftiger Diensteanbieter, die Leitungsorgane der Häfen sowie die Verfahren im Hinblick auf Genehmigungen und Bewerberauswahl aufzustellen. (8) Mit Rücksicht auf die Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EG-Vertrag können die Ziele der geplanten Maßnahme, nämlich Zugang für jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche bzw. Rechtsperson zum Markt für Hafendienstleistungen, aufgrund ihrer Größenordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden; dies kann daher besser auf Ebene der Gemeinschaft erfolgen. Die Richtlinie beschränkt sich auf das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Mindestmaß und geht nicht über das für diesen Zweck Erforderliche hinaus. (9) Die Rechtssetzung der Gemeinschaft schließt die Anwendung anderer Gemeinschaftsbestimmungen nicht aus. Die Wettbewerbsregeln wurden bereits auf Hafendienste angewandt und sind insbesondere bei Monopolsituationen von Bedeutung. (10) Im Interesse eines effizienten und sicheren Hafenmanagements können die Mitgliedstaaten Genehmigungen für Diensteanbieter vorschreiben. Die Kriterien zur Erteilung solcher Genehmigungen müssen objektiv, transparent, nicht diskriminierend, sachgerecht und verhältnismäßig sein. Sie sind zu veröffentlichen. (11) Da Häfen geographisch begrenzte Gebiete darstellen, kann der Marktzugang in bestimmten Fällen Sachzwängen wie Einschränkungen der Kapazität oder des verfügbaren Raums sowie auch durch die Verkehrssicherheit bedingten Vorgaben für technisch-nautische Dienste unterliegen. In solchen Fällen kann es daher erforderlich sein, die Anzahl der zugelassenen Hafendiensteanbieter zu begrenzen. (12) Die Kriterien jeder Begrenzung müssen objektiv, transparent, nicht diskriminierend, sachgerecht und verhältnismäßig sein. Beim Ladungsumschlag darf die Zahl der Diensteanbieter nicht auf weniger als zwei voneinander vollkommen unabhängige Anbieter beschränkt werden. (13) Diensteanbieter sollten das Recht haben, Personal ihrer eigenen Wahl zu beschäftigen. (14) Wo die Anzahl der Hafendiensteanbieter begrenzt ist, sind diese durch die zuständige Behörde in einem transparenten, objektiven, offenen und fairen Verfahren nach nicht diskriminierenden Regeln auszuwählen. (15) Um sicherzustellen, dass Entscheidungen und Verfahrensmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie von neutralen Stellen getroffen werden und dies auch ersichtlich ist, muss die Stellung des Leitungsorgans eines Hafens, das selbst Anbieter eines Hafendienstes ist oder zu werden beabsichtigt, definiert werden. Es ist denselben Bedingungen und Verfahren zu unterwerfen wie andere Diensteanbieter, muss aber weiterhin in der Lage sein, das Funktionieren des Hafens zu gewährleisten. Deswegen ist mit jeder Entscheidung über eine zahlenmäßige Begrenzung der Diensteanbieter sowie der Auswahl selbst eine neutrale Stelle zu betrauen; das Leitungsorgan eines Hafens diskriminiert weder zwischen Diensteanbietern noch zwischen Hafennutzern. (16) Daher ist es erforderlich, Nicht-Diskriminierung zwischen dem Leitungsorgan des Hafen und unabhängigen Betreibern sowie zwischen den Leitungsorganen verschiedener Häfen zu gewährleisten. (17) Im Finanzbereich ist es erforderlich, die Leitungsorgane der durch diese Richtlinie erfassten Häfen, die auch als Diensteanbieter auftreten, zur getrennten Buchführung über ihre Tätigkeit als Leitungsorgan bzw. Tätigkeiten im Rahmen des Wettbewerbs zu verpflichten. (18) Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 begründet für eine Reihe Unternehmen die Verpflichtung wird, getrennte Buchführungen zu erstellen, was jedoch nur für Unternehmen gilt, deren gesamter Jahresumsatz in den letzten beiden Jahren jeweils über 40 Millionen EURO lag. Vor dem Hintergrund der Einführung der Dienstleistungsfreiheit im Hafensektor der Gemeinschaft ist zu gewährleisten, dass der Grundsatz der getrennten Buchführung für alle Häfen gilt, die durch den Anwendungsbereich dieser Richtlinie erfasst werden; den Häfen sind Transparenzvorschriften zu machen, die nicht weniger streng als diejenigen der Richtlinie Nr. 2000/52 der Kommission sein dürfen. (19) Die Anforderung, über Hafendienstleistungstätigkeiten Buch zu führen, sollte für alle Unternehmen gelten, die für die Erbringung solcher Dienstleistungen ausgewählt wurden. (20) Selbstabfertigung sollte zulässig sein, und die Kriterien für Selbstabfertiger sollten nicht strenger sein als solche für Anbieter von Hafendiensten derselben oder vergleichbarer Art. (21) Im Zuge eines Auswahlverfahrens erteilte Genehmigungen sollten zeitlich begrenzt sein. Bei der Entscheidung über die Geltungsdauer der Genehmigung ist sinnvollerweise zu berücksichtigen, ob der Anbieter in Vermögenswerte investieren musste, und sofern dies der Fall ist, ob diese Werte beweglich sind oder nicht. Obschon ein solches Verfahren zu einem angemessenen Ergebnis führen dürfte, ist es doch erforderlich, die maximale Geltungsdauer der Genehmigungen festzulegen. (22) Die gegenwärtige Lage in den Gemeinschaftshäfen mit ihrer Vielzahl von Genehmigungen, Auswahlmethoden und Geltungsdauern erfordert die Festlegung von klaren Übergangsfristen. Diese Übergangsregeln sollten zwischen Häfen, in denen die Anzahl der Diensteanbieter begrenzt ist, und anderen unterscheiden. (23) Wo die Anzahl der Diensteanbieter nicht begrenzt ist, besteht kein Grund, die bestehenden Genehmigungen zu ändern; künftige Genehmigungen sollten indessen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie erteilt werden. (24) Wo die Anzahl der Diensteanbieter begrenzt ist, sollten die Übergangszeiträume differenzieren zwischen solchen Genehmigungen, die im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung oder eines gleichwertigen Verfahrens erteilt wurden, und anderen; zwischen Sachlagen, in denen der Diensteanbieter bedeutende Investitionen getätigt hat, und anderen, wo dies nicht der Fall ist; sowie zwischen Fällen, in den die Investitionen in bewegliche Vermögenswerte bzw. Immobilien erfolgten. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten in jedem Fall maximale Geltungsdauern festgelegt werden, wogegen den staatlichen Behörden erheblicher Spielraum zu belassen ist, um die Eigenheiten jedes Falles angemessen zu berücksichtigen. (25) Die Mitgliedstaaten sollten die für die Umsetzung der Richtlinie zuständigen Behörden bestimmen. (26) Es sollten Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörden bestehen. (27) Die Mitgliedstaaten gewährleisten ein angemessenes Sozialschutzniveau für das Personal der Hafendienstleistungsunternehmen. (28) Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Recht und Ordnung, Sicherheit und Umweltschutz in Häfen. (29) Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der Vertragsbestimmungen; insbesondere wird die Kommission fortfahren, die Einhaltung dieser Regeln zu überwachen, indem sie nötigenfalls alle Befugnisse ausübt, die ihr durch Artikel 86 zuerkannt werden. (30) Aufgrund der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten über die Anwendung dieser Richtlinie sollte die Kommission eine Beurteilung vornehmen und diese, sofern angebracht, mit einem Vorschlag zur Revision der Richtlinie verbinden P HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 - Ziel Die Freiheit, Hafendienstleistungen zu erbringen, gilt für Hafendiensteanbieter der Gemeinschaft im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie. Hafendiensteanbieter haben Zugang zu Hafenanlagen, soweit dies für ihre Tätigkeit erforderlich ist. Artikel 2 - Geltungsbereich 1. Diese Richtlinie gilt für die im Anhang aufgeführten Hafendienste, welche innerhalb eines Hafens gegenüber dessen Benutzern erbracht werden. 2. Diese Richtlinie gilt für jeden Seehafen bzw. jedes Seehafensystem innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, der oder das dem allgemeinen Handelsschiffsverkehr offen steht, sofern der durchschnittliche Jahresumschlag des Hafens in den letzten drei Jahren nicht unter 3 Millionen Tonnen oder 500.000 Fahrgastbewegungen lag. 3. Erreicht ein Hafen den in Absatz 2 genannten Schwellenwert für Ladungsverkehr, jedoch nicht den entsprechenden Schwellenwert für Fahrgastbewegungen, so gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht für Hafendienste, die ausschließlich für Fahrgäste bestimmt sind. Wird der Schwellenwert für Fahrgastbeförderung erreicht, jedoch nicht der für Ladungsverkehr, so gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht für Hafendienste, die ausschließlich für Fracht bestimmt sind. Die Kommission veröffentlicht zur Information im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgrund der von den Mitgliedstaaten gelieferten Auskünfte eine Aufstellung der Häfen, auf die sich dieser Artikel bezieht. Diese Aufstellung wird zum ersten Mal drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alljährlich veröffentlicht. 4. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Hafendiensteanbieter in der Gemeinschaft ansässig sein müssen und Schiffe, die ausschließlich zur Erbringung von Hafendienstleistungen genutzt werden, in einem Mitgliedstaat registriert sein und unter dessen Flagge fahren müssen. Artikel 3 1. Diese Richtlinie gilt unbeschadet der sich aus den Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG, 93/37/EWG und 93/38/EWG ergebenden Verpflichtungen der zuständigen Behörden. 2. Sofern eine der in Absatz 1 genannten Richtlinien die Ausscheibung eines Dienstleistungsauftrags zwingend vorschreibt, gelten Artikel 8 Absätze 1, 2 ,3 ,4 und 5, Artikel 12 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 13 dieser Richtlinie nicht für die Vergabe des Auftrags. 3. Diese Richtlinie gilt unbeschadet der sich aus den Richtlinien 89/48/EWG, 92/51/EWG und 99/42/EG über gegenseitige Anerkennung von Berufsbildung und -ausbildung unter Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen der zuständigen Behörden. Artikel 4 - Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet: (1) "Seehafen" (in dieser Richtlinie als "Hafen" bezeichnet) ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, dessen Befestigungen und Anlagen in erster Linie die Aufnahme von Schiffen sowie deren Beladen und Löschen, die Lagerung von Gütern, den Empfang und die Lieferung dieser Güter durch Landverkehrsmittel sowie das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen ermöglichen; (2) "Hafensystem" bedeutet zwei oder mehr zusammengruppierte Häfen, die dieselbe Stadt oder dasselbe Ballungsgebiet bedienen; (3) "Hafenbehörde" oder "Leitungsorgan des Hafens" (im folgenden als "Leitungsorgan des Hafens" bezeichnet) ist eine Stelle, die in Verbindung mit anderen Tätigkeiten oder ausschließlich die Verwaltung und Unternehmensleitung der Hafeninfrastrukturen im Rahmen innerstaatlichen Rechts oder entsprechender Regelungen sowie die Koordinierung und Kontrolle der Tätigkeit der verschiedenen in dem betreffenden Hafen oder Hafensystem präsenten Wirtschaftsbeteiligten zum Ziel hat. Sie kann sich in mehrere getrennte Stellen gliedern oder für mehr als einen Hafen zuständig sein; (4) "Hafendienste" sind die Dienstleistungen mit Handelswert, die normalerweise in einem Hafen gegen Entgelt erbracht werden und im Anhang aufgeführt sind; (5) "Hafendiensteanbieter" bedeutet jede natürliche oder Rechtsperson, die eine oder mehrere Kategorien von Hafendienstleistungen erbringt oder dies beabsichtigt; (6) "gemeinwirtschaftliche Verpflichtung" ist eine Anforderung seitens einer zuständigen Behörde, durch die die angemessene Erbringung bestimmter Kategorien von Hafendienstleistungen gewährleistet wird; (7) "Selbstabfertigung" bedeutet eine Sachlage, in der ein Hafenbenutzer für sich selbst eine oder mehrere Kategorien von Hafendienstleistungen erbringt und normalerweise kein Vertrag irgendeiner Art für die Erbringung solcher Dienstleistungen mit einer dritten Partei abgeschlossen wird; (8) "Genehmigung" bedeutet jede Erlaubnis, einschließlich eines Vertrags, gegenüber einer natürlichen oder Rechtsperson zur Erbringung von Hafendienstleistungen oder zur Selbstabfertigung. Artikel 5 - Zuständige Behörden Die Mitgliedstaaten bestimmen die für die Umsetzung der Artikel 6, 7, 8, 10, 11, 12 und 19 dieser Richtlinie zuständige Behörde oder zuständigen Behörden. Artikel 6 - Genehmigung 1. Die Mitgliedstaaten können für Hafendiensteanbieter eine vorherige Genehmigung unter den in Absätzen 2, 3, 4 und 5 festgelegten Bedingungen vorschreiben. Den gemäß Artikel 8 ausgewählten Diensteanbietern wird die Genehmigung automatisch erteilt. 2. Die zuständige Behörde erteilt Genehmigungen nach transparenten, nicht diskriminierenden, objektiven, sachgerechten und verhältnismäßigen Kriterien. Diese dürfen sich nur auf die fachlichen Qualifikationen des Anbieters, seine solide Finanzlage und ausreichenden Versicherungsschutz sowie die Sicherheit im Seeverkehr oder von Anlagen, Ausrüstungen und Personen beziehen. Die Genehmigung kann gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Hinblick auf Sicherheit, Regelmäßigkeit, Kontinuität, Qualität und Preis sowie die Bedingungen, zu denen die Dienstleistung erbracht wird, einschließen. 3. Wo zu den geforderten fachlichen Qualifikationen spezifische Ortskenntnisse oder Erfahrung mit örtlichen Gegebenheiten gehören, bietet die zuständige Behörde Bewerbern für Dienstleistungen geeignete Fortbildungsmöglichkeiten. 4. Die in Absatz 2 genannten Kriterien werden veröffentlicht; Anbieter von Hafendiensten werden im voraus über das Verfahren zur Erlangung der Genehmigung unterricht. Diese Anforderung gilt ebenfalls für eine Genehmigung, mit der eine Dienstleistung an eine Investition in Immobilien geknüpft wird, die nach Ablauf der Genehmigung an den Hafen fallen. 5. Der Diensteanbieter hat das Recht, Personal seiner Wahl zu beschäftigen, um die von der Genehmigung erfasste Dienstleistung zu erbringen. Artikel 7 - Begrenzungen 1. Die Mitgliedstaaten können die Anzahl der Hafendiensteanbieter nur aufgrund von Einschränkungen des verfügbaren Raums bzw. der Kapazität oder für technisch-nautische Dienste unter Berufung auf die Sicherheit des Seeverkehrs begrenzen. Die zuständige Behörde ist gehalten: (a) Interessierte über die Hafendienstekategorie oder -kategorien und Hafenteile, für die die Beschränkungen gelten, sowie die Gründe dafür zu unterrichten; (b) die unter den gegebenen Umständen höchstmögliche Zahl an Diensteanbietern zuzulassen. 2. Wo Einschränkungen aufgrund der verfügbaren Fläche oder Kapazität bestehen und solange keine außergewöhnlichen Umstände bei Verkehrsvolumen und Ladungskategorien eintreten, lässt die zuständige Behörde mindestens zwei voneinander unabhängige Diensteanbieter für jede Ladungskategorie zu. 3. Sofern die über Begrenzungen in dem fraglichen Hafen entscheidende zuständige Behörde das Leitungsorgan dieses Hafens darstellt und dieses selbst oder ein von ihm mittelbar oder unmittelbar kontrollierter Diensteanbieter auch in diesem Hafen Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, bestimmen die Mitgliedstaaten eine andere Behörde und betrauen diese mit der Entscheidung oder der Genehmigung einer Entscheidung über Begrenzungen. Diese neu bestimmte zuständige Behörde muss von dem Leitungsorgan des fraglichen Hafens unabhängig sein und darf: (a) keine Hafendienste anbieten, die denen anderer Diensteanbieter in dem fraglichen Hafen vergleichbar wären; (b) keine unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über Diensteanbieter in dem fraglichen Hafen ausüben bzw. an solchen beteiligt sein. Artikel 8 - Auswahlverfahren 1. Wo die Zahl der Anbieter von Hafendienstleistungen in Anwendung von Artikel 7 begrenzt worden ist, ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines transparenten und objektiven Auswahlverfahrens durch Ausschreibung unter Anwendung verhältnismäßiger, nicht diskriminierender und sachgerechter Kriterien. 2. Die zuständige Behörde veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Aufforderung an Bewerber zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren. Mit diesen Veröffentlichung kann auf die zuständige Behörde oder die eigene Internet-Seite des Hafens bzw. wo eine solche nicht vorhanden ist, eine andere Möglichkeit verwiesen werden, die erforderlichen Informationen jeder interessierten Person rechtzeitig verfügbar zu machen. 3. Die zuständige Behörde gibt in ihrer Veröffentlichung an, (a) welche Kriterien die Mindestanforderungen der Behörde für Genehmigung und Auswahl darstellen; (b) nach welchen Zuschlagskriterien die Behörde unter den Angeboten, die den Auswahlkriterien genügen, ihre Entscheidung trifft; und (c) welche Bedingungen für die Dienstleistungsverpflichtungen laut Vertrag gelten und welche Vermögenswerte dem erfolgreichen Bieter zur Verfügung gestellt werden, einschließlich der entsprechenden Bedingungen und Bestimmungen. 4. Das Verfahren dauert mindestens 52 Tage von der Veröffentlichung des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen bis zum Einsendeschluss für diese. 5. Die zuständige Behörde liefert potenziellen Diensteanbietern alle ihr selbst zugänglichen Informationen. 4. Wo die das Auswahlverfahren für den fraglichen Hafen durchführende zuständige Behörde das Leitungsorgan dieses Hafens ist und dieses selbst oder ein Diensteanbieter, den es unmittelbar oder mittelbar kontrolliert, Dienstleistungen in diesem Hafen erbringt oder dies beabsichtigt, bestimmen die Mitgliedstaaten eine andere zuständige Behörde und betrauen sie mit dem fraglichen Auswahlverfahren. Diese neu bestimmte zuständige Behörde muss von dem Leitungsorgan des fraglichen Hafens unabhängig sein und darf: (c) keine Hafendienste anbieten, die denen anderer Diensteanbieter in dem fraglichen Hafen vergleichbar wären; (a) keine unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über einen Diensteanbieter in dem fraglichen Hafen ausüben bzw. an einem solchen beteiligt sein. Artikel 9 - Geltungsdauer Hafendiensteanbieter werden für einen begrenzten Zeitraum ausgewählt, der nach folgenden Kriterien zu bestimmen ist: 1. In Fällen, in denen der Diensteanbieter keine oder unbedeutende Investitionen tätigt, um die Dienstleistungen zu erbringen, beträgt die maximale Geltungsdauer der Genehmigung 5 Jahre. 2. Tätigt der Diensteanbieter bedeutende Investitionen in (a) bewegliche Vermögenswerte, beträgt die maximale Geltungsdauer 10 Jahre; (b) Immobilien, beträgt die maximale Geltungsdauer 25 Jahre unabhängig davon, ob die damit verbundenen Eigentumsrechte an den Hafen fallen. Artikel 10 - Buchführungsbestimmungen Die zuständige Behörde verpflichtet die ausgewählten Diensteanbieter, für jede der fraglichen Hafendienstleistungen getrennt Buch zu führen. Die Rechnungslegung muss der üblichen Handelspraxis und allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entsprechen. Artikel 11 - Selbstabfertigung 1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Selbstabfertigung im Sinne dieser Richtlinie zu ermöglichen. 2. Die Selbstabfertigung kann einer Genehmigungspflicht unterliegen, für die keine strengeren Kriterien als diejenigen für die Anbieter desselben oder eines vergleichbaren Hafendienstes gelten dürfen. Artikel 12 - Das Leitungsorgan des Hafens 1. Wo das Leitungsorgan des Hafens Hafendienste anbietet, hat es die in Artikel 6 festgelegten Kriterien zu erfuellen und die Buchführung über jede seiner Hafendienstleistungstätigkeiten von derjenigen über seine anderen Tätigkeiten zu trennen. Die Rechnungslegung muss der üblichen Handelspraxis und allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entsprechen, um zu gewährleisten, dass: (a) die internen Buchführungen über die verschiedenen Tätigkeiten getrennt erfolgen; (b) alle Kosten und Einnahmen nach durchgehend angewendeten und objektiv zu rechtfertigenden Buchführungsgrundsätzen korrekt verrechnet und zugewiesen werden; (c) die Kostenrechnungsgrundsätze, nach denen die getrennten Bücher geführt werden, klar erkennbar sind. 2. Der Bericht des Rechnungsprüfers über den Jahresabschluss hat gegebenenfalls Mittelübertragungen zwischen der Hafendienstleistungstätigkeit des Leitungsorganes des Hafens und seinen anderen Tätigkeiten auszuweisen. Der Bericht des Rechnungsprüfers ist durch die Mitgliedstaaten zu verwahren und der Kommission auf Verlangen verfügbar zu machen. 3. Im Falle, dass ein Auswahlverfahren nach Artikel 8 für eine bestimmte Hafendienstleistung keine geeigneten Diensteanbieter ergibt, kann die zuständige Behörde unter den in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen dem Leitungsorgan des Hafens die Erbringung dieser Dienstleistung für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren vorbehalten. 4. Das Leitungsorgan des Hafens diskriminiert nicht unter den Diensteanbietern. Es enthält sich insbesondere jeder Art Ungleichbehandlung zugunsten eines Unternehmens oder eines Organs, an dem es beteiligt ist. 5. Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in bezug auf die Transparenz-Richtlinie Nr. 2000/52/EG. Artikel 13 - Einspruchmöglichkeiten 1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten für jeden legitimen Interessenten das Recht zum Einspruch gegen gemäß dieser Richtlinie durch die zuständigen Behörden oder das Leitungsorgan des Hafens getroffene Entscheidungen oder Einzelmaßnahmen. 2. Wenn ein Antrag auf Zulassung zur Erbringung von Hafendienstleistungen gemäß dieser Richtlinie abgelehnt wird, werden die Antragsteller über die Gründe unterrichtet, aus denen sie nicht zugelassen oder ausgewählt wurden. Solche Begründungen haben objektiv, nicht diskriminierend, wohlbegründet und belegt zu sein. Dem Antragsteller müssen Einspruchsverfahren verfügbar gemacht werden. Es muss möglich sein, diesen Einspruch bei einem staatlichen Gericht oder einer in ihrer Organisation, Finanzierung, rechtlichen Struktur und Entscheidungsfindung von der zuständigen Behörde oder dem Leitungsorgan des betreffenden Hafens und allen Diensteanbietern unabhängigen öffentlichen Behörde einzulegen. 3. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die von den Einspruchsinstanzen getroffenen Entscheidungen gegebenenfalls gerichtlich überprüft werden. Artikel 14 - Sicherheit und Umweltschutz Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Recht und Ordnung, Sicherheit in Häfen und Umweltschutz. Artikel 15 - Sozialschutz Unbeschadet der Anwendung dieser Richtlinie und vorbehaltlich anderer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung ihrer Sozialgesetzgebung zu gewährleisten. Artikel 16 - Übergangsmaßnahmen 1. Sofern die Zahl der Anbieter von Hafendienstleistungen nicht durch Raum- oder Kapazitätseinschränkungen bzw. aus Gründen der Seeverkehrssicherheit begrenzt ist, können geltende Genehmigungen ihre Gültigkeit solange unverändert behalten, bis die Anzahl begrenzt wird. Neue Genehmigungen müssen den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. 2. In Häfen, in denen die Zahl der Anbieter von Hafendienstleistungen begrenzt ist, gelten die in den Punkten a bis e festgelegten Bestimmungen. a) Wenn eine geltende Genehmigung im Zuge einer öffentlichen Ausschreibung oder eines vergleichbaren Verfahrens erteilt wurde und im übrigen den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, kann diese Genehmigung ihre Gültigkeit unverändert behalten. b) Wenn eine geltende Genehmigung nicht gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie erteilt wurde und der Diensteanbieter keine oder unbedeutende Investitionen getätigt hat, ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Umsetzungsdatum dieser Richtlinie im Falle eines einzelnen Diensteanbieters und von 4 Jahren in allen anderen Fällen ein neues Genehmigungsverfahren gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie durchzuführen. c) Wenn ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einer bestehenden Genehmigung erhebliche Investitionen in bewegliche Vermögenswerte getätigt hat, gilt Folgendes: (i) Falls die Genehmigung nicht gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie, aber im Zuge einer öffentlichen Ausschreibung oder eines ähnlichen Verfahrens erteilt wurde, beträgt die maximale Geltungsdauer der bestehenden Genehmigung 10 Jahre; (ii) Falls die Genehmigung nicht gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie und auch nicht im Zuge einer öffentlichen Ausschreibung oder eines ähnlichen Verfahrens erteilt wurde, ist innerhalb von drei Jahren nach dem Umsetzungsdatum dieser Richtlinie im Falle eines einzelnen Diensteanbieters und von fünf Jahren in allen anderen Fällen ein neues Genehmigungsverfahren gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie durchzuführen. d) Hat im Zusammenhang mit einer bestehenden Genehmigung ein Diensteanbieter erhebliche Investitionen in Immobilien getätigt, gilt Folgendes: (i) Wurde eine Genehmigung nicht gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie, aber im Zuge einer öffentlichen Ausschreibung oder eines gleichwertigen Verfahrens erteilt, beträgt die maximale Geltungsdauer der bestehenden Genehmigung 25 Jahre; (ii) Wurde eine Genehmigung nicht gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie und auch nicht im Zuge einer öffentlichen Ausschreibung oder eines gleichwertigen Verfahrens erteilt, ist innerhalb von fünf Jahren nach dem Umsetzungsdatum dieser Richtlinie im Falle eines einzelnen Diensteanbieters und von acht Jahren in allen anderen Fällen ein neues Genehmigungsverfahren gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie durchzuführen. e) Hat im Zusammenhang mit einer bestehenden Genehmigung ein Diensteanbieter erhebliche Investitionen in bewegliche Vermögenswerte und Immobilien getätigt, gilt Punkt d. Artikel 17 - Informationsbericht und Überprüfung Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie spätestens drei Jahre nach dem Datum ihrer Umsetzung. Aufgrund dieser Berichte nimmt die Kommission eine, sofern angebracht, mit einem Revisionsvorschlag verknüpfte Beurteilung der Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten vor. Artikel 18 - Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaten in den Vorschriften selbst oder bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften, die sie auf dem Gebiet der Richtlinie erlassen. Artikel 19 Die Richtlinie tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 20 - Adressaten Die Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den [...] Für das Europäische Parlament Für den Rat Der Präsident Der Vorsitzende [...] [...] ANHANG AUFSTELLUNG DER DURCH DIESE RICHTLINIE BETROFFENEN HAFENDIENSTE (1) Technisch-nautische Dienste (a) Lotsen (b) Schleppen (c) Festmachen (2) Ladungsumschlag, darunter (a) Löschen und Laden, Stauen, Umladen und andere Transporttätigkeiten am Terminal; (b) Lagerung, Depot und Einlagerung, je nach Ladungskategorien; (c) Zusammenstellung von Sammelladungen. (3) Fahrgastdienste (einschließlich Ein- und Ausschiffen)